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Urteil

2 K 922/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0327.2K922.10.0A
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Leitsätze
Im Falle eines Achillessehnenrisses ist es in dienstunfallrechtlicher Hinsicht für die Bejahung der erforderlichen Kausalität zwischen dem Schadensereignis und dem geklagten Körperschaden hinreichend, wenn bei einer zu unterstellenden altersgemäßen Degeneration der gerissenen Sehne das Unfallgeschehen eine wesentliche Teilursache für den eingetretenen Körperschaden darstellt.(Rn.27)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9.9.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.8.2010 verpflichtet, den vom Kläger bei dem Unfallereignis am 31.7.2009 in W., Gelände X-Weiher, erlittenen Achillessehnenriss links als Dienstunfall anzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle eines Achillessehnenrisses ist es in dienstunfallrechtlicher Hinsicht für die Bejahung der erforderlichen Kausalität zwischen dem Schadensereignis und dem geklagten Körperschaden hinreichend, wenn bei einer zu unterstellenden altersgemäßen Degeneration der gerissenen Sehne das Unfallgeschehen eine wesentliche Teilursache für den eingetretenen Körperschaden darstellt.(Rn.27) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9.9.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.8.2010 verpflichtet, den vom Kläger bei dem Unfallereignis am 31.7.2009 in W., Gelände X-Weiher, erlittenen Achillessehnenriss links als Dienstunfall anzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist begründet. Das Unfallereignis vom 31.7.2009, bei welchem der Kläger einen Achillessehnenriss links erlitten hat, ist als Dienstunfall anzuerkennen. Der streitbefangene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 9.9.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.8.2010 ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass der Beklagte unter Aufhebung seiner Entscheidung zu verpflichten ist, die Anerkennung des Schadensereignisses als Dienstunfall auszusprechen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Für den geltend gemachten Anspruch sind die gemäß § 2 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.5.2008, Amtsblatt des Saarlandes S. 1062) als Landesrecht fortgeltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundes einschlägig, die am 31.8.2006 bestanden haben, soweit sich aus dem Saarländischen Beamtenversorgungsgesetz oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der somit maßgeblichen Fassung wird einem Beamten und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt, wenn der Beamte durch einen Dienstunfall verletzt worden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend insoweit unstreitig erfüllt, als der Kläger im Rahmen seines Dienstes als Polizeibeamter während des Einsatzes am 31.7.2009 im Nachtdienst (23:15 Uhr) in W., Gelände am Weiher, den geklagten Körperschaden in Gestalt einer Achillessehnenruptur erlitten hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist mit Blick auf den in der mündlichen Verhandlung aufgeklärten Hergang des Unfallgeschehens auch die zu fordernde Kausalität zwischen Unfall und eingetretenem Körperschaden gegeben. Als Ursache im Rechtssinne sind auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Hierdurch soll eine sachgerechte Risikoverteilung erreicht werden, wonach die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit und die damit typischerweise verbundenen Schadensrisiken dem Dienstherrn aufgebürdet werden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, vom Beamten zu tragen sind. Für die Bejahung der Ursächlichkeit nach diesen Maßstäben genügt es, dass der Dienstunfall die wesentlich mitwirkende Teilursache war. Hingegen besteht der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigende Ursachen sind ferner so genannte Gelegenheitsursachen, d.h. solche, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist so das BVerwG in ständiger Rechtsprechung: Urteil vom 15.9.1994 - C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1;Beschluss vom 29.12.1999 - 2 B 100.99 -; Urteile vom 18.4.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 und vom 25.2.2010 - 2 C 81.08 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Urteile der Kammer vom 21.4.2011 – 2 K 177/08 -, vom 5.7.2011 – 2 K 2089/09 – und vom 13.9.2011 – 2 K 488/10 -. Bezüglich der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist grundsätzlich der Beamte materiell beweisbelastet. Dementsprechend hat er auch hinsichtlich des Kausalzusammenhanges zwischen Dienstunfall und geltend gemachtem Körperschaden den vollen Beweis zu erbringen. Insoweit ist zu fordern, dass der jeweilige Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist BVerwG Urteil vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3; Beschluss vom 11.3.1997 - 2 B 127.96 -, jeweils zitiert nach juris; siehe auch: Urteil des OVG des Saarlandes vom 10.2.2010 - 1 A 359/09 -. Dieser Nachweis ist vorliegend in hinreichender Weise erbracht. Nach Überzeugung der Kammer steht fest, dass das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft - unter Beseitigung zuvor bestehender Unklarheiten - geschilderte Unfallgeschehen angesichts der spezifischen Anforderungen aus der dienstlichen Betätigung und ungeachtet einer Vorschädigung zumindest als eine nach dienstunfallrechtlichen Grundsätzen wesentliche und damit hinreichende Teilursache für den von ihm erlittenen Achillessehnenriss links zu bewerten ist. Bei der rechtlichen Bewertung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallgeschehen und dem erlittenen Achillessehnenriss ist in tatsächlicher Hinsicht zu unterstellen, dass bei dem im Unfallzeitpunkt 43 Jahre alten Kläger altersbedingte degenerative Veränderungen an der linken Achillessehne bereits vorlagen, denn es entspricht einer gesicherten medizinischen Erfahrungstatsache, dass degenerative Veränderungen der Achillessehne bereits ab einem Alter von 25 Jahren zu beobachten und bei über 40-jährigen Personen in 50 bis 60 % der Fälle regelmäßig nachweisbar sind hierzu etwa: VG Braunschweig Urteil vom 1.2.2007 – 7 A 33/06 -, ZBR 2008, 214, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteile v. 30.1.1991 - 4 S 2438/90 -, ZBR 1991, 276 und vom 18.10.1994 – 4 S 2339/93 -, IÖD 1995, 140, m.w.N., jeweils zitiert nach juris. Angesichts dessen gelten folgende rechtliche Grundsätze: Reißt eine vorgeschädigte Achillessehne bei einem Unfall, so ist der zusätzliche Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können. Ob die Achillessehne altersbedingt oder - umgekehrt - in einem für das Alter des Betroffenen außergewöhnlichen Maß vorgeschädigt war, ist unerheblich. Darauf kommt es ebenso wenig an wie auf die Ursachen der Vorschädigung. Entscheidend ist allein, dass dem schadhaften Zustand der Achillessehne die wesentliche Bedeutung für den Riss zukommt. Altersbedingte und -typische Veränderungen der Achillessehne schließen im Falle eines Risses einen Dienstunfall nicht grundsätzlich aus. Vielmehr ist auf der Grundlage der vom Tatsachengericht zu treffenden Feststellungen maßgebend, ob der Schaden, wie er konkret im dienstlichen Zusammenhang eingetreten ist, hypothetisch ohne weiteres in absehbarer Zeit auch im privaten Bereich hätte eintreten können. Diese Feststellung obliegt tatrichterlicher Sachverhaltsermittlung und beruht im Wesentlichen auf der Klärung, in welchem Zustand sich die verletzte Achillessehne vor dem Unfall befand und welche spezifischen Anforderungen aus der dienstlichen Betätigung herrühren, die die Zuordnung zur privaten Sphäre ausschließen so das BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 – 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12; ferner Beschluss vom 8.3.2004 – 2 B 54.03 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13, jeweils zitiert nach juris. Vorliegend gibt es über den Zustand der Sehne im Unfallzeitpunkt keine Erkenntnisse und somit ist – mangels anderweitiger Anhaltspunkte - deren altersbedingt typische Degeneration anzunehmen, die im Falle eines Risses die Anerkennung eines Dienstunfalls aber nicht grundsätzlich ausschließt. Damit ist entscheidend, ob sich die Verletzung als Folge einer außergewöhnlichen Belastung der Achillessehne darstellt, die in der konkreten Situation des Polizeieinsatzes in W. eingetreten ist. Dies ist nach Überzeugung der Kammer der Fall zu den diesbezüglichen Kriterien: Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2008 – 3 K 129/07 -, dokumentiert bei juris, sowie zu der medizinischen Erkenntnis, dass bei entsprechender Unfallmechanik auch eine gesunde Achillessehne einreißen kann: VG Braunschweig Urteil vom 1.2.2007 – 7 A 33/06 -, ZBR 2008, 214, m.w.N., zitiert nach juris. Insoweit hat der Kläger in seiner informatorischen Befragung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Hergang dahingehend geschildert, dass sein Kollege und er den Randalierer, nachdem sie dessen habhaft gewesen seien, hochgehoben und die leicht ansteigende Wiese in Richtung Streifenwagen getragen hätten, wobei er selbst beide Beine des Randalierers vor seiner Brust umklammert gehalten und sein schräg versetzt hinter ihm gehender Kollege die Arme festgehalten habe. Der stabil gebaute, etwa 80 kg (oder mehr) schwere Betrunkene habe ständig versucht, sich mit aller Kraft aus seiner – des Klägers – Umklammerung heraus zu winden, so dass er nicht sicher habe gehen können, sondern durch diese Bewegungen ständig hin und her gestoßen worden sei. In dem Moment, als es dem Betrunkenen schließlich gelungen sei, ein Bein frei zu bekommen, habe er einen Schmerz verspürt und sei hingefallen. Er habe sofort gespürt, dass "irgendetwas kaputtgegangen" sein müsse. Zur Klarstellung führte der Kläger aus, der Betrunkene habe ihn in diesem Moment nicht getreten, wozu dieser in seiner Position auch nicht in der Lage gewesen sei. Ferner treffe es nicht zu, dass er in ein tiefes Loch getreten sei. Er wisse jedoch, da er die Örtlichkeit kenne, dass es dort Bodenunebenheiten gebe. Er habe jedoch bei dem Einsatz bzw. in der Unfallsituation nicht auf den Untergrund geachtet; außerdem sei es dunkel und das Gelände von den dortigen Laternen nur schwach beleuchtet gewesen. Bei Würdigung dieser Aussagen des Klägers verbleiben keine Zweifel daran, dass der Unfallhergang wahrheitsgemäß geschildert worden ist. Hierfür ist abgesehen von dem grundsätzlich positiven Eindruck der Kammer von der Glaubwürdigkeit des Klägers maßgebend, dass sich die Ausführungen mit seinen Angaben in der Unfallanzeige sowie im Widerspruchsverfahren in Einklang bringen lassen und er etwaige Unklarheiten, die durch die Wiedergabe des Sachverhalts im Rahmen der Klagebegründung zunächst aufgetreten waren, durch seine klarstellenden Aussagen überzeugend beseitigt hat. Einer Beweiserhebung über den Ablauf des Geschehens durch Vernehmung des Kollegen des Klägers als Zeugen bedurfte es daher nicht. In rechtlicher Hinsicht ist mit Blick auf den festgestellten Sachverhalt maßgebend, dass das polizeilich veranlasste, in der geschehenen Weise vollzogene Wegtragen eines etwa 80 kg oder mehr wiegenden Mannes, der sich mit aller Kraft gegen die Maßnahme wehrt und sich durch ständiges Hin- und Herwinden aus der Umklammerung zu befreien versucht, die über eine unebene Wiese bergauf gehenden Beamten zu Bewegungen zwingt, die – jedenfalls wie hier unter Last - ungewöhnlich und für den gesamten Bewegungsapparat besonders belastend sind. Der Kläger hat dies so beschrieben, dass er durch die Versuche des Randalierers, sich aus der Umklammerung zu lösen, ständig hin und her gestoßen worden sei und daher nicht sicher habe vorwärts gehen können. Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits zu diesem Zeitpunkt zu einer hohen Belastung der Achillessehne gekommen, die im Moment einer nochmaligen Steigerung der auf sie wirkenden Zug- und Spannkräfte, und zwar als es dem Betrunkenen gelang, sich mit einem Bein zu befreien, schließlich gerissen ist. Es handelte sich bei dem Vorgang ferner um körperliche Anstrengungen, die nach Art und Ausmaß außergewöhnlich („unphysiologisch“) waren, wie sie allerdings in polizeilichen Einsätzen zur Dienstausübung erforderlich werden können, während dergleichen im normalen Alltag nicht vorkommt, weshalb hier eine Zuordnung zur privaten Sphäre ausscheidet. Damit ist zwar nicht nachgewiesen, dass das Unfallgeschehen für den vom Kläger erlittenen Achillessehnenriss links allein ursächlich war. Es lässt sich aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass eine hier zu unterstellende altersgemäße Vorschädigung der Achillessehne (vgl. oben) ausschlaggebende Bedeutung für die erlittene Verletzung hatte. Angesichts dessen steht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass das vom Kläger geschilderte Unfallgeschehen jedenfalls eine wesentliche Teilursache und nicht nur eine Gelegenheitsursache für den Sehnenriss gewesen ist. Dies ist zur Bejahung des zur Anerkennung eines Dienstunfalls erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen Schadensereignis und Körperschaden hinreichend. Damit bestand für die Kammer keine Veranlassung, der Anregung des Beklagten zu folgen, eine Stellungnahme des Polizeiarztes zum Sachvortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung einzuholen. Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind somit im Falle des Klägers vollständig erfüllt. Die Klage hat daher Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der am … 1966 geborene Kläger steht als Polizeikommissar im Dienste des Saarlandes. Mit seiner Klage begehrt er die Anerkennung der von ihm während eines Einsatzes im Wach- und Streifendienst am 31.7.2009 gegen 23:15 Uhr erlittenen Achillessehnenruptur als Dienstunfall. Mit schriftlicher Anzeige gegenüber dem Beklagten vom 2.8.2009 meldete der Kläger das Schadensereignis als Dienstunfall und schilderte den Hergang wie folgt: Er sei mit drei Kollegen am Rande des Festes in W. im Einsatz gewesen, um eine Person in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen. Dazu habe er den Probanden gemeinsam mit dem Kollegen PK C. vom X-Weiher über eine im Gelände leicht ansteigende Wiese zum Funkstreifenwagen transportiert. Währenddessen habe er plötzlich und unerwartet einen stechenden Schmerz in seiner linken Wade verspürt, sofort den Halt verloren und sei zu Boden gestürzt. Ein Fremdverschulden könne ausgeschlossen werden. Im Anschluss sei er von seinen Kollegen zur Klinik ... in A-Stadt gebracht worden. In der dortigen unfallchirurgischen Ambulanz sei durch den Arzt eine Muskelfaserruptur in der linken Wadenmuskulatur festgestellt worden. Bei der erneuten Vorstellung des Klägers in der chirurgischen Ambulanz der ...-Klinik am 3.8.2009 wurde eine Lücke im Verlauf der Achillessehne getastet und auf der Grundlage des sonographischen Befundes eine komplette Achillessehnenruptur links diagnostiziert. Mit Bescheid vom 9.9.2009 lehnte der Beklagte - Referat D 4 - die Anerkennung des angezeigten Ereignisses als Dienstunfall ab mit der Begründung, dass nach überzeugender Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes zwischen dem erlittenen Körperschaden und der Dienstausübung eine nur zufällige Beziehung bestehe, weil die Verletzung ebenso wahrscheinlich durch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis ausgelöst worden wäre, und daher eine die Anerkennung eines Dienstunfalles ausschließende so genannte Gelegenheitsursache vorliege. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger mit Schreiben vom 28.9.2009 Widerspruch ein. Dazu führte er aus, es liege keine Gelegenheitsursache vor, denn er sei bei dem Vorfall nachweisbar einer außergewöhnlichen Belastung ausgesetzt gewesen. Der bei dem Einsatz in polizeiliche Obhut genommene Mann habe die Örtlichkeit nicht freiwillig verlassen, sondern Widerstand geleistet, so dass er – der Kläger - gemeinsam mit seinem Streifenpartner den körperlich anstrengenden Transport des Probanden übernommen habe, während die übrigen vor Ort anwesenden Kollegen den Einsatz gesichert hätten. Über die in unebenem Gelände ansteigende Wiese hätten sie den sich windenden Mann tragen und ziehen müssen. Dabei habe die zu verbringende Person derart "gezappelt", dass für seinen Kollegen und ihn eine zusätzliche körperliche Anstrengung entstanden sei. Während einer "Schrittbewegung unter Volllast" habe er dann plötzlich und völlig unerwartet einen stechenden Schmerz in seiner linken Wade verspürt. Die Einschätzung des polizeiärztlichen Dienstes, es handele sich um eine Gelegenheitsursache, sei lediglich hypothetischer Natur, denn weder habe es bei ihm Anzeichen für eine Vorschädigung oder Degeneration der Achillessehne, etwa in Form entsprechender Beschwerden, gegeben, noch sei ein Nachweis hierfür durch eine histologische Untersuchung vorhanden. Eine Untersuchung von Gewebematerial sei in seinem Falle unterblieben, weil er sich auf ärztlichen Rat für eine konventionelle Behandlung der Verletzung – unter Verzicht auf eine Operation – entschieden habe. Zum Beleg seiner Angaben reichte der Kläger die Bescheinigung des ihn behandelnden Chefarztes der Chirurgie der ...-Klinik in A-Stadt vom 26.8.2009 zu den Verwaltungsunterlagen des Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 3.8.2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dazu heißt es im Wesentlichen, dass es an der nach § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - erforderlichen Kausalität zwischen Unfallgeschehen und Verletzungsfolge fehle. Kausal in diesem Sinne seien die Ursachen für einen Körperschaden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hätten. Dies sei immer dann der Fall, wenn eine direkte Gewalteinwirkung vorliege, z.B. durch einen Schlag oder Tritt gegen die gespannte Achillessehne, oder bei offenen Sehnenverletzungen im Sinne von Schnittverletzungen oder gravierenden weiterreichenden Verletzungen, z.B. im Rahmen von komplexen Unterschenkelbrüchen. Keine Ursache im Rechtssinne seien hingegen so genannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestehe, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar gewesen seien, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Dies sei hier anzunehmen. Nach überzeugender ergänzender Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 16.7.2010 reiße eine Achillessehne nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen bei Bewegungen/Belastungen, die dem Bauplan der Sehnen entsprächen, also bestimmungsgemäß seien, nur dann, wenn die Sehne degenerativ vorgeschädigt sei. In diesen Fällen beruhe die Verletzungsfolge darauf, dass die Abstimmung zwischen den zum jeweiligen Funktionsverband — Wadenmuskulatur/Achillessehne — gehörenden Strukturen krankhaft gestört sei. Bei Kraftanstrengungen komme es daher häufig zur Schadensmanifestation. Hiervon ausgehend sei festzustellen, dass der vom Kläger geschilderte Bewegungsablauf, der zum Achillessehnenriss geführt habe, zwar ggf. eine alltagsunübliche, aber dennoch physiologische, also kontrollierte und koordinierte Kraftanstrengung darstelle, also gerade keine unphysiologische Bewegung, wie z.B. bei einem Abrutschen oder Verfehlen einer Treppenstufe oder einem Tritt in ein Bodenloch. Angesichts dessen könne das Unfallereignis nicht als wesentliche Teilursache für die Ruptur der Achillessehne angesehen werden. Vielmehr sei eine bereits zuvor bestehende mäßiggradige degenerative Veränderung der Achillessehne als Ursache für den Eintritt der Verletzungsfolge anzusehen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass keine histologische Untersuchung vorgenommen worden sei. Insbesondere könne deshalb nicht angenommen werden, dass keine Vorschädigung der Achillessehne vorgelegen habe. Vielmehr häuften sich degenerative Veränderungen der Achillessehne mit zunehmendem Alter und seien daher auch hier wahrscheinlich. Schließlich sei die Behauptung des Klägers, er habe bis zum Tag des Unfalls nie Beschwerden im Bereich der Wade, insbesondere der Achillessehne, wahrgenommen, kein Beweis für fehlende degenerative Vorschäden, denn diese gingen nach medizinischen Erkenntnissen nicht immer mit Beschwerden einher. Eine Anerkennung des angezeigten Unfallereignisses als Dienstunfall sei somit nicht möglich, weil der vom Kläger geschuldete Nachweis, wonach der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Ereignis im Dienst und dem Eintritt des Körperschadens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müsse, nicht erbracht sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10.8.2010 zugestellt. Die vorliegende Klage hat er am 2.9.2010 erhoben. Zum Sachverhalt führt er noch Folgendes aus: Am Unfalltag hätten sein Kollege und er am Einsatzort am Rande des Festes in W. eine Widerstand leistende, volltrunkene Person auf dem dort sehr unebenen, ansteigenden Wiesengelände in Richtung des etwa 30 m entfernten Streifenwagens weggetragen. Dabei habe sein Kollege den Mann an den über Kopf gestreckten Armen und er diesen an den Beinen gefasst. In Anbetracht des Körpergewichts des Betrunkenen von ca. 80 kg sei bereits das Bergaufgehen körperlich sehr anstrengend gewesen. Hinzu sei gekommen, dass sich der Betrunkene dem Abtransport nachhaltig widersetzt habe, indem er permanent versucht habe, sich durch mit aller Kraft ausgeführte Drehbewegungen nach rechts und links sowie Strampeln aus dem Tragegriff heraus zu drehen. Infolge dieser extremen Dreh- und Ruckbewegungen habe er – der Kläger - nicht kontrolliert gehen können, da er ständig diesen Befreiungsversuchen durch Gegenbewegungen nach rechts und links habe entgegen wirken müssen, um nicht das Gleichgewicht zu verlieren. Schließlich sei es dem Betrunkenen durch starkes Strampeln gelungen, ein Bein aus seinem Zugriff zu entreißen. In diesem Moment sei er in eine Bodenunebenheit getreten und gleichzeitig durch die massive körperliche Gegenbewegung des Betrunkenen nach vorn gestoßen worden. Dabei habe er plötzlich einen extrem stechenden Schmerz im Bereich des linken Unterschenkels verspürt und sei sofort zu Boden gefallen. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage weiter vor, er habe dieses Geschehen als klassischen Dienstunfall angesehen und sich deshalb in seiner Dienstunfallanzeige und auch in der Widerspruchsbegründung darauf beschränkt, den sofortigen stechenden Schmerz in den Vordergrund seiner Schilderungen zu stellen. Aus seinen damaligen Angaben habe der Beklagte indes unzutreffend abgeleitet, er sei lediglich unter körperlicher Last bergauf gegangen und habe über dem normalen Gehen plötzlich einen Schmerz verspürt. In Wahrheit habe es sich aber – wie nunmehr klargestellt - um eine alltagsunübliche und unphysiologische Kraftanstrengung bzw. eine unverhältnismäßige Belastung der Achillessehne durch eine direkte Gewalteinwirkung gehandelt, die zum Riss der Sehne geführt habe. Aus diesem Grunde lägen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Dienstunfalles gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG vor. Insbesondere sei das beschriebene Unfallereignis adäquat kausal für den Eintritt der diagnostizierten Achillessehnenruptur. Entgegen der Annahme des Beklagten liege keine Gelegenheitsursache vor, denn beim Kläger hätten zum Unfallzeitpunkt keine degenerativen Veränderungen im Bereich der linken Achillessehne vorgelegen. Hierfür gebe es jedenfalls keinerlei Anzeichen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9.9.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.8.2010 zu verpflichten, den vom Kläger bei dem Unfallereignis am 31.7.2009 in W., Gelände am Weiher, erlittenen Achillessehnenriss links als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der mit der Klagebegründung gegebenen Sachverhaltsschilderung tritt er ausdrücklich entgegen. Dazu führt er aus, der neue Vortrag weiche in wesentlichen Punkten von dem ab, was der Kläger zuvor sowohl in seiner Unfallanzeige als auch zur Begründung seines Widerspruchs angegeben habe. Auffällig sei, dass der Kläger erst jetzt den Tritt in ein Bodenloch schildere, nachdem im Widerspruchsbescheid erläutert worden sei, ein solches Ereignis könne als Dienstunfall anerkannt werden. Zweifel nähre auch der Umstand, dass in der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 26.8.2009 bei der Beschreibung des Vorfalls von einem Tritt in ein Bodenloch keine Rede sei. Es sei deshalb entsprechend der ursprünglichen Schilderung des Sachverhalts durch den Kläger anzunehmen, dass dieser bei einer Schrittbewegung unter Volllast einen stechenden Schmerz in der linken Wade verspürt habe und entgegen der jetzigen Darstellung der streitbefangene Unfall bzw. die dabei erlittene Verletzung weder durch eine direkte Gewalteinwirkung noch insbesondere dadurch bedingt gewesen sei, dass der Kläger in eine Bodenunebenheit getreten sei. Es fehle daher an einer unphysiologischen Bewegung bzw. unverhältnismäßigen Belastung der Achillessehne als Ursache für deren Reißen. Unabhängig davon scheitere der geltend gemachte Anspruch jedenfalls daran, dass es sich bei dem Unfallereignis – wie im Widerspruchsbescheid erläutert – um eine Gelegenheitsursache handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten einschließlich der Personal-/Gesundheitsakten des Klägers (3 Bände) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.