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Beschluss

6 L 1503/22

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2023:0126.6L1503.22.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Die von der Antragstellerin vorliegend gestellten Anträge, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihre Abschiebung auszusetzen bzw. ihr eine Duldung nach § 60 a AufenthG zu erteilen, sind dahingehend auszulegen, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 08.11.2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07.10.2022 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt. Ihr Widerspruch gegen die mit Bescheid vom 07.10.2022 erfolgte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung und auch die weiter ausgesprochene Abschiebungsandrohung des Antragsgegners ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO sofort vollziehbar. Der von der Antragstellerin während ihres rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet am 13.03.2020 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst. In dieser Konstellation kommt einstweiliger Rechtsschutz bei sachgerechtem Verständnis ihres Rechtsschutzziels nur auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel in Betracht, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die Vollziehbarkeit der bestehenden Ausreisepflicht der Antragstellerin zu suspendieren. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO wäre insoweit nach Abs. 5 der Vorschrift unstatthaft. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Erfolg eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt ab von der Abwägung des Interesses der Antragstellerin, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hingegen als offen, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrags von einer umfassenden Abwägung aller widerstreitenden Interessen ab. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begegnen weder die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin noch die Abschiebungsandrohung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Demzufolge wird der dagegen erhobene Widerspruch der Antragstellerin aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg haben. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug auf der Grundlage der für deren Erteilung maßgeblichen Vorschrift des § 30 AufenthG kommt derzeit bereits mangels einfacher deutscher Sprachkenntnisse der Antragstellerin nicht in Betracht. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis u.a. zu erteilen, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt (Nr. 3 a), was im Hinblick auf den als Kontingentflüchtling anerkannten und seit dem im Besitz einer Niederlassungserlaubnis befindlichen Ehegatten der Antragstellerin der Fall ist, und der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (Nr. 2). An letzterem fehlt es hier. Zwar hat die Antragstellerin vielfach Bemühungen zum Erwerb der deutschen Sprache unternommen, jedoch bislang Sprachkenntnisse auf dem nach § 2 Abs. 9 AufenthG erforderlichen Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nicht nachweisen können. Die von ihr unter dem 27.06.2022 bei der Volkshochschule abgelegte Start Deutsch A 1 – Prüfung hat sie nicht bestanden. Dabei erreichte die Antragstellerin in dem Ergebnisbogen der Volkshochschule (Start Deutsch 1) vom 27.06.2022 zwar im Sprechen 14 von 15 Punkten, im Schreiben jedoch 0 von 15 Punkten. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, umfasst allerdings auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2010, 1 C 8/09; ferner Dienelt, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 14. Auflage, § 30 Rn.32 m.w.N. Dass die Antragstellerin über die insoweit erforderlichen Grundkenntnisse verfügen würde, hat sie indes auch im vorliegenden Verfahren nicht nachzuweisen vermocht. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entbehrlichkeit des Sprachnachweises gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG berufen. Danach ist Satz 1 Nummer 2 für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (Nr. 2). Dies ist durch aktuelle und zuverlässige ärztliche Bescheinigungen nachzuweisen. Dabei ist es angebracht, dass im ärztlichen Nachweis Hinweise auf die Kausalität der Krankheit oder Behinderung für die Unfähigkeit, die deutsche Sprache zu erlernen, enthalten sind. Auch muss die Bescheinigung Aufschluss darüber geben, inwieweit die diagnostizierte Krankheit oder Behinderung für die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Erlernens der Fremdsprache (Kursbesuch oder Eigenstudium) oder die Erlangung des vorzulegenden Sprachzeugnisses ursächlich ist. Vgl. Marx, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 30 Rn. 71f Soweit die Antragstellerin auf Prüfungsangst mit Panikattacken bei schriftlichen Anforderungen verweist und hierzu ein Attest der Fachärztin für Innere Medizin vom 27.09.2022 (Blatt 18 der Akte) vorlegt, bleibt allerdings schon unklar, ob die Angaben der Antragstellerin ungeprüft übernommen wurden und wie die ausstellende Ärztin zu der Diagnose gelangt ist, die nicht ihrem Kernfach unterfällt. Es ist auch nicht plausibel dargelegt, warum sich die Prüfungsangst auf schriftliche Leistungen beschränkt und sich nicht als generelle Prüfungsangst darstellt. Soweit die Antragstellerin in Bezug auf ihre Sehkraft ein Attest der Augenklinik vom 07.09.2021 (Blatt 15 ff der Akte) vorgelegt hat, ergibt sich daraus lediglich eine starke Astigmatismusveränderung und eine mittels Brille noch mittelgradige Sehkraft der Antragstellerin. Es ist jedoch weder durch Attest dargelegt noch vorgetragen, inwieweit die noch mittelgradige Sehkraft der Antragstellerin sie beim Ableisten der Prüfung konkret behindert, ob sie beispielsweise Buchstaben nicht (mehr) erkennen kann und daher am Lesen und Schreiben gehindert ist oder wie sich die mittelgradige Sehkraft beim Ableisten des Sprachtests konkret nachteilig für die Antragstellerin niederschlägt. Neben den danach fehlenden Sprachkenntnissen kann die Antragstellerin auch eine Sicherung ihres Lebensunterhaltes als Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorweisen, da weder sie noch ihr Ehemann ausreichendes Einkommen erzielen. Allerdings erscheint vorliegend fraglich, ob die Sicherung des Lebensunterhaltes von der Antragstellerin überhaupt gefordert werden kann. Aus Sicht der Kammer spricht einiges dafür, dass die Antragstellerin gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Absehen von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes hat. Der Ehemann der Antragstellerin unterfällt als sog. Kontingentflüchtling zwar nicht den in § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausdrücklich genannten Fallgruppen. § 29 Abs.2 AufenthG dient jedoch der Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung. In Artikel 2 b) der RL ist klargestellt, dass die Richtlinie für alle Flüchtlinge gilt, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31.Januar 1967 geänderten Fassung zuerkannt wurde. Die – im Vergleich zu § 29 Abs. 2 AufenthG weiter gefasste- Richtlinie erfasst daher den Ehemann der Antragstellerin als Kontingentflüchtling. In Artikel 12 Abs.1 der Richtlinie ist ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 7 in Bezug auf Anträge betreffend die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Familienangehörigen von einem Flüchtling und/oder einem Familienangehörigen keinen Nachweis verlangen, dass der Flüchtling die in Artikel 7 genannten Bedingungen, u.a. die Sicherung des Lebensunterhaltes (vgl. Art. 7 Abs. 1 c) erfüllt. Dies gilt jedenfalls, soweit eine Familienzusammenführung in einem Drittstaat nicht möglich ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 UAbs.2 RL). Auch wenn danach Vieles dafür spricht, dass die Antragstellerin bei richtlinienkonformer Auslegung dem Anwendungsbereich des § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unterfällt, bedarf diese Frage gleichwohl keiner abschließenden Entscheidung. Neben den fehlenden Sprachkenntnissen steht einem Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 AufenthG nämlich auch entgegen, dass die Antragstellerin nicht mit dem für den von ihr erstrebten Daueraufenthalt erforderlichen Visum in das Bundesgebiet eingereist ist. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 30 AufenthG gelten die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen aus § 5 AufenthG - mithin auch das Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird. Vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 14. Auflage, § 5 AufenthG Rn. 89 Die Antragstellerin durfte zwar als albanische Staatsangehörige gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 für die Dauer von 90 Tagen visumfrei einreisen, über das erforderliche dem von der Antragstellerin angestrebten Aufenthaltszweck entsprechende nationale Visum nach § 6 Abs.3 Satz 1 AufenthG für den nach der Eheschließung beabsichtigten langfristigen Aufenthalt in Deutschland verfügt sie hingegen nicht. Es kann daher letztlich dahinstehen, ob die Antragstellerin den Heiratsentschluss - wie von ihr vorgetragen- erst nach der Einreise gefasst hat oder ob – hierfür spricht Bl. 68 der Ausländerakte des Ehegatten- die Einreise bereits zwecks Eheschließung erfolgte. Die Antragstellerin ist auch nicht berechtigt, ihren Aufenthaltstitel vom Bundesgebiet aus zu beantragen. Die Voraussetzungen einer der Ausnahmeregelungen des (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m.) § 39 AufenthV sind in ihrem Fall nicht erfüllt. Gemäß § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV kann ein Ausländer seinen Aufenthaltstitel im Bundegebiet einholen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16 b, 16 e oder 19 e des Aufenthaltsgesetzes. Ein strikter Rechtsanspruch im Sinne von § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV liegt nur vor, wenn alle Regelerteilungsvoraussetzungen gegeben sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. So ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 16.11.2010 – 1 C 17.09, und vom 16.12.2008 – 1 C 37.07, BVerwGE 132, 382, m. w. N. Hieran fehlt es. Zwar handelt es sich bei der Bestimmung des § 30 Abs.1 AufenthG grundsätzlich um eine gebundene, d. h. nicht im Ermessen der Behörde stehende Rechtsvorschrift. Die Antragstellerin erfüllt jedoch – wie dargelegt- mangels Sprachkenntnissen derzeit nicht die Voraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, so dass ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nicht gegeben ist. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG berufen, wonach von der Einhaltung der Visumsbestimmungen abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 30 AufenthG steht der Antragstellerin- wie bereits dargelegt- mangels Sprachkenntnissen derzeit nicht zur Seite. Mit Blick auf die in der BRD geschlossene Ehe der Antragstellerin mit einem Ausländer, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, gelten hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens folgende Grundsätze: Art. 6 GG gewährt keinen grundsätzlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet den Antragsgegner als Ausländerbehörde zwar, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in seinen Erwägungen zur Geltung zu bringen. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es aber ebenso wie mit Art. 8 Abs. 1 EMRK, der der Antragstellerin ebenfalls einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens vermittelt, grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und den weiteren Aufenthalt begehrt, in der Regel hinzunehmen. Die Durchführung des Visumverfahrens verhindert ein familiäres Zusammenleben im Bundesgebiet nämlich regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum. Vgl. dazu BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 10.05.2008, 2 BvR 588/08, InfAuslR 2008, 347, und vom 04.12.2007, 2 BvR 2341/06, InfAuslR 2008, 2239; ferner BVerwG, Urteile vom 11.01.2011, 1 C 23.09, NVwZ 2011, 871, und vom 16.11.2010, 1 C 17.09, InfAuslR 2011, 186 Für die Zumutbarkeitsprüfung ist eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzustellen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens mit den legitimen Interessen des Ausländers abzuwägen, wobei die Grundrechte zu berücksichtigen sind. Für die Güterabwägung ist zunächst als beachtlicher Gesichtspunkt die Erwägung anzustellen, dass die Einhaltung des Visumverfahrens der Regelfall bleiben muss und die Verpflichtung, auch im Falle der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft vor der Einreise ein Visum einzuholen, Art. 6 GG grundsätzlich nicht verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997, 1 C 19.96, BVerwGE 106, 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2007, 18 B 303/07; VG Saarland, Beschluss vom 16.02.2012 – 10 L 59/12 = BeckRS 2012, 48807 Eine andere Beurteilung ist allenfalls dann geboten, wenn sich aufgrund besonderer Umstände ein Angehöriger oder Ehegatte in einer Situation befindet, die auch eine vorübergehende Trennung als nicht hinnehmbar erscheinen lassen. Vgl. VG Saarland, Beschluss vom 16.02.2012 – 10 L 59/12 = BeckRS 2012, 48807 Ist ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Irrelevant ist dabei, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann. Die Pflicht zur gegenseitigen Verantwortung aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB beinhaltet wechselseitigen Beistand in Zeiten der Bedrängnis und insbesondere in Zeiten besonderer körperlicher und seelischer Belastungen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.5.2011, 2 BvR 1367/10, zitiert nach juris Die Verwaltungsgerichte haben bei der anzustellenden umfassenden Abwägung zwischen den Belangen der Bundesrepublik Deutschland und dem durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützten privaten Interesse eines Ausländers an der Aufrechterhaltung einer Lebensgemeinschaft unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine tragfähige Prognose hinsichtlich der Dauer des Visumverfahrens und der Trennungszeit anzustellen und zu begründen, warum die Verweisung auf die Nachholung des Visumsverfahrens vom Ausland aus eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung zur Folge haben wird. Vgl. zu der erforderlichen Prognose BVerfG, Beschluss vom 9.12.2021, 2 BvR 1333/21, zitiert nach juris Nach dieser Maßgabe ist der Antragstellerin die Durchführung des Visumverfahrens zumutbar. Sie kann sich im Hinblick auf den behaupteten Gesundheitszustand des Ehegatten nicht auf besondere Umstände berufen, die eine vorübergehende Trennung der Eheleute als nicht hinnehmbar erscheinen lassen würden. Ausweislich der Internetinformation der diplomatischen Vertretung in Tirana https://tirana.diplo.de/al-de/service/visa-de/-/2257632#content_4 (abgerufen am 25.01.2023) ist bei Visumsanträgen zwecks Familiennachzug mit einer Dauer von 8 bis 16 Wochen zu rechnen, bei Voraufenthalten in Deutschland ist mit einer deutlichen Verlängerung zu rechnen. Termine können online gebucht werden. Bei Abruf am 25.01.2023 waren bereits für den Folgetag (26.01.2023) und für alle weiteren folgenden Werktage Termine online verfügbar, so dass keine Terminengpässe bestehen dürften. Wegen des derzeit noch fehlenden Sprachzertifikats zum Niveau A 1 geht die Kammer vorliegend von einer Dauer des Visumverfahrens von bis zu einem Jahr im Maximalfall aus. Dieser Zeitraum kann sich verkürzen, wenn die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt in der Lage ist, Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 nachzuweisen. Im Hinblick auf das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes kann auf obige Ausführungen zur Auslegung des § 29 Abs. 2 AufenthG im Hinblick auf die genannte Richtlinie zur Familienzusammenführung verwiesen werden. Die tatsächliche Trennungszeit der Eheleute dürfte sich jedoch im Vergleich zur Dauer des Visumverfahrens deutlich kürzer darstellen, da die Antragstellerin die Möglichkeit hat, nach einem 90-tägigen Aufenthalt in Albanien (sofern das Visum bis dahin noch nicht erteilt sein sollte) erneut visumfrei gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 für 90 Tage (im Zeitraum von 180 Tagen) in die BRD einzureisen. Eine ununterbrochene Anwesenheit der Antragstellerin ist demgegenüber auch nicht vor dem Hintergrund der attestierten gesundheitlichen Situation des Ehegatten erforderlich, denn der Kammer wurde aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Atteste nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Ehegatte tatsächlich durchgehend und ununterbrochen auf die Unterstützung und Hilfeleistung der Antragstellerin angewiesen ist. Zwar ist bei dem Ehemann der Antragstellerin seit dem 08.01.2009 eine Schwerbehinderung von 20 Prozent festgestellt und hat dieser am 07.03.0222 einen Schlaganfall erlitten. Zudem wurde ihm ausweislich der ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. vom 11.11.2022 eine stark depressive Symptomatik attestiert und befindet er sich, wie sich aus dem Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. vom 10.11.2022 weiter ergibt, offenbar in antidepressiver Behandlung mittels Paroxetin. Dass bei dem Ehemann der Antragstellerin indes ein derart schwerwiegendes Krankheitsbild vorliegen würde, dass er, wie von der Antragstellerin behauptet, in erheblichem Maße pflegebedürftig und nicht in der Lage wäre, seinen täglichen Bedarf selbst zu regeln, sondern auf ihre umfangreiche Hilfe angewiesen wäre, ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen indes nicht. Zwar wird nicht verkannt, dass sowohl in der ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. vom 11.11.2022 als auch in dem weiter vorgelegten fachärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. vom 10.01.2023 darauf hingewiesen wird, dass der Ehemann der Antragstellerin auf deren Hilfe (im Alltag) angewiesen sei. In welchem Maße und Umfang er der Hilfe der Antragstellerin bedarf, ist den vorgenannten ärztlichen Bescheinigungen allerdings auch nicht ansatzweise zu entnehmen. Es ist nicht einmal dargelegt, ob und welche Hilfe- bzw. Unterstützungsleistungen die Antragstellerin zugunsten ihres Ehemannes tatsächlich erbringt und wie diese konkret aussehen. Gegen die Annahme, dass der Ehemann der Antragstellerin kein eigenständiges Leben zu führen mehr in der Lage und zwingend auf die ununterbrochene Gewährung familiärer Lebenshilfe durch die Antragstellerin angewiesen wäre, spricht zudem mit Gewicht gerade auch die ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. vom 09.11.2022, aus der hervorgeht, dass bei dem Ehemann der Antragstellerin ein Zustand nach vertebrobasilärer Ischämie mit lediglich leichten Langzeitfolgen im Sinne einer Hypalgesie und Pupillenanisokorie sowie seit dem 17.03.2022 nur eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Dass und weshalb dem Ehemann der Antragstellerin vor diesem Hintergrund ein selbständiges Leben ohne Unterstützung durch die Antragstellerin nicht mehr möglich sein sollte, erschließt sich der Kammer nicht, und hierfür sind auch dem zu den Akten gereichten Kurzbericht der behandelnden Ergotherapeutin keine tragfähigen Anhaltspunkte zu entnehmen. Auch im Hinblick auf die übrigen Erkrankungen des Ehegatten, die teilweise schon lange vor der Einreise der Antragstellerin vorlagen, sind die vorgelegten Atteste nicht derart aussagekräftig, dass damit glaubhaft gemacht ist, dass der Ehegatte auf die Lebenshilfe der Antragstellerin durchgehend angewiesen wäre. Die der Antragstellerin eröffnete Möglichkeit, sich nach einem 90-tägigen Aufenthalt in Albanien innerhalb eines halben Jahres rund drei Monate visumfrei und in eigenständiger Zeiteinteilung in Deutschland aufzuhalten, ist zur Überzeugung der Kammer vorläufig als ausreichend anzusehen, um die eheliche Lebensgemeinschaft aufrecht zu erhalten. Die Reisemöglichkeiten der Antragstellerin ermöglichen es ihr auch, den visumfrei erlaubten 90-tägigen Aufenthalt mehrfach zu stückeln. So besteht etwa eine - bezahlbare - regelmäßige Fernbusverbindung zwischen A-Stadt und. Im Ausnahmefall besteht zudem die Möglichkeit der Verlängerung des visumfreien Kurzaufenthalts gemäß § 40 AufenthV. Eine zunächst notwendige dreimonatige Trennung der Antragstellerin von ihrem Ehemann ist auch im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des Ehemannes zumutbar. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass auch eine Trennung für drei Monate für die Eheleute eine belastende Situation darstellt und zu einem intensiven Eingriff in ihr grundrechtlich geschütztes Eheleben führt. Die Eheleute haben diesen Eingriff aber hinzunehmen. Sie haben die Möglichkeit, ihre Kontakte via Telefon oder Internet fortzuführen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen, sodass eine Gefahr der Entfremdung dieser zur Antragstellerin nicht besteht. Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei entsprechend der Rechtsprechung der Kammer die Hälfte des Hauptsachestreitwerts und damit 2.500 € zugrunde zu legen ist.