Urteil
1 K 97/05
FG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen sind externe Gehaltsstrukturerhebungen heranzuziehen; maßgeblich ist die Bandbreite und insb. der obere Bereich.
• Nur diejenigen Gesamtbezüge sind unangemessen (vGA), die den oberen Rand der als angemessen erachteten Bandbreite übersteigen; die Abgrenzung ist eine Schätzungsfrage des Finanzgerichts.
• Kurzfristige und erhebliche Gehaltssteigerungen ohne nachvollziehbare betriebliche Gründe sprechen für eine gesellschaftliche Veranlassung und können als vGA gewertet werden.
• Bei mehreren Geschäftsführern kann ein Vergütungsabschlag vorzunehmen sein; dessen Höhe ist nach den konkreten Aufgaben, Verantwortung und zeitlicher Beanspruchung zu bestimmen.
• Die Überprüfung betrifft sowohl die Höhe als auch den Grund und die Üblichkeit der Vereinbarung gegenüber dem hypothetischen Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters.
Entscheidungsgründe
Teilweise Anerkennung von Geschäftsführergehältern; zweite Gehaltserhöhung als verdeckte Gewinnausschüttung • Bei der Prüfung der Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen sind externe Gehaltsstrukturerhebungen heranzuziehen; maßgeblich ist die Bandbreite und insb. der obere Bereich. • Nur diejenigen Gesamtbezüge sind unangemessen (vGA), die den oberen Rand der als angemessen erachteten Bandbreite übersteigen; die Abgrenzung ist eine Schätzungsfrage des Finanzgerichts. • Kurzfristige und erhebliche Gehaltssteigerungen ohne nachvollziehbare betriebliche Gründe sprechen für eine gesellschaftliche Veranlassung und können als vGA gewertet werden. • Bei mehreren Geschäftsführern kann ein Vergütungsabschlag vorzunehmen sein; dessen Höhe ist nach den konkreten Aufgaben, Verantwortung und zeitlicher Beanspruchung zu bestimmen. • Die Überprüfung betrifft sowohl die Höhe als auch den Grund und die Üblichkeit der Vereinbarung gegenüber dem hypothetischen Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Die Klägerin, eine GmbH der Fliesen- und Baubranche, wird von zwei Gesellschaftern je zur Hälfte gehalten, die zugleich als Geschäftsführer tätig sind. Für 2000 stritten die Parteien um die Angemessenheit der Gesamtvergütung beider Gesellschafter-Geschäftsführer; die gezahlte Gesamtsumme betrug 310.898 DM. Die Geschäftsführerverträge sahen Festgehälter und eine Tantieme vor; die Festgehälter wurden Ende 1999 und erneut im Juli 2000 deutlich erhöht. Das Finanzamt qualifizierte Teile der gezahlten Bezüge als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und setzte diese für 2000 in Höhe von 58.338 DM fest, wobei es sich an der BBE-Gehaltsstudie orientierte und einen Abschlag wegen mehrerer Geschäftsführer annahm. Die Klägerin rügte diese Beurteilung, verwies auf externe Gehaltsstudien und betonte betriebliche Gründe für die Erhöhungen; sie hielt die Gesamtvergütung für angemessen. Das Gericht prüfte anhand der BBE-Studie, interner und externer Vergleichskriterien sowie der Umstände der Erhöhungen, ob eine gesellschaftliche Veranlassung vorliegt. • Rechtliche Grundlagen: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, Fremdvergleichsrechtsprechung des BFH zur vGA und zur Prüfung von Grunde, Höhe und Üblichkeit von Geschäftsführervergütungen. • Heranziehung externer Vergleichswerte: Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Vereinbarungen einschlägige BBE-Gehaltsstrukturuntersuchung (Frühjahr/Sommer 2000); bei mehreren in Betracht kommenden Tabellen ist zugunsten des Steuerpflichtigen der günstigste Wert der Bandbreite zu wählen. • Bandbreitenermittlung und Oberwertprinzip: Angemessene Vergütungen erstrecken sich regelmäßig über eine Bandbreite; nur Beträge oberhalb des oberen Rands sind unangemessen. Im Streitfall ist das obere Quartil der BBE-Studie für das Baunebengewerbe maßgeblich. • Interner Vergleich entfällt, weil keine leitenden Fremdangestellten vorhanden sind; damit stützt sich die Beurteilung auf den externen Fremdvergleich und die Gehaltsstudie. • Prüfung der Erhöhungen nach dem Grunde: Die erste Gehaltserhöhung (29.12.1999) war durch die bereits erkennbare positive Geschäftsentwicklung sachlich begründet und hielt dem Fremdvergleich stand. • Kurze Frist und Ausmaß der zweiten Erhöhung (27.07.2000): Die erneute erhebliche Erhöhung wenige Monate nach der ersten ohne schlüssige betriebliche Gründe stellt ein Indiz für gesellschaftliche Veranlassung dar und wäre von einem fremden Dritten nicht so kurzfristig gewährt worden. • Tantiemebegrenzung als zusätzliches Indiz: Die nachträgliche Begrenzung der Tantieme legt nahe, dass die zweite Gehaltserhöhung nicht primär betriebsnotwendig war. • Abschlagsfrage bei mehreren Geschäftsführern: Das Gericht stellte fest, dass selbst bei einem angenommenen Abschlag (z. B. 30 %) die einzelnen Gesamtbezüge der Geschäftsführer unterhalb der oberen Quartilswerte der BBE-Studie liegen; daher war die Abschlagsfrage unbeachtlich für das Ergebnis. • Ergebnis der Schätzung: Wegen der oben dargelegten Erwägungen ist nur die zweite Gehaltserhöhung als vGA anzusehen; die übrigen Bezüge sind angemessen und entsprechen dem externen Vergleichswert des oberen Quartils. • Prozessrechtliches: Klage war in Teilbegehren begründet; Kosten- und Vollstreckungsfolgen beruhten auf einschlägigen FGO-Bestimmungen. Die Klage ist teilweise begründet. Die Gesamtvergütung der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer ist insgesamt überwiegend als angemessen anzusehen; die erste Gehaltserhöhung Ende 1999 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die zweite, kurz darauf erfolgte erhebliche Gehaltserhöhung vom 27.07.2000 hält einem Fremdvergleich nicht stand und ist insoweit als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten. Dementsprechend war die vom Finanzamt festgestellte vGA in Höhe von 58.338 DM nicht insgesamt zu stützen; insoweit reduzierte das Gericht die vom Finanzamt angenommene vGA und gab der Klage teilweise statt. Die Entscheidung berücksichtigt die BBE-Gehaltsstrukturuntersuchung als externen Vergleich, die Unterscheidung von Grunde und Höhe der Vereinbarungen sowie die Kurzfristigkeit und fehlende betriebliche Rechtfertigung der zweiten Erhöhung als wesentliche Indizien für eine gesellschaftliche Veranlassung.