Beschluss
18 L 1414/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2008:1021.18L1414.08.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das International Baccalaureate Diploma der Antragstellerin vom 8. August 2007 als deutsche Hochschulzugangsberechtigung anzuerkennen, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Vorliegend ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin steht ein Anspruch darauf, dass ihr International Baccalaureate Diploma als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung anerkannt wird, nicht zu. Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines von der International Baccalaureate Organization ausgestellten Vorbildungsnachweises als einem inländischen Qualifikationsnachweis nach § 49 Abs. 1 Satz 1 HG NRW gleichwertig ist § 49 Abs. 4 HG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife (Qualifikationsverordnung über ausländische Vorbildungsnachweise AQVO) vom 22. Juni 1983 in der Fassung vom 15. November 1984 (GV. NW. S. 752). Nach § 2 Abs. 1 AQVO erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, soweit diese vom Kultusminister für das Land Nordrhein-Westfalen für verbindlich erklärt worden sind. § 51 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW steht der Anwendung der AQVO nicht entgegen. Der Einwand, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift (lediglich) Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben wurden, der Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde bedürfen, so dass umgekehrt der an der "International School of E" erworbene Bildungsabschluss der Antragstellerin nicht anerkennungsbedürftig sei, greift nicht durch. Dies gilt schon deshalb, weil die Antragstellerin ihren Vorbildungsnachweis "IB-Diploma" außerhalb von Nordrhein-Westfalen erworben hat. Dabei mag vorliegend dahin stehen, ob § 51 Abs. 4 Satz 1 SchulG ausschließlich an den Erwerbsort anknüpft oder ob, wofür nach Sinn und Zweck der Vorschrift mehr einiges sprechen könnte, ausschlaggebend ist, dass der Vorbildungsnachweis – wie im Falle der Antragstellerin - nicht nach nordrhein-westfälischen, sondern nach außerhalb des Landes NRW erlassenen Bestimmungen erworben wurde. Denn selbst bei einer Anknüpfung ausschließlich an den Erwerbsort hat die Antragstellerin ihr "IB-Diploma" nicht in Nordrhein-Westfalen erworben; zeugnisausstellende Behörde ist nämlich nicht die "International school of E", sondern – wie aus dem Diplom vom 8. August 2007 ausdrücklich hervorgeht - die International Baccalaureate Organization (IBO) mit Sitz in Genf (Schweiz). Vor dem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken an der Anwendbarkeit der ähnlich lautenden Verordnungsermächtigung von § 49 Abs. 4 HG NRW ("außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes") – und damit auch der AQVO - auf den Bildungsgang "IB Diploma". Maßgeblich für die Anerkennung des Abschlusses "International Baccalaureate Diploma" nach § 2 Abs. 1 AQVO sind die in dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der Fassung vom 18. November 2004 genannten Kriterien. Dem steht nicht entgegen, dass § 2 Abs. 1 AQVO auf die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZaB) abstellt. Die ständige Konferenz der Kultusminister der Länder dient der Zusammenarbeit der Länder im Bereich des Schul- und Hochschulwesens und der allgemeinen Bildungspolitik und insbesondere der gemeinsamen Willensbildung. VG Düsseldorf, Urteile vom 26. November 2003 – 18 K 1283/01 – und vom 29. Mai 2001 1 K 2072/99 -, unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 6. Januar 1999 - 6 B 19/98 -, veröffentlicht in juris: Instrument des "kooperativen Föderalismus"; ebenso Jülich, Grundriss des Schulrechts Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1998, S. 29. Die Kultusministerkonferenz arbeitet und entscheidet in Plenarkonferenzen der Minister, in der Amtschefkonferenz der Staatssekretäre und in verschiedenen Fachausschüssen. Ihre laufenden Geschäfte werden von ihrem Sekretariat wahrgenommen. VG Düsseldorf, Urteile vom 26. November 2003 – 18 K 1283/01 – und vom 29. Mai 2001 1 K 2072/99 –; Jülich, a.a.O. Die bei dem Sekretariat der Kultusministerkonferenz angesiedelte Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ist demnach Teil der Kultusministerkonferenz und keine gesonderte eigenständige Stelle, insbesondere keine Behörde. Ihre Zuordnung zum Sekretariat der Kultusministerkonferenz macht vielmehr deutlich, dass sie - bezogen auf die mit dem ausländischen Bildungswesen zusammenhängenden Fragen - die laufenden Geschäfte in diesem Bereich wahrnimmt. Diese Aufgabenverteilung schließt es jedoch nicht aus, dass die Kultusministerkonferenz in anderer Zusammensetzung über Fragen aus diesem Bereich befindet. Eine Änderung der rechtlichen Qualität der Entscheidungen wird hierdurch nicht bewirkt. Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz, die nur einstimmig gefasst werden können, binden die Mitglieder der Kultusministerkonferenz als Ergebnis gemeinsamer Willensbildung zunächst nur politisch. Rechtlich verbindlich werden sie erst durch die Transformation in Landesrecht. VG Düsseldorf, Urteile vom 26. November 2003 – 18 K 1283/01 – und vom 29. Mai 2001 1 K 2072/99 –; Jülich, a.a.O. Gleiches gilt für die Bewertungsvorschläge der ZaB, die für den hier in Rede stehenden Bereich durch § 2 Abs. 1 AQVO in Landesrecht transformiert werden. Angesichts des oben beschriebenen institutionellen und funktionellen Zusammenhangs zwischen der Kultusministerkonferenz und der ZaB ist allerdings davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber nicht nur die Bewertungsvorschläge der ZaB durch § 2 Abs. 1 AQVO in Landesrecht transformieren wollte, sondern ebenso die in dem Bereich der Anerkennung ausländischer Zeugnisse gefassten Beschlüsse der Kultusministerkonferenz. Ein sachlicher Grund dafür, nur die Bewertungsvorschläge der ZaB, nicht aber die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz zu der Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise für verbindlich zu erklären, ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die ZaB nach einem entsprechenden Beschluss der Kultusministerkonferenz auf Grund ihrer hierarchischen Unterordnung unter diese nur noch dann einen eigenständigen Vorschlag abgeben wird, wenn dies in dem jeweiligen Beschluss vorgesehen ist. Für eine Berücksichtigung der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz im Rahmen des § 2 Abs. 1 AQVO spricht zudem, dass diese Beschlüsse auf Grund der erforderlichen Einstimmigkeit stets auch eine entsprechende Äußerung des Verordnungsgebers der AQVO enthalten. Im Übrigen macht § 2 Abs. 1 AQVO die Geltung der Bewertungsvorschläge der ZaB von einer Anerkennung des Kultusministers abhängig; trägt dieser aber schon den Beschluss der Kultusministerkonferenz mit, kann dieser Entscheidung die Anerkennung im Rahmen des § 2 Abs. 1 AQVO nicht versagt werden. Schließlich ist weder von der Klägerin vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die Kultusministerkonferenz bei der hier maßgeblichen Beschlussfassung von entsprechenden Bewertungsvorschlägen der ZaB abgewichen wäre, dass diese also zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Der von § 2 Abs. 1 AQVO weiter geforderten Verbindlicherklärung durch den Kultusminister bedarf es bei Beschlüssen der Kultusministerkonferenz, bei denen der Kultusminister bereits bei der Entscheidungsfindung mitgewirkt hat, nicht. Im Übrigen läge eine solche Verbindlicherklärung jedenfalls in den Verwaltungsvorschriften zu § 2 AQVO, dort Ziff. 2.1 zu Abs. 1, wonach die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - und damit aus den oben genannten Gründen auch die entsprechenden Beschlüsse der Kultusministerkonferenz - für das Land Nordrhein-Westfalen verbindlich sind, sofern das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine solche abweichende Bestimmung ist nicht ersichtlich. Die nach vorstehenden Ausführungen im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der Fassung vom 18. November 2004 aufgestellten Anforderungen erfüllt die Antragstellerin nicht. Ziffer 1. Buchst. a) 1. Spstr. des Beschlusses sieht vor, dass von zwei Sprachen mindestens eine fortgesetzte Fremdsprache als "Language A" (sehr gute Sprachkenntnisse) als Prüfungsfach belegt sein muss. Die Antragstellerin hat ihre Muttersprache Deutsch auf dem Level "A 1" und Französisch als fortgesetzte Fremdsprache lediglich auf dem Level "B" (mittleres Sprachniveau) absolviert. Dies genügt den Anforderungen des Beschlusses nicht. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr hätte in Französisch ein "A 2" attestiert werden müssen, da sie Doppelsprachlerin sei – ihre Mutter sei ebenfalls Französin – und sie insgesamt über sieben Jahre französischen Sprachunterricht in der Schule belegt habe, so verhilft dies ihrem Antrag nicht zum Erfolg. Dieses Vorbringen ist vorliegend irrelevant. Es betrifft nicht die hier streitgegenständliche Anerkennung ihrer im IB-Diplom niedergelegten Prüfungsergebnisse als gleichwertig, sondern die insoweit vorgelagerte - und nicht in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin fallende - Frage nach der Richtigkeit der im IBDiplom ausgewiesenen Prüfungsfächer und -ergebnisse selbst. Sollte der Antragstellerin daher in Französisch zu Unrecht ein "B"-Level attestiert worden sein, obwohl ihr der Sache nach ein "A"-Level zustünde, ist die Antragstellerin gehalten, die IBO bzw. die "International school of E" um eine Korrektur ihres Diploms zu ersuchen. Auf der Grundlage dieses Vorbringens besteht für das Gericht auch kein Anlass, in Bezug auf die streitgegenständliche Regelung des KMK-Beschlusses an der Sachkunde der Kultusministerkonferenz zu zweifeln. Das Vorbringen der Antragstellerin betrifft insbesondere keinen Einzelfall, der ausnahmsweise eine abweichende Betrachtung von den im KMK-Beschluss als "antizipierten Sachverständigengutachten" enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2000 9 S 2236/00 , NVwZ-RR 2001, 104 (106), VG Darmstadt, Urteil vom 19. Januar 2006 – 7 E 1548/03 -; vgl. auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2007 – 18 L 1337/07 -; Urteile vom 26. November 2003 – 18 K 1283/01 - gebieten würde, zumal diese gerade zu der hier streitgegenständlichen Regelung des Beschlusses von Antragstellerseite nicht in Frage gestellt werden. Ein atypischer Einzelfall folgt schließlich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen, die Antragstellerin hätte, wäre sie französische Staatsbürgerin, Deutsch auf dem "A"-level als Fremdsprache belegt und damit die Erfordernisse des KMK-Beschlusses erfüllt. Die Staatsangehörigkeit gehört nicht zu den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Kriterien, derentwegen niemand benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Dementsprechend differenziert die deutsche Rechtsordnung in zahlreichen Bereichen (z.B. Beamtenrecht, Wehrrecht, Wahlrecht) zwischen deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, ohne hieran durch den Gleichbehandlungsgrundsatz gehindert zu sein. Entsprechendes gilt für den Hochschulzugang, der aus hinreichend sachlichen Gründen sowohl zu den Voraussetzungen als auch zur inhaltlichen Ausgestaltung differenzieren kann. Dass die Staatsangehörigkeit zur Beurteilung der Frage, ob eine Sprache als Mutter- oder Fremdsprache einzuordnen ist, grundsätzlich – so auch hier - ein hinreichend verlässliches Anknüpfungsmerkmal darstellt, wird von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die hinter ihrem Einwand möglicherweise weiterhin stehende Frage, ob die Antragstellerin aufgrund ihrer vorgeblich hervorragenden Französischkenntnisse nicht ausnahmsweise mit einer französischen Staatsbürgerin anerkennungsrechtlich gleichzustellen sei, führt ebenfalls nicht weiter. Denn abgesehen davon, dass § 4 Abs. 4 AQVO für deutsche Staatsangehörige mit einer weiteren Staatsangehörigkeit ausdrücklich die Anwendung der für deutsche Staatsangehörige geltenden Bestimmungen vorsieht, scheidet eine solche Gleichstellung auch deshalb aus, weil nicht ansatzweise vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, weshalb der Antragstellerin trotz ihrer angeblich sehr guten Französischkenntnisse die Belegung von Französisch im "A"-Level unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Von einer Streitwertreduzierung wurde abgesehen, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004, abgedr. bei Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 164 Rn. 14).