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Beschluss

1 E 233/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2020:1208.1E233.20.00
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Leitsätze
Ob der Betrag der bei Anerkennung eines Dienstunfalls als qualifizierter Dienstunfall in § 43 BeamtVG SL (juris: BeamtVG SL 2008) vorgesehenen einmaligen Unfallentschädigung bei der Bemessung des Streitwertes zu berücksichtigen ist, richtet sich gemäß § 52 Abs 1 GKG (juris: GKG 2004) nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Juni 2020 - 2 K 1611/17 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob der Betrag der bei Anerkennung eines Dienstunfalls als qualifizierter Dienstunfall in § 43 BeamtVG SL (juris: BeamtVG SL 2008) vorgesehenen einmaligen Unfallentschädigung bei der Bemessung des Streitwertes zu berücksichtigen ist, richtet sich gemäß § 52 Abs 1 GKG (juris: GKG 2004) nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger.(Rn.18) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Juni 2020 - 2 K 1611/17 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen erhobene und auch sonst zulässige Beschwerde, mit der die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 27.100,08 € festgesetzten Streitwertes um den Betrag der in § 43 Abs. 1 BeamtVG SL vorgesehenen einmaligen Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 € begehrt wird, bleibt ohne Erfolg. I. Ausweislich des Bescheids des Beklagten vom 6.9.2016 wurden die (nicht in der Akte befindlichen) Anträge des Klägers vom 25.2.2016 und vom 30.6.2016, das als Dienstunfall anerkannte Ereignis vom 24.8.2012 als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen und ihm ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtenVG SL sowie eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 BeamtenVG SL zu gewähren, abgelehnt. Mit seinem hiergegen eingelegten - erfolglos gebliebenen - Widerspruch beanstandete der Kläger, dass das erhöhte Unfallruhegehalt mit einer den Sachverhalt falsch würdigenden Begründung abgelehnt worden sei. Am 27.9.2017 hat der Kläger, zunächst ohne einen Klageantrag zu formulieren, Klage erhoben. Mit Eingangsbestätigung vom 29.9.2017 hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf den festzusetzenden Streitwert um Angaben zu den Klagezielen (höheres Unfallruhegehalt und ggf. zusätzliche Unfallentschädigung) gebeten. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.10.2017 mitgeteilt, er werde sich nach erfolgter Akteneinsicht zu den Fragen des Gerichts äußern. In der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers, den Beschwerdeführern des vorliegenden Verfahrens, gefertigten Klagebegründung vom 11.4.2018 heißt es hierzu, Gegenstand der Klage sei die Verpflichtung des Beklagten auf Anerkennung des Dienstunfalls und Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids in Gestalt des Widerspruchbescheids (Seite 4 unten). Der Schriftsatz endet mit der Bemerkung, vor diesem Hintergrund sei dem Kläger aufgrund eines qualifizierten Dienstunfalls ein erhöhtes Unfallruhegehalt zu gewähren (Seite 9). Mit Schreiben vom 13.6.2018 bat das Verwaltungsgericht den Beklagten, Angaben zur Höhe des Streitwerts, der mit dem 24fachen Betrag der vom Kläger begehrten Erhöhung seines Unfallruhegehalts anzunehmen sein werde, zu machen. Der Beklagte teilte unter dem 2.7.2018 mit, der Unterschiedsbetrag zwischen dem normalen und dem erhöhten Unfallruhegehalt betrage monatlich 752,78 €. Damit ergebe sich ein Streitwert in Höhe von 18.066,72 €. Hinzu käme eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80.000,00 €, sofern der Dienstunfall als qualifizierter Dienstunfall anerkannt werde. Insgesamt betrage der Streitwert dann 98.066,72 €. Hierauf äußerte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 10.8.2018, dass gegen eine Streitwertfestsetzung gemäß Schriftsatz vom 2.7.2018 keine Bedenken bestünden. Durch Beschluss vom 20.8.2018 setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert vorläufig auf 98.066,72 € fest. In der mündlichen Verhandlung vom 10.6.2020 vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger den Antrag gestellt, den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, das Schadensereignis vom 24.8.2012 als qualifizierten Dienstunfall i.S.d. § 37 BeamtVG SL anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert in Anwendung der §§ 42 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG abweichend vom vorläufigen festgesetzten Wert auf 27.100,08 € festgesetzt (dreifacher Jahresbetrag des monatlichen Unterschiedsbetrags zwischen dem regulären und dem erhöhten Unfallruhegehalt). Der Anregung des Klägervertreters, den Streitwert entsprechend dessen vorläufiger Festsetzung unter zusätzlicher Berücksichtigung der einmaligen Entschädigung nach § 43 BeamtVG SL höher anzunehmen, folge die Kammer nicht, weil das durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag in Einklang mit den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 11.4.2018 konkretisierte Interesse des Klägers an der Entscheidung dem festgesetzten Streitwert entspreche. Unter dem 6.7.2020 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers in eigenem Namen die verfahrensgegenständliche Streitwertbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Streitwert unter Berücksichtigung der Unfallentschädigung auf 107.100,08 € festzusetzen. Mit der Klage werde das Ziel verfolgt, das Schadensereignis als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen. Damit verbunden sei die wirtschaftliche Folge, dass nicht nur der monatliche Unterschiedsbetrag zwischen dem regulären und dem erhöhten Unfallruhegehalt an den Kläger zu zahlen sei, sondern auch die einmalige Entschädigung nach § 43 BeamtVG SL. Insoweit sei es unlogisch, wenn das Verwaltungsgericht den monatlichen Unterschiedsbetrag berücksichtige, die Einmalzahlung jedoch nicht. In seinem Nichtabhilfebeschluss vom 6.7.2020 verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass die Voraussetzungen des § 43 BeamtVG SL nicht im Streit gestanden hätten. II. Die angefochtene Streitwertfestsetzung entspricht der Sach- und Rechtslage. 1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des erhöhten Unfallruhegehalts den dreifachen - nicht wie ursprünglich vorgesehen den zweifachen - Jahresbetrag des monatlichen Unterschiedsbetrags zwischen dem regulären und dem erhöhten Unfallruhegehalt festgesetzt. Dies entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts1BVerwG, Beschluss vom 19.07.2017 - 2 KSt 1/17 - , jurisBVerwG, Beschluss vom 19.07.2017 - 2 KSt 1/17 - , juris und wird im Rahmen der Beschwerde nicht beanstandet. 2. Dass das Verwaltungsgericht im Weiteren davon abgesehen hat, einen Betrag der einmaligen Unfallentschädigung, die sich nach § 43 Abs. 1 BeamtVG SL auf 80.000 € beläuft, hinzuzurechnen, entspricht den einschlägigen Vorgaben des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet (§ 39 Abs. 1 GKG). Eine solche Zusammenrechnung kommt vorliegend nicht in Betracht. Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war allein das Begehren, den Beklagten zu verpflichten, das Schadensereignis vom 24.8.2012 als qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG SL anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat den Eingang der gegen die ablehnenden Bescheide erhobenen Klage unverzüglich zum Anlass genommen, durch entsprechende Nachfrage bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu klären, was Streitgegenstand des Verfahrens sein soll, indem es „um Angaben zu den Klagezielen (höheres Unfallruhegehalt und ggf. zusätzliche Unfallentschädigung) gebeten“ hat. Die Antwort der Prozessbevollmächtigten anlässlich der nach erfolgter Akteneinsicht gefertigten Klagebegründung war eindeutig: Ziel sei die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts. Damit war der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens fixiert und auch im späteren Verlauf des Verfahrens ergab sich keine Änderung. So hat der Kläger in seinem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag allein die Vorschrift des § 37 BeamtVG SL, nicht aber die Vorschrift des § 43 BeamtVG SL, als Klagegrund benannt. Soweit sich in der obergerichtlichen Streitwertrechtsprechung Entscheidungen zur Bemessung des Streitwerts in Fällen, in denen die Anerkennung eines Dienstunfalls als qualifizierter Dienstunfall angestrebt wurde, finden, stellen diese vom Ansatz des § 52 Abs. 1 GKG ausgehend übereinstimmend auf die sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebende Bedeutung der Sache ab.2BayVGH, Beschluss vom 3.9.2009 - 3 C 09.1537 -, juris (im Streit war das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 36 und 37 BeamtVG; der Streitwert wurde auf den zweifachen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Erhöhung festgesetzt); OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.8.2010 - 5 OA 167/10 - , juris (Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den Übergriff ... als Dienstunfall im Sinn von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG anzuerkennen; erfolglose Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten mit dem Ziel, die im Fall des Erfolgs der Klage zu gewährende Unfallentschädigung bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen); OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2011 - 1 E 39/11 -, juris (beantragt war, den Unfall als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen und erhöhtes Ruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu zahlen; keine streitwerterhöhende Berücksichtigung der einmaligen Unfallentschädigung); VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.2.2016 - 4 S 1251/15 - und vom 8.2.2017 - 4 S 2667/15 - , jeweils juris (der Klageantrag erstreckte sich jeweils auf die Gewährung sowohl eines erhöhten Unfallruhegehalts als auch einer einmaligen Unfallentschädigung; folgerichtig wurde in Anwendung des § 39 GKG addiert); SächsOVG, Beschluss vom 20.3.2018 - 2 A 168/16 - , juris (auch hier beide Leistungen beantragt und bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt, hinsichtlich des Unfallruhegehalts bereits unter Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts)BayVGH, Beschluss vom 3.9.2009 - 3 C 09.1537 -, juris (im Streit war das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 36 und 37 BeamtVG; der Streitwert wurde auf den zweifachen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Erhöhung festgesetzt); OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.8.2010 - 5 OA 167/10 - , juris (Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den Übergriff ... als Dienstunfall im Sinn von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG anzuerkennen; erfolglose Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten mit dem Ziel, die im Fall des Erfolgs der Klage zu gewährende Unfallentschädigung bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen); OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2011 - 1 E 39/11 -, juris (beantragt war, den Unfall als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen und erhöhtes Ruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu zahlen; keine streitwerterhöhende Berücksichtigung der einmaligen Unfallentschädigung); VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.2.2016 - 4 S 1251/15 - und vom 8.2.2017 - 4 S 2667/15 - , jeweils juris (der Klageantrag erstreckte sich jeweils auf die Gewährung sowohl eines erhöhten Unfallruhegehalts als auch einer einmaligen Unfallentschädigung; folgerichtig wurde in Anwendung des § 39 GKG addiert); SächsOVG, Beschluss vom 20.3.2018 - 2 A 168/16 - , juris (auch hier beide Leistungen beantragt und bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt, hinsichtlich des Unfallruhegehalts bereits unter Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) Dies überzeugt. Gegenteiliges ergibt sich fallbezogen weder aus dem Gang des Verfahrens (2.1.) noch aus dem Umstand, dass die Gewährung der in § 43 Abs. 1 BeamtVG SL vorgesehenen einmaligen Unfallentschädigung sich als gesetzliche Folge der Anerkennung eines Dienstunfalls als qualifizierter Dienstunfall darstellt (2.2.). 2.1. Dass der Kläger ausweislich der Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 6.9.2016 vorgerichtlich sowohl einen Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegelds als auch auf Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung geltend gemacht hatte, dürfte zwar Anlass der Bitte des Verwaltungsgerichts, Angaben zu den Klagezielen zu machen, gewesen sein, determiniert aber den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens nicht. Es steht in der alleinigen Dispositionsbefugnis des Klägers zu entscheiden, in welchem Umfang er eine ablehnende Verbescheidung angreifen will. Weder die Überlegungen des Beklagten zur Höhe des Streitwerts in dessen Schreiben vom 2.7.2018 noch die schriftsätzliche Äußerung des Klägers, gegen eine Streitwertfestsetzung gemäß vorbezeichneten Schriftsatz des Beklagten bestünden keine Bedenken, noch die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.8.2018 vermochten den Streitgegenstand zu erweitern. Eine nach der Sachlage ungerechtfertigt hohe - zumal nur vorläufige - Streitwertfestsetzung bleibt ohne Einfluss auf die sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebende Bedeutung der Sache. Schließlich konnte sich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag nicht streitgegenstandserweiternd und streitwerterhöhend auswirken, da der Kläger sein Begehren nicht auf die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung ausgedehnt hat. 2.2. Schließlich führt nicht zum Erfolg der Beschwerde, dass der Beklagte im Fall einer dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag stattgebenden Entscheidung kraft Gesetzes verpflichtet wäre, dem Kläger die in § 43 Abs.1 BeamtVG SL vorgesehene Unfallentschädigung zu gewähren. Zu dieser Problematik hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg 3OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.8.2010, a.a.O., Rdnr. 8OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.8.2010, a.a.O., Rdnr. 8 ausgeführt, dass entscheidend für die im Ermessen des Gerichts liegende Bestimmung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Klageantrag zum Zeitpunkt der Klageerhebung ist. Maßgeblich sei allein die sich aus dem Antrag des Klägers bei einer objektiven Beurteilung für ihn ergebende Bedeutung der Sache. Umstände, die über den konkreten Antrag hinausgingen, hätten außer Betracht zu bleiben. Demgemäß komme der beantragten Verpflichtung, den Unfall als Dienstunfall im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG anzuerkennen, streitwertbegrenzende Funktion zu. Denn als Rechtsfolge sehe die Vorschrift ausschließlich die Gewährung von Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 BeamtVG vor. Da der Kläger die Gewährung einer Unfallentschädigung oder die Feststellung, zur Gewährung einer Unfallentschädigung verpflichtet zu sein, nicht zum Gegenstand seines Klageantrags gemacht habe, sei es dem Gericht verwehrt, über den Antrag des Klägers hinausgehend die weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen der beantragten Verpflichtung in den Blick zu nehmen. Die Bedeutung der Sache beschränke sich dem Antrag nach allein auf die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts. Diesen Ausführungen ist aus Sicht des Senats vollumfänglich zuzustimmen. Auch in Fällen, in denen die Klage auf die Gewährung eines Status zielt, der kraft Gesetzes weitere Vorteile vermittelt (z.B. Einbürgerung oder Anerkennung als Asylberechtigter), bedingt dies nicht per se, dass alle Folgevorteile des angestrebten Status zum Streitgegenstand werden und bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen sind. Die Beschwerde unterliegt mithin der Zurückweisung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.