Urteil
2 K 1611/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0610.2K1611.17.00
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Leitsätze
1. Eine Gefahrenlage, wie sie tatbestandlich für die Feststellung eines sog. qualifizierten Dienstunfalls vorausgesetzt wird, liegt im Falle eines Feuerwehreinsatzes an und in einem brennenden Wohngebäude einschließlich Menschenrettung nur dann vor, wenn sich bei wertender Betrachtung der konkreten Umstände zumindest eine der in solchen Einsätzen stets vorhandenen bzw. abstrakten (denkbaren) Gefahren im Einzelfall für den vor Ort handelnden Feuerwehrbeamten zu einer konkreten Lebensgefahr gesteigert bzw. gewandelt hat (hier verneint).(Rn.28)
2. Die für das Vorliegen eines qualifizierten Dienstunfalls erforderliche kausale Verknüpfung zwischen einer solchen besonderen Lebensgefahr und dem eingetretenen Gesundheitsschaden besteht nur, wenn der Gesundheitsschaden auf die die Lebensgefahr begründenden Umstände zurückzuführen ist (hier verneint).(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gefahrenlage, wie sie tatbestandlich für die Feststellung eines sog. qualifizierten Dienstunfalls vorausgesetzt wird, liegt im Falle eines Feuerwehreinsatzes an und in einem brennenden Wohngebäude einschließlich Menschenrettung nur dann vor, wenn sich bei wertender Betrachtung der konkreten Umstände zumindest eine der in solchen Einsätzen stets vorhandenen bzw. abstrakten (denkbaren) Gefahren im Einzelfall für den vor Ort handelnden Feuerwehrbeamten zu einer konkreten Lebensgefahr gesteigert bzw. gewandelt hat (hier verneint).(Rn.28) 2. Die für das Vorliegen eines qualifizierten Dienstunfalls erforderliche kausale Verknüpfung zwischen einer solchen besonderen Lebensgefahr und dem eingetretenen Gesundheitsschaden besteht nur, wenn der Gesundheitsschaden auf die die Lebensgefahr begründenden Umstände zurückzuführen ist (hier verneint).(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass das Schadensereignis vom ...2012 als qualifizierter Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG SL anerkannt wird. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 6.9.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29./30.8.2017 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die für den geltend gemachten Anspruch einschlägige Rechtsgrundlage ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL in der seit der Überleitung des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes in saarländisches Landesrecht (Gesetz vom 14.5.2008, Amtsblatt S. 1062) unverändert gültigen Fassung. Vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Rechts: BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 51.11 -, m.w.N., juris. Nach dieser Vorschrift erhält ein Beamter ein - nach näherer Bestimmung - erhöhtes Ruhegehalt, wenn er sich bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit für ihn verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt, er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, er daraufhin dauernd dienstunfähig wird und in den Ruhestand tritt sowie im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. Innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Versorgungsregelungen setzt die Vorschrift somit zunächst einen Dienstunfall im Sinne von § 31 BeamtVG SL voraus und sieht lediglich für diejenigen Dienstunfälle, die durch zusätzliche Merkmale gekennzeichnet sind, ein erhöhtes Unfallruhegehalt bzw. eine dem entsprechende Unfall-Hinterbliebenenversorgung vor. Fallbezogen sind die Voraussetzungen der Vorschrift teilweise erfüllt: Der Kläger hat einen vom Beklagten anerkannten Dienstunfall erlitten. Er ist infolge dessen dauernd dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten sowie dienstunfallbedingt in seiner Erwerbsfähigkeit um 50 % beschränkt. Es fehlt aber an der tatbestandlich im Weiteren vorausgesetzten besonderen Lebensgefahr bei Ausübung einer Diensthandlung. Erforderlich ist insoweit in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung, mit welcher für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist, wobei der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts setzt damit eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint. Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Weiter ist für die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls erforderlich, dass der Beamte sich der Gefährdung seines Lebens bewusst ist; dieses Bewusstsein folgt in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände. Auch muss die gesteigerte Gefährdungslage im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mehr als nur einen kurzen, nach Lage der Dinge nicht ins Gewicht fallenden Moment bestanden haben, BVerwG, Beschluss vom 7.10.2014 – 2 B 12.14 –; s. auch: OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.11.2019 – 1 A 19/18 – m.w.N., beide juris. Vor diesem Hintergrund unterliegt es zunächst keinem Zweifel, dass das Betreten eines brennenden Gebäudes, insbesondere zum Zwecke der Menschenrettung, für Feuerwehrbeamte bereits bei "normaler" Dienstverrichtung eine besonders gefahrgeneigte Tätigkeit darstellt bzw. diese für sie mit latenten bzw. abstrakten Gefahren für Leib und Leben verbunden ist. Es handelt sich jedoch nicht um eine Tätigkeit, bei welcher der Verlust des Lebens typischerweise wahrscheinlich oder naheliegend ist. Im Gegenteil sind Feuerwehrbeamte aufgrund ihrer speziellen Ausbildung und technischen Ausrüstung typischerweise bzw. normalerweise in der Lage, ein brennendes Gebäude zu betreten und auch durch Feuer eingeschlossene Menschen aus Gebäuden zu retten, ohne dabei in eine Situation zu geraten, in welcher der Verlust des eigenen Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist. Eine Gefahrenlage im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL liegt daher nur vor, wenn sich bei einem solchen Einsatz bei einer wertenden Betrachtung der konkreten Umstände im Einzelfall die latent vorhandene bzw. abstrakte Gefahr zu einer konkreten Lebensgefahr steigert bzw. wandelt, dazu auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2010 – 4 S 215/10 –, m.w.N., juris. Dies entspricht zunächst dem Sinn und Zweck der Vorschrift, im öffentlichen Interesse die Bereitschaft des Beamten zu fördern, trotz (des Bewusstseins) einer für ihn bestehenden Lebensgefahr seine Dienstpflichten zu erfüllen, weil er damit rechnen kann, die Folgen dienstlich bedingter Körperschäden in Fällen einer gesteigerten Gefährdung nicht allein tragen zu müssen, so bereits: BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 2 C 51.11–, m.w.N., juris; ferner VGH Mannheim, wie vor. Ferner kann nur durch dieses Verständnis der Vorschrift verhindert werden, dass deren Anwendungsbereich bei (lediglich) gefahrgeneigten Tätigkeiten – entgegen dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen – uferlos ausgedehnt wird. Vor diesem Hintergrund war es folgerichtig, die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers zurückzuweisen, die zum Nachweis einer besonderen Gefährdungslage beim streitbefangenen Einsatz allein Vorgänge oder Umstände zum Gegenstand hatten, die bei jedem Feuerwehreinsatz der betreffenden Größenordnung latente bzw. abstrakte Gefahren für Leib und Leben begründen. Nichts anderes gilt für die in diesem Zusammenhang stehenden Beweisthemen betreffend das Betreten eines brennenden Hauses mit dem Auftrag zur Menschenrettung, weil sich ein Feuerwehrmann nach dem oben Gesagten allein hierdurch bzw. ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände noch keiner besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL aussetzt. Der Kläger hat auch keine Situation während des Einsatzes am ...2012 geschildert, in welcher er sich objektiv in einer konkreten Lebensgefahr im dargelegten (erforderlichen) Sinne befunden hat. Vielmehr beschreibt er einen routinemäßigen Ablauf des Feuerwehreinsatzes, bei welchem er zunächst zur Menschenrettung ein brennendes Gebäude betrat und anschließend Nachlöscharbeiten durchführte sowie das Gebäude ohne besonderen Zwischenfall – mit Ausnahme des Entdeckens von Kinderleichen – körperlich unbeschadet auch wieder verließ. Dabei vermag die Kammer die Auffassung des Klägers nicht zu teilen, dass bereits das Tragen eines Atemschutzgerätes eine Lebensgefährdung im Sinne der einschlägigen Norm begründen soll. Im Gegenteil versetzt diese Apparatur den Feuerwehrbeamten typischerweise erst in die Lage, sich in einem brennenden bzw. mit giftigen Rauchgasen erfüllten Gebäude ohne (konkrete) Gefahr für die eigene Gesundheit aufzuhalten. Die vom Kläger beschriebenen grundsätzlichen bzw. denkbaren Gefahren beim Tragen eines Atemschutzgerätes, etwa durch einen technischen Defekt oder ein Verrutschen der Atemschutzmaske, stellen daher lediglich latente bzw. abstrakte Gefahren dar, die, solange sie im konkreten Einzelfall nicht eintreten – wie hier –, nicht tatbestandlich im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL sind. Der Anblick von Kinderleichen, so belastend dies für den Kläger (nachvollziehbar) auch gewesen ist, ist hingegen nicht tatbestandlich im Sinne einer von der Vorschrift vorausgesetzten Lebensgefährdung. Schließlich sieht die Kammer keinen Grund, die vom Kläger geschilderte Situation bei den Nachlöscharbeiten auf dem Dachboden anders zu bewerten. Hierbei ist zunächst bedeutsam, dass dieser Teil des Einsatzes unstreitig nicht mehr der Menschenrettung diente und der Kläger keine Veranlassung sehen musste, sich besonderen Gefährdungen auszusetzen. Hinzu kommt, dass sich der Kläger – soweit ersichtlich – zwar (subjektiv) in einer grundsätzlich lebensgefährlichen Situation wähnte, aber die Nachlöscharbeiten ebenfalls ohne besondere Vorkommnisse abschließen konnte. Vgl. dazu das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 25.3.2014 – OVG 4 B 3.11 -, juris; ferner: VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 30.3.2011 – 1 K 1107/10.NW –, juris zum "Diskrepanzerlebnis" zwischen der bedrohlichen Situation (Angst zu sterben) und den fehlenden subjektiven Bewältigungsmöglichkeiten (ausweglose Lage) als Ursache für eine posttraumatische Belastungsstörung eines Feuerwehrmanns nach einem Brandeinsatz. Ist der Tatbestand des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL somit bereits mangels einer mit der Ausübung der Diensthandlung verbundenen besonderen Lebensgefahr nicht erfüllt, fehlt es darüber hinaus auch an der erforderlichen kausalen Verknüpfung zwischen den vom Kläger geschilderten Gefahren und dem eingetretenen Gesundheitsschaden. Nach dem Tatbestand der Vorschrift wird vorausgesetzt, dass der Beamte infolge einer mit der Diensthandlung verbundenen besonderen Lebensgefahr einen Dienstunfall erleidet. Dies bedeutet, dass ein Handlungsaspekt, der keinen Bezug zu der besonderen Gefährdung hat, nicht tatbestandlich im Sinne der Vorschrift ist. Selbst wenn sich daher der Unfall des Klägers bei Durchführung einer mit Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung ereignet hätte, wäre die von ihm erlittene psychische Erkrankung nicht auf die besondere Gefährdung zurückzuführen. Zur Veranschaulichung wird in der Kommentarliteratur beispielhaft der Fall eines Polizeibeamten geschildert, der einen fliehenden, um sich schießenden Einbrecher verfolgt und dabei über einen im Weg liegenden Stein stürzt. Es wird hierdurch deutlich, dass in einem solchen Falle das Unfallereignis (= Sturz) nicht auf die besondere Gefährdung (= schießender Einbrecher) bei der Diensthandlung (= Verfolgung des Einbrechers) zurückzuführen ist. Es liegt daher zwar ein Dienstunfall, aber kein Unfall im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG (SL) vor, So: Weinbrenner in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG (Bund), Stand des Gesamtwerks: 02/2020, § 37 Rn. 41; ferner ebenso bereits: Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Teil F, BeamtVG, 2/§ 37 Rn. 6, Stand der Kommentierung: 05/2005. Fallbezogen bedeutet dies, wie der Beklagte zutreffend angemerkt hat, dass sich die konkreten Gefahren für Leib und Leben, denen ein Feuerwehrmann beim Betreten eines brennenden Gebäudes ausgesetzt sein kann, etwa eine Rauchgasvergiftung zu erleiden oder durch eine verbrannte Decke zu brechen, nicht in der psychischen Reaktion auf das Erblicken von Kinderleichen verwirklichen. Die vom Kläger für seine Rechtsauffassung angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 26.11.2013 – 2 A 10407/13 –, juris, verhält sich hierzu nicht. Im dort zu entscheidenden Fall ging es vielmehr um zwei Teilabschnitte eines nach Ansicht des Gerichts als Einheit zu betrachtenden Einsatzes, nämlich zum einen um den pflichtbewussten Versuch des Feuerwehrbeamten, Menschenleben mit dem Sprungpolster zu retten und zum anderen um seine freiwillige Übernahme der Leichenbergung im ausgebrannten Gebäude am darauffolgenden Tage, wobei nach sachverständigen Feststellungen beide Diensthandlungen mit einer besonderen Lebensgefahr für ihn verbunden waren. Der Fall des Klägers ist anders gelagert. Dabei ist es glaubhaft und vom Beklagten anerkannt, dass der Kläger durch den Anblick von entstellten Kinderleichen eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat und daher ein Dienstunfall vorliegt. Die vom Kläger beantragte Beiziehung der Akte der Staatsanwaltschaft A-Stadt (Az.: ...) mit einer Bilddokumentation über den Brandort war daher entbehrlich und der diesbezügliche Beweisantrag zurückzuweisen. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die psychische Erkrankung des Klägers durch weitere, gleichrangig mitwirkende Ursachen im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL ausgelöst worden sein könnte. Soweit der Kläger behauptet, die bei ihm bestehende posttraumatische Belastungsstörung sei zumindest zu einem wesentlichen Teil auch durch die Gesamtsituation des damaligen Einsatzes bedingt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Dabei ist zum einen zu würdigen, dass der Kläger zunächst eine andere Darstellung der Wirkungszusammenhänge geschildert hat bzw. zur Begründung der Klage vortragen ließ: "Im ... kam es jedoch schlagartig zu psychischen Problemen beim Kläger. Es trat eine extreme Vergesslichkeit auf, er war in Stresssituationen nicht mehr belastbar und wurde schnell aggressiv. Des Weiteren kam es immer häufiger und vollkommen unvermittelt zu Flashbacks, in denen ihm die durch das Feuer und die Hitzeentwicklung stark entstellten Kinderleichen immer wieder vor Augen geführt wurden. Dies führte letztlich zu solchen Schlafstörungen, dass der Kläger in der Nacht grundsätzlich nur eine Stunde am Stück Ruhe finden konnte. Außerdem begann der Kläger unter Angstzuständen und dadurch hervorgerufenen Stimmungstiefs und ständigem Grübeln zu leiden. Der Kläger begab sich sodann in ärztliche Behandlung. Nach dem Aufenthalt in der ... Klinik in ... vom ... wurde diagnostiziert, dass der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit begleitender depressiver Störung aufgrund des Erlebens des grausamen Zutodekommens der Kinder leide." Mit diesen Schilderungen standen zunächst alle aktenkundigen amts-/ fachärztlichen Stellungnahmen in Einklang. Erstmals wird im Attest des den Kläger behandelnden Facharztes Dr. Eckert vom 13.6.2018 abweichend ausgeführt: Festzuhalten ist, dass diese posttraumatische Belastungsstörung nicht alleine durch den 'Anblick' der 4 leblosen Kinderkörper entstanden ist. Vielmehr ist die Erkrankung durch die Gesamtsituation des auch für den Patienten lebensbedrohlichen Einsatzes zu verstehen. Immerhin begab sich der Patient zur Rettung der später leblos gefundenen Kinderkörper auch selbst in Lebensgefahr. Die Komplexität der damaligen Situation hat das aktuelle Krankheitsbild bedingt." Diese fachärztliche Äußerung bietet indes keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen, denn weder eine "Komplexität der damaligen Situation" noch sonstige bekannte Umstände liefern nach dem oben Gesagten Hinweise dafür, dass die Erkrankung beim Kläger als Reaktion auf ein anderweitiges belastendes Ereignis oder eine konkrete Situation außergewöhnlicher Bedrohung ausgelöst worden sein könnte. Der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag bot daher keinerlei Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen und war daher (ebenfalls) zurückzuweisen. Die Klage hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie hinsichtlich der Beigeladenen auf §§ 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Trägt demnach der Kläger die Kosten des Rechtsstreits, erweist sich sein auf die Erstattung der Kosten seiner Rechtsverfolgung gerichteter Antrag gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, als gegenstandslos. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 42 Abs. 1 Satz 1 52 Abs. 1 GKG – abweichend vom vorläufig festgesetzten Wert - in Höhe des dreifachen Jahresbetrages des monatlichen Unterschiedsbetrages zwischen dem regulären und dem erhöhten Unfallruhegehalt unter Zugrundelegung des vom Beklagten diesbezüglich mitgeteilten Betrages von monatlich 752,78 € auf (752,78 € x 36 =) 27.100,08 € festgesetzt. Der Anregung des Klägervertreters, den Streitwert entsprechend dessen vorläufiger Festsetzung unter zusätzlicher Berücksichtigung der einmaligen Entschädigung nach § 43 BeamtVG SL (deutlich) höher anzunehmen, folgt die Kammer nicht, weil das durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag - in Einklang mit den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 11.4.2018 (dort S. 4 unten) - konkretisierte Interesse des Klägers an der Entscheidung dem festgesetzten Streitwert entspricht. Der 1984 geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand als Brandmeister im Dienst der ..... Am 24.8.2012 wurde er bei einem Einsatz (Wohnhausbrand mit Menschenrettung) mit dem Anblick von entstellten Kinderleichen konfrontiert. Über zwei Jahre später stellten sich bei ihm psychische Probleme ein. Die Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall mit der Unfallfolge einer posttraumatischen Belastungsstörung erfolgte mit Bescheid vom 15.12.2014. Anschließend war der Kläger ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Aufgrund amtsärztlicher Begutachtung wurde er mit Wirkung zum 1.8.2016 wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt und erhält seither Unfallruhegehalt. Dienstunfallbedingt ist er zu einem Grade von 50 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Erstmals mit Schreiben vom 25.2.2015 und erneut unter dem 30.6.2016 beantragte der Kläger, den seine Dienstunfähigkeit begründenden Unfall als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen sowie die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts. Mit Bescheid vom 6.9.2016 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass ein qualifizierter Dienstunfall als Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Unfallruhegehalts und einer einmaligen Unfallentschädigung nur dann vorliege, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erlitten habe. Ausweislich der Stellungnahme des Amtes für Brand- und Zivilschutz der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 23.7.2016 habe sich der Kläger während des in Rede stehenden Einsatzes zu keiner Zeit in einer über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehenden besonderen Lebensgefahr befunden. Vielmehr sei er als Angehöriger des vierten Einsatztrupps zu einem Zeitpunkt vorgerückt, als der Brand laut vorheriger Meldung unter Kontrolle gewesen sei. Es habe daher eine Dienstverrichtung vorgelegen, bei deren Vornahme der Verlust des Lebens äußerst unwahrscheinlich gewesen sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen wie folgt: Der Ablehnungsbescheid beruhe auf einem nicht zutreffenden Sachverhalt. Entgegen den dortigen Feststellungen habe zu dem Zeitpunkt, als er sich mit einem Kollegen in der Brandwohnung aufgehalten habe, eine erhöhte Lebensgefahr bestanden. Nach Aufbau der Wasserversorgung, was nach wenigen Minuten erledigt gewesen sei, hätten er und sein Mannschaftskamerad sich mit dem Auftrag zur Menschenrettung – neben anderen Trupps – in die Wohnung begeben und diese durchsucht. Erst im Verlauf dieser Tätigkeit sei die Rückmeldung über den Einsatzstellenfunk erfolgt, wonach das Feuer unter Kontrolle gewesen sei. Etwa zeitgleich mit dieser Meldung hätten sie zwei tote Kinder aufgefunden. Nach Sichtung der Leichen, die nach Anweisung zur Spurensicherung in der Brandwohnung belassen worden seien, habe man sich mit den in der Wohnung verbliebenen Trupps über die weitere Vorgehensweise abgesprochen. Der Kläger und sein Kollege hätten daraufhin das Dachgeschoss zur weiteren Brandbekämpfung und für eventuelle Nachlöscharbeiten aufgesucht. Eine besondere Lebensgefahr habe sowohl zum Zeitpunkt des ersten Auftrages zur Menschenrettung als auch bei den anschließenden Lösch- und Nachlöscharbeiten im Dachgeschoss, bzw. auf dem Dachboden, bestanden. Letztere seien nur unter erschwerten Bedingungen durchführbar gewesen, da in die Decke des Raumes und den Holzboden des Dachbodens Löcher gebrannt gewesen seien. Der Holzboden hätte aufgrund der Einwirkung des Feuers jederzeit zusammenbrechen können. Sie hätten daher beim Löschen äußerste Vorsicht walten lassen müssen bzw. hätten sich auf der Unterkonstruktion fortbewegt und bei jedem Schritt die Stabilität des Bodens geprüft. Mit Bescheid vom 30.8.2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dazu heißt es, dass eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu keiner anderen Beurteilung der Angelegenheit führe. Es bleibe vielmehr dabei, dass der Kläger bei dem Feuerwehreinsatz am ...2012 keiner besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen sei. Es liege daher kein qualifizierter Dienstunfall im Sinne der einschlägigen Vorschrift vor. Der Darstellung des Einsatzgeschehens durch den Kläger werde widersprochen. Nach den übereinstimmenden Angaben zum Brandhergang im Einsatzbericht der Feuerwehr A-Stadt vom ...2012 und in der Stellungnahme seitens des Amtes für Brand- und Zivilschutz vom 23.7.2016 stehe fest, dass der Kläger zwar als Angehöriger des vierten Trupps zunächst zur Menschenrettung vorgerückt sei, das Gebäude aber erst nach der Meldung, wonach der Brand unter Kontrolle gewesen sei, betreten habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Kinderleichen von anderen Trupps bereits gefunden worden. Der Einsatzauftrag des vierten Trupps sei daher geändert bzw. auf die Brandbekämpfung gerichtet worden. Es sei davon auszugehen, dass man seitens des vierten Trupps sowohl die Meldung, wonach die Leichen zur Spurensicherung vor Ort verbleiben sollten, als auch die Mitteilung, dass der Brand unter Kontrolle sei, über Funk mitgehört habe. Mit der Meldung "Brand unter Kontrolle" werde regelmäßig zum Ausdruck gebracht, dass eine weitere Ausbreitung der Gefahr nicht mehr zu befürchten sei. Im Übrigen hätten die zum Löschen der Brandnester im Dachstuhl eingesetzten Trupps keine sofortige Einsturzgefahr der Balkenkonstruktion gemeldet. Die Brandnester seien ohne Zwischenfall und Verletzungen von anderen Personen gelöscht und die Wohnung zur Brandermittlung vorbereitet worden. Insgesamt gesehen stehe daher aufgrund der ermittelten Tatsachen fest, dass die Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalls bzw. zur Zahlung eines erhöhten Unfallruhegehalts nicht vorlägen. Am 27.9.2017 ist die Klage bei Gericht eingegangen. Zur Begründung führte der Kläger zunächst im Wesentlichen wie folgt aus: Es treffe nicht zu, dass er das Gebäude erst nach der Meldung, der Brand sei unter Kontrolle, betreten habe. Auch sei mit dieser Meldung nicht automatisch die Gefahrenlage beseitigt gewesen, denn ein Feuer könne jederzeit wieder ausbrechen, die Rauchgase könnten durchzünden oder das Gebäude oder Gebäudeteile einstürzen. Letztlich sei maßgebend, dass er sich sowohl bei der Suche nach Menschen als auch den späteren Löscharbeiten in der Brandwohnung in einer lebensgefährlichen Situation befunden habe. Dabei müsse der Einsatz in seiner Gesamtheit betrachtet werden, d.h. das Betreten des Gebäudes zum Suchen nach Menschen und das Befolgen des weiteren Befehls, etwaige Brandnester im Dachgeschoss zu löschen, stellten eine einheitliche Dienstverrichtung dar. Hierfür spreche auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 26.11.2013 (Az.: 2 A 10407/13.OVG). Im Übrigen erweise sich bereits das Tragen eines Atemschutzgerätes bei einem Einsatz in einem brennenden Haus als über das übliche Maß hinaus risikobehaftet, weil aufgrund der Sperrigkeit des Gerätes jederzeit die Gefahr bestehe, mit diesem hängen zu bleiben und so dem tödlichen Rauch ausgesetzt zu werden. Im vorliegenden Falle hätten auch die Nachlöscharbeiten, wie bereits zur Begründung des Widerspruchs geschildert, in einer Umgebung stattgefunden, in welcher er der jederzeitigen Gefahr eines tödlichen Ausgangs des Einsatzes ausgesetzt gewesen sei. Dies alles sei ihm auch bewusst gewesen, was darin seinen Ausdruck finde, dass er sich mit dem Atemschutzgerät nur vorsichtig durch die verrauchten Räume bewegt und sich auf dem einsturzgefährdeten Dachboden nur schrittweise vorangetastet habe. Im Rahmen dieser als Einheit zu betrachtenden, mit einer besonderen Lebensgefahr verbundenen Dienstverrichtung sei er mit den stark entstellten Kinderleichen bzw. den grausamen Umständen deren Versterbens konfrontiert worden. Dies habe letztlich zu seiner psychischen Erkrankung bzw. seiner dauerhaften Berufs- bzw. Dienstunfähigkeit geführt. Mit anderen Worten seien die geschilderte Lebensgefahr bei der Diensthandlung und das hiervon nicht trennbare Auffinden der verbrannten Kinderleichen ursächlich für die bei ihm entstandene posttraumatische Belastungsstörung. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6.9.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29./30.8.2017 zu verpflichten, das Schadensereignis vom ...2012 als qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG SL anzuerkennen, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er zunächst vollumfänglich auf die Sachdarstellung im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Weiter trägt er vor: In rechtlicher Hinsicht setze ein qualifizierter Dienstunfall zunächst eine objektiv lebensgefährliche Diensthandlung voraus. Im Weiteren müsse zwischen der Lebensgefährdung und dem erlittenen Dienstunfall eine kausale Verknüpfung bestehen. Zwar werde nicht in Zweifel gezogen, dass es sich bei dem Auffinden von Kinderleichen um ein belastendes Ereignis handele, das zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führen könne. Vorliegend beruhe die so entstandene psychische Belastung jedoch nicht auf einer lebensbedrohlichen Gefährdung. Es fehle vielmehr an der nötigen kausalen Verknüpfung. In der Kommentarliteratur werde zur Veranschaulichung etwa das Beispiel eines Polizeibeamten genannt, der einen flüchtigen, um sich schießenden Verbrecher verfolge und dabei über einen im Weg liegenden Stein stürze und dienstunfähig werde. Die hierbei bestehende Gefährdungslage, von einer Kugel getroffen zu werden, verwirkliche sich erkennbar nicht in dem Sturz über den Stein. Gleiches gelte im vorliegenden Fall. Die Gefahr, durch eine verbrannte Decke zu brechen oder eine Rauchgasvergiftung zu erleiden, verwirkliche sich nicht in der psychischen Reaktion auf das Erblicken von Kinderleichen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Kläger erwidert auf das Vorbringen des Beklagten sinngemäß, seine psychische Erkrankung sei die unmittelbare Folge von dienstlichen Handlungen in einer lebensbedrohlichen Situation. Sie resultiere nicht allein aus einer seelischen Belastung wegen der Konfrontation mit entstellten Kinderleichen. Zum Beleg reichte er das Attest des ihn behandelnden Facharztes vom 13.6.2018 zu den Gerichtsakten. In der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger Beweiserhebungen zu insgesamt 16 Beweisthemen, insbesondere betreffend die Gefährlichkeit des Einsatzes sowie den Umstand, dass für die bei ihm aufgetretene posttraumatische Belastungsstörung nicht lediglich der Anblick der Kinderleichen, sondern die Gesamtsituation des damaligen Einsatzes ursächlich sei. Die Anträge hat die Kammer zurückgewiesen; insoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie der Personalakte des Klägers Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.