Beschluss
2 L 726/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0821.2L726.13.0A
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Leitsätze
1. Der Dienstherr darf ein Auswahlverfahren zur Besetzung eines Beförderungsdienstpostens aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und sich zu einer Neuausschreibung entschließen; die Rechtsstellung von Bewerbern wird dadurch grundsätzlich nicht berührt.(Rn.5)
2. Über den Abbruch und den dafür maßgebenden Grund müssen die Bewerber rechtzeitig informiert werden; der Abbruch muss in den Akten dokumentiert sein.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Dienstherr darf ein Auswahlverfahren zur Besetzung eines Beförderungsdienstpostens aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und sich zu einer Neuausschreibung entschließen; die Rechtsstellung von Bewerbern wird dadurch grundsätzlich nicht berührt.(Rn.5) 2. Über den Abbruch und den dafür maßgebenden Grund müssen die Bewerber rechtzeitig informiert werden; der Abbruch muss in den Akten dokumentiert sein.(Rn.15) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das von der Antragstellerin mit ihrem Antrag verfolgte Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, das Stellenbesetzungsverfahren betreffend die ausgeschriebene Stelle des Leiters/der Leiterin des Fachgebietes So. Sc. am Landesinstitut für Pädagogik und Medien (LPM) fortzuführen und ihr die ausgeschriebene Stelle zu übertragen, bleibt ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht in hinreichender Weise gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass die Entscheidung des Antragsgegners, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und die Stelle zum kommenden Schuljahr 2013/2014 neu auszuschreiben, zu ihrem Nachteil rechtsfehlerhaft ist. Dies wäre aber Voraussetzung für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. St. Rspr. des BVerwG, vgl. u.a. Urteile vom 28.10.2004 -2 C 23.03-, BVerwGE 122, 147 und vom 31.03.2011 -2 A 2.09-, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 48, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen Dieser sog. Bewerbungsverfahrensanspruch besteht aber ausschließlich dann, wenn eine Ernennung vorgenommen wird. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung abzusehen oder die zu besetzende Stelle neu auszuschreiben. Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. Ist aufgrund einer Ausschreibung eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass eine Einstellung bzw. Beförderung eines Bewerbers dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht gerecht wird und/oder dem Grundsatz der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde, liegt ein sachlicher Grund vor, das Besetzungsverfahren zu beenden. Das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen ist vorrangig. Schützenswerte Rechte des oder der Bewerber werden dadurch nicht berührt. Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteile vom 25.04.1996 -2 C 21.95-, BVerwGE 101, 112 und vom 22.07.1999 -2 C 14.98-, ZBR 2000, 40; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.12.2008 -2 BvR 627/08-, NVwZ-RR 2009, 344 Wird ein Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen abgebrochen, erlischt der Bewerbungsverfahrensanspruch der um die Stelle konkurrierenden Bewerber. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abbruch erkennbar ohne sachlichen Grund erfolgt, etwa um einen Bewerber gezielt und willkürlich auszuschalten. In diesem Fall bleibt der Bewerbungsverfahrensanspruch bestehen und kann gegebenenfalls durch einstweilige Anordnung gesichert werden. Ausgehend davon hat die Antragstellerin im konkreten Fall keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner über die Besetzung der Stelle des Leiters/der Leiterin des Fachgebietes So. Sc. am Landesinstitut für Pädagogik und Medien (LPM) auf der Grundlage des Ergebnisses der ersten Ausschreibung vom 27.02.2012, aus der die Antragstellerin als einzige Bewerberin hervorging, entscheidet. Der Antragsgegner hat das Stellenbesetzungsverfahren nämlich aus sachlichen Gründen abgebrochen und damit den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin zum Erlöschen gebracht. Als Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens hat der Antragsgegner in einem Vermerk vom 04.09.2012 schriftlich niedergelegt, die Auswahlkommission halte die Bewerberin für nicht geeignet und empfehle, die Stelle neu auszuschreiben. Dem Vermerk war ein vom Leiter des LPM erstelltes Protokoll über ein mit der Antragstellerin am 23.08.2012 geführtes Auswahlgespräch beigefügt. Dieses Protokoll, welches die Mitglieder der Auswahlkommission namentlich benennt und den Verlauf des halbstündigen Auswahlgesprächs zusammengefasst wiedergibt, schließt mit folgender Bewertung: „Frau Dr. A. lässt bei ihrer Präsentation nicht erkennen, dass sie die ausgeschriebene Stelle selbst nach einer überschaubaren Einarbeitungszeit erfolgreich ausüben könnte. Ihre konzeptionellen Vorstellungen bleiben häufig vage und außerordentlich stark fokussiert auf ihr augenblickliches Betätigungsfeld. Andere Sektoren der sozialpflegerischen Bildung geraten nicht in ihr Blickfeld. Ihre monotone Vortragsweise erschwert es den Kommissionsmitgliedern, in einen lebendigen Austausch mit Frau Dr. A. einzutreten. Es ist nicht zu erwarten, dass sie in der Lehrerfortbildung begeisternd und motivierend wirksam werden kann. Diese personale Kompetenz zu entwickeln, bedarf einer längeren Einarbeitungs- und Nachqualifizierungszeit. Die Kommission kommt deshalb einstimmig zu dem Beschluss, die Stelle nicht mit Frau Dr. A. zu besetzen. Sie empfiehlt, die Stelle neu auszuschreiben.“ Diese Feststellungen der Auswahlkommission, die sich der Antragsgegner zu Eigen gemacht hat, sind ohne weiteres geeignet, den Abbruch des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht zu beanstanden, wenn der für die Auswahlentscheidung befugte Dienstherr sich entschließt, mit dem Ziel einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er Bedenken gegen die Eignung des einzigen Bewerbers für den konkreten Dienstposten hat. Dabei kommt es - anders als bei einer vorgenommenen Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern - nicht darauf an, ob die Eignungsbeurteilung des Antragsgegners in vollem Umfang einer rechtlichen Überprüfung standhält. Es genügt, dass er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 -2 C 21.95-, a.a.O.; Urteil vom 29.11.2012 -2 C 6.11-, ZBR 2013, 246 So liegt der Fall hier. Soweit die Antragstellerin einwendet, der Verlauf des Auswahlgesprächs und die Berichterstattung darüber seien das Ergebnis einer plötzlichen negativen Beeinflussung der Kommissionsmitglieder, die daraufhin Vorbehalte gegenüber ihrer Person entwickelt hätten, kann sie damit nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin niemanden benennt, der für die angebliche Beeinflussung verantwortlich sein soll, so dass ihr Vortrag insoweit unsubstantiiert bleibt, lässt sich auch dem durch den Leiter des LPM erstellten Protokoll nichts für eine Voreingenommenheit der Kommissionsmitglieder entnehmen. Dass die Antragstellerin den Gesprächsverlauf in wesentlichen Teilen anders empfunden hat, als er in der zusammenfassenden Bewertung zum Ausdruck kommt, und der Auffassung ist, sie habe sich - bezogen auf das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle - besonders gut präsentiert, ist lediglich Ausdruck ihrer Selbsteinschätzung und nicht geeignet, die Bewertung der Auswahlkommission in Zweifel zu ziehen. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Antragstellerin meint, einige Kommissionsmitglieder seien mit dem Stellenprofil nicht ausreichend vertraut und daher gar nicht in der Lage gewesen, ihre Antworten auf die gestellten Fragen richtig einzuordnen. Nach Auffassung der Kammer unterstreicht die mit Schriftsatz vom 07.06.2013 eingereichte Stellungnahme der Antragstellerin zu dem Auswahlgespräch vom 23.08.2012 die Einschätzung der Auswahlkommission, dass die Antragstellerin stark fokussiert auf ihr augenblickliches - durch den Lehrauftrag an der Universität K. geprägtes - Betätigungsfeld ist, wodurch andere Sektoren der sozialpflegerischen Bildung in den Hintergrund treten. Soweit die Auswahlkommission darüber hinaus festgestellt hat, aufgrund der monotonen Vortragsweise der Antragstellerin sei nicht zu erwarten, dass sie in der Lehrerfortbildung begeisternd und motivierend wirksam werden könne, handelt es sich im Übrigen um eine Einschätzung, die im Rahmen des Beurteilungsermessens der Auswahlkommission liegt und einer objektiven Überprüfung durch das Gericht nicht zugänglich ist. Dafür, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens allein den Zweck verfolgt hätte, die Antragstellerin als Bewerberin gezielt und willkürlich aus leistungsfremden Erwägungen auszuschalten, bestehen nach dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner mit der geplanten Neuausschreibung zum Schuljahr 2013/2014 etwa beabsichtigen würde, die Stelle - ggf. nach Anpassung des Anforderungsprofils - einem bestimmten, von ihm bevorzugten, Bewerber zu übertragen. Spricht somit alles dafür, dass der Antragsgegner das Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen abgebrochen hat, kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, in ihrem Fall seien die formellen Anforderungen an den rechtmäßigen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens nicht erfüllt. Insoweit fordert das Bundesverwaltungsgericht, dass die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen müssen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.2012 -2 A 7.09-, BVerwGE 141, 361 und vom 29.11.2012 -2 C 6.11-, a.a.O., im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 -2 BvR 1181/11-, NVwZ 2012, 366 Dies ist hier geschehen. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung, das mit Ausschreibung vom 27.02.2012 eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und die Stelle zum Schuljahr 2013/2014 neu auszuschreiben, in einem Vermerk vom 04.09.2012 schriftlich niedergelegt. In diesem Vermerk ist auch der maßgebliche Grund dokumentiert, nämlich der Umstand, dass die Auswahlkommission die einzige Bewerberin für nicht geeignet hält. Dem Vermerk beigefügt war außerdem das Protokoll über das mit der Antragstellerin geführte Auswahlgespräch, aus dem die Gründe für die angenommene Nichteignung deutlich hervorgehen. Damit hat der Antragsgegner seiner Dokumentationspflicht genügt. Die Antragstellerin hat von dem Abbruch auch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangt. Insoweit reicht es aus, dass der Antragsgegner sie in einem Telefonat vom 03.12.2012 zunächst mündlich und mit Schreiben vom 21.01.2013 sodann schriftlich unterrichtet hat, dass die besagte Stelle „aufgrund der bekannten Bewerberlage“ zum kommenden Schuljahr neu ausgeschrieben wird. Da die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt wusste, dass sie die einzige Bewerberin war, konnte eine Unsicherheit hinsichtlich des Verfahrensstandes zu keiner Zeit entstehen. Insbesondere bestand nicht die Gefahr, dass der Antragstellerin die Möglichkeit genommen wird, ihr aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgendes Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Verfahren ggf. geltend zu machen, insbesondere Rechtsschutz zu suchen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 -2 A 7.09-, a.a.O. Ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens damit sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig erfolgt, ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin erloschen. Ihr Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer bei Dienstpostenübertragungen auf 5.000,-- € festgesetzt. Im Hinblick auf die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf die Hälfte des Auffangwertes nicht vorzunehmen.