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Beschluss

2 L 444/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0629.2L444.11.0A
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Leitsätze
Bei festgestelltem Qualifikationsvorsprung eines Konkurrenten ist das Abstellen des Dienstherrn auf verwaltungsinterne Mindestbeförderungsfristen nach dem Grundsatz der Bestenauslese nicht zulässig.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei festgestelltem Qualifikationsvorsprung eines Konkurrenten ist das Abstellen des Dienstherrn auf verwaltungsinterne Mindestbeförderungsfristen nach dem Grundsatz der Bestenauslese nicht zulässig.(Rn.13) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Das von dem Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verfolgte Begehren, dem Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu untersagen, zum Beförderungstermin 01.04.2011 aufgrund der getroffenen Auswahlentscheidung dem Beigeladenen ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 (Regierungsamtmann) zu übertragen, bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht hat glaubhaft machen können. Es ist nicht feststellbar, dass die von dem Antragsgegner zum Beförderungstermin 01.04.2011 zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung an Mängeln leidet, die sie dem Antragsteller gegenüber fehlerhaft macht. Vielmehr ist nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen Prüfung mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen keine eigenen Beförderungschancen hat, was aber Voraussetzung für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wäre. Die Entscheidung, welcher Beamte befördert wird, hat sich nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 33 Abs. 2 GG und dessen einfach-gesetzlicher Konkretisierung in § 9 Beamtenstatusgesetz zu richten, die es gebieten, die Auslese zwischen konkurrierenden Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 01.09.2000 – 1 W 9/00 – und vom 08.12.1999 – 1 V 32/99 – In Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt steht dem Dienstherrn grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu, gegenüber dem sich die gerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn insbesondere auch überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Sofern der Dienstherr – wie hier – nicht wegen der Besonderheit des Beförderungsamtes spezielle Anforderungen an die Eignung der Beamten stellt, ist der im Rahmen der Eignungsprognose gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 Beamtenstatusgesetz gebotene Leistungsvergleich in erster Linie anhand ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung vorzunehmen, deren Zweck namentlich darin besteht, als Grundlage für eine am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die weitere dienstliche Verwendung des Beamten zu dienen. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 – 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420 und vom 19.12.2002 – 2 C 31.01 -, DVBl. 2003, 1545 Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Zutreffend hat der Antragsgegner die Auswahl der für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 in Betracht zu ziehenden Beamten zunächst an den Ergebnissen der letzten, den Beurteilungszeitraum Januar 2004 bis Januar 2008 umfassenden dienstlichen Beurteilungen ausgerichtet. Durchgreifende Bedenken an der Verwertbarkeit und Aussagefähigkeit der dienstlichen Beurteilungen sind nicht veranlasst und auch nicht geltend gemacht. Beide Beurteilungen sind hinreichend differenziert, beruhen auf den gleichen Bewertungsmaßstäben und erweisen sich daher als tragfähige Grundlage für die vorgenommene Beförderungsauswahl. Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner dem Beigeladenen aufgrund eines Vergleichs der die Gesamtnote tragenden Einzelkriterien einen Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Antragsteller eingeräumt hat. In den Fällen, in denen die miteinander konkurrierenden Beamten bei ihrer dienstlichen Beurteilung die gleiche Gesamtbeurteilung – im vorliegenden Fall das Gesamturteil „gut“ – erhalten haben, liegt es im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn, differenzierend auf die Wertungen in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen bzw. den jeweils erreichten Notendurchschnitt abzustellen, um so eine leistungsorientierte Auswahl herbeizuführen. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschlüsse vom 24.11.2010 – 2 L 1138/10 – und vom 12.11.2008 – 2 L 924/08 – jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung Ausgehend hiervon erweist sich der Einwand des Antragstellers, aufgrund der gleichen Gesamtnote „gut“ sei von einem Leistungsgleichstand auszugehen, als nicht zutreffend, denn bei einer Gegenüberstellung der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen lässt sich bei der Bewertung der ausgewiesenen Einzelmerkmale ein Vorteil zugunsten des Beigeladenen feststellen. Der Beigeladene hat nämlich in den Einzelkriterien einmal die Bewertung „weit überdurchschnittlich“, 13 Mal die Bewertung „überdurchschnittlich“ und einmal die Bewertung „durchschnittlich“ erreicht, wogegen dem Antragsteller zehn Mal die Wertungsstufe „überdurchschnittlich“ und fünf Mal die Wertungsstufe „durchschnittlich“ zuerkannt wurde. Bei diesen Gegebenheiten kann die Einschätzung des Antragsgegners, dass dem Beigeladenen mit Blick auf die Bewertung der die Gesamtnote tragenden Einzelbewertungen ein Leistungsvorsprung vorkommt, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Auf der Grundlage dieses nach den Ergebnissen der dienstlichen Beurteilungen mithin zu Recht angenommenen Qualifikationsvorsprungs des Beigeladenen unterliegt es ferner keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung Hilfskriterien wie etwa einem höheren Rangdienstalter – worauf sich der Antragsteller maßgeblich beruft- keine ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt hat. Ein Auswahlermessen des Dienstherrn unter Berücksichtigung von Hilfskriterien ist nämlich nur dann eröffnet, wenn eine – hier gerade nicht vorliegende – im Wesentlichen gleiche Eignung der konkurrierenden Bewerber festzustellen ist. Vgl. u. a. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.07.1993 – 1 R 59/91 – Bei diesen Gegebenheiten greift auch der Einwand des Antragstellers, er erfülle als einziger eine Mindestbeförderungszeit von vier Jahren, und er insoweit auf den von den Ständigen Vertretern der Minister am 23.05.1977 gefassten und am 25.08.1980 bestätigten Beschluss verweist, wonach für eine Beförderung aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 die Mindestfrist drei Jahre betrage und diese sich nach dem Erlass des Ministers des Innern vom 18.10.1988 um ein Jahr verlängere, wenn nicht zum Beförderungszeitpunkt eine aktuelle Beurteilung mit der Gesamtnote „sehr gut“ vorliege, nicht durch. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner vorgetragen hat, aufgrund der Entscheidung des hiesigen Gerichtes vom 17.06.2009 in dem von den Beteiligten thematisierten Verfahren 2 L 211/09 sei eine Änderung der Verwaltungspraxis in Beförderungsverfahren erfolgt und die Bindung an den erwähnten Erlass des Ministers des Innern aufgegeben worden, ist es fallbezogen geboten, die Mindestfrist nicht zu verlängern. Da der Beigeladene im Verhältnis zu dem Antragsteller jedenfalls leistungsstärker ist, wäre das Abstellen auf verwaltungsinterne –verlängerte – Mindestbeförderungsfristen nach dem Grundsatz der Bestenauslese nicht zulässig. Vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.08.2009 – 1 B 391/09 -, mit dem der erwähnte Beschluss der Kammer vom 17.06.2009 – 2 L 211/09 – bestätigt wurde. Nach alledem lässt die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Für einen Kostenausspruch zu Gunsten des Beigeladenen besteht keine Veranlassung, weil dieser im Verfahren keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG auf die Hälfte des sich aus dieser Vorschrift ergebenden Hauptsachewertes und damit auf 11.246,69 Euro festgesetzt.