Urteil
6 K 853/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0820.6K853.18.00
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Leitsätze
1. Als tatbestandsmäßige Unterstützung einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, sind alle Verhaltensweisen anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen.(Rn.53)
2. Die Schlussfolgerung, der Ausländer sei Unterstützer einer Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG muss sich auf Tatsachen stützen. Der bloße, nicht durch Tatsachen belegte Verdacht reicht nicht aus. Es müssen hinreichend belastende Feststellungen dargelegt werden, die eine geeignete Erkenntnisbasis darstellen. Unterstützungshandlungen müssen daher konkret bezeichnet sein.(Rn.59)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 11.06.2018 verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu verlängern.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als tatbestandsmäßige Unterstützung einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, sind alle Verhaltensweisen anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen.(Rn.53) 2. Die Schlussfolgerung, der Ausländer sei Unterstützer einer Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG muss sich auf Tatsachen stützen. Der bloße, nicht durch Tatsachen belegte Verdacht reicht nicht aus. Es müssen hinreichend belastende Feststellungen dargelegt werden, die eine geeignete Erkenntnisbasis darstellen. Unterstützungshandlungen müssen daher konkret bezeichnet sein.(Rn.59) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 11.06.2018 verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu verlängern. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat Erfolg. Die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung der dem Kläger zuletzt bis zum 22.07.2016 nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO nicht das grundsätzliche Erfordernis eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 VwGO entgegen. Die Klage ist insoweit bereits als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, nachdem der Beklagte über den vom Kläger mit Schreiben vom 10.07.2018 vorsorglich eingelegten Widerspruch bislang, mithin über einen Zeitraum von über zwei Jahren, nicht entschieden hat. Unabhängig davon wäre die Durchführung eines Vorverfahrens hier aus Gründen der Prozessökonomie auch deshalb entbehrlich, weil sich der sowohl als Ausgangs- als auch als Widerspruchsbehörde zuständige Beklagte im Verfahren auf die Sache insgesamt eingelassen und zu erkennen gegeben hat, dass er die Ablehnung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Kläger für rechtmäßig hält. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteile vom 23.01.2017, 6 B 43.16, zitiert nach juris, vom 30.10.2013, 2 C 23.12, ZBR 2014, 126, und vom 19.02.2009, 2 C 56.07, NVwZ 2009, 924 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufentG.Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 11.06.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Für die Verlängerung einer nach dieser Vorschrift erteilten Aufenthaltserlaubnis gelten gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG dieselben Voraussetzungen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG liegen, was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist, vor. Der Kläger ist Vater zweier am 06.04.2011 und 22.12.2012 geborener Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und mit denen er zusammen mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Dem Kläger steht zudem das gemeinsame Personensorgerecht zu und seine minderjährigen Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Ob der Kläger die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, ist vorliegend unerheblich. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 2 der Vorschrift abweichend von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers steht auch nicht der allgemeine Versagungsgrund gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG besteht oder eine Abschiebungsandrohung nach § 58a AufenthG erlassen wurde. Das hier nach Auffassung des Beklagten im Fall des Klägers bestehende Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt dabei voraus, dass der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Abs. 1 StGB bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Abs. 2 StGB vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da die Vorschrift des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der präventiven Gefahrenabwehr dient und auch die Vorfeldunterstützung durch sog. Sympathiewerbung erfasst. Der Tatbestand des Unterstützens des Terrorismus durch eine Vereinigung setzt allerdings voraus, das die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung (auch) auf die Unterstützung des Terrorismus gerichtet sind. Trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs ist dabei anerkannt, dass als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2017, 1 C 3.16, ZAR 2017, 459, und vom 27.07.2017, 1 C 28.16, DVBl. 2017, 1430, jeweils m.w.N. Als tatbestandsmäßige Unterstützung einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, sind dabei alle Verhaltensweisen anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für dieses Ziel kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundsätzlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende -etwa humanitäre oder politische- Ziele der Vereinigung gerichtet sind. Vgl. dazu BVerwG, u.a. Urteile vom 22.02.2017, 1 C 3.16, a.a.O., und vom 27.07.2017, 1 C 28.16, a.a.O., jeweils m.w.N. Weiterhin gilt für die Fälle des Unterstützens einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Der Unterstützerbegriff ist weit auszulegen und anzuwenden, um damit auch der völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potentiell als gefährlich erscheint. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.07.2017, 1 C 3.16, a.a.O., und vom 27.07.2017, 1 C 28.16, a.a.O. Für den Ausländer muss die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns aber erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinausgehende innere Einstellung des Ausländers kommt es hingegen nicht an. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2017, 1 C 3.16, a.a.O., und vom 30.07.2013, 1 C 9.12, BVerwGE 147, 261, jeweils m.w.N. Schließlich muss sich die Schlussfolgerung, der Ausländer sei Unterstützer einer Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auf Tatsachen stützen. Der bloße, nicht durch Tatsachen belegte Verdacht reicht nicht aus. Es müssen hinreichend belastende Feststellungen dargelegt werden, die eine geeignete Erkenntnisbasis darstellen. Unterstützungshandlungen müssen daher konkret bezeichnet sein. So bereits die früher für das Ausländerrecht zuständige 10. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, Urteil vom 27.07.2011, 10 K 2228/10; ebenso VG Berlin, Urteil vom 12.05.2011, 14 K 237.09 V unter Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 25.03.2010, 10 BV 09.1784, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2010, 11 S 2366/10, jeweils zitiert nach juris; ferner Hailbronner, AuslR, Stand: April 2020, § 54 Rdnr. 57 f, sowie GK-AufenthG, Stand: Juni 2020, § 54 Rdnr. 539 ff. Nach Maßgabe dieser Grundsätze konnte das Gericht nach den Erkenntnissen im vorliegenden Fall nicht die Überzeugung gewinnen, dass die auf Tatsachen gestützte Schlussfolgerung gerechtfertigt ist, dass der Kläger eine Vereinigung unterstützt bzw. unterstützt hat, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt. Keine ausreichende Grundlage für eine solche Annahme stellt die für die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers maßgebliche Bewertung des früheren Landesamtes für Verfassungsschutz dar, dass der Kläger dem jihad-salafistischen Personenspektrum im Saarland zugerechnet werden müsse. Diese Bewertung wird durch die vom Landesamt für Verfassungsschutz in seiner Stellungnahme vom 23.05.2018 dargelegten Erkenntnisse über den Kläger nicht getragen. Soweit darin angeführt wird, dass der Kläger seit etlichen Jahren eng mit der luxemburgischen Moscheegemeinde „verbunden sei, die Moschee der Gemeinde in regelmäßig zu Vortragsveranstaltungen sowie den üblichen Gebeten besuche, zwischen ihm und den Protagonisten der Gemeinde bzw. den Vereinsverantwortlichen ein enges Kenn- und Vertrauensverhältnis bestehe und er die Aktivitäten der -Gemeinde in logistischer Hinsicht unterstütze, lässt dies den Schluss auf eine Terrorismusunterstützung durch den Kläger auch nicht ansatzweise als gerechtfertigt erscheinen. Zwar ist der vorgenannten Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz zu entnehmen, dass nachrichtendienstliche Erkenntnisse sowie nicht zuletzt das Bekanntwerden von Ausreisefällen im Jahr 2014, in denen junge Männer von Luxemburg nach Syrien gereist sind, um sich dem sog. „Islamischen Staat“ (IS) anzuschließen, darauf schließen lassen, dass es sich bei der Moscheegemeinde um einen Ort der Radikalisierung und Rekrutierung für den bewaffneten Jihad in Syrien handelt. Abgesehen davon, dass mit Ausnahme des Hinweises auf mehrere Presseveröffentlichungen in der Zeitung „Luxemburger Wort“, in denen die Moscheegemeinde für die Ausreise und den Tod von zwei jugendlichen Syrienkämpfern verantwortlich gemacht worden ist, schon keine belastbaren Erkenntnisse dafür genannt werden, dass es sich bei besagter Moscheegemeinde, die die entsprechenden Vorwürfe in einer in der Zeitung „Luxemburger Wort“ am 18.07.2014 abgedruckten Stellungnahme nachdrücklich dementiert hat, tatsächlich um eine Anlaufstelle für jihadistische Salafisten handelt, aus deren Umfeld mehrere Personen zum „IS“ in das Kriegsgebiet nach Syrien ausgereist sind, bestehen aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in derartige Aktivitäten eingebunden gewesen wäre oder diese in irgendeiner Weise unterstützt hätte. Für etwaige Beziehungen und Kontakte des Klägers zu verantwortlichen Personen der -Gemeinde, die ihrerseits der jihad-salafistischen Bewegung zuzurechnen wären und mit der terroristischen Vereinigung „IS“ sympathisierten bzw. diese unterstützten, fehlt letztlich jeglicher Nachweis. Ein entsprechendes Kontaktbild ist vom Landesamt für Verfassungsschutz offenbar nicht erstellt worden, zumindest wurden aber persönliche Zusammentreffen des Klägers mit einschlägig bekannten Personen der Moscheegemeinde in der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.05.2018 nicht aufgelistet. Auch wurden, obwohl das Gericht den Beklagten dazu aufgefordert hat, unter Beteiligung der Abteilung V -Verfassungsschutz- des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport als Nachfolger des Landesamtes für Verfassungsschutz näher darzulegen und durch entsprechende Dokumente zu belegen, welche Aktivitäten der -Gemeinde der Kläger konkret unterstützt hat und aus welchen Tatsachen sich ergibt, dass zwischen dem Kläger und den Protagonisten der -Gemeinde ein enges Kenn- und Vertrauensverhältnis besteht, weitere Erkenntnisse nicht mitgeteilt. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport hat sich insoweit mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 24.03.2010 lediglich darauf berufen, dass weitere, über das Erkenntnisschreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.05.2018 hinausgehende Erkenntnisse und Informationen zur Person des Klägers der Verschlusssachenanweisung für das Saarland unterlägen und eine Konkretisierung der Erkenntnislage daher nicht möglich sei. Soweit in der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.05.2018 darüber hinaus in Rede steht, dass der Kläger die Moschee der Gemeinde in regelmäßig zu Vortragsveranstaltungen sowie den üblichen Gebeten besucht haben soll, rechtfertigt dies die Annahme einer Unterstützung der jihad-salafistischen Bewegung durch den Kläger ebenfalls nicht. Nähere Einzelheiten zu den angeblich vom Kläger besuchten Vortragsveranstaltungen, insbesondere auch zu deren Inhalten und Zeitpunkten, sind offenbar nicht bekannt, zumindest aber sind solche vom Landesamt für Verfassungsschutz nicht belegt worden. Damit ist aber nicht auszuschließen, dass der Kläger die Räumlichkeiten der Moschee, wie von ihm behauptet, tatsächlich nur zum Gebet sowie aus rein geschäftlichen Gründen aufgesucht hat, namentlich um sich dort mit seinem in Luxemburg ansässigen Geschäftspartner zu treffen. Einen tragfähigen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Kläger die jihad-salafistische Bewegung unterstützt bzw. unterstützt hat, stellen auch nicht die in der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.05.2018 weiter angeführten vereinzelten Besuche des Klägers bei dem Verein „Islamisches Bildungs- und Kulturzentrum Mesdschid Sahabe e.V.“ (MSM) in Stuttgart dar. Allein aus etwaigen Besuchen des Klägers in der Moschee dieses Mitte Dezember 2015 wegen angeblich verfassungswidriger Bestrebungen von dem baden-württembergischen Innenminister verbotenen Vereins lässt sich nicht bereits auf eine Unterstützungshandlung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG schlussfolgern. Darüber hinaus hat sich der Kläger in glaubhafter Weise dahingehend eingelassen, dass er die Moschee des Vereins MSM nur ein einziges Mal mit einem Bekannten, den er auf dem Flughafen in Stuttgart abgeholt habe, aufgesucht habe. Als nachvollziehbaren Grund hierfür hat der Kläger angegeben, dass sie in dieser Moschee hätten beten wollen, um nicht auf der Rückfahrt auf irgendeinem Parkplatz anhalten zu müssen, um dort zu beten. Für eine Unterstützung des verbotenen Vereins MSM durch den Kläger ergeben sich aus der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.05.2018 auch ansonsten keine weiteren konkreten Hinweise. Der dort angeführte Kontakt des Klägers in „kleiner Runde“ zu Verantwortlichen des Vereins MSM, dem als eine von Salafisten dominierte Einrichtung vorgeworfen worden war, den „IS“ unterstützt, Spenden für terroristische Gruppierungen gesammelt und Kämpfer für den Konflikt in Syrien rekrutiert zu haben, ist auch nicht ansatzweise durch Erkenntnisse über persönliche Begegnungen bzw. Gespräche zwischen dem Kläger und verantwortlichen Vereinsmitgliedern belegt worden. Weder ergibt sich aus den mitgeteilten Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz, zu welchen angeblich verantwortlichen Mitgliedern des verbotenen Vereins MSM der Kläger „in kleiner Runde“ in Kontakt gestanden haben soll, noch ist etwa dokumentiert, in welcher Art und Weise der Kläger den Verein im Hinblick auf die diesem vorgeworfenen salafistischen Aktivitäten unterstützt haben soll. Auch die dem Kläger im Weiteren vorgehaltene wiederholte Teilnahme an Vortragsveranstaltungen von zumeist aus der Balkan-Region stammenden jihad-salafistischen Autoritäten in Stuttgart, Luxemburg sowie dem weiteren europäischen Ausland trägt nicht die Schlussfolgerung, dass der Kläger dem jihad-salafistischen Personenspektrum zugerechnet werden müsse und deren Aktivitäten unterstütze. Zwar soll es sich nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz bei den Referenten unter anderem um, einem der bekanntesten und aktivsten Protagonisten der jihad-salafistischen Bewegung in der Balkan-Region, der Ende 2015 von einem Gericht in Sarajewo unter anderem wegen Anwerbens von Kämpfern für die Terrororganisation „IS“ zu sieben Jahren Haft verurteilt wurde, sowie um gehandelt haben. Letzterer wurde in einem der bislang größten Terrorprozesse Österreichs im Sommer 2016 unter anderem wegen des Vorwurfs, Personen zum „IS“ vermittelt sowie als Anstifter für Mord und Nötigung fungiert zu haben, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. An welchen Vortragsveranstaltungen der Kläger zu welchen Zeitpunkten nachweislich teilgenommen haben soll und welchen konkreten Inhalt diese hatten, ergibt sich aus den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz indes nicht. Die bloße Teilnahme an Veranstaltungen der dem Kläger vorgehaltenen Art stellt aber nur dann eine im Hinblick auf den Normzweck des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG potentiell gefährliche Unterstützung der jihad-salafistischen Bewegung dar, wenn der Kläger durch sein Engagement als ständiger Teilnehmer eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Bewegung zum Ausdruck bringt und damit deren Stellung in der Gesellschaft begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotentials beiträgt. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 15.03.2005, 1 C 26.03, NVwZ 2005, 1091, unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 24.08.1987, 4 STB 18/87, NJW 1988, 1677 Dafür, dass der Kläger die jihad-salafistische Bewegung in für ihn erkennbarer und deshalb zurechenbarer Weise durch die Teilnahme an den angeführten Vortragsveranstaltungen hat unterstützen wollen, fehlt indes jeglicher Anhaltspunkt. Verhaltensweisen oder Äußerungen des Klägers, die darauf schließen lassen würden, dass er sich mit dem auf Gewalt setzenden jihadistischen Salafismus identifiziert und, wie vom Landesamt für Verfassungsschutz offenbar angenommen, zur Durchsetzung seiner extremistischen Ideologie in letzter Konsequenz auch selbst nicht vor dem Einsatz von Gewalt zurückschrecken wird, sind auch nicht ansatzweise dargetan. Im Gegenteil hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung explizit erklärt, dass er Personen, die den Jihad propagierten, verabscheue, weil das islamische Recht das Töten von Kindern, Frauen und alten Menschen verbiete. Darüber hinaus hat er zwar eingeräumt, sich eine Rede von und angehört zu haben, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm zum damaligen Zeitpunkt deren Radikalisierung bzw. Zuwendung zum Islamischen Staat nicht bekannt gewesen sei und die beiden Reden im Übrigen auch keinen, jihadistischen Inhalt gehabt hätten. Dies hält das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung über den Kläger gewonnenen Eindrucks für glaubhaft. Soweit sich aus den mitgeteilten Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz schließlich ergibt, dass der Kläger dem Netzwerk des bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen nahestehen und bisweilen die vom Balkan stammenden jihad-salafistischen Autoritäten des Netzwerkes bei ihren Aufenthalten in Westeuropa unterstützt haben soll, ist das Landesamt für Verfassungsschutz auch für diesen Sachverhalt hinreichende Belege schuldig geblieben. Zwar ist vor dem Hintergrund, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Februar 2016 aufgrund von Verbindungen zum „al-Qaida“ (AQ)-Netzwerk in die Liste des entsprechenden Sanktionsausschusses aufgenommen hat, davon auszugehen, dass es sich bei dem hinter stehenden Netzwerk um eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung im Verständnis von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG handelt. Für eine innere Nähe oder Verbundenheit des Klägers zu der Person oder dessen Netzwerk ist indes kein Anhaltspunkt feststellbar. Der als Beleg vom Landesamt für Verfassungsschutz hierfür allein angeführte Umstand, dass der Kläger im Februar 2011 dem in Bosnien-Herzegowina beheimateten seine Saarbrücker Wohnung als Treff- bzw. Aufenthaltsort zur Verfügung gestellt haben soll, kann weder als Nachweis dafür angesehen werden, dass der Kläger bisweilen die vom Balkan stammenden jihad-salafistischen Autoritäten des in Rede stehenden Netzwerks bei ihrem Aufenthalt in Westeuropa unterstützt hat, noch trägt er ansonsten den Schluss, dass der Kläger dem jihad-salafistischen Personenspektrum zugerechnet werden muss. So hat der Kläger zwar eingeräumt, zu der Person des, der ihm aus den Medien bekannt gewesen sei, Kontakt gehabt zu haben. Er will diesen nach seiner Einlassung aber lediglich zufällig 2015 in A-Stadt getroffen haben, als dieser sich dort aufhielt, um ein Auto zu kaufen, und diesen dann spontan zum Kaffee eingeladen haben. Ungeachtet dessen, dass es sich danach um eine bloße Zufallsbekanntschaft gehandelt hat, sind für das Gericht aber schon tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei der Person des um eine jihad-salafistische Autorität handelt, nicht erkennbar. Wie dem vom Kläger angeführten Bericht des Deutschlandfunks vom 24.08.2015 Bergdorf unter Verdacht: IS-Terrorcamp in Bosnien?, www.deutschlandfunk.de/bergdorf-verdacht-is-terrorcamp-in-bosnien.795.de zu entnehmen ist, soll es sich bei um einen strenggläubigen Mann aus dem Ort handeln, der IS-Anhänger als Psychopathen bezeichnet und es streng verurteilt, dass aus dem Islam eine Religion des Terrors gemacht werden soll. Dass es sich bei der Person des nicht um einen Jihadisten und Gotteskrieger, sondern im Gegenteil um einen introvertierten, salafistischen Pietist handeln soll, ist im Übrigen auch einem Bericht der Neuen Zürcher Zeitung vom 12.09.2016 vgl. www.nzz.ch/international/europa/salafismus-in-bosnien-der-pietist-aus-osve-Id.116126 zu entnehmen. Dem ist weder der Beklagte noch die zuständige Abteilung V - Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport entgegengetreten und der Beklagte hat auch, obgleich ihm vom Gericht aufgegeben worden ist, zu konkretisieren, welche weitergehenden Erkenntnisse es in Bezug auf Unterstützungsleistungen des Klägers hinsichtlich der zum Netzwerk des gehörenden jihad-salafistischen Autoritäten gibt, hierzu nichts weiter ausgeführt, sondern lediglich auf die eingeholte Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 24.03.2020 verwiesen, wonach eine Konkretisierung der Erkenntnislage zur Person des Klägers derzeit nicht möglich sei. Fehlt es bei der danach gegebenen Erkenntnislage aber an hinreichenden Belegen für dem Kläger zurechenbare Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der jihad-salafistischen Bewegung ausgewirkt haben könnten und damit an einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage für die Annahme, dass der Kläger gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt, steht der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Der Klage ist dem entsprechend mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt. Der 1975 geborene Kläger ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Am 20.10.1993 reiste der Kläger erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des früheren Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.10.1994 wurde das Asylverfahren eingestellt, nachdem der Kläger seinen Asylantrag zuvor unter dem 11.10.1994 wieder zurückgenommen hatte; zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Am 25.03.2000 verließ der Kläger freiwillig die Bundesrepublik Deutschland und kehrte in sein Heimatland zurück. Im Januar 2004 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter Hinweis auf die bei ihm ärztlicherseits diagnostizierte schwere chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung einen auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG beschränkten Antrag. Mit Bescheid vom 01.06.2004 wurde unter Abänderung des Bescheids vom 24.10.1994 festgestellt, dass im Fall des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Bosnien und Herzegowina vorliegt. Zur Begründung heißt es, dass die bei dem Kläger diagnostizierte Erkrankung derzeit in Bosnien und Herzegowina nicht adäquat behandelbar sei. Im Hinblick auf das vom Bundesamt festgestellte Abschiebungshindernis erhielt der Kläger erstmals am 15.10.2004 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes auf der Grundlage von § 25 Abs. 3 AufenthG wiederholt, zuletzt am 08.10.2010 befristet bis zum 07.10.2011 verlängert wurde. Nachdem der Kläger dem Beklagten seine Vaterschaft für ein am 06.04.2011 geborenes deutsches Kind angezeigt hatte, wurde ihm am 16.09.2011 auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem deutschen Kind erteilt, die zuletzt am 25.07.2014 bis zum 22.07.2016 verlängert wurde. Am 20.07.2016 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, woraufhin ihm eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt wurde. Unter dem 16.02.2017 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz dem Beklagten mit, dass der Kläger dem salafistischen Spektrum im Saarland zugerechnet werde. Wegen seiner bekannt gewordenen Bezüge zu einem jihad-salafistischen Netzwerk würden Sicherheitsbedenken geltend gemacht. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 01.03.2017 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG stehe der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG entgegen. Danach sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG bestehe. Aufgrund der von den Sicherheitsbehörden mitgeteilten Erkenntnisse könnte sich in seinem Fall ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ergeben, da er dem salafistischen Spektrum im Saarland zugerechnet werde. Mit Schreiben vom 19.04.2017 bat der Kläger um Mitteilung der entsprechenden Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden und stellte in Abrede, dass er dem salafistischen Spektrum im Saarland zuzurechnen sei. Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 23.05.2018 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz mit, dass die gegenüber dem Kläger geltend gemachten Sicherheitsbedenken wegen bekannt gewordener Bezüge zu einem jihad-salafistischen Netzwerk aufrecht erhalten würden. Im Einzelnen lägen zu dem Kläger folgende Erkenntnisse vor, die offen verwertbar seien, jedoch nicht durch unmittelbare Zeugen belegt werden könnten: „1. ist seit etlichen Jahren eng mit der luxemburgischen Moscheegemeinde verbunden. So besucht er bis dato die Moschee der Gemeinde in regelmäßig zu Vortragsveranstaltungen sowie den üblichen Gebeten. Zwischen und den Protagonisten der Gemeinde bzw. den Vereinsverantwortlichen besteht ein enges Kenn- und Vertrauensverhältnis. Des Weiteren unterstützt in logistischer Hinsicht die Aktivitäten der -Gemeinde. Anmerkung: Durch mehrere Presseveröffentlichungen in der Zeitung „Luxemburger Wort“, in denen die für die Ausreise und den Tod von zwei Jugendlichen verantwortlich gemacht wurde, geriet der Verein im Juli 2014 als jihadistischer Hotspot in den Fokus der Öffentlichkeit. Die beiden jungen Männer waren von Luxemburg nach Syrien ausgereist, um sich dem sog. „Islamischen Staat“ (IS) anzuschließen. Nachrichtendienstlichen Informationen zufolge sind sie dort bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen. Als Reaktion auf die Presseberichterstattung und aufgrund des öffentlichen und medialen Drucks veröffentlichte die im Juli 2014 zwar eine Stellungnahme, in der sie jedwede Beteiligung an der Radikalisierung der beiden Getöteten dementierte. Nachrichtendienstliche Erkenntnisse und nicht zuletzt das Bekanntwerden weiterer Ausreisefälle im Jahr 2014 ließen bzw. lassen bei der in deren Moschee regelmäßig Vortragsveranstaltungen jihad-salafistischer Autoritäten insbesondere aus der Balkan-Region stattfinden, jedoch auf einen Ort der Radikalisierung und Rekrutierung für den bewaffneten Jihad in Syrien schließen. Im November 2014 wurde öffentlich bekannt, dass sich der in Luxemburg aufgewachsene Portugiese Steve dem IS in Syrien angeschlossen hat. war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der insgesamt sechste islamistisch motivierte Ausreisefall aus der heraus in Richtung des Jihad-Schauplatzes Syrien. 2. Bis zum Verbot bzw. der Auflösung des Vereins „Islamisches Bildungs- und Kulturzentrum „Mesdschid Sahabe e.V.“ (MSM) durch den baden-württembergischen Innenminister Mitte Dezember 2015 besuchte vereinzelt die Moscheeräumlichkeiten in Stuttgart-Botnang. Darüber hinaus stand auch in „kleiner Runde“ in Kontakt zu Vereinsverantwortlichen der MSM. Anmerkung: Wie der baden-württembergische Innenminister zum Verbot der MSM ausführte, habe der Verein den IS unterstützt, Spenden für terroristische Gruppierungen gesammelt und Kämpfer für den Konflikt in Syrien rekrutiert; zudem sei vom Verein und seinen Mitgliedern der Jihad sowie der religiös motivierte Terrorismus verherrlicht worden. Den weiteren Angaben zufolge habe es sich bei der MSM um eine von Salafisten dominierte Einrichtung gehandelt, die in erster Linie von Islamisten des Westbalkans frequentiert worden sei. Überdies sei in dem Verein regelmäßig eine Reihe von Predigern verkehrt, die versucht hätten, Gewalt mit angeblichen Vorschriften der Religion zu begründen. Mindestens zehn Besucher der MSM seien in Richtung Syrien ausgereist; drei von ihnen seien inzwischen verstorben. Im entsprechenden Zusammenhang betonte der baden-württembergische Innenminister, dass die zahlreichen Ausreisen und Ausreiseversuche in Richtung Syrien aus dem Umfeld des Moscheevereins belegten, welch erheblichen Einfluss der Verein auf seine Besucher ausübte. 3. In den zurückliegenden Jahren beteiligte sich wiederholt an Vortragsveranstaltungen von zumeist aus dem Balkan-Region stammender jihad-salafistischer Autoritäten in Stuttgart, Luxemburg sowie dem weiteren europäischen Ausland. Bei den Referenten handelte es sich u.a. um und. Anmerkung: Bis zu seiner Festnahme im Herbst 2014 gehörte zu den bekanntesten und aktivsten Protagonisten der jihad-salafistischen Bewegung in der Balkan-Region. Ende 2015 wurde, der sich früher regelmäßig in Westeuropa aufhielt, von einem Gericht in Sarajevo u.a. wegen Anwerbens von Kämpfern für die Terrororganisation IS zu sieben Jahren Haft verurteilt. In einem der bislang größten Terrorprozesse Österreichs wurde der aus Serbien stammende und zuletzt in Österreich ansässige alias im Sommer 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Dem bereits Ende 2014 festgenommenen jihad-salafistischen Prediger wurde u.a. vorgeworfen, Personen zum IS vermittelt sowie als Anstifter für Mord und Nötigung fungiert zu haben. 4. steht dem Netzwerk des bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen nahe. In diesem Zusammenhang unterstützte bisweilen die vom Balkan stammenden jihad-salafistischen Autoritäten des Netzwerks bei ihren Aufenthalten in Westeuropa. Im Februar 2014 stellte er beispielsweise dem in Bosnien-Herzegowina beheimateten seine Saarbrücker Wohnung als Treff- und Aufenthaltsort zur Verfügung. Anmerkung: Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nahm im Februar 2016 aufgrund von Verbindungen zum „al- Qaida“ (AQ)-Netzwerk in die Liste des entsprechenden Sanktionsausschusses auf. Vor seiner Ausreise nach Syrien im Zeitraum 2013/2014 sowie dem vermeintlichen Anschluss an die seinerzeitige AQ-Regionalorganisation „Jabhat al-Nusra“ (JaN) war Anführer einer nach ihm benannten jihad-salafistischen Gemeinde mit Hauptsitz im bosnisch-herzegowinischen Gornja Maoca. Presseberichten zufolge soll, der u.a. rege Verbindungen nach Westeuropa unterhielt sowie mit den zumindest temporär zu seiner Gefolgschaft gehörenden und in engem Kontakt stand, seit 2012 Jihadisten für den bewaffneten Kampf in Syrien angeworben haben. Bewertung: Die hier vorliegenden Erkenntnisse zu lassen allein die Schlussfolgerung zu, dass er dem jihad-salafistischen Personenspektrum zugerechnet werden muss. So ist es gerade ein wesentliches Merkmal der salafistischen Ideologie, ausschließlich zu Gleichgesinnten in Kontakt zu stehen. Von Personen, die keine mit der Ideologie konformen Verhaltensweisen zeigen, distanzierten sich (Jihad-)Salafisten hingegen konsequent. Dieser Personenkreis wird als „ungläubig“ stigmatisiert und als Feindbild angesehen. Indem sich auch nach Bekanntwerden der Vorfälle rund um die sowie der jihadistisch motivierten Ausreise des nach Syrien weder von der luxemburgischen Moscheegemeinde noch von dem Netzwerk mit Hauptsitz in Gornja Maoca distanzierte, wurde eine Tolerierung bzw. Befürwortung entsprechend militanter Aktionen durch seine Person offensichtlich; ebenso impliziert dieses Verhalten die grundsätzliche Bereitschaft des zur Durchsetzung seiner extremistischen Ideologie zumindest in letzter Konsequenz auch nicht vor dem Einsatz von Gewalt zurückzuschrecken. langjährige, enge Verbindung zu Protagonisten der sowie seine Kontakte zu Vereinsverantwortlichen der MSM lassen sich nicht auf „zufällige Begegnungen im Rahmen von Moscheebesuchen bzw. der Religionsausübung“ reduzieren. Ebenso geht die wiederholte Teilnahme an Vortragsveranstaltungen jihad-salafistischer Autoritäten im europäischen Ausland weit über den Aktionsradius „normaler bzw. einfacher Besucher“ hinaus. Insbesondere die Bereitstellung der privaten Wohnung als Treff- bzw. Aufenthaltsort für eine jihad-salafistische Autorität verdeutlicht, dass sich mit diesem Personenspektrum bzw. dem dahinterstehenden Netzwerk identifiziert. Seine logistische Unterstützungsleistung hat in dem genannten Fall dazu beigetragen, dass sich während seines Aufenthalts in Westeuropa mit Szeneangehörigen treffen und austauschen konnte. Somit hat sich das Verhalten des positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des jihad-salafistischen-Netzwerks ausgewirkt; in letzter Konsequenz förderte damit wissentlich und willentlich den islamistischen Terrorismus. Vor dem genannten Hintergrund werden Sicherheitsbedenken gegen die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis des geltend gemacht.“ Mit am 15.06.2018 bei Gericht eingegangenem Klageschriftsatz vom 12.06.2018 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 11.06.2018, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 15.06.2018 zugestellt, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ab. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen des Vorliegens eines Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zwingend zu versagen sei. Nach dieser Vorschrift wiege das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Von einer solchen Gefährdung sei auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Ausländer einer Vereinigung angehöre oder angehört habe, die den Terrorismus unterstütze oder eine derartige Vereinigung unterstütze oder unterstützt habe. Dabei könnten auch Vorbereitungs- und Unterstützungstätigkeiten, bei denen noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege, dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterfallen. Erfasst würden alle Gefahren für die Sicherheit des Staates, die sich aus der Anwesenheit eines Ausländers ergäben. Denn bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtige die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen, und gefährde damit seine Sicherheit. Erforderlich für die Beurteilung der Frage, ob Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass ein Ausländer einer Vereinigung angehöre oder eine Vereinigung unterstütze, die ihrerseits den Terrorismus unterstütze, sei eine umfassende und konkrete Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung. Erforderlich sei, dass im Einzelnen belegbare Unterstützungshandlungen des Ausländers vorlägen, die nach vernünftiger Wertung den Schluss zuließen, dass der Ausländer in nicht völlig unerheblicher Weise eine terroristische Organisation unterstütze. Die umfassende Würdigung sämtlicher zu der Person des Klägers vorliegenden sicherheitsrechtlichen Erkenntnisse ergebe in der Gesamtschau, dass Tatsachen vorlägen, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Kläger das Netzwerk des internationalen islamistischen Terrorismus unterstütze und deshalb eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Es lägen nach der Mitteilung des Landeamtes für Verfassungsschutz offen verwertbare Erkenntnisse vor, wonach der Kläger dem jihad-salafistischen Personenspektrum zugerechnet werden müsse. Das politische Ziel der Salafisten sei die Einführung und Umsetzung des arabischen Rechts, der sog. Scharia. Auf der Grundlage „westlicher“ Rechtsnormen erlassene Gesetze lehnten Salafisten grundsätzlich ab. Zentrales Mittel jihadistischer Salafisten für die Errichtung eines islamistischen Gottesstaates im Sinne ihrer Ideologie sei der bewaffnete Kampf. Diese wendeten sich damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und deren Bestand. Eine Tolerierung bzw. Befürwortung entsprechend militanter Aktionen durch den Kläger sei offensichtlich geworden. Das Verhalten des Klägers, der sich nach Bekanntwerden der Vorfälle rund um die sowie der jihadistisch motivierten Ausreise des nach Syrien weder von der luxemburgischen Moscheegemeinde noch vom bosnisch-herzegowinischen Netzwerk desdistanziert habe, impliziere dessen grundsätzliche Bereitschaft, zur Durchsetzung seiner extremistischen Ideologie in letzter Konsequenz auch nicht vor dem Einsatz von Gewalt zurückzuschrecken. Die langjährige enge Verbindung zu Protagonisten der sowie die Kontakte des Klägers zu Vereinsverantwortlichen der MSM ließen sich nicht auf zufällige Begegnungen im Rahmen von Moscheebesuchen bzw. der Religionsausübung reduzieren. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger der jihad-salafistische Inhalt der Vortragsveranstaltungen, die er in den letzten Jahren europaweit regelmäßig besucht habe, ebenso bekannt gewesen sei wie die Stellung der jihad-salafistischen Autoritäten, mit denen er verkehrt habe. Die wiederholte Teilnahme des Klägers an Vortragsveranstaltungen jihad-salafistischer Autoritäten im europäischen Ausland gehe weit über den Aktionsradius normaler bzw. einfacher Besucher hinaus. Insbesondere der Umstand, dass er seine private Wohnung in A-Stadt als Treff- bzw. Aufenthaltsort für eine jihad-salafistische Autorität zur Verfügung gestellt habe, verdeutliche, dass er sich mit diesem Personenspektrum bzw. dem dahinterstehenden Netzwerk identifiziere. Diese logistische Unterstützungshandlung habe auch dazu beigetragen, dass sich während seines Aufenthalts in Westeuropa mit Szeneangehörigen habe treffen und austauschen können. Das Verhalten des Klägers habe sich so positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des jihad-salafistischen -Netzwerks ausgewirkt. Damit habe der Kläger in letzter Konsequenz wissentlich und willentlich den islamistischen Terrorismus gefördert. In Anbetracht der hohen Schäden, die durch terroristische Anschläge drohten und des damit geltenden abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs liege deshalb eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Von einer Abschiebungsandrohung werde im Hinblick darauf, dass für den Kläger vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 01.06.2004 ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Bosnien und Herzegowina festgestellt worden sei, abgesehen. Gegen den Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 10.07.2018 vorsorglich Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden ist. Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger darauf, dass der Vorwurf, er gefährde die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, gänzlich unbegründet sei. Er habe weder Bezug zu einem jihad-salafistischen Netzwerk noch habe er ein solches jemals unterstützt. Zwar habe er regelmäßig die Räumlichkeiten der luxemburgischen Moscheegemeinde aufgesucht. Dies habe aber einen rein geschäftlichen Hintergrund, da er dort einen in Luxemburg ansässigen Autohändler treffe. Die Räumlichkeiten der würden sich für solche Treffen anbieten. Vortragsveranstaltungen fänden in diesen Räumlichkeiten nicht statt. Ob zwei junge Männer von Luxemburg nach Syrien gereist seien, um sich dem sog. Islamischen Staat anzuschließen, sei ihm nicht bekannt. Die Annahme einer Radikalisierung der beiden Männer durch die entbehre jeglicher Grundlage. Dass dort regelmäßig Vortragsveranstaltungen jihad-salafistischer Autoritäten insbesondere aus der Balkanregion stattfänden, entspreche nicht den Tatsachen. Dass er „in kleiner Runde“ Kontakt zu den Vereinsverantwortlichen des „Islamischen Bildungs- und Kulturzentrums Mesdschid Sahabe“ in Stuttgart gehabt habe, treffe ebenfalls nicht zu. Er habe die Moscheeräumlichkeiten in Stuttgart lediglich einmal, als er sich auf dem Rückweg vom Flughafen Stuttgart befunden habe, besucht. Weder habe er eine Vortragsveranstaltung in Stuttgart noch sonstige Vortragsveranstaltungen jihad-salafistischer Autoritäten im weiteren europäischen Ausland besucht. Allerdings treffe es zu, dass er sich eine Rede von zu der Zeit angehört habe, als ihm dessen spätere Radikalisierung nicht bekannt gewesen sei. Er sei weit davon entfernt, die radikalen Ansichten des zu teilen. Dasselbe gelte hinsichtlich. Unzutreffend sei ferner, dass er seine Saarbrücker Wohnung als Treff- bzw. Aufenthaltsort zur Verfügung gestellt habe. Er habe Herrn lediglich zufällig getroffen und ihn dann zu sich nach Hause eingeladen. Herr, bei dem es sich um einen streng gläubigen Mann handele, der es verurteile, dass aus dem Islam eine Religion des Terrors gemacht werden solle, habe sich bei ihm höchstens eine halbe Stunde aufgehalten. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11.06.2018 zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG mit noch vor Klageerhebung ergangenem Bescheid vom 11.06.2018 abgelehnt worden sei und es dem Kläger mithin zumutbar gewesen sei, das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Im Übrigen nimmt der Beklagte Bezug auf den angefochtenen Bescheid vom 11.06.2018 und trägt ergänzend vor, dass die Ausführungen des Klägers den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz entgegenstünden. Danach gehöre der Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit den betreffenden Vereinigungen an oder unterstütze sie. Die belegbaren Unterstützungshandlungen des Klägers ließen nach vernünftiger Wertung den Schluss zu, dass er in nicht völlig unerheblicher Weise eine terroristische Vereinigung unterstütze. Auf die entsprechende Anforderung durch das Gericht hat der Beklagte unter dem 01.04.2020 eine weitere Stellungnahme der Abteilung V -Verfassungsschutz- des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 24.03.2020 vorgelegt, der zufolge weitere über das Erkenntnisschreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.05.2018 hinausgehende Erkenntnisse und Informationen zur Person des Klägers der Verschlusssachenanweisung für das Saarland unterlägen und nicht offengelegt werden könnten. Eine Konkretisierung der Erkenntnislage sei daher derzeit nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.