Beschluss
6 L 1941/21.DA
VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2022:1118.6L1941.21.DA.00
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Leitsätze
Der nach §§ 16 und 41 AufenthV i.V.m. der Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland über die sichtvermerkfreie Einreise brasilianischer Staatsangehöriger vom 28. Juni 1956, veröffentlicht am 29. September 2008 (BGBl. II, S. 1179) erlaubte visumfreie Aufenthalt im Bundesgebiet endet, wenn nicht binnen der in § 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV genannten Frist von 90 Tagen der Aufenthalt zu dem beabsichtigten Zweck des längerfristigen Aufenthalts beantragt wird.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 04.10.2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.08.2021 wird angeordnet, soweit unter Ziff. II. ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Monaten erlassen wurde.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 1/2 und der Antragsgegner zu 1/2 zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der nach §§ 16 und 41 AufenthV i.V.m. der Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland über die sichtvermerkfreie Einreise brasilianischer Staatsangehöriger vom 28. Juni 1956, veröffentlicht am 29. September 2008 (BGBl. II, S. 1179) erlaubte visumfreie Aufenthalt im Bundesgebiet endet, wenn nicht binnen der in § 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV genannten Frist von 90 Tagen der Aufenthalt zu dem beabsichtigten Zweck des längerfristigen Aufenthalts beantragt wird. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 04.10.2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.08.2021 wird angeordnet, soweit unter Ziff. II. ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Monaten erlassen wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 1/2 und der Antragsgegner zu 1/2 zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem seine Ausweisung nebst Einreise- und Aufenthaltsverbote verfügt und sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug abgelehnt sowie seine Abschiebung angedroht wurden. Er ist brasilianischer Staatsangehöriger. Am 30.10.2020 schloss er mit dem deutschen Staatsangehörigen Z die Ehe. Am gleichen Tag beantragte er bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Am 07.12.2020 stellte die Ausländerbehörde dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung mit einer Gültigkeit bis zum 06.06.2021 aus. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens legte der Antragsteller mit E-Mail vom 07.12.2020 eine Passkopie vor. Die darin enthaltenen Ein- und Ausreisestempel weisen eine Einreise nach Deutschland am 09.11.2017 und eine entsprechende Ausreise am 10.01.2018 sowie eine weitere Einreise am 15.02.2018 und eine darauf folgende Ausreise am 09.05.2018 aus. Die letzte Einreise erfolgte am 31.05.2018. Seither hält sich der Antragsteller in Deutschland auf. Auf Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung sowie Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis teilte der Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.06.2021 mit, dass sein Ehemann unter starken Verlustängsten leide, nachdem die erste Ehe geschieden und in einer weiteren Beziehung der Partner Selbstmord begangen habe. Der Ehemann habe den Antragsteller daher gebeten, im Bundesgebiet zu verbleiben. Außerdem sei die pflegebedürftige Mutter des Ehemannes auf die Anwesenheit des Antragstellers angewiesen, da er sie einmal in der Woche ehrenamtlich betreue. Außerdem werde der Antragsteller als Arbeitskraft in der Gaststätte seines Ehemannes benötigt. Mit Bescheid vom 30.08.2021 wies die Ausländerbehörde des Antragsgegners den Antragsteller gemäß § 53 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland aus (I.) und erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG für die Dauer von sechs Monaten (II.). Für den Fall der Abschiebung wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG für die Dauer von einem Jahr festgesetzt (III.). Die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Einreise- und Aufenthaltsverbote wurde angeordnet (IV.). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wurde abgelehnt (V.) und darauf hingewiesen, dass der Antragsteller gemäß § 50 AufenthG verpflichtet sei, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (VI.). Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Verfügung wurde gemäß § 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG die Abschiebung nach Brasilien oder in einen anderen Staat, der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, angedroht. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller als Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Brasilien als so genannter Positivstaater für einen so genannten Kurzaufenthalt grundsätzlich keines Visums bedurft habe. Er habe den Bezugszeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen jedoch um 57 Tage überschritten. Zudem sei die Einreise am 31.05.2018 vor Ablauf der 90-tägigen Frist erfolgt. Die Regelung des § 41 Abs. 2 AufenthV komme vorliegend nicht zum Tragen, da bereits die Einreise unerlaubt gewesen sei und demnach auch der darauf folgende Aufenthalt. Folglich habe der Antragsteller den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG erfüllt, was ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG darstelle. Die Abwägung ergebe ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausreise. Die Aufenthaltserlaubnis könne bereits deshalb nicht erteilt werden, weil der Antragsteller ausgewiesen worden sei (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Er erfülle darüber hinaus nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, da ein Ausweisungsinteresse vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Bescheid vom 30.08.2021 verwiesen. Hiergegen erhob der Antragsteller am 04.10.2021 Klage, die bei dem beschließenden Gericht unter dem Az. 6 K 1942/21.DA geführt wird. Gleichzeitig hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und macht geltend, die Nachholung eines Visumverfahrens sei dem Antragsteller nicht zumutbar. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 30.08.2021 herzustellen, sowie dem Antragsgegner zu untersagen, den Antragsteller vor einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzuschieben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Des Weiteren wird ausgeführt, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig sein dürfte, da sich der Antragsteller unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Seine Einreise am 31.05.2018 sei illegal gewesen. Seither halte sich der Antragsteller illegal hier auf. Daran ändere auch die fälschlicherweise ausgestellte Fiktionsbescheinigung nichts, die lediglich deklaratorische Bedeutung habe. Es liege ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor, denn die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt seien regelmäßig kein geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften. Eine strafrechtliche Ahndung dieses Verhaltens sei nicht erforderlich, um das Ausweisungsinteresse zu begründen. Von der Visumpflicht könne auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Eine Unzumutbarkeit des Nachholens des Visumverfahrens sei auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG nicht gegeben. Die vorherige Durchführung eines Visumverfahrens diene wichtigen öffentlichen Interessen. Der mit der Durchführung üblicherweise einhergehende Zeitablauf sei regelmäßig hinzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Klageverfahrens 6 K 1942/21.DA sowie der beigezogenen Behördenakte des Antragsgegners verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat teilweise Erfolg. Soweit sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die unter Ziff. I. des angefochtenen Bescheids ergangene Ausweisungsverfügung richtet, ist er bereits unzulässig. Er ist bereits nicht statthaft, da die Klage insoweit aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unter Ziff. IV. des angefochtenen Bescheids bezieht sich nach deren Wortlaut ausschließlich auf das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig, soweit sich die Klage gegen das gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG sofort vollziehbare Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Monaten nach § 11 Abs. 1 AufenthG unter Ziff. II. im Bescheid vom 30.08.2021 richtet. Nach der seit dem 21.08.2019 geltenden neuen Gesetzeslage bedarf das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einer selbständigen behördlichen Anordnung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 – 11 S 3477/19 -, juris Rn. 18). Es handelt sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28/16 -, juris Rn. 42 a.E). Gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG haben dabei Widerspruch und Klage gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Zwar ergibt sich dies nicht eindeutig aus dem Wortlaut von § 84 Abs. 1 AufenthG, da im Katalog der in § 84 Abs. 1 AufenthG genannten Maßnahmen, gegen welche die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfaltet, zwar § 11 Abs. 6 AufenthG, nicht aber Anordnungen eines solchen Verbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich Erwähnung finden. Gleichwohl ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisefrist nicht, dass hier seitens des Gesetzgebers eine Erweiterung des Rechtsschutzes beabsichtigt war, sodass § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, der sich seinem Wortlaut nach nur auf die Befristung bezieht, dahingehend auszulegen ist, dass von dieser Regelung auch Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 AufenthG erfasst sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2019 – 11 S 2996/19, BeckRS 2019, 29732). Denn die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung sind als ein einheitlicher Verwaltungsakt anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urteil vom 06.05.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Ls. 2 u. Rn. 54; Hess. VGH, Beschluss vom 02.11.2020 – 9 B 1553/20 -, n.v. Seite 8 f. des Entscheidungabdrucks). Infolgedessen vermag eine Anfechtungsklage weder teilweise noch insgesamt aufschiebende Wirkung zu entfalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 74, Nds. OVG, Beschluss vom 23.02.2021 – 8 ME 126/20 – juris Rn. 8 sowie Beschluss vom 10.08.2018 – 13 ME 49/18 –, juris Rn 8; VG Hannover, Beschluss vom 12.03.2021 – 12 B 6459/20 –, juris Rn. 18 ff, die die Statthaftigkeit annehmen; a.A. offenbar Sächs. OVG, Beschuss vom 10.12.2019 - 3 B 288/19 -, juris Rn. 18). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziff. IV. des angefochtenen Bescheids war vor diesem rechtlichen Hintergrund daher redundant. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbotes darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann dem Antragsteller mithin einen rechtlichen Vorteil verschaffen, denn mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird das gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG behördlich angeordnete befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot suspendiert und kann dem betroffenen Ausländer, der die Einreise in das oder den Aufenthalt im Bundesgebiet oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels begehrt, nicht (mehr) entgegen gehalten werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.08.2018 – 13 ME 49/18 –, juris Rn 9). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist insoweit auch begründet. Das im Bescheid des Antragsgegners vom 30.08.2021 unter Ziff. II. angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Monaten erweist sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtwidrig, sodass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das gesetzlich intendierte öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots setzt zunächst den Erlass einer wirksamen Ausweisung voraus. Diese muss zwar weder bestandskräftig noch vollziehbar sein (§ 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Aus verfassungsrechtlich gebotenen Gründen (Art. 19 Abs. 4 GG) ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren jedoch die Rechtmäßigkeit der Ausweisung summarisch zu prüfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 17-34, 76 ff.). Die mit Bescheid des Antragsgegners vom 30.08.2021 unter Ziff. I. verfügte Ausweisung des Antragstellers stellt sich bei summarischer Prüfung der Sachlage als voraussichtlich rechtswidrig dar. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung hat sich insoweit auch an den in den §§ 54 und 55 AufenthG typisierten, aber nicht abschließend aufgeführten (Hess. VGH, Beschluss v. 15.02.2016 - 3 A 1482/14.Z u.a., juris) besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen zu orientieren. Hat ein nach diesen Vorschriften vertyptes Interesse nach der gesetzgeberischen Wertung stärkeres Gewicht als die gegenläufigen Belange, müssen besondere Umstände vorliegen, die eine abweichende Abwägung rechtfertigen können. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet ergibt sich aus § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Danach wiegt ein Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits aber immer dann beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (zu § 46 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urt. vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 21, Urt. v. 24.09.1996 – 1 C 9.94 -, juris Rn. 19). Der Antragsteller hat ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG verwirklicht, weil er sich seit dem 29.08.2018 ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält und vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dadurch erfüllt er den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Nach § 4 Abs. 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist. Der Antragsteller ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Er ist auch seit dem 29.08.2018 nicht mehr berechtigt, sich ohne einen solchen im Bundesgebiet aufzuhalten. Eine solche Berechtigung ergibt sich zunächst nicht aus § 16 AufenthV i.V.m. der Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland über die sichtvermerkfreie Einreise brasilianischer Staatsangehöriger vom 28. Juni 1956, veröffentlicht am 29. September 2008 (BGBl. II, S. 1179; im Folgenden: Verbalnote). Nach § 16 AufenthV sind die Inhaber von Ausweisdokumenten bestimmter Staaten für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerkabkommen, die vor dem 1. September 1993 eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen. Nach der Verbalnote bedürfen brasilianische Staatsangehörige, die Inhaber eines Nationalpasses sind, für Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland auch dann keines Sichtvermerks, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, sofern sie sich nicht als Arbeitnehmer oder gewerblich betätigen wollen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsteller vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland befreit ist und er sich unbegrenzt ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten darf. Bei der Verbalnote handelt es sich um eine völkerrechtlich verbindliche einseitige Verpflichtung, die einem Sichtvermerkabkommen entspricht und die deshalb im Wege der Neufassung von § 16 AufenthV im Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz vom 20. Dezember 2008 in deutsches Aufenthaltsrecht umgesetzt wurde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2019 – 7 A 11006/18 –, juris Rn. 38 unter Hinweis auf die Einzelbegründung zu § 16 AufenthV im Entwurf des genannten Gesetzes, BR-Drs. 634/08, S. 17). Sie hebt jedoch das Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach deutschem Recht bei einem längerfristigen Aufenthalt in Deutschland nicht auf. Nach ihrem Wortlaut befreit die Verbalnote lediglich vom Erfordernis der Einholung eines Sichtvermerks vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2009 – 19 B 533/09 –, juris, Rn. 4), auch wenn ein längerer Aufenthalt im Bundesgebiet als drei Monate beabsichtigt ist. Zwar lässt sich der Verbalnote eine zeitliche Beschränkung in Bezug auf den Aufenthalt in Deutschland, zu dem eine visumfreie Einreise möglich sein soll, nicht entnehmen. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass nach der visumfreien Einreise der Aufenthalt in Deutschland unbefristet ohne Aufenthaltstitel erlaubt werden sollte. Denn sie regelt nicht die Frage, ob nach visumfreier Einreise ein Aufenthaltstitel für einen längerfristigen Aufenthalt erforderlich ist (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17,07.2009 – 2 B 385/09 –, juris, LS 1, Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2019 – 7 A 11006/18 –, juris Rn. 41). Die Verbalnote kann auch in Verbindung mit ihrer Umsetzung in § 16 AufenthV nicht so verstanden werden, dass visumfrei eingereiste Brasilianer allgemein vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und sich zeitlich unbeschränkt ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten dürfen. Das ergibt sich aus § 41 AufenthV. Nach dessen Absatz 1 können sich Staatsangehörige bestimmter Staaten visumfrei im Bundesgebiet aufhalten (Satz 1); ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann hier eingeholt werden (Satz 2). Diese Bestimmungen gelten gemäß § 41 Abs. 2 AufenthV auch für brasilianische Staatsangehörige. Dies verdeutlicht, dass diese Staatsangehörigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zunächst kein Visum benötigen, für den beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt aber später ein Aufenthaltstitel erforderlich wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2019 – 7 A 11006/18 –, juris Rn. 42 ff.). Der für den Zweck der Einreise und des Aufenthalts erforderliche Aufenthaltstitel kann dann gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AufenthV innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise im Bundesgebiet beantragt werden. Daraus ergibt sich nach Auffassung der beschließenden Kammer, dass der nach §§ 16 und 41 AufenthV i.V.m. der Verbalnote erlaubte visumfreie Aufenthalt im Bundesgebiet endet, wenn nicht binnen der in § 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV genannten Frist von 90 Tagen der Aufenthaltstitel zu dem beabsichtigten Zweck des längerfristigen Aufenthalts beantragt wird. Danach endete der erlaubte visumfreie Aufenthalt des am 31.05.2018 in das Bundesgebiet eingereisten Antragstellers am 29.08.2018, da er erst am 30.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat. Der Antragsteller kann als sogenannter Positivstaater ein Aufenthaltsrecht aber auch nicht aus den Regelungen über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte ableiten. Gemäß § 15 AufenthV richtet sich die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte insbesondere nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) und der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (EU-Visum-VO). Gemäß Art. 20 Abs. 1 SDÜ können sichtvermerkfreie Drittausländer sich unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 6 Schengener Grenzkodex (SGK) für höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen und sich im Gebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten. Der Antragsteller erfüllt nicht (mehr) die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 SDÜ. Als Staatsangehöriger Brasiliens bedarf er nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Nr. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-VO) für das Überschreiten der Außengrenze der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet (sogenannter Kurzaufenthalt), grundsätzlich keines Visums. Wie bereits festgestellt, ist der Zeitraum für den erlaubten visumfreien Aufenthalt des Antragstellers jedoch bereits am 29.08.2018 abgelaufen. Auch der Umstand, dass dem Antragsteller durch den Antragsgegner am 07.12.2020 eine Fiktionsbescheinigung mit einer Gültigkeit bis zum 06.06.2021 erteilt worden war, führt nicht zu einem erlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet. Abgesehen davon, dass die Fiktionsbescheinigung zwischenzeitlich abgelaufen ist, hat eine solche lediglich deklaratorische Wirkung. Aus ihr können keine rechtlichen Wirkungen abgeleitet werden. Im Falle ihrer Unrichtigkeit kann jederzeit auf die wahre, durch das Gesetz vermittelte Rechtslage zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1997, 1 C 7/96, juris; vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 20.01.2004, 12 TG 3204/03, juris; Beck´scher Online-Kommentar zum AufenthG, § 81 Rn. 44). Eine vorsätzlich begangene Straftat, hier nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, stellt grundsätzlich keinen geringfügigen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift dar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.9.2017 – 10 C 17.1434 – juris Rn. 6). Dem Antragsteller war bekannt, dass sein erlaubter visumfreier Aufenthalt grundsätzlich auf 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen beschränkt ist. Dennoch hält er sich bis heute dauerhaft im Bundesgebiet auf. Darüber hinaus hatte er den erlaubten visumfreien Aufenthalt bereits zuvor im Zeitraum vom 09.11.2017 bis 09.06.2018 um 57 Tage überschritten. Ausgehend vom Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 AufenthG ist von einer Ausweisung des Antragstellers aber abzusehen, wenn das öffentliche Interesse an seiner Ausreise nicht das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Insbesondere sollen in die Abwägung auch die Kriterien mit einbezogen werden, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insoweit zu Art. 8 EMRK entwickelt worden sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können, sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebezielland (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 18/4097, S. 50; ferner: EGMR, Urteil vom 12.01.2010, - 47486/06, Rs. Abdul Waheed Khan, InfAuslR 2010, 369 ff., in Fortschreibung der Boultif/Üner Kriterien: EGMR, Urteil v. 02.08.2001, Az. 54273/00 - Boultif ./. Schweiz, InfAuslR 2001. 476 ff.; EGMR, Urteil v. 18.10.2006, Az. 46410/99 - Üner ./. Niederlande, NVwZ 2007, 1279 ff.). Nach diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung der in §§ 54 und 55 AufenthG typisierten Gewichtung der vorliegend gegenüberstehenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen erweist sich die Ausweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet jedoch als rechtswidrig. Dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG steht das typisierte besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des Antragstellers nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber. Er ist seit dem 30.10.2020 mit dem deutschen Staatsangehörigen Z verheiratet und lebt mit diesem in einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Antragsgegner hat keine besonderen Umstände vorgebracht, die eine abweichende Abwägung von der gesetzgeberischen Wertung rechtfertigen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Da sich die mit Bescheid des Antragsgegners vom 30.08.2021 unter Ziff. I. verfügte Ausweisung des Antragstellers bei summarischer Prüfung der Sachlage damit als voraussichtlich rechtswidrig erweist, kann auch das unter Ziff. II. des angefochtenen Bescheids angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Monaten offensichtlich keinen Bestand haben. Insoweit war die aufschiebende Wirkung der Klage daher anzuordnen. Soweit sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen das von dem Antragsgegner unter Ziff. III. des streitgegenständlichen Bescheids für den Fall der Abschiebung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von einem Jahr richtet, ist dieser zulässig, insbesondere statthaft, da die Klage hiergegen nach § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ebenfalls keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist insoweit jedoch unbegründet. Der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, das mit der Androhung der Abschiebung erlassen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG), aber erst durch deren Vollzug in Kraft tritt, ist gesetzlich vorgesehen. Rechtliche Bedenken wurden auch insoweit nicht vorgetragen und sind auch diesbezüglich nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsgegner das gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumte Ermessen in Bezug auf die Länge ausgeübt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Untersagung begehrt, ihn vor einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzuschieben. Dieser Antrag ist insbesondere statthaft. Der Statthaftigkeit dieses Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO steht nicht der in § 123 Abs. 5 VwGO normierte Vorrang des Verfahrens nach den §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO entgegen. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wäre hinsichtlich der unter Ziff. V. des angefochtenen Bescheids vom 30.08.2021 enthaltenen Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bereits unstatthaft und damit unzulässig. Denn ein solcher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann statthaft, wenn der abgelehnte Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat (vgl. VG C-Stadt, Beschluss vom 01.09.2016 – 6 L 550/16.DA und bestätigend HessVGH, Beschluss vom 25.10.2016 – 7 B 2476/16 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2006 – 13 S 18/06 -, juris, Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 12.12.2013 – 8 ME 162/13 -, juris, Rn. 17). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Wie oben bereits ausgeführt greift die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorliegend nicht zugunsten des Antragstellers ein. Zum Zeitpunkt der Beantragung des Aufenthaltstitels am 30.10.2020 hat er sich nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da der Zeitraum für den erlaubten visumfreien Aufenthalt bereits am 29.08.2018 endete. Der Antrag ist insoweit jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung darüber hinaus zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen notwendig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und den Grund für eine notwendige vorläufige Sicherung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der Antragsteller hat bereits den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf ein Absehen von einer Abschiebung bis zu der Entscheidung über seine Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, denn die Abschiebung des Antragstellers ist nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich. Eine Verfahrensduldung bis zur ausländerbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nach der gesetzgeberischen Konzeption der §§ 4, 6, 81 Abs. 3 und Abs. 4, 84 Abs. 2, 99 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,13. Aufl. 2020, § 81 Rn. 51). Ein vorläufiges Bleiberecht für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens kommt grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG in Betracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Anspruch darauf besteht, den begehrten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. In diesem Fall wäre die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich, da ohne die Aussetzung der Abschiebung die effektive Verfolgung und Geltendmachung eines Anspruchs auf Einholung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet ausgeschlossen wäre (vgl. VGH München, Beschluss v. 21.02.2013, - 10 CS 12.2679 – juris). Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch darauf, die begehrte Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen. Ein solcher Anspruch ergibt sich für den am 31.05.2018 eingereisten Antragsteller als brasilianischer Staatsangehöriger zunächst nicht aus § 41 Abs. 1 Satz 2 AufenthV, da die sich aus § 41 Abs. 3 AufenthV ergebende Frist von 90 Tagen nach Einreise im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 30.10.2020 bereits abgelaufen war. Ein solcher Anspruch ergibt sich für den Antragsteller als sogenannter Positivstaater auch nicht aus § 39 Nr. 3 AufenthV. Danach kann ein Ausländer, der – wie der Antragsteller - Staatsangehöriger eines in Anhang II der EU-VisaVO aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise entstanden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Ehe wurde zwar erst nach seiner Einreise am 30.10.2020 geschlossen. Wie bereits ausgeführt hält sich der Antragsteller aber seit dem 29.08.2018 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner nicht von der Erfüllung der Visumpflicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen hat. Danach kann von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Wie bereits ausgeführt besteht im Falle des Antragstellers aber ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, weil er sich seit dem 29.08.2018 im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein und damit den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Insoweit vermag auch § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, demgemäß bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln zum Zwecke der Familienzusammenführung von dem Erfordernis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden kann, keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu vermitteln. Um von dem Visumerfordernis absehen zu können, setzt § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG einen strikten Rechtsanspruch voraus. Dies ist nur dann der Fall, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen auszuüben hat (BVerwG, Urteil v. 10.12.2014, - 1 C 15/14 – juris). Bei § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG handelt es sich jedoch um eine Ermessensvorschrift, sodass dadurch kein strikter Rechtsanspruch im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG begründet werden kann. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann vorliegend auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG abgesehen werden, weil es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar wäre, das Visumverfahren nachzuholen. Der Antragsteller ist als brasilianischer Staatsangehöriger aufgrund der §§ 16, 41 Abs. 2 und Abs. 1 AufenthV i.V.m. der Verbalnote nicht gezwungen, ein langwieriges Visumverfahren durchzuführen. Zur Vermeidung eines durch die Verbalnote nicht vermittelten faktischen Daueraufenthaltsrechts ist zwar eine unmittelbare Wiedereinreise in das Bundesgebiet nicht zulässig. Um eine Schlechterstellung zu beabsichtigten Kurzaufenthalten zu vermeiden, ist aber spätestens nach Ablauf von 90 Tagen eine erneute visumfreie Einreise in das Bundesgebiet auch zum Zwecke eines Daueraufenthalts erlaubt, wenn der Antragsteller binnen der in § 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV genannten Frist von 90 Tagen nach Einreise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beantragt. Auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie der vorgetragenen Verlustängste des Ehepartners kann das Gericht eine Unzumutbarkeit der räumlichen Trennung von 90 Tagen nicht erkennen. Der Antragsteller hat damit keinen Anordnungsanspruch auf ein vorläufiges Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil seine Abschiebung nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Einholung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet nach §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG derzeit nicht zu. Soweit sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch gegen die Ausreiseaufforderung unter Ziff. VI. der angefochtenen Verfügung vom 30.08.2021 richten sollte, ist er bereits unzulässig. Dies folgt aus deren Rechtsnatur. Die Ausreiseaufforderung enthält keine eigenständige Regelung, sondern ist nur ein Hinweis auf die gesetzlich bestehende Ausreisepflicht. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen sie sind nicht statthaft. Für andere Rechtsbehelfe und -mittel fehlt das Rechtsschutzinteresse (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2019 – 7 A 11006/18 –, juris Rn. 32). Hinsichtlich der mit gleicher Verfügung ausgesprochenen Abschiebungsandrohung ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die hiergegen gerichtete Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist insoweit aber unbegründet. Die Androhung der Abschiebung in der angefochtenen Verfügung vom 30.08.2021 erweist sich im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Das gesetzlich intendierte öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes (vgl. § 16 Satz 1 HessAGVwGO) überwiegt daher das private Suspensivinteresse des Antragstellers. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Nach § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Vorliegend wurde dem Antragsteller - der nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht nur wirksam, sondern vollziehbar ausreisepflichtig ist - für den Fall, dass er der Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung nachgekommen sein sollte, die Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Brasilien angedroht. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, wenn er in diesen einreisen darf oder dieser Staat zu seiner Rücknahme verpflichtet ist. Die Androhung der Abschiebung erfüllt mithin die inhaltlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO und entspricht dem gegenseitigen Obsiegen und Unterliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Das Gericht legt in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Antragsteller für die Hauptsache hinsichtlich der Anfechtung der Ausweisung nebst Einreise und Aufenthaltsverbote und hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis jeweils den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR zugrunde und halbiert den sich daraus ergebende Gesamtbetrag von 10.000,00 EUR im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens.