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Beschluss

6 L 601/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:0512.6L601.14.0A
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Leitsätze
1. Der Einwand des Fahrzeughalters, die schlechte Bildqualität mache es ihm unmöglich, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu identifizieren, steht angesichts der gebotenen Mitwirkung bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31 a StVZO nicht entgegen. (Rn.17) 2. Eine verspätete Anhörung des Fahrzeughalters schließt eine Fahrtenbuchauflage dann nicht aus, wenn diese für die unterbliebene Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht ursächlich war. (Rn.20)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.400,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einwand des Fahrzeughalters, die schlechte Bildqualität mache es ihm unmöglich, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu identifizieren, steht angesichts der gebotenen Mitwirkung bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31 a StVZO nicht entgegen. (Rn.17) 2. Eine verspätete Anhörung des Fahrzeughalters schließt eine Fahrtenbuchauflage dann nicht aus, wenn diese für die unterbliebene Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht ursächlich war. (Rn.20) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.400,-- Euro. Der am 04.04.2014 bei Gericht eingegangene Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.03.2014 begehrt, durch die ihm die Führung eines Fahrtenbuchs für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SB-... für die Dauer von 12 Monaten aufgegeben worden ist, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zunächst hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass dem Interesse des Antragstellers, bis zur endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf von den Auswirkungen der Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, das ganz besonders hoch zu bewertende Interesse der Allgemeinheit an der raschen Aufklärung und Ahndung begangener Verkehrverstöße gegenüberstehe und das Hinausschieben der Wirksamkeit der Fahrtenbuchauflage bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens zur Folge hätte, dass der Zweck der Fahrtenbuchauflage verfehlt würde und der Schutz der Verkehrssicherheit nicht mehr lückenlos gewährleistet wäre. Insoweit ist nämlich zu sehen, dass sich im Bereich der Verkehrsrechts in Fällen der vorliegenden Art das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend waren. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 18.02.2014, 6 L 24/14, m.w.N. Die vom Gericht in der Sache selbst zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dies zugrunde legend kann der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die ihm auferlegte Führung eines Fahrtenbuchs nicht beanspruchen, weil sich die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.03.2014 nach Maßgabe der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und der Widerspruch des Antragstellers daher aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Rechtsgrundlage für die von dem Antragsteller angefochtene Verfügung ist § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die zuständige Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dabei müssen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß, der sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und auch keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, reicht nicht aus. Vgl. zu diesem rechtlichen Maßstab u.a. BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999, 3 B 94.99, ZfS 2000, 368; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2009, 1 B 466/09 Für die erforderliche Gewichtung des betreffenden Verkehrsverstoßes ist regelmäßig das Punktesystem des § 4 StVG in der hier anzuwendenden, bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung in Verbindung mit der Anlage 13 zu § 40 FeV heranzuziehen, weil in diesem in rechtlich verbindlicher Weise (vgl. § 4 Abs. 3 StVG a. F.) eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit vorgegeben wird. Dabei ist anerkannt, dass bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage gibt, ohne dass es auf die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes erhöhende Umstände im Einzelfall ankommt. Vgl. dazu u.a. die Urteile der früher zuständigen 10. Kammer des VG des Saarlandes vom 21.04.2011, 10 K 776/10, und vom 29.10.2008, 10 K 276/07, m.w.N. Danach ist im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften von nicht unerheblichem Gewicht im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVO gegeben. Mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SB-... wurde am 24.11.2013 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 29 km/h überschritten, so dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die Fall der Ahndung seinerzeit gemäß Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit 3 Punkten bewertet worden wäre. Dies vermag auf der Grundlage des § 31 a Abs. 1 StVZO auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ohne Weiteres zu rechtfertigen. Im Weiteren war auch die Feststellung des für diesen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers nicht binnen der dreimonatigen Verfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) möglich. Die Unmöglichkeit einer Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben, wenn die Verwaltungsbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit des erforderlichen Ermittlungsaufwandes kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei dürfen Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Ist der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt, an der Aufklärung der Verkehrszuwiderhandlung mitzuwirken, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Weitere Ermittlungen können in einer solchen Situation nur ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Fahrzeughalters aussichtsreich erscheinen lassen. Vgl. dazu BVerwG, u.a. Urteil vom 17.12.1982, 7 C 3.80, VRS 64, 466, und Beschluss vom 01.03.1994, 11 B 130.93, VRS 88, 158, m.w.N, ferner OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.03.2011, 1 B 197/11, und vom 03.05.2010, 1 B 101/10, m.w.N. Davon ausgehend sind im konkreten Fall alle der zuständigen Verwaltungsbehörde nach den Gegebenheiten zumutbaren und auch angemessenen Versuche zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt unternommen worden. Dem Antragsteller wurde als von einer Ordnungswidrigkeitenanzeige Betroffener durch die Zentrale Bußgeldbehörde des Landesverwaltungsamtes am 12.12.2013 ein Anhörungsbogen übersandt, in dem er als Fahrzeughalter um Angabe des für den in Rede stehenden Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers gebeten worden war. Hierauf hat der Antragsteller unter dem 21.12.2013 lediglich dahingehend Stellung genommen, dass ihm der verantwortliche Fahrzeugführer auf dem beigefügten Beweisfoto „nicht erkenntlich sei“. Im Weiteren hat das Landesverwaltungsamt am 02.01.2014 die örtliche Polizeiinspektion Köllertal im Rahmen eines Fahrer-Ermittlungsersuchens um Feststellung des verantwortlichen Fahrers und dessen Anhörung gebeten, ohne dass allerdings der Fahrzeugführer ermittelt werden konnte, da der Antragsteller erkennbar als Fahrzeugführer ausschied. Mit dieser Vorgehensweise hat die Zentrale Bußgeldbehörde in der Sache alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, die im Regelfall zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers führen. Dass es letztlich nicht dazu gekommen ist, ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller an der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht in der rechtlich gebotenen Weise mitgewirkt hat, sondern ausweislich des polizeilichen Ermittlungsberichts vom 16.01.2014 Vgl. Bl. 21 der Verwaltungsakten des Antragsgegners bei seiner Anhörung am 15.01.2014 keine Angaben gemacht, sondern sich gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat. Insoweit wäre der Antragsteller aber gehalten gewesen, den bekannten oder auf dem ihm übersandten Beweisfoto erkannten Fahrer zu benennen, zumindest aber den möglichen Täterkreis einzugrenzen und die Täterfestsstellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern. Vgl. etwa Kammerbeschluss vom 18.02.2014, 6 L 24/14; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.11.2004,12 LA 72/04, DAR 2005, 231, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005, 8 A 280/05, NZV 2006, 223 Dass der Antragsteller den verantwortlichen Fahrzeugführer anhand des entsprechenden Beweisfotos nicht erkannt haben will, kann ihn im gegebenen Zusammenhang nicht entlasten. Der Qualität des dem Antragsteller übersandten Beweisfotos kommt vorliegend nämlich keine entscheidende Bedeutung zu. Bei im Wege des optischen Messverfahrens festgehaltenen Geschwindigkeitsüberschreitungen dient das Messfoto in erster Linie dem Nachweis, dass mit einem bestimmten Fahrzeug eine konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Ist aufgrund der schlechten Bildqualität oder aus anderen Gründen, beispielsweise einer Sonnenbrille des Fahrers, eine zweifelsfreie Personenidentifizierung nicht möglich, so sind aus diesem Grunde weitere angemessene und zumutbare Ermittlungen durchzuführen, bei denen es dann erst recht auf eine kooperative Mitwirkung des Fahrzeughalters als der für das Fahrzeug verantwortlichen Person ankommt. Dabei kommt einem möglichen Hinweis des Fahrzeughalters, die schlechte Bildqualität mache es ihm unmöglich, die Person des Fahrers zu identifizieren, keine rechtliche Relevanz zu. Denn normalerweise ist der Personenkreis, dem ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug anvertraut, überschaubar. Selbst ein in Betracht kommender größerer Personenkreis kann angesichts der dem Fahrzeughalter in Bezug auf die Örtlichkeit und den Zeitpunkt der verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung bekannten Fakten regelmäßig weiter eingeschränkt werden. So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2009, 1 B 466/09 Diese von dem Antragsteller rechtlich geforderte, indes von ihm verweigerte Mitwirkung bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers war unabhängig von der im Übrigen keineswegs schlechten Bildqualität des Beweisfotos erkennbar die maßgebliche Ursache dafür, dass der für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt worden konnte. Zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung der getätigten Ermittlungsmaßnahmen der Zentralen Bußgeldbehörde gibt auch der Einwand des Antragstellers Anlass, der auf den 12.12.2013 datierende Anhörungsbogen sei ihm erst mehr als zwei Wochen nach der Verkehrszuwiderhandlung am 24.11.2013 zugegangen. Zwar gehört zu den angemessenen Maßnahmen grundsätzlich auch, dass der Fahrzeughalter unverzüglich, d.h. vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles, regelmäßig innerhalb von zwei Wochen, von dem mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt namentlich, wenn nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung des Fahrzeughalters nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil dieser ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978, VII C 77.74, DÖV 1979, 408, sowie Beschlüsse vom 25.06.1987, 7 B 139.87, DAR 1987, 393, und vom 14.05.1979, 3 B 28.97, zitiert nach juris Danach liegt ein für die Nichtfeststellung des verantwortlichen Fahrers ursächliches Ermittlungsdefizit schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller, wie dargelegt, ersichtlich nicht bereit war, der ihm obliegenden Pflicht, an der Aufklärung des mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrszuwiderhandlung mitzuwirken, in der rechtlich gebotenen Weise nachzukommen, sondern letztlich jegliche Mitwirkung abgelehnt und sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat. Von daher hätte auch ein fristgerechter Zugang des Anhörungsbogens innerhalb von zwei Wochen nach der Begehung des Verkehrsverstoßes den Antragsteller aller Voraussicht nach nicht zu der gebotenen rechtlichen Mitwirkung veranlasst. Deshalb war die verzögerte Übersendung des Anhörungsbogens durch die Zentrale Bußgeldbehörde nicht ursächlich für die Nichtermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers. Da angesichts des gegebenen, gemäß Nr. 5.4 der zum Zeitpunkt der Verkehrszuwiderhandlung geltenden Anlage 13 zu § 40 FeV mit 3 Punkten nach dem Punktesystem des § 4 StVG zu bewertenden Verkehrsverstoßes schließlich auch die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt vgl. Urteil der früher zuständigen 10. Kammer des VG des Saarlandes vom 30.11.2011, 10 K 186/11, ZfS 2012, 299, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.400,-- Euro festgesetzt, wobei unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 46.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ein Betrag von jeweils 400,-- Euro je Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage in Ansatz zu bringen ist.