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Urteil

10 K 2228/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0727.10K2228.10.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis, der der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entgegensteht, weil ein durch Tatsachen belegter dringender Verdacht besteht, dass der Kläger Befürworter des Jihad und enge Kontakt- und Vertrauensperson rechtskräftig verurteilter und mutmaßlicher islamistischer Terroristen ist und daher Ausweisungsgründe gemäß § 54 Abs. 5 und 5 a AufenthG vorliegen. (Rn.48)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis, der der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entgegensteht, weil ein durch Tatsachen belegter dringender Verdacht besteht, dass der Kläger Befürworter des Jihad und enge Kontakt- und Vertrauensperson rechtskräftig verurteilter und mutmaßlicher islamistischer Terroristen ist und daher Ausweisungsgründe gemäß § 54 Abs. 5 und 5 a AufenthG vorliegen. (Rn.48) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 68, 74 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis hat noch kann er hilfsweise verlangen, dass über seinen Antrag vom 14.01.2010 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden ist. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auszugehen ist zunächst davon, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG erfüllt sind. Danach ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen (Nr. 1) bzw. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge (Nr. 3) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Im vorliegenden Fall ist der Kläger in zweiter Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er drei gemeinsame Kinder hat. Des Weiteren ist er Vater eines Sohnes aus einer ersten Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, der zwischenzeitlich in seinem Haushalt lebt. Alle Kinder sind minderjährig und besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kläger ist auch Inhaber der Personensorge jedenfalls in Bezug auf die Kinder aus zweiter Ehe. Da die jetzige Ehefrau und auch die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG vor. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Kläger nach den unwidersprochenen Feststellungen des Beklagten seit 2001 keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und seit 2005 durchgängig SGB-II-Leistungen bezieht, mithin sein Lebensunterhalt und der seiner Familie nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). § 28 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AufenthG bestimmen nämlich, dass in den - hier einschlägigen - Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und Nr. 1 die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen ist (Satz 1 Nr. 3) bzw. in der Regel erteilt werden soll (Satz 1 Nr. 1). Damit scheitert jedenfalls die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht an dem ungesicherten Lebensunterhalt des Klägers. Die gegen den Kläger ergangenen rechtskräftigen Verurteilungen stehen mit Blick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis schon deshalb nicht entgegen, weil der Beklagte nach Bekanntwerden dieser Verurteilungen dem Kläger unter dem 07.01.2009 eine bis 15.01.2010 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilte. Allerdings ist die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis deshalb ausgeschlossen, weil der allgemeine Versagungsgrund gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gegeben ist. Danach ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe des § 54 Nr. 5 oder 5a AufenthG vorliegt. Im Weiteren bestimmt § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, dass von Satz 1 in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden können, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Im vorliegenden Fall liegen in Bezug auf den Kläger die Ausweisungsgründe gemäß § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG vor und kommt eine Ausnahmeregelung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht. Gemäß § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Zum Terrorismusbegriff hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15.03.2005 zu der in der Sache sich letztlich im Wesentlichen nur hinsichtlich der – höheren – Anforderungen der Beweisführung zur Feststellung von Unterstützungshandlungen unterscheidenden Vorläufervorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Variante AuslG 1990 (i.V.m. § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG 1990) ausgeführt: „Das Terrorismusbekämpfungsgesetz enthält zwar selbst keine Definition, was unter Terrorismus zu verstehen ist, setzt aber einen der Rechtsanwendung fähigen Begriff des Terrorismus voraus (vgl. kritisch etwa Marx, ZAR 2002, 127, 128 ff und ZAR 2004, 275). Auch wenn bisher die Versuche, auf völkerrechtlicher Ebene eine allgemein anerkannte vertragliche Definition des Terrorismus zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen sind (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG Rdnr. 53; Davy, ZAR 2003, 43 f.; Renner, ZAR 2003, 52 ff), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts doch in den Grundsätzen geklärt, unter welchen Voraussetzungen die - völkerrechtlich geächtete - Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln anzunehmen ist (vgl. auch Schmahl, ZAR 2004, 217, 219 unter Hinweis auf einen weitgehenden Konsens bei der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999, BGBl II 2003 S. 1923 und auf die Definition terroristischer Straftaten auf Gemeinschaftsebene in dem Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002, ABl 2002 L164, S. 3; vgl. ebenso schon den Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001, ABl 2001 L 344, S. 93).“ Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2005, BVerwGE 123, 114 ff; siehe auch Gemeinschaftskommentar, Stand: April 2011, § 54 Rdnr. 436 ff. In Art. 2 Abs. 1 lit. b) des Übereinkommens vom 09.12.1999 wird Terrorismus als eine Handlung bezeichnet, „die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die bei einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen“. Hieran anlehnend werden in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses des Rates vom 13.06.2002 vorsätzliche „Handlungen, die durch die Art ihrer Begehung oder den jeweiligen Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können, als terroristische Straftaten“ eingestuft, „wenn sie mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwer wiegende Weise einzuschüchtern oder öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören. Siehe auch Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage, 2011, § 54 AufenthG Rdnr. 21 Eine Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG ist ausgehend von der strafrechtlichen Terminologie zu den §§ 129, 129 a und 129 b StGB ein auf eine gewisse Dauer angelegter Zusammenschluss von zumindest drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Ziele verfolgen und untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen. Allerdings setzt § 54 Nr. 5 AufenthG im Unterschied zum Tatbestand der "terroristischen Vereinigung" nach den §§ 129 a, 129 b StGB nicht voraus, dass die Zwecke und die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, durch eigene Mitglieder terroristische Handlungen zu begehen. Vielmehr genügt es, dass die Vereinigung „den Terrorismus unterstützt“, indem sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Vgl. Gemeinschaftskommentar, wie vor, § 54 Rdnr. 459, 460, 462, 465 ff, 470 ff Als tatbestandserhebliches Unterstützen einer solchen Vereinigung ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks der Regelung - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit.Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2005, wie vor Nicht erforderlich ist, dass eine konkret feststehende, exakt zu bezeichnende Organisation unterstützt wird. Der internationale Terrorismus ist nicht so organisiert, dass Unterstützungshandlungen stets einerkonkreten, exakt feststehenden Organisationsstruktur zugerechnet werden können. Vielmehr genügt es, wenn Personen, Institutionen oder Einrichtungen unterstützt werden, die dem internationalen Terrorismus zugerechnet werden können. Weiterhin ist nicht notwendig, dass eine ganz exakt feststehende, konkrete Aktion unterstützt oder gefördert wird. Ein Unterstützen kann auch darin liegen, dass die Struktur des internationalen Terrorismus aufrechterhalten oder gefestigt wird. Demnach fördert ein Ausländer eine terroristische Vereinigung, wenn er Anlaufstelle, Kontaktperson oder Helfer in alltäglichen Lebenslagen für Angehörige des internationalen Terrorismus ist und dadurch dazu beiträgt, dass diese sich die für ihre Aktionen oder Planungen erforderlichen Gegenstände beschaffen können, sich leichter in Deutschland bewegen können oder sonst auf geringere Schwierigkeiten bei der Vorbereitung ihrer Aktionen stoßen. Bereits umfangreiche Kontakte zu Personen, die unstreitig dem Terrorismus zugerechnet werden, oder einem Netzwerk von Personen und Organisationen angehören, das in dringendem Verdacht terroristischer Aktivitäten steht, können einen dringenden Verdacht der Tatbestandserfüllung begründen, insbesondere, wenn diese Kontakte konspirativen oder geheimen Charakter haben. Anders liegt es allerdings, wenn sich diese Kontakte durch „normale“ Kontakte oder Verhaltensweisen plausibel erklären lassen, z.B. durch verwandtschaftliche Beziehungen oder die religiöse Einstellung des Ausländers. Vgl. Gemeinschaftskommentar, wie vor, § 54 Rdnr. 503-505, 546, 547; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2010, § 54 Rdnr. 31; Bayerischer VGH, Urteil vom 09.05.2005, 24 B 03.3295, zitiert nach Juris Da der Tatbestand des § 129 a StGB enger als der des § 54 Nr. 5 AufenthG ist und der Ausweisungstatbestand allein der präventiven Gefahrenabwehr dient, setzt § 54 Nr. 5 AufenthG nicht voraus, dass die Mitgliedschaft bzw. die Unterstützungshandlungen strafbar oder strafrechtlich geahndet worden sind. Vgl. Gemeinschaftskommentar, wie vor, § 54 Rdnr. 526, 549.2; Hailbronner, wie vor, § 54 Rdnr. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2011, 11 S 308/11, zitiert nach Juris; Bayrischer VGH, Urteil 09.05.2005, wie vor Schließlich muss sich die Schlussfolgerung, der Ausländer sei Mitglied oder Unterstützer einer entsprechenden Vereinigung, auf Tatsachen stützen. Der bloße, nicht durch Tatsachen belegte Verdacht reicht nicht aus. Es müssen hinreichend belastende Feststellungen dargelegt werden, die eine geeignete Erkenntnisbasis darstellen. Unterstützungshandlungen müssen daher konkret bezeichnet sein. Das Aufenthaltsgesetz hat insofern eine Veränderung der bisherigen Rechtslage erbracht, als keine zweifelsfreie Feststellung der Verhaltensweise des Ausländers mehr erforderlich ist, sondern die durch Tatsachen gerechtfertigte Schlussfolgerung genügen soll. Die Ausweisung kann somit schon auf den Verdacht der Mitgliedschaft beziehungsweise Unterstützung hin erfolgen. Angesichts des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs einer Ausweisung ist die Schlussfolgerung indes nur bei einem dringenden Verdacht möglich, setzt also eine große Wahrscheinlichkeit der Tatbestandserfüllung voraus. Angesichts der vom Terrorismus ausgehenden außerordentlichen Gefahren ist die Eingriffsschwelle dabei aber nicht zu hoch anzusetzen. Vgl. Hailbronner, wie vor, § 54 Rn. 31; Gemeinschaftskommentar, wie vor, § 54 Rn. 539 ff; siehe auch Bayerischer VGH, Urteil vom 09.05.2005, wie vor, wonach eine Ausweisung gerechtfertigt ist, wenn ein Ausländer umfangreiche Kontakte zu Personen unterhält, die unstreitig dem Terrorismus zugerechnet werden Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall die auf Tatsachen gestützte Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass der Kläger jedenfalls eine Vereinigung unterstützt hat, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt. Erkenntnisgrundlagen sind insbesondere die amtliche Erklärung des Direktors des Landesamts für Verfassungsschutz vom 07.07.2010, der vom Kläger vorgelegte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.09.2007 über die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Klägers, das vom Kläger in Bezug genommene Manuskript B. „Mein Weg nach Jannah“, das unter dessen Konversionsnamen A. G. E. A. im Internet veröffentlicht wurde, sowie nicht zuletzt die eigenen Angaben des Klägers, der die Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz teilweise eingeräumt hat. Auszugehen ist davon, dass D. S. im sog. „Sauerland-Verfahren“ durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 04.03.2010 wegen versuchten Mordes, tateinheitlich begangen mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, in Tatmehrheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, diese begangen in Tateinheit mit Verabredung zum Mord, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Nötigung von Verfassungsorganen, sowie mit Vorbereitung eines Explosionsverbrechens zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden ist, wobei es das Gericht als erwiesen ansah, dass S. seit Mitte 2006 bis zu seiner Festnahme im September 2007 Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamische Jihad Union" (IJU) war und in Deutschland Sprengstoffanschläge geplant hatte. Vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2010, III-6 StS 11/08, III-6 StS 15/08, zitiert nach Juris Im Weiteren ergibt sich aus der amtlichen Erklärung des Direktors des Landesamts für Verfassungsschutz vom 07.07.2010, dass die Generalbundesanwaltschaft gegen H. A. M., der am 18.05.2007 auf Vermittlung von S. seinen Aufenthaltsort im Saarland verlassen habe, um sich für den bewaffneten Kampf terroristisch ausbilden zu lassen, und nach seiner Festnahme am 10.06.2007 durch pakistanische Sicherheitsbehörden am 04.09.2007 nach Deutschland abgeschoben worden sei, seit dem 10.04.2008 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß den §§ 129 a Abs. 1, 129 b Abs. 1 StGB führe. Darüber hinaus habe die Generalbundesanwaltschaft am 09.04.2008 ein Ermittlungsverfahren gegen E. B. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß den §§ 129 a Abs. 1, 129 b Abs. 1 StGB eingeleitet. Nach einer Aufforderung von S. habe B. Deutschland kurzfristig am 02.09.2007 nach Ägypten verlassen. Von dort sei er kurze Zeit später gemeinsam mit H. A. M. ins afghanisch-pakistanische Grenzgebiet gereist, um sich dort terroristisch ausbilden zu lassen. Ende April 2010 sei B. in Pakistan erschossen worden. Nach seinem Manuskript "Mein Weg nach Jannah“ will B. drei Jahre bei der "Islamischen Jihad Union" gewesen sein und mit anderen deutschen „Brüdern“ die deutsche Jihad-Gruppe "Deutsche Taliban Mujahideen“ gegründet haben. Aus diesem Manuskript geht weiter hervor, dass B. schon im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Deutschland ein überzeugter Anhänger des Jihad gewesen sei, der den Jihad als persönliche Pflicht eines jeden Moslems angesehen und andersdenkende Muslime als Sünder betrachtet habe, und seine Ausreise deshalb erfolgte, weil er „in den Jihad“ wollte. Aufgrund dieser Erkenntnisse, denen der Kläger auch nicht entgegengetreten ist, ist davon auszugehen, dass S. von Mitte 2006 bis September 2007 und B. nach seiner Reise ins afghanisch-pakistanische Grenzgebiet bis zu seinem Tod Mitglied der "Islamischen Jihad Union" und der „Deutschen Taliban Mujahideen“ waren. Bei beiden Organisationen handelt es sich -auch im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG- um ausländische terroristische Vereinigungen, die das Ziel verfolgen, Afghanistan von westlichem Einfluss zu befreien und in dem Land ein islamisches Emirat zu errichten, und zu diesem Zweck Terroranschläge vor allem gegen afghanische Regierungstruppen und Mitglieder der internationalen NATO-Schutztruppe ISAF zu verüben. Vgl. hierzu auch Kammergericht Berlin, Urteil vom 09.03.2011, 1-6/10; Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 09.03.2010, 5-2 StE 1/09-5-2/09; Bayrischer VGH, Urteil vom 22.02.2010, 19 B 09.929; jeweils zitiert nach Juris Soweit bezüglich des H. A. M. eine konkrete Organisation nicht benannt ist, steht dies einer Zuordnung A. M. zu einer terroristischen Vereinigung nicht entgegen. Ausweislich des Manuskripts B. habe sich A. M., der während der gemeinsamen Reise den Namen A. angenommen habe, in Afghanistan in einem Ausbildungscamp für den Jihad von ihm aus nicht näher mitgeteilten Gründen getrennt. Damit hat auch A. M. in den Reihen einer – lediglich namentlich nicht bekannten – terroristischen Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG gestanden und ist als Mitglied einer solchen Organisation zuzuordnen. Vgl. hierzu auch Gemeinschaftskommentar, wie vor, § 54 Rn. 548, 549, wonach nicht zwingend erforderlich ist, dass eine einzelne, konkret feststellbare Organisation, die Unterstützung erhält, feststeht und exakt bezeichnet werden kann, was insbesondere dann gilt, wenn der dringende Verdacht der Unterstützung von Personen, Institutionen oder Einrichtungen, die einen terroristischen Netzwerk zu gehören, besteht; ebenso Bayrischer VGH, Urteil 09.05.2005, 24 B 03.3295, zitiert nach Juris Im Weiteren ist die auf Tatsachen beruhende Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass der Kläger den in Rede stehenden Personen und damit auch den hinter ihnen stehenden terroristischen Vereinigungen nach § 54 Nr. 5 AufenthG relevante Unterstützungsleistungen erbracht hat. Nach den Ausführungen in der amtlichen Erklärung des Direktors des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 07.07.2010 sei der Kläger eine enge Kontakt- und Vertrauenspersonen von S., A. M. und B. gewesen. So seien unter anderem in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit A. M. Ausreise nach Pakistan im Frühjahr 2007 eine Vielzahl von Telefonaten zwischen dem Kläger und A. M. festgestellt worden, wobei A. M. selbst während der Reise telefonisch mit dem Kläger in Verbindung gestanden habe. Bei A. M. Rückkehr nach Deutschland habe sich der Kläger als erste „Anlaufstelle“ herausgestellt. Im Weiteren habe der Kläger am 01.04 und 21.06.2007 als Fahrer für S. bei dessen höchst konspirativen Treffen mit dem Anführer der „Sauerland-Gruppe“ F. G. in Stuttgart fungiert, bei denen S. und G. Details bezüglich der geplanten Sprengstoffanschläge in Deutschland besprochen hätten. Darüber hinaus habe der Kläger seinen PC und seine Internetverbindung S., A. M. und B. zur Verfügung gestellt, wobei hier u.a. die Reise B. nach Ägypten vorbereitet worden sei. Auch habe der Kläger B. bei der Organisation der Reise sowie der Fahrt zum Stuttgarter Flughafen begleitet. Im Weiteren habe der Kläger sein salafistisches Weltbild u.a. im Jahr 2007 dem seinerzeit 19-jährigen B. vermittelt und damit den Grundstein für dessen Entwicklung zu einem islamistischen Terroristen gelegt. Der Kläger habe B. für den Jihad angeworben und werbe bis dato Personen für den Jihad an. In Übereinstimmung damit geht aus dem vom Kläger vorgelegten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.09.2007 über die Durchsuchung seiner Wohnräume hervor, bisher durchgeführte Überwachungsmaßnahmen hätten aufgedeckt, dass der Kläger eine enge Kontaktperson des Beschuldigten S. sei, die dessen uneingeschränktes Vertrauen genieße. So sei der Beschuldigte S. wiederholt als Beifahrer im Pkw des Klägers festgestellt worden. Der Kläger sei auch die Person gewesen, die den Beschuldigten S. am 21.06.2007 nach Stuttgart zu einem hoch konspirativen Treffen mit dem Beschuldigten G. gefahren habe. Neben seinen aktuellen Kontakten zum Beschuldigten S. habe der Kläger auch Verbindungen zum Beschuldigten A. M. bis zu dessen Ausreise im Mai 2007 in Richtung Pakistan unterhalten. Der Beschuldigte A. M. habe sich ebenfalls vom Kläger mit dessen Pkw zu verschiedenen Örtlichkeiten fahren lassen. In einem Fall habe er das Mobiltelefon des Beschuldigten A. M. benutzt. In Anbetracht dieser Gesamtumstände sei anzunehmen, dass der Kläger den Beschuldigten S. und A. M. logistische Unterstützung bei Kontaktaufnahmen geleistet habe. Diese tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger im Schriftsatz vom 23.09.2010 insoweit eingeräumt, als er Kontakte zu S., A. M. und B. gehabt, S. zweimal nach Stuttgart gefahren, mit A. M. im Frühjahr 2007 mehrere Male telefoniert habe und von diesem nach seiner Rückkehr aus Pakistan besucht worden sei, beim Übertritt B. zum Islam möglicherweise die Diskussionen mit ihm eine erhebliche Rolle gespielt hätten und er mit B. (und einer weiteren Person) anlässlich der Ausreise B. zum Flughafen Stuttgart gefahren sei. Soweit der Kläger die weitergehenden Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesgerichtshofes bestreitet und versucht, die eingeräumten Kontakte und Unterstützungsleistungen als normale Verhaltensweisen und sozialübliche Gefälligkeiten plausibel zu machen, vermag er nicht zu überzeugen. Aus der Autobiografie B. geht hervor, dass der Kläger B. mit S. und A. M. bekannt gemacht, maßgeblichen Anteil am Übertritt B. und dessen damaliger Freundin zum Islam sowie an der islamischen Trauung beider gehabt, und B. auch nach dem Glaubenswechsel weiter in religiöser Hinsicht unterrichtet habe. Soweit der Kläger geltend macht, dass er mit S., A. M. und B. nie über terroristische Ideen gesprochen und deren terroristische Ziele zu keinem Zeitpunkt unterstützt habe, er wisse gar nicht, was Salafismus bedeute und lehne den bewaffneten Jihad ab, ist sein Vorbringen nicht glaubhaft. Insoweit muss gesehen werden, dass A. M. und S. überzeugte, wahrscheinlich sogar fanatische Anhänger des Jihad (zumindest) gewesen sein müssen, da sich A. M. sogar zwei Mal nach Pakistan/Afghanistan begab, um sich dort terroristisch ausbilden zu lassen, und S. sogar plante, Sprengstoffanschläge in Deutschland auszuführen. Zudem will sich B. – eigenen, vom Kläger nicht widersprochenen Angaben zufolge - nach seinem Übertritt zum Islam in ganz kurzer Zeit, nämlich innerhalb von nur vier Monaten, dermaßen radikalisiert haben, dass er den Jihad als seine religiöse Pflicht angenommen und mit seinem bisherigen Leben vollständig gebrochen habe, um sich als Terrorist ausbilden zu lassen und in den Jihad zu ziehen. Damit stand der Kläger mit gleich drei Personen in engerem Kontakt, die einer terroristischen Vereinigung angehörten bzw. eine solche Mitgliedschaft anstrebten. Es erscheint schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass eine derartige Entwicklung B. sowie die Einstellungen von A. M. und S. am Kläger vorbeigegangen sein sollen und terroristische Ideen bzw. der Jihad nicht Gegenstand der Unterredungen gewesen sein sollen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Kläger, hätte er den Jihad, wie behauptet, abgelehnt, in der Logik B. und sicherlich auch S. und A. M. seine religiösen Pflichten in erheblichem Maße verletzt hätte und ein Sünder gewesen wäre. In diesem Fall wäre aber zu erwarten gewesen, dass diese Personen aufgrund ihrer eigenen Überzeugung und auch, um die eigenen Vorhaben nicht zu gefährden, den Kontakt mit dem Kläger abgebrochen hätten. Hiervon kann indes keine Rede sein, vielmehr wird der Kläger in dem Manuskript B. mehrfach sogar als „frommer Muslim“, „mein muslimischer Freund“ oder „mein muslimischer Bruder“ bezeichnet. Erst recht wäre mit der behaupteten Einstellung des Klägers unvereinbar gewesen, dass sich S. zwei Mal vom Kläger ausgerechnet zu konspirativen Treffen mit G. in Stuttgart fahren ließ, um Details bezüglich der geplanten Sprengstoffanschläge in Deutschland zu besprechen, dass A. M. ausgerechnet in zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise nach Pakistan eine Vielzahl von Telefonaten mit dem Kläger führte und nach seiner Rückkehr den Kläger als erste Anlaufstelle aufsuchte und auch B. sich ausgerechnet bei seiner Ausreise in den Jihad auf der Fahrt zum Flughafen Stuttgart vom Kläger begleiten ließ. Es liegt auf der Hand, dass mit solchen Tätigkeiten nur Personen betraut werden, die als Gleichgesinnte angesehen werden und denen besonderes Vertrauen geschenkt wird. Insoweit weist die amtliche Erklärung vom 07.07.2010 nachvollziehbar darauf hin, dass Personen im Vorfeld eines geplanten Anschlages (S.) beziehungsweise der Ausreise in den Jihad (A. M. und B.) Abschottungstendenzen aufweisen und lediglich den Kontakt zu Gleichgesinnten aufrechterhalten. Von daher besteht zumindest der dringende Verdacht, dass der Kläger zum einen selbst überzeugter Anhänger des gewaltbefürwortenden Jihad ist, wobei unerheblich ist, ob er sich selbst als Salafist versteht, oder mit der wissenschaftlichen Begrifflichkeit dieser Ideologie etwas anfangen kann, und er dann aber zum anderen auch an der Anwerbung und Beeinflussung B. zumindest beteiligt war. Auch die weiteren Erklärungen des Klägers zu seinen Kontakten mit S., A. M. und B. sind entweder unerheblich oder vermögen nicht zu überzeugen. Soweit er geltend macht, er sei von S. zu den Fahrten nach Stuttgart überredet worden und habe nicht gewusst, mit wem sich S. dort getroffen habe, steht dies nicht der Feststellung entgegen, dass die Betrauung des Klägers mit dieser Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine gemeinsame Gesinnung und ein besonderes Vertrauensverhältnis spricht. Nicht überzeugend ist das Vorbringen des Klägers, A. M. habe ihm mitgeteilt, dass er zur Fortbildung nach Dortmund reise, von dem tatsächlichen Aufenthaltsort habe er erst nach dessen Rückkehr aus Pakistan erfahren. Geht man davon aus, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst ein Befürworter des Jihad war, und wird weiter berücksichtigt, dass der Kläger ausgerechnet in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausreise A. M. nach Pakistan eine Vielzahl von Telefonaten mit diesem führte und der Kläger nach der Rückkehr aus Pakistan erste Anlaufstelle von A. M. war, spricht ein dringender Verdacht dafür, dass der Kläger über den Zweck der Reise A. M. im Bilde war. Dass B. nach seinem Manuskript über das Reiseziel A. M. nicht informiert gewesen sein soll, steht dem nicht entgegen, da B. im Zeitpunkt der Ausreise A. M. am 18.05.2007 mit den Beteiligten noch nicht lange bekannt war. Soweit der Kläger den Ausführungen des Direktors des Landesamtes für Verfassungsschutz, dass er S., A. M. und B. seinen PC und seine Internetverbindung zur Verfügung gestellt habe, mit denen u.a. die Reise B. nach Ägypten vorbereitet worden sei, lediglich entgegenhält, es sei sicherlich möglich gewesen, dass S., A. M. und B. bei ihren Besuchen den Computer benutzt hätten, während er in einem anderen Zimmer Kaffee und Speisen zubereitet habe, erscheint das Vorbringen konstruiert, zumal die Vorbereitung einer solchen Reise längere Zeit in Anspruch genommen haben dürfte. Im Übrigen ist, geht man davon aus, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst Befürworter des Jihad war, kein nachvollziehbarer Grund dargetan oder ersichtlich, weshalb der Kläger nicht über die Reise eingeweiht worden sein soll. Von daher besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger den PC zur Vorbereitung der Reise zur Verfügung gestellt hat. Schließlich überzeugt auch die Erklärung des Klägers nicht, er habe B. zum Stuttgarter Flughafen begleitet, weil der andere Mitfahrer nicht habe allein zurückfahren wollen. Nach den eigenen Darlegungen des Klägers habe dieser Mann B. zunächst sogar – allein – nach Marseille begleiten wollen. Abgesehen davon gilt auch hier, dass kein plausibler Grund dargetan oder ersichtlich ist, weshalb der Kläger nicht über die Reise B. eingeweiht worden sein soll, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass er selbst Anhänger des Jihad war. Von daher spricht auch insoweit ein dringender Verdacht dafür, dass der Kläger über Reiseziel und Reisezweck B. informiert war. Besteht nach alledem eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger eine enge Kontakt- und Vertrauensperson von S., A. M. und B. war und er diese Personen in dem dargelegten Umfang unterstützt hat, muss im weiteren davon ausgegangen werden, dass er durch sein Handeln erkennbar und damit auch zurechenbar zur Verwirklichung islamistisch-terroristischer Ziele beigetragen hat. Dabei ist allerdings nicht belegt und kann letztlich aber auch offen bleiben, ob der Kläger über die beabsichtigten Straftaten S. im Bilde war. Es liegt jedoch aus den dargelegten Gründen ein dringender Verdacht vor, dass der Kläger von der Absicht von A. M. und B. wusste, sich für den bewaffneten Kampf terroristisch ausbilden zu lassen und sich dem Jihad anzuschließen. Zwar waren diese Beiden im Zeitpunkt der Handlungen des Klägers noch keine Mitglieder einer terroristischen Vereinigung. Eine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ist aber auch dann gegeben, wenn bereits bei der Gewinnung neuer Mitglieder oder bei der Planung und Durchführung ihrer Reisen in den Jihad mitgewirkt wird. Daher hat der Kläger mit seinen Handlungen eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Insoweit können, wie dargelegt, bereits umfangreiche Kontakte zu Personen, die dem Terrorismus zugerechnet werden, den Ausweisungstatbestand erfüllen. Vgl. Hailbronner, wie vor, § 54 Rdnr. 31; Bayrischer VGH, Urteil vom 09.05.2005, wie vor; Gemeinschaftskommentar, wie vor, § 54 Rdnr. 546 Hinsichtlich der Kontakte zu Personen, die erst die Zugehörigkeit zu solchen Organisationen anstreben, kann nichts grundsätzlich anderes gelten. Der Kläger ist indes über die Pflege von Kontakten sogar hinausgegangen, indem er mit hoher Wahrscheinlichkeit auch konkrete Unterstützungsleistungen im dargelegten Umfang erbrachte, was sich letztlich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigungen, die den internationalen Terrorismus unterstützen, auswirkte. Damit ist auf der Grundlage der Ausführungen des Direktors des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 07.07.2010, des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 01.09.2007, des Manuskripts B., auf das sich der Kläger selbst bezogen hat, sowie der eigenen Angaben des Klägers, soweit ihnen gefolgt werden kann, die auf Tatsachen basierende Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass der Kläger eine Vereinigung unterstützt hat, die den Terrorismus unterstützt. Da damit eine ausreichende Erkenntnisgrundlage gegeben ist, sieht sich die Kammer nicht verlasst, die Akten des Ermittlungsverfahrens 2 BjS 20/07-4 (S.), von Amts wegen beizuziehen, zumal der Kläger auch nicht konkret und substantiiert dargelegt hat, aus welchen Teilen dieser Ermittlungsakten sich welche Erkenntnisse zugunsten seines Begehrens ergeben sollen. Auch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Generalbundesanwalt kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet habe und daher die vom Landesamt für Verfassungsschutz gegen ihn erhobenen Vorwürfe haltlos seien. Zum einen ist die Ausländerbehörde an die Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. Darüber hinaus muss entscheidend gesehen werden, dass, wie bereits dargelegt, Wortlaut und Sinn des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht voraussetzen, dass die Mitgliedschaft bzw. die Unterstützungshandlungen strafbar oder strafrechtlich geahndet worden sind. Vgl. Gemeinschaftskommentar, wie vor, § 54 Rdnr. 526, 549.2; Hailbronner, wie vor, § 54 Rdnr. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2011, wie vor; Bayrischer VGH, Urteil 09.05.2005, wie vor Soweit der Kläger geltend macht, die Erkenntnisse des saarländischen Landesamtes für Verfassungsschutz stünden im Widerspruch zu den Erkenntnissen des baden-württembergischen Landesamtes für Verfassungsschutz, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Bericht „Islamismus 6/2010“ vorgelegt, der inhaltlich mit der entsprechenden Anlage zu seinem Schriftsatz vom 23.09.2010 (Bl. 668-674 VU) übereinstimmt und aus den Datenleisten an den unteren Blatträndern den Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg als Verfasser erkennen lässt. Soweit in diesem Bericht ausgeführt ist, dass B. nach der Trennung von seiner Freundin mit S. zusammenwohnte, A. M. oft bei ihnen gewesen sei und der Radikalisierungsprozess beginne, stellt dies maßgeblich eine zeitliche Einordnung des Radikalisierungsprozesses dar. Dem steht zum einen nicht die zugrunde gelegte Feststellung entgegen, dass der Kläger maßgeblichen Anteil am Übertritt B. zum Islam gehabt hat, zumal der vorgelegte Text selbst ausführt, dass ein offenbar sehr gläubiger Arbeitskollege B. in einer Logistikfirma - womit offensichtlich der Kläger gemeint ist - ihm die Grundlagen des Islams vermittelt habe. Zum zweiten lässt sich dem Bericht nicht entnehmen, welche Person dann in der Folgezeit welchen Anteil an der Radikalisierung B. hatte. Ein Widerspruch zur amtlichen Erklärung des Direktors des saarländischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 7.7.2010 kann daher nicht festgestellt werden. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Unterstützungsleistungen des Klägers in der Vergangenheit gemäß § 54 Nr. 5 2. H.S. AufenthG eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Dabei kann sich die gegenwärtige Gefährlichkeit entweder aus der Gefährlichkeit der Folgen der Handlung oder aus der Gefährlichkeit des Ausländers ergeben. Im vorliegenden Fall ist auch für die Zukunft in der Person des Klägers eine Gefahr gegeben, die die insoweit anzustellende Prognose negativ ausfallen lässt. Für die Bejahung einer derartigen Gefährdung genügen reine Vermutungen nicht. Vielmehr muss eine auf Tatsachen gestützte, nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts bestehen. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes ist nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu differenzieren: je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. In Fällen, in denen besonders hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, kann daher auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 09.05.2005, wie vor; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2003, 1 S 254/03 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Gefahren des internationalen islamischen Terrorismus sowohl in Deutschland als auch im Nahen und Mittleren Osten nach wie vor sehr aktuell sind. Es stehen besonders hochwertige Rechtsgüter, wie der Schutz von Leib und Leben von Menschen, auf dem Spiel. Von daher vermag bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen. Zwar dürfte eine Wiederholung der Handlungen des Klägers in Bezug auf S., A. M. und B. auszuschließen sein bzw. fernliegen, da S. langjährig inhaftiert, B. tot und über den derzeitigen Aufenthalt A. M. nach Aktenlage nichts bekannt ist. Es besteht aber die begründete Befürchtung, dass der Kläger die in der Vergangenheit mit hoher Wahrscheinlichkeit an den Tag gelegte Unterstützung des Jihad anderen Personen zukommen lässt. Insoweit muss gesehen werden, dass sich der Kläger bislang in keiner Weise eindeutig, glaubhaft und endgültig von seinem mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden früheren Verhalten distanziert hat. Es ist sehr wahrscheinlich, dass er nach wie vor überzeugter Anhänger des Jihad ist, der es als seine Verpflichtung ansieht, gemäß dieser Überzeugung zu handeln und andere Personen für diese Überzeugung zu gewinnen. Dabei muss auch gesehen werden, dass der Kläger ausweislich des Schreibens des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.03.2010 seit 2007 als Kontaktperson des hiesigen jihaditischen Spektrums bekannt sei und gemäß der amtlichen Erklärung des Direktors des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 07.07.2010 bis dato den Salafismus in seinem persönlichem Umfeld mit dem Ziel propagiere, Personen im Sinne eines gewaltbefürwortenden Jihads zu indoktrinieren, und bis dato Personen für den Jihad anwerbe. Von daher ist von einer gegenwärtigen Gefährlichkeit des Klägers im Sinne des § 54 Nr. 5 2. H.S. AufenthG auszugehen. Darüber hinaus erfüllt der Kläger auch den Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 a AufenthG. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass von dem Kläger eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht. Eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch den Kläger ist dagegen nicht gegeben. Die freiheitlich demokratische Grundordnung wird durch Verhaltensweisen des Ausländers gefährdet, die auf eine grundlegende Umformung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet sind und die Grundprinzipien des Grundgesetzes missachten. Zu diesen Grundprinzipien zählen die Achtung vor den gesetzlich konkretisierten Menschenrechten, die Volkssouveränität, Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien sowie das Recht auf die Bildung und Ausübung einer Opposition. Die freiheitlich demokratische Grundordnung muss durch die Handlung gefährdet werden. Erforderlich ist hierfür eine nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts. Vgl. Hailbronner, wie vor § 54 Rdnr. 38 m.w.N. Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass die vom Kläger in der Vergangenheit mit hoher Wahrscheinlichkeit gezeigten und auch künftig zu befürchtenden Verhaltensweisen auf eine grundlegende Umformung oder Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind. Zwar bestehen auch in Deutschland Gefahren durch den islamistischen Terrorismus, wie etwa das Verfahren gegen die Mitglieder der „Islamischen Jihad-Union“ (Sauerland-Gruppe) zeigt, die Sprengstoffanschläge in Deutschland geplant haben. Es ist aber nicht ersichtlich, dass derartige Aktivitäten auf die Beseitigung oder grundlegende Umformung der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Deutschland abzielen. Ziel der Angeklagten im Sauerland-Verfahren war es etwa, in Deutschland – in zeitlicher Nähe zur Entscheidung des Deutschen Bundestages über die Verlängerung des Afghanistan-Einsatzes der Bundeswehr im Rahmen der ISAF-Truppen am 12.10.2007 – Sprengstoffanschläge, insbesondere gegen Amerikaner und US-amerikanische Einrichtungen mit einer möglichst hohen Opferzahl zu begehen. Vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2010, wie vor Von daher kommt auch in Betracht, dass die Aktivitäten islamistischer Terroristen in Deutschland auf Erpressungs- oder Vergeltungsmaßnahmen, etwa in Bezug auf außenpolitisches Handeln Deutschlands, gerichtet sind. Ein auf die Beseitigung oder grundlegende Umgestaltung der freiheitlich demokratischen Ordnung in Deutschland gerichtetes Handeln des Klägers kann daher nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden. Allerdings erfüllt der Kläger die Tatbestandsalternative der Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Der Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland stellt nur auf die Staatssicherheit ab und umfasst die innere und äußere Sicherheit des Staates. Geschützt werden Existenz, Bestands- und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Die Sicherheit des Staates wird durch seine Fähigkeit bestimmt, sich nach innen und außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen. Auch die Gefährdung lebenswichtiger Infrastruktureinrichtungen kann eine Gefährdung der inneren Sicherheit bedeuten. Vgl. Gemeinschaftskommentar, wie vor § 54 Rdnr. 622 m.w.N.; Hailbronner, wie vor, § 54 Rdnr. 39 Politischer Terrorismus beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit des Staates, insbesondere seine Fähigkeit, eine übergreifende Friedensordnung zu wahren, sich gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen, und gefährdet so die innere Sicherheit. Schon die Anwesenheit (möglicher) ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen, und gefährdet damit seine Sicherheit. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1980, 1 C 23.75,, InfAuslR 1989, 173; vom 15.03.2005, 1 C 26.03, BVerwGE 123, 114; Gemeinschaftskommentar, wie vor, § 54 Rdnr. 637 m.w.N. Daher kann bereits die auf besonderen Umstände beruhende Gefahr, der Ausländer werde von möglichen terroristischen Gewalttätern oder deren Helfern mit oder – zwangsweise – gegen seinen Willen oder sogar ohne sein Wissen zu unmittelbaren oder mittelbaren Hilfsleistungen vor, während oder nach terroristischen Aktionen, insbesondere als Anlaufstelle oder Kontaktperson benutzt, eine Gefährdung der inneren Sicherheit begründen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1980, 1 C 23.75, wie vor; vom 11.11.1980, 1 C 46.74, NJW 1981, 1915; vom 17.03.1981, 1 C 74.76, BVerwGE 62, 36 ff; kritisch Gemeinschaftskommentar § 54 Rdnr. 639, wonach zumindest eine aufgrund besonderer Umstände konkret greifbare Gefahr erforderlich sein soll, der Ausländer werde zu Hilfeleistungen zu terroristischen Aktionen herangezogen, die in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen Die Unterstützung von (terroristischen) Organisationen, die Gewalt und Gewaltdrohungen nur im Ausland anwenden, kann zwar erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 55 Abs. 1 AufenthG berühren, begründet jedoch für sich gesehen noch nicht zwingend eine Gefährdung der inneren Sicherheit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.05.1994, 1 C 5.93, BVerwGE 96, 86 ff Der Begriff der Gefährdung entspricht der polizeirechtlichen Gefahr. Der bloße Verdacht genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr eine auf Tatsachen gestützte Prognose, nach der ein Schadenseintritt nicht bloß entfernt möglich erscheint. Bei einer Betätigung für eine Vereinigung muss sich der vereinsrechtliche Verbotsgrund der Gefährdung der inneren Sicherheit nach polizeirechtlichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben. Bei Unterstützungshandlungen muss der Ausländer persönlich eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Vgl. Hailbronner, wie vor § 54 Rdnr. 40; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005, wie vor Angesichts des Stellenwerts der geschützten Rechtsgüter dürfen trotz der Eingriffsintensität keine überzogenen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden. Die Gefahr muss noch fortbestehen. Eine in der Vergangenheit liegende Aktivität des Ausländers kann eine Ausweisung nur begründen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass dieser weiterhin Ziele verfolgt, die der Sicherheit des Staates entgegenstehen. Besondere Umstände, die die konkrete Gefahr begründen, sind z.B. die herausgehobene Stellung und Identifizierung mit den Zielen der Organisation oder eine aktive Tätigkeit für diese. Im Übrigen genügt jede Hilfeleistung, z.B. auch Auskunftserteilung, Gewährung von Unterschlupf und Ausrüstung oder durch die Bildung einer Basisgruppe, auf die Angehörige der Organisation zurückgreifen können. Unerheblich ist, ob der Ausländer in seiner Person terroristische Gewalttaten billigt oder ablehnt oder ob ihm sein Verhalten subjektiv vorzuwerfen ist. Mit der Ausweisung wird nicht die Tätigkeit des Ausländers geahndet, sondern es wird die mit der Person des Ausländers verknüpfte objektive Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beseitigt. Daher ist es auch nicht erforderlich, dass ein Ausländer wegen seines Verhaltens strafrechtlich verfolgt worden ist oder wird oder sich überhaupt strafbar macht. Vgl. Hailbronner, wie vor, § 54 Rdnr. 40-42, 37 m.w.N. Fallbezogen ist, wie dargelegt, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger selbst überzeugter Anhänger des gewaltbefürwortenden Jihad ist und im dargelegten Umfang Unterstützungsleistungen für Angehörige von den Terrorismus unterstützenden Vereinigungen erbracht hat. Da er sich bislang in keiner Weise eindeutig und glaubhaft von seinem früheren Verhalten distanziert hat, besteht die begründete Befürchtung, dass er auch künftig gemäß seiner inneren Überzeugung handelt und die in der Vergangenheit gezeigten oder vergleichbare Unterstützungsleistungen für den Jihad anderen Personen zukommen lässt. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nach den Ausführungen des Landesamtes für Verfassungsschutz auch weiterhin in seinem persönlichen Umfeld Personen im Sinne eines gewaltbefürwortenden Jihad indoktrinieren und für den Jihad anwerben soll. Insoweit ist konkret zu befürchten, dass er an der Gewinnung auch solcher Anhänger des Jihad mitwirkt, die sich zur Entfaltung terroristischer Aktivitäten auch in der Bundesrepublik Deutschland bereit finden. Zudem ist zu besorgen, dass der Kläger aufgrund seiner Nähe zum hiesigen jihaditischen Spektrum auch unwissentlich in Deutschland aktiven terroristischen Vereinigungen konkrete Unterstützungsleistungen erbringt, wie es im Fall seiner Fahrten mit S. zu den konspirativen Treffen mit G. in Stuttgart, von deren Hintergründen der Kläger nach seinen Angaben nichts gewusst haben will, schon vorgekommen ist. Dabei dürfen angesichts der offenkundig nach wie vor aktuellen Gefährdung Deutschlands durch den islamistischen Terrorismus und des sehr hohen Stellenwerts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter keine überzogenen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden. Liegen nach alledem die Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG vor, ist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen. Die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG findet zu Gunsten des Klägers keine Anwendung, da er, wie bereits dargestellt, sich den zuständigen Behörden nicht offenbart und auch nicht glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 54 Nr. 5 2. H.S. AufenthG Bezug genommen werden. Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24.04.2008 berufen. Vgl. Europäischer Gerichtshofs für Menschenrechte, Urteil vom 24.04.2008, 1365/07, (C.G. u.a. gg. Bulgarien), InfAuslR 2008, 281 ff In diesem Verfahren ging es um die Ausweisung und Abschiebung eines türkischen Staatsbürgers aus Bulgarien auf der Grundlage eines geheimen, dem Beschwerdeführer vorenthaltenen Polizeiberichts, dem zufolge dieser wegen Drogenhandels eine ernste Gefahr für die nationale Sicherheit darstelle, wobei gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Ausweisungsverfügung, in der die faktischen Gründe für die Ausweisung nicht genannt wurden, erfolglos blieb. In dieser Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein wegen Gefährdung der nationalen Sicherheit ausgewiesener Ausländer Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung der dazu herangezogenen Tatsachenbehauptungen habe. Die Grundsätze dieser Entscheidung treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Zunächst geht es fallbezogen nicht unmittelbar um aufenthaltsbeendende Maßnahmen sondern um die Ablehnung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis des Klägers, die nicht mit einer Abschiebungsandrohung verbunden worden ist. Die Entscheidung des Beklagten beruht - auch - auf der dem Kläger bekannt gegebenen amtlichen Erklärung des Direktors des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 07.07.2010, in der zur Frage der Gefährlichkeit des Klägers auf der Grundlage von konkret benannten Tatsachen Stellung genommen wurde, und wurde im Ausgangs- und vor allem im Widerspruchsbescheid eingehend begründet. Die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Bescheide erfolgt insbesondere auf der Grundlage der amtlichen Erklärung vom 07.07.2010, der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.09.2007, des vom Kläger selbst in Bezug genommenen Manuskripts B. sowie der eigenen Angaben des Klägers, der die amtlichen Feststellungen zum Teil eingeräumt hat. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass dem Anspruch des Klägers auf gerichtliche Überprüfung der der Ablehnung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegenden Tatsachen nicht Rechnung getragen worden ist. Soweit sich der Kläger schließlich darauf beruft, dass seine hier lebende Ehefrau und Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und eine Tochter schwerstbehindert und pflegebedürftig ist, vermag dies in der vorliegenden Fallkonstellation die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu begründen. Die in § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen angeordnete Rechtsfolge der Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist, wie dargelegt, zwingend. Der Gesetzgeber hat in der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift (vgl. BT-Drucksache 15/420) ausgeführt, dass bei Terrorismusverdacht das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Fernhaltung des Betroffenen vom Bundesgebiet gegenüber der dem Anspruch zu Grunde liegenden Grundrechtspositionen (z.B. aus Art. 6 GG) überwiegt. Damit kann sich aufgrund der schon vom Gesetzgeber getroffenen Güterabwägung aus den vorliegend vom Kläger geltend gemachten Rechtspositionen aus Art. 6 GG im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG keine für ihn günstige Entscheidung ergeben. Im Übrigen kann den vom Kläger angeführten familiären Belangen auch durch die Erteilung von Duldungen Rechnung getragen werden. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.- Euro festgesetzt. Der Kläger, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 30.04.1992 nach Deutschland ein und stellte anschließend unter den Personalien „A., geb. am 19.07.1972 in Zemun“ bei der Stadt Münster einen Asylantrag. Dieses Asylverfahren ist seit dem 16.10.1992 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Am 01.09.1992 stellte er beim Landrat in Saarlouis unter den Personalien „E. D., geb. am 19.07.1973 in Gjakove“ einen weiteren Asylantrag. Dieses Verfahren ist seit dem 05.05.1998 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Nachdem die Doppelidentität im Mai 1997 aufgedeckt worden war, gab der Kläger an, dass es sich bei den Personalien „E. D.“ um Falschangaben handele und seine richtigen Personalien „ A.“ lauteten. Am 12.12.1998 schloss er mit der deutschen Staatsangehörigen H. L. vor dem Standesamt Spiesen-Elversberg die Ehe. Aus dieser Verbindung ist das am 13.04.1998 geborene Kind R. N. A. hervorgegangen. Zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft wurde dem Kläger am 08.11.1999 erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die in den Folgejahren mehrfach verlängert wurde. Im Dezember 2002 trennte sich der Kläger von seiner Ehefrau. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 16.07.2004 geschieden. Bereits im Jahr 2001 nahm der Kläger eine außereheliche Beziehung mit der aus dem Kosovo stammenden und zwischenzeitlich in Deutschland eingebürgerten Frau A. P. auf. Aus dieser Verbindung sind die Kinder R. Q. (geb. am 02.11.2001), Y. (geb. am 09.07.2005) und A. (geb. am 30.11.2006) hervorgegangen, welche nunmehr jeweils die deutsche Staatangehörigkeit besitzen. Am 05.12.2008 ging der Kläger mit Frau P. die Ehe ein, die seitdem den Namen S. A. trägt. Im gemeinsamen Haushalt lebt seit 2009 der Sohn des Klägers aus erster Ehe, R. N.. Aufgrund der Eheschließung wurde dem Kläger am 07.01.2009 eine bis 15.01.2010 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. Während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ist der Kläger – neben verschiedenen Ermittlungsverfahren mit zum Teil unbekanntem Ausgang (vgl. Bl. 447/448 VU) - wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: - Durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 03.05.2002, 49 VRS 06 Js 244/02, wurde er wegen Unterhaltspflichtverletzung zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe mit zweijähriger Bewährungszeit verurteilt. - Wegen Beleidigung eines Polizeibeamten wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leverkusen vom 30.06.2008, 46 Js 485/08, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen gegen ihn verhängt. Einer geregelten Erwerbstätigkeit ist der Kläger in den zurückliegenden Jahren nicht nachgegangen. Das letzte von ihm nachgewiesene Arbeitsverhältnis war ein auf drei Monate befristeter Arbeitsvertrag bei der Firma L. vom 14.04.2000. In den Folgejahren bis einschließlich Dezember 2004 bezog er Arbeitslosenhilfe, in der anschließenden Zeit erhielt er durchgängig SGB II-Leistungen. Unter dem 02.12.2009 teilte das Landeskriminalamt, Abteilung Staatsschutz, mit, dass der Kläger eine Kontaktperson des E. B. (derzeit mit Haftbefehl gesucht) und des D. S. (derzeit Hauptverhandlung beim Oberlandesgericht Düsseldorf „Sauerlandgruppe“) sei. Mit Schreiben vom 23. und 25.03.2010 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz mit, dass der Kläger seit 2007 als Kontaktperson des hiesigen jihaditischen Spektrums bekannt und aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse eine fortdauernde Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG gegeben sei. Am 14.01.2010 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, worauf ihm eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt wurde. Mit Bescheid vom 30.04.2010 lehnte der Beklagte eine weitere Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ab, dass der Kläger nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden ein Sicherheitsrisiko für die Bundesrepublik Deutschland darstelle und ein Aufenthaltstitel gemäß § 5 Abs. 4 iVm. § 54 Nr. 5 AufenthG zu versagen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der seitdem geduldete Kläger am 05.05.2010 Widerspruch. Mit Schreiben vom 20.05.2010 machte er geltend, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen B. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland auch seine Telefonanschlüsse abgehört, gemäß Schreiben des Generalbundesanwalts vom 04.09.2009 jedoch nicht ausgewertet worden seien, und beantragte die Beiziehung und Einsichtnahme dieser amtlichen Ermittlungsakte. Mit Schreiben vom 09.06.2010 bezog sich der Kläger zur weiteren Widerspruchsbegründung auf seine Ausführungen im Verfahren 10 L 467/10. Durch Beschluss vom 07.06.2010, 10 L 467/10, wies die Kammer den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zurück. Mit Schreiben vom 07.07.2010 gab der Direktor des Landesamtes für Verfassungsschutz folgende amtliche Erklärung ab: In dem Verwaltungsstreitverfahren in Sachen Aufenthalt des Herrn A., , … bekunde ich für das saarländische Landesamt für Verfassungsschutz nach vorliegender Aktenlage und sachkundiger Prüfung Folgendes: „1. J. wurde hier als eine enge Kontakt- und Vertrauensperson von D. S.1Das OLG Düsseldorf verurteilte D. S. im so genannten „Sauerland-Verfahren“ am 4. März 2010 zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass S. bis zu seiner Festnahme im September 2007 Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamische Jihad-Union“ (IJU) war und in Deutschland Sprengstoffanschläge geplant hatte.Das OLG Düsseldorf verurteilte D. S. im so genannten „Sauerland-Verfahren“ am 4. März 2010 zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass S. bis zu seiner Festnahme im September 2007 Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamische Jihad-Union“ (IJU) war und in Deutschland Sprengstoffanschläge geplant hatte., H. A. M.2Die Generalbundesanwaltschaft führt seit 10. April 2008 ein Ermittlungsverfahren gegen Houssain A. M. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB.Die Generalbundesanwaltschaft führt seit 10. April 2008 ein Ermittlungsverfahren gegen Houssain A. M. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB. und E. B.3Die Generalbundesanwaltschaft leitete am 9. April 2008 ein Ermittlungsverfahren gegen E. B. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1, § 129b StGB ein. Ende April 2010 wurde B. in Pakistan getötet.Die Generalbundesanwaltschaft leitete am 9. April 2008 ein Ermittlungsverfahren gegen E. B. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1, § 129b StGB ein. Ende April 2010 wurde B. in Pakistan getötet. bekannt. So konnte u. a. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit A. M. Ausreise nach Pakistan4Am 18. Mai 2007 verließ H. A. M. auf Vermittlung von D. S. seinen Aufenthaltsort im Saarland, in der Absicht, sich für den bewaffneten Kampf terroristisch ausbilden zu lassen.Am 18. Mai 2007 verließ H. A. M. auf Vermittlung von D. S. seinen Aufenthaltsort im Saarland, in der Absicht, sich für den bewaffneten Kampf terroristisch ausbilden zu lassen. im Frühjahr 2007 eine Vielzahl von Telefonaten zwischen J. und A. M. festgestellt werden. Selbst während der Reise stand A. M. weiterhin telefonisch mit J. in Verbindung. Bei A. M. Rückkehr nach Deutschland5Nachdem H. A. M. am 10. Juni 2007 von pakistanischen Sicherheitsbehörden festgenommen worden war, erfolgte am 4. September 2007 seine Abschiebung nach Deutschland.Nachdem H. A. M. am 10. Juni 2007 von pakistanischen Sicherheitsbehörden festgenommen worden war, erfolgte am 4. September 2007 seine Abschiebung nach Deutschland. stellte sich J. als erste „Anlaufstelle“ heraus. 2. J. unterstützte im Jahr 2007 die v. g. S., A. M. und B. in nicht unerheblichem Maße bei der Verwirklichung ihrer islamistisch-terroristischen Ziele. So fungierte J. am 1. April und 21. Juni 2007 als Fahrer für S. bei dessen höchst konspirativen Treffen mit dem „Anführer der Sauerland-Gruppe“6Die so genannte „Sauerland-Gruppe“ kann als eine deutsche Zelle der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamische Jihad-Union“ (IJU) angesehen werden.Die so genannte „Sauerland-Gruppe“ kann als eine deutsche Zelle der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamische Jihad-Union“ (IJU) angesehen werden. F. G. in Stuttgart. Bei den Treffen besprachen S. und G. Details bzgl. der geplanten Sprengstoffanschläge in Deutschland. Darüber hinaus stellte J. seinen PC und seine Internetverbindung S., A. M. und B. zur Verfügung, wobei hier u. a. die Reise B. nach Ägypten7Nach Aufforderung von D. S. verließ E. B. Deutschland kurzfristig am 2. September 2007 in Richtung Ägypten. Von dort reiste B. kurze Zeit später gemeinsam mit H. A. M. ins afghanisch-pakistanische Grenzgebiet, um sich terroristisch ausbilden zu lassen.Nach Aufforderung von D. S. verließ E. B. Deutschland kurzfristig am 2. September 2007 in Richtung Ägypten. Von dort reiste B. kurze Zeit später gemeinsam mit H. A. M. ins afghanisch-pakistanische Grenzgebiet, um sich terroristisch ausbilden zu lassen. vorbereitet wurde. J. begleitete B. auch bei der Organisation der Reise sowie der Fahrt zum Stuttgarter Flughafen. B. Aufenthalt in Ägypten ist als „Zwischenstation seiner Ausreise in den Jihad“8Nach dem Tod von E. B. Ende April 2010 in Pakistan wurde im Internet ein 108-seitiges Manuskript „Mein Weg nach Jannah“ von A. G. E. A. (Konversionsname von E. B.) veröffentlicht. Aus dieser Autobiografie B. geht hervor, dass er im Jahr 2007 mit dem Hintergedanken in ein muslimisches Land reiste, von dort eher zu den Mujahidin gelangen zu können. Seinerzeit sah B. bereits den Jihad gegen die Kuffar (Ungläubige) als eine persönliche Pflicht für jeden Muslim an und verurteilte andersdenkende Muslime als Sünder.Nach dem Tod von E. B. Ende April 2010 in Pakistan wurde im Internet ein 108-seitiges Manuskript „Mein Weg nach Jannah“ von A. G. E. A. (Konversionsname von E. B.) veröffentlicht. Aus dieser Autobiografie B. geht hervor, dass er im Jahr 2007 mit dem Hintergedanken in ein muslimisches Land reiste, von dort eher zu den Mujahidin gelangen zu können. Seinerzeit sah B. bereits den Jihad gegen die Kuffar (Ungläubige) als eine persönliche Pflicht für jeden Muslim an und verurteilte andersdenkende Muslime als Sünder. anzusehen. 3. Bei JASARI handelt es sich um einen Anhänger der Ideologie des politischen Salafismus9Der Salafismus ist eine besondere Form des Islamismus, die sich jedoch in einer Vielzahl von Ideologievarianten niederschlagen kann. Was alle Varianten verbindet, ist der rigorose Rückbezug auf die Frühzeit des Islam, der aktiv propagiert wird. Der salafistische Islam lehnt jegliche Neuerungen und Veränderungen seit der Zeit des Propheten Mohammad ab und versteht sich als Gegenentwurf zur Moderne. Dabei akzeptieren seine Anhänger ausschließlich die Souveränität Gottes und lehnen das Konzept eines säkularen Staats insgesamt ab. Der Salafismus steht etwa mit der Forderung nach einem islamischen Staats- und Rechtswesen oder durch die Ungleichbehandlung von Mann und Frau im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Gerade auf Konvertiten, die die überaus strenge Glaubensauslegung oftmals nicht zu erkennen im Stande sind, entfaltet der politische Salafismus eine hochgradige radikalisierungsfördernde Wirkung.Der Salafismus ist eine besondere Form des Islamismus, die sich jedoch in einer Vielzahl von Ideologievarianten niederschlagen kann. Was alle Varianten verbindet, ist der rigorose Rückbezug auf die Frühzeit des Islam, der aktiv propagiert wird. Der salafistische Islam lehnt jegliche Neuerungen und Veränderungen seit der Zeit des Propheten Mohammad ab und versteht sich als Gegenentwurf zur Moderne. Dabei akzeptieren seine Anhänger ausschließlich die Souveränität Gottes und lehnen das Konzept eines säkularen Staats insgesamt ab. Der Salafismus steht etwa mit der Forderung nach einem islamischen Staats- und Rechtswesen oder durch die Ungleichbehandlung von Mann und Frau im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Gerade auf Konvertiten, die die überaus strenge Glaubensauslegung oftmals nicht zu erkennen im Stande sind, entfaltet der politische Salafismus eine hochgradige radikalisierungsfördernde Wirkung.. Hierbei vertritt er eine Ideologievariante, die den bewaffneten Jihad rechtfertigt und befürwortet. So stimmte J. u. a. einer im Internet veröffentlichten Aufforderung E. B. zu, am Jihad teilzunehmen. Des Weiteren sympathisiert J. mit H. A. M., den er als seinen „Mentor“ ansieht. 4. J. propagiert den Salafismus bis dato in seinem persönlichen Umfeld und verfolgt damit das Ziel, Personen im Sinne eines gewaltbefürwortenden Jihads zu indoktrinieren. So vermittelte J. sein salafistisches Weltbild u. a. im Jahr 2007 dem seinerzeit 19-jährigen E. B. und legte damit den Grundstein für dessen Entwicklung zu einem islamistischen Terroristen. Das bereits im Jahr 2007 manifestierte enge Vertrauensverhältnis zu D. S., H. A. M. und E. B., welches sich auch in Unterstützungshandlungen widerspiegelte, lässt allein die Schlussfolgerung zu, dass J. „Sichtweise des Jihad“ mit der der Vorgenannten korrelieren muss. Dies gilt umso mehr, da Personen im Vorfeld eines geplanten Anschlags (D. S.) bzw. der „Ausreise in den Jihad“ (H. A. M. und E. B.) Abschottungstendenzen aufweisen und lediglich den Kontakt zu Gleichgesinnten aufrechterhalten. Insofern müssen Erklärungsansätze, die die enge Verbindung zwischen J. und den v. g. Personen auf ein bloßes Kennverhältnis reduzieren, als Schutzbehauptungen angesehen werden. J. warb (E. B.) bzw. wirbt bis dato Personen für den Jihad an und unterstützt somit aktiv den islamistischen Terrorismus. Bewertung: Die Erkenntnisse stammen aus nachrichtendienstlichen Quellen, die nicht benannt werden können und aus Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden. Die Bewertung und Überprüfung der Quellen und Informationen erfolgte im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten unter Beteiligung der sachkundigen Mitarbeiter des saarländischen Landesamtes für Verfassungsschutz. Die Gewinnung bzw. die Beschaffung der Informationen erfolgte rechtmäßig unter Berücksichtigung der bestehenden Befugnisse. Detaillierte Auskünfte kann ich aus Gründen der Gefährdung unserer Arbeitsweise nicht geben. Die Bewertung und Überprüfung der nachrichtendienstlichen Quellen ergaben, dass der oben dargestellte Sachverhalt schlüssig ist und die nachrichtendienstlichen Quellen sich nicht widersprechen. Auch hinsichtlich der Erkenntnisse aus Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden konnte kein Widerspruch festgestellt werden. Nach meiner Auffassung ist von der Richtigkeit der Erkenntnisse auszugehen. Gegenteilige Ansatzpunkte gibt es nicht.“ Mit Schreiben vom 08.09.2010 trug der Kläger zur Begründung seines Widerspruchs im Wesentlichen ergänzend vor, es treffe nicht zu, dass er eine terroristische Vereinigung unterstütze und die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährde. Er solle offensichtlich ausgewiesen werden, weil er sich nicht zur Mitarbeit mit dem Landesamt für Verfassungsschutz bereit erklärt habe. Da der Beklagte offensichtlich den durch nichts gerechtfertigten polemischen Ausführungen des Landesamtes für Verfassungsschutz folgen wolle, werde erneut Akteneinsicht beantragt. Das Schreiben des saarländischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 25.03.2010 könne im Hinblick auf die Mitteilungen des Generalbundesanwaltes nicht ernsthaft als Erkenntnis über eine fortdauernde Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 4 AufenthG angesehen werden. Zur Aufklärung des Sachverhalts werde die Beiziehung der amtlichen Ermittlungsakten gegen E. B. und gegen D. S. beantragt. Daraus ergebe sich, dass die Behauptungen des Beklagten ins Blaue erhoben seien. Der Beklagte halte sich an dubiose Verdächtigungen des Landesamtes für Verfassungsschutz und verweigere einem nach Auskunft des Generalbundesanwaltes nachweislich Unschuldigen die Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 23.09.2010 führte der Kläger weiter aus, dass die Unterstellungen des Direktors des Landesamtes für Verfassungsschutz in erheblichem Widerspruch zur Lebensgeschichte B. “Mein Weg nach Jannah“ stünden. Er habe nie in Abrede gestellt, dass er S., A. M. und B. kenne. Der Generalbundesanwalt gehe von seiner Unschuld aus. In dem im Ermittlungsverfahren gegen S. ergangenen Durchsuchungsbeschluss des Bundesgerichtshofes vom 01.09.2007, 2 BGs 393/07 (2 BJs 20/07-4), werde die Durchsuchung bei ihm als Nichtverdächtigen angeordnet. Die bei der Durchsuchung seines Wohnanwesens am 04.09.2007 sichergestellten Gegenstände, wie z.B. USB, MP 3-Player, CD`s usw. seien ihm ca. vier Monate später zurückgegeben worden. Die Tatsache, dass in dem Ermittlungsverfahren gegen S. und A. M. nicht der geringste Anhaltspunkt eines ihn betreffenden strafrechtlich relevanten Verhaltens habe festgestellt werden können, zeige die Haltlosigkeit der Vorwürfe des Landesamtes für Verfassungsschutz. Es werde erneut die Beiziehung des Ermittlungsverfahrens 2 BJs 20/07-4 beantragt. Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens gegen B. sei bereits das Notwendige geschrieben. Er habe B. bei einem Paketdienst in A-Stadt kennengelernt. Die nähere Schilderung B. sei so zutreffend. Für den Übertritt B. zum Islam hätten nach dessen Ausführungen die Diskussionen mit ihm eine erhebliche Rolle gespielt. Den entscheidenden Schritt zum Übertritt hätten jedoch S. und A. M. gegeben. Nach dem Übertritt zum Islam habe B. viel Zeit mit A. (=S.) verbracht, mit dem er nun zusammen gewohnt habe. B. schildere, wie er unter dem Einfluss von S. und A. M. zum Jihad gekommen sei. S. – gemeint ist B. - habe sich sodann entschlossen, nach Algerien auszureisen. Er sei bereits mit einem „frommen Bruder“ auf dem Weg nach Marseille gewesen, habe sich aber auf Rat eines Moslems algerischer Abstammung für Ägypten umentschieden. Der fromme Bruder habe sich bereit erklärt, B. am nächsten Tag zum Stuttgarter Flughafen zu bringen, er sei bei ihm vorbeigekommen und habe ihn gebeten, mit nach Stuttgart zu fahren, da er den Weg nicht allein habe zurückfahren wollen. All dies habe er bereits bei seinen Vernehmungen durch das Landeskriminalamt bekundet. Ein Anfangsverdacht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn habe sich jedoch nicht ergeben. Die im Schreiben des Landesamts für Verfassungsschutz vom 07.07.2010 aufgestellte Behauptung, dass er im Jahr 2007 S., A. M. und B. in nicht unerheblichem Maße bei der Verwirklichung ihrer terroristischen Ziele unterstützt habe, widerspreche daher den Erkenntnissen des Generalbundesanwaltes. Hätte es auch nur die geringsten Beweise für die vom Landesamt für Verfassungsschutz erhobenen Vorwürfe gegeben, wäre angesichts der Strafandrohung in den §§ 129, 129 a StGB ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, zumal die Verdachtsmomente bereits in den Jahren nach 2007 und 2008 bekannt gewesen seien. Durch die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens habe der Generalbundesanwalt kund getan, dass die möglicherweise im Raum stehenden Verdachtsmomente näherer rechtlicher Überprüfung nicht Stand gehalten hätten. Bei seinen Kontakten zu S., A. M. und B. sei nie über terroristische Ideen gesprochen worden. Dass er im Frühjahr 2007 mehrmals mit A. M. telefoniert habe, sei nicht strafbar und auch nicht ausländerrechtlich relevant. A. M. habe ihm mitgeteilt, er reise zur Fortbildung nach Dortmund. In dieser Zeit habe er mit A. M. nicht in Verbindung gestanden. Erst nach seiner Rückkehr aus Pakistan habe A. M. ihn besucht. Er habe erkennen müssen, dass A. M. ihn belogen habe und sei enttäuscht über ihn gewesen. Es habe noch ein weiterer kurzer Besuch stattgefunden. Danach sei er vom Landeskriminalamt über die Besuche von A. M. befragt worden. Dabei habe er erfahren, dass sie beobachtet worden seien. Dies habe er A. M. mitgeteilt, worauf keine Besuche mehr bei ihm erfolgt seien. Er habe zu keinem Zeitpunkt terroristische Ziele von S., A. M. und B. unterstützt. Er lehne Gewalt ab, auch den gewalttätigen Jihad. Er habe sich niemals einer islamisch-terroristischen Zelle angeschlossen. Zutreffend sei, dass er S. zweimal nach Stuttgart gefahren habe. Er habe die Fahrten zunächst abgelehnt, weil er sich um seine schwer kranke Tochter habe kümmern wollen. Schließlich habe er sich von S. überreden lassen. Mit wem sich S. tatsächlich getroffen habe, sei ihm nicht bekannt. Hierüber habe er bereits umfassend bei seinen Vernehmungen als Zeuge im Ermittlungsverfahren gegen S. ausgesagt. Auch treffe nicht zu, dass er seinen PC und seine Internetverbindung S., A. M. und B. zur Verfügung gestellt habe, wobei hier unter anderem die Reise B. nach Ägypten vorbereitet worden sei. Es sei sicherlich möglich, dass S., A. M. und auch B. seinen PC bei Besuchen genutzt hätten. Er sei während der Besuche der drei nicht immer in dem Zimmer gewesen, in dem der Computer gestanden habe. Er bereite Kaffee und auch Speisen zu. Was die Vorbereitung der Reise B. nach Ägypten angehe, werde auf die Ausführungen B. verwiesen. Gleichzeitig werde auf beiliegenden Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg verwiesen. Offensichtlich widersprächen sich hier die Erkenntnisse verschiedener Landesämter für Verfassungsschutz. Der PC sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt und wieder an ihn ausgehändigt worden, was zeige, dass mit dem PC keine strafrechtlich relevanten Handlungen getätigt worden seien. Er sei kein Anhänger des politischen Salafismus, er wisse nicht einmal, was das bedeute. Er habe keinem Aufruf von B. zugestimmt, am bewaffneten Jihad teilzunehmen. Er sehe auch A. M. nicht als seinen Mentor an. Weder verfolge er den Salafismus in seinem persönlichen Umfeld noch habe er das Ziel, Personen im Sinne des Gewalt befürwortenden Jihad zu indoktrinieren. Die Behauptung, er habe das salafistische Weltbild im Jahr 2007 dem seinerzeit 19-jährigen B. vermittelt und damit den Grundstein für dessen Entwicklung zu einem islamischen Terroristen gelegt, drehe die Ausführungen B. in seinem Buch "Mein Weg nach Jannah" ins Gegenteil um. B. habe ganz deutlich erklärt, dass seine Entwicklung zum gewalttätigen Kampf während der Zeit erfolgt sei, in der er mit S. zusammen gewohnt habe. Hierzu werde auch auf die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg verwiesen. Der Satz, dass er B. für den Jihad angeworben habe und somit aktiv den islamischen Terrorismus unterstütze, sei eine bewusste Falschbehauptung des saarländischen Landesamtes für Verfassungsschutz. Es stelle sich die Frage, warum diese Erkenntnisse nicht den Ermittlungsbehörden mitgeteilt worden seien. Offensichtlich befürchte man, die Ermittlungsbehörden würden mitteilen, dass an den erhobenen Vorwürfen nichts dran sei. Ergänzend werde auch auf seine familiäre Situation hingewiesen. Er sei verheiratet und Vater von vier Kindern, die alle deutsche Staatsangehörige seien und mit ihm und seiner Frau zusammenlebten. Ausweislich der beiliegenden Atteste der Fachärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin Dr. M. und Dr. G. vom 23.09.2008 und 19.01.2009 sei eine Tochter schwerst behindert und bedürfe der dauerhaften Pflege. Mit Schreiben vom 5.10.2010, beim Beklagten noch am selben Tag eingegangen, trug der Kläger außerdem vor, dass er entgegen dem Vorbringen des Landeskriminalsamtes im Schreiben vom 02.12.2009 keine Kontaktperson S. sei. Dieser sei in der JVA B-Stadt inhaftiert, jeder Besuch werde registriert. Es sei problemlos möglich, das Gegenteil der Mitteilung des Landeskriminalamtes entweder durch eine Anhörung S. oder durch Einholung einer entsprechenden Auskunft bei der JVA B-Stadt in Erfahrung zu bringen. Insoweit obliege dem Beklagten eine Aufklärungspflicht, die umso intensiver werde, je offenkundiger die falschen Behauptungen des Verfassungsschutzes zu Tage träten. Dass der Generalbundesanwalt nicht nur die Haupttäter der „Sauerland-Gruppe“ verfolge, ergebe sich aus beiliegendem Ausdruck des Spiegel-Online vom 01.10.2010 betreffend ein Verfahren gegen einen türkisch-stämmigen Deutschen, der für die „Sauerland-Gruppe“ Ausrüstung und Hilfsgüter im Wert von 1.500.- € beschafft haben solle. Von daher stelle sich die Frage, mit welcher Strafe er zu rechnen habe, wenn die Vorwürfe des saarländischen Verfassungsschutzes zuträfen. Dass der Generalbundesanwalt keine Ermittlungen aufnehme, zeige deutlich, wie abwegig die Vorwürfe des Saarländischen Landesamts für Verfassungsschutz seien. Durch Bescheid vom 04.10.2010, zugestellt am 12.10.2010, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis sei zu Recht gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG abgelehnt worden, da Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG vorlägen. Laut Schreiben des saarländischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 07.07.2010 vertrete der Kläger eine radikal-islamische Sichtweise (Salafismus), die das Konzept eines säkularen Staates ablehne, sich ausschließlich auf die Souveränität Gottes berufe, eine islamische Staats- und Rechtsordnung einschließlich der Ungleichbehandlung von Mann und Frau fordere und den bewaffneten Jihad als legitimes Mittel zur ideologischen Verbreitung und Durchsetzung dieser Ziele begreife. Mit seiner Sicht der Dinge sei er insbesondere in seinem Umfeld im Raum A-Stadt auf Gleichgesinnte gestoßen. Er sei beispielsweise maßgeblich dafür verantwortlich gewesen, den vor seinem Tod im April 2010 gesuchten Terrorverdächtigen E. B. vor dessen Ausreise nach Pakistan für den Islam und insbesondere auch für den bewaffneten Jihad zu gewinnen. Von B. sei bekannt, dass dieser sich vor seinem Tode dem bewaffneten Kampf der Mujaheddin in Afghanistan angeschlossen habe. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei es gerechtfertigt, den Kläger als Anwerber zu bezeichnen, da er seine radikalen Sichtweisen in seinem Umfeld kundtue, indoktrinierend auf andere Personen einwirke und versuche, diese für seine Ansichten zu gewinnen. Er sei dem Landesamt für Verfassungsschutz als enge Kontakt- und Vertrauensperson von D. S. (Terrorist, Mitglied der „Sauerlandgruppe“), H. A. M. (Terrorverdächtiger, nach dem seit April 2008 gefahndet werde) und E. B. (Terrorverdächtiger, im April 2010 in Pakistan getötet) bekannt. Zumindest mittelbar über D. S. habe er auch im nahen Kontakt zur Sauerlandgruppe gestanden. Er habe diesen Personenkreis bei der Planung und Vorbereitung von Anschlägen unterstützt, beispielsweise indem er wiederholt den zwischenzeitlich verurteilten D. S. zu dessen konspirativen Treffen mit dem Anführer der Sauerlandgruppe, F. G., nach Stuttgart gefahren habe. Bei lebensnaher Betrachtung lasse sich diese „Hilfsbereitschaft“ nur so erklären, dass er in die Pläne dieser Gruppierung eingeweiht gewesen sei und deren Ziele unterstützt habe. Ferner sei bekannt geworden, dass er den Personen A. M., B. und S. Kommunikationsmittel, beispielsweise sein Mobiltelefon, seinen privaten PC und seine Internetverbindung zur Verfügung gestellt habe, welche die Genannten zur Verfolgung ihrer verfassungsfeindlichen und terroristischen Zwecke – etwa im Fall des B. zur Reisevorbereitung – genutzt hätten. Auch sei er erste Anlaufstelle für den aus Pakistan nach Deutschland zurückgekehrten Terrorverdächtigen A. M. gewesen. Durch sein Handeln habe er wissentlich und willentlich terroristische Gruppierungen und deren Ziele unterstützt. Weder A. M. noch B. noch S. hätten „auf eigene Faust“ bzw. auf sich allein gestellt agiert, sondern seien jeweils in terroristisch motivierte Personennetzwerke aus Gleichgesinnten eingebunden gewesen und eingebunden. Es sei aufgrund des Sachzusammenhangs ohne weiteres davon auszugehen, dass dem Kläger deren Ziele bekannt gewesen seien, er deren Ansichten teile und diese Ziele ebenfalls unterstütze. Seine nunmehrige Behauptung, dass er von derlei Motiven keine Kenntnis gehabt habe, sei bei lebensnaher Betrachtung ebenso unwahrscheinlich wie die Annahme, dass er mit dem bewaffneten Jihad nicht konform gehe. Die vorstehend benannten Tatsachen rechtfertigten die Schlussfolgerung, dass der Kläger einer Vereinigung angehöre, die den Terrorismus unterstütze – oder zumindest, dass er eine solche Vereinigung unterstützt habe, so dass der Ausweisungsgrund des § 54 Abs. 5 AufenthG vorliege. Ebenfalls sei aufgrund der geschilderten Tatsache davon auszugehen, dass er durch seine Zugehörigkeit zu einer radikal-islamischen Gruppierung mit verfassungsfeindlichen Zielen die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde, folglich der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5a AufenthG vorliege. Ferner werde im Einklang mit dem Landesamt für Verfassungsschutz in seinem Falle von einer anhaltenden Gefährlichkeit ausgegangen. Laut hiesigen Erkenntnissen, die sich auf Presseberichte und personenbezogene Mitteilungen des Landesamtes für Verfassungsschutz in weiteren Fällen stützten bzw. nachrichtendienstlichen Quellen, die der Geheimhaltung unterlägen, existiere im Raum A-Stadt eine vitale, radikal-islamische Szene, der der Kläger angehöre. Noch mit Schreiben vom 23.03.2010 habe das saarländische Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilt, dass der Kläger seit 2007 bis dato als Kontaktperson für das hiesige jihadistische Spektrum bekannt sei. Es müsse ferner davon ausgegangen werden, dass er in seinem persönlichen Umfeld weiterhin agitiere, um Personen für die genannte Szene zu gewinnen. Da die bezeichneten Ausweisungsgründe vorlägen, sei dem Kläger gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen. Der Versagungsgrund gelte uneingeschränkt sowohl für Aufenthaltstitel, die im Ermessenswege erteilt werden könnten, als auch für solche, auf die ein gesetzlicher Anspruch bestehe. Bei Terrorismusverdacht überwiege das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Fernhaltung des Betroffenen vom Bundesgebiet gegenüber einer dem Anspruch zugrundeliegenden Grundrechtsposition (z.B. aus Art. 6 GG). Art. 6 GG verleihe keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Aufenthaltsgewährung im Bundesgebiet, sondern verpflichte den Staat lediglich, familiäre Bindungen möglichst zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung seiner familiären Bindungen zu seiner in Deutschland eingebürgerten Ehefrau und seinen Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit habe daher keine abweichende Entscheidung ergehen können. In seinem Falle habe das Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik Deutschland gegenüber seinem privaten Interesse an einer Aufenthaltssicherung zur Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft Vorrang. Die Entscheidung diene insbesondere dazu, eine Aufenthaltsverfestigung zu verhindern. Die Entscheidung über seinen weiteren Aufenthalt, insbesondere auch der Erlass einer Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und gegebenenfalls Ausweisungsverfügung, bleibe einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Mit am 08.11.2010 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung nimmt er vollinhaltlich Bezug auf seine Ausführungen im Eilrechtsschutzverfahren 10 L 467/10 sowie die weitere Begründung seines Widerspruchs gemäß Schreiben vom 08.09.2010, 23.09.2010 sowie 05.10.2010. Der Widerspruchsbescheid setze sich mit den Gründen seines Widerspruchs nicht auseinander. Die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Beweise mögen erhoben werden. Im Weiteren bezieht sich der Kläger auf das Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs vom 24.04.2008, Beschwerdenummer 1365/07, im Fall C. G. u. a. ./. Bulgarien. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2010 zu verpflichten, ihm eine weitere Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ist ergänzend ausgeführt, dass die vom Kläger angeführten Internetquellen, insbesondere die angeblich auf B. zurückzuführende Autobiografie „Mein Weg nach Jenna“ nicht geeignet seien, die sorgfältig recherchierten Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz zu erschüttern. Es bestehe kein Anlass, zu bezweifeln, dass es sich beim Kläger um einen engen Vertrauten der Terroristen B., S. und A. M. handele. Er habe diese auch in konkreter, qualifizierbarer Weise unterstützt und somit zur Vorfeldunterstützung radikal-islamischer, terroristischer Organisationen, im konkreten Falle der Sauerland-Gruppe und der Islamischen Jihad Union, beigetragen. Hierzu werde auf die im angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides getroffenen Feststellungen sowie die Mitteilungen des Landesamtes für Verfassungsschutz und des Landeskriminalamtes verwiesen. Darüber hinaus sei aufgrund der zeitlichen Nähe der zurückliegenden Ereignisse sowie aufgrund des nunmehr vom Kläger gezeigten Verhaltens, welches sich darauf beschränke, vorhaltbare Sachverhalte abzustreiten, die saarländischen Sicherheitsbehörden zu diffamieren, sich als Opfer von Behördenwillkür darzustellen und seine hinreichend durch Tatsachen belegte Beteiligung an sicherheitsgefährdenden Aktivitäten zu verharmlosen, ersichtlich, dass eine innere Abkehr von sicherheitsgefährdenden Einstellungen und Verhaltensweisen beim Kläger nicht stattgefunden habe. Es sei bei der hieraus resultierenden Gefahrenprognose, welche im Einklang mit den Einschätzungen des Landesamtes für Verfassungsschutz stehe, auch weiterhin von einer anhaltenden Sicherheitsgefährdung durch den Kläger auszugehen. Der Bescheid erweise sich insgesamt als verhältnismäßig. Der familiären Situation des Klägers werde bis auf Weiteres durch die Erteilung von Duldungen in hinreichender Weise Rechnung getragen. Durch Beschluss vom 17.05. 2011 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 10 L 467/10 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.