Urteil
10 K 186/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:1130.10K186.11.0A
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Leitsätze
1. Die Straßenverkehrsbehörde hat nachvollziehbar zu erläutern, warum sie sich für eine bestimmte Dauer der Fahrtenbuchauflage entschieden hat.(Rn.35)
2. Dabei darf sie die Schwere des Verkehrsverstoßes und die dazu ausgeworfene Bewertung mit Punkten "zum Ausgangspunkt" wählen und mit der Dauer der Fahrtenbuchauflage verknüpfen, muss aber zugleich weitere einschlägige Parameter insbesondere aus dem Verhalten des Betroffenen bei der Halterfeststellung in ihre Erwägungen einbeziehen.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Straßenverkehrsbehörde hat nachvollziehbar zu erläutern, warum sie sich für eine bestimmte Dauer der Fahrtenbuchauflage entschieden hat.(Rn.35) 2. Dabei darf sie die Schwere des Verkehrsverstoßes und die dazu ausgeworfene Bewertung mit Punkten "zum Ausgangspunkt" wählen und mit der Dauer der Fahrtenbuchauflage verknüpfen, muss aber zugleich weitere einschlägige Parameter insbesondere aus dem Verhalten des Betroffenen bei der Halterfeststellung in ihre Erwägungen einbeziehen.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Was die im vorliegenden Verfahren u.a. zu entscheidende Frage der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches sozusagen dem Grunde nach anbelangt, ist der Bescheid des Beklagten vom 04.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2011 rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gilt weiter auch für die konkret angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage über zwölf Monate, nachdem der Beklagte diesbezüglich erforderlichen Ermessenserwägungen mit Schriftsatz vom 28.10.2011 im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO zulässigerweise ergänzt hat. Rechtsgrundlage für die angefochtene Anordnung ist § 31 a Abs. 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für einen oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften binnen der dreimonatigen Verfolgungsverjährung nicht möglich war, ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang vorliegt und die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen hierzu getroffen hat. Dabei gilt, dass dann, wenn der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an den Ermittlungen ablehnt, es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten ist, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. dazu etwa das Urteil der Kammer vom 31.08.2011, 10 K 550/11, m.w.N. Von diesen Grundsätzen ist der Beklagte nach Maßgabe der angefochtenen Bescheide bezogen auf die Frage, ob im Falle des Klägers überhaupt die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage in Frage kommt, zutreffend ausgegangen. Insoweit folgt das Gericht der Begründung der angefochtenen Bescheide und sieht diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Darlegungen des Klägers zur Begründung seiner Klage geben insoweit lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Erwägungen: Hierauf bezogen kommt es auf die von dem Kläger reklamierte „bipolare Belehrung“ durch die von der Bußgeldbehörde beauftragten Polizeibeamten, deren Vorsprache beim Kläger am 04.03.2010 jedenfalls deshalb nicht an, nachdem dieser, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, in dem ihm übersandten Anhörungsbogen vom 26.01.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass auch die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches in Betracht kommt, wenn nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat (Bl. 1 RS VA). Von daher musste dem Kläger von vornherein klar sein, dass sich die polizeilichen Nachforschungen nicht nur auf ihn als Halter sondern auch auf diejenigen Personen bezieht, denen er das Fahrzeug zu überlassen pflegt. Im Übrigen geht aus dem polizeilichen Vermerk vom 04.03.2010 ausdrücklich hervor, dass sich der Kläger „lediglich“ dahingehend eingelassen hat, dass er nicht der Fahrer sei und weitere Angaben nicht gemacht hat. Dies belegt eindeutig eine von Anfang an bestehende mangelnde Kooperationsbereitschaft des Klägers. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in dem Vermerk aus Sicht des Klägers „gerade nicht protokolliert“ worden sein soll, „ob bzw. dass der Kläger befragt worden ist/wäre, ob er denn wisse, wer das Fahrzeug am Tattag gefahren“ habe. Zudem geht aus dem polizeilichen Vermerk weiter hervor, dass der Kläger weitere Angaben nicht gemacht hat. Daraus kann ungeachtet der Kargheit des polizeilichen Vermerks ohne Weiteres gefolgert werden, dass der Kläger von den Polizeibeamten auch auf mögliche andere Fahrer angesprochen worden ist. Die dort weiter zu entnehmende Verwendung des Wortes „lediglich“ verdeutlicht zudem, dass der Kläger nur dazu bereit war, seine Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt zu bestreiten. Hinzu kommt, dass die Beamten nach dem Vermerk weitere Ermittlungen bei Anwohnern vorgenommen haben. Dies belegt wiederum, dass die von ihnen durchgeführten Ermittlungen sich nicht nur auf den Kläger als Fahrer bezogen haben. Nach Maßgabe der ergänzenden Ermessenserwägungen des Beklagten im Klageverfahren bestehen auch keine Bedenken gegen die verhängte Dauer der Fahrtenbuchauflage auf einen Zeitraum von zwölf Monaten. Die diesbezüglichen nachgeschobenen Erwägungen belegen vielmehr die Verhältnismäßigkeit der gewählten Dauer der Auflage. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. das Urteil vom 17.05.1995, 11 C 12.94, zitiert nach juris soll durch die Fahrtenbuchauflage der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Dazu wird dort weiter ausgeführt, sei eine gewisse Dauer der Fahrtenbuchauflage erforderlich, wobei sechs Monate noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle lägen und keine übermäßige Belastung darstellten. Ausgehend hiervon hat die Straßenverkehrsbehörde nachvollziehbar zu erläutern, warum sie sich für eine bestimmte Zeitspanne entschieden hat. Das kann indes nicht bereits darin gesehen werden, dass, wie vorliegend der Fall, bei der Anhörung im Verwaltungsverfahren eine Zeitspanne von 15 Monaten angedroht und ohne weitere Darlegungen im Bescheid und - wie vorliegend - auch im Widerspruchsbescheid eine Reduzierung auf zwölf Monate mit dem schlichten Hinweis erfolgt, im Hinblick auf diese Reduzierung sei die festgesetzte Dauer verhältnismäßig. Einer nachvollziehbaren Erläuterung der Ermessensausübung wird damit nicht Genüge getan. Vielmehr muss die Behörde außer der Schwere der anlassgebenden Tat noch mehrere andere Parameter in die Ermessenserwägungen einfließen lassen, wobei neben der Frage, ob Fahrzeuge des betroffenen Halters in der Vergangenheit bereits einmal in nicht aufklärbare Verkehrsstraftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwickelt waren, es z.B. ermessensgerecht sein kann, das Verhalten zu würdigen, dass der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Fahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Weiter können auch von dem Fahrzeughalter nach der Verkehrszuwiderhandlung ergriffene organisatorische Maßnahmen, die darauf gerichtet und geeignet sind, bei künftigen Verkehrszuwiderhandlungen die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers zu erleichtern, berücksichtigt werden. Bei allem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der vom Bundesverwaltungsgericht als geringst mögliche Beschwer angesehene Zeitraum von sechs Monaten im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle im Sinne eines intendierten Ermessens dazu führen kann, dass die Behörde auf eine weitergehende Darlegung von Ermessenserwägungen zur Frage der Dauer der Fahrtenbuchauflage verzichten kann, wenn sich der maßgebliche Verkehrsverstoß diesem Bereich einer im Sinne von § 31 a StVZO nennenswerten Verletzung von Verkehrsvorschriften zuzuordnen ist. Vgl. VGH, Beschluss vom 18.05.2010, 11 CS 10.357, zitiert nach juris, ARDN 24 ff.; zur Problematik vgl. weiter das Urteil des HessVGH vom 25.06.1991, 2 UE 2271/90, des OVG Lüneburg vom 10.02.2011, 12 LB 318/08 und des OVG Saarland vom 17.01.2000, 9 V 16/99, jeweils zitiert nach juris Hiervon ausgehend erscheint die Überlegung des Beklagten im Schriftsatz vom 28.10.2011 im Falle des Klägers, der sich weder kooperativ, aber auch nicht behindernd bei der Ermittlung des Fahrers seines Fahrzeuges am Tattag verhalten hat, speziell die Schwere des Verstoßes, der am Tattag mit dem Fahrzeug begangen worden ist, in den Mittelpunkt seiner Überlegungen zur Dauer der Fahrtenbuchauflage zu stellen, ermessensgerecht. Hierzu hat er für seine konkrete Entscheidung für die Dauer von zwölf Monaten im Falle des Klägers allgemein darlegt, dass er von einem sogenannten intendierten Ermessen für die Mindestdauer von sechs Monaten ausgeht und, hiervon ausgehend, die von ihm praktizierte Regel zugrunde legt, sechs Monate bei einem „Ein-Punkte-Verstoß“ anzuordnen, neun Monate bei einem „Zwei-Punkte-Verstoß“ und zwölf Monate bei einem „Drei-Punkte-Verstoß“. Dabei war weiter zu berücksichtigen, dass der Beklagte dargelegt hat, diese „interne Praxis“ nicht starr, sondern unter Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte anzuwenden. Zwar erscheint die diesbezügliche weitere Aussage des Beklagten, dass „letztlich jedoch immer das Gewicht des Verstoßes vorrangig maßgeblich“ sein soll, problematisch. Fallbezogen kommt dieser generellen Aussage allerdings, wie bereits dargelegt, hier aber keine entscheidungserhebliche Relevanz zu, weil angesichts des in die konkrete Bewertung von der Beklagten einbezogenen Verhaltens des Klägers bei den durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen an der an der Schwere des Verkehrsverstoßes orientierten „Regeldauer“ von hier zwölf Monaten festgehalten werden konnte. Nach allem stellt sich die Dauer der Fahrtenbuchauflage nach Maßgabe der zulässigerweise in das Verfahren eingeführten ergänzenden Ermessenserwägungen als verhältnismäßig und ermessensgerecht dar. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 67 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Einer Entscheidung über den Antrag auf Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren bedarf es nicht, nachdem der Kläger mit seiner Klage unterlegen ist. Beschluss Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Empfehlung in Ziffer 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit -400,-- Euro pro Fahrzeug und Monat- auf (12 x 400,-- Euro =) 4.800,-- Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs. Am 06.01.2010 um 09.15 Uhr wurde mit dem auf den Kläger zugelassen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... in B-Stadt-W. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in geschlossener Ortschaft um 28 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Dem Kläger wurde von der Zentralen Bußgeldstelle unter dem 26.01.2010 ein Anhörungsbogen übersandt. Nach Akteneinsichtsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.02.2010, der mit Schreiben der Zentralen Bußgeldbehörde vom 17.02.2010 zunächst abschlägig beschieden worden ist, weil die Akte als nicht entbehrlich angesehen wurde, ist jedenfalls eine Stellungnahme des Klägers im Bußgeldverfahren nicht erfolgt – auch nicht im Wege der Rücksendung des Anhörbogens (vgl. Bl. 12 VA). Im Rahmen der Bearbeitung des von der Zentralen Bußgeldstelle eingeleiteten Fahrer-Ermittlungsersuchen an die zuständige Polizeidienststelle vom 17.02.2010 vermerkte der Polizeiposten A-Stadt unter dem 04.03.2010, dass am selben Tag der Kläger habe erreicht werden können und dieser nach Sachverhaltsschilderung, Belehrung sowie Lichtbildvorlage lediglich geäußert habe, dass er nicht der Fahrer sei, und weitere Angaben nicht gemacht habe. Weiter geht daraus hervor, dass nicht habe bestimmt werden können, ob es sich bei dem verantwortlichen Fahrzeugführer gleichzeitig um den Fahrzeughalter handele und Ermittlungen bei weiteren Anwohnern ebenfalls ohne Erfolg geblieben seien. Die Lichtbilder seien nicht eindeutig. Der Kopf des Fahrzeugführers werde durch den Innenspiegel teilweise verdeckt, der Fahrer scheine eine Glatze zu haben, was beim Fahrzeughalter nicht der Fall sei. Daraufhin wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Mit Schreiben vom 30.03.2010 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 15 Monaten für sein Fahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug an, woraufhin der Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht beantragte und sich mit Schriftsatz vom 16.04.2010 dahingehend äußerte, dass eine Anhörung des Klägers im Bußgeldverfahren erst mit Schreiben vom 26.01.2010 erfolgt sei, nachdem der Verstoß bereits am 06.01.2010 stattgefunden habe. Die Anfrage sei somit fast drei Wochen nach dem Vorfall erfolgt und damit nicht so rechtzeitig, wie dies nach der Rechtsprechung zu erfolgen habe. Danach sei eine derartige Anfrage nach dem Fahrzeugführer binnen zwei Wochen durchzuführen. Nach so langer Zeit sei der Kläger weder verpflichtet, zu recherchieren, wer der Fahrer sei, noch unaufgefordert mitzuteilen, wer gefahren sei. Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs erscheine daher nicht sachgerecht und zudem von der beabsichtigten Dauer völlig überzogen. Mit Bescheid vom 10.06.2010 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger an, dass er für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... für die Dauer von zwölf Monaten ein Fahrtenbuch zu führen habe. Zur Begründung wird unter anderem dargelegt, dass mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug eine schwerwiegende Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden sei und der verantwortliche Fahrer trotz angemessener und zumutbarer Ermittlungsversuche der Polizei nicht habe festgestellt werden können. Gegen den ihm am 14.06.2010 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 12.07.2010 Widerspruch. Durch Bescheid vom 01.02.2011 wies der Kreisrechtsausschuss beim Beklagten den Widerspruch zurück und legte dazu im Einzelnen dar, dass die auf § 31 a StVZO gestützte Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs inhaltlich rechtmäßig sei. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Fahrtenbuchführung lägen vor, da im Fall des Klägers die Feststellung eines Fahrzeugführers der fraglichen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Es liege eine nennenswerte Verletzung von Verkehrsvorschriften vor, nachdem mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug eine Ordnungswidrigkeit begangen worden sei, die mindestens mit 1 Punkt nach dem Punktesystem gemäß § 40 FeV i. V. m. Anlage 13 zur FeV zu bewerten gewesen wäre. Ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h bis 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften führe gemäß Punkt 5.4 der Anlage 13 zur FeV zum Eintrag von 3 Punkten in die Führerscheinakte des Fahrzeugführers im Verkehrszentralregister. Weiter sei maßgebend, dass hier die Feststellung des Fahrzeugführers innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG nicht möglich gewesen sei. Eine solche Sachlage sei gegeben, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage gewesen sei, den Täter zu ermitteln, obgleich sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen hierzu getroffen habe. Ob die Aufklärung angemessen gewesen sei, richte sich insoweit danach, ob die Behörde in sachgerechtem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahme getroffen habe, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werde und erfahrungsgemäß Erfolg haben könne. Hier habe die zuständige Bußgeldbehörde den Ermittlungsaufwand betrieben, der üblicherweise zur Ermittlung des Fahrzeugführers ausreiche. Sie habe dem Widerspruchsführer einen Anhörbogen übersandt und die örtlich zuständige Vollzugspolizei um Ermittlungen an seinem Wohnort gebeten. Die Polizeibeamten hätten den Fahrzeugführer letztlich nicht feststellen können. So sei die Feststellung des Fahrzeugführers nicht etwa deshalb „nicht möglich“ i. S. d. § 31 a StVZO gewesen, weil dem Kläger im Ordnungswidrigkeitenverfahren der Anhörbogen nicht unverzüglich zugesandt worden sei. Der Kläger habe zu Recht auf die in der Rechtsprechung entwickelte 14-Tages-Frist hingewiesen. Es sei jedoch in der Rechtsprechung gleichermaßen anerkannt, dass eine verzögerte Anhörung für die Ermittlungsbemühungen der Ordnungswidrigkeitenbehörde dann unschädlich sei, wenn die Verzögerung in keinem Ursächlichkeitszusammenhang stehe zu der Reaktion des Fahrzeughalters, wenn also aufgrund seiner Äußerungen deutlich werde, dass er ohnehin nicht zur Ermittlung des Fahrzeugführers beitragen wolle, weil er sich mithin bei rechtzeitiger Anhörung ebenso verhalten habe. Durch seine sehr wenigen Äußerungen habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass er keinen Beitrag zur Ermittlung des Fahrzeugführers leisten wolle, zumal er sich auf ein fehlendes Erinnerungsvermögen im Ordnungswidrigkeitenverfahren nie berufen habe. Zwar sei es ihm unbenommen, wenn er sich als Betroffener im Bußgeldverfahren auf sein Aussageverweigerungsrecht nach § 46 OWiG berufe, bei Verweigerung der Aussage drohe jedoch die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches, weil es ein doppeltes Recht, wonach die Aussageverweigerung dazu führe, dass kein Fahrtenbuch verhängt werden könne, nicht gebe. Auch der Umstand, dass der Kläger von der Vollzugspolizei ausweislich des polizeilichen Vermerkes nicht ausdrücklich nach dem Fahrzeugführer gefragt worden sei, könne nicht widerlegen, dass der Kläger sich unkooperativ verhalten habe. Bereits im Anhörbogen sei er deutlich erkennbar darauf hingewiesen worden, dass es im Bußgeldverfahren um die Ermittlung des Fahrzugführers gehe. Mangelnde Kooperationsbereitschaft des Fahrzeughalters begrenze jedoch die Ermittlungsbemühungen der Bußgeldbehörde. Das durch den Beklagten in Ausübung des nach § 31 a StVZO eingeräumten Ermessen sei rechtmäßig erfolgt. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lasse sich nicht feststellen. Vielmehr habe der Beklagte durch die Reduzierung der Dauer der Fahrtenbuchauflage von 15 auf zwölf Monate erkennbar jenem Grundsatz Rechnung getragen. Gegen den ihm am 04.02.2011 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 04.03.2011 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich unter Darlegung im Einzelnen im Wesentlichen darauf, dass entgegen der Ansicht des Beklagten die Überschreitung der üblichen Frist von im Regelfall maximal zwei Wochen zur Befragung des Fahrzeughalters in Bußgeldverfahren hier nicht unerheblich für die rechtliche Beurteilung sei. Der vorliegende Fall unterscheide sich von anderen nämlich dadurch, dass dem Kläger, verfasst unter dem Datum vom 26.01.2010 – 20 Tage nach dem Vorfall – nicht etwa eine zeugenschaftliche Anfrage an den Halter nach dem tatsächlichen Fahrzeugführer zugesandt worden sei, sondern ein förmlicher Anhörbogen, in welchem er selbst als Betroffener der zur Last gelegten Tat bezeichnet werde. Der Kläger sei also nicht nach dem tatsächlichen Fahrzeugführer befragt, sondern es sei im Anhörbogen bereits konkret er selbst als Fahrzeugführer bezeichnet worden. Mithin sei bereits zu diesem Zeitpunkt ein konkretes Bußgeldverfahren gegen den Kläger eingeleitet gewesen, in welchem er das gute Recht habe, die Aussage zu verweigern. Solange gegen einen Fahrzeughalter eine konkrete Beschuldigung laufe, habe er ein Schweigerecht, das nicht unterlaufen werden dürfe. Habe die Verwaltungsbehörde aufgrund der Nachweisprobleme bei der Identifizierung des Fahrzeugführers das Verfahren gegen den Betroffenen rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist eingestellt und ihn dann oder aber überhaupt von Anfang an nur als Halter oder Zeuge nach dem tatsächlichen Fahrzeugführer befragt – und das auch noch rechtzeitig – hätte er dann in dieser Eigenschaft geschwiegen, dann wäre die rechtliche Beurteilung durchaus eine andere. Im Übrigen sei der Inhalt des polizeilichen Vermerks vom 04.03.2010 nicht ausreichend, um dem Kläger den Vorwurf einer Verweigerung der Mitwirkung zu diesem Zeitpunkt machen zu können. In diesem Vermerk sei nämlich gerade nicht protokolliert, ob bzw. dass der Kläger befragt worden sei, ob er denn wisse, wer das Fahrzeug am Tattag gefahren habe. So sei vielmehr nur festgehalten worden, dass er nach Vorlage des Lichtbilds und Belehrung darüber, dass er zu Angaben nicht verpflichtet sei, gesagt habe, dass er nicht der Fahrer sei. Warum er weitere Angaben nicht gemacht habe, ob überhaupt danach gefragt worden sei, wer dann, wenn nicht er, gefahren sei, stehe nach dem Vermerk nicht fest. Wenn aber nicht einmal feststehe, was konkret der Kläger von der Polizei gefragt oder eben nicht gefragt worden sei, könne nicht einfach geschlussfolgert werden, der Kläger habe auf weitere Fragen keine Antwort gegeben. Dass er möglicherweise von sich aus keine weiteren Angaben zum tatsächlichen Fahrzeugführer gemacht habe, reiche ebenfalls nicht aus, solange nicht feststehe, ob polizeilicherseits weitere Fragen überhaupt gestellt worden seien. Im übrigen sei weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass eine „bipolare Belehrung“ des Klägers dahingehend, dass er nur unter bußgeldverfahrensrechtlichen Blickwinkeln zum Schweigen berechtigt sei, nicht aber mit Blick auf eine mögliche spätere Fahrtenbuchauflage, erfolgt sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 10.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses beim Beklagten vom 01.02.2011 aufzuheben und die Heranziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Darlegung im Einzelnen im Wesentlichen mit den Gründen der angefochtenen Bescheide entgegen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 09.09.2011 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 31.08.2011 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit gerichtlichem Schreiben vom 30.09.2011 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass sich im vorliegenden Verfahren unter anderem die Frage stelle, ob die vom Beklagten getroffenen Ermessenserwägungen zur Verhältnismäßigkeit der angeordneten Dauer der Fahrtenbuchauflage genügten und hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 28.10.2011 dargelegt, hinsichtlich des Umfangs der Begründung der Ermessensentscheidung sei für den Beklagten zunächst für das „Ob“ maßgeblich gewesen, dass der Fall der Nichtaufklärung eines weiteren Verkehrsverstoßes nur durch die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage vermieden werden könne, falls hier nicht bereits, was aus seiner Sicht der Fall sei, ohnehin schon davon auszugehen sei, dass hinsichtlich der Dauer von zwölf Monaten der Fahrtenbuchauflage angesichts der Schwere des Verstoßes, der mit drei Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen worden wäre, und des unkooperativen Verhaltens des Klägers ein sogenanntes intendiertes Ermessen vorliege. Weiter legt er dar, hinsichtlich der Dauer der Auflage sei die Ermessensentscheidung des Beklagten zunächst von der internen Praxis getragen worden, sechs Monate bei einem „Ein-Punkte-Verstoß“ anzuordnen, neun Monate bei einem „Zwei-Punkte-Verkehrsverstoß“ und zwölf Monate bei einem „Drei-Punkte-Verkehrsverstoß“, wobei die Dauer der Auflage nicht starr, sondern unter Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte, wie der Häufigkeit der Verkehrsverstöße und des Verhaltens des Fahrzeughalters im Bußgeldverfahren, festgelegt wurde. Dabei sei jedoch immer das Gewicht des Verstoßes vorrangig maßgeblich. Für den Fall, dass gerichtlicherseits die bisherigen Ermessenserwägungen des Beklagten für unzureichend angesehen würden, wurden diese im vorliegenden Verfahren des § 114 Satz 2 VwGO folgendermaßen ergänzt: „Der Beklagte gibt in seinen Bescheiden zu erkennen, dass für ihn im Rahmen seiner Entscheidung die Schwere des Verstoßes und das Verhalten des Klägers maßgeblich waren. Soweit in der Entscheidung des OVG Niedersachsen gerügt wird, es sei nicht erkennbar wieso gerade neun Monate als Dauer der Fahrtenbuchauflage gewählt worden sei, erscheint das dem Beklagten über das notwendige Maß der Begründung einer Ermessensentscheidung hinauszugehen. Für die Mindestdauer von sechs Monaten wird, wie den Entscheidungen zu entnehmen ist, ein sogenanntes intendiertes Ermessen angenommen. Gleichzeitig wird dem Gewicht des Verstoßes maßgebliche Bedeutung zuerkannt, so dass eine Erhöhung der Dauer entsprechend der Schwere des Verstoßes -wie sie der Beklagte in seiner Verwaltungspraxis vornimmt- nahe liegt. Wieso bei einem „Drei-Punkte-Verstoß“ nun aber 12 und nicht 10 oder 14 Monate gewählt werden, beruht letztlich auch auf der Überlegung, dass auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Angemessenheit der auferlegten Dauer je nach Gewicht des Verstoßes gewahrt sein muss und Sinn und Zweck des § 31 a StVZO nur dann erreicht werden können, wenn bei erheblicherer Schwere des Verstoßes das Fahrtenbuch angemessen länger geführt werden muss. Im konkreten Fall war letztlich zu würdigen, dass der Kläger sich im Bußgeldverfahren weder kooperativ, aber auch nicht behindernd verhielt, so dass an der Regeldauer von 12 Monaten bei einem „Drei-Punkte-Verstoß“ festgehalten werden konnte.“ Demnach sei die Klage abzuweisen. Dem tritt der Kläger mit Schriftsatz vom 15.11.2011 entgegen und erklärt zum Schriftsatz des Beklagten vom 28.10.2011 Folgendes: Er teile die Bedenken der Kammer im gerichtlichen Schreiben vom 30.09.2011 zur Frage, ob die beklagtenseitigen Ermessenserwägungen zur Verhältnismäßigkeit der angeordneten Dauer der Fahrtenbuchauflage genügten. Freilich sei und bleibe der Kläger bei seiner Auffassung, dass nicht nur die Dauer der Fahrtenbuchauflage zu beanstanden sei, sondern bereits die Anordnung der Maßnahme als solches. Auf die im Widerspruchsverfahren sowie im vorliegenden Klageverfahren ausgeführten Gründe werde an dieser Stelle noch einmal mehr bekräftigend hingewiesen. Weil der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 28.10.2011 seine Ermessenserwägung zur Dauerargumentation nachzubessern suche und dabei im Kern die angeordnete Dauer von zwölf Monaten damit begründe, dass sich der Kläger „weder kooperativ, aber auch nicht behindernd“ verhalten habe, und daher sozusagen ein einfacher Regelfall vorliege, sei noch mal darauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtung zur Kooperation, die der Beklagte erwartet habe, aus den besonderen Gründen des Einzelfalles aus Sicht des Klägers nicht bestanden habe. Folglich könne aus dem monierten Fehlen einer solchen Kooperation auch kein Nachteil erwachsen und dieser Umstand folgerichtig auch nicht zu seinem Nachteil in eine Abwägung mit einfließen. Indes werde dies dahinstehen können, wenn das Gericht, was der Kläger hoffe, bereits dem Grunde nach eine Berechtigung zur Verhängung eines Fahrtenbuches ablehne. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses beim Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war, verwiesen.