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Urteil

10 K 891/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0325.10K891.10.0A
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Leitsätze
1. Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich, wenn es dem Ausländer unzumutbar ist, seine familiären Beziehungen in der Bundesrepublik Deutschland durch Ausreise auf unbestimmte Zeit zu unterbrechen.(Rn.26) (Rn.28) 2. Ein Ausländer kann bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen.(Rn.35)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, den mit Schreiben vom 21.08.2009 gestellten Antrag des Klägers zu 1) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich, wenn es dem Ausländer unzumutbar ist, seine familiären Beziehungen in der Bundesrepublik Deutschland durch Ausreise auf unbestimmte Zeit zu unterbrechen.(Rn.26) (Rn.28) 2. Ein Ausländer kann bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen.(Rn.35) Der Beklagte wird verpflichtet, den mit Schreiben vom 21.08.2009 gestellten Antrag des Klägers zu 1) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 75 VwGO zulässig, hat in der Sache aber nur teilweisen Erfolg. Dem Kläger zu 1) steht der vorrangig geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zu einer rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zu; er kann allerdings eine Bescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG durch den Beklagten unter fehlerfreier Ausübung seines Ermessens beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nach der für die vom Kläger zu 1) begehrte Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Vorschrift des § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG soll einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dessen Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegefall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter Ausreise im Sinne dieser Vorschrift sind sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05, DVBl. 2006, 1509, m.w.N. Eine freiwillige Ausreise ist gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht, etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG, oder aus Völkervertragsrecht, beispielsweise aus Art. 8 EMRK, in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat eine zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und die Ausreise damit im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05, a.a.O., m.w.N. Dass die Voraussetzungen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise vorliegend erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten nicht strittig. Die Abschiebung des Klägers zu 1) ist, wovon auch der Beklagte in zutreffender Weise ausgeht, mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK unvereinbar und damit ebenso wie seine freiwillige Ausreise rechtlich unmöglich. Die Lebensgemeinschaft des Klägers zu 1) mit seiner Lebensgefährtin und den noch minderjährigen gemeinsamen Kindern, den Klägern zu 2) und 3), kann aufgrund des Umstandes, dass bei der Lebensgefährtin des Klägers zu 1) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 07.11.2005 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro festgestellt und ihr deshalb von dem Beklagten rückwirkend ab dem 18.11.2005 eine bis zum 09.08.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden ist, gegenwärtig nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden. Dem Kläger zu 1) ist es insbesondere im Interesse des Kindeswohls der Kläger zu 1) und 2), die ebenfalls im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen sind, nicht zuzumuten, seine familiären Beziehungen durch Ausreise auf unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Da sich der als bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber im Sinne von §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtige Kläger zu 1) seit 1996 geduldet im Bundesgebiet aufhält, liegen auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG vor, wonach die Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt werden soll, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, das heißt im Regelfall ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewährt wird. Ein Verpflichtungsausspruch zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG kommt gleichwohl nicht in Betracht, da auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG weiter in der Regel voraussetzt, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Dies ist bei dem Kläger zu 1) indes ersichtlich nicht der Fall. Ausweislich der von dem Beklagten eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 10.06.2010 vgl. Band II der über den Kläger zu 1) geführten Ausländerakte des Beklagten, Blatt 336 ff. wurde der Kläger insgesamt elfmal, zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts Ottweiler vom 15.05.2009 wegen Vergehen gegen das Aufenthaltsgesetz, verurteilt. Die wiederholten Verurteilungen des Klägers zu 1) stellen unzweifelhaft einen Ausweisungsgrund im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar, solange sie im Bundeszentralregister nicht getilgt sind. Allerdings kann nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von dieser Regelerteilungsvoraussetzung in Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, mithin auch bei der vorliegend in Rede stehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, im Ermessenswege abgesehen werden. Entsprechend dem Zweck des § 25 Abs. 5 AufenthG, für die Aufnahme in das Bundesgebiet aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine zusammenfassende Sonderregelung zu schaffen, ist dabei eine umfassende Abwägung zwischen den öffentlichen und den privaten Interessen erforderlich. In diese Abwägung sind daher einerseits die hinter § 5 Abs. 1 AufenthG stehenden staatlichen Interessen und andererseits die im Hinblick auf die verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben in Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützten privaten Interessen des Klägers zu 1) entsprechend dem ihnen zukommenden Gewicht einzustellen. Eine solchermaßen erforderliche Ermessensausübung hat der Beklagte bislang indes nicht getätigt, da er über den entsprechenden Antrag des Klägers zu 1) formell nicht entschieden hat. Dies verletzt den Kläger zu 1) in seinen Rechten mit der Folge, dass der Beklagte zur Bescheidung des von dem Kläger zu 1) mit Schreiben vom 21.08.2009 gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist. Eine für die von dem Kläger zu 1) vorrangig begehrte Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erforderliche Ermessensreduzierung auf Null kann dagegen nicht festgestellt werden. Der Kläger zu 1) hat keine Umstände aufzuzeigen vermocht, die es auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließen, dass der Ermessensspielraum des Beklagten bei seiner Entscheidung derart eingeschränkt wäre, dass allein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an den Kläger zu 1) sich als einzig verbleibende rechtsfehlerfreie Ausübung des eingeräumten Ermessens erweisen würde. Soweit die Kläger zu 2) und 3) mit der vorliegenden Klage darüber hinaus die rückwirkende Erteilung der ihnen am 10.09.2010 auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis ab dem 18.11.2005 begehren, bleibt der Klage ebenfalls der Erfolg versagt. Ein Ausländer kann, sofern er hieran ein schutzwürdiges Interesse hat, die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.10.2010, 1 C 19.09, NVwZ 2011, 236, und vom 09.06.2009, 1 C 7.08, InfAuslR 2009, 378, m. w. N. Dem ist der Beklagte mit der bereits unter dem 26.08.2010 intern verfügten rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Kläger zu 1) und 2) ab dem 24.08.2009 sowie der nunmehr mit Schreiben vom 24.03.2011 erfolgten Zusage, die rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab dem 24.08.2009 als dem Tag des Eingangs des entsprechenden Antrages der Kläger zu 2) und 3) durch einen entsprechenden Zusatz in deren Nationalpass zu dokumentieren, ersichtlich nachgekommen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits mit Wirkung vom 18.11.2005 steht den Klägern zu 2) und 3) dagegen nicht zu. Einen solchen Anspruch können die Kläger zu 2) und 3) insbesondere nicht aus der Verletzung einer etwaigen Hinweispflicht des Beklagten aus § 82 Abs. 3 AufenthG herleiten. Eine Pflicht des Beklagten, die Kläger zu 2) und 3) im Hinblick auf das für ihre Mutter mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.11.2005 festgestellte Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Gewährung eines Bleiberechts gemäß § 25 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK hinzuweisen, bestand ersichtlich nicht. Davon abgesehen, dass die in § 82 Abs. 3 AufenthG normierte Hinweispflicht ihrem Sinn und Zweck zufolge grundsätzlich nur einsetzen dürfte, wenn der betreffende Ausländer selbst durch einen Antrag ein Verwaltungsverfahren einleitet, ist die Annahme einer entsprechenden Hinweispflicht grundsätzlich dann nicht gerechtfertigt, wenn der Ausländer ausreichend sach- und rechtskundig erscheint, er insbesondere – wie vorliegend die Kläger zu 2) und 3) – durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden. Die Kostenentscheidung orientiert sich gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO am Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (3 x 5.000,-- Euro =) 15.000,-- Euro festgesetzt. Der am 10.05.1967 geborene Kläger zu 1), ein ehemals jugoslawischer Staatsangehöriger und Vater der Kläger zu 2) und 3), reiste am 26.10.1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier am 28.10.1994 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 06.12.1994 ab und stellte zugleich fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Das dagegen gerichtete Klageverfahren stellte das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 11.08.1995, 5 K 832/94.A, wegen Nichtbetreibens ein. Der am 05.09.1994 geborene Kläger zu 2) reiste am 04.07.1999 in Begleitung seiner Mutter, der Lebensgefährtin des Klägers zu 1), in die Bundesrepublik Deutschland ein. Den von ihm unter dem 09.07.1999 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 08.11.1999 ab; zugleich stellte es ebenfalls fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit rechtskräftigem Urteil vom 17.04.2000, 10 K 636/99.A., ab. Den für den am 02.10.2000 in Neunkirchen geborenen Kläger zu 3) am 16.08.2002 ebenfalls gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 05.09.2002 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Auf einen von der Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) und 3) unter dem 03.06.2003 gestellten Asylfolgeantrag hin stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 07.11.2005 fest, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegt. Bereits mit Schreiben vom 27.01.2005 hatte der Kläger zu 1), der sich seit dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens geduldet im Bundesgebiet aufhält, unter Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur Minderheitengruppe der Roma aus dem Kosovo erstmals die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26.08.2005 mit der Begründung ab, dass den Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma im Kosovo eine freiwillige Rückkehr dorthin möglich und auch zumutbar sei. Das dagegen gerichtete Widerspruchsverfahren wurde nach Rücknahme des Widerspruchs durch den Kläger zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2006 eingestellt. Mit Schreiben vom 24.09.2007 beantragte der Kläger zu 1), ihm in Anwendung von § 104 a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Hierzu teilte der Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 11.02.2008 mit, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Kläger auf der Grundlage des § 104 a AufenthG gemäß § 104 a Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG wegen der von dem Kläger zu 1) im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftaten ausscheide und daher beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Mit am 24.08.2009 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben vom 21.08.2009 beantragten die Kläger unter Hinweis darauf, dass sie sich bereits seit 15 bzw. 10 Jahren im Bundesgebiet aufhielten, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit Schreiben vom 13.10.2009 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis derzeit nicht entsprochen werden könne. Zwar habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei der Lebensgefährtin des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) und 3) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei bislang aber daran gescheitert, dass deren Identität und damit ihr Herkunftsland nicht geklärt seien. Sobald ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden sei, werde geprüft, ob den Klägern im Hinblick auf Art. 6 GG ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne. Gründe für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Kläger gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Die Kläger seien zwar vollziehbar ausreisepflichtig, ihre Ausreise sei aber weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Eine freiwillige Ausreise der Kläger sei jederzeit möglich. Ausreisehindernisse seien nicht ersichtlich. Mit rechtskräftigem Urteil der erkennenden Kammer vom 27.05.2010, 10 K 1016/09, wurde der Beklagte verpflichtet, der Lebensgefährtin des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) und 3) rückwirkend ab dem 18.11.2005 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Unter Hinweis hierauf baten die Kläger mit Schreiben vom 02.06.2010 um abschließende Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Am 10.08.2010 erteilte der Beklagte der Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) und 3) rückwirkend ab dem 18.11.2005 eine bis zum 09.08.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Am 25.08.2010 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Am 10.09.2010 wurde den Klägern zu 2) und 3) auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils eine bis zum 09.03.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Klage gemäß § 75 VwGO zulässig sei, nachdem seit der Stellung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mehr als 12 Monate vergangen seien. Die Klage sei auch begründet. Der Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) und 3) sei rückwirkend eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Dem entsprechend bestehe unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auch für sie ein Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger zu 1) nicht entgegen, weil gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von dieser Regelerteilungsvoraussetzung abgesehen werden könne. Da eine Ausreise des Klägers zu 1) zumindest für die Dauer der Minderjährigkeit der Kläger zu 2) und 3) nicht möglich und seine Abschiebung bereits seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt sei, sei das Ermessen insoweit eingeschränkt. Nach den gesetzlichen Vorschriften „solle“ dem Kläger zu 1) in diesem Fall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Klage hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3) bleibe aufrechterhalten, weil diese einen Anspruch auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab dem 18.11.2005 hätten. Der Beklagte sei, nachdem für die Mutter der Kläger zu 2) und 3) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt worden sei, verpflichtet gewesen, die Kläger zu 2) und 3) auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Bleiberechts nach § 25 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK hinzuweisen. Die Kläger beantragen, 1. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zu 1) rückwirkend ab dem 18.11.2005 oder einem späteren Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den mit Schreiben vom 21.08.2009 gestellten Antrag des Klägers zu 1) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, 2. den Beklagten zu verpflichten, den Klägern zu 2) und 3) jeweils eine Aufenthaltserlaubnis rückwirkend ab dem 18.11.2005 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger zu 1) eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG nicht beanspruchen könne. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG könne einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig sei, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Unter Ausreise im Sinne dieser Vorschrift seien sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Eine freiwillige Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG sei aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstünden, welche die Ausreise ausschlössen oder als unzumutbar erscheinen ließen. Derartige Hindernisse könnten sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem auch diejenigen Verbote zählten, die aus Verfassungsrecht oder aus Völkervertragsrecht in Bezug auf das Inland herzuleiten seien, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG. Zwar seien zielstaatsbezogene Ausreisehindernisse in dem abgeschlossenen Asylverfahren des Klägers zu 1) nicht festgestellt worden und solche ergäben sich auch nicht aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo. Allerdings hielten sich neben der Ehefrau des Klägers zu 1) auch seine beiden noch minderjährigen Kinder, die Kläger zu 2) und 3), aufgrund eines humanitären Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet auf. Zumindest für die Dauer der Minderjährigkeit der Kläger zu 2) und 3) sei dem Kläger zu 1) im Hinblick auf die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern habe, die Ausreise aus dem Bundesgebiet daher nicht möglich. Darüber hinaus könne von der Voraussetzung der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Dem Kläger zu 1) dürfte nämlich im Falle seiner Ausreise eine Wiedereinreise zum Zwecke des Familiennachzugs zu den Klägern zu 2) und 3) gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht gewährt werden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitere aber an den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil im Fall des Klägers zu 1) ein Ausweisungsgrund vorliege. Dadurch, dass der Kläger zu 1) wiederholt in nicht unerheblichem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, habe er zumindest den Tatbestand einer Ermessensausweisung gemäß § 55 Abs. 2 AufenthG verwirklicht. Dass eine Ausweisung tatsächlich ergangen sei, sei für das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes im Verständnis von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erforderlich. Dem Kläger zu 1) stehe auch angesichts seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet als sog. „faktischen Inländer“ kein unmittelbarer Aufenthaltstitel aus Art. 8 EMRK zu. Eine schützenswerte Rechtsposition eines langjährig in Deutschland aufenthaltsamen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK komme nur in Betracht, wenn von einer abgeschlossenen gelungenen Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland ausgegangen werden könne. Davon sei im Fall des Klägers zu 1) indes nicht auszugehen, weil er seinen Lebensunterhalt während seines 16-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegend aus dem Bezug von öffentlichen Leistungen bestritten habe. Erst seit dem 29.09.2009 stehe er in einem Beschäftigungsverhältnis. Gegen eine gelungene Integration des Klägers zu 1) sprächen auch dessen strafrechtliche Verurteilungen. Hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3), denen mit Blick auf das Aufenthaltsrecht ihrer Mutter am 10.09.2010 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden sei, werde die rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab dem 24.08.2009 durch einen entsprechenden Zusatz in deren Nationalpass dokumentiert. Mit Beschluss vom 19.11.2010 hat die erkennende Kammer den Klägern zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 10 K 1016/09 sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.