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Beschluss

1 L 836/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:0718.1L836.14.0A
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Leitsätze
1. Das öffentlich-rechtliche Hausrecht des Schulleiters dient der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des sicheren und geordneten Schulbetriebs als notwendige Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe der Schule, Schüler zu erziehen und zu bilden. Es ergänzt insoweit die im Rahmen des Schulrechtsverhältnisses zur Verfügung stehenden, gesetzlich normierten Ordnungsmaßnahmen, soweit pädagogische Maßnahmen zur Einsicht und Unterlassung der Störung nicht mehr ausreichen und eine unmittelbare Gefahr für die am Schulleben beteiligten Personen besteht. Es verdrängt insoweit das Hausrecht des Schulträgers als des Eigentümers oder Besitzers des Schulgeländes, das im Übrigen unberührt bleibt, soweit es sich auf nicht zu den schulischen Aufgaben gehörende Veranstaltungen auf dem Schulgrundstück erstreckt.(Rn.11) 2. Erhält ein Schulleiter belastbare Kenntnis davon, dass von einem Schüler möglicherweise eine Gefahr für Leib und Leben sämtlicher, sich in der Schule aufhaltender Personen besteht, ist er aufgrund des ihm zustehenden öffentlich-rechtlichen Hausrechts berechtigt, den Schüler - bis zu einer fachärztlich für erforderlich erachteten stationären Abklärung des von diesem ausgehenden Gefährdungspotenzials - vorläufig vom Unterricht auszuschließen.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt (§§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das öffentlich-rechtliche Hausrecht des Schulleiters dient der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des sicheren und geordneten Schulbetriebs als notwendige Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe der Schule, Schüler zu erziehen und zu bilden. Es ergänzt insoweit die im Rahmen des Schulrechtsverhältnisses zur Verfügung stehenden, gesetzlich normierten Ordnungsmaßnahmen, soweit pädagogische Maßnahmen zur Einsicht und Unterlassung der Störung nicht mehr ausreichen und eine unmittelbare Gefahr für die am Schulleben beteiligten Personen besteht. Es verdrängt insoweit das Hausrecht des Schulträgers als des Eigentümers oder Besitzers des Schulgeländes, das im Übrigen unberührt bleibt, soweit es sich auf nicht zu den schulischen Aufgaben gehörende Veranstaltungen auf dem Schulgrundstück erstreckt.(Rn.11) 2. Erhält ein Schulleiter belastbare Kenntnis davon, dass von einem Schüler möglicherweise eine Gefahr für Leib und Leben sämtlicher, sich in der Schule aufhaltender Personen besteht, ist er aufgrund des ihm zustehenden öffentlich-rechtlichen Hausrechts berechtigt, den Schüler - bis zu einer fachärztlich für erforderlich erachteten stationären Abklärung des von diesem ausgehenden Gefährdungspotenzials - vorläufig vom Unterricht auszuschließen.(Rn.12) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt (§§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG). Das bei interessengerechter Auslegung als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23.06.2014 gegen den für sofort vollziehbar erklärten mündlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.05.2014 in der Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 25.06.2014, durch welchen die Antragstellerin bis zu einer stationären Abklärung des von ihr ausgehenden Gefährdungspotentiales vorläufig vom Unterricht ausgeschlossen wurde, zu wertende Begehren der Antragstellerin, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und auch in der Sache begründet. Da es sich bei der angegriffenen Anordnung der Antragsgegnerin unstreitig nicht um eine erzieherische Maßnahme und damit auch nicht um eine Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 32 SchoG handelt, ist § 32 Abs. 8 SchoG, der regelt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Ordnungsmaßnahme keine aufschiebende Wirkung haben, nicht anwendbar. Demgemäß hat die Antragsgegnerin ihren mündlichen Bescheid vom 23.06.2014 auch für sofort vollziehbar erklärt und die Gründe für das besondere Interesse am sofortigen Vollzug den gesetzlichen Vertretern der Antragstellerin sowie ihrer Verfahrensbevollmächtigten mündlich erläutert. Nachdem die Antragstellerin gegen diesen Bescheid am 23.06.2014 Widerspruch eingelegt hatte, hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid mit Schreiben vom 25.06.2014 schriftlich bestätigt und damit die Anordnung der sofortigen Vollziehung – jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise (vgl. hierzu Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 01.03.1995 – 11 B 10640/95 -; zitiert nach juris) damit begründet, dass im Hinblick auf das hohe Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter, Leib und Leben einer Vielzahl von Kindern und Lehrkräften das Interesse der Gefahrenabwehr dem Interesse der Antragstellerin an der Erfüllung ihrer Schulpflicht überwiegt. Angesichts der konkreten Gefahr für die übrigen Schülerinnen und Schüler sowie die an der Schule beschäftigten Personen könne nicht hingenommen werden, dass die Antragstellerin die Schule besuche, bevor psychiatrisch abgeklärt sei, ob sie ihre Ankündigungen in die Tat umsetzen möchte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat auch in der Sache Bestand. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihr eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach derzeitigem Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage sowie nach Maßgabe der derzeit vorliegenden Erkenntnisse begegnet die angegriffene Verfügung keinen durchgreifenden Zweifeln hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit, so dass der Widerspruch der Antragstellerin aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind die §§ 1 Abs. 2b, 21 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 SchoG i.V. mit dem der Schulleiterin in schulischen Aufgaben zustehenden öffentlich-rechtlichen Hausrecht. Gemäß § 1 Abs. 2b) SchoG trägt die Schule im Rahmen ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrages in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht Sorge für den Schutz der Kinder vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung. Nach § 21 Abs. 4 SchoG wird die Schule im Rahmen der Gesetze nach den Weisungen der Schulaufsichtsbehörde und in enger Zusammenarbeit mit den unter Vorsitz der Schulleitung stehenden zuständigen Konferenzen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter geleitet. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Schule ihren Unterrichts- und Erziehungsauftrag erfüllt. Erhält die Schulleiterin oder der Schulleiter davon Kenntnis, dass Anzeichen für die Gefährdung des leiblichen, geistigen oder seelischen Wohls einer Schülerin oder eines Schülers bestehen, leitet sie oder er gemäß § 21 Abs. 5 SchoG schulinterne Maßnahmen zur Klärung des Sachverhalts und zur Abwendung einer bestehenden Gefährdung ein. Das öffentlich-rechtliche Hausrecht der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter dient der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des sicheren und geordneten Schulbetriebs als zwingende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe der Schule, Schüler zu erziehen und zu bilden und ergänzt insoweit die im Rahmen des Schulrechtsverhältnisses zur Verfügung stehenden, im Schulordnungsgesetz geregelten Ordnungsmaßnahmen, soweit pädagogische Maßnahmen zur Einsicht und Unterlassung der Störung nicht mehr ausreichen und eine unmittelbare Gefahr für die am Schulleben beteiligten Personen besteht. Es verdrängt insoweit das Hausrecht des Schulträgers als des Eigentümers oder Besitzers des Schulgeländes, das im Übrigen unberührt bleibt, soweit es sich auf nicht zu den schulischen Aufgaben gehörende Veranstaltungen auf dem Schulgrundstück erstreckt. Vorliegend hatte die Schulleiterin der Antragsgegnerin aufgrund der Ereignisse vom 27.03.2014, im Rahmen derer die Antragstellerin konkrete Pläne für einen Anschlag auf die Schule und Mordgedanken zur Tötung von Mitschülern und Lehrkräften geäußert hatte, Kenntnis davon erlangt, dass von der Antragstellerin möglicherweise eine Gefahr für Leib und Leben sämtlicher, sich in der Schule aufhaltender Personen bestand. Da sowohl nach Einschätzung des schulpsychologischen Dienstes, als auch des diensthabenden Arztes der Kinder- und Jugendpsychiatrie, als auch der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie aufgrund der massiven fremd- und selbstgefährdenden Äußerungen der Antragstellerin das von ihr ausgehende Gefährdungspotential nur durch eine stationäre Aufnahme zur Diagnostik, Begutachtung und gegebenenfalls Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie abgeklärt werden konnte, war die Schulleiterin der Antragsgegnerin angesichts der Hochwertigkeit des gefährdeten Rechtsgutes von Leib und Leben zur Abwehr einer entsprechenden Gefährdung der sich in der Schule aufhaltender Personen aufgrund oben genannter Rechtsgrundlage berechtigt, die Antragstellerin bis zu einer stationären Abklärung des von ihr ausgehenden Gefährdungspotentiales vorläufig vom Unterricht auszuschließen. An dieser fachärztlichen Einschätzung hat sich auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nichts geändert. Zwar ist die Antragstellerin inzwischen bei der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie in therapeutischer Behandlung, auch sieht Frau … in ihrem Bericht vom 25.06.2014 bei der Antragstellerin, die sie aufgrund der vorgefallenen Tatsachen auch weiterhin für dringend behandlungsbedürftig hält, keinen Anhalt für ein fremdgefährdendes Vorgehen, aufgrund der vom Gericht angeforderten Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes vom 10.07.2014 steht jedoch bei den im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur möglichen Erkenntnismöglichkeiten zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts fest, dass von der Antragstellerin bei einem erneuten Schulbesuch nach wie vor eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der am Schulleben beteiligten Personen ausgehen kann. Die Leiterin des Schulpsychologischen Dienstes, Frau Psychologieoberrätin …, hat in ihrer Stellungnahme vom 10.07.2014 unter Aufarbeitung der Ereignisse vom 27.03.2014 und in Auseinandersetzung mit der fachärztlichen Beurteilung durch Frau … detailliert, nachvollziehbar und zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt, dass angesichts der psychischen Labilität und der Stimmungsschwankungen der Antragstellerin weiterhin damit gerechnet werden müsse, dass sich ähnliche Krisen bei der Antragstellerin wiederholten. Inwieweit es in solchen Krisen zu aggressivem Handeln der Antragstellerin komme, sei nicht vorhersehbar. Die Antragstellerin habe detailliert und intensiv Selbsttötungsgedanken sowie eine Androhung von Brandlegung und Fremdtötungsabsichten geäußert. Ihre Angaben, dass sie bereits versucht habe, sich selbst mit einem Messer zu töten in Zusammenhang mit der geschilderten offensichtlichen Labilität und der familiären Belastung rechtfertige die Einschätzung einer mutmaßlichen Gefährdung. Der tatsächliche Gefährdungsgrad erfordere im Sinne des Kindeswohls eine intensive fachärztliche Abklärung und Behandlung. Die geäußerten Brandlegungs- und Tötungsabsichten seien ernsthaft und ausführlich vorgetragen und dazu ein Datum genannt worden. Zu den Brandlegungsabsichten habe die Antragstellerin genaue Einzelheiten zum geplanten Vorgehen geäußert. Zu den Tötungsplänen seien Todeslisten mit Namen und Todesgedichten gefertigt und ein Messer genannt worden. Die tatsächliche Gefährdung sei in der akuten Krisensituation sehr schwer einzuschätzen. Die Ausführlichkeit in der Planung, die Intensität der mentalen Beschäftigung mit diesem Thema und die emotionale Befindlichkeit der Antragstellerin rechtfertigten die Einschätzung eines hohen Gefährdungsgrades. Über die erforderliche Vorsicht zur Vermeidung der Gefährdung von Personen hinaus sei hier auch von großer Bedeutung, dass dadurch erhebliche Ängste und große Verunsicherungen ausgelöst würden. Betroffen seien Schüler, Eltern und Lehrpersonal. Angesichts des problematischen familiären Hintergrundes, der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Vaters und seiner mangelnden Einsicht in die Nöte der Antragstellerin müsse von einer ernsthaften Gefahrensituation ausgegangen werden. Soweit von der Fachärztin Frau … aufgrund der therapeutischen Einzelterminen und psychiatrischen Gesprächsgruppen ein fremdgefährdendes Vorgehen bei der Antragstellerin ausgeschlossen werde, stütze sich die Fachärztin dabei auf Gespräche, in denen die Antragstellerin sich in einer unauffälligen psychischen Verfassung vernünftig zeige, sich selbst als nicht aggressiv beschreibe und von Missverständnissen spreche. Es sei jedoch zu bedenken, dass sie als durchschnittlich intelligentes Kind im Alter von zwölf Jahren in der Lage sein müsse, die Bedeutung und Tragweite und die möglichen Folgen ihrer Drohungen zu ermessen. Offensichtlich sei diese Einsichtsfähigkeit in Ausnahmesituationen nicht wirksam. Ein eventuelles Gefährdungspotenzial bezüglich Selbst- und Fremdgefährdung könne insofern weiterhin bestehen als im Falle einer psychischen Belastungssituation in der Familie, in der Schule oder im sozialen Umfeld des Kindes wiederum eine problematische Erlebnisverarbeitung ausgelöst werden könne. Außerdem sei zu beachten, dass ausreichende therapeutische Effekte frühestens mittelfristig erwartet werden könnten. Angesichts dieser Ausgangslage sei eine intensive psychotherapeutische Behandlung unter Einbezug der Eltern erforderlich. Entsprechend sei es notwendig, auch die familiäre Situation abzuklären. Angemessen sei eine stationäre Aufnahme in die Kinder- und Jugendpsychiatrie, in der die Voraussetzungen für eine solche intensive Maßnahme gegeben seien. Es müsse auch beachtet werden, dass nach mehrmonatiger Schulabwesenheit die Rückkehr in die Schule wiederum eine psychische Belastungssituation für die Antragstellerin darstellen werde. Es müsse der Schule Gelegenheit gegeben werden, mit entsprechenden zeitlichem Vorlauf die Klasse angemessen auf die Rückkehr der Antragstellerin vorzubereiten. Aus schulpsychologischer Sicht erscheine deshalb die Rückkehr in die Schule derzeit nicht angemessen. Sie solle nicht vor dem Abschluss der als erforderlich angesehenen stationären Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfolgen. Die Entscheidung über die Rückkehr in die Schule könne dann in Abstimmung mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfolgen. Diese könne bei Abschluss der Behandlung auch eine Empfehlung geben, welche weiteren Maßnahmen, zum Beispiel ambulante Therapie, gegebenenfalls angezeigt seien. Diese Ausführungen, der gerade im schulpsychologischen Bereich besonders erfahrenen und qualifizierten Psychologieoberrätin, hält das Gericht für absolut überzeugend. Soweit die Antragstellerin hiergegen im Schriftsatz vom 16.07.2014 Einwände erhoben hat, rechtfertigen diese mangels neuer Aspekte keine andere Einschätzung. Insbesondere hält das Gericht keine weitere persönliche Rücksprache des Schulpsychologischen Dienstes mit der Antragstellerin für erforderlich, da diesem ausreichend Informationen zur vorläufigen Einschätzung des Gefährdungspotentiales der Antragstellerin vorlagen und er im Übrigen ausdrücklich und nachvollziehbar darauf hingewiesen hat, dass sich das Gefährdungspotential der Antragstellerin in Belastungssituationen zeige, die in einem persönlichen Gespräch nicht unbedingt gegeben seien, weshalb gerade eine stationäre Abklärung für erforderlich gehalten werde. Unter diesen Umständen überwiegt im Hinblick auf das hohe Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter, Leib und Leben der an der Schule befindlichen Personen das öffentliche Interesse der Gefahrenabwehr an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung deutlich das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin an der Erfüllung ihrer Schulpflicht. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf §§ 53 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).