Urteil
2 K 666/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:0225.2K666.12.0A
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Leitsätze
Im Falle der Rückforderung überzahlter Besoldung entspricht es nicht der Billigkeit, den betroffenen Beamten wegen nachlässiger Überprüfung seiner Gehaltsmitteilungen als alleinverantwortlich für die Überzahlung anzusehen, wenn zwar nicht die zuständige Besoldungsstelle, wohl aber die Beschäftigungsdienststelle des Beamten eine Mitschuld an der Überzahlung trifft und damit eine Verantworlichkeit auf Behördenseite vorliegt.(Rn.34)
(Rn.38)
(Rn.41)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 19.4.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 3.7.2012 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle der Rückforderung überzahlter Besoldung entspricht es nicht der Billigkeit, den betroffenen Beamten wegen nachlässiger Überprüfung seiner Gehaltsmitteilungen als alleinverantwortlich für die Überzahlung anzusehen, wenn zwar nicht die zuständige Besoldungsstelle, wohl aber die Beschäftigungsdienststelle des Beamten eine Mitschuld an der Überzahlung trifft und damit eine Verantworlichkeit auf Behördenseite vorliegt.(Rn.34) (Rn.38) (Rn.41) Der Bescheid des Beklagten vom 19.4.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 3.7.2012 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat Erfolg. Die vom Kläger erhobene, auf eine Neubescheidung durch den Beklagten gerichtete Verpflichtungsklage ist bei verständiger Würdigung gemäß § 88 VwGO als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) mit dem Ziel der gerichtlichen Aufhebung des streitbefangenen Rückforderungsbescheides aufzufassen. Diese Auslegung ist sachdienlich, da die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung gegenüber dem Rückzahlungsanspruch ebenso wie die von ihm geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Billigkeitsentscheidung, die einen notwendigen und untrennbaren Bestandteil der Entscheidung über die Rückforderung überzahlter Besoldung darstellt, im Erfolgsfalle jeweils dazu führten, dass der betreffende Rückforderungsbescheid rechtswidrig und vom Gericht im Klageverfahren aufzuheben wäre dazu: BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 – 2 C 4.11 -, zitiert nach juris; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG des Bundes, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 6. Die so ausgelegte Klage ist begründet. Der Rückforderungsbescheid vom 19.4.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.7.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar steht dem Beklagten gegenüber dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Besoldung insoweit zu, als dem Kläger im Zeitraum vom 1.1.2006 bis 29.2.2012 zu Unrecht eine Wechselschichtzulage gezahlt worden ist. Der Beklagte hat indes die ihm nach pflichtgemäßem Ermessen obliegende Billigkeitsentscheidung über Umfang und Modalitäten der Rückzahlungsverpflichtung rechtsfehlerhaft getroffen. Die Zulässigkeit der Rückforderung von Dienstbezügen richtet sich gemäß den §§ 1 Abs. 2 SBesG, 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der im Saarland geltenden übergeleiteten Fassung - SaarBBesG - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 f. BGB). Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Wie der Beklagte in seinem angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, ist dem Kläger 74 Monate lang eine Wechselschichtzulage von monatlich 17,89 € gewährt worden, ohne dass der Kläger den anspruchsbegründenden Dienst geleistet hatte. Nach der nicht zu beanstandenden Berechnung des Beklagten ist somit Besoldung in Höhe von insgesamt 1.323,86 € brutto zu viel gezahlt worden. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 SaarBBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB), weil er gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SaarBBesG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärft haftet. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SaarBBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 – 2 C 4.11 -, zitiert nach juris. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 SaarBBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. Vorliegend hätte der Kläger, wie vom Beklagten in seinen angefochtenen Entscheidungen zutreffend dargelegt (§ 117 Abs. 5 VwGO), erkennen müssen, dass ihm die Zulage ohne Rechtsgrund weiter gewährt wurde. Hierfür ist maßgebend, dass er in seiner Beschäftigungsbehörde zu einer Tätigkeit wechselte, für die kein Anspruch auf eine Zulage bestand, er aufgrund seiner ihm zu unterstellenden allgemeinen Kenntnisse, insbesondere zum Adressatenkreis der Zulageberechtigten, daher mit deren Wegfall rechnen musste und im Weiteren ohne größere Anstrengung erkennen konnte, dass diese dennoch weiterhin auf seinen Gehaltsmitteilungen ausgewiesen und auch an ihn ausgezahlt wurde. Der somit entstandene Rückzahlungsanspruch ist aus den in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründen, auf welche zunächst verwiesen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO), nicht verjährt. Insbesondere trifft es zu, dass es hinsichtlich des Beginns der hier geltenden dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) allein auf die Kenntnis des Beklagten von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners ankommt (§ 199 Abs. 1 BGB), denn maßgebend ist insoweit die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde bzw. derjenigen Behörde, welcher – wie hier dem Beklagten – die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 – 2 C 4.11 -, zitiert nach juris. Ist somit der gegenüber dem Kläger geltend gemachte und rechnerisch in seiner Höhe zutreffend ermittelte Rückforderungsanspruch entstanden und nicht verjährt, so ist der Rückforderungsbescheid dennoch rechtlich zu beanstanden, weil die vom Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 SaarBBesG getroffene Billigkeitsentscheidung sich als ermessensfehlerhaft erweist. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung absehen oder etwa dem Schuldner Stundungen/Zahlungserleichterungen gewähren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 27.1.1994 – 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94; Urteil vom 26.4.2012 – 2 C 4.11 -, jeweils zitiert nach juris bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. Vorliegend hat der Beklagte keine hinreichenden Billigkeitserwägungen angestellt. Insbesondere hat er die Verursachungsbeitrage des Klägers einerseits und dessen Beschäftigungsbehörde andererseits zunächst nicht abwägend gewürdigt und - soweit er dies im Rahmen der Klageerwiderung nachzuholen versuchte - dem Aspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung nicht das ihm zukommende Gewicht beigemessen. In seiner streitbefangenen Entscheidung ist der Beklagte ermessensfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Kläger die Überzahlung allein zu verantworten habe und deshalb keine Anhaltspunkte für eine Billigkeitsentscheidung zu dessen Gunsten zu erkennen seien. Auch im Widerspruchsbescheid finden sich keine (darüber hinausgehenden) Ausführungen mehr zur Billigkeit der Rückforderung. Damit ließ der Beklagte das Mitverschulden der Beschäftigungsbehörde des Klägers an der Überzahlung, welches nicht vernachlässigbar ist, zunächst pflichtwidrig außer Acht. Erst im Rahmen der Erwiderung auf die Klage stellt er die vermissten Ermessenserwägungen an. Dies führt indes zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um ein nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässiges bloßes Ergänzen der Ermessenserwägungen, da – wie aufgezeigt – das behördliche Mitverschulden an der Überzahlung in den streitbefangenen Entscheidungen keine Rolle gespielt hat BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 – 2 C 4.11 - und – 2 C 15.10 –, m.w.N., zitiert nach juris. Zum anderen sind die nachgeschobenen Gründe für die Abwägung zum Nachteil des Klägers ebenfalls zu beanstanden, denn es ist nicht billig und gerecht, hierbei darauf abzustellen, dass dem Beklagten selbst als der zuständigen Besoldungsstelle – soweit ersichtlich – kein Fehler unterlaufen ist. Dies darf nämlich bei sachgerechter Abwägung nicht dazu führen, den Kläger ohne weiteres als alleinverantwortlich für die Überzahlung anzusehen, obwohl dessen Beschäftigungsdienststelle erkennbar eine Mitschuld an der Überzahlung trifft und damit eine Verantwortlichkeit auf Behördenseite gegeben ist zum Vorliegen eines – wenn auch nicht relevanten - Mitverschuldens in Fällen behördlich versäumter Meldung dienstlicher Veränderungen an die Besoldungsstelle vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 21.4.1982 - 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10, zitiert nach juris. Nichts anderes folgt aus der Hilfserwägung des Beklagten, wonach selbst dann, wenn man das Fehlverhalten der Dienststelle des Klägers dem Beklagten zurechnen würde, dennoch das Mitverschulden des Klägers (weit) überwiege, weshalb ein auch nur teilweises Absehen von der Rückforderung nicht in Betracht komme. Die Mitverursachung durch die Beschäftigungsbehörde des Klägers stellt sich nämlich als durchaus erheblich im oben dargelegten Sinne dar. Dazu muss gesehen werden, dass der Fehler von der Beschäftigungsbehörde des Klägers ausging, welche es pflichtwidrig versäumt hatte, dem Beklagten den Tätigkeitswechsel des Klägers, welche den Wegfall des Zulagen-Anspruchs zur Folge hatte, zu melden. Die Dienststelle hatte also den Geschehensablauf in Gang gesetzt, in dessen weiteren Verlauf über einen Zeitraum von rund sechs Jahren, in dem das Versäumnis behördlicherseits unentdeckt blieb, der Beklagte unwissentlich die Wechselschichtzulage weiterzahlte. Angesichts dessen entspricht es nicht der Billigkeit, dass der Kläger wegen seiner Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. bereits oben) nicht nur die Möglichkeit verliert, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen, sondern darüber hinaus in vollem Umfange "haften" soll. Die Billigkeitsentscheidung ist darüber hinaus deshalb ermessensfehlerhaft, weil dem Kläger keine Zahlungserleichterung eingeräumt worden ist. Insoweit hat der Beklagte in seinen streitbefangenen Entscheidungen nicht bedacht, dass es in der Regel der Billigkeit entspricht, bei über einen längeren Zeitentraum wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe Ratenzahlungen zu gewähren dazu etwa: BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 – 2 C 4.11 - und – 2 C 15.10 –, zitiert nach juris. Ferner bezog er in seine Überlegungen nicht (erkennbar) ein, dass die Rückforderungssumme (1.323,86 €) etwa der Hälfte der laufenden monatlichen Nettobezüge des Klägers (ohne Kindergeld) entsprach und es daher angemessen gewesen wäre, die Zuvielzahlung in mehreren Teilbeträgen zurückzufordern. Erstmals im Rahmen der Klageerwiderung stellt der Beklagte die erforderlichen Ermessenserwägungen an, indem er ausführt, es sei angemessen, dem Kläger eine Ratenzahlung zu gewähren, um damit den verhältnismäßig langen Rückforderungszeitraum (74 Monate) zu berücksichtigen. Entgegen seiner Darstellung ist dem Kläger aus besagten Gründen bisher indes noch keine Ratenzahlung gewährt worden. Vielmehr ist ihm diese lediglich in Aussicht gestellt worden für den Fall, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nachweislich nicht in der Lage ist, den Rückforderungsbetrag in einer Summe zu begleichen. Diese Verfahrensweise erweist sich als ermessensfehlerhaft, denn die diesbezüglichen Festlegungen waren unter den gegebenen Umständen im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügte nicht dazu etwa: BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 – 2 C 4.11 - und – 2 C 15.10 –, zitiert nach juris. Die somit festzustellende Rechtsfehlerhaftigkeit der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 SaarBBesG hat die Rechtswidrigkeit der gesamten Rückforderungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SaarBBesG zur Folge. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen. Neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung kommen die Stundung der Forderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht. Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 SaarBBesG steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SaarBBesG begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 – 2 C 4.11 –, zitiert nach juris. Der Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist daher insgesamt aufzuheben. In welcher Weise den dargelegten Billigkeitserwägungen Rechnung zu tragen ist, kann nicht das Gericht entscheiden. Bei einer erneuten Entscheidung über die Rückforderung überzahlter Bezüge nach § 12 Abs. 2 SaarBBesG wird der Beklagte im Rahmen der Billigkeitsprüfung die gebotenen Ermessenserwägungen, insbesondere hinsichtlich eines teilweisen Absehens von der Rückforderung, anstellen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG in Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid geforderten Rückforderungssumme auf 1.323,86 € festgesetzt. Der Kläger steht als Lebenszeitbeamter (Justizvollzugsdienst) im Dienste des Saarlandes. Mit seiner Klage wendet er sich gegen den Leistungsbescheid des Beklagten über die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge. Der Kläger arbeitete in der Justizvollzugsanstalt ... bis Ende 2005 im Wechselschichtdienst und erhielt dafür eine Zulage nach der Erschwernis-Zulagenverordnung in Höhe von monatlich 17,89 €. Danach wechselte er innerhalb seiner Dienststelle zu einer Tätigkeit, für welche keine Zulage gewährt wird. Dennoch wurde die Wechselschichtzulage weiterhin in seinen Gehaltsmitteilungen ausgewiesen und an ihn ausgezahlt. Erst Anfang 2012, bei einer internen Überprüfung der Justizvollzugsanstalt, wurde dies festgestellt und der Beklagte hierüber verständigt. Der Beklagte hörte den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung der nach seinen Feststellungen überzahlten Zulage an. Dieser machte daraufhin geltend, er sei gutgläubig gewesen, weil er auch nach dem Wechsel zu seiner neuen Tätigkeit (Küche) weiterhin in einem "Dreischichtsystem" gearbeitet habe. Im Übrigen berufe er sich auf Entreicherung und erhebe darüber hinaus die Einrede der Verjährung. Mit Bescheid vom 19.4.2012 forderte der Beklagte vom Kläger im Zeitraum vom 1.1.2006 bis 29.2.2012 überzahlte Dienstbezüge von monatlich 17,89 € in Höhe von insgesamt (74 Monate x 17,89 € =) 1.323,86 € brutto zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Rückforderung gemäß § 12 Abs. 2 Besoldungsgesetz (BBesG) i.V.m. §§ 812 f. BGB nach den Grundsätzen der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung erfolge, weil der Kläger im Rückforderungszeitraum die Wechselschichtzulage ohne rechtlichen Grund, d.h. ohne Leistung des anspruchsbegründenden Dienstes, erlangt habe. Auf den Wegfall der Bereicherung könne er sich gemäß § 818 Abs. 3 BGB nicht berufen, da die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BBesG gegeben seien bzw. er der verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB unterliege. Hiernach könne sich der Empfänger von zu Unrecht gezahlten Dienstbezügen nicht auf Entreicherung berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes nicht gekannt habe, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob fahrlässig außer Acht gelassen habe. Grob fahrlässig handele u.a., wer seinen Prüfungspflichten hinsichtlich Gehaltsmitteilungen nicht nachkomme. So liege der Fall hier, denn bei zu unterstellenden allgemeinen Kenntnissen im Besoldungsrecht hätte dem Kläger bei Prüfung der ihm zugegangenen Gehaltsmitteilungen auffallen müssen, dass ihm weiterhin eine Schichtzulage gewährt worden sei, obwohl er den besonderen, mit der Zulage verbundenen Dienst nicht länger geleistet habe. Die Rückforderungsansprüche seien noch nicht verjährt, denn vorliegend gelte die dreijährige Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB, welche mit Schluss des Jahres 2012 zu laufen begonnen habe, nachdem er – der Beklagte – durch die Meldung seitens der Dienststelle des Klägers Anfang 2012 Kenntnis vom Wegfall des Anspruchs auf die Wechselschichtzulage erlangt habe. Schließlich bestehe in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens kein Anlass, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Dem stünden das berechtigte Interesse des Dienstherrn an der Rückgewähr der überzahlten Besoldung sowie das Ziel einer gerechten Entscheidung mit Blick auf diejenigen Beamten, die ihren besoldungsrechtlichen Pflichten nachgekommen seien, entgegen. Allerdings sei der Beklagte bereit, dem Kläger eine angemessene Ratenzahlung zu gewähren, sofern dieser unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse einen Antrag auf Stundung stelle. Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass seines Erachtens die Rückforderungsansprüche verjährt seien, weil für den Beginn der Verjährungsfrist auf die vorhandene Kenntnis seiner Dienststelle vom maßgeblichen Sachverhalt abzustellen sei. Andernfalls würde einem Beamten in Fällen dieser Art die Möglichkeit der Verjährungseinrede trotz Versäumnissen seiner Beschäftigungsdienststelle regelmäßig genommen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3.7.2012 als unbegründet zurück. Dazu führte er aus, dass eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche nicht eingetreten sei, weil es für den Beginn der Verjährungsfrist allein darauf ankomme, wann der Beklagte als die für die Besoldung verantwortliche Behörde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt habe. Wegen des grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers sei dies erst im Februar 2012 der Fall gewesen. Der Widerspruchsbescheid ist mit am 4.7.2012 aufgegebenem Einschreiben an den Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten übersandt worden. Am 20.7.2012 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Rückforderungsbescheid rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze, weil es unbillig sei, die zu viel gezahlte Besoldung vollumfänglich zurückzufordern. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26.4.2012 (Az.: 2 C 4.11) ausführe, sei bei der im Rahmen einer Rückforderung von überzahlter Besoldung zu treffenden Billigkeitsentscheidung von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen sei. Aus diesem Grunde sei ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung in die Billigkeitsentscheidung einzubeziehen. Liege ein erhebliches Mitverschulden der Behörde vor, gelte ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages als im Regelfall angemessen. Vorliegend sei im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu Unrecht das erhebliche Mitverschulden der Beschäftigungsbehörde des Klägers an der Überzahlung nicht berücksichtigt worden. Diese habe seit dem Beginn der Überzahlung im Jahre 2006 positive Kenntnis von den geänderten Umständen besessen, die zum Wegfall der Wechselschichtzulage geführt hätten, und es aus nicht nachvollziehbaren Gründen dennoch ca. sechs Jahre lang unterlassen, dies an den Beklagten ordnungsgemäß zu melden. Aus diesem Grunde bestehe die Rechtspflicht des Beklagten, über den Rückforderungsanspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 19.4.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 3.7.2012 zu verpflichten, über die "strittige Rückforderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden." Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen Er ist der Ansicht, dass der Rückforderungsbescheid rechtmäßig und insbesondere die Billigkeitsentscheidung nicht zu beanstanden sei. Es treffe zwar zu, dass die Beschäftigungsdienststelle des Klägers es versäumt habe, den Beklagten über den Wegfall des Anspruchs auf die Zulage zu informieren. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung könne indes nur ein Fehlverhalten des Beklagten selbst in der vom Kläger dargelegten Weise Berücksichtigung finden. Auch wenn man das Verschulden der Beschäftigungsdienststelle in die Entscheidung einbeziehen würde, träte deren Fehlleistung in der Bewertung gegenüber dem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers soweit zurück, dass sich das Ratenzahlungsangebot als eine angemessene Billigkeitsmaßnahme darstellte. Dem Kläger habe als Justizvollzugsbeamten bekannt sein müssen, dass die Zahlung der Zulage von der Ableistung des Schichtdienstes abhänge und eine Kompensation für diejenigen Beamten darstelle, die ihren Dienst im Wechselschichtsystem leisten. Dass der Küchendienst gerade keinen solchen Anspruch begründe, dürfte ihm daher bekannt gewesen sein. Gegenteilige Ausführungen des Klägers seien weder glaubhaft noch relevant, da sich ihm die diesbezüglichen Zusammenhänge förmlich hätten aufdrängen müssen. Schließlich verkenne der Kläger, dass wegen seiner erheblichen Pflichtverletzungen von einem lediglich untergeordneten eigenen Verursachungsbeitrag, wie dies zu Gunsten eines Beamten im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.4.2012 (Az.: 2 C 4.11) angenommen worden sei, hier nicht die Rede sein könne. Dennoch habe der Beklagte dem Kläger eine Ratenzahlung – und damit faktisch ein zinsloses bzw. geldwertes Darlehen – gewährt, um damit dem verhältnismäßig langen Rückforderungszeitraum im Rahmen der Billigkeitsentscheidung Rechnung zu tragen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Bände) verwiesen, der Gegenstand der Beratung war.