Beschluss
1 L 602/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0729.1L602.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Schüler ist zu versetzen, wenn er die Note „mangelhaft“ in einem schriftlichen und einem nicht schriftlichen Fach mit der Note „befriedigend“ in drei Fächern, von denen eines ein schriftliches Fach sein muss, ausgleichen kann. (Rn.16)
2. Als Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung unterliegen die Zeugnisnoten dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Klassenkonferenz. (Rn.25)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Schüler ist zu versetzen, wenn er die Note „mangelhaft“ in einem schriftlichen und einem nicht schriftlichen Fach mit der Note „befriedigend“ in drei Fächern, von denen eines ein schriftliches Fach sein muss, ausgleichen kann. (Rn.16) 2. Als Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung unterliegen die Zeugnisnoten dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Klassenkonferenz. (Rn.25) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller besuchte im abgelaufenen Schuljahr 2010/2011 die Klassenstufe 7 des Antragsgegners. Dessen Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters entschied am 14. Juni 2011, dass der Kläger nicht in die 8. Klasse versetzt werde. Ausschlaggebend hierfür war die Bewertung der schulischen Leistungen des Antragstellers, die in den Fächern Mathematik und Physik mit jeweils mangelhaft (05) bewertet wurden, ohne dass der Antragsteller diese Noten nach Maßgabe der einschlägigen Prüfungsordnung mit mindestens befriedigenden Leistungen in anderen Fächern ausgleichen konnte. Gegen diese Nichtversetzungsentscheidung des Antragsgegners legte der Antragsteller am 17.06.2011 Widerspruch ein, der bisher nicht beschieden wurde. Mit dem am 15.07.2011 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig die Teilnahme am Unterricht der Klasse 8 zu gestatten. So wie zur Begründung seines Widerspruchs trägt er vor, die Nichtversetzungsentscheidung des Antragsgegners sei rechtswidrig, da ihm aufgrund seiner Leistungen in den schriftlichen Fächern Deutsch und Englisch mindestens die Noten „befriedigend“ hätten gegeben werden müssen. Damit sei der von der Prüfungsordnung geforderte Ausgleich für seine mangelhaften Leistungen in Mathematik und Physik gegeben. Der Antragsgegner ist dem Eilantrag unter Verteidigung der Nichtversetzungsentscheidung, die er mit ergänzender Begründung weiterhin für rechtmäßig hält, entgegen getreten. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners verwiesen. II. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig die Teilnahme am Unterricht der Klasse 8 zu gestatten, ist gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Sinne einer sogenannten Regelungsanordnung statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung würde voraussetzen, dass der Antragsteller neben einem Anordnungsgrund - im Sinne der besonderen Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung – auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hätte. Dabei kann dahinstehen, ob nicht bereits der Anordnungsgrund in Zweifel gezogen werden müsste, da der Antragsteller sich im Fach Mathematik für die Prüfung zur nachträglichen Versetzung gem. § 11 a ASchO angemeldet hat und als Folge dieser Anmeldung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses dieser Prüfung unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Eilverfahrens vorläufig die Klassenstufe 8 besuchen darf. Denn der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zur Teilnahme am Unterricht der 8. Klasse des Antragsgegners nicht glaubhaft machen können. Hierfür wäre unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei antragsgemäßer Verpflichtung des Antragsgegners die Hauptsache für einen wesentlichen Zeitraum vorweggenommen wäre, die Glaubhaftmachung erforderlich, dass die angegriffene Nichtversetzungsentscheidung an Rechtsmängeln leidet, bei deren Vermeidung der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit versetzt worden wäre so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 15.09.2003 -1 F 27/03-, vom 21.08.2000 -1 F 37/00- sowie der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 01.12.1995 -10 F 87/95- und vom 01.10.1997 -10 F 154/97-. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung die Entscheidung der Klassenkonferenz des Antragsgegners, den Antragsteller nicht in die 8. Klasse des Gymnasiums zu versetzen, mit geltendem Recht vereinbar. 1. Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Antragsgegners ist zunächst § 10 Abs. 2 Nr. 1, Satz 2 der Zeugnis- und Versetzungsordnung –Schulordnung- für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums (ZVO-Gym) vom 15. Juli 2002, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. August 2008 (Amtsbl. S. 1318). Danach ist ein Schüler zu versetzen, wenn er die Note „mangelhaft“ in einem schriftlichen und einem nicht schriftlichen Fach mit der Note „befriedigend“ in drei Fächern, von denen eines ein schriftliches Fach sein muss, ausgleichen kann. Ein entsprechender Ausgleich wurde von dem Antragsteller jedoch nicht erreicht. Dies wird von dem Antragsteller selbst nicht in Frage gestellt und ausführlich vom Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 21.07.2011, unter ausführlicher Beschreibung des Gesamtnotenbildes des Antragsstellers dargelegt. Auf diese Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Ernsthafte Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung könnten daher nur dann bestehen, wenn die Klassenkonferenz die Entscheidung zur Nichtzulassung des Antragstellers zur nächst höheren Klassenstufe auf unrichtiger Grundlage, das heißt unter Zugrundelegung von fehlerhaft ermittelten oder ungerechtfertigten Zeugnisnoten getroffen hätte vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 05.02.1993 -7 TG 2479/92-, NVwZ-RR 1993, 386 sowie Beschluss der Kammer vom 15.09.2003 -1 F 27/03-. Da die Noten „mangelhaft“ im schriftlichen Fach Mathematik und im nichtschriftlichen Fach Physik von dem Antragsteller nicht angegriffen werden, hängt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Nichtversetzung des Antragstellers in die nächst höhere Klassenstufe allein davon ab, ob die Notenfestsetzung mit jeweils „ausreichend“ in den Fächern Deutsch und Englisch fehlerhaft gewesen ist und – sowie es der Antragsteller in der Begründung seiner Antragsschrift behauptet - in beiden Fächern die Note „befriedigend“ hätten vergeben werden müssen. Da der Antragsteller mit den nicht schriftlichen Fächern Erdkunde und Musik einen genügenden nichtschriftlichen Ausgleich vorweisen kann, würde es hierbei genügen, wenn wenigstens eines dieser beiden Fächer Deutsch oder Englisch mit der Note „befriedigend“ zu bewerten wäre. Diesbezüglich hat der Antragsteller jedoch nicht in dem erforderlichen Maße glaubhaft machen können, dass seine Leistungen in Deutsch oder Englisch mit der Note „befriedigend“ hätten bewertet werden müssen. Gemäß § 6 Abs. 1 ZVO-Gym setzt die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters oder seines Stellvertreters die Zeugnisnoten auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers fest. Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers bzw. der Schülerin in dem betreffenden Fach zusammen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ZVO-Gym). Sie darf nicht allein aus den Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten beziehungsweise schriftlichen Überprüfungen hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote haben auch die Qualität der übrigen Lernerfolgskontrollen und die Qualität der Mitarbeit der Schüler im Unterricht (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ZVO-Gym). Dieser Grundsatz gilt in besonderem Maße auch für nichtschriftliche Fächer. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden (§ 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ZVO-Gym). Die Noten des Jahreszeugnisses werden auf Grund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte ermittelt. Unter „Allgemeine Grundsätze zur Versetzung“ heißt es in § 9 Abs. 1 Satz 1 der ZVO-Gym, dass Versetzungen und Nichtversetzungen pädagogische Maßnahmen sind, die den Bildungsgang der Schüler mit ihrer geistigen Entwicklung in Übereinstimmung halten und eine den Unterrichtszielen der Schule entsprechende Leistungsfähigkeit in der nächst höheren Klassenstufe sichern sollen. Nach Maßgabe der §§ 10 und 11 ZVO-Gym sind Schüler zu versetzen, die auf Grund ihrer Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächst höheren Klassenstufe gewachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 ZVO-Gym). In § 9 Abs. 5 ZVO-Gym heißt es weiter, Versetzungsentscheidungen treffe die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder dessen Vertreters, wobei die einzelnen Lehrkräfte ihre Entscheidung nicht nur auf Grund der Leistungen in ihren Fächern, sondern im Hinblick auf die Gesamtheit der Leistungen zu treffen haben. 2. Als Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung unterliegen die Zeugnisnoten dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Klassenkonferenz. Die gerichtliche Überprüfung beurteilungsabhängiger Entscheidungen beschränkt sich auf die Fälle der Überschreitung des Beurteilungsspielraumes, die nur anzunehmen sind, wenn das Entscheidungsgremium bei der Bewertung einer Leistung gegen wesentliche Verfahrens- oder Rechtsvorschriften verstoßen hat, von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen ist oder gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schüler verstoßen hat so die ständige Rechtsprechung: vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.10.1993 -6 C 12.92-, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320; VGH Kassel, Beschluss vom 05.02.1993 -7 TG 2479/92-, a.a.O.; VG Darmstadt, Beschluss vom 11.09.1998 -7 G 1591/98- NVwZ-RR 1999, 380 bis 383; sowie Urteil der Kammer vom 30.05.2006 -1 K 97/05- m.w.N.. Gemessen hieran sind die von der Klassenkonferenz festgesetzten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Englisch nicht zu beanstanden. Die Deutschlehrerin des Antragstellers hat in ihrer dienstlichen Erklärung vom 24.07.2011 – die ebenso wie diejenige dessen Englischlehrerin vom gleichen Tage dem Antragsteller und dessen Eltern bekannt ist und aus denen deshalb jeweils nur die zusammenfassenden Ausführungen wiedergegeben werden – zu ihrer Notenvergabe in diesem Fach Deutsch eingehend erläutert, dass neben den sich zwischen befriedigend (-) und ausreichend (+) bewegenden schriftlichen Arbeiten auch weitere Lernerfolgskontrollen, wie z.B. die Erledigung der Hausaufgaben (2 Mal ungenügend) und die Qualität und Quantität der Mitarbeit (2 Mal schwach ausreichend) in die Gesamtnotenfindung einbezogen worden seien, weshalb sie dem Antragsteller bei einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung im Fach Deutsch für das Schuljahr 2010/2011 die Note „ausreichend“ erteilt habe. Die Englischlehrerin hat zur Notenbildung im Fach Englisch ausgeführt, bei der fachlich-pädagogischen Gesamtbewertung der Leistungen des Antragstellers im Fach Englisch sei zu beurteilen gewesen, ob diese den Anforderungen „im Allgemeinen“ entsprächen, d.h. „befriedigend“ seien. Da jedoch im zweiten Halbjahr weder eine nachhaltige Verbesserung im Bereich der schriftlich anzufertigenden Hausaufgaben noch der mündlichen Leistungen erfolgt sei, hätten diese Mängel zu einer Gesamtbeurteilung der Leistungen als den Anforderungen „noch entsprechend“, mithin der Note „ausreichend“ geführt. Im Fach Englisch sei hierbei für die qualitative Bewertung der mündlichen Leistungen ausschlaggebend, wie gelungen die Kommunikation in der Zielsprache erfolgt sei, da dies für die Bewertung in der Fremdsprache von besonderer Bedeutung sei. Der Antragsteller habe wenig mündliche Mitarbeit im Unterricht gezeigt. Auch auf gezielte Fragen habe dieser häufig nicht in der Zielsprache geantwortet. Entweder er habe geschwiegen, auf Deutsch geantwortet, es nicht zu wissen, oder nur mit wenigen Worten auf Englisch reagiert. Die abschließende Bewertung des Hausheftes sei mit mangelhaft erfolgt. Insofern habe eine den Anforderungen „im Allgemeinen“ entsprechende Jahresleistung nicht mehr festgestellt werden können. Diese von den Fachlehrerinnen erläuterten Bewertungsmaßstäbe stehen in Einklang mit den zuvor bereits beschriebenen Bewertungsvorgaben der ZVO-Gym, sind sachgerecht und lassen weder einen Verstoß gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze, Bewertungsmaßstäbe oder den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schüler erkennen. Im Übrigen kommt das von beiden Fachlehrerinnen vor allem beanstandete Desinteresse des Antragstellers an einer aktiven Mitarbeit im Unterricht auch durch die sogenannte Kopfnote in Mitarbeit zum Ausdruck, welche die Klassenkonferenz mit „nicht immer befriedigend“ benotet hat. Dass der Antragsteller selbst – darin bekräftigt durch seine Eltern – seine Leistungen in den beiden Fächern besser sieht, ist verständlich, aber nicht geeignet, diese sachlichen Bewertungen der Fachlehrerinnen, denen sich auch die Klassenkonferenz angeschlossen hat, in Frage zu stellen. Soweit der Antragsteller in seiner ergänzenden Antragsbegründung vom 28.07.2011 – hierin auf die dienstlichen Erklärungen der beiden Fachlehrerinnen eingehend – die Ansicht vertritt, die bereits im Halbjahreszeugnis bewerteten (schlechteren) Leistungen im ersten Schulhalbjahr hätten bei der Bildung der Noten für das gesamte Schuljahr nicht erneut derart stark gewichtet werden dürfen, ist ihm vom Ansatz her durchaus darin beizupflichten, dass auch die Prüfungsordnung eine stärkere Gewichtung des zweiten Halbjahres vorsieht. So heißt es in § 6 ZVO-Gym, dass die Noten des Jahreszeugnisses aufgrund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte ermittelt werden. Allerdings folgt schon aus der sprachlichen Formulierung unter Benutzung des Wortes besonders, dass die im ersten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen eines Schülers dennoch nicht außer Acht bleiben müssen. Außerdem gibt § 6 Abs. 2 ZVO-Gym vor, dass die Zeugnisnoten nicht allein aus den Ergebnissen der schriftlichen Arbeit bzw. schriftlichen Überprüfungen hergeleitet werden dürfen, sondern auch die Qualität der übrigen Lernerfolgskontrollen und die Qualität der Mitarbeit der Schüler im Unterricht maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote haben. Diesen Bewertungsvorgaben tragen beide Benotungen durch die beiden Fachlehrerinnen ungeachtet der Kritik des Antragstellers hieran Rechnung. Soweit dieser in der Begründungsergänzung vom 28.07.2011 insbesondere die Notenvergabe im Fach Englisch kritisiert, da die Fachlehrerin die im Vergleich zum ersten Schulhalbjahr „deutlich erkennbare positive Tendenz nicht ausreichend“ gewichtet habe, ist diese Leistungssteigerung – so wie bereits in der Stellungnahme der Englischlehrerin festgehalten – lediglich in den Klassenarbeiten (zu 1 der Stellungnahme der Fachlehrerin) und den angekündigten Vokabeltests (zu 2 dieser Stellungnahme) festzustellen. Hingegen hatte sich die Qualität der mündlichen Mitarbeit – die „jeweils epochal mit befriedigend und ausreichend im ersten Halbjahr“ bewertet worden war, im zweiten Halbjahr mit ausreichend, ausreichend + und ausreichend sogar verschlechtert (Ziffer 3 der genannten Stellungnahme). Überdies hat die Fachlehrerin – in zulässiger Weise – auch darauf abgestellt, dass das Hausheft des Antragstellers „abschließend mit mangelhaft“ hätte bewertet werden müssen. Insoweit habe sich weder eine nachhaltige Verbesserung im Bereich der schriftlich anzufertigenden Hausaufgaben noch der mündlichen Leistungen gezeigt. Welche qualitativen Anforderungen die Fachlehrerin ihrer Notenvergabe zugrunde gelegt hat, wurde bereits zuvor im Zusammenhang mit der Wiedergabe eines Auszuges aus ihrer Stellungnahme vom 25.07.2011 beschrieben. Dass – anders als es der Antragsteller selbst einfordert – beide Fachlehrerinnen ihrer Notenvergabe nicht bloß die schriftlichen Leistungen, insbesondere im zweiten Halbjahr, sondern auch die Ergebnisse der anderen, beschriebenen Leistungskontrollen zugrunde gelegt haben, ist von ihrem Beurteilungsspielraum umfasst und einer gerichtlichen Korrektur nicht zugänglich. Insgesamt kann deshalb keiner der beiden Fachlehrerinnen ein Verstoß gegen die zuvor erläuterten Bewertungsmaßstäbe der ZVO-Gym vorgehalten werden. Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass die Klassenkonferenz im Rahmen einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung die Jahreszeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Englisch auf jeweils „ausreichend (04)“ festgesetzt hat. Es bleibt, dass der Antragsteller seine mangelhaften Leistungen in den Fächern Mathematik und Physik nicht hat ausgleichen können. III. Da somit ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist, ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat dabei den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004, NVwZ 2004, 1327 zu Grunde gelegt, der unter Ziff. 38.5, Versetzung bzw. Zeugnis den Auffangwert von 5.000,00 Euro für eine diesbezügliche Klage vorsieht. In Anbetracht dessen, dass es sich im vorliegenden Verfahren lediglich um ein solches des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, wurde die Hälfte dieses Betrages als Streitwert festgesetzt.