Urteil
10 K 2390/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0421.10K2390.10.0A
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Leitsätze
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entbindet nicht davon, doch die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entbindet nicht davon, doch die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 23.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010, mit dem der Kläger gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm zugleich die Wiedereinreise auf Dauer untersagt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die auf Dauer ausgesprochene Ausweisung des Klägers erweist sich nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung generell maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts vgl. BVerwG, Urteile vom 03.12.2008, 1 C 35.07, NVwZ 2009, 326, und vom 15.11.2007, 1 C 45.06, BVerwGE 130, 20, als frei von Rechtsfehlern. Nach § 53 Nr. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Die Voraussetzungen dieses Ausweisungstatbestandes hat der Kläger erfüllt. Durch Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 29.04.2009 wurde er wegen Vergewaltigung seiner achtjährigen Tochter in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Da dem Kläger, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht, kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 AufenthG zusteht, war seine Ausweisung mithin zwingend zu verfügen. Ein Ermessen war dem Beklagten als Ausländerbehörde nicht eingeräumt. In der Person des Klägers liegen auch keine Gründe vor, die die Ausweisung im Hinblick auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgte Recht auf Achtung des Privatlebens oder den in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Schutz der Menschenwürde bzw. das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG als unverhältnismäßig erscheinen ließen. Die Ausweisungsvorschriften der §§ 53 ff. AufenthG sind sowohl mit den Gewährleistungen des Grundgesetzes als auch der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 – EMRK – vereinbar. Das geltende Ausländerrecht trägt mit seinem System der Abstufung von zwingender Ausweisung, Regel- und Ermessensausweisung (vgl. §§ 53, 54 und 55 AufenthG) sowie des besonderen Ausweisungsschutzes für bestimmte Ausländer (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG) den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen grundsätzlich in ausreichender Weise Rechnung. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007, 2 BvR 535/06, NVwZ 2007, 1300 Die Anwendung des Stufensystems der §§ 53 ff. AufenthG entbindet allerdings nicht davon, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt. Die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs insbesondere in Art. 8 Abs. 1 EMRK gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gelten vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.03.2007, 1638/03, Maslov, InfAuslR 2007, 221; ferner BVerwG, Urteil vom 23.10.2007, 1 C 10.07, DÖV 2008, 329, sind auch hier heranzuziehen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind dabei insbesondere die konkreten Umstände, welche von typisierenden Bestimmungen – wie es die gesetzlich ausgeformten Ausweisungstatbestände zwangsläufig sein müssen – nicht oder nur unzureichend erfasst werden, zu würdigen. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007, 2 BvR 535/06, a. a. O.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2009, 18 E 1230/08, AuAS 2009, 184 Der vorliegende Fall weist indes keine Besonderheiten auf, die etwa mit Blick auf das nach Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung in § 53 Nr. 1 AufenthG gebieten würden. Allein der Hinweis des Klägers darauf, dass er bereits seit über 18 Jahren in Deutschland lebe, ist nicht geeignet, seine Ausweisung im Rahmen einer Einzelfallprüfung als unverhältnismäßigen Eingriff im Verständnis von Art. 8 EMRK erscheinen zu lassen. Das von Art. 8 Abs. 1 EMRK insoweit geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst zwar, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen – angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen – bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Ein den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründendes Privatleben kommt allerdings grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.2009, 1 C 3.08, NVwZ 2009, 1239 und vom 26.10.2010, 1 C 18.09, InfAuslR 2011, 92; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.02.2011, 2 A 484/09, m. w. N. Da der Aufenthalt des Kläger ausschließlich zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet und nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens lediglich geduldet war, konnte schon von daher trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf dessen Fortbestand begründet werden. Selbst wenn zugunsten des Klägers von einem Eingriff in das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Privatleben auszugehen wäre, erwiese sich dieser Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK ohne Weiteres als verhältnismäßig. Eine im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung durchsetzungsfähige Rechtsposition selbst eines im Bundesgebiet geborenen und allein hier aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als sog. „faktischer Inländer“ kommt allenfalls dann in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist es, dass sich der Ausländer eine bestimmte, auch längere Zeit im Inland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum „Aufnahmestaat“ verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch“ zu einem Inländer geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.06.2010, 2 B 124/10, und vom 10.05.2010, 2 A 51/10, m. w. N.; ferner die Beschlüsse der Kammer vom 03.04.2009, 10 L 188/09, und vom 10.09.2010, 10 L 724/10, m. w. N. Davon kann im Fall des Klägers indes ersichtlich nicht ausgegangen werden. Von einer gelungenen sozialen Integration des Klägers kann schon angesichts der Vielzahl und Schwere der von ihm begangenen Straftaten keine Rede sein. Zudem verfügt er weder über einen sicheren Arbeitsplatz noch über ausreichende Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, so dass es auch an der wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse fehlt. Dass dem Kläger ein Leben in seinem Heimatland schlechterdings unzumutbar ist, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Der Kläger ist erst im August 1992 im Alter von 29 Jahren, also bereits als Erwachsener, nach Deutschland gekommen und hat damit einen Großteil seines bisherigen Lebens, insbesondere die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend in der Demokratischen Republik Kongo verbracht. Dass es dem heute 48-jährigen Kläger bei dieser Ausgangssituation aufgrund besonderer persönlicher Umstände unmöglich wäre, in seinem Heimatland wieder Fuß zu fassen, ist, auch wenn er vorgibt, dort über keine familiären Bindungen mehr zu verfügen, nicht erkennbar. Die Ausweisung des Klägers erweist sich im Weiteren auch nicht mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 2 GG deswegen als unverhältnismäßig, weil die bei ihm ausweislich des ärztlichen Attestes der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie vom 07.10.2010 bestehenden Erkrankungen in der Demokratischen Republik Kongo nicht behandelt werden könnten und er deshalb im Falle seiner Ausweisung eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, wenn nicht gar den Tod befürchten müsste. Davon abgesehen, dass eine etwaig zu erwartende wesentliche Verschlechterung insbesondere der bei dem Kläger diagnostizierten hypertensiven Herzerkrankung und arteriellen Hypertonie für den Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland durch das ärztliche Attest vom 07.10.2010 auch nicht ansatzweise belegt wird, betreffen die von dem Kläger vorgetragenen Gefahren für Leib und Leben im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, welches der Beklagte als Ausländerbehörde mangels positiver Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht berücksichtigen darf, da er bei dem Kläger als erfolglosem Asylbewerber nach § 42 Satz 1 AsylVfG an die Entscheidung des in diesen Fällen allein zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bzw. des früher zuständigen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG bzw. nach der früher geltenden Vorschrift des § 53 AuslG gebunden ist. Für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung ist das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse daher unbeachtlich. Dem entsprechend kommt auch dem Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich mit Schreiben vom 13.12.2010 beim Bundesamt für Migration und Flüchtling einen Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gestellt hat, fallbezogen keine rechtliche Relevanz zu. Ferner begegnet die Ausweisung des Klägers auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie ohne Befristung verfügt worden ist. Angesichts der Schwere der vom Kläger zuletzt begangenen Straftat, der von ihm mangels nachgewiesener erfolgreicher Behandlung seiner Suchterkrankung auch weiterhin ausgehenden Gefährdung sowie der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter war es auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bisher nicht geboten, die Ausweisung zeitlich zu befristen. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 02.09.2009, 1 C 2.09, NVwZ 2010, 389 und vom 15.03.2005, 1 C 2.04, AuAS 2005, 220, m. w. N. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 722 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der im Dezember 1962 geborene Kläger, ein kongolesischer Staatsangehöriger reiste 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb hier erfolglos ein Asylverfahren. Die mit einer kongolesischen Staatsangehörigen 1991 geschlossene Ehe wurde im Dezember 2009 geschieden und die elterliche Sorge für die drei gemeinsamen, in den Jahren 1998, 1999 und 2000 geborenen Kinder der geschiedene Ehefrau des Klägers übertragen. Der Kläger ist seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehlen des Amtsgerichts Homburg vom 11.05.1994 und 16.08.1994 wurde gegen den Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen bzw. wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt. Durch weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts Homburg vom 18.01.1996 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Am 29.07.1998 folgte ein Strafbefehl des Amtsgerichts Lebach, mit dem gegen den Kläger wegen Kennzeichenmissbrauchs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz eine Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen verhängt wurde. Wegen erneuten vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz verurteilte ihn das Amtsgericht Homburg am 13.01.1999 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Am 16.06.2000 folgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht Homburg wegen Zuwiderhandelns gegen eine Aufenthaltsbeschränkung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Durch weitere Urteile des Amtsgerichts Homburg vom 05.05.2004 und 14.06.2005 wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bzw. wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Zuletzt wurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 29.04.2009 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und zugleich dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Nach den Feststellungen in dem Strafurteil zwang der stark alkoholisierte Kläger am 09.11.2008 seine achtjährige Tochter durch das Androhen von körperlicher Gewalt, sich nackt auszuziehen, sich in sein Bett zu legen und die Penetration durch das Einführen seines erigierten Penis hinzunehmen, wodurch das Hymen des Mädchens für dieses schmerzhaft einriss. Ausweislich der Strafzumessungserwägungen des Urteils wurde der Verurteilung des zum Tatzeitpunkt in seiner Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkten Klägers der nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstrafrahmen der §§ 176 a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt und zugunsten des Klägers unter anderem berücksichtigt, dass er bislang nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, die Verurteilung wegen einer Sexualstraftat für ihn und seine Familie mit weiterem sozialen Ansehensverlust und finanziellen Einbußen verbunden sei, er die Tat nicht grundsätzlich in Abrede gestellt habe sowie alkoholbedingt enthemmt gewesen sei. Erheblich zu Lasten des Klägers sei aber ins Gewicht gefallen, dass er durch die Tat seine eigene kindliche Tochter penetriert, dabei zusätzlich den Tatbestand des § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, ihr erhebliche Schmerzen zugefügt und ihr Vertrauen sowie das seiner gesamten Familie missbraucht habe. Mit Schreiben vom 25.11.2009 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen, weil er aufgrund seiner Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren den Tatbestand der zwingenden Ausweisung erfülle, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 23.04.2010, dem Kläger am 08.05.2010 zugestellt, wies der Beklagte den Kläger gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland aus und stellte zugleich fest, dass seine Wiedereinreise auf Dauer untersagt ist. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der rechtkräftigen Verurteilung des Klägers durch das Landgericht B-Stadt vom 29.04.2009 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG vor. In einem solchen Fall bestehe kein Ausweisungsermessen. Ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG stehe dem Kläger nicht zu. Er weise weder einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt auf, noch sei er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Zudem sei er weder als Asylberechtigter anerkannt, noch lebe er mit einem deutschen Staatsangehörigen in familiärer Gemeinschaft. Eine Rechtposition, auf deren Bestand er unabhängig von seinem Verhalten hätte vertrauen dürfen, besitze der Kläger nicht. Er sei seit dem rechtskräftig negativen Abschluss seines Asylverfahrens verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Die Ausweisung des Klägers sei sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen geboten. Es liege im berechtigten Interesse der Bundesrepublik Deutschland, die Bevölkerung vor Straftätern, die aufgrund ihrer Taten eine nicht unerhebliche Gefahr für die Bevölkerung darstellten, zu schützen. Ein schwerwiegender spezialpräventiver Ausweisungsgrund sei auch dann gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür festgestellt würden, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft drohten und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgehe. Aus generalpräventiven Gründen sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Ausweisung zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiege und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, über etwaige strafrechtliche Sanktionen hinaus andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Sie solle warnendes Beispiel dafür sein, dass die Bundesrepublik Deutschland es keinesfalls dulde, dass in ihrem Hoheitsgebiet ein Ausländer erhebliche Straftaten begehe, ohne dass seinem Tun aufenthaltsrechtliche Konsequenzen folgten. Sei ein zwingender Ausweisungstatbestand nach § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht, so bleibe kein Raum, ausnahmsweise den weiteren Verbleib des Ausländers zu rechtfertigen. Unerheblich seien dabei insbesondere die familiären Bindungen und persönlichen Belange. Im Fall des Klägers seien auch weder Abschiebungshindernisse nach der früheren Vorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungsverbote gemäß § 53 AuslG durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festgestellt worden. Den hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 08.06.2010 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2010 zurück. Ergänzend zu den Darlegungen in dem Bescheid vom 23.04.2010 ist ausgeführt, dass auch die neben der rechtmäßig erfolgten Ausweisung des Klägers zugleich angeordnete dauerhafte Untersagung der Wiedereinreise nicht zu beanstanden sei. Im Fall des Klägers sei nur eine Untersagung der Wiedereinreise auf Dauer geeignet, den spezial- und generalpräventiven Zwecken seiner Ausweisung Rechnung zu tragen, da der Kläger eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 11.11.2010 zugestellt. Am 13.12.2010, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er darauf hinweist, dass er das seiner Verurteilung durch das Landgerichts B-Stadt zugrunde liegende Verhalten zutiefst bedauere, und geltend macht, dass die Ausweisung vor dem Hintergrund seiner Alkoholabhängigkeit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Seine Erkrankung habe der Beklagte nicht in seine Erwägungen mit eingestellt. Überdies lebe er zwischenzeitlich seit 18 Jahren in Deutschland, worauf der Beklagte ebenfalls nicht eingegangen sei. Durch die Ausweisung werde er daher auch in seinem Recht auf Privatleben aus Art. 8 EMRK verletzt. Der Kläger legt ferner ein ärztliches Attest der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie vom 07.10.2010 vor, ausweislich dessen bei ihm neben einer schweren Alkoholabhängigkeit eine hypertensive Herzerkrankung sowie eine arterielle Hypertonie festgestellt worden sind und sich in der Abdomensonografie eine leicht vergrößerte Prostata gezeigt hat. Wie dem ärztlichen Attest weiter zu entnehmen ist, hat die internistische Abklärung der anhaltenden Beschwerden mit in der Folge zunehmender Luftnot des Klägers einen massiven Pleuraerguss sowie eine nicht offene Pleuratuberkulose ergeben, die aktuell mit einer medikamentösen Kombinationsbehandlung therapiert wird. Hierzu macht der Kläger geltend, dass auch diese Erkrankungen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung sowie des auf Dauer ausgesprochenen Wiedereinreiseverbotes zu berücksichtigen seien. Da seine Erkrankungen in der Demokratischen Republik Kongo nicht behandelt werden könnten, liege ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG vor. Er verfüge in seinem Heimatland auch über keine familiären Bindungen mehr. Er könne daher auf niemanden zurückgreifen, der ihn gegebenenfalls finanziell unterstützen würde, damit er sich im privaten Sektor des kongolesischen Gesundheitssystems behandeln lassen könnte. Ohne die für ihn erforderliche medizinische Behandlung drohe ihm eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, wenn nicht gar der Tod. Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe er deshalb auch einen Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gestellt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 aufzuheben. Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.