Urteil
10 K 537/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0323.10K537.10.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an den Nachweis einer Reiseunfähigkeit(Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an den Nachweis einer Reiseunfähigkeit(Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis zu, noch kann er gemäß seinem Hilfsantrag verlangen, dass über seinen Antrag vom 17.09.2008 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß den §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (27 Abs. 1), 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 AufenthG besteht nicht. Hierzu hat die Kammer in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 09.06.2010, 10 L 557/10, ausgeführt: „Eine Verlängerung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 AufenthG kann nicht erfolgen, da die Ehe zwischenzeitlich durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 13.10.2009, 20 F 85/09 S, geschieden worden ist. Als eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht verlängert werden, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Insoweit muss nämlich gesehen werden, dass die Ehe am 11.12.2007 geschlossen worden ist und der Antragsteller seit dem 12.10.2008 von seiner früheren Ehefrau getrennt gelebt hat. Damit ist die Ehebestandszeit von zwei Jahren in keinem Fall erreicht. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor. Danach kann von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abgesehen werden, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (2. Alternative). Im vorliegenden Fall sind beide Alternativen einer unerlaubten Härte aller Voraussicht nach nicht gegeben. Soweit die Alternative 1 in Rede ist, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er im Hinblick darauf, dass sich seine frühere Ehefrau während der Ehe einer anderen Frau zugewandt und sich von ihm getrennt habe, in erheblichem Maße psychisch erkrankt sei, sich deshalb in der Zeit vom 18.11.2008 bis 02.01.2009 in stationäre Behandlung in die ... A-Stadt habe begeben müssen und derzeit immer noch psychologisch behandelt werde. Diese Folgen sind nämlich nicht auf die aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung des Antragstellers in sein Heimatland zurückzuführen, sondern allein auf den Umstand, dass sich seine frühere Ehefrau von ihm getrennt hat. Mit dieser Situation müsste sich auch der Antragsteller auch in Deutschland auseinandersetzen. Es fehlt daher an der Kausalität zwischen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung und einer dadurch entstandenen besonderen Härte. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter ausführt, eine besondere Härte läge für ihn auch darin, dass er seiner Familie berichten müsse, aus welchen Gründen die Ehe gescheitert sei und er dann als Versager dastünde, vermag dies schon deshalb keine besondere Härte zu begründen, weil der Antragsteller aufgrund seines Alters nicht mehr auf den Beistand seiner in der Türkei lebenden Familie angewiesen ist und sich ohne Weiteres an einem anderen Ort in der Türkei ein eigenständiges Leben aufbauen kann. Im Weiteren liegen auch nicht die Voraussetzungen der 2. Alternative des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war und er allein deshalb nicht in den Genuss des Erreichens der gesetzlich geforderten Ehebestandszeit gekommen sei. Zwar geht es bei dieser 2. Alternative um bereits verwirklichte Tatbestände in Deutschland und nicht um künftige Ereignisse etwa im Heimatstaat. Wie das weitere Erfordernis der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft belegt, muss es sich um Sachbereiche aus dem Bereich der ehelichen Beziehungen handeln. Schutzgüter sind vor allem die sexuelle und sonstige Selbstbestimmung, die persönliche Freiheit und Ehre sowie die körperliche Unversehrtheit. Grundlage und Maßstab bilden allerdings grundsätzlich die in Deutschland geltenden Normen über das Zusammenleben von Eheleuten. Kulturelle oder religiöse Sitten und Gebräuche sind nur zu berücksichtigen, wenn und soweit die zwingenden Vorschriften der deutschen Rechtsordnung einschließlich des IPR hierfür Raum lassen. Vgl. Renner, AuslR, 8. Auflage, 2005, § 31 Rdnr. 21. Nach Maßgabe dieser Grundsätze vermag die Kammer im vorliegenden Fall eine besondere Härte im Sinne der Alternative 2 nicht zu erkennen. Der Umstand, dass sich seine Ehefrau schon nach kurzer Ehezeit von ihm getrennt hat, ist für sich genommen nicht geeignet, eine besondere Härte zu begründen. Derartige Trennungen von Eheleuten kommen in Deutschland häufig vor und sind regelmäßig mit nicht unerheblichen Beschwernissen verbunden. Keine andere Beurteilung ergibt sich auch daraus, dass die frühere Ehefrau des Antragstellers eine gleichgeschlechtliche Beziehung mit einer anderen Frau eingegangen ist. Zwar mag es sein, dass dieser Umstand für konservative kurdische Familien, aus der der Antragsteller nach eigenen Darlegungen stammt, auch heute noch ein Tabu ist. Dies gilt aber nicht für die Maßstäbe, die heutzutage in Deutschland anzutreffen sind. Dies ergibt sich allein schon aus dem gesetzlichen Institut der eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Es ist daher nicht erkennbar, dass aufgrund dieser Geschehnisse für den Antragsteller ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar geworden ist. Im Übrigen spricht mit Blick auf die vom Antragsteller geschilderten Ereignisse, denen zufolge seine damalige Ehefrau ihm am 02.10.2008 den Zutritt zur ehelichen Wohnung verweigert und der Scheidung zugestimmt hat, alles dafür, dass es auch dann nicht zu einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft gekommen wäre, wenn der Antragsteller dies gewünscht hätte. Die vom Antragsteller geschilderte Beeinträchtigung seiner Belange dürfte daher aller Voraussicht nach auch nicht ursächlich für das Nichterreichen der Ehebestandszeit des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gewesen sein. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass es dem Antragsteller aufgrund der von ihm dargelegten massiven Vorhalte in der Familie seiner damaligen Ehefrau nicht zumutbar gewesen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen. Für seine damalige Ehefrau - und dies ist entscheidend - war seine Herkunft und Staatsangehörigkeit offensichtlich kein Problem gewesen, was sich allein schon daraus ergibt, dass sie ihn geheiratet hat.“ An diesen Feststellungen ist auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren festzuhalten, zumal ihnen der Kläger weder im Beschwerdeverfahren gegen die Eilrechtsschutzentscheidung der Kammer noch im Klageverfahren substantiiert entgegengetreten ist und die Ausführungen der Kammer in den die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe im Eilrechtsschutz- und im Hauptsacheverfahren zurückweisenden Beschlüssen des OVG des Saarlandes vom 29.06.2010, 2 D 211/10, und vom 15.12.2010, 2 D 319/10, bestätigt worden sind. Lediglich ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass nach einer inzwischen ergangenen Entscheidung des OVG des Saarlandes das Regelbeispiel des § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt AufenthG zumindest in der Regel nicht eingreift, wenn ausschließlich der andere Ehegatte die Trennung herbeigeführt hat. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.02.2011, 2 B 17/11 Fallbezogen muss insoweit gesehen werden, dass nach den Ausführungen im Scheidungsantrag vom 12.02.2009, den der Kläger zum Gegenstand der Begründung seines Antrages auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis gemacht hat, die frühere Ehefrau ihm am 02.10.2008 den Zutritt zur ehelichen Wohnung verweigert, seine persönlichen Sachen ausgehändigt und ihn auch in der Folgezeit nicht mehr in die eheliche Wohnung gelassen hat. Demnach ist – ungeachtet der später vom Kläger erhobenen Scheidungsklage – die eheliche Lebensgemeinschaft ausschließlich durch die frühere Ehefrau auf Dauer beendet und damit allein von ihr die Trennung herbeigeführt worden. Muss demzufolge fallbezogen eine besondere Härte gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG bereits der Regel nach ausscheiden, sind vorliegend auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen. Ebenso wenig steht dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 4 AufenthG oder ein Bleiberecht nach dem Beschluss Nr. 1 /80 des Assoziationsrates EWG Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu. Insoweit kann vollinhaltlich auf den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss der Kammer vom 22.10.2010 sowie auf den hierzu ergangenen Beschluss des OVG des Saarlandes vom 15.12.2010, 2 D 319/10, verwiesen werden, der insbesondere zu § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ergänzende Feststellungen getroffen hat. Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst, da der Kläger auch diesen Ausführungen der Kammer und des OVG des Saarlandes nicht weiter entgegengetreten ist. Schließlich steht dem Kläger auch aus § 25 Abs. 5 AufenthG kein Anspruch auf Verlängerung der ihm zuletzt bis 19.09.2008 erteilten Aufenthaltserlaubnis zu. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter „Ausreise“ im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14/05, zitiert nach Juris Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesamtkonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann ist ihm aber in aller Regel auch eine freiwillige Ausreise in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Erwägungen nicht zumutbar und damit unmöglich im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Vgl. BVerwG, wie vor Im vorliegenden Fall ist insbesondere ein Ausreisehindernis aus rechtlichen Gründen nicht gegeben. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot scheidet von vorneherein aus, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheiden vom 27.08.2007 und 12.03.2010 zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote mit für den Beklagten bindender Wirkung (§ 42 AsylVfG) abgelehnt hat. Ebenso wenig kann nach derzeitigem Erkenntnisstand von einer auf nicht absehbare Zeit bestehenden Reiseunfähigkeit des Klägers als inlandsbezogenes Ausreisehindernis ausgegangen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte ist Reiseunfähigkeit grundsätzlich gegeben, wenn die Gesundheit des abzuschiebenden Ausländers so angegriffen ist, dass das ernsthafte Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Abzuschiebenden unmittelbar durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert. Eine andere Beurteilung gilt allerdings dann, wenn eine derartige wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden kann. So steht selbst eine Suizidalität einer Abschiebung nicht entgegen, wenn einzelfallbezogen die erforderlichen Schutzmaßnahmen von der Ausländerbehörde, der insoweit eine Garantenstellung zukommt, ergriffen werden. Die Maßnahmen, die in diesen Fällen der ständigen Praxis des Beklagten entsprechen und nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte als erforderlich, aber auch als ausreichend angesehen werden, bestehen in der Überprüfung der Reisefähigkeit des Ausländers unmittelbar vor der Abschiebung, der ärztlichen Begleitung während der Abschiebung und der Inempfangnahme des Selbstmordgefährdeten durch einen Arzt im Heimatland, der über weitere Maßnahmen entscheidet und sie veranlasst. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 01.12.2010, 2 B 286/10, vom 14.09.2010, 2 B 210/10, vom 30.04.2008, 2 B 214/08, vom 09.05.2007, 2 B 191/07 oder vom 08.12.2003,2 W 71/03; siehe auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2010, § 60 a AufenthG Rdnr. 48 ff; Huber, Aufenthaltsgesetz, 2010, § 60 a AufenthG Rdnr. 8 Von einer Reiseunfähigkeit in diesem Sinne kann fallbezogen derzeit nicht ausgegangen werden. Zur Begründung wird zunächst auf den im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des OVG des Saarlandes vom 15.12.2010, 2 D 319/10, verwiesen, wonach – wie schon in der im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung vom 14.09.2010, 2 B 210/10, bezogen auf die Situation nach der Entlassung des Klägers aus der stationären Behandlung am 27.08.2010 und unter Würdigung der bis dahin vorgelegten Bescheinigungen ... (einschließlich des Attestes vom 07.09.2010) festgestellt – unter Berücksichtigung der im Falle der Abschiebung für die Ausländerbehörde bestehenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten ein Ausreisehindernis im Sinne einer dauerhaften Reiseunfähigkeit des Klägers nicht besteht. Die nachfolgenden Erkenntnisse geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Das Gutachten des Gesundheitsamts des Landkreises A-Stadt vom 31.01.2011, das zunächst zu dem Ergebnis kommt, dass sich aufgrund des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung die Frage der Reisefähigkeit nicht mehr stelle, dann aber doch eine Reise- und Transportunfähigkeit feststellt, ist unbrauchbar. Dem Gutachten ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Amtsarzt, der als Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen in Bezug auf psychische Erkrankungen offensichtlich nicht über fachärztliche Kenntnisse verfügt, auf die Hinzuziehung eines unabhängigen Facharztes verzichtet und seine Feststellungen neben einer körperlichen Untersuchung des Klägers und eines ausführlichen Untersuchungsgesprächs maßgeblich auf Atteste und Berichte des ... A-Stadt – darunter den an ihn namentlich gerichteten Befundbericht vom 07.01.2011 – gestützt hat, obwohl der Sinn des Untersuchungsauftrages des Beklagten erkennbar gerade darin bestand, die bislang vorliegenden Bewertungen des Gesundheitszustandes des Klägers und seiner Reisefähigkeit durch die behandelnden Ärzte einer objektiven, eigenverantwortlichen amtsärztlichen Würdigung zu unterziehen. Abgesehen davon vermag das Amtsgutachten auch inhaltlich nicht zu überzeugen. So sind in dem Amtsgutachten als Ursache der „schweren depressiven Störung auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung“ die „Erfahrungen, die Herr A. in der Türkei gemacht hat,“ angegeben. Das Asylvorbringen des Klägers ist aber sowohl vom Bundesamt als auch von der mit dem Asylverfahren des Klägers befassten Kammer des Verwaltungsgerichts - auch - als unglaubhaft bewertet worden (siehe hierzu die Entscheidungen des VG des Saarlandes vom 07.09.2007, 6 L 1125/07, und vom 05.06.2008, 6 K 1124/07, sowie den im Wiederaufgreifensverfahren ergangenen Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2010). Dabei muss außerdem gesehen werden, dass von den Behauptungen des Klägers im Scheidungsantrag vom 12.02.2009, er sei wegen der Verweigerung des Schießbefehls „massiven Repressalien“ ausgesetzt gewesen, bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 21.08.2007 sowie in der im Verfahren 6 L 1125/07 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 05.09.2007 gerade keine Rede war. Im Übrigen hat sich der Kläger wegen der angeblichen Ereignisse im Wehrdienst, der im Zeitraum 2002 bis 2003 absolviert worden sein soll, zwischenzeitlich also lange Zeit zurückliegt, nach eigenen Angaben in der Türkei nie in ärztliche Behandlung begeben und ging es bei seiner Behandlung durch das ... zunächst um die „unglückliche Ehesituation“ des Klägers (vgl. dessen fachärztliches Attest vom 06.04.2009). Angebliche Probleme des Klägers während des Militärdienstes in der Türkei als Ursache seiner psychischen Erkrankung sind in den Schriftstücken des ... überhaupt erst mit Attest vom 24.06.2010 thematisiert worden, also erst nach mehr als eineinhalbjähriger, teilweise stationärer Behandlung im ... Dass der Amtsarzt aufgrund seines Untersuchungsgesprächs mit dem Kläger insoweit zu besseren Erkenntnissen gelangte, lässt sich dem Amtsgutachten nicht entnehmen, vielmehr spricht alles dafür, dass der Amtsarzt, der im Gegensatz zu den mit den Asylverfahren befassten Behörden und Gerichten hinsichtlich der asylrelevanten Verhältnisse in der Türkei im Allgemeinen und daran orientiert hinsichtlich der Bewertung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen im Besonderen offensichtlich über keine Sachkunde verfügt, die Angaben des Klägers oder des SHG Klinikum ungeprüft seiner Begutachtung zugrunde gelegt hat. In keinem Fall hätte der Amtsarzt die diesbezüglichen Angaben des Klägers uneingeschränkt als Tatsachen seiner Diagnose zugrunde legen dürfen. In keiner Weise nachvollziehbar ist im Weiteren die Behauptung in dem Amtsgutachten, es müsse nicht näher erläutert werden und entspreche dem allgemeinen medizinischen Kenntnisstand, dass Menschen, die unter einer posttraumatischen Belastungsstörung litten, eine erhebliche Verschlechterung ihrer Gesundheit erführen, wenn sie in das Umfeld zurückgebracht würden, in dem das Trauma entstanden sei, dies gelte unabhängig von den Behandlungsmöglichkeiten vor Ort, die Frage der Flug- und Reisefähigkeit stelle sich nach Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr. Insoweit bezieht der Amtsarzt den Begriff des „Umfeldes“ offensichtlich nicht auf den Militärdienst (in den der Kläger ganz sicher nicht zurückkehren wird) sondern auf das Land Türkei insgesamt, was auch durch seine spätere Bemerkung deutlich wird, die Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung könne in dem Land, in dem die Ursache für diese posttraumatische Belastungsstörung liege, aus medizinischer Sicht nicht erfolgreich sein. Diese Erwägungen laufen auf die Vorstellung hinaus, dass z. B. eine Frau, die aufgrund eines sexuellen Missbrauchs in Deutschland traumatisiert ist, im Inland nicht erfolgreich therapiert werden könnte. Es liegt auf der Hand, dass derartige Überlegungen nicht tragen. Der Amtsarzt hätte daher bei seiner Begutachtung, wie es im Untersuchungsauftrag vom 14.12.2010 vorgegeben war, von der Tatsache ausgehen müssen, dass die psychische Erkrankung des Klägers in seinem Heimatland behandelbar ist. Schließlich vermag auch die – am Ende doch getroffene – Feststellung des Amtsarztes nicht zu überzeugen, dass eine Reise- und Transportfähigkeit des Klägers nicht gegeben sei, weil – so offensichtlich die Begründung – „durch die drohende Abschiebung oder den Abschiebevorgang mit einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung bis hin zum Auftreten akuter Suizidalität zu rechnen“ sei. Bei dieser Bewertung hat sich der Amtsarzt erkennbar nicht mit dem entscheidenden Punkt auseinandergesetzt, dass, wie im Untersuchungsauftrag vom 14.12.2010 ebenfalls dargestellt, erforderlichenfalls eine ärztliche Begleitung während des Transports sowie eine Inempfangnahme durch medizinisches Fachpersonal am Zielflughafen sichergestellt wird. Damit erweist sich das Amtsgutachten vom 31.01.2011 als insgesamt nicht verwertbar. Im Weiteren vermögen auch die fachärztlichen Atteste und Bescheinigungen des ...… das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit des Klägers auf nicht absehbare Zeit und damit ein im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG erhebliches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nicht zu belegen. Zwar kommt der Befundbericht vom 07.01.2011 – sogar in juristisch korrekter und entscheidungserheblicher Terminologie – zusammenfassend zu der Feststellung, dass „auf das Vorliegen eines Ausreisehindernisses einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit aktuell und auf nicht absehbare Zeit“ geschlossen werden müsse. Die hierfür gegebenen Begründungen lassen aber diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar erscheinen. Die Feststellungen des ... leiden ebenfalls darunter, dass im Rahmen der Diagnose von einer „reduzierten emotionalen Belastbarkeit im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung während des Militärdienstes in der türkischen Offensive“ ausgegangen wird (vgl. Attest vom 24.06.2010), die offensichtlich auf einer nicht tragfähigen Übernahme entsprechender Angaben des Klägers beruht. Insoweit kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden, die für das ... in gleicher Weise gelten. Im Weiteren wird in den vorliegenden Schriftstücken des ... nicht hinreichend berücksichtigt, dass die psychischen Probleme des Klägers auch in seinem Heimatland behandelt werden können. Vielmehr geht das ... offensichtlich davon aus, dass es im Fall der Abschiebung zu einem „Abbruch der Behandlung“, zur „Beendigung der Therapie“ kommt (vgl. Attest vom 24.06.2010), wobei die weitere Darstellung, dass die psychiatrische Behandlung am Zielort der Abschiebung in der Türkei „die derzeitige Therapie keinesfalls ersetzen“ könne, auch nicht ansatzweise plausibel begründet wird. Diese Selbsteinschätzung ist umso mehr kritisch zu hinterfragen, als sich trotz inzwischen mehrjähriger teils stationärer, teils teilstationärer, teils ambulanter Behandlung in der ...… nach eigener Darlegung offenkundig keine nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt hat (vgl. z.B. Attest vom 05.08.2010). Schließlich ist eine Reiseunfähigkeit auch nicht damit überzeugend begründet, dass bei einer neuerlichen Ankündigung einer Abschiebungsmaßnahme oder gar bei einem Vollzug mit einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung und dem dramatischen Aktualisieren der Symptomatik mit Auftreten akuter Suizidalität zu rechnen sei (vgl. zuletzt Befundbericht vom 07.01.2011). Insoweit verkennt auch das ..., dass selbst eine Suizidalität einer Abschiebung nicht entgegensteht, wenn der drohende Suizid durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden kann. Daher ist auch den Feststellungen des ... zur Reiseunfähigkeit des Klägers maßgeblich entgegenzuhalten, dass nach der gerichtsbekannten Praxis des Beklagten die Sicherheit des Abzuschiebenden erforderlichenfalls durch eine ärztliche Begleitung während des Transports sowie eine Inempfangnahme durch medizinisches Fachpersonal am Zielflughafen sichergestellt wird. Mit diesen besonderen Umständen der Rückführung des Klägers hat sich das ...… in keiner Weise auseinandergesetzt, so dass auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Atteste und Bescheinigungen des ... nach Sachlage keine durchschlagenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass derartige Maßnahmen fallbezogen nicht geeignet sind, eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers infolge der Abschiebung zu verhindern. Im Übrigen kann sich der Kläger, wenn die Ergreifung von Abschiebemaßnahmen zu einer derartigen Zuspitzung der Krankheitssymptomatik bei ihm führt, staatlichen Zwangsmaßnahmen ohne weiteres durch eine freiwillige Ausreise in sein Heimatland entziehen. Dass dem Kläger krankheitsbedingt auch eine freiwillige Ausreise nicht möglich ist, ist in den Bescheinigungen des ... und im Amtsgutachten nicht überzeugend dargelegt. Dies gilt umso mehr, als der Kläger offensichtlich während der Behandlung zeitweise einer Beschäftigung nachgegangen ist (vgl. den Arbeitsvertrag mit Herrn S. vom 01.05.2010 über die Tätigkeit als Döner-Verkäufer mit Wirkung vom 01.05.2010 sowie die Lohnabrechnung Mai 2010: Bl. 498-500 VU) und sich derzeit nur noch in teilstationärer Behandlung befindet (vgl. Befundbericht vom 07.01.2011). Von einer auf unabsehbare Zeit nicht gegebenen Reisefähigkeit des Klägers kann daher nach derzeitigem Sachstand nicht ausgegangen werden. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen ist nicht veranlasst. Wie dargelegt, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass eine auf nicht absehbare Zeit bestehende Reiseunfähigkeit des Klägers im dargelegten Sinne zum derzeitigen Zeitpunkt in Betracht kommt. Liegen nach alledem bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor, kommt auch der hilfsweise geltend gemachte Neubescheidungsanspruch nicht in Betracht. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.- Euro festgesetzt. Beschluss Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird aus den Gründen des Urteils wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der am … 1982 in Halfeti geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er reiste nach seinen Angaben am 13.08.2007 als Asylbewerber nach Deutschland ein. Durch Bescheid vom 27.08.2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung zur Ausreise aus Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf. Der hiergegen beantragte gerichtliche Rechtsschutz blieb aufgrund Entscheidungen des VG des Saarlandes vom 07.09.2007, 6 L 1125/07, und vom 05.06.2008, 6 K 1124/07, ohne Erfolg. Am 11.12.2007 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige und beantragte am 18.12.2007 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Am 21.02.2008 erklärte der Kläger im Rahmen einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde, dass er seit ca. drei Wochen von seiner Ehefrau getrennt lebe. Am 05.05.2008 und 13.05.2008 sprachen der Kläger und seine Ehefrau bei der Ausländerbehörde vor und bestätigten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen worden sei. Daraufhin wurde dem Kläger am 04.07.2008 eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 19.09.2008 (Gültigkeitsdauer seines Reisepasses) erteilt. Am 17.09.2008 beantragte der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Am selben Tage unterschrieben er und seine Ehefrau erneut die Erklärung über das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft. Daraufhin wurde dem Kläger eine Fiktionsbescheinigung nach § 84 Abs. 4 AufenthG erteilt, die in der Folgezeit fortlaufend verlängert wurde. Am 15.10.2008 informierte die Ehefrau die Ausländerbehörde telefonisch darüber, dass ihr Ehemann sich (am Sonntag) von ihr getrennt habe und aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Am 26.11.2008 reichte die Ehefrau eine eidesstattliche Versicherung nach, wonach der Kläger seit dem 12.10.2008 nicht mehr bei ihr wohne. Mit Schreiben vom 04.12.2008 ließ der Kläger durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass er sich seit dem 18.11.2008 in stationärer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie-Psychotherapie des ... A-Stadt befinde. Ausweislich ärztlicher Bescheinigungen des ... A-Stadt dauerte die stationäre Behandlung bis zum 02.01.2009, anschließend erfolgte eine ambulante Einzeltherapie. Am 12.03.2009 beantragte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG und legte zur Begründung den mit Schriftsatz vom 12.02.2009 beim AG Saarlouis gestellten Antrag auf Härtefallscheidung vor. Im Weiteren wurde fachärztliches Attest ... A-Stadt vom 06.04.2009 vorgelegt, demzufolge der Kläger an einer schweren depressiven Störung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und einer kontinuierlichen psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung bedürfe. Im Rahmen der Anhörung des Klägers zu der ihm angezeigten Absicht der Antragsablehnung ließ dieser mit Schreiben vom 13.07.2009 vortragen, ihm drohe wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange. Gründe für eine Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange seien die Aufnahme einer lesbischen Beziehung seiner Ehefrau während der Ehezeit, die neonazistische Einstellung der Schwester seiner Ehefrau und deren Ehemannes mit Beleidigungen und Diskriminierungen, die seine Ehefrau übernommen habe, das Aussperren aus der gemeinsamen Wohnung durch die Ehefrau unter Beleidigungen sowie schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen wegen dieser Vorfälle und engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsnotwendigkeiten einschließlich stationärer Aufnahme. Er stamme aus einer sehr konservativen kurdischen Familie in der Türkei, der im Falle seiner dauerhaften Rückkehr in die Türkei nicht verborgen bleiben könne, aus welchen Gründen die Ehe gescheitert sei. Aufgrund seiner Ehe mit einer lesbisch-homosexuellen Frau würde er als Versager gelten und es sei kaum denkbar, dass er in der Türkei nochmals die Chance auf eine Eheschließung habe. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 22.09.2009 legte Kläger fachärztliches Attest des ... A-Stadt vom 03.08.2009 vor, wonach eine Rückführung nicht verantwortet werden könne, und trug ergänzend vor, dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme seine Arbeit bei der Leiharbeitsfirma ... verloren habe und ab dem 01.08.2009 in einem neuen Arbeitsverhältnis als Küchenhilfe arbeite. Mit Bescheid vom 13.10.2009, zugestellt am 19.10.2009, lehnte der Beklagte eine weitere Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung zur Ausreise aus Deutschland bis 13.11.2009 auf. Hiergegen legte der Kläger am 13.11.2009 Widerspruch ein. Unter dem 16.11.2009 wurde dem Kläger eine Duldung erteilt, die in der Folgezeit fortlaufend verlängert wurde. Zur Begründung des Widerspruches verwies der Kläger mit Schreiben vom 16.12.2009 auf die Ausführungen in seinem Wiederaufnahmeantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die eidesstattliche Versicherung seiner Scheidungsanwältin ... vom 23.10.2009 sowie auf das Protokoll der Scheidungsverhandlung vom 13.10.2009 und das Scheidungsurteil des AG ...…vom 13.10.2009, 20 F 85/09 S. Zugleich beantragte er eine amtsärztliche Untersuchung zu beauftragen, und zwar sowohl im Hinblick auf das zielstaatsbezogene Abschiebungsverbot als auch im Hinblick auf die krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Hierzu wurde geltend gemacht, dass der Bescheid vom 13.10.2009 bereits deshalb rechtswidrig sei, weil trotz der nachgewiesenen schwersten Erkrankung keine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt worden sei. Auch enthalte der Bescheid keine Ausführungen dazu, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 25 Abs. 5, 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorlägen. Vorsorglich beantragte der Kläger die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 25 Abs. 5, 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Am 17.12.2009 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkten Antrag und berief sich unter Vorlage verschiedener ärztlicher Atteste auf eine schwere psychische Erkrankung, die im Falle einer zwangsweisen Rückführung in die Türkei eine drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bis hin zur Suizidgefahr zur Folge habe. Durch Bescheid vom 12.03.2010 lehnte das Bundesamt den Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ab, da die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gegeben seien. Die Geltendmachung gesundheitsbedingter Rückkehrhindernisse sei bereits verfristet, da die psychischen Probleme des Klägers ausweislich der vorgelegten Unterlagen bereits um die Jahreswende 2008/2009 aufgetreten seien. Zudem führe die zwangsweise Rückführung nicht zu einer erheblichen konkreten Gefahr gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil in der Türkei ausreichende Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen gegeben seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger beim VG des Saarlandes unter der Geschäftsnummer 6 K 277/10 Klage, über die bislang nicht entschieden ist. Durch Bescheid vom 08.04.2010, zugestellt am 30.04.2010, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AufenthG komme nicht in Betracht, da der Kläger ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau seit dem 12.10.2008 von seiner Frau getrennt lebe und die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 13.10.2009 geschieden sei. Ebenso wenig sei ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gegeben, da die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet deutlich weniger als die gesetzlich erforderlichen zwei Jahre bestanden habe. Auch habe die eheliche Lebensgemeinschaft erst ab dem 04.07.2008 bis zur Trennung am 12.10.2008, also für weniger als drei Monate, rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden, weil dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis erst am 04.07.2008 erteilt worden sei. Von den Voraussetzungen des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland könne auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG abgesehen werden. Eine besondere Härte ergebe sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass seine Ehefrau während der Ehe eine Partnerschaft mit einer anderen Frau eingegangen sei und sich von ihm getrennt habe, dadurch für ihn eine Welt zusammengebrochen und er mit dieser Situation überfordert gewesen sei, da Homosexualität in der Türkei ein absolutes Tabu sei, und er wegen seines äußerst angegriffenen psychischen Zustandes vom 18.11.2008 bis 02.01.2009 stationär in der ... in A-Stadt habe aufgenommen werden müssen, und er derzeit immer noch psychologisch behandelt werde. In einer Vielzahl von Ehen komme es vor, dass ein Ehepartner im Laufe der Ehe eine andere Liebesbeziehung eingehe. Auch wenn sich die Ehefrau des Klägers einer anderen Frau zugewandt habe, so stelle dies keine besondere Härte dar. Die Situation unterscheide sich nicht erheblich von derjenigen, wenn sich die Ehefrau einem anderen Mann zugewandt hätte. Soweit der Kläger weiter anführe, dass er sich aufgrund des Verhaltens seiner Ehefrau in stationäre psychologische Behandlung habe begeben müssen und nach wie vor ambulant psychologisch betreut werde, stehe dieser Umstand der Ausreise in die Türkei nicht entgegen. Jede Trennung von Eheleuten, insbesondere wenn ein Ehegatte sich einem neuen Partner zuwende, sei mit nicht unerheblichen Beschwernissen verbunden. Eine Aufarbeitung der Scheidung könne auch in der Türkei erfolgen. Möglicherweise könne sogar die räumliche Trennung die Verarbeitung begünstigen. Die entsprechende medizinische Versorgung in der Türkei sei gewährleistet. In ländlichen Regionen müssten Patienten zwar unter Umständen in Behandlungszentren größerer Städte überwiesen werden, eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen seien jedoch grundsätzlich landesweit gegeben. Das Gesundheitswesen garantiere psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen würden in der Türkei die international anerkannten Klassifizierungssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählten u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Weiterbehandlung der Erkrankung könne somit auch in der Türkei erfolgen. Soweit der Kläger das Vorliegen einer besonderen Härte damit begründe, dass er seiner Familie berichten müsse, aus welchen Gründen die Ehe gescheitert sei und er dann als Versager dastünde, der keine Chance mehr auf eine erneute Eheschließung habe, so rechtfertige auch die Befürchtung, durch die Familie und Bekannte diskriminiert zu werden, nicht die Annahme einer besonderen Härte. Zwar bestünden in der Türkei Vorbehalte gegen homosexuelle Menschen. Unter diese Personengruppe falle der Kläger jedoch nicht. Selbst wenn er die behaupteten Vorhaltungen der Familie tatsächlich zu befürchten habe, bestehe für ihn die Möglichkeit, diesen aus dem Weg zu gehen. Aufgrund seines jungen Alters und dem Umstand, dass er nicht auf den umfassenden Beistand der Familie angewiesen sei, könne er sich an einem anderen Ort in der Türkei ein eigenständiges Leben aufbauen. Auch soweit er geltend mache, er habe gegen massive Vorbehalte in der Familie der Ehefrau kämpfen müssen, da deren Schwester und Ehemann rechtsradikal eingestellt seien, führe auch dies nicht zur Annahme einer besonderen Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG. Seine Ehefrau sei die Ehe mit ihm eingegangen, obwohl sie sich der Einstellung ihrer Schwester und ihres Schwagers habe bewusst sein können. Offenbar habe es für die Ehefrau keine Rolle gespielt, dass der Kläger türkischer Staatsangehöriger sei. Im Weiteren könne sich der Kläger nicht auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) berufen. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 liege in seinem Fall nicht vor, weil seine am 04.07.2008 erteilte Aufenthaltserlaubnis nur bis zum 19.09.2008 gültig gewesen sei und er daher seit dem 20.09.2008 über keine gesicherte, sondern lediglich über eine vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt verfügt habe. Die von ihm zurückgelegten Beschäftigungszeiten, in denen der Aufenthalt nur vorläufig als erlaubt gelte, könnten ihm somit nicht im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angerechnet werden, weil es an der Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung fehle. Zudem erfülle er nicht die weitere Voraussetzung des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, da er nicht seit mindestens einem Jahr bei dem gleichen Arbeitnehmer (gemeint ist: Arbeitgeber) ordnungsgemäß beschäftigt sei. Seinen seit dem 05.08.2008 bestehenden und zuletzt bis 23.12.2009 verlängerten Arbeitsvertrag bei der Leiharbeitsfirma ... habe er nach eigenen Angaben aufgrund gesundheitlicher Probleme verloren. Die Beschäftigung bei der ...… seit dem 01.08.2009 bestehe seit weniger als einem Jahr und könne daher aus diesem Grund kein Aufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 begründen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG könne nicht erteilt werden, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom 12.03.2010 den Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt habe. Diese negative Entscheidung sei für die Ausländerbehörde bindend. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis komme auch nicht gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht. Denn ungeachtet der Frage, ob § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG im vorliegenden Fall neben § 31 Abs. 2 AufenthG anwendbar sei, stelle die Beendigung seines Aufenthaltes keine außergewöhnliche Härte dar, weil eine erhebliche Gefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Falle der Rückkehr in die Türkei nach den Feststellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht vorliege. In der Türkei seien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen gegeben und eine Entfernung aus dem Lebensumfeld, das zu seiner psychischen Erkrankung geführt habe, könne für die Verbesserung des Gesundheitszustandes nur förderlich sein. Im Weiteren erfülle der Kläger auch nicht die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zwar könne eine psychische Erkrankung ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis begründen, wenn der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig sei, d. h. wenn sich sein Gesundheitszustand durch die Ortsveränderung wesentlich verschlechtere oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmalig eintreten würde. Eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit könne aber im Fall des Klägers nicht angenommen werden, weil nicht die Gefahr bestehe, dass sich sein Gesundheitszustand durch die Abschiebung als solche wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtere. Ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit werde dadurch ausgeschlossen, dass die Rückführung im Fall der Abschiebung eines psychisch erkrankten Ausländers unter Mitwirkung eines Begleitarztes erfolge. Auch sei sein Gesundheitszustand nicht so kritisch, dass ihm der Transport nicht zugemutet werden könne. Im Übrigen könne die mit der Rückkehr in sein Heimatland verbundene räumliche Trennung von der geschiedenen Ehefrau, deren Verhalten die hauptsächliche Ursache für die psychische Erkrankung gewesen sei, die gesundheitliche Situation nur verbessern. Eine Rückkehr in die Türkei sei für den Kläger zumutbar. Allzu große Eingliederungsschwierigkeiten dürften für ihn nicht bestehen, da er den größten Teil seines Lebens in dem Land verbracht habe. Außerdem beherrsche er die dortige Sprache, so dass diesbezüglich keine besonderen Schwierigkeiten zu erwarten seien. Der Kläger sei zwar hier in Deutschland beschäftigt und müsse sich in der Türkei eine neue Existenz aufbauen. Die Erwerbstätigkeit in Deutschland sei ihm jedoch nicht aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gestattet, sondern ausschließlich aus dem Grund, dass er mit einer Deutschen verheiratet gewesen sei. Einen ihm durch die Rückkehr möglicherweise entstehenden wirtschaftlichen Nachteil müsse er hinnehmen. Mit am 31.05.2010, einem Montag, eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Nachdem der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 01.06.2010 mitteilte, dass seine Rückführung in die Türkei für den 10.06.2010 vorgesehen ist, stellte dieser beim VG des Saarlandes gegen den Beklagten und auch gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die durch Beschlüsse vom 09.06.2010, 10 L 557/10 und 6 L 555/10, zurückgewiesen wurden. Daraufhin kam der Kläger noch am selben Tag im ... in stationäre Behandlung und wurde am 27.08.2010 zur Weiterbehandlung in die Tagesklinik des ... (ab 31.08.2010 teilstationär) entlassen. Die gegen den Beschluss der Kammer (10 L 557/10) eingelegte Beschwerde, zu deren Begründung weitere Bescheinigungen des ... A-Stadt vom 09.06.2010, 16.06.2010, 21.06.2010, 24.06.2010, 06.08.2010, 27.08.2010 und 07.09.2010 vorgelegt wurden, blieb aufgrund Beschlüssen des OVG des Saarlandes vom 29.06.2010, 2 D 211/10, und vom 14.09.2010, 2 B 210/10, ohne Erfolg. Unter dem 31.01.2011 erstattete das Gesundheitsamt des Landkreises A-Stadt-Wadern gemäß dem Auftrag des Beklagten vom 14.12.2010 ein amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers, dem eine körperliche Untersuchung des Klägers, ein Untersuchungsgespräch vom 13.01.2011 sowie die fachärztlichen Atteste/Berichte des ...…. A-Stadt vom 06.04.2009, 03.08.2009, 27.06.2010 (gemeint ist 24.06.2010), 05.08.2010, 27.08.2010, 07.01.2011 und vom 16.06.2010, 09.08.2010 (gemeint ist 09.06.2010), 21.08.2010 (gemeint ist 21.06.2010) und 07.09.2010 zu Grunde lagen. Danach leide der Kläger an einer schweren depressiven Störung mit intermittierend auftretenden psychotischen Symptomen auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung, die durch die Erfahrungen des Klägers in der Türkei entstanden seien. Es müsse nicht näher erläutert werden und entspreche dem allgemeinen medizinischen Kenntnisstand, dass Menschen, die unter einer posttraumatischen Belastungsstörung litten, eine erhebliche Verschlechterung ihrer Gesundheit erführen, wenn sie in das Umfeld zurückgebracht würden, in dem das Trauma entstanden sei. Dies gelte unabhängig von den Behandlungsmöglichkeiten vor Ort. Nach Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung stelle sich die Frage der Flug- und Reisefähigkeit der Betroffenen nicht mehr. Ebenso könne die Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung eben in diesem Land, in dem die Ursache für diese posttraumatische Belastungsstörung liege, aus medizinischer Sicht nicht erfolgreich sein. Der Kläger habe sich im Begutachtungszeitpunkt noch in teilstationärer Behandlung der Klinik und Tagesklinik des ... A-Stadt befunden. Laut fachpsychiatrischer Feststellung sei durch die drohende Abschiebung oder den Abschiebevorgang mit einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung bis hin zum Auftreten akuter Suizidalität zu rechnen. Aus amtsärztlicher Sicht bestehe keine Reise- und Transportfähigkeit. Zur Begründung der Klage ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ausreisehindernis der krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit vorliege und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2010 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, seinen Antrag vom 17.09.2008 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, dass auch aufgrund des Amtsgutachtens nicht von einer dauerhaften bzw. nicht absehbaren Reiseunfähigkeit des Klägers und damit auch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 5 AufenthG auszugehen sei. Das Gutachten des Gesundheitsamtes sei nicht nachvollziehbar und gehe auf den Untersuchungsauftrag vom 14.12.2010 nicht konkret ein. Der Amtsarzt habe die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland und auch die Sicherstellung einer ärztlichen Begleitung während des Transportes gänzlich außer Acht gelassen. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung führe nicht automatisch zu einer Reiseunfähigkeit, erst recht nicht, wenn die Abschiebung mit einer Arzt- und Sicherheitsbegleitung stattfinde und bei Vorliegen einer suizidalen Gefährdung eine Übergabe an einen Arzt im Herkunftsland sichergestellt werde. Zudem sei es bislang üblich gewesen, dass der Amtsarzt in Fällen psychischer Betroffenheit einen unabhängigen Facharzt hinzuziehe und nicht nur den Bericht des behandelnden Arztes seiner Stellungnahme zugrundelege. Der Befundbericht des ... vom 07.01.2011 sei keine objektive gutachterliche Stellungnahme, sondern ein von der behandelnden Ärztin und deren Vorgesetzten unterzeichneter Bericht, in den auch die subjektive Wahrnehmung im Rahmen einer inzwischen entstandenen Arzt-Patienten-Beziehung einfließe. So übernehme der Bericht ohne Einschränkungen ungeprüfte Behauptungen des Klägers als Tatsachen. Das Attest stütze sich hinsichtlich der bescheinigten posttraumatischen Belastungsstörung im Wesentlichen auf die Angaben des Klägers hinsichtlich seiner Wehrdienstzeit, die im Asylverfahren vom Bundesamt und vom Verwaltungsgericht als unglaubhaft eingestuft worden seien. Ob ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vorliege, könne nur festgestellt werden, wenn konkrete nachvollziehbare Ausführungen zur Ursache der psychischen Erkrankung, insbesondere bei PTBS, zum Ausschluss anderer Ursachen und zum Umfang der Behandlungsbedürftigkeit gemacht würden. Ungeachtet dessen müsse eine Überprüfung der Reiseunfähigkeit auf jeden Fall die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland und die Umstände der Ausreise berücksichtigen. Die bescheinigte Notwendigkeit einer hier angestrebten Therapie sei angesichts der unzureichenden Sprachkenntnisse des Klägers nicht nachvollziehbar, zumal adäquate Behandlungsmöglichkeiten auch bei Vorliegen einer PTBS im Heimatland gegeben seien. Soweit der Befundbericht ausführe, dass der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Störung auf dem Boden einer PTBS leide und es im Rahmen des angekündigten Abschiebetermins zu einer Retraumatisierung gekommen sei, fehle es an einer nachvollziehbaren Darstellung der Ursache der psychischen Erkrankung und des Traumas bzw. an einer nach den internationalen Diagnosekriterien (ICD 10) nachvollziehbaren fachlichen Beurteilung einer PTBS. Auf Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland werde ebenso wenig wie auf die Arzt- und Sicherheitsbegleitung bei einer Rückführung eingegangen. Nicht nachvollziehbar sei auch die zusammenfassende Feststellung, dass ohne ein dauerhaftes Bleiberecht keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei und die Unsicherheit über den Status des Aufenthaltsrechts zum Fortbestand der Symptomatik beitrage. Der Aufenthaltsstatus sei bereits geklärt gewesen. Die Ausreise habe auf freiwilliger Basis erfolgen können, so dass die als Bedrohung empfundene Abschiebung vermeidbar gewesen sei. Allein die Angst vor einem Abschiebevorgang sei kein Grund, ein dauerhaftes Bleiberecht zu gewähren. Es werde daher beantragt, zur Reisefähigkeit des Klägers unter Berücksichtigung der Begleitumstände der Rückführung (Arzt- und Sicherheitsbegleitung ab Beginn der Rückführung bis zum Zielflughafen, Übergabe an Ärzte und Bewachungspersonal im Herkunftsstaat am Zielflughafen, Fortsetzung der Behandlung angesichts der vorhandenen Behandlungsmöglichkeit in der Türkei) ein Gutachten der ... einzuholen. Durch Beschluss der Kammer vom 22.10.2010 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe versagt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb aufgrund des Beschlusses des OVG des Saarlandes vom 15.12.2010, 2 D 319/10, erfolglos. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die weiteren Verfahrensakten 10 L 557/10 = OVG 2 B 210/10, 6 K 1124/07, 6 L 1125/07, 6 L 555/10 und 6 K 277/10 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.