Beschluss
10 L 239/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0502.10L239.13.0A
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Leitsätze
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann die Notwendigkeit einer Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG einen Anspruch auf einen vorläufigen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland begründen.(Rn.3)
(Rn.4)
(Rn.29)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.01.2013 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann die Notwendigkeit einer Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG einen Anspruch auf einen vorläufigen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland begründen.(Rn.3) (Rn.4) (Rn.29) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.01.2013 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17.01.2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.01.2013 ist in Bezug auf die enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 2 VwGO, 20 AGVwGO und - wenn der zeitlich vor Ablauf der früheren Aufenthaltserlaubnis liegende Schriftwechsel des damaligen Rechtsanwalts sowie der Schwester der Antragstellerin mit dem Antragsgegner und der zwischenzeitlich für zuständig gehaltenen Ausländerbehörde Zweibrücken (vgl. Bl.167, 190 202 und 203 d. Verwaltungsakten) konkludent auch als auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtet angesehen wird - gemäß §§ 80 Abs. 5 VwGO, 84 Abs. 1, 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG anderenfalls mangels Eintritts der Fiktionswirkung aus 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Allein die im Bescheid vom 09.01.2013 verfügte Ausweisung ist nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens, weil dem Widerspruch insoweit mangels Anordnung des Sofortvollzugs ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt (§ 84 Abs. 1 AufenthG). In der Sache hat der Antrag Erfolg. Nach der im Rahmen des Eilrechtschutzverfahrens allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage sind derzeit die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht in jeder Hinsicht mit der erforderlichen Sicherheit abzusehen. Angesichts der vorliegenden Einzelfallumstände kann die Antragstellerin beanspruchen, für die Dauer des Widerspruchs- und des sich ggfs. anschließenden Klageverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben, damit abschließend geklärt werden kann, wie sich ihre persönliche Situation, in die sie im Falle einer Rückkehr nach Algerien geraten würde, darstellt. Dies kann festgestellt werden, ohne dass es einer letztgültigen Klärung bedarf, ob sich die gegen die Antragstellerin verfügte Ausweisung und damit infolge des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweisen wird. Desgleichen bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ermöglichen würde, gegeben sind. Denn der Antragsgegner hat bislang nicht geprüft, ob einer Abschiebung der Antragstellerin Hindernisse im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnten. Solange diese Prüfung, die unter Beteiligung des insoweit sachkundigen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erfolgen muss, noch aussteht, überwiegt das Interesse der Antragstellerin von einer Abschiebung verschont zu bleiben. Allerdings ist der Antragsgegner bezüglich der Ausweisung der Antragstellerin im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass die zeitlichen Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. AufenthG erfüllt sind. Diese ist innerhalb von fünf Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Dass eine der Strafen zur Bewährung ausgesetzt war, ist rechtlich ohne Bedeutung. Vgl. Dienelt in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Auflage 2011, zu § 53 Rz. 17 Ebenso ist er zu Recht davon ausgegangen, dass keiner der in § 56 AufenthG ausdrücklich geregelten Tatbestände des besonderen Ausweisungsschutzes den Fall der Antragstellerin erfasst. Insbesondere die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liegen nicht vor, weil die Antragstellerin im Zeitpunkt der Ausweisung nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Da § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis fordert, reicht zur Bejahung besonderen Ausweisungsschutzes im Sinne des § 56 AufenthG ein eventueller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Vgl. Dienelt; a.a.O., zu § 56, Rz. 13 Auch hat er die Belange der Antragstellerin, jedenfalls hilfsweise, in seine Entscheidung einbezogen und mit den öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung abgewogen. Damit hat er dem Grunde nach die Erfordernisse beachtet, die auch im Fall einer sog. Ist-Ausweisung gemäß § 53 AufenthG gelten. Auch wenn nämlich die Normen des Aufenthaltsgesetzes mit ihrem abgestuften System der Ausweisungstabestände sowie dem besonderen Ausweisungsschutz dem Verhältnismäßigkeitserfordernis grundsätzlich ausreichend Rechnung tragen, entbindet die Anwendung des Stufensystems nicht davon, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007, 2 BvR 535/06, zitiert nach juris Dies gilt grundsätzlich auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung, vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.04.2011, 10 K 2390/10 weil nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die konkrete Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt. Hierzu sind insbesondere die Maßstäbe heranzuziehen, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gelten. Die in Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert die angemessene Berücksichtigung und Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch derjenigen, die von den typisierenden Bestimmungen, wie es die gesetzlich ausgeformten Ausweisungsschutztatbestände zwangsläufig sein müssen, nicht oder nur unzureichend erfasst werden. Es genügt insbesondere nicht, das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses ohne Beachtung des Einzelfalls allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften zu bestimmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007, 2 BvR 535/06, zitiert nach juris ; BVerwGE, Urteil vom 23.10.2007, 1 C 10/07, zitiert nach juris; EGMR Urteil vom 22.03.2007, 1638/03 (Maslov I), InfAuslR 2007, S. 221 f.; EGMR, große Kammer, Urteil vom 23.06.2008, 1638/03 (Maslov II), InfAuslR 2008, S. 333 Im Rahmen dieser Prüfung war der Antragsgegner entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 53 AufenthG auch berechtigt, die wegen vorsätzlicher Straftaten verhängten langjährigen Haftstrafen mit hohem Gewicht in die Ermessensabwägung einzubeziehen. Ebenso durfte er angesichts der Einzelfallumstände auch von einer von der Antragstellerin ausgehenden Wiederholungsgefahr ausgehen. Obgleich damit eine für die Antragstellerin günstige Abwägungsentscheidung keinesfalls indiziert ist, erscheint aber fraglich, ob die persönlichen Belange der Antragstellerin, die sich aus ihrer Lebenssituation bei einer Wohnsitznahme in Algerien ergeben könnten, in tatsächlicher Hinsicht hinreichend ermittelt wurden und dementsprechend mit dem ihnen tatsächlich zukommenden Gewicht in die Abwägung eingeflossen sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist vorliegend sowohl der Schutzbereich des Familienschutzes aus Art. 8 Abs. 1 EMRK als auch der Schutzbereich des Privatlebens betroffen. Der Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen, die junge Erwachsene betrafen, die noch keine eigene Familie gegründet hatten, anerkannt, dass auch die Beziehungen zu den Eltern und anderen nahen Familienmitgliedern Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen, auch wenn sie zwischenzeitlich volljährig geworden waren. Die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen dem niedergelassenen Emigranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, stellen in jedem Fall einen Teil seines Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Vgl. EGMR, Urteil vom 23.06.2008, 1638/03 (Maslov II), a.a.O. Im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung in Fällen junger Erwachsener, die noch keine eigene Familie im Gastland gegründet hatten, außer der Art und Schwere der begangenen Straftaten, der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, der zwischen der Begehung der Delikte und der Ausweisungsentscheidung vergangenen Zeit, dem Verhalten des Ausländers in dieser Phase und den sozialen, kulturellen sowie familiären Beziehungen im Gaststaat auch die Beziehung des Ausländers zum Zielstaat der Ausweisung als Entscheidungskriterium genannt und ausgeführt, dass einigen dieser Kriterien besonderes Gewicht bei jungen im Gastland aufgewachsenen Ausländern zukommt. Vgl. EGMR Urteil vom 22.03.2007, 1638/03 (Maslov I) und vom 23.06.2008, 1638/03 (Maslov II), a.a.O. Insoweit ist zu sehen, dass der Grad der Entwurzelung, der auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007, a.a.O. sich gerade bei im Gastland aufgewachsenen und daher dort geprägten Ausländern umso stärker ausfallen kann, desto unterschiedlicher sich die sozialen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Gastlands im Vergleich zum Abschiebezielland darstellen. Unabhängig davon, ob die von der Antragstellerin in ihrer Richtigkeit bestrittene Annahme von durch die innerfamiliäre Prägung vermittelten Grundkenntnissen von Kultur und Sprache Algeriens in tatsächlicher Hinsicht hinreichend abgesichert ist, ist fraglich, ob diese Annahme vorliegend allein ausreichend ist, die im Fall der Wohnsitznahme der Antragstellerin in Algerien zu erwartende Situation verlässlich abzuschätzen. Positive Feststellungen zum Bestehen und der Art des sozialen Empfangsraums der Antragstellerin in Algerien hat der Antragsgegner jedenfalls nicht getroffen. Dies könnte aber insbesondere vor dem Hintergrund der rechtlichen und sozialen Stellung von Frauen in Algerien vgl. dazu den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31.01.2013, S.19; 508-516.80/3 DZA (Stand: November 2012), Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 42 ff. jeweils Asyldokumentation Algerien des Gerichts durchaus von Bedeutung sein. Dieser Frage braucht hier, wie dargelegt, indessen ebenso wenig nachgegangen werden, wie der Frage, ob rechtlich erhebliche, einer Rückführung entgegenstehende Gründe angesichts der vorliegenden Einzelfallumstände überhaupt geeignet wären, die Ausweisung der Antragstellerin auszuschließen oder ob sie bei Vorliegen der einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen allein der Möglichkeit einer Abschiebung der Antragstellerin entgegenstehen würden. Die rechtlichen Regelungen lassen die Möglichkeit einer Ausweisung schließlich grundsätzlich auch dann zu, wenn, wie etwa bei Asylberechtigten oder anerkannten politischen Flüchtlingen, eine Rückführung des Betroffenen rechtlich unzulässig ist. Die Antragstellerin hat sich im Zuge der Anhörung vor Erlass der verfahrensgegenständlichen Verfügung unter Angabe von Gründen u.a. darauf berufen, dass und weshalb ihr ein Überleben in Algerien nicht möglich sei, und damit Umstände geltend gemacht, die gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihrer Abschiebung nach Algerien entgegenstehen könnten. Dem ist der Antragsgegner bisher nicht in der gebotenen Weise nachgegangen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen andern Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine derartige Gefahr kann vorliegend nicht mit der nötigen Gewissheit verneint werden, namentlich angesichts der durch den langen Aufenthalt der Antragstellerin und ihrer Familie in der Bundesrepublik Deutschland womöglich bewirkten Entfremdung von den Sitten, Gebräuchen und sozialen Gepflogenheiten in Algerien, der allgemein schwierigen Arbeitsmarktlage dort, vgl. Lagebericht, a.a.O., sowie Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG München vom 26.05.2004, 508-516.80/42590, und Gutachten des Dt. Orient Instituts an VG München vom 27.04.2004, a.a,O., VG Oldenburg, Urteil vom 19.04.2011, 3 A 2966/09, amtl. Umdruck, S. 17 deren besondere Auswirkungen auf die Situation lediger junger Frauen, des Fehlens staatlicher oder anderweitiger sozialer Unterstützungssysteme und des damit verbundenen Angewiesenseins auf den Familienverband im Notfall. Der Antragsgegner ist auch für die Entscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuständig. Eine Sonderzuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nur dann über die Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG zu entscheiden, wenn ein Asylantrag gestellt wurde. Ein Asylantrag liegt gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG aber nur vor, wenn sich dem geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in den ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen. Derartiges hat die Antragstellerin vorliegend nicht geltend gemacht. Vor der Entscheidung hat sich der Antragsgegner durch die Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dessen besonderer Sachkunde zu versichern. Angesichts der Folgen einer Abschiebung trotz Bestehens eines möglichen Abschiebungshindernisses überwiegen die Interessen der Antragstellerin einstweilen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. Ziff. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei entsprechend der Rechtsprechung der Kammer die Hälfte des Hauptsachestreitwertes zugrunde gelegt wird.