Beschluss
5 L 2564/16
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:1221.5L2564.16.0A
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Leitsätze
Kein einstweiliger Rechtsschutz für eine GmbH gegen eine an den Geschäftsführer einer GmbH als Privatperson gerichtete und auf § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG gestützte Untersagung, auf einem Firmengelände mit dem Hubschrauber des Geschäftsführers zu landen.(Rn.12)
(Rn.19)
(Rn.20)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein einstweiliger Rechtsschutz für eine GmbH gegen eine an den Geschäftsführer einer GmbH als Privatperson gerichtete und auf § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG gestützte Untersagung, auf einem Firmengelände mit dem Hubschrauber des Geschäftsführers zu landen.(Rn.12) (Rn.19) (Rn.20) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Antragstellerin (eine GmbH) wendet sich gegen eine luftverkehrsrechtliche Anordnung, mit der ihrem Geschäftsführer unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt wird, auf dem Firmengelände der Antragstellerin mit einem Hubschrauber zu landen und zu starten. I. Mit der streitigen Verfügung vom 02.11.2016 untersagte der Antragsgegner dem Geschäftsführer der Antragstellerin (als Privatperson) mit sofortiger Wirkung auf dem Firmengelände der Antragstellerin in der ... in A-Stadt mit einem Hubschrauber zu landen und zu starten. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, der Geschäftsführer sei am 16.09.2016 gegen 17:08 Uhr auf dem Firmengelände mit den Hubschrauber ..., …, gelandet. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich auf die vom Landesverwaltungsamt Thüringen erteilte „Allgemeinerlaubnis für den Einsatz von Hubschraubern gemäß § 25 LuftVG“ vom 12.07.2016 berufen können. Mit Bescheid vom 21.09.2016 sei diese Allgemeinerlaubnis jedoch insoweit teilweise widerrufen worden, als das Saarland aus deren Geltungsbereich herausgenommen worden sei. Dagegen sei am 20.10.2016 Klage erhoben worden, der aufschiebende Wirkung zukomme. Deshalb sei es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig, die vorliegende Verfügung zu erlassen und den Sofortvollzug anzuordnen. Bereits in der Erlaubnis befinde sich u.a. die Auflage, dass beim Start und bei der Landung der Flugweg so zu wählen sei, dass auch in Notfällen ohne Gefährdung von Personen und Sachen gelandet werden könne. Das sei an der streitigen Landestelle nicht möglich. Diese Stelle sei darüber hinaus wegen der Hindernissituation für Landungen und Starts von Hubschraubern nicht geeignet. Dadurch sei die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit umfasse den Schutz der Allgemeinheit und des Einzelnen gegen Schäden, die den Bestand des Staates, seiner Einrichtungen oder das ungehinderte Funktionieren seines Organismus, die Leben, Gesundheit, Freiheit oder Ehre des Einzelnen oder die das Vermögen im Sinne aller durch die Rechtsordnung gewährleisteten dinglichen und persönlichen Rechte physischer und juristischer Personen bedrohen, also – kurz gesagt – den Schutz der gesamten Rechtsordnung vor rechtswidrigen Angriffen. Demgegenüber erfasse der Schutz der öffentlichen Ordnung den Schutz aller Normen über Handlungen, Unterlassungen und Zustände, deren Befolgung über das positive Recht hinaus nach herrschender Auffassung zu den unerlässlichen Voraussetzungen eines gedeihlichen menschlichen und staatsbürgerlichen Zusammenlebens gehöre. Tatsachen rechtfertigten die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung, wenn sie für sich oder im Zusammenhang mit anderen Tatsachen und/oder Umständen bei objektiver Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten ließen, dass die durch die Begriffe „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ geschützten (Rechts-) Güter verletzt werden könnten.1VG des Saarlandes, Urteil vom 27.06.2012 – 10 K 711/11 -VG des Saarlandes, Urteil vom 27.06.2012 – 10 K 711/11 - Bereits im Oktober 2005 sei für die am 16.09.2016 benutzte Landestelle eine Einzel-Außenlandeerlaubnis beantragt worden. Dieser Antrag sei noch während der Ausbildung des Geschäftsführers zum Privat-Hubschrauberführer (PPL (H)) gestellt worden. Seinerzeit sei eine Erlaubnis unter Auflagen in Aussicht gestellt worden, u.a. nach Ableistung einer Mindeststundenzahl als PIC von 150 h nach Lizenzerteilung. Im September 2008 sei der Antrag u.a. mit der Begründung abgelehnt worden, dass auf der vorgesehenen Landestelle eine weitere Halle errichtet worden sei und damit sichere Starts und Landungen nicht gewährleistet seien. Das Gewerbegebiet habe sich seit 2005 baulich derart verändert, dass seinerzeit noch vorhandene Notlandeflächen für An- und Abflüge nunmehr nicht mehr zur Verfügung stünden. In unmittelbarer Nachbarschaft befinde sich zudem ein Gartencenter mit regem Kundenverkehr. Die Anordnung des Sofortvollzugs erfolge nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im besonderen öffentlichen Interesse, weil die nicht geeignete Landestelle ansonsten weiter angeflogen werden könne. Die Anordnung diene der Gefahrenabwehr und dem Schutz Dritter. Das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung einer Klage habe gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zurückzutreten, weil ihr zuzumuten sei, auch für die Zeit bis zur Unanfechtbarkeit der Verfügung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG – wie im Übrigen von 2006 bis heute die bestehende Flugplatzinfrastruktur (Zweibrücken, Saarbrücken, Saarlouis-Düren) in Anspruch zu nehmen. Eine vorherige Anhörung sei gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG im öffentlichen Interesse aus den zuvor genannten Gründen unterblieben. Am 02.12.2016 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und am 03.12.2016 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung macht sie geltend, die Anordnung des Sofortvollzugs genüge bereits nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei auch gemessen an § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO materiell rechtswidrig. Das private Interesse überwiege schon deshalb das öffentliche Interesse am Sofortvollzug, weil der Bescheid rechtswidrig sei. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG könnten Verfügungen erlassen werden, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege. Das treffe vorliegend nicht zu. Richtig sei, dass der Geschäftsführer mit seinem Helikopter auf dem Firmengelände gelandet sei. Dieser Landung habe aber die Allgemeinerlaubnis des Landesverwaltungsamtes Thüringen vom 12.07.2016 zugrunde gelegen. Mit dieser Allgemeinerlaubnis sei dem Geschäftsführer, der im Besitze einer Berufspilotenlizenz für Hubschrauber (PCI (H)) sei, gestattet außerhalb der für Hubschrauber genehmigten Flugplätze zu starten und landen; der Hubschrauberführer entscheide in eigener Verantwortung, ob eine Aufgabe fliegerisch durchführbar sei. Er sei durch seine Ausbildung und Qualifikation geeignet, im eigenen Ermessen zu entscheiden, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch seinen Flug gegeben sei. Entsprechend habe er bei seiner Landung einen Flugweg gewählt, bei dem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung habe ausgeschlossen werden können. Dies habe er durch das Überfliegen des Grundstücks in Kenntnis der Umgebung unzweifelhaft einschätzen können. Wie der Antragsgegner ohne Anhörung zu einer gegenteiligen Einschätzung habe kommen können, erschließe sich nicht. Inhaber einer Berufspilotenlizenz wie er seien ohnehin von der Flugplatzpflicht grundsätzlich befreit. Selbst wenn man mit dem Antragsgegner eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung daraus herleiten sollte, dass sich die Landestelle ausweislich einer Entscheidung aus dem Jahre 2008 dafür nicht eigne, treffe das nicht mehr zu. Seinerzeit habe der Geschäftsführer nur eine Privatpilotenlizenz mit wenigen Flugstunden gehabt. Der Antragsgegner habe das Gelände im Rahmen eines Antrags auf Außenstart- und Landeerlaubnis in den Jahre 2006 und 2008 geprüft und erklärt, dass beim Inhaber einer Privatpilotenlizenz mindestens 150 Flugstunden nachgewiesen sein müssten, um die Erlaubnis erhalten zu können. Weiterhin habe der Landeplatz angepasst werden sollen; er habe eine Kantenlänge/Durchmesser von 30 x 30 m haben sollen und mit einem H gekennzeichnet sein. Außerdem wurde ein Windrichtungsanzeiger und Handfeuerlöscher gefordert; Lichtmasten hätten entfernt werden sollen. Diese Maßnahmen seien ordnungsgemäß umgesetzt worden. Seit Jahren ist ein Landeplatz von 35 x 35 m vorhanden. Das habe auch der Antragsgegner im Bescheid vom 19.09.2008 bestätigt, der die Versagung auf die fehlenden Flugstunden gestützt habe. Da der Geschäftsführer inzwischen mehr als 150 Flugstunden und zudem die Berufspilotenlizenz erworben habe, lägen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vor. Allerdings sei die Beantragung nicht erforderlich, weil diese durch die Berufspilotenlizenz ersetzt werde. Eine objektive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei durch den Anflug am 16.09.2016 nicht erfolgt. Das Grundstück befinde sich im Gewerbegebiet „…“ des Ortsteils ... der Gemeinde A-Stadt. Insbesondere sei das benachbarte Gartencenter nicht gefährdet worden. Das Gartencenter sei ein Großmarkt, der nur vereinzelt von Großhändlern aufgesucht werde. Regen Kundenverkehr gebe es dort nicht. Der Landeanflug sei auch um 17:08 Uhr und damit nach Geschäftsschluss des Gartencenters freitags um 17:00 Uhr erfolgt. Eine Störung des Geschäftsbetriebs des Gartencenters sei damit auszuschließen. Da keine objektive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliege, sei der angegriffene Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig, sodass das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiege. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 02.12.2016 gegen den Bescheid vom 02.11.2016 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält den von der GmbH gestellten Antrag ebenso wie die Klage schon deshalb für unzulässig, weil Adressat des streitigen Bescheides der Geschäftsführer der Antragstellerin als natürliche Person sei. Die Antragstellerin sei auch nicht Inhaberin der „Allgemeinerlaubnis für den Einsatz von Hubschraubern gemäß § 25 LuftVG vom 12.07.2016“ des Landesverwaltungsamtes Thüringen. Dort sei die M... GmbH, ..., genannt. Der Geschäftsführer der Antragstellerin sei dort nur als Luftfahrzeugführer genannt. Die Antragstellerin sei auch nicht Eigentümerin des für die Außenlandungen und -starts in Anspruch genommenen Grundstücks, das sei vielmehr die … Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG. In der Sache wiederholt der Antragsgegner die Begründungen für die unterbliebene Anhörung und die Anordnung des Sofortvollzugs im angegriffenen Bescheid. Soweit die Antragstellerin meine, der Antragsgegner bezweifle die Flugfähigkeiten des Piloten, treffe das nicht zu. Der Bescheid sei auf die Ungeeignetheit der Landestelle gestützt, die zwar noch nicht im Jahre 2006 bestanden, sich aber aufgrund der späteren Bebauung mit einer Halle ergeben habe. Deshalb sei der Antrag auf Erteilung einer Außenlandeerlaubnis im Oktober 2008 abgelehnt worden. Das Gelände habe somit seit dem ersten Antrag 2005 bis zum 16.09.2016 elf Jahre nicht angeflogen werden können. Schon aus diesem Grunde sei es zumutbar, dieses auch bis zur Rechtskraft des Bescheides vom 02.11.2016 weiter so zu handhaben, zumal die Flugplätze Zweibrücken, Saarbrücken und Saarlouis-Düren in der Nähe lägen und der Hubschrauber in Zweibrücken stationiert sei. Weiterhin könnten jedenfalls bis zur Rechtskraft des Änderungsbescheides des Landesverwaltungsamts Thüringen vom 21.09.2016 zur Erlaubnis vom 12.07.2016 noch im Saarland für Hubschrauberlandungen und -starts geeignete Grundstücke genutzt werden. Lizenzrechtliche Fragen seien nicht Gegenstand bzw. Grundlage des Bescheides vom 02.11.2016. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der für sofort vollziehbar erklärte Bescheid offensichtlich rechtmäßig sei. II. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer fristgerecht erhobenen Klage gegen die kraft behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Hubschrauberlandeuntersagungsanordnung begehrt, ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Er ist jedoch – wie die Klage 5 K 2563/16 - wegen des Fehlens einer Antragsbefugnis unzulässig und hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Adressat der streitigen Untersagungsverfügung ist nicht die Antragstellerin, sondern allein deren Geschäftsführer persönlich. Das ergibt sich – auch wenn als Adresse die der Antragstellerin angeführt ist - ohne weiteres daraus, dass dieser persönlich angesprochen wird und auch in der Begründung nur vom Geschäftsführer als Person die Rede ist, die am 16.09.2016 auf dem Firmengelände der Antragstellerin mit einem Hubschrauber gelandet ist. Die Antragstellerin legt nicht ansatzweise dar, inwieweit sie als Dritte von der Untersagungsverfügung betroffen sein könnte. Das ist auch ansonsten nicht ansatzweise erkennbar, zumal die Antragstellerin weder Inhaberin der vom Thüringer Landesverwaltungsamt am 12.07.2016 erteilten „Allgemeinerlaubnis für den Einsatz von Hubschraubern gemäß § 25 LuftVG“ noch Eigentümerin des Grundstücks ... ist. Der Antrag hätte aber auch im Falle der Zulässigkeit keinen Erfolg. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob es gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht der Klage das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.2vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rdnr. 158vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rdnr. 158 Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch genügenden Weise mit der Gefahr begründet, die bei Hubschrauberlandungen und -starts an der nach Ansicht des Antragsgegners ungeeigneten Stelle auch für Dritte besteht, begründet. Diese auf die typische Interessenlage abstellende Begründung ist zulässig und ausreichend, weil es um die Abwehr von Gefahren für Menschen und Sachen geht und in Fällen der vorliegenden Art sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend sind. Damit erfüllt die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs die formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung hat das Gericht keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern allein eine an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung vorzunehmen. Die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 02.11.2016 hat nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Aussicht auf Erfolg, da die Untersagungsanordnung jedenfalls im Verhältnis zur Antragstellerin als Dritte offensichtlich rechtmäßig erscheint. Als Dritte war die Antragstellerin vor dem Erlass der Untersagungsanordnung nicht entsprechend § 28 SVwVfG anzuhören. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hat die Kammer keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnung. Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ist die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der Flugsicherungsorganisation. Sie können nach § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen. Die angegriffene Anordnung ist tragend darauf gestützt, das Firmengelände der Antragstellerin sei aufgrund der umliegenden Bebauung mit Gewerbehallen nicht (mehr) als Landeplatz für Hubschrauber geeignet. Dafür spricht aufgrund des im Antrag der Antragstellerin vom 27.10.2005 mit einem X dargestellten „vorgesehenen Landeplatz“, an dessen Stelle sich ausweislich des Luftbildes der staatlichen Katasterverwaltung nunmehr ein Hallenanbau befindet, einiges. Letztlich könnte das aber nur durch eine Ortseinsicht des Gerichts beurteilt werden. Eine Beweiserhebung durch Augenschein (Ortsbesichtigung) oder Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht. Auch wenn in dieser Verfahrensart der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhaltes mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen. Anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsacheentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abzielenden Eilrechtsschutzverfahrens.3OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.03.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige RechtsprechungOVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.03.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung Geht man davon aus, dass – im Falle der hier nur unterstellten Zulässigkeit der Klage und damit auch des Antrags – die Rechtslage allenfalls offen ist, ginge jedenfalls eine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin. Denn angesichts des Umstandes, dass auch im Zeitraum von 2005 bis zum 16.09.2016 auf dem Firmengelände keine Landungen und Starts von Hubschraubern stattgefunden haben und die Antragstellerin auch – abgesehen von ihrem Vorbringen, ihr Geschäftsführer dürfe aufgrund der Allgemeinerlaubnis der M... GmbH vom 23.06.2016 überall landen – nichts vorgetragen hat, weshalb ein Landen auf ihrem Firmengelände erforderlich ist, erscheint die Entscheidung des Antragsgegners zugunsten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beanstandungswert. Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.