Urteil
10 K 2408/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0616.10K2408.10.0A
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Leitsätze
Ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Vorliegens eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) der Sache nach als asylrechtliches Schutzersuchen im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) zu werten, fehlt es an einer entsprechenden Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Vorliegens eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) der Sache nach als asylrechtliches Schutzersuchen im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) zu werten, fehlt es an einer entsprechenden Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, Abs. 2 VwGO zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Aufenthaltserlaubnis zu. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 01.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2010, mit dem der Antrag der Klägerin auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG abgelehnt worden ist, ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann ausgehend von ihrem Klagebegehren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst nicht nach der insoweit vorrangig heranzuziehenden Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Dem von der Klägerin insoweit geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht bereits entgegen, dass der Beklagte für die im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG notwendige Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthG sachlich nicht zuständig ist. Das von der Klägerin im Hinblick auf die ihr gegenüber von zwei Brüdern in Marokko angeblich ausgesprochenen Todesdrohungen wegen ihres Verlöbnisses mit einem Nichtmoslem im Rahmen des vorliegenden Aufenthaltserlaubnisverfahrens geltend gemachte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist der Sache nach als zumindest auch auf asylrechtlichen Schutz im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG gerichtet zu werten, da es in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Furcht vor weiteren Verfolgungsmaßnahmen in ihrem Heimatland steht. Dementsprechend war der bei dem Beklagten am 01.07.2010 eingegangene Antrag der Klägerin auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vom 24.06.2010 auch an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtet. Handelt es sich bei der von der Klägerin geltend gemachten zielstaatsbezogenen Gefährdung materiell aber um ein Asylgesuch im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG fehlt es an einer entsprechenden Entscheidungskompetenz des Beklagten und ist die Klägerin zwingend auf das alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verweisen. Ein Wahlrecht der Klägerin zwischen asylrechtlichem und ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht insoweit nicht. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 03.03.2006, 1 B 126.05, DVBl 2006, 850; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.03.2008, 2 A 33/08, m.w.N. Selbst wenn das Begehren der Klägerin der Sache nach nicht als asylrechtliches Schutzersuchen im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG zu deuten wäre mit der Folge, dass der Beklagte zur Entscheidung über das von der Klägerin behauptete Abschiebungsverbot im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko berufen wäre, stünde der Klägerin gegenüber dem Beklagten aber kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu, da die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ersichtlich nicht vorliegen. Nach der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001, 1 B 71/01, Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 46 Gemessen daran bestehen auch nicht ansatzweise greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Marokko eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Verständnis von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen würde. Gegen eine entsprechende Gefährdungssituation spricht bereits, dass auch nicht in Ansätzen erkennbar ist, dass der marokkanische Staat nicht bereit wäre, gegen die beiden Brüder der Klägerin, sofern die Klägerin tatsächlich von deren Seite Übergriffe befürchten müsste, straf- oder polizeirechtlich einzuschreiten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der marokkanische Staat seiner dem einzelnen Staatsbürger gegenüber bestehenden Schutzverpflichtung hinreichend gerecht wird und kriminelle Handlungen Dritter nicht tatenlos hinnimmt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 06.11.2010, 508-516.80/3 MAR, wonach Repressionen Dritter, für die der Staat verantwortlich zu machen wäre, weil er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt, nicht feststellbar sind Überdies wäre die Klägerin auch darauf zu verweisen, sich den angeblichen Todesdrohungen zweier Brüder durch eine Wohnsitznahme in anderen Landesteilen ihres Heimatlandes zu entziehen. Dass es der Klägerin nicht möglich wäre, eine zumutbare Zuflucht insbesondere in einer der zahlreichen Großstädte Marokkos zu finden, ist nicht erkennbar. Gerade die westlich geprägten Großstadtzentren Marokkos, in denen es viele alleinstehende, oft auch geschiedene Frauen gibt, die am berufs- und gesellschaftlichen Leben teilhaben, bieten Frauen hinreichende Möglichkeiten, sich etwaigen familiären Repressionen zu entziehen. Auch bieten einige der vielen Nichtregierungsorganisationen, wie etwa die Demokratische Vereinigung Marokkanischer Frauen, die Union der Frauenbewegung oder die Marokkanische Vereinigung für Frauenrechte misshandelten Frauen Zufluchtsmöglichkeiten an. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 06.11.2010, a.a.O.; ferner Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Glossar Islamische Länder, Band 13 Marokko, vom Januar 2009, Seite 11 f. Ihr Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann die Klägerin im Weiteren auch nicht auf die Vorschriften der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG stützen. Danach ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach diesen Vorschriften verlangt eine wirksame und dem verfassungsrechtlichen Leitbild in Art. 6 GG entsprechende Ehe. Vgl. dazu Marx in GK-AufenthG, Stand: April 2011, § 27 Rdnr. 17 ff. An einer solchen rechtsgültigen Eheschließung der Klägerin mit ihrem deutschen Verlobten fehlt es indes und eine solche steht auch nicht unmittelbar bevor, da das vor dem Oberlandesgericht B-Stadt anhängige Verfahren hinsichtlich der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach §§ 1309 Abs. 1 BGB, 12 Abs. 3 PStG noch nicht abgeschlossen ist. Vgl. die an den Beklagten gerichtete E-Mail des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 07.06.2011 Schließlich kann die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit ihrem Hinweis darauf, sie sei von ihrem deutschen Verlobten schwanger, auch nicht aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG herleiten. Davon abgesehen, dass die Klägerin die von ihr behauptete Schwangerschaft nicht durch Vorlage entsprechender ärztlicher Bescheinigung zu belegen vermocht hat, rechtfertigt eine Schwangerschaft für sich genommen grundsätzlich nicht bereits die Annahme, dass die Ausreise im Verständnis des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG derzeit und auf nicht absehbare Zeit aus rechtlichen Gründen unmöglich wäre. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt mit vorliegender Klage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die 1971 geborene Klägerin, eine marokkanische Staatsangehörige, reiste am 04.06.2010 illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter dem 24.06.2010 einen an das „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 66822 Lebach“ adressierten Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der bei dem Beklagten eingereicht wurde. Begründet wurde der Antrag von der Klägerin damit, dass sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verlobt sei, der bei seinem Besuch in Marokko von zwei ihrer Brüder massiv bedroht worden und daraufhin ausgereist sei. Sie selbst sei ab diesem Zeitpunkt von ihren Brüdern, die streng gläubige Moslems seien, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, weil sie sich mit einem Nichtmoslem verlobt habe. Aufgrund dieser Drohungen habe sie Marokko verlassen und sei zu ihrem Verlobten nach Deutschland gekommen. In ihr Heimatland könne sie nicht zurück, da sie dort um ihr Leben fürchten müsse. Im Übrigen sei beabsichtigt, schnellstmöglich die Ehe zu schließen und eine ehebedingte Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Mit Schreiben vom 02.07.2010 bat der Beklagte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des Beteiligungserfordernisses nach § 72 Abs. 2 AufenthG um Stellungnahme hinsichtlich des Antrages der Klägerin auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG. In seiner an den Beklagten gerichteten Stellungnahme gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG vom 03.08.2010 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass unter Zugrundelegung der von dem Beklagten übersandten Unterlagen und nach Bewertung der von der Klägerin geltend gemachten Gründe keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen seien. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wies der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 19.08.2010 darauf hin, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz1 AufenthG abzulehnen und sie unter Androhung der Abschiebung zur freiwilligen Ausreise in ihr Heimatland aufzufordern, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Bescheid vom 01.10.2010 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ab und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Marokko zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf. Zur Begründung wurde dargelegt, dass sich für die Klägerin eine von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte drohende ernsthafte und erhebliche Gefährdung seitens ihrer Familienangehörigen in Marokko nicht feststellen lasse. Es sei zu bezweifeln, dass die Klägerin in einem streng religiösen Umfeld gelebt habe. Dies zeige bereits die Tatsache, dass die Klägerin als geschiedene Frau seit 1998 weiterhin bei ihrer Familie gelebt habe. Dass sie in einem eher liberalen Elternhaus aufgewachsen sei, mache auch der Umstand deutlich, dass ein großer Teil ihrer Familie in Frankreich nahe der deutschen Grenze lebe. Dass die Klägerin mit einem deutschen, nichtmuslimischen Staatsangehörigen verlobt sei, könne für ihre in Marokko lebenden Brüder nicht überraschend gewesen sein, da sie bereits im Jahre 2008 einen Reisepass und die Einreise zu ihrem Verlobten beantragt habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass ihre Brüder erst durch den Besuch des Verlobten im Jahre 2010 von der Verbindung erfahren und anschließend ihren Unmut über die geplante Ehe zum Ausdruck gebracht haben sollten. Überdies stelle sich die Frage, wann und wo die Klägerin ihren Verlobten unbemerkt von ihrer Familie kennen- und liebengelernt haben sollte. Wenn die Klägerin tatsächlich in einer streng in der Religion verwurzelten Familie gelebt hätte, wäre die Verbindung nicht unbemerkt geblieben, da sie dann unter strenger Aufsicht gestanden hätte. Es dränge sich der Eindruck auf, dass mit der von der Klägerin behaupteten drohenden Gefahr der weitere Aufenthalt in Deutschland gesichert werden solle, nachdem die legale Einreise auf anderem Wege nicht gelungen sei. Selbst wenn die Vorbehalte ihrer Familie gegen die Verbindung mit ihrem Verlobten tatsächlich bestehen sollten, so wäre es der Klägerin durchaus möglich, sich in Marokko dem Zugriff zu entziehen. Im Vergleich mit Frauen in anderen islamisch geprägten Ländern besäßen Frauen in Marokko viele Rechte. Zwar bestünden in ländlichen Gebieten unverändert traditionelle Gesellschaftsstrukturen fort, die von Patriarchat, Polygamie und fehlender Selbstbestimmung der Frau geprägt seien. Insbesondere für Frauen, die sich den konservativen Wertvorstellungen ihrer Familie entziehen wollten, würden die großen Städte aber die Möglichkeit der selbstbestimmten Lebensführung bieten. Im städtischen Bereich gebe es sehr viele alleinstehende, meistens geschiedene Frauen, die am Berufs- und gesellschaftlichen Leben uneingeschränkt teilhaben und wegen ihrer Lebensweise nicht ausgegrenzt würden. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin unbehelligt von Nachstellungen ihrer Brüder bei einer Rückkehr nach Marokko wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne, zumal sie bereits 39 Jahre alt und damit auch eine lebenserfahrene Frau sei. Dieser Eindruck werde dadurch bestätigt, dass die Klägerin sich durchsetzungsstark und engagiert bei der Verfolgung ihrer persönlichen Interessen gezeigt habe. Sie habe sich selbstständig um einen Reisepass gekümmert, mehrmals ein Visum beantragt und, nachdem ihr dieser Weg versperrt gewesen sei, dennoch zielstrebig ihr Heimatland verlassen. Lägen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor, komme infolgedessen auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nicht in Betracht. Die Klägerin sei daher gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 AufenthG zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Gegen den Bescheid vom 01.10.2010 legte die Klägerin mit Schreiben vom 29.10.2010 Widerspruch ein und beantragte mit weiterem Schreiben vom selben Tage unter Hinweis auf die von ihr beabsichtigte Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen die Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2010, der Klägerin zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 16.12.2010 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ergänzend zu den Ausführungen in dem Bescheid vom 01.10.2010 führte der Beklagte an, dass auch ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 und Satz 5 AufenthG keinen Erfolg hätte, da die beabsichtigte Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen noch nicht geschlossen worden sei. Mangels entsprechender Mitteilung des Standesamtes könne auch nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ausgegangen werden. Am 17.12.2010 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2010 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 07.01.2011, 10 L 12/11, hat die erkennende Kammer den von der Klägerin am 05.11.2011 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Verhinderung ihrer Abschiebung nach Marokko zurückgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin am 12.01.2011 erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 28.03.2011, 2 B 18/11, zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 10 L 12/11 und 2 B 18/11 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.