Urteil
7 E 1548/03
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2006:0119.7E1548.03.0A
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Leitsätze
1. Die Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses darf nur versagt werden, wenn der Abschluss offensichtlich ungleichwertig zu einem inländischen Bildungsabschluss ist.
2. Die Besetzungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen stellen keine Rechtsnormen dar.
Tenor
Der Bescheid des Staatlichen Schulamts Y. vom 21.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2003 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, die ausländische Vorbildung der Klägerin als allgemeine Hochschulreife/Abitur anzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses darf nur versagt werden, wenn der Abschluss offensichtlich ungleichwertig zu einem inländischen Bildungsabschluss ist. 2. Die Besetzungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen stellen keine Rechtsnormen dar. Der Bescheid des Staatlichen Schulamts Y. vom 21.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2003 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, die ausländische Vorbildung der Klägerin als allgemeine Hochschulreife/Abitur anzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichtet haben. Die Klage ist zulässig und in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Staatlichen Schulamtes Y. vom 21.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat einen Anspruch darauf, dass die von ihr vorgelegten ukrainischen Vorbildungsnachweise als allgemeine Reifeprüfung/Abitur anerkannt werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, da es sich um ein Verpflichtungsbegehren handelt, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Abschlüssen, die außerhalb des Landes Hessen erworben wurden, ist § 80 Hessisches Schulgesetz vom 02.08.2002 (GVBl. I S. 465) in der Fassung vom 14.06.2005 (GVBl. I S. 441) - HSchG -. Danach ist bei der Bewertung der Abschlüsse, die außerhalb des Landes Hessen erworben wurden, von der Bewertung des Landes auszugehen, in dem sie erworben wurden. Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn die Anforderungen an den Erwerb der Abschlüsse und Berechtigungen offensichtlich ungleichwertig sind gegenüber den Abschlüssen und Berechtigungen, die durch und aufgrund des Hessischen Schulgesetzes geregelt sind. Das Z.iche Schulamt, dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Wahrnehmung überregionaler und zentraler Aufgaben durch einzelne Z.iche Schulämter vom 15.12.1999 (ABl. 2000 S. 78) die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise übertragen wurde, hat zu Unrecht die Anerkennung versagt. Denn nach Auffassung der Kammer liegen die Voraussetzungen für eine Versagung, die nur ausgesprochen werden darf, wenn die Abschlüsse offensichtlich ungleichwertig sind, nicht vor. Ein Ermessen ist der Behörde bei der Beurteilung, ob die Anerkennung als offensichtlich ungleichwertig zu versagen ist, nicht eingeräumt. Für die Anerkennung von Abschlüssen gibt § 80 HSchG keine positiv zu erfüllenden Kriterien vor. Es wird in einer Umkehrung der Darlegungslast der anerkennenden Behörde vorgegeben, die Anerkennung nur zu versagen, wenn eine offensichtliche Ungleichgewichtigkeit gegenüber Hessischen Abschlüssen gegeben sind. Bei dem Begriff offensichtlich ungleichwertig handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Ausfüllung bedarf. Nach Auffassung der Kammer ist die Ungleichwertigkeit offensichtlich, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen (vernünftigerweise) keine Zweifel bestehen und sich die Ungleichwertigkeit geradezu aufdrängt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da sich die Ungleichwertigkeit der von der Klägerin dargelegten Vorbildungsnachweise mit der allgemeinen Hochschulreife/Abitur nicht ohne weiteres aufdrängt. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes offensichtlich ungleichwertig ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Frage, wann eine Anerkennung zu erfolgen hat, nicht darauf abstellt, dass die zu vergleichenden Abschlüsse gleichwertig sind, sondern es ausreichen lässt, wenn sie nicht offensichtlich ungleichwertig sind. Bei der Ausfüllung des Begriffes kann nach Auffassung der Kammer zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Begriff der "Gleichwertigkeit" zurückgegriffen werden. Danach setzt die Gleichwertigkeit voraus, dass (erstens) die ausländische Schulbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, dass sie (zweitens) im Herkunftsland den Zugang zum Studium - allgemein oder doch fachgebunden - eröffnet und dass sie (drittens) sowohl nach den Bildungsgegenständen als auch nach der Wirksamkeit ihrer Vermittlung, der Hochschulreife nach dem Schulgesetz auch materiell gleichwertig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.1993 - 3 C 64.90 -, BVerwGE 92, 88; Urt. v. 27.04.1995 - 3 C 23.93 -, BVerwGE 98, 180; Urt. v. 29.08.1996 - 3 C 19.95 -, BVerwGE 102, 44). Unter Einbeziehung dieser Grundsätze ist das von der Klägerin vorgelegte Zeugnis über die vollständige allgemeine höhere Schulbildung vom 22.06.1996 und die akademische Bescheinigung der Hochschule für Wirtschaftswissenschaften und Wirtschaftsrecht der Krim vom 30.09.1999 über die von ihr absolvierten Studienzeiten zu bewerten. Dabei ist, wie § 80 Satz 1 HSchG vorgibt, von der Bewertung des Landes auszugehen, in dem die Vorbildungsnachweise erworben wurden. Aus dem Zeugnis vom 22.06.1996 und der Anlage zum Zeugnis ergibt sich, dass die Klägerin im Jahr 1996 die höhere Schule Nr. 1 - Abendschule, zweite bis dritte Stufe in Sewastopol, besucht und die Abschlussprüfungen erfolgreich abgelegt hat. Dieses Zeugnis eröffnete ihr im Herkunftsland Ukraine den Zugang zum Studium. Dies hat sie durch die Vorlage der akademischen Bescheinigung Nr. 2599 vom 30.09.1999 belegt. Damit erfüllt die Klägerin zum einen die Voraussetzungen, dass die ausländische Schulbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, zum anderen im Herkunftsland damit der Zugang zum Studium eröffnet wurde. Auch nach den Bildungsgegenständen wurde sie ausweislich der beiden vorgenannten Vorbildungsnachweise in Fächern unterrichtet und geprüft, welche in den für die (hessische) Abiturprüfung erforderlichen Aufgabenfeldern sprachlich- literarisch-künstlerisch, gesellschaftswissenschaftlich und mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeldern nach § 10 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium -VOGO/BG vom 19.09.1998, zuletzt geändert am 13.05.2004, enthalten sind. Das Staatliche Schulamt Y. hat bei der Bewertung des Zeugnisses vom 22.06.1996 nicht in Frage gestellt, dass sie den Schulabschluss als solchen erlangt, sondern in welcher Zeit sie den Schulabschluss erlangt hat. Das Z.iche Schulamt stützt sich dabei auf die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zu den schulischen Abschlüssen in der Ukraine. Bei der Frage, welche Anforderungen an die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen zu stellen sind, ist zu berücksichtigen, dass diese mit einem der Sache angemessenen Verwaltungsaufwand hinreichend sicher festgestellt werden können. Anhaltspunkte hierzu bieten die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, die losgelöst vom jeweiligen Einzelfall als vorweggenommene sachverständige Begutachtung herangezogen werden können. Bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) handelt es sich um eine der Kultusministerkonferenz untergeordnete Teilinstitution. Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz haben keine unmittelbare, die Länder verpflichtende Wirkung. Da den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz der Rechtsnormcharakter fehlt, entfalten diese nur insoweit Bindungswirkung, als der davon erfasste Personenkreis gleich zu behandeln ist. Den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigung und damit Kompetenz zur rechtverbindlichen Regelung der Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (vgl. OVG Thür., Urt. v. 13.12.1995 - 1 KO 19/94 -, KMK - HSCHR/NF 52 Nr. 6). Die Kultusministerkonferenz setzt kein Bundesrecht, sondern gibt als Instrument des "kooperativen Föderalismus" Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis der Länder, setzt somit deren Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Schul- und Hochschulwesens voraus (BVerwG, Beschl. v. 06.01.1999 - 6 B 19/98 -, juris). Dies gilt erst recht bei den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, die - wie o.a. -eine der Kultusministerkonferenz untergeordnete Teilinstitution ist. Die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) stellen daher ebenfalls keine unmittelbar gültigen Rechtsnormen dar. Sie enthalten tatsächliche Feststellungen und Wertungen, die in allgemeiner Form und losgelöst vom jeweiligen Einzelfall eine gutachterliche Stellungnahme enthalten. Die Begutachtung wird in den Bewertungsvorschlägen vorweg genommen. Sie binden damit als sogenanntes "antizipiertes Sachverständigengutachten" in dem Sinne, dass sich die Behörde oder das Gericht über sie hinwegsetzen können, wenn sie entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt widerlegt werden oder aber, wenn im jeweiligen Einzelfall Besonderheiten auftreten, die von ihnen erkennbar nicht bedacht worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2000 - 9 S 2236/00 -, ESVGH 51, 46 = NVwZ - RR 2001, 104). Der hier zu beurteilende ausländische Vorbildungsnachweis weist nach Auffassung der Kammer aber Besonderheiten auf, so dass es sich gebietet, von den Bewertungsvorschlägen der ZAB abzuweichen. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Klägerin das ukrainische Schulsystem nicht regulär durchlaufen, sondern den zur Hochschulzugangsqualifikation in der Ukraine erforderlichen Abschluss extern erworben hat. Die Wirksamkeit dieses Abschlusses wird - wie o.a. - von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Klägerin mit ihrem ukrainischen Schulabschluss ein Studium der Betriebswirtschaft an der Hochschule für Wirtschaftswissenschaften und Wirtschaftsrecht der Krim aufnahm und dort in der Zeit von September 1996 bis September 1999 Betriebswirtschaft studierte. Diese Vorbildungsnachweise wurden auch für den Hochschulzugang in Deutschland als fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung (Urkunde Nr. 1872/03 vom 15.12.2003 der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt/Main - Blatt 67 der Gerichtsakten) anerkannt. Die Anerkennung von Studienzeiten, die an einer ausländischen Hochschule absolviert wurden, setzt grundsätzlich voraus, dass es sich hierbei um eine akkreditierte Hochschule bzw. um einen akkreditierten Studiengang handelt. Die Akkreditierung des Studienganges Betriebswirtschaft der privaten Hochschule für Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftsrecht der Krim erfolgte mit Urkunde Serie N I-III Nr. 01116 am 15.07.1998. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin zum 01.09.1999 handelte es sich also um einen akkreditierten Studiengang. Ob bereits begonnene und noch nicht abgeschlossene Studiengänge der Fachrichtung Betriebswirtschaft von dieser Akkreditierung eingeschlossen werden, muss derzeit als offen angesehen werden. Diese Frage im gerichtlichen Verfahren zu klären, ist aber aus folgenden Gründen entbehrlich: Bei der sachlichen Prüfung, ob die miteinander zu vergleichenden Abschlüsse und Berechtigungen trotz einiger Divergenzen insgesamt dennoch gleichwertig sind, ist darauf abzustellen, ob die jeweiligen Anforderungen, die zu dem Abschluss führen, in den wesentlichen Punkten gleiches Gewicht haben und nicht etwa so erheblich abweichen, dass eine unterschiedslose Vergabe der erstrebten Anerkennung der ausländischen Vorbildungsnachweise willkürlich wäre (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Rdnr. 20) Das hessische Schulgesetz bleibt hinsichtlich der sachlichen Prüfung sogar hinter diesen Anforderungen bewusst zurück, indem der Gesetzgeber in § 80 Satz 2 HSchG vorgesehen hat, dass die Anerkennung nur versagt werden darf, wenn die Anforderungen an den Erwerb der Abschlüsse offensichtlich ungleichwertig sind gegenüber den Abschlüssen und Berechtigungen, die durch und aufgrund des Hessischen Schulgesetzes geregelt sind. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber die Darlegungslast, dass ein Abschluss offensichtlich ungleichwertig ist, der Schulaufsichtsbehörde auferlegt, hier dem Staatlichen Schulamt Y., das allein nach § 2 Abs. 1 zur Änderung der Verordnung über die Wahrnehmung über regionale und zentrale Aufgaben durch einzelne Z.iche Schulämter vom 15.12.1999 (ABl 2000, Seite 78) zuständig ist. Wenn die behauptete offensichtliche Ungleichwertigkeit mit einem der Sache angemessenen Verwaltungsaufwand nicht hinreichend sicher festzustellen ist und daher letztlich offen bleibt, ist die Entscheidung nach Grundsätzen der Beweislast zu treffen. Nach Auffassung der Kammer lässt sich ohne in die Tiefe gehende Ermittlungen, in welchem Umfang die Bildungsinhalte der Klägerin in der Ukraine zur Erlangung ihres Schulabschlusses vermittelt worden sind und ob bereits begonnene Studiengänge in die Akkreditierung eingeschlossen sind, nicht feststellen. Solches wird nach der hier zugrunde zu legenden Vorschrift des § 80 Satz 2 HSchG auch nicht verlangt, da die Entscheidung nach Grundsätzen der Beweislast getroffen werden kann. Somit kann hier eine Feststellung, dass der Abschluss offensichtlich ungleichwertig ist, nicht getroffen werden, mit der Folge, dass die Anerkennung dann nicht versagt werden darf. Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 03.12.1971 in der Fassung vom 12.09.1997 über die Eingliederung von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in Schule und Berufsausbildung berufen. Da dem Beschluss der Kultusministerkonferenz - wie bereits ausgeführt - der Rechtsnormcharakter fehlt, entfaltet dieser nur insoweit Bindungswirkung, als der davon erfasste Personenkreis gleich zu behandeln ist. Die Klägerin unterfällt aber bereits nicht dem in diesem Erlass genannten Personenkreis. Das beklagte Land hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da es unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Da das Staatliche Schulamt Y. für die Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise allein zuständig ist, ist die grundsätzliche Bedeutung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nach Auffassung der Kammer gegeben, da bisher eine obergerichtliche Entscheidung zu § 80 HSchG nicht vorliegt. Die Klägerin beantragte am 26.06.2002 die Anerkennung ihrer in der Ukraine erworbenen ausländischen Bildungsnachweise in schulischer Hinsicht, um ein Studium beginnen zu können. Hierzu legte sie folgende Bildungsnachweise vor: - akademische Bescheinigung Nr. 2599 der Hochschule für Wirtschaftswissenschaften und Wirtschaftsrecht der Krim vom 30.09.1999, - Zeugnis über vollständige allgemeine höhere Schulbildung OR AC Nr. 005629 der höheren Schule Nr. 1 - Abendschule II - III in X. vom 22.06.1996, aus Letzterem ergibt sich, dass sie im Jahr 1996 die Abendschule besuchte. Aus ihrem Lebenslauf ergibt sich ferner, dass sie von September 1986 bis Juli 1995 die Oberschule Nr. 50 und von September 1995 bis Juli 1996 die allgemeinbildende Abendschule Nr. 1 in X. besuchte. Von September 1996 bis September 1999 studierte sie ihren Angaben zufolge an der Hochschule der Krim für Wirtschaft und Wirtschaftsrecht X. ohne Abschluss. Mit Schreiben vom 25.07.2002 teilte sie auf Nachfrage des Staatlichen Schulamts Y. mit, dass das Zeugnis über die Basisschulbildung durch die höhere Schule Nr. 1 der Stadt X. nach Erteilung der Zeugnisse über vollständige allgemeine höhere Schule eingezogen worden sei. Das Staatliche Schulamt wandte sich mit Schreiben vom 25.07.2002 an die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen und bat um Überprüfung der vorgelegten Zeugnisunterlagen. Die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen teilte unter dem 05.02.2003 mit, dass weder die Zuerkennung einer Hochschulreife noch die Gleichstellung mit einem Realschulabschluss empfohlen werden könne. Unter dem 06.02.2003 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass auf der Grundlage der Stellungnahme der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen ihr nur der hiesige Hauptschulabschluss aufgrund der vorgelegten Zeugnisse gegeben werden könne und sie sich dazu äußern möge. Mit Bescheid vom 21.03.2003 lehnte das Staatliche Schulamt Y die Zuerkennung einer Hochschulreife - zu anderen Zwecken als dem Besuch einer Hochschule - bzw. die Gleichstellung mit dem Realschulabschluss ab und setzte Kosten in Höhe von 86,30 EUR hierfür fest. Mit Schreiben vom 24.03.2003 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Sie verweist darauf, dass sie von 1986 bis 1995 das Gymnasium in X. besucht, anschließend wegen Erkrankung ihrer Mutter zu einer Abendoberschule gewechselt und dort 1996 das Abitur in einer externen Prüfung erworben habe. Aufgrund ihrer guten schulischen Leistungen habe sie die 10. Klasse übersprungen. Nach dem Abitur habe sie an einer Staatlich anerkannten Hochschule drei Jahre Betriebswirtschaft studiert und diese Ausbildung 1999 ein Jahr vor dem Bachelor-Abschluss wegen Schwangerschaft und Heirat abgebrochen. Für das nicht abgeschlossene Studium habe sie von der Hochschule eine Bescheinigung mit Angabe aller Prüfungsfächer und Noten ausgestellt erhalten. Der Studiengang sei unter Lizenzserie WPI - III No. 012369 vom 29.12.1998 und derzeit unter Lizenzserie AA No. 232752 vom 21.01.2002 akkreditiert. Hierüber habe sie bei einer persönlichen Vorsprache Anfang März 2003 inoffiziell eine Kopie erhalten. Die Hochschule habe inzwischen Formulare für den Fall des vorzeitigen Abgangs von Studenten drucken lassen und ihr ein neues Abgangszeugnis ausgestellt. Der Bescheid sei auch aufzuheben, weil sachfremde Gründe (Verärgerung des Sachbearbeiters; Suche nach Rechtfertigungsgründen für die bisherige Untätigkeit) zu der Entscheidung geführt hätten. Das Staatliche Schulamt Y wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2003 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das ukrainische Schulsystem sei dreistufig und umfasse bis zu dem die Hochschulzugangsqualifikation vermittelnden Sekundarschulabschluss grundsätzlich zehn (nominell elf) Schuljahre. Die erste Stufe sei die Grundschule, die zweite Stufe umfasse die Klassen 5 bis 9 (Basisschulunterricht) und schließe mit dem Erwerb der "unvollständigen allgemeinen mittleren Bildung" ab, die dritte Stufe umfasse die Klassen 10 und 11 (Mittelschulunterricht) und führe zur "vollständigen allgemeinen mittleren Bildung". Nach Ziffer 5.2.3 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz zur "Eingliederung von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz in Schule und Berufsausbildung" vom 03.12.1971 in der derzeit gültigen Fassung werde der erfolgreiche Besuch von zehn aufsteigenden Klassen einer allgemein bildenden Schule im Vollzeitunterricht (oder aber eine Abend-, Fern- oder sonstige Ausbildung, die zu einem dem Abschluss der 10. Klasse entsprechenden Kenntnisstand führe) einem mittleren Bildungsabschluss gleichgestellt, sofern Fächerkatalog und Anforderungen im Wesentlichen gleichwertig seien. Sowohl aus dem Lebenslauf als auch aus den nachträglich vorgelegten Zeugnissen PB SW No. 007809 ergebe sich, dass die Klägerin Grund- und Basisschule neun Jahre lang besucht habe. Das "Attestat über die vollständige allgemeine mittlere Bildung" habe sie extern an der Abend-Mittelschule Nr. 1 in X. erworben. Daraus ergebe sich, wie auch aus dem Lebenslauf, dass sie die Abendschule nur für die Dauer eines Jahres besucht habe. Dieses Jahr reiche jedoch nicht aus, um eine Gleichstellung mit dem hiesigen Realschulabschluss bzw. der Hochschulreife zu erzielen, da das Attestat regulär erst zwei Jahre nach Abschluss der unvollständigen mittleren Bildung erworben werde. Erfolge der Mittelschulunterricht an einer Abendschule, sei sogar ein dreijähriger Unterricht mit bestandener Abschlussprüfung erforderlich. Selbst unter Zugrundelegung der Behauptung, sie habe eine Klasse übersprungen, sei festzustellen, dass immer noch ein Jahr fehle. Aufgrund dieser schulischen Vorbildung könnten auch die danach vorgebrachten Studienzeiten nicht anerkannt werden. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (direkter Hochschulzugang - fachgebunden - bei Nachweis eines mindestens zweijährigen Studiums an einer anerkannten Hochschule in der Ukraine) könnten in einem solchen Fall nicht als erfüllt angesehen werden. Daher sei es für die Entscheidung unerheblich, ob sie bereits drei Jahre lang an einer Z.ich anerkannten Hochschule Betriebswirtschaftslehre studiert habe, der Studiengang akkreditiert sei und eine Fälschung (der akademischen Studienbescheinigung Nr. 2599) nicht vorliege. Mit am 08.07.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Sie begründet ihre Klage damit, dass sich das Staatliche Schulamt bei der Entscheidung von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, die gegen das allgemeine Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG verstießen. Es werde verkannt, dass sie sich an der staatlichen Abendoberschule, die von dem Staatlichen Schulamt fälschlich als Abendmittelschule bezeichnet werde, auf eine externe Abiturprüfung vorbereitet habe. Mit dieser Prüfung habe sie belegen können, dass sie den Kenntnisstand habe, der auch von anderen Abiturienten mit voller Schulzeit in den regulären Schulen erwartet werde. Es werde ein gleicher Sachverhalt, hier der durch eine Abiturprüfung nachgewiesene Bildungsstand zwischen regulären und externen Absolventen, ungleich behandelt. Ihr Ehemann habe seine Hochschulreife in einer externen Prüfung nach zusammen nur zehn Schuljahren erworben. Die Ungleichbehandlung deutscher und ukrainischer externer Abiturprüfungen sei sachlich nicht zu rechtfertigen und stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG dar. Außerdem habe sie mit ihrem Studium zusätzliche Leistung gegenüber deutschen Abiturienten vorzuweisen. Wenn in der Ukraine einem Bewerber mit extern erworbenem Abitur ein Zugang zu ihren Hochschulen eröffnet werde, dann seien diese Studienleistungen in der Bundesrepublik Deutschland unabhängig vom Abiturzeugnis anzuerkennen. Eine Prüfung, ob das Abiturzeugnis nach deutschen Maßstäben irgendwelchen Anforderung entspreche oder nicht, stelle eine völkerrechtswidrige Einmischung in die innere Angelegenheit der Ukraine dar, die nach Art. 25 GG untersagt sei. Schließlich verstoße die Entscheidung des Staatlichen Schulamts auch gegen Art. 6 Abs. 1 und 4 GG. Sie sei Mutter zweier kleiner Kinder und habe als solche nach Art. 6 Abs. 4 GG Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft. Das Verhalten des Staatlichen Schulamts verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil sie auf diese Weise gezwungen werde, ihr Studium im Ausland zu beenden. Des Weiteren weise sie darauf hin, dass ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG hinzukomme, da sie mit Einbürgerungsurkunde vom 30.04.2004 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Die Versagung eines adäquaten Schulabschlusses werde sie auch an der Ausübung ihres Rechts auf freie Berufswahl hindern. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Staatlichen Schulamtes Y. vom 21.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2003 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die ausländische Vorbildung der Klägerin als allgemeine Hochschulreife/Abitur anzuerkennen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 16.06.2003 verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, die Rechtsauffassung der Klägerin, es liege ein Verstoß gegen Art. 3, 6, 25 und 12 GG vor, sei unzutreffend. Insbesondere werde weder die Eingliederung ins Berufsleben nach einer Schwangerschaft noch die Berufsausübung als solche und der Schutz der Familie versagt. Auch werde die Klägerin vom Staat nicht gezwungen, ihr Studium im Ausland fortzusetzen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft Behördenakten) sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.