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Beschluss

10 L 59/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0216.10L59.12.0A
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Leitsätze
Zur Zumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens bei Erkrankung der deutschen Ehefrau(Rn.16)
Tenor
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert beträgt 2.500.- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens bei Erkrankung der deutschen Ehefrau(Rn.16) Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert beträgt 2.500.- Euro. I. Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da sein Eilrechtsschutzgesuch aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 ZPO hat. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 17.01.2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04.01.2012, durch den der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und der Antragsteller unter Androhung seiner Abschiebung zur Ausreise aus Deutschland binnen einer Frist von 30 Tagen aufgefordert wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 20 AGVwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt ab von der Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung, wobei sich diese Abwägung in erster Linie an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs orientiert. Erweist sich danach im Fall der – kraft Gesetzes – ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung bei summarischer Prüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse, erscheint hingegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als offen oder sogar als eher unwahrscheinlich, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von der umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten ab. Ausgehend hiervon fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus, da nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Widerspruch des Antragstellers gegen den angefochtenen Bescheid aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Dem Antragsteller steht nach derzeitigem Erkenntnisstand voraussichtlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu. Zwar erfüllt er die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm, da er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Auch sieht der Antragsgegner die gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen hinreichenden Deutschkenntnisse durch die vorgelegte E-Mail des Sprachlernzentrums Aserbaidschan vom 16.11.2011 als nachgewiesen an. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht indes entgegen, dass der Antragsteller die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Da er am 01.09.2011 mit einem Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (01.09.2011-01.10.2011) zu Touristenzwecken eingereist ist, obwohl er in Wahrheit mit der Einreise einen Daueraufenthalt in Deutschland zum Zwecke des Zusammenlebens mit seiner deutschen Ehefrau erstrebt hat, ist er weder mit dem erforderlichen Visum eingereist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), noch hat er die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsverfahren gemacht (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Auf die Regelung des § 39 Nr. 3 AufenthV, derzufolge über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus ein Ausländer einen Aufenthaltstitel unter den dort genannten Voraussetzungen im Bundesgebiet einholen kann, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Er ist nämlich weder Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates, noch hält er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, noch sind die für einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels heranzuziehenden Umstände nach der Einreise entstanden. Das Land Aserbaidschan, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ist nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt. Auch hält sich der Antragsteller derzeit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zudem sind die familiären Belange, die er zur Begründung des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet anführt, nicht erst nach der Einreise entstanden, da er seine deutsche Ehefrau bereits am 04.04.2008 in Dänemark geheiratet hat. Zwar kann gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Einhaltung der Visumsbestimmungen abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen, die auf der Rechtsfolgeseite ein Absehen von der Einhaltung der Visumsbestimmungen im Ermessenswege ermöglichen, sind vorliegend aller Voraussicht nach nicht gegeben. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zwar handelt es sich bei der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG um eine gebundene, das heißt nicht im Ermessen der Behörde stehende Rechtsvorschrift. Da der Antragsteller jedoch unter Umgehung der Einreisevorschriften nach Deutschland eingereist ist, verwirklicht er den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG und deshalb die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, von der beim Familiennachzug gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Rahmen des behördlichen Ermessens abgesehen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 17/09, zitiert nach Juris Von daher liegen die Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vor. Der Antragsteller hat im Weiteren nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Für die Zumutbarkeitsprüfung ist eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzustellen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumsverfahrens mit den legitimen Interessen des Ausländers abzuwägen, wobei die Grundrechte als höherrangiges Recht zu berücksichtigen sind. Für die Güterabwägung ist zunächst als beachtlicher Gesichtspunkte die Erwägung anzustellen, dass die Einhaltung des Visumsverfahrens der Regelfall bleiben muss und die Verpflichtung, auch im Falle der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft vor der Einreise ein Visumsverfahren einzuholen, Art. 6 GG grundsätzlich nicht verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997, 1 C 19.96, BVerwGE 106, 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2007, 18 B 303/07, zitiert nach Juris Insbesondere dürfen die Ausländerbehörden davon ausgehen, dass einem Ausländer, der bewusst die Visumsregeln missachtet und unerlaubt einreist, nicht ohne Weiteres gestattet werden darf, trotz seines rechtswidrigen Verhaltens einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Es ist ein beachtlicher öffentlicher Belang, dem Eindruck entgegenzuwirken, man könne durch eine Einreise stets vollendete Tatsachen schaffen. So nachdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.04.2007, wie vor; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2009, 2 B 19.08, zitiert nach Juris Demgegenüber ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Visumsverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum abzusehen. Die mit dem Visumsverfahren üblicherweise verbundenen zeitlichen Verzögerungen sind ebenso wie eine damit einhergehende vorübergehende Trennung von hier lebenden Angehörigen von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.2008, 2 BvR 588/08, InfAuslR 2008, 347 m.w.N. auf die Rechtsprechung des Gerichts; BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 17/09, zitiert nach Juris Eine andere Beurteilung ist allenfalls dann geboten, wenn sich aufgrund besonderer Umstände ein Angehöriger oder Ehegatte in einer Situation befindet, die auch eine vorübergehende Trennung als nicht hinnehmbar erscheinen lassen. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: November 2011, § 5 Rdnr. 77 Derartige Ausnahmevoraussetzungen hat der Antragsteller hier auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Erkrankungen seiner Ehefrau nicht glaubhaft gemacht. Soweit hierzu zunächst ein ärztliches Attest einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 17.06.2009 vorgelegt wird, derzufolge die Ehefrau unter Depression mit einer Angstneurose leide und Suizidgefahr bestehe, fehlt es bereits an einer aktuellen ärztlichen – erforderlich wäre insoweit im Übrigen eine fachärztliche - Bescheinigung über das Vorliegen einer psychischen Erkrankung und ihrer konkreten Auswirkungen auf die Lebensführung der Ehefrau des Antragstellers. Der Antragsteller hat nicht einmal substantiiert Angaben dazu gemacht, ob die Ehefrau wegen dieser Erkrankung derzeit überhaupt in ärztlicher Behandlung ist. Das diesbezügliche Vorbringen im Schriftsatz vom 30.01.2012, dass die Depression mit Angstneurose fortbestehe, „insbesondere deshalb, weil die Ehefrau des Antragstellers bislang keine Therapie zur Linderung ihrer psychischen Erkrankung erfahren hat“, spricht eher dafür, dass eine Behandlung nicht stattfindet und daher die Erkrankung derzeit jedenfalls nicht akut ist. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.09.2011 selbst mitgeteilt hat, dass die Beschwerden seiner Frau inzwischen leicht abgeklungen seien. Jedenfalls ist zum derzeitigen Zeitpunkt eine Suizidgefahr der Ehefrau, die auch eine nur vorübergehende Trennung des Ehemannes zum Zwecke der Nachholung des Visumsverfahrens nicht in Betracht kommen lässt, nicht ärztlicherseits nachgewiesen. Ebenso wenig kann sich der Antragsteller mit Erfolg darauf berufen, dass ausweislich einer nicht in deutscher Übersetzung vorgelegten Bescheinigung einer aserbaidschanischen Klinik vom 03.11.2010 bei seiner Ehefrau während ihres Aufenthalts in Aserbaidschan eine Toxoplasmose festgestellt worden sei und sie wegen dieser Erkrankung häufig an Schwächeanfällen und Panikreaktionen leide. Eine (fach-)ärztliche Bescheinigung über das Bestehen einer solchen Erkrankung der Ehefrau und der vorgetragenen Symptome ist nicht vorgelegt. Zudem ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 31.01.2012, dass die Ehefrau derzeit keine Medikamente gegen Toxoplasmose einnimmt. Bei dieser Sachlage ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Ehefrau wegen dieser Erkrankung auf den ununterbrochenen Beistand des Antragstellers im Bundesgebiet angewiesen ist. Die Unzumutbarkeit einer auch nur vorübergehenden Ausreise ergibt sich zudem nicht aus dem vorgetragenen Rückenleiden der Ehefrau des Antragstellers. Auch insoweit ist kein fachärztliches Attest vorgelegt worden, obwohl der Antragsteller in der eidesstattlichen Versicherung vom 31.01.2012 von einem behandelnden Orthopäden spricht. Der vorgelegte Therapiebericht eines Physiotherapeuten reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Abgesehen davon soll ausweislich der eidesstattlichen Versicherung vom 31.01.2012 der Ehefrau des Antragstellers verboten worden sein, schwere Lasten (ohne konkrete Gewichtsgrenze) zu heben. Bei dieser Sachlage erschließt sich der Kammer nicht, dass eine vorübergehende Abwesenheit des Antragstellers zur Nachholung des Visumsverfahrens nicht möglich sein soll. Schließlich kann der Antragsteller eine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahren auch nicht aus einer allergischen Erkrankung seiner Ehefrau herleiten, deretwegen diese nach einem unerwarteten Zusammenbruch in der Saarbrücker Innenstadt im Dezember letzten Jahres für zwei Tage stationär im Stadtkrankenhaus B-Stadt aufgenommen worden war. Aus der vorgelegten Bescheinigung des Stadtkrankenhauses B-Stadt vom 31.12.2011 ergibt sich, dass bei der Ehefrau eine allergische Reaktion unklarer Genese festgestellt worden ist, sie vom 30.12.2011 bis 31.12.2011 in stationärer Behandlung war und mit einer im Einzelnen benannten Medikation entlassen worden ist. Aus einem weiteren Attest des behandelnden Hausarztes, eines Internisten vom 12.01.2012 ergibt sich, dass die Ehefrau an multiplen allergischen Reaktionen leidet und die Einhaltung hygienischer Standards in häuslicher Umgebung zwingend notwendig ist. Dagegen ergibt sich aus den vorgelegten Bescheinigungen nicht, dass die Ehefrau, die nach Angaben des Antragstellers gegen die allergische Erkrankung medikamentös behandelt wird, wegen dieser Erkrankung auf dessen ununterbrochenen Beistand angewiesen ist. Soweit im Attest vom 12.01.2012 von der Einhaltung hygienischer Standards in häuslicher Umgebung die Rede ist, ist nicht ersichtlich, dass diese nicht vorübergehend von der Ehefrau ohne Mithilfe des Antragstellers aufrechterhalten werden können. Kann sich der Antragsteller demnach auch unter Berücksichtigung des dargestellten und ärztlich belegten Krankheitsbildes seiner Ehefrau nicht auf besondere Umstände berufen, die ausnahmsweise eine vorübergehende Trennung der Eheleute als nicht hinnehmbar erscheinen lassen, muss dem dargelegten öffentlichen Interesse an der Nachholung des Visumsverfahrens durchschlagende Bedeutung beigemessen werden. Da die Abschiebungsandrohung ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG findet und keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert, wie üblich, auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.