Urteil
2 K 560/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:1122.2K560.10.0A
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Leitsätze
1. Eine Einbürgerung nach § 10 StAG (juris: RuStAG) geht u.a. voraus, dass der Einbürgerungsbewerber über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt.(Rn.34)
2. Einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (juris: RuStAG) steht ein fortdauernder Leistungsbezug auch dann entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber diesen im Einzelfall nicht zu vertreten hat.(Rn.47)
3. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG (juris: RuStAG).(Rn.51)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Einbürgerung nach § 10 StAG (juris: RuStAG) geht u.a. voraus, dass der Einbürgerungsbewerber über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt.(Rn.34) 2. Einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (juris: RuStAG) steht ein fortdauernder Leistungsbezug auch dann entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber diesen im Einzelfall nicht zu vertreten hat.(Rn.47) 3. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG (juris: RuStAG).(Rn.51) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 04.05.2010, mit dem dieser die beantragte Einbürgerung der Klägerin abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann ihre Einbürgerung gegenwärtig weder nach § 10 StAG beanspruchen noch im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 8 StAG erreichen. Einem Einbürgerungsanspruch der Klägerin nach § 10 StAG steht bereits entgegen, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen für die Einbürgerung geeigneten Aufenthaltstitel innehat (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG). Nachdem das Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsge-setz Änderungen erfahren hat, beurteilt sich der am 20.09.2005 gestellte Einbürgerungsantrag der Klägerin nach der Übergangsvorschrift des § 40 c StAG n.F.. Danach sind auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und § 40 c weiter in ihrer vor dem 28.08.2007 (BGBl. I Seite 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Der Günstigkeitsvergleich ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist, vorzunehmen; es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden. Ein Einbürgerungsbegehren kann sich so teils nach bisherigem Recht, teils nach neuem Recht beurteilen. Vgl. Berlit, Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU- Richtlinienumsetzungsgesetz, InfAuslR 2007, 457, 466 Für den Einbürgerungsanspruch der Klägerin nach § 10 StAG gilt, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz lediglich geringfügig geändert worden ist, wobei sich diese Änderungen im vorliegenden Fall nicht auswirken. Vgl. zu den Änderungen im Einzelnen Berlit, a.a.O., S. 466 Da die bisherige Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG für die Klägerin nicht günstiger ist, beurteilt sich ihr Einbürgerungsbegehren insoweit nach aktuellem Recht. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG setzt ein Anspruch auf Einbürgerung unter anderem voraus, dass der Ausländer ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt. Wie der Beklagte in seinem ablehnenden Bescheid vom 04.05.2010 zutreffend ausgeführt hat, ist die Klägerin lediglich im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG. Diese genügt nach dem eindeutigen Wortlaut indes nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG. Daran ändert es auch nichts, dass die Klägerin mittlerweile seit 25 Jahren in Deutschland lebt und sich ihr Aufenthalt ungeachtet des nach wie vor befristeten Aufenthaltstitels durch zahlreiche Verlängerungen dieses Titels faktisch zu einem Daueraufenthalt verfestigt haben dürfte. Insoweit gilt, dass der bereits für § 85 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung) angestrebte, dort aber nicht im Gesetzeswortlaut umgesetzte gesetzgeberische Wille, die Einbürgerung auf Personen zu beschränken, deren „Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Dauer angelegt oder gesichert ist“ (BT-Drs. 12/4450, 35), nunmehr durch den Ausschluss zu bestimmten Zwecken erteilter Aufenthaltserlaubnisse umgesetzt und konkretisiert ist. Nicht hinreichend sind hiernach Aufenthaltserlaubnisse, die erteilt worden sind u.a. für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen (§ 22 AufenthG) und die aus diesen Gründen bzw. zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik erfolgende Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden (§ 23 Abs. 1 AufenthG). Der Ausschluss greift unabhängig von der Dauer des Inlandsaufenthaltes und davon, ob sich durch zahlreiche Verlängerungen namentlich die nach §§ 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 oder 25 Abs. 3 und 4 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse faktisch zu einem Daueraufenthalt verfestigt haben, deren Beendigung nicht oder nicht in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten steht. Die Überführung der aus humanitären Gründen im weitesten Sinne erteilten Aufenthaltserlaubnisse in eine zu anderen Zwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis richtet sich allein nach dem allgemeinen Aufenthaltsrecht. Der nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer muss tatsächlich im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder qualifizierten Aufenthaltserlaubnis sein. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Einbürgerung, nicht der der Antragstellung. Unerheblich ist, ob dem Ausländer eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt werden könnte oder er gar einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. qualifizierten Aufenthaltserlaubnis hätte. Die Einbürgerungsbehörde ist an die Tatbestandswirkung von Entscheidungen der Ausländerbehörde sowie die Feststellungswirkung etwa ergangener ausländerbehördlicher Verwaltungsakte zum Eintritt gesetzlicher Erlöschungsvoraussetzungen gebunden. Sie hat bei der Einbürgerungsentscheidung nicht selbst (inzident) zu prüfen, ob eine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung rechtswidrig nicht erteilt oder verlängert bzw. das Erlöschen (formell oder materiell rechtmäßig) festgestellt worden ist. Vgl. hierzu Berlit in GK-StAR, Stand: Oktober 2005, § 10 Rdnr. 166 ff. Nach alledem kommt ein Anspruch der Klägerin auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht in Betracht. Die Klägerin kann ihre Einbürgerung auch nicht unter Ermessensgesichtspunkten nach Maßgabe des § 8 StAG verlangen. Zwar steht die befristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nicht von vornherein entgegen. Abgesehen davon, dass ein geeigneter Aufenthaltstitel - anders als bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG - nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 8 StAG ist, ist in Nr. 8.1.2.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgedruckt in GK-StAR, VII-3 als allgemeiner Grundsatz für die Ermessensausübung ausgeführt, abweichend von dem in Nr. 10.1.1.2 genannten Aufenthaltsstatus genüge eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 und § 23 a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie aufgrund gruppenbezogener Regelungen aus humanitären Gründen auf Dauer zugesagt („Altfallregelung“) oder im Einzelfall („Härtefallersuchen“) angeordnet worden sei. Einer Ermessenseinbürgerung der Klägerin steht jedoch entgegen, dass sie den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder gegenwärtig nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten kann und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht erfüllt. Eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 StAG kommt nach den Umständen des Falles nicht in Betracht. Da die maßgeblichen Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG und des § 8 Abs. 2 StAG durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz keine inhaltlichen Änderungen zum Nachteil der Einbürgerungsbewerber erfahren haben, ist auch insoweit - unter Berücksichtigung des vorzunehmenden Günstigkeitsvergleichs - aktuelles Recht anwendbar. Nach § 8 Abs. 1 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er die in den Nrn. 1 bis 4 näher bezeichneten Mindestvoraussetzungen erfüllt. Hierzu gehört unter anderem, dass er sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Darüber hinaus bestimmt § 8 Abs. 2 StAG, dass von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden kann. Dass die Klägerin gegenwärtig für sich und ihre drei Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, hat diese selbst nicht in Abrede gestellt (vgl. auch den im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens eingereichten Bescheid der ARGE A-Stadt vom 08.03.2010). Zwar geht aus dem zuletzt genannten Bescheid hervor, dass der Ehemann der Klägerin ab dem 01.04.2010 wegen der Aufnahme eines Studiums und des damit verbundenen Berufsausbildungsförderungsanspruchs aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen wurde, an dem fortdauernden Leistungsbezug der Klägerin ändert dies jedoch nichts. Worauf der Bezug der Sozialleistungen im Einzelnen beruht, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG unerheblich. Im Gegensatz zu der Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, wonach die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nur dann einbürgerungsschädlich ist, wenn insoweit von einem Vertretenmüssen auszugehen ist, steht der Leistungsbezug bzw. das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs der Einbürgerung im Ermessenswege auch dann entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, im Einzelfall nicht zu vertreten hat. Vgl. Nr. 8.1.1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz, a.a.O. Demzufolge kommt es hier nicht darauf an, ob der Klägerin im Hinblick auf die Betreuung ihrer drei minderjährigen Kinder und das Studium ihres Ehemannes an der Universität des Saarlandes derzeit eine Berufstätigkeit zuzumuten wäre. Nach alledem sind die Mindestvoraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung der Klägerin (hier: § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG) bereits aufgrund des fortdauernden Leistungsbezugs nicht erfüllt. Zwar bestimmt § 8 Abs. 2 StAG, dass von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden kann. Dass der Beklagte im Fall der Klägerin die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift verneint hat, begegnet indes keinen Bedenken. Es ist nämlich weder ersichtlich, dass die Einbürgerung der Klägerin im öffentlichen Interesse liegen könnte noch sind Anhaltspunkte für eine besondere Härte erkennbar. Zunächst hat die Klägerin keine besonderen Integrationsleistungen erbracht, die es gebieten könnten, den Leistungsbezug bei der Beurteilung der Frage, ob ihre Einbürgerung im öffentlichen Interesse liegt, außer Acht zu lassen. Soweit sie wiederholt darauf hingewiesen hat, dass sie sich in das soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland eingegliedert habe und die deutsche Sprache beherrsche, erfüllt sie damit nur die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen, die jeder Einbürgerungsbewerber nachweisen muss. Besondere Leistungen, die über die vom Gesetzgeber gestellten Erwartungen hinausgingen, sind damit nicht belegt. Der Beklagte hat auch zu Recht das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG, aufgrund derer der Leistungsbezug der Klägerin außer Acht bleiben könnte, verneint. Nach Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (a.a.O) kann eine besondere Härte in Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG insbesondere dann angenommen werden, wenn jemand aufgrund einer zur Durchführung des Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit bereits ausgeschieden und staatenlos geworden ist, und nun unverschuldet der Einbürgerung mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegenstünde, die auf zwischenzeitlichem Verlust des eigenen oder des Arbeitsplatzes des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder ähnlicher Umstände beruht. Gesichtspunkte der Vermeidung einer besonderen Härte kommen zum Beispiel in Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiederherstellungscharakter (vgl. Nrn. 8.1.3.2 und 8.1.3.3), bei Behinderten, Pflegekindern, älteren Personen mit langem Inlandsaufenthalt und Kindern von staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftigen, die diesen Status nicht erworben haben, in Betracht. Solche Umstände liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Insbesondere kann der Umstand, dass die Klägerin als kurdische Volkszugehörige aus dem Libanon als „staatenlos“ zu betrachten ist, nicht mit der in Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise genannten Fallkonstellation, wonach jemand aufgrund einer zur Durchführung des Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit bereits ausgeschieden und dadurch staatenlos geworden ist, gleichgestellt werden. Die Klägerin gehört auch nicht zu dem in Nr. 8.2 Satz 2 der Vorläufigen Anwendungshinweise erwähnten - besonders schutzbedürftigen - Personenkreis. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Klägerin unter Berücksichtigung aller persönlichen und familiären Umstände erheblich stärker als andere getroffen würde, wenn ihr die Einbürgerung versagt bliebe. Insoweit wäre erforderlich, dass in der Person der Klägerin atypische Umstände des Einzelfalls vorliegen, die gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden bzw. durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würden. Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.10.2011 -1 A 246/11- sowie Beschluss vom 10.06.2010 -1 A 88/10-, unter Hinweis auf u.a. HessVGH, Beschluss vom 21.10.2008 -5 A 1820/08.Z-, dokumentiert in juris; vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.06.2009 -5 M 30.08-, dokumentiert in juris Solche Umstände sind indes nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung zu Recht ausgeführt, dass die Klägerin sich durch eine Einbürgerung in keiner ihrer Rechtspositionen verbessern würde; auch sei der Umstand, dass sie aufgrund einer fehlenden Zuordnung oder staatsangehörigkeitsrechtlichen Registrierung im Libanon als „staatenlos“ gelte, für sich genommen nicht geeignet, einen atypischen Umstand des Einzelfalls zu begründen. Soweit die Klägerin dem wiederholt entgegengehalten hat, dass sie vollständig in das soziale und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integriert sei und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrsche, handelt es sich dabei nicht um Umstände, die dazu führen könnten, dass ihr ein weiteres vorläufiges Verbleiben im Status der Ausländerin nicht mehr zuzumuten wäre. Eine besondere Härte im Sinne einer persönlichen Ausnahmesituation ist damit nicht belegt. Fehlt es nach alledem bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StAG, so ist für eine Ermessensentscheidung des Beklagten kein Raum. Sollte es dem Ehemann der Klägerin gelingen, nach Abschluss seines Studiums eine Arbeitsstelle zu finden, die es ihm ermöglicht, seine Familie ohne ergänzende Sozialleistungen dauerhaft durch eigene Erwerbseinkünfte zu ernähren, bleibt es der Klägerin unbenommen, zu gegebener Zeit einen neuen Einbürgerungsantrag zu stellen. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird entsprechend der am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientierten ständigen Kammerrechtsprechung auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Die 1976 geborene Klägerin, eine als „staatenlos“ zu betrachtende kurdische Volkszugehörige aus dem Libanon, die seit 1986 in der Bundesrepublik Deutschland lebt und über eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG verfügt, begehrt ihre Einbürgerung. Am 20.09.2005 beantragte die Klägerin beim Oberbürgermeister der Kreisstadt A-Stadt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Mit Schreiben vom 15.11.2005 leitete der Oberbürgermeister den Einbürgerungsantrag mit der Bitte um Entscheidung an den Beklagten weiter. In dem Weiterleitungsschreiben war unter anderem ausgeführt, die Klägerin, die nach eigenen Angaben seit ihrem 10. Lebensjahr in Deutschland lebe, habe deutsche Schulen besucht und eine Ausbildung zur Arzthelferin absolviert. Derzeit sei sie allerdings arbeitslos und erhalte durch die ARGE A-Stadt monatliche Leistungen nach SGB II in Höhe von 449,77 Euro. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Klägerin bestünden gegen ihre Einbürgerung Bedenken. Außerdem sei ihre Identität nicht hinreichend geklärt. Mit Schreiben vom 16.01.2006 forderte der Beklagte die Klägerin auf, einen geeigneten Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit bzw. - falls sie zur Zeit von keinem Staat als Staatsangehörige betrachtet werde - entsprechende „Negativbescheinigungen“ vorzulegen. Auf Veranlassung der Klägerin übersandte das Amt für Staatshoheitsangelegenheiten des Landkreises A-Stadt daraufhin Kopien aus der Ausländerakte ihres Vaters, wonach die Botschaft des Libanon in Bonn diesem unter dem 05.07.1994 bescheinigte, dass er die libanesische Staatsangehörigkeit nicht besitze. Seine Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. In einem weiteren Scheiben der Botschaft des Libanon in Bonn vom 14.11.1994 wurde bescheinigt, dass nach libanesischem Recht die Kinder die Staatsangehörigkeit des Vaters hätten. Sei die Staatsangehörigkeit des Vaters ungeklärt, sei demnach auch die der Kinder ungeklärt. Unter dem 07.03.2006 forderte der Beklagte von der Klägerin Einkommensnachweise neuesten Datums bzw. - falls sie im Bezug von Arbeitslosengeld oder von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch stehe - den aktuellen Leistungsbescheid an. Daraufhin übersandte die Klägerin den Bescheid der ARGE A-Stadt vom 26.04.2006, wonach ihr monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II in Höhe von 643,40 Euro (für die Zeit vom 01.04.2006 bis 30.04.2006) bzw. 608,- Euro (für die Zeit vom 01.05.2006 bis 30.09.2006) bewilligt wurden. Mit Bescheinigung des Standesamtes A-Stadt vom 18.04.2006 zeigte die Klägerin die Geburt eines Sohnes am 09.04.2006 an. Mit Schreiben vom 20.06.2006 forderte der Beklagte die Klägerin erneut auf, einen geeigneten Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit vorzulegen bzw. nachzuweisen, dass sie alle ihr zu Gebote stehenden Wege, von in Betracht kommenden Staaten tatsächlich und rechtlich als deren Staatsangehörige behandelt zu werden, erfolglos beschritten habe. Er wies darauf hin, dass das vorgelegte Schreiben der Botschaft des Libanon in Bonn, wonach ihr Vater die libanesische Staatsangehörigkeit nicht besitze und seine Staatsangehörigkeit und die seiner Kinder ungeklärt sei, nicht ausreiche, um das Einbürgerungsverfahren weiter zu betreiben. Unter dem 05.02.2009 zeigte die Klägerin die Geburt eines weiteren Sohnes am 24.06.2007 und ihre Heirat mit dem in Ägypten geborenen M. A. am 21.11.2008 an und beantragte für ihre beiden Kinder ebenfalls die Einbürgerung. Nachdem der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 17.03.2009 nochmals an die Vorlage eines Identitätsnachweises erinnert hatte, teilte diese unter dem 20.03.2009 mit, sie habe seit 2005 erfolglos versucht, einen Nachweis über ihre Identität, eine Geburtsurkunde oder eine Negativbescheinigung von libanesischen Behörden zu beschaffen. Der Versuch einer Nachbeurkundung bei der Generaldirektion für Zivilstandswesen in Beirut sei ebenfalls ohne Erfolg gewesen. Da ein Identitätsnachweis auch für ihre Eheschließung wichtig gewesen sei, sei in dieser Angelegenheit ein Personenstandsverfahren bei Gericht anhängig gewesen, welches durch Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14.05.2008 beendet worden sei. In der jetzigen Situation habe sie keine Möglichkeit, einen entsprechenden Nachweis zu beschaffen. Unter dem 22.06.2009 legte die Klägerin einen aktuellen Leistungsbescheid der ARGE A-Stadt vom 18.06.2009 vor, wonach ihr, ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern für die Zeit vom 01.07.2009 bis 30.09.2009 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II in Höhe von 1228,10 Euro bewilligt wurden. Mit Anhörungsschreiben vom 05.11.2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit lägen nicht vor. Einer Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 22. Juli 1913, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004, sei u.a. zu entsprechen, wenn der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe bestreiten könne (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). Von dieser Voraussetzung könne dann abgesehen werden, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme dieser Leistungen bestreiten könne. Eigene Bemühungen der Klägerin seien indes nicht in ausreichendem Maße erkennbar, denn sie habe trotz mehrfacher Aufforderung bislang keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Hierauf erwiderte die Klägerin unter dem 01.12.2009, sie sei Mutter von zwei kleinen Kindern und erwarte in Kürze ihr drittes Kind. Ihr Ehemann sei in der Vergangenheit Student der Anglistik an der Universität des Saarlandes gewesen, habe dieses Studium allerdings zum Sommersemester 2008 abgebrochen mit dem Ziel, ein neues Studium zu beginnen. Für dieses neue Studium habe er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt, die ihm durch Bescheid vom 05.08.2009 versagt worden seien. Seitdem bewerbe er sich um eine Ausbildungsstelle bzw. einen Arbeitsplatz. Anbei übersende sie 18 Bewerbungen, die negativ beschieden worden seien. Ab dem 01.12.2009 werde ihr Ehemann in einem 1-Euro-Job als Metallhelfer in A-Stadt arbeiten. Insoweit werde auf den beigefügten Bescheid der ARGE A-Stadt vom 20.11.2009 verwiesen. Derzeit erhalte sie Leistungen gemäß Bescheid vom 04.09.2009 für sich, ihren Ehemann und ihre beiden Kinder. Sie könne daher aus Gründen, die sie nicht zu vertreten habe, ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten. Sobald ihr Ehemann einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz finde, werde er in der Lage sein, sich und seine Familie wenigstens teilweise zu unterhalten, ohne auf Sozial- oder Arbeitslosenhilfe angewiesen zu sein. Daher lägen die Voraussetzungen für ihre Einbürgerung vor. Mit weiterem Anhörungsschreiben vom 11.12.2009, welches erst am 15.03.2010 an die Klägerin versandt wurde, teilte der Beklagte der Klägerin mit, aufgrund des Umstandes, dass die Geburt ihres dritten Kindes unmittelbar bevorstehe und sich daran möglicherweise eine dreijährige Erziehungsurlaubszeit anschließe, habe sie den Leistungsbezug nicht zu vertreten. Ihre Einbürgerung könne dennoch zur Zeit nicht erfolgen, da sie lediglich im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG sei dies kein für die Einbürgerung geeigneter Aufenthaltstitel. Eine Ausnahme gemäß § 8 StAG i.V.m. Nr. 8.1.2.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz komme zum Einen wegen des Leistungsbezugs innerhalb der Familie und zum Anderen wegen der fehlenden tatbestandlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Daher könne der Einbürgerungsantrag nicht positiv beschieden werden. Bereits unter dem 08.03.2010 hatte die Klägerin die Geburt ihres dritten Kindes am 04.01.2010 angezeigt und für dieses ebenfalls die Einbürgerung beantragt. Unter dem 29.03.2010 erwiderte sie auf das Anhörungsschreiben des Beklagten, ihrer Meinung nach sei es unerheblich, welche Aufenthaltserlaubnis sie besitze, entscheidend sei, dass sie und ihre Kinder sich in das soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland eingegliedert hätten, die deutsche Sprache beherrschten, und ihr Ehemann ab April 2010 ein Studium an der Universität des Saarlandes beginne, wofür er voraussichtlich Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalte. Mit Bescheid vom 04.05.2010 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Klägerin keinen für die Einbürgerung geeigneten Aufenthaltstitel innehabe. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG müsse der Einbürgerungsbewerber zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, 23 a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzen. Aufgrund der Antragstellung der Klägerin im Jahr 2005 könnten nach der Übergangsvorschrift in § 40 c StAG auch noch günstigere Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts in der Fassung vor dem 28. August 2007 in Frage kommen. Die Regelungen zu dem benötigten Aufenthaltstitel seien jedoch gleichlautend, so dass es unerheblich sei, welche Fassung angewandt werde. Da die Klägerin nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG besitze, könne sie mit diesem Titel nicht gemäß § 10 StAG eingebürgert werden. Die Ausnahme gemäß § 8 StAG i.V.m. Nr. 8.1.2.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz, welche eine Einbürgerung unter Umständen auch mit diesem Titel zuließe, könne wegen des Leistungsbezugs nicht zur Anwendung kommen, da dieser grundsätzlich die Anwendung des § 8 StAG ausschließe. Eine Ausnahme hiervon gemäß § 8 Abs. 2 StAG wegen einer besonderen Härte oder eines öffentlichen Interesses liege erkennbar nicht vor und werde auch nicht geltend gemacht. Die Eingliederung in das soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland, die Sprachkenntnisse oder das Studium des Ehemannes der Klägerin hätten in diesem Zusammenhang keinen Einfluss auf die Rechtslage. Nach alledem sei der Antrag abzulehnen. Der ablehnende Bescheid wurde der Klägerin am 14.05.2010 zugestellt. Am 10.06.2010 hat sie die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Einbürgerungsbegehren weiterverfolgt. Die Klägerin wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und ist der Ansicht, in ihrem Fall lägen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StAG vor. Danach könne von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Nach der Rechtsprechung sei eine besondere Härte, die ein Absehen vom Erfordernis der Unterhaltsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG rechtfertige, insbesondere dann anzunehmen, wenn jemand aufgrund einer zur Durchführung des Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit ausgeschieden und staatenlos geworden sei und nun unverschuldet der Einbürgerung mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegenstehe, die auf zwischenzeitlichem Verlust des eigenen oder des Arbeitsplatzes des Ehemannes oder eingetragenen Lebenspartners oder ähnlichen Umständen beruhe. Ausgehend davon könne auch in ihrem Fall eine besondere Härte angenommen werden. Diese liege vor allem darin, dass sie vollständig in das soziale und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integriert sei, die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrsche, und lediglich der formale Hinderungsgrund bestehe, dass es an einem für die Einbürgerung geeigneten Titel fehle. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2010 zu verpflichten, sie einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist erneut darauf hin, dass die Klägerin keinen geeigneten Aufenthaltstitel für eine Einbürgerung nach § 10 StAG habe und eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG aufgrund ihres Leistungsbezugs ebenfalls ausscheide. Es lägen auch keine Ausnahmegründe gemäß § 8 Abs. 2 StAG vor. Die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG setze unter anderem voraus, dass in der Person der Einbürgerungsbewerberin atypische Umstände des Einzelfalls vorlägen, die gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen bzw. durch die Einbürgerung vermieden oder zumindest abgemildert würden. An der ausländerrechtlichen Situation der Klägerin ändere sich durch die Ablehnung der Einbürgerung jedoch nichts. Hieraus sei keine besondere Härte abzuleiten. Auch der Umstand, dass die Klägerin als staatenlos gelte, bedinge zunächst noch keine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG. Es handele sich hierbei auch nicht um einen atypischen Fall. Gerade im Bereich der kurdischen Bevölkerung komme es regelmäßig zu solchen Umständen, dass durch die fehlende Zuordnung oder staatsangehörigkeitsrechtliche Registrierung im Libanon eine Staatenlosigkeit vorliege bzw. die Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. Ein Nachteil im Sinne einer besonderen Härte durch die Verweigerung der Einbürgerung entstehe hier nicht. Ebenso wenig sei ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung erkennbar. Mit Beschluss vom 16.08.2011 -2 K 560/10- hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst wegen mangelnder Erfolgsaussichten des Klagebegehrens zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 02.09.2011 -2 K 560/10- hat sie der hiergegen erhobenen Beschwerde der Klägerin mit Blick auf die im Beschwerdeschriftsatz zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.02.2004 -1 BvR 596/03- zum Prüfungsmaßstab im Prozesskostenhilfeverfahren abgeholfen und der Klägerin zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Mit Beschluss vom 14.10.2011 -2 K 560/10- wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Ausländerakte der Klägerin. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.