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Urteil

10 K 711/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0627.10K711.11.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen die Genehmigung einer Luftfahrtveranstaltung.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen die Genehmigung einer Luftfahrtveranstaltung.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die nach Durchführung der Luftfahrtveranstaltung als Fortsetzungsfest-stellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fortgeführte Klage ist zulässig. Dem Kläger steht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu, da derartige Luftfahrtveranstaltungen auch künftig alle zwei Jahre auf dem Segelfluggelände D-Stadt durchgeführt werden sollen. Zudem waren bei Erhebung der Klage die für die Anfechtungsklage erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen nach den §§ 42 Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeben, insbesondere unterliegt die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO keinen Bedenken, da der Kläger geltend machen kann, dass er durch die Luftfahrtveranstaltung in subjektiven Rechten verletzt sein kann. Da die Luftfahrtveranstaltung innerhalb eines Luftraums von zwei NM, d. h. 3.704 m, um den Flugplatzbezugspunkt 49°27’15’’N 7°02‘24’’E durchzuführen war und das Anwesen des Klägers unstreitig 2,36 km von dem genannten Flugplatzbezugs-punkt entfernt liegt, befand sich das Anwesen des Klägers im unmittelbaren Wirkungsbereich der durch den streitgegenständlichen Bescheid genehmigten Veranstaltung. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es kann nicht festgestellt werden kann, dass die Genehmigung des Beklagten vom 10.08.2011 einschließlich der angegriffenen Einzelgenehmigungen nach Maßgabe der für die Beurteilung der erhobenen Anfechtungsklage in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage zugrundezulegenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides, rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Genehmigung vom 10.08.2011 nicht gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG nichtig, da der Genehmigungsbescheid das damalige Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft als ausstellende Behörde klar erkennen lässt. Rechtsgrundlage der Genehmigung der Luftfahrtveranstaltung ist § 24 Abs. 1 LuftVG i. V. m. den §§ 73 bis 75 LuftVZO. An der formellen Rechtmäßigkeit der Genehmigung bestehen keine Zweifel, insbesondere ist der Beklagte nach den §§ 24, 31 Abs. 1 Nr. 12 LuftVG i.V.m. § 73 Nr. 1LuftVZO für die Genehmigung zuständig und hat der Beigeladene einen Antrag im Sinne von § 74 LuftVZO gestellt. In der Sache bedürfen Luftfahrtveranstaltungen gemäß § 24 Abs. 1 LuftVG einer Genehmigung, die mit Auflagen und Befristungen verbunden werden kann. Die Genehmigung ist gemäß § 24 Abs. 2 LuftVG zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung gefährdet werden kann. Dabei umfasst der Schutz der öffentlichen Sicherheit den Schutz der Allgemeinheit und des Einzelnen gegen Schäden, die den Bestand des Staates, seiner Einrichtungen oder das ungehinderte Funktionieren seines Organismus, die Leben, Gesundheit, Freiheit oder Ehre des Einzelnen oder die das Vermögen im Sinne aller durch die geltende Rechtsordnung gewährleisteten dinglichen und persönlichen Rechte physischer und juristischer Personen bedrohen, also -kurz gesagt- den Schutz der gesamten Rechtsordnung vor rechtswidrigen Angriffen. Demgegenüber umfasst der Schutz der öffentlichen Ordnung den Schutz aller Normen über Handlungen, Unterlassungen und Zustände, deren Befolgung über das positive Recht hinaus nach herrschender Auffassung zu den unerlässlichen Voraussetzungen eines gedeihlichen menschlichen und staatsbürgerlichen Zusammenlebens gehört. Tatsachen rechtfertigen die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung, wenn sie für sich oder im Zusammenwirken mit anderen Tatsachen und/oder Umständen bei objektiver Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass die durch die Begriffe öffentliche Sicherheit und Ordnung geschützten (Rechts-) Güter verletzt werden können. Vgl. Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, Stand: Mai 2002, § 24 LuftVG Rdnr. 18, mit Hinweis auf § 6 LuftVG Rdnr. 26ff Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf den Kläger Versagungsgründe i. S. d. § 24 Abs. 2 LuftVG gegeben waren, insbesondere rechtfertigten die geltend gemachten Sicherheits- und Lärmschutzinteressen des Klägers nicht die Annahme, dass die genehmigte Veranstaltung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung i. S. d. § 24 Abs. 2 LuftVG gefährdet. Durch den angefochtenen Bescheid wurde dem Beigeladenen auf der Grundlage eines vorläufigen Programms und eines vorläufigen Teilnehmerverzeichnisses die Genehmigung erteilt, am 20. und 21. August 2011 jeweils in der Zeit zwischen 10:00 Uhr und Sonnenuntergang auf dem Segelfluggelände D-Stadt eine Luftfahrtveranstaltung in Form von Vorführungen von Motorflugzeugen u.a., Rundflügen, Formationsverbandsflug, Kunstflugvorführungen, Fallschirmsprünge und Aufstieg von Kinderballons innerhalb eines Luftraums von zwei NM um den Flugplatzbezugspunkt 49°27’15’’N 7°02‘24’’E durchzuführen. Zugleich wurden Unterschreitungen der Sicherheitsmindesthöhe für einzelne horizontale Überflüge im Normalflug sowie für Flugvorführungen genehmigt und gemeldeten Teilnehmern sowie Besuchern der Veranstaltung eine allgemeine Außenstart- und -landeerlaubnis erteilt. Da das Anwesen des Klägers, wie dargelegt, unstreitig 2,36 km von dem genannten Flugplatzbezugspunkt entfernt liegt, befand es sich im unmittelbaren Wirkungsbereich der Luftfahrtveranstaltung. Auch liegt es auf der Hand, dass die Veranstaltung allein schon aufgrund der Art und der größeren Anzahl von Flugbewegungen im Veranstaltungsraum ein höheres Sicherheitsrisiko und eine höhere Lärmbelästigung für den Kläger mit sich brachte, als es bei dem regulären Flugbetrieb auf dem Segelfluggelände D-Stadt normalerweise der Fall ist. Allerdings hat der Bescheid durch eine Reihe von Nebenbestimmungen diese Belastungen auf ein für den Kläger zumutbares und damit hinzunehmendes Maß minimiert. So ist in Ziffer 6.2 der Nebenbestimmungen geregelt, dass Flug-vorführungen nur parallel zu den in Anlage 2 des Bescheides violett gezeichneten Sicherheitslinien 1 und 2 durchzuführen sind und die Sicherheitslinien grundsätz-lich nicht überflogen werden dürfen. Ergänzende Ausführungen finden sich in Ziffer 6.5.1 für die Formationsverbandsflüge („parallel zur Sicherheitslinie 2“) und in Ziffer 6.6 für horizontale Überflüge („parallel zu den Sicherheitslinien“). Diese Regelungen sind ungeachtet der sich aus den Formulierungen „parallel zu den Sicherheitslinien“ ergebenden sprachlichen Ungenauigkeiten ersichtlich so zu verstehen, dass die Flugvorführungen mit Ausnahme der Kunstflüge, für die nach Ziffer 6.4.1 der Nebenbestimmungen ein eigener Flugraum festgelegt ist, aus Sicht der an der parallel zur Sicherheitslinie 1 verlaufenden Zuschauerlinie postierten Zuschauer der Veranstaltung zwar jenseits der eingezeichneten Sicherheitslinien, aber in räumlicher Nähe an diesen entlang verlaufend, ausgeführt werden sollen. Dies ergibt sich daraus, dass die zum Schutz der auf dem Segelfluggelände anwesenden Zuschauer eingerichteten Sicherheitslinien nicht überflogen werden dürfen, in den Ziffern 6.5.1 und 6.6 zusätzlich Mindestabstände zur Zuschauerlinie bzw. zu den Sicherheitslinien festgelegt sind und die Vorführungen den an der parallel zur Sicherheitslinie 1 verlaufenden Zuschauerlinie postierten Zuschauern der Veranstaltung präsentiert werden sollten. In dem so bezeichneten Bereich darf die Sicherheitsmindesthöhe bei einzelnen horizontalen Überflügen im Normalflug bis auf 30 m AGL parallel zu den Sicherheitslinien und bei Flugvorführungen (ausgenommen Kunstflüge) bis auf 150 m AGL unterschritten werden. Da dieser gesamte räumliche Bereich noch in der näheren Umgebung des Flugplatzbezugpunktes liegt, der sich seinerseits, wie dargelegt, in einer Entfernung von 2,36 km zum Anwesen des Klägers befindet, ist ein hinreichender Sicherheitsabstand zu dessen Anwesen gegeben, um den gerade bei Unterschreitungen der Sicherheitsmindesthöhen berührten Sicherheits- und Lärmschutzinteressen des Klägers hinreichend Rechnung zu tragen. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, dass nach der Genehmigungslage aufgrund der winklig aneinander stoßenden Sicherheitslinien die Unterschreitung der Sicherheits-mindesthöhen im gesamten Veranstaltungsumfeld der 2 NM erlaubt und daher allen Teilnehmern der Flugschau – ausgenommen denen der Kunstflüge, für die allein eine räumliche Beschränkung vorgenommen sei – gestattet sei, sogar „gleichzeitig oder permanent nacheinander“ sein Anwesen in einer Höhe von 30 m bzw 150 m zu überfliegen, kann einer derartigen Auslegung der Genehmigung nicht gefolgt werden, zumal eine solche Verhaltensweise der Veranstaltungs-teilnehmer ein völlig unrealistisches, weil sinnloses und dem Zweck der Veranstaltung, den Zuschauern auf dem Segelfluggelände die Flugzeuge im Flug aus der Nähe zu zeigen, zuwider laufendes Szenario darstellt. Hinsichtlich der Flugvorführungen in Form der Kunstflüge ist in Ziffern 6.4.1, 6.4.2 und 6.4.6 der Nebenbestimmungen festgelegt, dass Kunstflüge nur in dem in Anlage 1 des Bescheides gelb gekennzeichneten Kunstflugraum ausgeführt werden dürfen, wobei auch insoweit die Sicherheitsmindesthöhe bis auf 150 m ADL unterschritten werden darf, zudem nur solche Flugfiguren ausgeführt werden dürfen, bei denen die Einhaltung der Grenzen des Kunstflugraumes sichergestellt ist, und der Luftfahrzeugführer nach Beendigung der Vorführung den Kunstflug-raum in nordöstlicher Richtung zu verlassen hat. Da nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten zwischen dem klägerischen Anwesen und dem ihm nächstgelegenen Punkt des Kunstflugraums eine Entfernung von ca. 1050 m besteht, ist auch insoweit ein hinreichend großer Mindestabstand gegeben, um den gerade bei Kunstflugvorführungen verstärkt hervortretenden Sicherheits- und Lärmschutzinteressen des Klägers noch gerecht werden zu können. Soweit dieser geltend macht, dass bei einer Kunstflugvorführung in westlicher Richtung die Rückflüge der Kunstflieger nördlich der Kunstflugzone in einer Entfernung von weniger als 800 m zu seinem Anwesen erfolgten, ist darauf hinzuweisen, dass der Kunstflugraum in seiner Längsrichtung von Südwesten nach Nordosten verläuft und nach den dargelegten Nebenbestimmungen zwingend in nordöstlicher Richtung zu verlassen ist. Damit ist nach der Genehmigung sichergestellt, dass die Kunstflieger nach Verlassen des Kunstflugraumes in ausreichender Entfernung zu dem westlich bzw. nordwestlich des Kunstflugraumes gelegenen Anwesen des Klägers bleiben. Demnach ergibt sich aus der Genehmigung, dass sich der Schwerpunkt der Flugbewegungen, mit Ausnahme der Rundflüge, auf das Flugplatzgelände und den ausgewiesenen Kunstflugraum konzentriert und damit ein deutlicher Abstand zum Anwesen des Klägers eingehalten wird. Im Weiteren ist zu sehen, dass nach der Begründung der Genehmigung (Seite 10 des Bescheides) der 20.08.2011 für Anreise, Training (Vorflüge) sowie Rundflüge vorgesehen ist und das eigentliche Flugprogramm lediglich am 21.08.2011 stattfindet. An diesem Tag werden ausweislich des vorläufigen Programmplans, der als Anlage 4 Bestandteil der Genehmigung ist, vormittags Rundflüge und nachmittags in der Zeit von 13:20 Uhr bis 17:00 Uhr fünf Kunstflugvorführungen absolviert, darunter ein Segelkunstflug. Die Motorkunstflüge mit für diese Zwecke ausgerüsteten leistungsstärkeren und geräuschintensiveren Motoren sind jeweils für ca. 15 min angesetzt und dauern damit zusammen insgesamt etwa eine Stunde innerhalb eines Zeitraums von etwa vier Stunden. Demnach sind die Kunstflugvorführungen nur ein kleiner Teil des Gesamtprogramms und werden nach den unwidersprochenen Darlegungen des Beklagten im angefochtenen Bescheid durch lärmärmere flugsportliche Vorführungen wie z. B. Flugvorführungen von Segelflugzeugen, Motorseglern, Luftsportgeräten oder Fallschirmabsprüngen unterbrochen. Auch diese Programmgestaltung trägt dazu bei, die sich aus der Veranstaltung für den Kläger ergebenden Sicherheitsrisiken und Lärmbelästigungen auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. Schließlich muss Beachtung finden, dass die Luftfahrtveran-staltung nur an zwei Tagen und auch nur alle zwei Jahre stattfindet und nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten einerseits für die Gemeinde D-Stadt und den Landkreis ... eine wichtige Gelegenheit darstellt, die Attraktivität des Standortes sowie den Freizeitwert der ländlichen Gegend zu erhöhen, sowie andererseits dem Beigeladenen und den auf dem Flugplatz ansässigen Luftsportvereinen die Möglichkeit gibt, das Landesleistungszentrum bekanntzumachen und Interesse für den Luftfahrtsport zu wecken. Nach alledem vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die mit der Luftfahrtveranstaltung verbundenen Belastungen des Klägers die Annahme rechtfertigen, dass die genehmigte Veranstaltung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung i. S. d. § 24 Abs. 2 LuftVG gefährdet. Auch die weiteren Einwendungen des Klägers gegen die Luftfahrtveranstaltung und damit zugleich gegen die hierzu erteilte Genehmigung greifen nicht durch. Soweit der Kläger die Luftverkehrsveranstaltung grundsätzlich nicht für genehmigungsfähig hält, weil der Segelflugplatz D-Stadt im Anflugkorridor des Flugplatzes R. liege und der Luftraum über D-Stadt daher insbesondere für Luftshows mit motorgetriebenen Flugzeugen zu gefährlich sei, ist auf die gutachterliche Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung Center Langen (DFS) vom 06.07.2011 zu verweisen. Darin hat die DFS verschiedene Auflagen und Hinweise zu der Luftfahrtveranstaltung formuliert, die zum Gegenstand der Genehmigung gemacht wurden. Darüber hinaus hat die DFS ausgeführt, dass die Flugverkehrskontrollfreigabe für die Durchführung des Kunstflugs telefonisch beim Supervisor Langen ACC einzuholen ist, wobei Beginn und Ende der Kunstflug-vorführungen mitzuteilen sind, um die Durchführung des Fluginformationsdienstes sicherzustellen, und die Flugvorhaben mit den amerikanischen Streitkräften telefonisch abzustimmen sind, sofern an den Veranstaltungstagen der Nahverkehrsbereich R. (R. TMA) aktiviert werden sollte. Auch diese Forderung der DFS ist in der Genehmigung in Ziffer 6.4.3 der Neben-bestimmungen umgesetzt worden. Zudem ist in der gutachtlichen Stellungnahme vom 06.07.2011 ausgeführt, dass die DFS ein Notam für die Veranstaltung zur Information des zivilen Luftverkehrs veröffentlichen wird. Da die DFS auch keine sonstigen Einwände gegen die Veranstaltung erhoben, insbesondere nicht die Abstellung eines FS-Lotsen zu Koordinierungszwecken für geboten erachtet hat, ist den vorgetragenen Sicherheitsbedenken des Klägers Rechnung getragen. Soweit er die öffentliche Sicherheit bei Flugvorführungen der geplanten Art generell für gefährdet erachtet und dem entsprechend solche Veranstaltungen nicht für genehmigungsfähig hält, ist der Gesetzgeber mit Blick auf die Regelung in § 24 LuftVG dieser Betrachtungsweise nicht gefolgt. Zu keiner anderen Beurteilung gibt auch der Hinweis des Klägers auf die vom Beigeladenen für den regulären Flugbetrieb des Segelflughafens gegebenen Sicherheitsempfehlungen Anlass. Bei der streitigen Veranstaltung handelte es sich nämlich gerade nicht um den Normalbetrieb des Segelflughafens, sondern um eine Luftfahrtveranstaltung im Sinne des § 24 Abs. 1 LuftVG, die der besonderen und vorliegend erteilten luftfahrtbehördlichen Genehmigung bedurfte. Von daher führt auch das Vorbringen des Klägers nicht weiter, dass auf einem Segelflugplatz generell nur Segelflugzeuge und nicht selbst startende Motorsegler starten und landen dürften und für Motorflugzeuge eine generelle Genehmigung nur erteilt würde, soweit sie zum Schleppen von Segelflugzeugen, Motorseglern oder Hängegleitern bzw. zum Absetzen von Fallschirmspringern verwendet würden. Die streitgegenständliche Genehmigung dient gerade dazu, Motorflugzeugen u.a. im Rahmen der Luftfahrtveranstaltung über den regulären Flugbetrieb eines Segelflugplatzes hinaus Flugbewegungen auf und über dem Segelfluggelände D-Stadt zu gestatten. Auch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Segelflugplatz D-Stadt von der Örtlichkeit her nicht zur Durchführung einer Luftfahrtveran-staltung vorliegender Kategorie geeignet ist, vielmehr eine solche Veranstaltung als Veranstaltungsort zumindest einen Sonderflughafen erfordere. Zwar kann sich eine zur Ablehnung der Genehmigung führende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auch aus der Gefährlichkeit des Geländes vgl. Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz , Stand: Mai 2002, § 24 LuftVG Rdnr. 19 und damit aus der für die Luftfahrtveranstaltung vorgesehenen Örtlichkeit insgesamt ergeben. Eine derartige örtlichkeitsbezogene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist hier aber weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Hierzu hat der Beklagte unwidersprochen ausgeführt, dass auf dem Segelfluggelände D-Stadt bereits bei den Veranstaltungen der Jahre 2007 und 2009 Kunstflugvorführungen mit Motorflugzeugen durchgeführt wurden. Anhaltspunkte dafür, dass sich dabei die Örtlichkeit des Segelflugplatzes D-Stadt für die Durchführung solcher Veranstaltungen nicht bewährt habe, sind nicht erkennbar. Dabei muss auch Beachtung finden, dass der fallbezogen gutachterlich tätig gewesenen Deutschen Flugsicherung bekannt war, dass die Veranstaltung auf einem Segelfluggelände durchgeführt werden soll und dabei Kunstflüge dargeboten werden, ohne dass von dieser besonders fachkundigen Behörde örtlichkeitsbezogene Einwände gegen die Luftfahrtveranstaltung erhoben wurden. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund der Örtlichkeit die Annahme berechtigt war, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung gefährdet werden konnte. Ohne Erfolg wendet der Kläger im Weiteren ein, dass die Genehmigung lediglich auf der Grundlage eines vorläufigen Programms und einer vorläufigen Teilnehmerliste erteilt worden ist. Hierzu weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass dem Beigeladenen gemäß Ziffer 1.6 der Nebenbestimmungen aufgegeben worden ist, einen endgültigen Programmablauf sowie die Aufstellung der an der Veranstaltung beteiligten Luftfahrzeuge und deren Piloten bis zum 18.08.2011 vorzulegen. Damit war bis zum vorgesehenen Beginn der Veranstaltung am 20.08.2011 noch ausreichend Zeit gegeben, um einer wesentlichen Änderung des Programms oder der Teilnehmerzahl mit weiteren Auflagen oder gegebenenfalls einer Neubewertung der Genehmigung begegnen zu können. Soweit der Kläger hierzu weiter geltend macht, dass nach der Homepage des Veranstalters bereits ab 20.08.2011 Kunstflugvorführungen vorgesehen gewesen seien, für die der Beklagte weder hinsichtlich des Flugraums noch der zeitlichen Begrenzung Regelungen aufgestellt habe, ergibt sich aus dem wiedergegebenen Wortlaut der Homepage des Beigeladenen mit keinem Wort, dass bereits am 20.08.2011 Kunstflugvorführungen stattfinden sollen, vielmehr bestätigen die Ausführung des Veranstalters die Richtigkeit der dargelegten Begründung des Genehmigungs-bescheides. Soweit der Kläger geltend macht, dass es während der Veranstaltung nach seiner Beobachtung in einigen Fällen zu Verstößen gegen die Genehmigung, insbesondere zu Kunstflugvorführungen außerhalb des Kunstflugraums sowie zu Unterschreitungen der Mindestflughöhe, teilweise über seinem Anwesen, gekommen sei, vermögen diese nachträglichen Ereignisse die Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht zu begründen. Dies ergibt sich bereits aus prozessualen Grundsätzen daraus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungs-entscheidung und damit der Zeitpunkt der Genehmigung selbst ist. Zudem ist auch materiell zu beachten, dass die behaupteten Verstöße der Teilnehmer der Flugveranstaltung gegen die Genehmigung und ihre Nebenbestimmungen nicht die Rechtswidrigkeit der Genehmigung zur Folge haben können. Anhaltspunkte dafür, dass die Genehmigung, sei es auch nur teilweise, nach Maßgabe der Nebenbestimmungen nicht ausführbar war, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen sind die behaupteten Verstöße gegen die Genehmigung auch nicht geeignet, die Unzuverlässigkeit des Beigeladenen als Veranstalter der Luftfahrtveranstaltung zu begründen. Es ist bereits in keiner Weise ersichtlich, dass die angeführten Verstöße auf Pflichtverletzungen des Beigeladenen, etwa in Bezug auf seine Informations- oder Organisationspflichten, zurückzuführen sind. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Kläger bereits im Vorfeld der Veranstaltung mit Schreiben vom 13.05.2011 gegenüber dem Beklagten Einwendungen gegen die Zuverlässigkeit des Beigeladenen vorgetragen hatte, weil dieser sich schon im normalen Segelflugbetrieb nicht an die Betriebsordnung halte und es praktisch täglich zum Überfliegen von Motorflugzeugen über sein Wohngebiet in S. komme. Diesen Vorwürfen war der Beklagte mit Schreiben vom 26.05.2011 mit dem Hinweis entgegengetreten, dass nach Auswertung der Flugaufzeichnungen aus 2010 und 2011 alle Schleppflugzeuge bei ihren Starts in Richtung 28 die vorgegebenen Bestimmungen eingehalten hätten. Auch weiteren Beschwerden des Klägers mit E-Mail vom 27.07.2011, wonach der Betreiber des Flughafens am letzten Samstagmorgen den Schleppbetrieb erneut völlig rücksichtslos durchgeführt habe, alle Starts in Richtung seines Wohngebietes durchgeführt worden und mehrfach Schlepp-flugzeuge über bzw. knapp am Wohngebiet entlang zurückgeflogen seien, war der Beklagte nachgegangen und hatte mit Schreiben an den Kläger vom 01.08.2011 festgestellt, dass an dem von ihm genannten Samstag kein in D-Stadt gestartetes Flugzeug über das Wohngebiet bzw. ganz knapp am Wohngebiet vorbeigeflogen sei und in der Kalenderwoche 29 nur an zwei anderen Tagen Starts mit Motorseglern erfolgt seien, wobei das Wohngebiet hierbei nicht berührt worden sei. Dabei hatte der Beklagte dem Kläger zugleich angeboten, Einsicht in die Flugspuraufzeichnungen zu nehmen. Bei dieser Sachlage bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Beklagten in der Begründung der Genehmigung (Seite 10), dass der Genehmigungsbehörde bei vorhergehenden Veranstaltungen keine Umstände bekannt geworden seien, die darauf hätten schließen können, dass sich der Veranstalter nicht an bestehende Rechts-vorschriften und die in der jeweiligen Genehmigung verfügten Auflagen gehalten hätte und darüber hinaus bei Überprüfungen durch die Genehmigungsbehörde festgestellt worden sei, dass die in der Betriebsordnung festgelegten Verfahren im regelmäßigen Flugbetrieb eingehalten würden. Die vom Kläger im Weiteren noch angegriffene Genehmigung zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe auf 100 ft. bzw. 30 m AGL bei sonstigen Vorführungen (einzelnen horizontalen Überflügen im Normalflug) parallel zu den Sicherheitslinien ist nach § 6 Abs. 1 LuftVO i. V. m. der Bekanntmachung zur Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen nach § 24 LuftVG (Luftfahrtveran-staltungen) des Bundesministeriums für Verkehr vom 01.03.1996 – NfL I-68/96 in der geltenden Fassung ergangen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO ist die Sicherheitsmindesthöhe die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelastung im Sinne des § 1 Abs. 2 LuftVO noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Weiter bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO, dass über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, Menschenan-sammlungen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten die Sicherheitsmindest-höhe mindestens 300 m (1000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 m, in allen übrigen Fällen 150 m (500 Fuß) über Grund und Wasser beträgt. Hiervon weicht die vom Beklagten genehmigte Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe bis auf 100 ft. bzw. 30 m AGL bei sonstigen Vorführungen ab. Allerdings sieht die o.g. Bekanntmachung vor, dass die Genehmigungsbehörde für horizontale Überflüge parallel zur Sicherheitslinie im Normalflug geringere Mindestflughöhen über Grund und Wasser genehmigen kann. Ob auf Grundlage dieser Bekanntmachung bei Luftfahrtveranstaltungen die Mindestflughöhen abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 6 LuftVO festgesetzt werden können, so Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Band 2, Luftverkehrsordnungen, Stand: September 2011, § 6 LuftVO Rdnr. 18 muss fallbezogen nicht abschließend entschieden werden. Selbst wenn die Herabsetzung der Sicherheitsmindesthöhe bis auf 100 ft. bzw. 30 m AGL rechtswidrig wäre, wäre der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt worden. Zwar soll die Regelung der Sicherheitsmindesthöhe nach § 6 Abs. 1 LuftVO eine unnötige Lärmbelästigung und im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen vermeiden und dient daher insoweit auch dem Schutz der Rechte Dritter. Siehe hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.1994, 7 A 12407/90; VG Cottbus, Beschluss vom 27.05.2008, 3 L 144/08, jeweils zitiert nach Juris Allerdings ist zu beachten, dass die Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe auf 30 m AGL nur für einzelne horizontale Überflüge im Normalflug genehmigt wurde, die parallel zu den in der Anlage 2 des Bescheides violett gekennzeich-neten Sicherheitslinien durchzuführen sind, wobei die Sicherheitslinien grundsätzlich nicht überflogen werden dürfen. Diese Regelung ist, wie bereits ausgeführt, so zu verstehen, dass diese Flugbewegungen zwar jenseits, aber in räumlicher Nähe entlang der eingezeichneten Sicherheitslinien auszuführen sind. Da dieser gesamte räumliche Bereich noch in der näheren Umgebung des Flugplatzbezugpunktes liegt, der sich seinerseits in einer Entfernung von 2,36 km zum Anwesen des Klägers befindet, ist ein ausreichender Sicherheitsabstand gegeben, um den Sicherheits- und Lärmschutzinteressen des Klägers hinreichend Rechnung zu tragen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die – unterstellt: unzulässige - Herabsetzung der Mindestflughöhe von 150 m auf 30 m im Bereich des Anwesens des Klägers eine relevante Erhöhung der Lärmbelästigung oder der Gefährdung von Personen und Sachen zur Folge hat. Die Genehmigung zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe bei Flugvorführungen (Kunstflug, Formationsverbandsflug, sonstige Vorführungen) bis auf 500 Fuß bzw. 150 m AGL findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 6 Abs. 1 Satz 3, 8 Abs. 2 Satz 2 LuftVO. Zwar sind Kunstflüge gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVO in Höhe von weniger als 450 m (1500 Fuß) sowie über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, Menschenansammlungen und Flughäfen verboten. § 8 Abs. 2 Satz 2 LuftVO lässt aber insoweit Ausnahmen zu, von der der Beklagte vorliegend Gebrauch gemacht hat. Die Genehmigung der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe für die übrigen Flugvorführungen hält sich im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO. Die Kunstflüge dürfen gemäß Ziffer 6.4.1 der Nebenbestimmungen nur in dem in der Anlage 1 gelb gekennzeichneten Kunstflugraum stattfinden. Formationsverbandsflüge dürfen gemäß Ziffer 6.5.1 der Nebenstimmungen nur parallel zur Sicherheitslinie 2 durchgeführt werden, wobei ein Mindestabstand von 230 m zur Zuschauerlinie einzuhalten ist. Diese Umstände sprechen, wie dargelegt, dafür, dass der Kläger vom Lärm dieser Flugbewegungen ebenfalls nur am Rande und damit in zumutbarer Weise betroffen sein wird. Die erteilte Erlaubnis von allgemeinen Außenstart- und -landeerlaubnissen für teilnehmende und gemeldete Motorflugzeuge im Zeitraum vom 19. bis 22.08.2011 sowie für Besucher der Veranstaltung beruht auf den §§ 25 Abs. 1 LuftVG, 15 Abs. 1 LuftVO. Gemäß § 25 Abs. 1 LuftVG dürfen Luftfahrzeuge außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn u. a. die Luftfahrt-behörde eine Erlaubnis erteilt hat. Eine entsprechende Regelung ist in § 15 Abs. 1 LuftVO gegeben. In Bezug auf teilnehmende und angemeldete Luftfahrzeuge sieht der Beklagte die Erlaubniserteilung als notwendige Folge der Genehmigung der Luftfahrtveranstaltung, wobei er wegen der Abhängigkeit vom Wetter den Tag vor bzw. nach der Veranstaltung in die Erlaubnis einbezogen hat. Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ebenso wenig ist nach derzeitigem Erkenntnisstand zu beanstanden, dass den mit einem Luftfahrzeug anreisenden Gästen eine temporäre Erlaubnis erteilt wurde. Schließlich kann der Kläger nicht mit Erfolg rügen, dass die gesamte Veranstaltung innerhalb eines Luftraums von 2 NM von dem Flugplatz-bezugspunkt 49°27’15’’N 07°02’24’’E und damit eine horizontale Unterschreitung des Mindestabstands von 1250 m zu seinem Anwesen genehmigt wurde. Mit der Entscheidung, dass die Veranstaltung innerhalb eines Luftraums von 2 NM um den vorgenannten Flugplatzbezugspunkt abzuwickeln ist, hat der Beklagte eine entsprechende Forderung der Deutschen Flugsicherung Center Langen in der Stellungnahme vom 06.07.2011 umgesetzt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Rechtsvorschriften sich ergeben soll, dass die Luftfahrtveranstaltung einen Mindestabstand von 1250 m zum Anwesen des Klägers einhalten muss. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß den §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger aufzuerlegen, da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.- Euro festgesetzt. Der Kläger, der im Ortsteil S. der Gemeinde A-Stadt in einer Entfernung von Luftlinie 2,36 km von dem von dem Beigeladenen betriebenen, in der Gemeinde D-Stadt gelegenen, Segelfluggelände wohnt, begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung der vom Beigeladenen im August 2011 durchgeführten Luftfahrtveranstaltung durch den Beklagten. Mit Schreiben vom 13.05.2011 beantragte der Beigeladene beim Beklagten die Genehmigung der für den 20./21.08.2011 auf dem Segelfluggelände D-Stadt vorgesehenen Luftfahrtveranstaltung „D-Stadt Airshow“. Nach Vorlage weiterer geforderter Unterlagen durch den Beigeladenen mit Schreiben vom 24.06.2011 und Einholung einer Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) vom 06.07.2011 erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 10.08.2011 auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 LuftVG i.V.m. den §§ 73 bis 75 LuftVZO die Genehmigung für die Luftfahrtveranstaltung. Zugleich wurden der vorläufige Programmplan genehmigt und Einzelgenehmigungen für - die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVO hinsichtlich der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe bis auf 100 ft bzw. 30 m AGL bei sonstigen Vorführungen (einzelnen horizontalen Überflügen im Normalflug) parallel zu den Sicherheitslinien, - die Genehmigung nach §§ 6 bzw. 8 LuftVO zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe bei Flugvorführungen (Kunstflug, Formations-verbandsflug, sonstige Vorführungen) bis auf 500 ft. bzw. 150 m AGL (Bezug: Platzhöhe D-Stadt 1.180 ft bzw. 360 m MSL), - eine allgemeine Außenstart- und -landeerlaubnis nach § 25 LuftVG und § 15 LuftVO für teilnehmende und gemeldete Motorflugzeuge (bis 2000 kg MTOW), Hubschrauber (LGM), UL-Flugzeuge und für Absetz-flugzeuge von Fallschirmspringern (z.B. Cessna Grand Caravan) im Zeitraum vom 19. bis 22.08.2011, - eine allgemeine Außenstart- und -landeerlaubnis nach § 25 LuftVG und § 15 LuftVO für die als Besucher der Veranstaltung mit Motorflugzeugen (bis 2000 kg MTOW) oder UL-Flugzeug Anreisenden, - eine Genehmigung nach § 25 LuftVG und § 15 Abs. 2 LuftVO für das Absetzen von Fallschirmspringern erteilt. Wegen des weiteren Inhalts des Genehmigungsbescheides, insbesondere der unter II. aufgeführten Nebenbestimmungen, wird auf den Bescheid vom 10.08.2011 Bezug genommen. Dem Kläger, der bereits u.a. mit Schreiben bzw. E-Mail vom 28.04., 13.05., 06.07. und 27.07.2011 Einwendungen gegen die Luftfahrtveranstaltung gegenüber dem Beklagten vorgetragen hatte, wurde mit Verfügung vom 10.08.2011 unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung der Genehmigungsbescheid zugestellt. Am 16.08.2011 erhob der Kläger Klage gegen die Genehmigung sowie hilfsweise gegen die unter Spiegelstrichen 1.-4. erteilten Einzelgenehmigungen und die Genehmigung, die gesamte Veranstaltung innerhalb eines Luftraums von zwei Nautischen Meilen (NM) um den Flugplatzbezugspunkt mit den Koordinaten: 49°27’15’’N 07°02’24’’E abzuwickeln, soweit damit eine horizontale Unterschreitung eines Mindestabstandes von 1250 m von seinem Anwesen mit den Koordinaten: 49°27’41’’N 7°00’33’’E durch Besucher und Teilnehmer mit Motorflug-geräten genehmigt werde. Auf Antrag des Beigeladenen ordnete der Beklagte am 18.08.2011 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Der daraufhin gestellte Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage wurde durch Beschluss der Kammer vom 19.08.2011, 10 L 745/11, bestätigt durch Beschluss des OVG des Saarlandes vom 20.08.2011, 1 B 348/11, zurückgewiesen. Zur Begründung der Klage trug der Kläger vor, dass sich der Segelflugplatz D-Stadt im Anflugkorridor des Flughafens R. befinde. Der Beigeladene gebe für die Benutzung seines Flugraums selbst die Empfehlung ab, den Anflugpunkt D-Stadt zu meiden sowie Anflugkeulen äußerst vorsichtig zu befliegen und möglichst rechtwinklig und zügig zu kreuzen. Das Segelfluggelände D-Stadt sei für den Betrieb von Segelflugzeugen, Motorseglern sowie Schleppflugzeugen zugelassen. Nach der Betriebsordnung des Segelfluggeländes würden Starts grundsätzlich in Richtung 28, Landungen in Richtung 10 durchgeführt. Bis Mitte der 80er Jahre sei auf dem Flugplatz lediglich ein einziges Motorflugzeug stationiert gewesen; Flugbetrieb habe nur von März bis September stattgefunden. Mittlerweile seien mindestens drei Schleppflugzeuge im ständigen Betrieb, hinzu kämen noch diverse Motorsegler. Die ständig zunehmende Lärmbelästigung durch den Normalbetrieb des Flughafens, aber auch die Verstöße gegen die Betriebsordnung des Flughafens seien Gegenstand der Korrespondenz zwischen den Beteiligten, ohne dass der Beklagte seinen Amtspflichten im Wesentlichen nachgekommen sei. Dieser habe insbesondere nicht ermittelt, welche Lärmimmissionen auf sein in einem reinen Wohngebiet liegendes Grundstück einwirkten. Eigene private Messungen ergäben je nach eingesetztem Schleppflugzeug und Maß der Abweichung vom vorgeschriebenen Schleppweg Werte jenseits von 70 db/A. Sein Wohnanwesen mit den Koordinaten 49°27’41’’N 7°00’33’’E liege in Verlängerung der üblichen Startrichtung 28 vom Flugplatzbezugspunkt 49°27’15’’N 7°02‘24’’E 2,36 km entfernt. Seit Installierung von Windkrafträdern im Bereich des vorgeschriebenen Schleppweges sei das frühzeitige Abdrehen in Flugrichtung nach links gesehen deutlich erschwert. Wie vom Beigeladenen selbst dokumentiert, erfolge das tatsächliche Abdrehen nach links seitdem deutlich später als vorgeschrieben, oftmals nach Überfliegen der Landstraße zwischen A-Stadt und D.. Die Entfernung zu seinem Grundstück betrage dann noch etwa 800 m. Ein Abstand von mindestens 1250 m sei geboten, um seinem Lärmschutzinteresse Rechnung zu tragen. Diese Grenze sei leicht einzuhalten, da sie etwa dem Verlauf der Landstraße zwischen A-Stadt und D. und dann der parallel verlaufenden Hochspannungsleitung entspreche. Die Genehmigung sei bereits nichtig, da sie nicht die ausstellende Behörde erkennen lasse. Zudem sei die Luftfahrtveranstaltung grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Da er aber nur eigene subjektive Rechte geltend machen könne, sei der Bescheid gemäß den hilfsweise gestellten Anträgen aufzuheben. Kunstflugveranstaltungen seien seit der Kunstflugkatastrophe in R. gemäß § 24 LuftVG generell nicht erlaubt. Es sei bereits rätselhaft, wie man in einem derart gefährlichen Luftraum, wie dem über D-Stadt, überhaupt einen Flughafen betreiben könne. Völlig unverantwortlich sei es, dort eine Luftshow mit motorbetriebenen Flugzeugen durchzuführen. Zudem sei die öffentliche Sicherheit bei Flugvorführungen generell gefährdet. Die rechtswidrige Genehmigung verletze ihn auch in seinen Rechten. Nach den drittschützenden Vorschriften der §§ 29, 29 a, b LuftVG gehöre zum Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor allem der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Lärm. Drittschützend sei auch die Vorschrift des § 6 LuftVO hinsichtlich der Mindestflughöhen. Die Voraussetzungen für eine Abweichung der sich aus § 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO ergebenden Sicherheitsmindesthöhe in den entsprechenden Nebenbestimmungen des Bescheids von mindestens 300 m bzw. 150 m seien nicht erfüllt. Ausweislich des Bescheides erfolge die Flugshow in einem Umfeld von 3,704 km vom Flugplatz D-Stadt aus. Da sein Grundstück in diesem Umkreis liege, sei er von der Genehmigung betroffen. Zwar sei festgesetzt, dass Flugvorführungen parallel zu in der Karte eingezeichneten Sicherheitslinien zu erfolgen hätten. In der Karte seien jedoch zwei Sicherheitslinien eingezeichnet, die winklig aneinander-stießen. Nach der Genehmigung sei es daher erlaubt, parallel zu diesen beiden eingezeichneten Linien, mithin praktisch überall im Umkreis von 3,704 km, die Mindestflughöhe zu unterschreiten. Eine räumliche Beschränkung für Flugvorführungen sei nur für Kunstflüge angeordnet. Alle anderen Flugmanöver und Flugvorführungen seien in vollem Umfange möglich. Allen Teilnehmern der Flugshow sei es nach Genehmigungslage erlaubt, im Rahmen einer sonstigen Vorführung in einer Höhe von 30 m als einzelnes Flugzeug über das klägerische Anwesen zu fliegen. Formationsverbandsflüge und sämtliche andere Flüge seien in unbegrenzter Zahl in einer Höhe von 150 m erlaubt. Wenn ein Kunstflieger nach Beendigung der Vorführung den schraffierten Raum verlasse, habe er dies gemäß Ziffer 6.4.6 des Bescheides in nordöstlicher Richtung zu tun. Dies spreche seinem Lärmschutzinteresse Hohn, wenn die Kunstflugvorführung in westlicher Richtung erfolge. Dann erfolgten alle Rückflüge von Kunstfliegern nördlich der Kunstflug-zone weniger als 800 m zu seinem Anwesen entfernt, wobei es keine räumliche Beschränkung gebe. Es sei also auch ein Überflug in Höhe von 30 m genau über seinem Anwesen erlaubt. Auch allen anderen Teilnehmern der Flugshow sei es nach Genehmigungslage erlaubt, in einer Höhe von 150 m sein Anwesen zu überfliegen. Es dürften sogar alle bislang 33 Teilnehmer der Veranstaltung mit sämtlichen Besuchsflugzeugen und Flugzeugen des Flugplatzes D-Stadt gleichzeitig oder permanent nacheinander über sein Anwesen fliegen. In einem Umkreis von 3,704 km sei in einer Höhe ab 150 m alles erlaubt. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung habe es nur eine vorläufige Teilnehmerliste und ein vorläufiges Programm gegeben. Auch die Zahl der Besucherflugzeuge sei unbestimmt und unbestimmbar. Nach Genehmigungslage könne eine beliebige Anzahl an Flugzeugen jeder Art an der Flugshow teilnehmen und auf dem Segelflugplatz landen und starten. Unbegreiflicherweise lasse der Beklagte für den Zeitraum außerhalb des Programms am Sonntag jede Regelung des Luftraums vermissen. In Ziffer 6 des Bescheides seien nur Bestimmungen für den Zeitraum der eigentlichen Flugvorführungen getroffen. Was in der übrigen Zeit gelten solle, regele die Genehmigung nicht. Nach der Homepage des Veranstalters sollten die Teilnehmer und Besucher der Flugshow bereits samstags Kunstflugvorführungen üben, ohne dass es vom Beklagten insoweit Beschränkungen des Luftraums wie für den Sonntag gebe. Es fehle auch an jeder zeitlichen Begrenzung. Es sei nicht möglich, in einem reinen Wohngebiet das Überfliegen von mehr als 33 Motorflug-zeugen in einer Höhe von 150 m ohne jede Einschränkung zu erlauben. Zudem dürften die avisierten Maschinen nicht den erhöhten Schallschutzanforderungen nach der Landeplatzlärmschutzverordnung entsprechen. Eine derart massive Lärmbelästigung sei unzumutbar. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei der Luftfahrtveranstaltung um ein selteneres Ereignis handele, das nur alle zwei Jahre durchgeführt werde. Nach der Homepage des Beigeladenen sei die D-Stadt Airshow ein Neubeginn und löse die traditionellen Flugplatzfeste der bisherigen Form ab. Derartige Veranstaltungen hätten auf dem Flughafen D-Stadt noch nie stattgefunden und seien für den genehmigten Betrieb eines Segelfluggeländes mehrere Nummern zu groß. Motorflug sei dort nur genehmigt, soweit es für das Schleppen von Segelflugzeugen notwendig sei. Das Unterschreiten der Mindestflughöhe sei auch nur dort zulässig, wo es angesichts der Start- und Landevorgänge unumgänglich sei. Schaufliegen von mehr als 33 Motorflugzeugen habe mit dem Schleppen von Segelflugzeugen nichts zu tun, ihre Starts und Landungen auch nicht. Motorkunstflug und das Anfliegen von mehr als 33 Motorflugzeugen, die sämtlich nichts mit Segelflug zu tun hätten, überschritten den Normalbetrieb in erheblichem Maße. Das beabsichtigte Kunst- und Schaufliegen von Motorflugzeugen sei im Vergleich zum Normalbetrieb des Flughafens ein betriebsfremdes Ereignis. Bei Kunstflügen komme es zu einem besonders störenden Auf- und Abschwellen des Motorengeräusches, wodurch eine weitaus größere Unruhe als beim normalen Flugverkehr auf einem Segelflug-platz entstehe. Es werde auch zu einer vielfachen Unterschreitung der Mindestflughöhen kommen, die nicht durch Schleppvorgänge im Zusammenhang mit Segelflug veranlasst seien. Dies stelle eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhebliche Gefährdung der Sicherheit und Ordnung dar. Diese umfassten auch die schützenswerten Interessen der Nachbarschaft, vor unzulässigem Lärm geschützt zu werden, und vor den Gefahren, die durch den bestimmungswidrigen Gebrauch eines objektiv gefährlichen Luftraums entstehen könnten. Der Begriff des seltenen Ereignisses, der nicht in das Luftverkehrsgesetz aufgenommen sei, könne nicht zur Begründung der Zulässigkeit der Veranstaltung herangezogen werden. Bei einer Veranstaltung nach § 24 LuftVG handele es sich bereits begrifflich um ein einzelnes Ereignis. Zudem handele es sich bei einer Flugschau nur dann um ein solches Ereignis, wenn es sich ansatzweise noch im Normalbetrieb bewege, was hier nicht der Fall sei. Soweit der Beklagte zur Genehmigung der Außenstart- und -landeerlaubnis ausführe, dass die Erlaubnis auf die beiden Veranstaltungstage beschränkt sei und dies nur selten in Anspruch genommen werde, sei nicht ersichtlich, worauf die Behörde diese Hoffnung stütze, zumal es wegen des neuartigen Charakters der Veranstaltung keine Erfahrungswerte gebe, in welchem Umfange tatsächlich Besucher mit dem Flugzeug anreisten. Auch habe der Beklagte die Genehmigung nicht nur für die beiden Veranstaltungstage sondern, mit Ausnahme des Mittagsessens, generell ohne jede zeitliche Beschränkung erteilt. Nachdem auch den Teilnehmern der Veranstaltung eine allgemeine Außenstart- und -landeerlaubnis vom 19.-22.08. 2011 erteilt worden sei, sei gerade nicht zu erwarten, dass sich der durch mehr als 33 Motorflugzeuge verursachte Lärm auf die Zeit der Vorführungen am Sonntag, dem 21.08.2011, reduzieren werde. Vielmehr sei ab dem 19.08.2011 massivster Luftverkehr zu erwarten. Auch hier sei die Begründung nicht geeignet, die allgemeine Außenstart- und -landeerlaubnis in unbegrenztem Umfang zu decken. Nach der Durchführung der Luftfahrtveranstaltung trägt der Kläger zur weiteren Begründung vor, dass er nunmehr ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung habe. Es sei zu befürchten, dass der Beklagte in 2013 erneut eine Luftfahrtveranstaltung auf dem Segelfluggelände D-Stadt genehmige, ohne auf seine und die Interessen der Wohnbevölkerung Rücksicht zu nehmen. Er sei durch die Erteilung der Genehmigung wie auch durch die Art der Durchführung der Veranstaltung in seinen Rechten verletzt. Das Wochenende sei von einem permanenten Gebrumme geprägt gewesen, verursacht durch Überflüge, Annäherungen und Gebrumme in größerer Entfernung. Es sei mehrfach gegen Ziffer 6.4 der Genehmigung verstoßen worden, wonach Kunstflugvorführungen nur in dem in Anlage 1 des Genehmigungsbescheides gelb eingezeichneten Kunstflugraum durchgeführt werden dürften. Am Samstag, dem 20.08.2011, seien ab ca. 15.25 Uhr Kunstflugvorführungen außerhalb des Kunstflugraums durchgeführt worden. Es habe sich um eine kleine, weiße bzw. silber-weiße, äußerst wendige Maschine mit blauen Markierungen auf den Tragflächen und roten Tragflächenspitzen gehandelt, die durch das Ausstoßen von Rauch die Kunstflugfiguren am Himmel nachgezeichnet und die Mindestflug-höhe mehrfach unterschritten habe. Wahrscheinlich habe es sich um die ... mit dem Kunstflugpiloten ... gehandelt. Am Sonntag, dem 21.08.2011 seien ab ca. 14.30 Uhr im selben Luftraum durch eine etwas größere, dunklere, vergleichsweise schwerfälligere Kunstflugmaschine, möglicherweise eine Yak, Kunstflugmanöver durchgeführt worden. Diese Maschine habe ebenfalls durch Ausstoßen von Rauch Kunstflugfiguren am Himmel nachgezeichnet und die Mindestflughöhe mehrfach unterschritten. Bereits am 17.08.2011, gegen 18.45 Uhr, habe ein Segelflieger Kunstflugmanöver in einer Höhe von weniger als 450 m im Bereich der Landstraße zwischen A-Stadt und D. außerhalb der im Bescheid vorgesehenen Kunstflugbox durchgeführt. Am Sonntag, dem 21.08.2011, habe gegen 14.50 Uhr ein Formationsflug von drei Motorflugzeugen Typ Yak 52 bzw. 50 aus Verlängerung der Startbahn Flugplatz D-Stadt her kommend durch den in Anlage 1 rot gefärbten Luftraum geführt. Der dabei verursachte Lärm sei besonders massiv gewesen. Am Samstag, dem 20.08.2011, habe gegen 18.15 Uhr das Flugzeug ... sein Anwesen in einer Tiefe von geschätzten 75 m überflogen. Am Sonntag, dem 21.08.2011, habe gegen 18.31 Uhr ein weiteres Flugzeug sein Anwesen in einer geschätzten Höhe von 40 m überflogen. Der Beigeladene habe den Schleppbetrieb geändert. Anstatt nach Schleppen in Richtung F. dort das Segelflugzeug auszuklinken, hätten die Schleppflugzeuge am Veranstaltungswochenende eine Schleife geflogen und auf Höhe seines Anwesens ausgeklinkt. Beispielhaft sei auf einen Schleppvorgang vom 19.08.2011 um 18.00 Uhr zu verweisen. Im Weiteren hätten sich auch die Motorkunstflugzeuge im Rahmen der vom Beigeladenen zu verantwortenden Kunstflugmanöver bis auf wenige Dutzend Meter seinem Anwesen genähert. Durch diese Flugmanöver seien regelmäßig Geräuschimmissionen von mehr als 70 db/A verursacht worden, die in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig seien. Ein Motorkunstflugzeug verursache bei Vollgas Lärm von mehr als 90 db/A, so dass in einer Entfernung von 50 m noch deutlich mehr als 70 db/A an Lärm verursacht werde. Alle vorgenannten Flugmanöver seien grundsätzlich Gegenstand der Wahrnehmung des Beklagten und des Beigeladenen. Soweit der Beklagte ausführe, dass während der gesamten Veranstaltung keine besonderen Vorkommnisse und keine Verstöße gegen die Auflagen des Genehmigungsbescheides festgestellt worden seien, sei zu beachten, dass ein Vertreter der Landesluftfahrtbehörde nur zeitweise anwesend gewesen sei und während seiner Abwesenheit keine Verstöße habe feststellen können. Damit räume der Beklagte zugleich ein, dass er seinen Überwachungspflichten nicht in vollem Umfange nachgekommen sei. Im Weiteren sei festzuhalten, dass die genehmigte Motorflugshowveranstaltung auf einem Segelflugplatz grundsätzlich unzulässig sei. Ein Segelfluggelände oder auch Segelflugplatz sei ein Flugplatz, auf dem Segelflugzeuge und nicht selbst startende Motorsegler generell starten und landen dürften. Starts von Segelflugzeugen und nicht selbst startenden Motorseglern würden entweder mit einer Startwinde oder per Flugzeugschlepp durchgeführt. Für Motorflugzeuge könne eine generelle Genehmigung erteilt werden, jedoch nur soweit sie zum Schleppen von Segelflugzeugen, Motorseglern oder Hängegleitern bzw. zum Absetzen von Fallschirmspringern verwendet würden. Landungen und Starts aller anderen Motorflugzeuge seien generell nicht erlaubt, sondern bedürften einer einmalig gültigen Sondererlaubnis, die bei der zuständigen Luftfahrtbehörde beantragt werden müsse. Wenn der Beklagte eine Motorflugshowveranstaltung auf einem Segelflugplatz genehmige, betrete er bundesweit Neuland. Im Zusammenhang mit dem tödlich verlaufenden Absturz eines Kunstflugpiloten auf dem Flugplatzfest A. vom 28.04.2012 und den auf der dortigen Homepage genannten Veranstaltungen sei ersichtlich, dass vergleichbare Veranstaltungen bundesweit zumindest auf Sonderflugplätzen genehmigt würden. Eine Veranstaltung mit mindestens 33 Motorflugzeugen auf einem nur für Segelflug zugelassenen Gelände gehe auch als Einzelveranstaltung so weit über den Widmungszweck eines Segelfluggeländes hinaus, dass dies nicht mehr genehmigungsfähig sei. Weiterhin machte der Kläger mit Schriftsatz vom 26.06.2012 ergänzende Ausführungen insbesondere zu den behaupteten Verstößen gegen die Genehmigung und zur Vergleichbarkeit von Luftfahrt-veranstaltungen auf anderen Segelflugplätzen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Genehmigung des Beklagten vom 10.08.2011 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ist vorgetragen, dass die Veranstaltung am 20./21.08.2011 wie genehmigt durchgeführt worden sei. Vergleichbare Veranstaltungen wie die „D-Stadt Airshow“ seien bereits regelmäßig in der Vergangenheit, im Abstand von ungefähr zwei Jahren, vom Beigeladenen durchgeführt worden. So seien zum Beispiel auch in den Jahren 2007 und 2009 Kunstflugvorführungen mit Motorflugzeugen im Programm gewesen. Die Veranstaltungen hätten einen volksfestähnlichen Charakter, die auch überregionale Gäste anzögen. Aufgrund der hohen Resonanz und Akzeptanz in der Bevölkerung und bei den Besuchern stellten derartige Veranstaltungen für die Gemeinde D-Stadt und den Landkreis ... ebenso wie für den Beigeladenen eine wichtige Gelegenheit dar, die Attraktivität des Standorts und den Freizeitwert der ländlichen Gegend zu demonstrieren und zu erhöhen. Für den Beigeladenen und die auf dem Flugplatz ansässigen Luftsportvereine diene die Veranstaltung zudem dazu, das Landesleistungszentrum bekannt zu machen und das Interesse am Luftsport zu wecken. Auch wenn der Beigeladene in seinem Werbeauftritt für die Veranstaltung das Ereignis als Neubeginn propagiere, sei im Rahmen der Vereinstätigkeit des Beigeladenen sowie der anderen Flugsportvereine am Platz schon aufgrund des hohen organisatorischen Aufwandes eine höhere Veranstaltungsdichte nicht zu erwarten und werde eine solche auch behördlicherseits nicht angestrebt. Die Genehmigung habe den 20./21.08.2011, jeweils in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und Sonnenuntergang, sowie das vorgelegte, zunächst vorläufige, Programm umfasst und in diesem Rahmen Vorführungen von Motorflugzeugen u.a. Rundflüge, Formationsverbandflug, Kunstflugvorführungen, Fallschirmsprünge sowie Aufstieg von Kinderballons gestattet. Zudem sei der Bescheid mit Nebenbestimmungen versehen worden, die die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung und der einschlägigen NfL (Nachrichten für Luftfahrer) zu den Bekanntmachungen zur Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen nach § 24 LuftVG des Bundes-ministeriums für Verkehr umsetzten. Im Rahmen der Veranstaltung sei das in der Anlage 4 zum Genehmigungsbescheid enthaltene Programm durchgeführt worden. Dabei sei es witterungsbedingt zu geringfügigen zeitlichen Verschiebungen gekommen, die jedoch nicht zu einem Mehr an Flugbetrieb bzw. einem Weniger an Pausen geführt hätten. Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Luftfahrtveranstaltung habe es keine Änderungen gegeben. Der Schwerpunkt der Flugbewegungen habe sich mit Ausnahme der Rundflüge auf das Flugplatzgelände und die ausgewiesene Kunstflugbox konzentriert. An beiden Veranstaltungstagen sei ein Vertreter der Landesluftfahrtbehörde zeitweise anwesend gewesen. Während der gesamten Veranstaltung habe es keine besonderen Vorkommnisse oder Verstöße gegen die Auflagen des Genehmigungsbescheides gegeben. Auch wenn nicht ausgeschlossen sei, dass bei der Veranstaltung durch einzelne Ereignisse gewisse Lärmspitzen bis zum 2,36 km vom Flugplatzbezugspunkt entfernten Klägeranwesen ausgestrahlt seien, sei es infolge der Veranstaltung auf dem Grundstück des Klägers nicht zu einer übermäßigen Lärmbelästigung über das hinnehmbare Maß hinaus gekommen. Insgesamt hätten im Verlauf des Samstags Einflüge von Besuchern, Rundflüge und vereinzelt Vorflüge stattgefunden. Während des Flugprogramms am Sonntagnachmittag seien vier Kunstflugvorführungen absolviert worden, darunter eine mit einem Segelflugzeug und eine mit einem historischen Jagdflugzeug. Die eigentlichen Kunstflüge hätten jeweils nur zehn Minuten gedauert. Die Lärmbelästigung der Umgebung durch relativ laute Motorkunstflugvorführungen hätten insgesamt somit etwa 30 Minuten während eines Zeitraums von fünf Stunden gedauert. Bei den Kunstflügen sei die vorgesehene Kunstflugbox während der Vorführungen zu keinem Zeitpunkt verlassen worden, so dass auch zu keinem Zeitpunkt ein horizontaler Abstand zwischen dem klägerischen Anwesen und dem ihm nächst gelegenen Punkt des Kunstflugraums von circa 1050 m unterschritten worden sei. Nach Abschluss der Vorführungen hätten die Flugzeuge die Box ausschließlich in nordöstliche Richtung verlassen, wie dies im Genehmigungsbescheid vorgegeben sei. Die klägerische Behauptung, Kunstflüge fänden in westliche Richtung statt und dann erfolgten alle Rückflüge in einer Entfernung von weniger als 800 m zu seinem Anwesen, entbehre jeglicher Grundlage. Auch im Rahmen anderer Vorführungen sei es nicht zu permanenten Überflügen des Klägeranwesens gekommen. Alle teilnehmenden Flugzeuge seien verkehrszugelassen gewesen und hätten damit auch die Anforderungen erfüllt, die an den Schallschutz zu stellen seien. Die Verkehrszulassung sei Voraussetzung für die Teilnahme an der Luftfahrtveranstaltung und Bestandteil der Genehmigung. Die Luftplatzlärmschutzverordnung gelte im Übrigen nur für Landeplätze unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall jedoch nicht zu berücksichtigen seien. Segelfluggelände seien keine Landeplätze, was sich bereits aus der Definition des Begriffs „Flugplätze“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ergebe. Soweit der Kläger behaupte, dass bereits beim regulären Flugplatzbetrieb regelmäßige und ständige Lärmbelästigungen über das zumutbare Maß hinaus entstünden, bleibe er substantiierten Sachvortrag und Nachweise schuldig. Die Genehmigung sei formell und materiell rechtmäßig. Zweifel an der ausstellenden Behörde ließen sich aus dem Bescheid nicht herleiten. Aus § 24 Abs. 2 LuftVG ergebe sich die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers, dass Luftfahrtveran-staltungen unter entsprechenden Voraussetzungen mit Genehmigung zulässig seien und das sich im Rahmen solcher genehmigten Veranstaltungen verwirklichende allgemeine Lebensrisiko/Luftfahrtrisiko einschließlich einer gewissen damit verbundenen Lärmimmission als sozial adäquat grundsätzlich hinzunehmen sei. Erst bei über das hinzunehmende allgemeine Risiko hinausgehenden Gefährdungen komme im Rahmen drittschützender Normen eine Beeinträchtigung eigener Rechte überhaupt in Betracht. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sei durch die genehmigte Luftfahrtveran-staltung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen gewesen. Weder sei die öffentliche Sicherheit der Flugvorführung generell gefährdet, noch weise der Luftraum über D-Stadt eine besondere Gefährlichkeit auf. Dass der Betreiber des Flugplatzes für den regelmäßigen Flugbetrieb Sicherheits-empfehlungen abgebe, stehe dem nicht entgegen. Zudem sei das im konkreten Fall durch die D-Stadt Airshow 2011 mögliche Sicherheitsrisiko durch die umfassenden Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid auf das allgemeine Flugrisiko minimiert. Durch die umfassenden Sicherheitsmaßnahmen, die auf der gutachterlichen Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung GmbH beruhte und die Verwaltungsanweisungen des Bundesministeriums für Verkehr für die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen umgesetzt hätten, werde eine Minimierung des mit ihrer Durchführung verbundenen Risikos erreicht. Die von der DFS im Gutachten vom 06.07.2011 geforderten Auflagen und Hinweise seien mit Ausnahme der Regelung zum Fahren von Heißluftballonen, die nicht beantragt worden sei, vollumfänglich in die Genehmigung aufgenommen worden. Des Weiteren habe die DFS ein NOTAM veröffentlicht, weiter aber keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen gefordert. Die Interessen der Anlieger seien auch nicht durch die Erteilung der Genehmigung auf der Grundlage nur einer vorläufigen Teilnehmerliste gefährdet gewesen. Nach Nr. A.II.1.6 sei dem Veranstalter aufgegeben worden, spätestens am 18.08.2011, und damit zwei Tage vor Beginn der Veranstaltung, sowohl den endgültigen Programmablauf als auch die Teilnehmerliste vorzulegen. Eventuelle Änderungen, insbesondere Ausweitungen im Programm und Teilnehmerzahl, hätten der Luftfahrtbehörde somit ausreichend Gelegenheit gegeben, sowohl die erteilten Auflagen als auch die Genehmigung insgesamt neu zu bewerten. Entgegen der Darstellung des Klägers sei die Nutzung des Luftraums nicht nur für den 21.08.2011 geregelt worden. Explizit erstreckten sich die Genehmigungen und damit auch die Nebenbestimmungen auf beide Veranstaltungstage am 20./21.08.2011, ausgenommen die allgemeine Außenstart- und –landeerlaubnis nach § 25 LuftVG und § 15 LuftVO in Bezug auf die teilnehmenden und gemeldeten Motorflugzeuge, die sich auf den Zeitraum 19.-22.08.2011 bezogen habe. Mit seinem Vorbringen, im Rahmen des allgemeinen Flugbetriebes komme es regelmäßig zu Verstößen gegen einschlägige Vorschriften bzw. der Platzbetreiber werde sich über die Auflagen des Genehmigungsbescheides hinwegsetzen, wolle der Kläger die Unzuverlässigkeit oder fehlende Eignung des Flugplatzbetreibers für eine derartige Veranstaltung insinuieren. Hierfür fehle es jedoch an einem substantiierten Vortrag oder Belegen für tatsächliche Missstände, so dass eine Versagung auch aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt gewesen sei. Auch die angegriffenen Genehmigungen hinsichtlich der Unterschreitung der Mindestflughöhen seien rechtmäßig. Dies gelte auch, soweit der Kläger seine Anträge auf die horizontale Unterschreitung des Mindestabstands von 1250 m beschränke. Ein Anspruch auf Einhaltung dieses Mindestabstandes lasse sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt herleiten. Rechtsgrundlage für die angegriffene Genehmigung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe bis auf 30 m AGL (Above ground level; Höhe über Erdoberfläche/Grund) bei sonstigen Vorführungen (einzelnen horizontalen Überflügen) im Normalflug parallel zu den Sicherheitslinien sei § 6 Abs. 1 LuftVO. Die von der Luftfahrtbehörde erteilte Genehmigung zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe für horizontale Überflüge im Normalflug entlang der Sicherheitslinie auf bis zu 100 ft bzw. 30 m sei durch die Bekanntmachung zur Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen nach § 24 LuftVG gedeckt. Im Gegensatz zur Regelung in § 6 Abs. 4 LuftVO, die die Unterschreitung der Mindestflughöhe für Flüge zu besonderen Zwecken betreffe, gehe es bei der streitigen Luftfahrtveranstaltung nur um eine Schauveranstaltung. Der tiefe Vorbeiflug mit Unterschreitung der allgemeinen Sicherheitsmindesthöhe von 150 m sei nur ein Bestandteil einer allgemeinen Flugvorführung und dauere nur wenige Sekunden, da er von seinem Zweck her parallel zur Zuschauer- und Sicherheitslinie im nächsten Umfeld des Veranstaltungsorts stattfinde und über bzw. direkt neben der Start-/Landebahn erfolge. Er sei vergleichbar mit einem stets zulässigen normalen Landeanflug bzw. Übungslandeanflug. Der Unterschied bestehe bei einem tiefen Überflug nur darin, dass die Landekonfiguration (z.B. Landeklappen, Fahrwerk, Triebwerk) am Flugzeug nicht eingenommen werde. Da die Überflugstrecke über die nördliche Flugbetriebsfläche des Segelfluggeländes geführt habe und damit sichergestellt gewesen sei, dass bei einer Notlandung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dem normalen Start-/Landebereich hätte gelandet werden können, habe keine besondere Gefährdungslage bestanden. Ebenso verhalte es sich mit der angegriffenen Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 LuftVO, wonach für Kunstflugmanöver die Sicherheitsmindestflughöhe bis auf 150 AGL unterschritten werden könne. Mit den Nebenbestimmungen zur Genehmigung würden die Kunstflugmanöver insbesondere auf den in der entsprechenden Anlage zur Genehmigung gelb gekennzeichneten Kunstflugraum beschränkt. Zudem bleibe die Verpflichtung der Einholung einer Luftverkehrskontrollfreigabe gem. Ziffer 6.4.3 der Genehmigung, die die Verpflichtung zur Freigabe nach § 26 LuftVO lediglich wiederhole. Eine übermäßige Belastung des Klägers ergebe sich durch das Ausfliegen aus der Kunstflugbox nicht, da die Flugzeuge die Mindesthöhe von 150 m sowohl während der eigentlichen Kunstflugvorführung als auch im Abflug nicht unterschritten und sich in Richtung Nordosten stetig entfernt hätten. Selbst wenn hierbei unter diesen Voraussetzungen auch im Nachhinein gewisse Lärmspitzen und eine Belästigung des Klägers nicht völlig auszuschließen seien, sei die damit verbundene Belastung verhältnismäßig, da es sich insoweit um nur kleinere Bestandteile des Gesamtprogramms gehandelt habe, die sich mit weniger lärmintensiven Vorführungen abgewechselt hätten. Bei der Veranstaltung handele es sich um ein herausgehobenes seltenes Ereignis mit dem Charakter eines Volksfestes, das nicht nur für die Gemeinde und den Betreiber des Segelfluggeländes bedeutsam sei. Die Einwirkungen auf das 2,36 km vom Flugplatz entfernte klägerische Anwesen seien gering gewesen. Daher trete das Lärmschutzbedürfnis, auch vor jeder möglichen Belästigung durch einzelne Ereignisse geschützt zu werden, zurück. Rechtsgrundlagen der angegriffenen Einzelgenehmigungen zu den Spiegelstrichen 3 und 4 seien jeweils § 25 Abs. 1 LuftVG i.V.m. § 15 LuftVO. § 25 LuftVG entfalte nur dann drittschützende Wirkung, wenn die Erteilung der Erlaubnis einen Dritten unerträglich und unzumutbar in seiner Gesundheit oder Eigentum betreffe. Dies sei beim Kläger nach den Umständen völlig fernliegend. Auch die im Weiteren angegriffene Festlegung der Veranstaltung auf den Umkreis von zwei NM um das Segelfluggelände entspreche einer Sicherheitsvorgabe aus dem Gutachten der Deutschen Flugsicherung. Mit dieser Vorgabe werde der vom sonstigen Luftverkehr während der Veranstaltung zu meidende Luftraum hinreichend groß bemessen. Es handele sich nicht um eine Bestimmung zur übermäßigen Ausdehnung der Luftfahrtveranstaltung sondern um eine Bestimmung zum Schutz der Sicherheit des übrigen Luftverkehrs. Der festgelegte Radius könne insoweit nicht verkürzt werden. Eine drittschützende Funktion in Bezug auf die Lärmschutzinteressen des Klägers sei dabei nicht ersichtlich. Schließlich entbehre die vom Kläger bei allen angegriffenen Genehmigungen geforderte Einrichtung einer Bannmeile von 1250 m um sein Anwesen, um somit seinem Lärmschutzinteresse hinreichend Rechnung zu tragen, sowohl der tatsächlichen als auch der rechtlichen Grundlage. Es fehle jeder Vortrag, wie der Kläger zu diesem Mindestabstand komme und inwiefern eine Unterschreitung zu einer unzulässigen Lärmbeeinträchtigung seines Anwesens führe. Bei der Luftfahrtveranstaltung sei es entgegen den vom Kläger dargestellten Vorfällen nicht zu Verletzungen des Kunstflugraumes oder der festgelegten Mindestflughöhen gekommen. Da das Klägeranwesen 65 m unterhalb der Platzhöhe des Segelfluggeländes und zudem noch hinter einem 80 m höheren Hügelkamm liege, entstehe in der Perspektive der subjektive Eindruck, dass Flugzeuge die festgelegte Mindesthöhe für Kunstflüge von 150 m über Platzhöhe unterschreiten und bis auf Hügelkammhöhe fliegen würden. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Bei den behaupteten Vorfällen am 20.08.2011 gegen 15:25 Uhr und am 21.08.2012 gegen 14:30 Uhr seien die räumlichen Grenzen des Kunstflugraumes nicht verlassen worden. Das angegebene Flugmanöver vom 17.08.2011 gegen 18:45 Uhr habe außerhalb der Veranstaltung gelegen, sei genehmigt gewesen und habe die Mindestflughöhe nicht unterschritten. Bei dem Ereignis am 21.08.2011 gegen 14:50 Uhr habe es sich um den Flug einer Dreier-Formation historischer Flugzeuge der Typen Yak 50 bzw. 52 gehandelt. Die etwa zehnminütige Vorführung sei auf dem Veranstaltungsgelände, keineswegs ständig in der Nähe des Klägeranwesens, durchgeführt worden und habe ein kurzzeitiges Lärmereignis dargestellt. Soweit es im Rahmen der horizontalen Vorbeiflüge zu Demonstrationszwecken für das Publikum am Fluggelände zu einzelnen Unterschreitungen der Mindestflughöhe gekommen sei, seien diese mit Bescheid vom 10.08.2011 für einzelne horizontale Überflüge im Normalflug und Formationsverbandsflug nach § 6 Abs. 1 LuftVO bzw. §§ 6, 8 LuftVO genehmigt worden und auch erforderlich, um entsprechend dem Zweck der Veranstaltung die historischen Maschinen zu präsentieren. Am 20.08.2011 gegen 18:15 Uhr habe das Flugzeug des Typs ... das Anwesen des Klägers nicht überflogen. Die Behauptung des Klägers, dass am 21.08.2011 gegen 18:31 Uhr ein weiteres Flugzeug sein Anwesen in einer Höhe von geschätzten 75 m bzw. sogar 40 m überflogen habe, sei unrealistisch und könne nur bei einem völlig atypischen Flugmanöver (Sturzflug) zutreffen. Entgegen der Darstellung des Klägers seien auch keine Schleppvorgänge in Richtung seines Anwesens ausgeführt worden: Die Schlepppiloten würden jährlich zu Beginn der Flugsaison auf die genaue Einhaltung der in der Betriebsordnung von 1995 festgelegten und genehmigten Schleppwege, insbesondere die Vermeidung eines Überfliegens der Landstraße L … im Bereich von S. hingewiesen. Anhand der Daten und Eintragungen könne zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass an diesem Tag der Flugzeug-schleppbetrieb, so auch der vom Kläger beispielhaft angeführte F-Schlepp-vorgang, ordnungsgemäß ausgeführt worden sei. Die L … sei weder in Richtung S. über- noch das Anwesen des Klägers über- bzw. angeflogen worden. Ein Vertreter der Luftfahrtbehörde sei an beiden Tagen während der gesamten Zeitdauer des eigentlichen Flugbetriebes anwesend gewesen. Am Sonntag sei zusätzlich ein weiterer Vertreter der Luftfahrtbehörde zwischen 12:45 Uhr und 17:15 Uhr auf dem Gelände anwesend gewesen, während ersterer sich für die Dauer der Flugvorführungen im Bereich der Landstraße L … aufgehalten und insbesondere die Einhaltung der Grenzen des Kunstflugraums überwacht habe. Unzutreffend sei auch die Behauptung des Klägers, dass vergleichbare Veranstaltungen nur an bestimmten Flugplätzen oder Sonderflugplätzen durchgeführt würden. Beispielhaft seien der FFH-Flugtag am Segelfluggelände in L.(Zweijahresabstand bis 2010), der Internationale Flugtag am Segelfluggelände in H. (Zweijahresabstand) sowie die Flugtage am Segelfluggelände R. bei M. (jährlich, mit zweitägigem identischen Flug und Kunstflugprogramm) erwähnt. Der durch Beschluss der Kammer vom 16.08.2011 beigeladene Adressat der Luftverkehrsgenehmigung beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt der Beigeladene auf die Ausführungen des Beklagten, insbesondere in der Anordnung des Sofortvollzuges vom 18.08.2011 und den Beschluss der Kammer vom 19.08.2011, 10 L 745/11, Bezug und trägt ergänzend vor, dass die Klage mangels Klagebefugnis bereits unzulässig sei. Zudem sei die Genehmigung rechtmäßig. Der Kläger sei der einzige im gesamten Umkreis um den Flugplatz, der sich an der Veranstaltung störe. Die Veranstaltung finde alle zwei Jahre ein Wochenende lang statt. Es gebe zahlreiche begeisterte Anhänger dieser Veranstaltung, der eine intensive Planung vorausgehe. Die Ausführungen des Klägers ließen erkennen, dass er grundsätzlich ein Problem mit dem Segelflughafen habe. Ihm sei bereits bei Einzug in sein Anwesen bekannt gewesen, dass sich dort ein Segelflugplatz befinde. Es habe ihm damals freigestanden, ein anderes Gebiet als Wohngebiet zu wählen. Soweit sich der Kläger auf eine Verletzung der drittschützenden Vorschrift des § 6 LuftVO berufe, sei festzuhalten, dass hiervon Ausnahmen möglich seien, innerhalb derer sich die Genehmigung gehalten habe. Die Ausführung des Klägers, dass alle Rückflüge von Kunstfliegern nördlich der Kunstflugzone in einer Entfernung von jeweils 800 m über seinem Grundstück stattfänden, sei absolut unrealistisch, da sicherlich nicht alle Kunstflieger zeitgleich über sein Anwesen flögen. Im Weiteren machte der Beigeladene mit Schriftsatz vom 22.06.2012 ergänzende Ausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 10 L 745/11 und 1 B 348/11 sowie die beigezogenen Verwaltungs-unterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.