Urteil
2 K 283/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0814.2K283.11.0A
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Leitsätze
1) Eine Einbürgerung nach § 10 StAG (juris: RuStAG) setzt u.a. voraus, dass der Einbürgerungsbewerber über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt.(Rn.20)
2) Einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (juris: RuStAG) steht ein fortdauernder Leistungsbezug auch dann entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber diesen im Einzelfall nicht zu vertreten hat.(Rn.31)
3) Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines "öffentlichen Interesses" bzw. einer "besonderen Härte" i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG (juris: RuStAG)(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Eine Einbürgerung nach § 10 StAG (juris: RuStAG) setzt u.a. voraus, dass der Einbürgerungsbewerber über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt.(Rn.20) 2) Einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (juris: RuStAG) steht ein fortdauernder Leistungsbezug auch dann entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber diesen im Einzelfall nicht zu vertreten hat.(Rn.31) 3) Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines "öffentlichen Interesses" bzw. einer "besonderen Härte" i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG (juris: RuStAG)(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15.03.2011 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch kann er beanspruchen, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Einbürgerung im Ermessenswege unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Einem Einbürgerungsanspruch des Klägers nach Maßgabe des § 10 StAG steht bereits entgegen, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen für die Einbürgerung geeigneten Aufenthaltstitel innehat (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG setzt ein Anspruch auf Einbürgerung unter anderem voraus, dass der Ausländer ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt. Wie der Beklagte in seinem ablehnenden Bescheid vom 15.03.2011 zutreffend ausgeführt hat, ist der Kläger lediglich im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG. Diese genügt nach dem eindeutigen Wortlaut indes nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG. Daran ändert es auch nichts, dass der Kläger mittlerweile seit mehr als 23 Jahren in Deutschland lebt und sich sein Aufenthalt ungeachtet des nach wie vor befristeten Aufenthaltstitels durch zahlreiche Verlängerungen dieses Titels faktisch zu einem Daueraufenthalt verfestigt haben dürfte. Insoweit gilt, dass der bereits für § 85 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung) angestrebte, dort aber nicht im Gesetzeswortlaut umgesetzte gesetzgeberische Wille, die Einbürgerung auf Personen zu beschränken, deren „Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Dauer angelegt oder gesichert ist“ (BT-Drs. 12/4450, 35), nunmehr durch den Ausschluss zu bestimmten Zwecken erteilter Aufenthaltserlaubnisse umgesetzt und konkretisiert ist. Nicht hinreichend sind hiernach Aufenthaltserlaubnisse, die erteilt worden sind u.a. für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen (§ 22 AufenthG) und die aus diesen Gründen bzw. zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik erfolgende Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden (§ 23 Abs. 1 AufenthG). Der Ausschluss greift unabhängig von der Dauer des Inlandsaufenthaltes und davon, ob sich durch zahlreiche Verlängerungen namentlich die nach §§ 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 oder 25 Abs. 3 und 4 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse faktisch zu einem Daueraufenthalt verfestigt haben, deren Beendigung nicht oder nicht in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten steht. Die Überführung der aus humanitären Gründen im weitesten Sinne erteilten Aufenthaltserlaubnisse in eine zu anderen Zwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis richtet sich allein nach dem allgemeinen Aufenthaltsrecht. Der nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer muss tatsächlich im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder qualifizierten Aufenthaltserlaubnis sein. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Einbürgerung, nicht der der Antragstellung. Unerheblich ist, ob dem Ausländer eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt werden könnte oder er gar einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. qualifizierten Aufenthaltserlaubnis hätte. Die Einbürgerungsbehörde ist an die Tatbestandswirkung von Entscheidungen der Ausländerbehörde sowie die Feststellungswirkung etwa ergangener ausländerbehördlicher Verwaltungsakte zum Eintritt gesetzlicher Erlöschungsvoraussetzungen gebunden. Sie hat bei der Einbürgerungsentscheidung nicht selbst (inzident) zu prüfen, ob eine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung rechtswidrig nicht erteilt oder verlängert bzw. das Erlöschen (formell oder materiell rechtmäßig) festgestellt worden ist. Vgl. hierzu die Urteile der Kammer vom 27.09.2011 -2 K 209/10- und vom 22.11.2011 -2 K 560/10- unter Hinweis auf Berlit in GK-StAR, Stand: Oktober 2005, § 10 Rdnr. 166 ff. Nach alledem kommt ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht in Betracht. Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg, denn der Kläger kann seine Einbürgerung auch nicht unter Ermessensgesichtspunkten nach Maßgabe des § 8 StAG verlangen. Zwar steht die befristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nicht von vornherein entgegen. Abgesehen davon, dass ein geeigneter Aufenthaltstitel - anders als bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG - nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 8 StAG ist, ist in Nr. 8.1.2.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgedruckt in GK-StAR, VII-3 als allgemeiner Grundsatz für die Ermessensausübung ausgeführt, abweichend von dem in Nr. 10.1.1.2 genannten Aufenthaltsstatus genüge eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 und § 23 a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie aufgrund gruppenbezogener Regelungen aus humanitären Gründen auf Dauer zugesagt („Altfallregelung“) oder im Einzelfall („Härtefallersuchen“) angeordnet worden sei. Einer Ermessenseinbürgerung des Klägers steht jedoch entgegen, dass er den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten kann und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht erfüllt. Eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 StAG kommt nach den Umständen des Falles nicht in Betracht. Nach § 8 Abs. 1 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er die in den Nrn. 1 bis 4 näher bezeichneten Mindestvoraussetzungen erfüllt. Hierzu gehört unter anderem, dass er sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Darüber hinaus bestimmt § 8 Abs. 2 StAG, dass von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden kann. Dass der Kläger für sich und seine Ehefrau fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht (bedarfsorientierte Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII), hat er selbst nicht in Abrede gestellt (vgl. auch den im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens eingereichten Bescheid des R. A-Stadt vom 29.07.2010, wonach monatlich 587,18 Euro gewährt werden). Worauf der Bezug der Sozialleistungen in Einzelnen beruht und weshalb es dem Kläger, der im Alter von 44 Jahren ins Bundesgebiet eingereist ist, vor Erreichen des Rentenalters nicht gelungen ist, irgendwelche Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben, die ihn vom Bezug öffentlicher Sozialleistungen unabhängig gemacht hätten, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG unerheblich. Im Gegensatz zu der Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, wonach die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nur dann einbürgerungsschädlich ist, wenn insoweit von einem Vertretenmüssen auszugehen ist, steht der Leistungsbezug bzw. das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs der Einbürgerung im Ermessenswege auch dann entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, im Einzelfall nicht zu vertreten hat. Vgl. Nr. 8.1.1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz, a.a.O. Demzufolge kommt es hier nicht darauf an, ob der Kläger in den Jahren vor Erreichen des Rentenalters durchaus arbeitswillig, aber in erster Linie aufgrund seiner ausländerrechtlichen Situation an einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme gehindert war, oder ob die Einschätzung des Beklagten zutrifft, dass er sich in dieser Zeit nicht ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Des Weiteren bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 19.02.2009 -5 C 22.08-, NVwZ 2009, 843 zum Gegenwartsbezug des Vertretenmüssens bzw. zur zeitlichen Grenze, innerhalb der aktuell nicht rückgängig zu machende Fernwirkungen vergangenen zurechenbaren Verhaltens einem Bewerber im Einbürgerungsverfahren entgegengehalten werden können. Da es hier auf ein Vertretenmüssen überhaupt nicht ankommt, stellt sich auch die Frage einer Auflösung des Zurechnungszusammenhangs infolge Zeitablaufs nicht. Vgl. Urteil der Kammer vom 27.09.2011 -2 K 209/10-, bestätigt durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.06.2012 -1 A 35/12- Nach alledem sind die Mindestvoraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung des Klägers (hier: § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG) bereits aufgrund des fortdauernden Leistungsbezugs nicht erfüllt. Zwar bestimmt § 8 Abs. 2 StAG, dass von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden kann. Dass der Beklagte im Fall des Klägers die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift verneint hat, begegnet indes keinen Bedenken. Es ist nämlich weder ersichtlich, dass die Einbürgerung des Klägers im öffentlichen Interesse liegen könnte noch sind Anhaltspunkte für eine besondere Härte erkennbar. Hinsichtlich des „öffentlichen Interesses“ im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in dem zitierten Urteil vom 28.06.2012 -1 A 35/12- ausführlich dargelegt, dass die von der Kommentarliteratur geforderte weite Auslegung des Begriffes, wonach das öffentliche Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG im Zusammenhang mit den vom Bundesministerium des Innern vorgegebenen Einbürgerungserleichterungen zu sehen sei, die im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen seien und das öffentliche Interesse an der Einbürgerung des durch sie privilegierten Personenkreises zum Ausdruck brächten, mit der Folge, dass ein Abweichen vom Unterhaltserfordernis regelmäßig angezeigt sei, wenn die Voraussetzungen einer solchen Einbürgerungserleichterung erfüllt seien, abgelehnt werden müsse. Dass jede zu § 8 Abs. 1 StAG anerkannte Einbürgerungserleichterung gleichzeitig ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG zum Ausdruck bringe, sei nicht anzunehmen. Im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 StAG spreche vielmehr alles dafür, Einbürgerungserleichterungen, die den persönlichen Verhältnissen des Einbürgerungsbewerbers Rechnung tragen sollten, nicht als ausreichend zur Begründung eines öffentlichen Interesses zu erachten, sondern ein spezifisch staatliches Interesse an der Einbürgerung als unverzichtbar zu fordern. Demnach sei ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG nur gegeben, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbegehrens abhebendes spezifisch staatliches Interesse an der Einbürgerung bestehe, das es ausnahmsweise rechtfertigen könne, den Ausländer trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit - insoweit gegebenenfalls auch im Falle eines Vertretenmüssens - einzubürgern. Nur bei Bestehen eines solchen durch staatliche Belange vorgegebenen öffentlichen Interesses verlange die Vorschrift der Einbürgerungsbehörde die Betätigung ihres Einbürgerungsermessens ab. Ausgehend davon ist ein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der Kläger hat nämlich keine Umstände geltend gemacht, die ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbegehrens abhebendes spezifisch staatliches Interesse an seiner Einbürgerung begründen könnten. Der Umstand, dass es sich beim Kläger um eine ältere Person mit langem Inhaltsaufenthalt handelt, für die das Bundesministerium des Innern in seinen Vorläufigen Anwendungshinweisen zum StAG gewisse Einbürgerungserleichterungen vorsieht (vgl. hinsichtlich der Sprachanforderungen etwa Nr. 8.1.3.7 der Vorläufigen Anwendungshinweise, wonach es bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit 12 Jahren ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland haben, abweichend von Nr. 8.1.2.1.2 genügt, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können), reicht nach den obigen Ausführungen gerade nicht aus. Der Beklagte hat auch zu Recht das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG, aufgrund derer der Leistungsbezug des Klägers außer Acht bleiben könnte, verneint. Eine besondere Härte liegt vor, wenn es den Betroffenen unter Berücksichtigung aller persönlichen und familiären Umstände erheblich stärker als andere treffen würde, wenn die Einbürgerung versagt bliebe. Insoweit wäre erforderlich, dass in der Person des Klägers atypische Umstände des Einzelfalls vorliegen, die gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden bzw. durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2012 -5 C 5.11-; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.06.2012 -1 A 35/12- sowie Beschluss vom 10.06.2010 -1 A 88/10-, unter Hinweis auf u.a. HessVGH, Beschluss vom 21.10.2008 -5 A 1820/08.Z- und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.06.2009 -5 M 30.08-, jeweils dokumentiert in juris Solche Umstände sind indes nicht ersichtlich. Zwar gehört der 1944 geborene Kläger, der seit 1988 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, als ältere Person mit langem Inlandsaufenthalt zu dem in Nr. 8.2 letzter Satz der Vorläufigen Anwendungshinweise besonders erwähnten Personenkreis, bei dem Gesichtspunkte der Vermeidung einer besonderen Härte grundsätzlich in Betracht kommen. Allerdings ist im Fall des Klägers nicht erkennbar, inwieweit sich seine persönliche Situation durch eine Einbürgerung verbessern würde. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass ihm ein weiteres Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten wäre. Soweit es ihm darum geht, seinen Lebensabend in Deutschland verbringen zu können und weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten, wird ihm dies auch ohne die begehrte Einbürgerung nicht verwehrt. Eine besondere Härte im Sinne einer persönlichen Ausnahmesituation ist damit nicht belegt. Fehlt es nach alledem bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StAG, so ist für eine Ermessensentscheidung des Beklagten kein Raum. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird entsprechend der am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientierten ständigen Kammerrechtsprechung auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Der 1944 geborene Kläger, ein libanesischer Staatsangehöriger, der seit 1988 in der Bundesrepublik Deutschland lebt und über eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG verfügt, begehrt seine Einbürgerung. Mit Formularantrag vom 06.07.2010 beantragte der Kläger beim Bürgeramt der L. A-Stadt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Mit Schreiben vom 22.10.2010 leitete das Bürgeramt den Einbürgerungsantrag mit der Bitte um Entscheidung an den Beklagten weiter. In dem Weiterleitungsschreiben war unter anderem ausgeführt, der Kläger beziehe seit dem 01.08.2009 Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII. Er verfüge über keinen Nachweis seiner Deutschkenntnisse und habe auch nicht am Einbürgerungstest teilgenommen. Die zeitlichen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 StAG seien erfüllt. Mit Anhörungsschreiben vom 02.11.2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung lägen nicht vor. § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 22. Juli 1913, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 05. Februar 2009, setze unter anderem voraus, dass ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aufgeführten Aufenthaltszwecke sein müsse. Da der Kläger ausweislich der vorliegenden Unterlagen zur Zeit lediglich im Besitz einer bis zum 19.01.2012 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG sei, verfüge er insoweit nicht über den vom Gesetzgeber geforderten Aufenthaltstitel. Allerdings genüge für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG i.V.m. Nr. 8.1.2.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum StAG - abweichend von § 10 - u.a. auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG als erforderlicher Aufenthaltsstatus. Darüber hinaus müssten jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 StAG erfüllt sein. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG könne eine Einbürgerung nur erfolgen, wenn der Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande sei. Dies sei dann der Fall, wenn er den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen oder eigenem Vermögen bestreiten könne. Der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) oder Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) bzw. des Bestehen eines entsprechenden Anspruchs stehe der Einbürgerung entgegen. Dies gelte auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtige, nicht zu vertreten habe (Nr. 8.1.1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise). Nach den vorliegenden Verwaltungsunterlagen erhalte der Kläger öffentliche Mittel (Bescheid des R. A-Stadt vom 29.07.2010 über bedarfsorientierte Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII); dieser Umstand stehe einer Ermessenseinbürgerung entgegen. Eine Ausnahme von der selbstständigen Sicherung des Lebensunterhalts nach § 8 Abs. 2 StAG komme vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Es sei weder ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung gegeben noch seien Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte, die objektiv feststellbar sein müsse, ersichtlich. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage werde die Rücknahme des Einbürgerungsantrags empfohlen. Unter dem 24.11.2010 nahm der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte hierzu Stellung. Er räumte ein, dass er öffentliche Mittel erhalte, verwies hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Einbürgerung jedoch auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2009 -5 C 22.08-, in dem unter anderem ausgeführt ist, dass beim Vertretenmüssen der in § 10 Abs 1 Satz 1 Nr. 3 StAG genannten Sozialleistungen ein gewisser Gegenwartsbezug verlangt werde. Dieser habe zu Folge, dass aktuell nicht rückgängig zu machende Fernwirkungen vergangenen zurechenbaren Verhaltens einem Einbürgerungsbewerber nicht ohne jede zeitliche Grenze entgegengehalten werden könnten. Der von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG geforderte Zusammenhang zwischen zu verantwortendem vergangenem Verhalten und späteren Fernwirkungen verliere vielmehr nach Sinn und Zweck der Regelung, einer Zuwanderung in die Sozialsysteme entgegenzuwirken, im Zeitverlauf an Gewicht und Dichte und trete hinter dem Anliegen zurück, Personen mit langjährigem rechtmäßigem Inlandsaufenthalt einen Anspruch auf Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit einzuräumen. Mit der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StAG genannten Mindestdauer des rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts habe der Gesetzgeber selbst einen Anhaltspunkt dafür gesetzt, wie lang der Zeitraum zu bemessen sei, der zur Auflösung des Zurechnungszusammenhangs seit dem zu vertretenden Verhalten verstrichen sein müsse. Ein Einbürgerungsbewerber habe dementsprechend für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen. Der Kläger machte geltend, dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffe zwar eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG, die Rechtsprechung dürfte jedoch auch im Fall einer Ermessenseinbürgerung gemäß § 8 StAG anwendbar sein. Vor diesem Hintergrund könne es dahinstehen, ob er den Leistungsbezug zu vertreten habe, da dieser jedenfalls nicht mehr zurechenbar sei. Soweit der Beklagte in seinem Schreiben ausführe, dass eine Ausnahmeregelung nach § 8 Abs. 2 StAG nicht in Betracht komme, sei im Übrigen auf Nr. 8.1.1.4 i.V.m. Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise zu verweisen, wonach Gesichtspunkte zur Vermeidung einer besonderen Härte zum Beispiel in Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiederherstellungscharakter, bei Behinderten, Pflegekindern, älteren Personen mit langem Inlandsaufenthalt und Kindern von staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftigen, die diesen Status nicht erworben hätten, in Betracht kämen. Er -der Kläger- lebe seit 1988 und damit seit 22 Jahren im Bundesgebiet. Sein einziges Kind sei bereits seit mehr als sieben Jahren im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Mit Bescheid vom 15.03.2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ab. Zur Begründung wiederholte er seine Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben und führte ergänzend aus, wenn es sich beim Kläger inzwischen auch um eine ältere Person mit langem Inlandsaufenthalt handele, so sei doch festzuhalten, dass es ihm in der Zeit von 1988 bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters im Jahr 2009 nicht gelungen sei, sich einen Rentenanspruch zu erwirtschaften. Dies möge ursächlich dafür sein, dass er nach wie vor einen derart für eine Einbürgerung schwachen Aufenthaltstitel besitze. Entscheidend sei aber, dass er mit seiner Frau auf Dauer in Deutschland werde bleiben können und beide ihre Ansprüche auf Gewährung einer bedarfsorientierten Grundsicherung behalten würden. Somit stelle die Versagung der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband für ihn keine besondere Härte dar. Von der Prüfung weiterer Einbürgerungsvoraussetzungen wie z.B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland (Einbürgerungstest) sei u.a. wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer positiven Entscheidung abgesehen worden. Der ablehnende Bescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 17.03.2011 zugestellt. Am 29.03.2011 hat er Klage erhoben, mit der er sein Einbürgerungsbegehren weiterverfolgt. Der Kläger wiederholt sein bisheriges Vorbringen und verweist erneut auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2009 -5 C 22.08-, welches zwar eine Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 StAG betreffe, jedoch auch im Fall einer Ermessenseinbürgerung gemäß § 8 StAG anwendbar sein dürfte. Hinsichtlich der Vermeidung einer besonderen Härte verweist er erneut auf Nr. 8.1.1.4 i.V.m. Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum StAG. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2011 zu verpflichten, ihn einzubürgern, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2011 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Frage, ob der Kläger den langjährigen Leistungsbezug zu vertreten habe oder nicht, für unerheblich, da eine Einbürgerung gemäß § 10 StAG bereits wegen des nur befristeten Aufenthaltstitels des Klägers ausgeschlossen sei. Eine Übertragung der Kriterien des Vertretenmüssens auf die Ermessenseinbürgerung gemäß § 8 StAG, wie sie die Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgenommen habe, sei nicht möglich und lasse sich auch nicht aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts herleiten. Eine Ermessenseinbürgerung gemäß § 8 StAG scheide daher aus, weil der Kläger Grundsicherung erhalte. Es sei zweifelsfrei, dass er auch in Zukunft nicht in der Lage sein werde, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen oder aus eigenem Vermögen sicherzustellen. Auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StAG, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte von der Forderung ausreichender wirtschaftlicher Verhältnisse abzusehen, lägen nicht vor. Die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG setze u.a. voraus, dass in der Person des Einbürgerungsbewerbers atypische Umstände des Einzelfalls vorlägen, die gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen bzw. durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest abgemildert würden. Die Verweigerung der Einbürgerung verändere den Status des Klägers indes nicht. Er erhalte weiterhin Leistungen als Grundsicherung. Das Berufen auf eine lange Aufenthaltsdauer und ein fortgeschrittenes Alter allein genüge nicht. So sei anzuführen, dass es dem Kläger in den 22 Jahren seines Aufenthalts hier nicht gelungen sei, für seinen Unterhalt auch im Alter durch entsprechende Versicherungsansprüche zu sorgen. Vielmehr liege ein langjähriger Leistungsbezug vor, obwohl der Kläger mit der Qualifikation als gynäkologischer Arzt durchaus Möglichkeiten am Arbeitsmarkt gehabt hätte. Hierauf erwidert der Kläger, seine Approbation sei im Bundesgebiet nicht anerkannt worden. Er sei bei der Einreise bereits 44 Jahre alt gewesen und habe sich in den folgenden Jahren vergeblich darum bemüht, als Gynäkologe arbeiten zu dürfen. In der Zeit vom 14.12.1992 bis 04.04.1993 sei er in der chirurgischen Abteilung des ... Krankenhauses M., in der Zeit vom 05.04.1993 bis 1996 in der gynäkologischen Abteilung als Gastarzt tätig gewesen. Außerdem habe er über mehrere Jahre gemeinnützige Arbeiten geleistet. Der Bezug von öffentlichen Leistungen könne ihm nicht angelastet werden. Der Beklagte entgegnet, unabhängig davon, dass die fehlende Approbation den Kläger nicht daran gehindert habe, eine Tätigkeit als angestellter Arzt auszuüben, sei es auch einem Mediziner irgendwann zumutbar, in einem anderen Beruf zu arbeiten, falls er keine Anstellung im erlernten Beruf finde. Hierzu sei der Kläger offensichtlich nicht bereit gewesen. Für seine mangelnden Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit spreche u.a. auch, dass er zum Zeitpunkt der Stellung des Einbürgerungsantrags im Juli 2010 und damit 22 Jahre nach Einreise in die Bundesrepublik (noch) keinen Nachweis seiner deutschen Sprachkenntnisse habe vorlegen können. Mit Beschluss vom 04.11.2011 -2 K 283/11- hat die Kammer dem Kläger zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Ausländerakte des Klägers. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.