Urteil
6 K 1357/13.DA
VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2019:0822.6K1357.13.DA.00
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Leitsätze
1. Die in § 47 WHG geregelten Bewirtschaftungsziele in Bezug auf den mengenmäßigen Zustand des Grundwassers haben verbindlichen Charakter und sind zwingend zu beachtende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben.
2. Eine Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist gegeben, wenn eines der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a) bis d) Grundwasserverordnung - GrwV - aufgeführten Kriterien nicht mehr erfüllt wird. Ein Grundwasserkörper, bei dem schon eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, befindet sich in einem schlechten Zustand. Dann ist jede weitere negative Veränderung dieses Kriteriums eine Verschlechterung. Eine Verschlechterung setzt unter Berücksichtigung von Anhang V Nr. 2.1.2 der Richtlinie 2000/60/EG und nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 GrwV voraus, dass eine durch menschliche Tätigkeiten bedingte Änderung des Grundwasserstandes zu besorgen ist.
3. Solange ein guter mengenmäßiger Zustand des Grundwasserkörpers vorliegt, kann kein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsverbot festgestellt werden. Ist der mengenmäßige Zustand des Grundwassers als schlecht einzustufen, liegt ein Verstoß gegen das Verbesserungsverbot vor, wenn die Verwirklichung eines Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Erreichung des guten mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers faktisch vereitelt. Ein Verstoß eines Vorhabens gegen das wasserrechtliche Verbesserungsverbot gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG liegt daher nicht vor, wenn die beantragte Gewässerbenutzung mit dem Bewirtschaftungsplan und dem Maßnahmenprogramm vereinbar ist und deren Umsetzung nicht hindert.
4. Schließt eine wasserrechtliche Genehmigung zur Entnahme von Grundwasser zeitlich unmittelbar an eine vorhergehende wasserrechtliche Entnahmegenehmigung an, ist für die Feststellung eines Verstoßes gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG auf den mengenmäßigen Zustand unter Berücksichtigung der bisherigen Entnahme als Vergleichsmaßstab abzustellen und nicht auf den historischen Zustand vor Beginn der Grundwasserentnahme oder den hypothetischen Zustand ohne Grundwasserentnahme.
5. Eine Grundwasserentnahme, die einen bestehenden, aber für die Schutz- und Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebiets nicht ausreichenden Grundwasserstand unverändert fortsetzt, kann eine Beeinträchtigung im Sinne des § 34 BNatSchG darstellen. Vergleichsmaßstab im FFH-Regime ist der Erhaltungszustand der festgelegten Schutz- und Erhaltungsziele. Eine Beeinträchtigung kann daher auch dann vorliegen, wenn der Grundwasserstand gleich bleibt, insgesamt aber zu niedrig ist, um das Erhaltungsziel dauerhaft sicherstellen zu können. Die Belastung durch das Vorhaben besteht dann in der Fortführung der bestehenden Grundwasserabsenkung.
6. Auswirkungen vorangegangener Grundwasserförderungen sind bei der Bestimmung des Ist-Zustands der Schutz- und Erhaltungsziele im Zeitpunkt der Unterschutzstellung einzubeziehen und bei der Verträglichkeitsprüfung als Vorbelastung zu berücksichtigen. Ausgehend von dem vorbelasteten Ist-Zustand ist in der Verträglichkeitsprüfung abgestellt auf den Zeitpunkt des Erlasses des Wasserrechtsbescheids eine Prognose anzustellen, ob ausgeschlossen ist, dass durch das Projekt die festgesetzten Schutzziele der FFH-Gebiete beeinträchtigt werden.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der dem Beigeladenen zu 1 von dem Beklagten erteilte Wasserrechtsbescheid vom 26.08.2013 in der Fassung des Bescheids vom 29.02.2016 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Beklagte und die Beigeladenen jeweils zu gleichen Teilen zu tragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 47 WHG geregelten Bewirtschaftungsziele in Bezug auf den mengenmäßigen Zustand des Grundwassers haben verbindlichen Charakter und sind zwingend zu beachtende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben. 2. Eine Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist gegeben, wenn eines der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a) bis d) Grundwasserverordnung - GrwV - aufgeführten Kriterien nicht mehr erfüllt wird. Ein Grundwasserkörper, bei dem schon eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, befindet sich in einem schlechten Zustand. Dann ist jede weitere negative Veränderung dieses Kriteriums eine Verschlechterung. Eine Verschlechterung setzt unter Berücksichtigung von Anhang V Nr. 2.1.2 der Richtlinie 2000/60/EG und nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 GrwV voraus, dass eine durch menschliche Tätigkeiten bedingte Änderung des Grundwasserstandes zu besorgen ist. 3. Solange ein guter mengenmäßiger Zustand des Grundwasserkörpers vorliegt, kann kein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsverbot festgestellt werden. Ist der mengenmäßige Zustand des Grundwassers als schlecht einzustufen, liegt ein Verstoß gegen das Verbesserungsverbot vor, wenn die Verwirklichung eines Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Erreichung des guten mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers faktisch vereitelt. Ein Verstoß eines Vorhabens gegen das wasserrechtliche Verbesserungsverbot gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG liegt daher nicht vor, wenn die beantragte Gewässerbenutzung mit dem Bewirtschaftungsplan und dem Maßnahmenprogramm vereinbar ist und deren Umsetzung nicht hindert. 4. Schließt eine wasserrechtliche Genehmigung zur Entnahme von Grundwasser zeitlich unmittelbar an eine vorhergehende wasserrechtliche Entnahmegenehmigung an, ist für die Feststellung eines Verstoßes gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG auf den mengenmäßigen Zustand unter Berücksichtigung der bisherigen Entnahme als Vergleichsmaßstab abzustellen und nicht auf den historischen Zustand vor Beginn der Grundwasserentnahme oder den hypothetischen Zustand ohne Grundwasserentnahme. 5. Eine Grundwasserentnahme, die einen bestehenden, aber für die Schutz- und Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebiets nicht ausreichenden Grundwasserstand unverändert fortsetzt, kann eine Beeinträchtigung im Sinne des § 34 BNatSchG darstellen. Vergleichsmaßstab im FFH-Regime ist der Erhaltungszustand der festgelegten Schutz- und Erhaltungsziele. Eine Beeinträchtigung kann daher auch dann vorliegen, wenn der Grundwasserstand gleich bleibt, insgesamt aber zu niedrig ist, um das Erhaltungsziel dauerhaft sicherstellen zu können. Die Belastung durch das Vorhaben besteht dann in der Fortführung der bestehenden Grundwasserabsenkung. 6. Auswirkungen vorangegangener Grundwasserförderungen sind bei der Bestimmung des Ist-Zustands der Schutz- und Erhaltungsziele im Zeitpunkt der Unterschutzstellung einzubeziehen und bei der Verträglichkeitsprüfung als Vorbelastung zu berücksichtigen. Ausgehend von dem vorbelasteten Ist-Zustand ist in der Verträglichkeitsprüfung abgestellt auf den Zeitpunkt des Erlasses des Wasserrechtsbescheids eine Prognose anzustellen, ob ausgeschlossen ist, dass durch das Projekt die festgesetzten Schutzziele der FFH-Gebiete beeinträchtigt werden. Es wird festgestellt, dass der dem Beigeladenen zu 1 von dem Beklagten erteilte Wasserrechtsbescheid vom 26.08.2013 in der Fassung des Bescheids vom 29.02.2016 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Beklagte und die Beigeladenen jeweils zu gleichen Teilen zu tragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 i.V.m 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG – klagebefugt. Für die Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 02.11.2017 – 7 C 25/15 – Kraftwerk Staudinger, juris Rn. 17). Die Klagebefugnis des Klägers als anerkannte Umweltvereinigung im Sinne von § 3 Abs. 1 UmwRG richtet sich deshalb nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290). Die darin geregelte Erweiterung der Klagemöglichkeiten ist nach der Übergangsvorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG auch in anhängigen Verfahren zu beachten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, der der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention, BGBl. 2006 II S. 1251) dient, ist ein Rechtsbehelf auch gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge gegeben, durch die andere als die in den Nr. 1 bis 2b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Der Begriff der umweltbezogenen Vorschriften wird in § 1 Abs. 4 UmwRG umschrieben. Danach sind die Elemente der Definition von "Umweltinformationen" in § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes (UIG) heranzuziehen. Hiernach ist der auf § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gestützte Wasserrechtsbescheid tauglicher Gegenstand einer Verbandsklage, da er die Benutzung des Umweltbestandteils Wasser i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG zulässt. Der Kläger macht auch Verstöße gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser gemäß § 47 WHG und gegen § 34 Abs. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – geltend, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können und ihn in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berühren. Dem Kläger fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Klage, weil der ursprünglich angefochtene Wasserrechtsbescheid vom 26.08.2013 nachträglich geändert worden ist. Mit Bescheid vom 29.02.2016 strich der Beklagte zwei Messstellen und nahm an fünf weiteren Messstellen Änderungen an ihren Werten vor. Die Auflagen unter Ziffer III.2.5 (Unterschreitung der Warnwerte nicht länger als vier Wochen) und III.3 (forstliches Monitoring) wurden zurückgenommen. Hierbei handelt es sich um eine Modifikation des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheids in seiner Ursprungsfassung. Aufgrund dieser Modifikation bilden der Änderungsbescheid vom 29.02.2016 und die ursprüngliche Genehmigung vom 26.08.2013 eine untrennbare Einheit. Dadurch hat die Genehmigung in der ursprünglichen Fassung keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und hat sich damit erledigt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.09.2017 – 12 LA 15/16 -, juris Rn. 7 ff.). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung jedoch die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 26.08.2013 in seiner durch den Bescheid vom 29.02.2016 geänderten Fassung beantragt und so den Änderungsbescheid mit in das laufende Verfahren einbezogen. Hierbei handelt es sich um eine zulässige Klageänderung, die insbesondere auch nicht verfristet ist. Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Änderungsbescheid vom 29.02.2016 öffentlich bekannt gemacht oder dem Kläger bekannt gegeben wurde, gilt die Jahresfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG. Der Änderungsbescheid ist dem Kläger erstmals mit gerichtlicher Verfügung vom 11.02.2019 zur Kenntnis gebracht worden, so dass die Jahresfrist im Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen war. Da der Änderungsbescheid für sich betrachtet auch kein Zulassungsbescheid gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist, greift auch § 2 Abs. 3 Satz 2 UmwRG nicht ein, wonach der Rechtsbehelf spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden muss. Im Übrigen finden Klagefristen auf die Einbeziehung eines Änderungsbescheids in ein anhängiges Klageverfahren gegen den ursprünglichen Genehmigungsbescheid keine Anwendung, wenn der Änderungsbescheid und die abgeänderte ursprüngliche Genehmigung – wie hier - eine Einheit bilden. Denn der von einer Genehmigung Betroffene hat bereits mit der Klageerhebung zum Ausdruck gebracht, dass er den Bescheid nicht hinnehmen will. Solange er auf die Änderung der Genehmigung nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert, ist davon auszugehen, dass sein Abwehrwille fortbesteht und sich nunmehr gegen die geänderte Genehmigung richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 – 9 A 31/07 -, juris Rn. 21 ff.). Die Klage ist im Hilfsantrag begründet. Der Wasserrechtsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.08.2013 in seiner durch den Bescheid vom 29.02.2016 geänderten Fassung leidet an Rechtsfehlern, die unter Anwendung des § 7 Abs. 5 UmwRG zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen. Der Hauptantrag, mit dem der Kläger die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids begehrt, bleibt hingegen ohne Erfolg. Der erteilte Wasserrechtsbescheid erweist sich nicht bereits wegen der unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder wegen fehlerhafter Öffentlichkeitsbeteiligung als formell rechtswidrig. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) war nicht erforderlich. Die Rechtmäßigkeit der wasserrechtlichen Genehmigung beurteilt sich bei der vorliegenden Anfechtungsklage eines Dritten mangels abweichender Regelungen des materiellen Rechts nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 02.11.2017 – 7 C 25/15 – Kraftwerk Staudinger, juris Rn. 23). Nach dem danach maßgeblichen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94, UVPG a.F.) handelt es sich bei der zugelassenen Grundwasserentnahme nicht um ein Vorhaben, welches einer UVP-Pflicht unterlag. Nach Ziffer 13.3.1 der Anl. 1 zu § 3 UVPG a.F. ist das Entnehmen von Grundwasser mit einem jährlichen Wasservolumen ab 10 Mio. m³ zwar UVP-pflichtig. Aus § 25 Abs. 2 UVPG a.F. ergibt sich jedoch, dass eine UVP-Pflicht erst besteht, soweit entsprechende Anträge nach dem 14.03.1999 gestellt worden sind. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UVPG a.F. finden abweichend von § 25 Abs. 1 UVPG a.F. die Vorschriften des Gesetzes in der vor dem 03.08.2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens vor dem 14.03.1999 eingereicht hat. Das ist vorliegend der Fall, da der Antrag des Beigeladenen zu 1 vom 07.05.1990 datiert. Demnach findet auf das Vorhaben des Beigeladenen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12.02.1990 (BGBl I S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.08.1997 (BGBl I S. 2081), Anwendung. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen, denn in der dortigen Anlage zu § 3 wird ein Vorhaben, wie das vom Kläger geplante, nicht genannt (so bereits VG Darmstadt, Urteil vom 02.11.2010 - 4 K 542/08.DA -). Auch das Altrip-Urteil des EuGH vom 20.06.2013 (C-72/12) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dort führt der EuGH ausdrücklich aus, dass die Auslegung der Frist für die Umsetzung von Art. 10a der Richtlinie 2003/35/EU bis zum 25. Juni 2005 sich nicht auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bezieht. Der Gerichtshof habe nämlich bereits entschieden, dass der Grundsatz, nach dem Vorhaben mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, dann nicht gilt, wenn der Zeitpunkt der förmlichen Stellung des Antrags auf Genehmigung eines Vorhabens vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG ablief. Diese Richtlinie betreffe nämlich überwiegend Projekte größeren Umfangs, deren Durchführung sich sehr häufig über einen langen Zeitraum erstrecke. Es wäre daher nicht angebracht, die Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex seien, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch zusätzlich zu belasten und zu verzögern und bereits entstandene Rechtspositionen zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – C-72/12 – Altrip, juris Rn. 24-27). Soweit der Kläger einwendet, § 25 Abs. 2 UVPG a.F. hätte im Hinblick auf die neue UVP-Richtlinie 2011/92/EU vom 13.12.2011 aufgehoben werden müssen, sei darauf hingewiesen, dass die Altrip-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Erlass der neuen Richtlinie ergangen ist. Der Grundsatz der Rechtssicherheit erfordert, dass ein Vorhaben nicht UVP-pflichtig werden kann, wenn der Antrag vor dem 15.03.1999 gestellt wurde. Die nach § 11 Abs. 2 WHG i.V.m. § 73 Abs. 3-5 und Abs. 6 HVwVfG erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung hat mit Auslegung des Antrags nebst Unterlagen und der Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, sowie mit Durchführung eines Erörterungstermins stattgefunden. Zweck der Offenlegung ist es, den potentiell Betroffenen die Prüfung zu ermöglichen, ob und inwieweit sie von dem Vorhaben tangiert werden können. Sie dient der Information der Öffentlichkeit und hat somit eine Anstoßfunktion für Dritte. Diesem Informationszweck wird regelmäßig bereits dann Genüge getan, wenn die Auslegung der Unterlagen den potentiellen Vorhabenbetroffenen Anlass zur Prüfung gibt, ob ihre Belange berührt werden und ob sie zur Wahrung ihrer Rechte bzw. Belange Einwendungen erheben wollen. Nicht erforderlich ist es, sämtliche Unterlagen auszulegen, die möglicherweise notwendig sind, um die Rechtmäßigkeit des Vorhabens umfassend beurteilen zu können (Czychowski/ Reinhardt, WHG 2010, § 11 Rn. 23 -25; Kopp/ Ramsauer, VwVfG 2013, § 73, Rn. 24). Dieser Zweck wurde mit Auslegung der Antragsunterlagen im Sommer 2006 erfüllt. Dabei stellt es keinen Verfahrensfehler dar, dass der Regionale Bedarfsnachweis der Beigeladenen zu 2 nicht offengelegt worden ist. Den ausgelegten Antragsunterlagen (Teil 1 Ordner I – Wasserversorgungskonzept für das Wasserwerk R) lässt sich entnehmen, dass ein Liefervertrag über 16,79 Mio. m³/a mit der Beigeladenen zu 2 vorliegt. Darüber hinaus wäre ein solcher Verfahrensfehler, sofern er denn vorliegen sollte, gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG geheilt, da er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass auf seine Rüge hin der Inhalt des fehlenden Regionalen Wasserbedarfsnachweises zum Gegenstand des Erörterungstermins am 29.08.2012 gemacht worden ist. Aus der Niederschrift über diesen Erörterungstermin (Bl. 60-71 der Behördenakte Bd. 26) geht zudem hervor, dass der Kläger hierzu Einwendungen und Bedenken geäußert hat und dies zu einer angeregten Diskussion führte. Die Behörde hat bestätigt, dass der aktuelle Regionale Bedarfsnachweis vorliegt und alle Einwendungen und Bedenken im Bescheid gewürdigt wurden. Auch die nochmalige Offenlage der im Januar 2012 ergänzend vorgelegten Unterlagen war nicht erforderlich. Mit den Antragsunterlagen im Jahr 2005 wurde bereits eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zu den ausgewiesenen Natura 2000-Gebieten vorgelegt. Diese Unterlagen haben ausgelegen, womit der Anstoßfunktion Genüge getan wurde. Im Jahr 2012 wurden hierzu ergänzende Gutachten zur Natura 2000-Verträglichkeit vorgelegt, um den inhaltlichen Anforderungen des inzwischen novellierten Bundesnaturschutzgesetzes zu entsprechen. Nach dem Rechtsgedanken des § 73 Abs. 8 VwVfG reicht es aus, dem Kläger und weiteren privaten Einwendern und Kommunen Gelegenheit zur Einsichtnahme in die ergänzend vorgelegten Unterlagen nebst Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben. Einer nochmaligen Offenlegung bedurfte es nicht. Soweit der Kläger geltend macht, dass nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) die Öffentlichkeit anzuhören sei, gilt dies jedenfalls für den Fall, dass die Behörden dem Projekt zustimmen wollen. Aus Sicht der Kammer wurde die Öffentlichkeit ausreichend angehört. Vorliegend hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem einschlägigen Rechtsregime des § 11 Abs. 2 WHG und § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 7 HVwVfG stattgefunden. Die mit den Antragsunterlagen vorgelegte Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung war Bestandteil der im Juni 2006 ausgelegten Antragsunterlagen und war - einschließlich der ergänzenden Natura 2000-Prüfungen vom Januar 2012 - Gegenstand des Erörterungstermins am 29.08.2012. Der angefochtene Wasserrechtsbescheid stellt sich jedoch aus Gründen, die der Kläger zu rügen befugt ist, als materiell rechtswidrig dar. Die zugelassene Grundwasserförderung ist zwar mit den Bewirtschaftungszielen des Grundwassers gemäß § 47 WHG vereinbar. Soweit der Bescheid eine Vereinbarkeit der Grundwasserentnahme mit den geschützten Natura 2000-Gebieten feststellt, hält er einer gerichtlichen Überprüfung jedoch nicht in vollem Umfang stand. Die festgesetzten Erhaltungsziele des geschützten Lebensraumtyps (LRT) 9160 Stieleichen-/Eichen-Hainbuchenwald werden durch das zugelassene Vorhaben zwar nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt für den geschützten LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald. Hinsichtlich der geschützten Tierarten und in Bezug auf die Vogelschutzgebiete entspricht die Verträglichkeitsprüfung im Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.08.2013 aber nicht in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Diese Verletzung materieller Rechtsvorschriften rechtfertigt jedoch nicht die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids, da der Beklagte die Fehler bei der durchgeführten Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung in einem ergänzenden Verfahren beheben kann (§ 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG). Rechtsgrundlage für die nach § 8 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG erforderliche wasserrechtliche Genehmigung ist § 12 WHG. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift sind die Erlaubnis oder Bewilligung zu versagen, wenn (1) schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder (2) andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Entnahmeberechtigung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde, § 12 Abs. 2 WHG. Die erteilte wasserrechtliche Genehmigung zur Förderung von Grundwasser ist nicht wegen Verstoßes gegen hier maßgebliche wasserrechtliche Vorschriften rechtswidrig. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist ein beantragtes Wasserrecht zu versagen, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Schädliche Gewässer-veränderungen sind nach § 3 Nr. 10 2. Alt. WHG auch solche Veränderungen von Gewässereigenschaften, die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Hierunter fallen die Bewirtschaftungsziele in § 47 WHG. Danach ist in Bezug auf den mengenmäßigen Zustand das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung vermieden (Nr. 1 - Verschlechterungsverbot) und ein guter mengenmäßiger Zustand erhalten oder erreicht wird (Nr. 3 - Verbesserungsgebot). Die Bewirtschaftungsziele in § 47 WHG setzen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1 Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) um. Sie haben verbindlichen Charakter und sind zwingend zu beachtende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben. Nach Auffassung der erkennenden Kammer sind die Ausführungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01.07.2015 – C-461/13 – (Weservertiefung) zur Verbindlichkeit der Bewirtschaftungsziele eines Oberflächenwasserkörpers auf das Grundwasser übertragbar (so auch BVerwG, EuGH-Vorlage zum chemischen Zustand des Grundwassers vom 25.04.2018 – 9 A 16/16 -, juris Rn. 44). Bezugspunkt ist der Grundwasserkörper in seiner Gesamtheit, denn hierauf stellt Nr. 2.2 des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie ab. Hinsichtlich des Bewertungsmaßstabs hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 01.07.2015 – C-461/13 – zur Weservertiefung entschieden, dass eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers dar (EuGH, Urteil vom 01.07. 2015 - C-461/13 - Rn. 69 oder 70). Diese Aussagen können entsprechend auf die Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers übertragen werden, auch wenn nach Ziffer 2.2.4 des Anhangs V zur WRRL hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers nur zwischen zwei Qualitätsstufen („gut“ und „schlecht“) unterschieden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 – OVG 6 B 1.17 –, juris Rn. 32; siehe zur Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers BVerwG, EuGH-Vorlage vom 25.04.2018 - 9 A 16/16 - juris Rn. 43 ff.). Auch § 4 Abs. 1 Grundwasserverordnung (GrwV) sieht lediglich einen guten oder einen schlechten mengenmäßigen Zustand vor. Ausgehend von diesen Qualitätsstufen kann unter Berücksichtigung der Aussagen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 01.07.2015 – C-461/13 – (Weservertiefung) nach Auffassung der erkennenden Kammer bei einem guten mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers eine Verschlechterung dann nicht festgestellt werden, solange eine Grundwasserentnahme an dieser Einstufung nichts ändert. Eine Verschlechterung liegt hingegen vor, wenn eines der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a) bis d) GrwV aufgeführten Kriterien nicht mehr erfüllt wird. Ein Grundwasserkörper, bei dem schon eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, befindet sich in einem schlechten Zustand. Dann ist jede weitere negative Veränderung dieses Kriteriums eine Verschlechterung (vgl. Böhme in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 47 Rn. 16). Solange ein guter mengenmäßiger Zustand vorliegt, kann auch kein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot festgestellt werden. Ist der mengenmäßige Zustand des Grundwassers jedoch als schlecht einzustufen, liegt ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot vor, wenn die Verwirklichung eines Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die fristgerechte Erreichung der Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie – hier den guten mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers – faktisch vereitelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 – 7 A 1/15 - Weservertiefung, juris Rn. 169 –; Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 – Elbvertiefung, juris Rn. 582, aber auch EuGH, Urteil vom 01.07.2015 – C-461/13 – Weservertiefung, Rn. 51 ). Dabei ist für die Beurteilung, ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines Grundwasserkörpers bewirken bzw. die Zielerreichung vereiteln kann, nicht auf den für das Habitatrecht geltenden besonders strengen Maßstab, wonach jede erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen sein muss, sondern nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts abzustellen (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 – Elbvertiefung, juris Rn. 582; Urteil vom 02.11.2017 – 7 C 25/15 – Kraftwerk Staudinger, juris Rn. 58). Für die Bewertung, ob der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers als gut oder schlecht einzustufen ist, ist grundsätzlich auf die Zustandsbewertungen im Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG abzustellen. Dem Bewirtschaftungsplan kommt zwar keine rechtsverbindliche Außenwirkung zu, er entfaltet aber verwaltungsintern grundsätzlich Bindungswirkung für die Wasserbehörden und auch für andere Behörden, soweit sie über wasserwirtschaftliche Belange entscheiden. Es ist daher grundsätzlich sachgerecht und praktikabel, diese Einstufungen bei der Vorhabenzulassung zugrunde zu legen, sofern sie den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie, des Wasserhaushaltsgesetzes und der Grundwasserverordnung entsprechend zustande gekommen und die fachlichen Bewertungen vertretbar sind. Eine darüber hinausgehende Inzidentkontrolle des Bewirtschaftungsplans ist angesichts der Beurteilungsspielräume der für die Bewirtschaftungsplanung zuständigen Stellen auch im gerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht veranlasst. (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 – Elbvertiefung, juris Rn. 489; Urteil vom 02.11.2017 – 7 C 25/15 - Kraftwerk Staudinger, juris Rn. 43). Vergleichsmaßstab für die Feststellung einer wasserrechtlichen Verschlechterung ist der Ist-Zustand vor Durchführung des Vorhabens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 02.11.2017 - 7 C 25/15 – Kraftwerk Staudinger, juris Rn. 47 ff. für Oberflächengewässer) ist bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots in Bezug auf eine wasserrechtliche Erlaubnis, deren zeitliche Geltung unmittelbar an eine vorhergehende Erlaubnis anschließt, auf den chemischen Ist-Zustand unter Berücksichtigung der bisherigen Einleitungen abzustellen. Ob eine erlaubte Gewässerbenutzung zu einer Verschlechterung des Gewässerzustands führt, hängt vom tatsächlichen Ist-Zustand im Sinne der Wasserbeschaffenheit zum Geltungszeitpunkt der Erlaubnis ab. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 27 WHG, der auf eine Verschlechterung des Zustands abstellt. Schließt die Geltung einer Erlaubnis zeitlich unmittelbar an eine vorangegangene Erlaubnis an, so ist der Zustand des Gewässers bei gleichbleibenden Einleitungen unverändert. Dies gilt nach Auffassung der erkennenden Kammer entsprechend für die Beurteilung, ob sich der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG verschlechtert (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 – OVG 6 B 1.17 –, juris Rn. 32). Auch in Bezug auf eine wasserrechtliche Genehmigung zur Entnahme von Grundwasser, deren zeitliche Geltung unmittelbar an eine vorhergehende wasserrechtliche Entnahmegenehmigung anschließt, ist daher auf den mengenmäßigen Zustand unter Berücksichtigung der bisherigen Entnahme als Vergleichsmaßstab abzustellen und nicht auf den historischen Zustand vor Beginn der Grundwasserentnahme oder den hypothetischen Zustand ohne Grundwasserentnahme. Der Wortlaut des § 47 WHG stellt ebenfalls auf eine Verschlechterung des Zustand ab. Dies setzt bereits nach dem Wortsinn eine reale nachteilige Veränderung voraus. Auch die systematische Auslegung spricht für diese Betrachtungsweise. Bei Abstellen auf einen Zustand ohne Berücksichtigung der bislang zugelassenen Entnahme würde jede weitere Entnahme eine gegen § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG verstoßende Verschlechterung des Gewässers bedeuten. Eine weitere auch gleichbleibende Grundwasserentnahme wäre dann nur noch unter Erteilung einer Ausnahme nach § 47 Abs. 3 i.V.m. § 31 WHG möglich, was der Systematik eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses nicht gerecht würde. Außerdem würde diese Betrachtungsweise dem Verbesserungsgebot auch weitgehend die erforderliche eigenständige Bedeutung nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.11.2017 - 7 C 25/15 –, Kraftwerk Staudinger, juris Rn. 49; Schieferdecker, Die Verschlechterung des ökologischen Zustands nach dem Urteil des EuGH zur Weservertiefung, W+B 2015, 7, 12). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt kann ein Verstoß der hier genehmigten Grundwasserentnahme gegen das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG nicht festgestellt werden. In dem hier anzuwendenden Bewirtschaftungsplan nach der Wasserrahmenrichtlinie für die Jahre 2009 bis 2015 wird der Zustand der Grundwasserkörper als gut eingestuft. Bezogen auf das Hessische Ried wird dort unter Berücksichtigung der Wasserentnahmen ein guter mengenmäßiger Zustand festgestellt (Bewirtschaftungsplan Hessen Kap. 2.2.2 Belastungen des quantitativen Zustands des Grundwassers, 2.2.2.1 Wasserentnahmen). Hinsichtlich der grundwasserabhängigen Landökosysteme wird festgestellt, dass in den meisten Fällen keine negativen Trends und daher bei der Entwicklung der Grundwasserstände meistens keine tatsächliche Gefährdung zu besorgen sei. Die potenziell gefährdeten grundwasserabhängigen Landökosysteme seien bei bereits bestehenden Wasserrechten in ein Überwachungsprogramm aufgenommen. In laufenden Wasserrechtsverfahren würden ggf. entsprechende Auflagen zur Überwachung erforderlich. Sofern tatsächlich signifikante Schädigungen der Ökosysteme aufgrund der Ergebnisse der Überwachung zu besorgen seien, würden im Rahmen des Vollzuges der Wasserrechte entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung und ggf. zur Kompensation ergriffen (Bewirtschaftungsplan Hessen, Kap. 2.2.3 Grundwasserabhängige Landökosysteme). Diese Einstufung des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers als gut muss den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie, dem Wasserhaushaltsgesetz und der Grundwasserverordnung entsprechen. Der gute Zustand des Grundwassers wird in mengenmäßiger Hinsicht gemäß Anhang V Nr. 2.1.2 der Richtlinie 2000/60/EG nach dem Grundwasserspiegel beurteilt. Nach dieser Bestimmung ist der mengenmäßige Zustand des Grundwassers gut, wenn der Grundwasserspiegel im Grundwasserkörper so beschaffen ist, dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird. Dementsprechend unterliegt der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen, die zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystem führen würden, die unmittelbar von dem Grundwasser abhängen. Auch nach § 47 Abs. 1 Nr. 3, 2. HS WHG gehört zu einem guten mengenmäßigen Zustand insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung. Dies sieht auch § 4 Abs. 2 GrwV vor, wonach der mengenmäßige Grundwasserzustand als gut zu bewerten ist, wenn die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das nutzbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt und die durch die menschliche Tätigkeit bedingten Änderungen des Grundwasserstandes nicht dazu führen, dass die in Nr. 2 Buchst a bis d näher genannten Faktoren eintreten. Die Regelungen zur Einstufung des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers als gut oder schlecht stellen danach insbesondere auf die ausgeglichene Wasserbilanz ab. Darüber hinaus dürfen gemäß Anhang V Nr. 2.1.2 der Richtlinie 2000/60/EG und nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c GrwV durch menschliche Tätigkeiten bedingte Änderungen des Grundwasserstandes zukünftig nicht dazu führen, dass Landökosysteme, die direkt vom Grundwasserkörper abhängig sind, signifikant geschädigt werden. Die Einstufung des Grundwasserkörpers durch den Bewirtschaftungsplan ist grundsätzlich eine wesentliche Vorfrage für die rechtliche Beurteilung, ob die Wasserentnahme zu einer Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands führt. Vorliegend kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Qualitätseinstufung im Bewirtschaftungsplan zutreffend ist und mit Einhaltung der Zielvorgaben des Grundwasserbewirtschaftungsplans - GWBP - sowie Anordnung eines Monitoring zur Überwachung von möglichen Auswirkungen der Grundwasserentnahme der quantitativ gute Zustand des Grundwasserstands erreicht ist. Denn eine Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands kann unter Berücksichtigung von Anhang V Nr. 2.1.2 der Richtlinie 2000/60/EG und nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 GrwV nur angenommen werden, wenn eine durch menschliche Tätigkeiten bedingte Änderung des Grundwasserstandes zu besorgen ist. Unter Zugrundelegung des Ist-Zustands verändert die zugelassene Wasserentnahme den mengenmäßigen Zustand der Grundwasserkörper aber jedenfalls nicht in negativer Hinsicht, so dass selbst bei Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands als schlecht kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot festgestellt werden kann. Durch die mit Bescheid vom 26.08.2013 genehmigte Grundwasserentnahme wird keine weitere Absenkung des Grundwasserspiegels bewirkt. Die beantragte Erhöhung des Wasserrechts von 18,25 Mio. m³/a um 3,25 Mio. m³/a auf 21,5 Mio. m ³/a wird durch die Steigerung der Grundwasserinfiltration in gleicher Höhe im Nahbereich des Wasserwerks vollständig ausgeglichen. Die Nettoentnahme wird sich im Wasserwerk R nicht verändern. Der zukünftige Grundwasserstand wird dem vom GWBP vorgegebenen Grundwasserstandsniveau weiterhin entsprechen. Anlass für die Erstellung des GWBP waren die in der Vergangenheit durch die Grundwasserförderung erfolgte Absenkung der Grundwasserstände und die dadurch ausgelöste Schädigung der Wälder. Durch die zunehmende Grundwasserförderung im Hessischen Ried kam es seit Ende der 1960er Jahre zu einer großflächigen Absenkung des Grundwasserspiegels, die - verstärkt durch eine extreme Trockenperiode - Mitte der 1970er Jahre ihr Maximum mit Abständen von 3,0 m bis 4,5 m unter Flur erreichte. Infolge der aufgetretenen Schäden an der Vegetation und von Setzrissen an Bauwerken wurde 1989 mit der Infiltration von aufbereitetem Rheinwasser begonnen. Diese künstliche Grundwasseranreicherung in ausgewählten Bereichen des Hessischen Rieds führte zu einem deutlichen Anstieg der Grundwasserstände, die aber unter den historischen Grundwasserständen blieben. Durch die angestiegenen Grundwasserstände kam es in nassen Witterungsphasen zu zahlreichen Kellervernässungen und Überstauungen landwirtschaftlicher Flächen. Deshalb wurde am 09.04.1999 unter Mitwirkung zahlreicher Institutionen und Fachbehörden der Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried (GWBP) (StAnz. S. 1659 ff.) erlassen, der im Jahr 2006 modifiziert wurde (StAnz. 31/2006 S. 1704). Ziel dieses Grundwasserbewirtschaftungsplans ist es, die Grundwasserentnahmen zur Sicherstellung der örtlichen und regionalen Wasserversorgung im Hessischen Ried so zu steuern, dass grundwasserstandsabhängige Vegetationsstandorte nicht weiter gefährdet, durch Grundwasserabsenkung bereits geschädigte Waldbereiche und Feuchtgebiete nach Möglichkeit saniert, künftige grundwasserbedingte Nachteile für die Land- und Forstwirtschaft vermieden, setzungsempfindliche Bauwerke und Einrichtungen nicht geschädigt und gleichzeitig Gebäudevernässungen sowie unzulässig hohe Grundwasserstände (z.B. unter Abfalldeponien) vermieden werden. Hierzu wurden in Tabelle 31 Richtwerte mittlerer Grundwasserstände und unterer Grenzgrundwasserstände an ausgewählten Referenzmessstellen festgelegt. Sie stellen das Ergebnis der Abwägung, teilweise widersprüchlicher, naturräumlicher und nutzungsspezifischer Anforderungen an den Grundwasserhaushalt unter Berücksichtigung einer gesicherten örtlichen und regionalen Wasserversorgung dar. Um dieses Bewirtschaftungsband sicherzustellen und Vernässungen zu vermeiden, sind zusätzlich Abschaltwerte für die Infiltration festgelegt. Der GWBP wird als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift verstanden. Durch die Infiltrationsmaßnahmen ist es zu einer Stabilisierung der Grundwasserstände auf einem Niveau gekommen, der um den im GWBP festgelegten Richtwert der witterungsbedingt mittleren Grundwasserstände schwankt. Dies wird durch die langjährigen Beobachtungen belegt. Aus den in den Antragsunterlagen (Teil III, Heft II S. 41 ff.) abgedruckten Grundwasserstandsganglinien des Hessischen Landesamtes für Natur, Umwelt und Geologie (HLNUG) an ausgewählten Referenzmessstellen des GWBP ergibt sich der schnelle Abfall der Grundwasserstände ab 1970 infolge der Inbetriebnahme der Großwasserwerke, der durch die ausgeprägte Trockenperiode von 1970-1976 stark beschleunigt wurde und 1976/77 den absoluten Tiefstand erreichte. Mit sukzessiver Inbetriebnahme der Infiltrationsanlagen zwischen 1989 und 1998 kam es – nach einem witterungsbedingt erneut stark abgesunken Grundwasserspiegel in einer Trockenperiode bis 1993 - zu einem deutlichen Anstieg der Grundwasserstände und einer klaren Verringerung der Schwankungsamplitude des Grundwasserspiegels. Zu erkennen ist, dass es im Einflussbereich der Infiltrationsanlagen Jägersburger / Gernsheimer Wald (nördlich der Weschnitz) seit 1999 zu einer Stabilisierung der Grundwasserstände um den Richtwert des GWBP für mittlere Grundwasserstände gekommen ist und der untere Grenzgrundwasserstand nicht mehr unterschritten wird. Die im Klageerwiderungsschriftsatz des Beigeladenen zu 1 vom 14.05.2014 S. 20 f. abgedruckten Ganglinien des HLNUG zeigen, dass südlich der Weschnitz ebenfalls ein großräumiger Grundwasseranstieg im Bereich der Richtwerte des GWBP stattgefunden hat, der aber durch die Infiltrationsanlage M Wald zusätzlich stabilisiert werden soll. Die Grundwasserentnahme hat sich an den im GWBP festgelegten Richtwerten zu orientieren. Durch die Nebenbestimmungen III.2.1 bis III.2.3 des Wasserrechtsbescheids vom 26.08.2013 in der Fassung vom 29.02.2016 ist festgelegt, dass die Zielvorgaben der Tabelle 31 des GWBP umzusetzen und die Grundwasserentnahme nur unter Beachtung der unter Ziffer III.2.3 vorgegeben Grundwasserstände erfolgen darf. Die Richtwerte sind verbindlich und die unteren Grenzgrundwasserstände dürfen nicht unterschritten werden. Dies ist durch eine entsprechend angepasste Infiltration von aufbereitetem Rheinwasser sichergestellt. Ausweislich der Berechnungen anhand des Grundwassermodells der Wasserwerke im Hessischen Ried kann bei der beantragten Entnahme in Verbindung mit einer an den Witterungsverlauf angepassten Infiltrationssteuerung sichergestellt werden, dass sich bei klimatisch mittleren Verhältnissen die Grundwasserstände auf dem Niveau der Richtwerte des GWBP bewegen und in Trockenperioden eine Unterschreitung der Unteren Grenzgrundwasserstände vermieden wird. Das von der Y erarbeitete Grundwassermodell ist ein behördlich anerkanntes Instrument, mit dem der Einflussbereich der Grundwasserentnahmen berechnet werden kann. Die im Wasserversorgungskonzept für das Wasserwerk R der Y von 2005, Teil I Ordner 1, insbesondere S. 13 ff. und 29 f. dargelegten Modellberechnungen sind nachvollziehbar. Zunächst wurde der Einfluss einer Grundwasserentnahme des Wasserwerks R mit dem bisherigen Wasserrecht von 18,25 Mio. m³/a untersucht. Anlage I-5 stellt den daraus resultierenden Einflussbereich des Wasserwerks R dar. Weiter wurde u.a. eine Simulation mit der beantragten Fördermenge in der letztendlich genehmigten zweiten Variante bei Infiltrationsausgleich und Betrieb der Infiltrationsanlage M Wald durchgeführt (S. 16 f.). Anlage I-7 zeigt den Einflussbereich des Wasserwerks R unter diesen Rahmenbedingungen. Während sich nördlich der Weschnitz gegenüber der derzeitigen Situation praktisch kein Unterschied im Einflussbereich ergibt, verringern sich südlich der Weschnitz das Absenkmaß und auch die Ausdehnung des Einflussbereichs. Anlage I-12.1 zeigt die berechneten Ganglinien der Grundwasserstände für die maßgeblich vom Wasserwerk R beeinflussten Referenzmessstellen des GWBP im Bereich R Nord für die bestehenden Infiltrationsanlagen. In Anlage I-12-2 sind die berechneten Ganglinien in den Bereichen R Nord und Süd unter Berücksichtigung der Infiltration M Wald dargestellt. Die Infiltrationsanlagen Gernsheimer Wald und Jägersburger Wald decken den Einflussbereich des Wasserwerks R nördlich der Weschnitz ab. Die Infiltrationsmengen sind so einzustellen, dass nördlich der Weschnitz die bisher im Einklang mit dem GWBP stehenden Grundwasserstände trotz Steigerung der Grundwasserförderung zukünftig nicht verändert werden. Die Nettoentnahme aus dem Grundwasser (Fördermenge abzüglich Infiltrationsmenge) bleibt konstant zum alten Wasserrecht. Südlich der Weschnitz haben die Simulationsberechnungen aufgezeigt, dass die Vorgaben des GWBP mit der Inbetriebnahme der Infiltrationsanlage M Wald erreicht werden können, weshalb im Wasserrechtsbescheid angeordnet wurde, dass die Grundwasserentnahme aus den Gewinnungsanlagen in der Südgalerie erst dann beginnen dürfen. In der vom Beigeladenen zu 1 im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der Y vom 23.02.2016 zur Verdeutlichung der grundwasserhydraulischen Zusammenhänge, die sich mit den räumlich-zeitlichen Zusammenhängen der Absenkungswirkungen von Grundwasserentnahmen und Aufhöhungswirkungen durch Infiltration befasst, wird plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass durch räumliche Zuordnung von Infiltrationsanlagen zu den Entnahmebrunnen eine Mehrförderung so durch Infiltration kompensiert wird, dass keine signifikanten Veränderungen des Grundwasserstandes im Umfeld eintreten. Solange der Infiltrationsbereich bis zu den Brunnen und darüber hinaus reicht, teilt sich dem weiteren Umfeld ausschließlich die Netto-Entnahme (Brunnenentnahme abzüglich Infiltration) mit. Die Folge daraus ist, dass sich keine Veränderungen in das weitere Umfeld ausbreiten können. Die Erhöhung der Fördermenge um 3,25 Mio. m³/a wird mithin vollständig über die Infiltration ausgeglichen, so dass die Nettoentnahme aus dem Grundwasser (Fördermenge abzüglich Infiltrationsmenge) identisch zum alten Wasserrecht bleibt und der Grundwasserstand nicht verändert wird. Ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot des § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot liegt vor, wenn das Vorhaben die Erreichung der in der wasserwirtschaftlichen Planung avisierten Ziele gefährden würde. Insoweit ist ebenfalls auf den allgemeinen ordnungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab abzustellen. Maßgeblich ist, ob die Folgewirkungen des Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit faktisch zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führen können (vgl. EuGH, Urteil vom 01.07.2015 – C-461/13 -, Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 – Elbvertiefung, juris Rn. 582; Urteil vom 02.11.2017 – 7 C 25/15 – Kraftwerk Staudinger, juris Rn. 58). Das Verbesserungsgebot ist vor allem durch die wasserwirtschaftliche Planung zu verwirklichen. Während die Bewirtschaftungspläne nach § 83 WHG in erster Linie dokumentarischen Charakter haben, sind die Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG das zentrale Instrument der wasserwirtschaftlichen Planung. Erforderlich ist mithin, dass die beantragte Gewässerbenutzung mit dem Bewirtschaftungsplan und dem Maßnahmenprogramm vereinbar ist und deren Umsetzung nicht hindert. Sollte noch keine konkretisierende Planung vorliegen, ist nur im Rahmen des einzelfallbezogenen Bewirtschaftungsermessens zu prüfen, ob die Folgewirkungen des Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit faktisch zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 – Elbvertiefung, juris Rn. 585; Durner u.a., Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot in der Zulassungspraxis, W + B 2018, S. 75, 77, 80; Meyer in Landmann/Rohmer, Bd. I, § 47 WHG Rn. 13 unter Verweis auf Durner, § 27 Rn. 30 f.). Die Mikroperspektive des einzelnen Genehmigungsverfahrens ist jedenfalls kein geeigneter Ort für die Entwicklung und Umsetzung einer übergreifenden Bewirtschaftungskonzeption (vgl. Durner u.a., Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot in der Zulassungspraxis, W + B 2018, S. 75, 78). Bereits konkret festgesetzte Zielsetzungen der wasserwirtschaftlichen Planung werden durch das Vorhaben nicht gefährdet. Ein Maßnahmenprogramm gemäß § 82 WHG lag im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Wasserrechtsbescheids am 26.08.2013 noch nicht vor. Der hessische Anteil am Maßnahmenprogramm 2015 bis 2021 wurde lediglich im Entwurf am 22.12.2014 im Internet veröffentlicht und ist für das vorliegende Verfahren daher nicht relevant. Der Bewirtschaftungsplan des Landes Hessen nach der Wasserrahmenrichtlinie für die Jahre 2009 bis 2015 nimmt Bezug auf den GWBP, dessen Vorgaben das Vorhaben einhält. Die im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens zu berücksichtigenden Folgewirkungen des Vorhabens stehen der Erteilung des Wasserrechtsbescheids ebenfalls nicht entgegen. Das in § 47 Abs. 1 Nr. 3, 2. HS WHG geforderte Gleichgewicht zwischen Entnahme und Grundwasserneubildung wird durch die Infiltrationsmaßnahmen sichergestellt. Der im Grundwasserbewirtschaftungsplan nach der WRRL 2009 – 2015 als gut qualifizierte mengenmäßige Grundwasserzustand bleibt trotz Durchführung des Vorhabens erhalten, da der Grundwasserspiegel durch die räumliche Zuordnung der Infiltration nicht verändert wird. Möglichen späteren Planungen zur Aufspiegelung des Grundwassers in bestimmten ausgewählten Bereichen des Hessischen Rieds nach Maßgabe des Aufspiegelungskonzepts von Hessen-Forst und der Machbarkeitsstudie steht das zugelassene Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Der Landesbetrieb Hessen-Forst erstellte im Jahr 2007 ein Konzept (Bl. 223 ff. der Behördenakte Bd. 17) mit dem Ziel, eine über die Vorgaben des Grundwasserbewirtschaftungsplans hinausgehende Aufhöhung der Grundwasseroberfläche in acht Aufspiegelungszentren zu erreichen. Gleichzeitig sollten Maßnahmen den Siedlungsbereich und die landwirtschaftlichen Nutzflächen vor Vernässung schützen. Die daraufhin vom Land Hessen in Auftrag gegebene und im Jahr 2012 veröffentlichte Machbarkeitsstudie der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt (NW-FVA) hat die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen (durch die Y) und die Realisierbarkeit des Aufspiegelungskonzepts überprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Aufspiegelung technisch machbar ist. Der Vernässungsgefahr von Siedlungen und landwirtschaftlichen Nutzflächen könne durch den Bau von (Schutz-)Brunnen bzw. durch Umgestaltung des bestehenden Systems von Bächen und Gräben entgegengewirkt werden. Der auf der Grundlage verschiedener Beschlüsse des Hessischen Landtags von der Landesregierung eingerichtete „Runde Tisch“ legte im März 2015 seinen Abschlussbericht vor. Es wurden verschiedene Maßnahmen empfohlen, darunter drei Bereiche, in denen mit einer Aufspiegelung des Grundwassers begonnen werden sollte (www.rundertisch-hessischesried.de). Diese liegen im FFH- und Vogelschutzgebiet Jägersburger/ Gernsheimer Wald und damit im Wirkbereich des genehmigten Vorhabens. Zur Umsetzung der Empfehlungen des Abschlussberichts des „Runden Tisches“ ist inzwischen ein Projektbegleitkreis eingerichtet, in dem sämtliche Beteiligte dieses Rechtsstreits vertreten sind. In tatsächlicher Hinsicht ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass das Vorhaben einer weiteren Aufspiegelung in ausgewählten Bereichen des Hessischen Rieds entgegenstehen könnte. Auch in rechtlicher Hinsicht würde die auf 30 Jahre genehmigte Grundwasserförderung einer Aufspiegelung des Grundwassers entsprechend einem Konzept im Sinne der Machbarkeitsstudie nicht entgegenstehen, obwohl die Verbindlichkeit der Richtwerte des GWBP im Bescheid festgelegt ist. Unter Nebenbestimmung III.2.8, 2.) des angegriffenen Bescheids wird unter Hinweis auf § 13 WHG ausgeführt, dass es zu einer Änderung der vorgegebenen Grundwasserstände kommen kann, sofern aufgrund von fortschreitenden Erkenntnissen die Richtwerte bzw. unteren Grenzgrundwasserstände des GWBP geändert werden. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) i.V.m. Abs. 3 WHG können selbst bei erteilten Bewilligungen nachträglich Maßnahmen als Inhalts- und Nebenbestimmung angeordnet werden, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind. Dies bedeutet, dass die vorgegebenen Grundwasserstände im vorliegenden Wasserrechtsbescheid ggf. durch nachträgliche Inhalts- und Nebenbestimmungen an ein Aufspiegelungskonzept angepasst werden können, sobald es Eingang in ein Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG gefunden hat. Dies gilt im Übrigen auch für bestandskräftige Bescheide über die Zulassung von Infiltrationsmaßnahmen, die ebenfalls auf wasserrechtlicher Grundlage ergangen sind. Die habitatschutzrechtliche Prüfung im wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid genügt jedoch hinsichtlich der in den ausgewiesenen FFH-Gebieten geschützten Tierarten und der Europäischen Vogelschutzgebiete teilweise nicht den gesetzlichen Anforderungen. Im Übrigen verstößt der Wasserrechtsbescheid nicht gegen Vorschriften zum Schutz der Natura 2000-Gebiete. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG ist die Erlaubnis auch dann zu versagen, wenn andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Andere Anforderungen im Sinne der Nr. 2 sind alle sonstigen benutzungsbezogenen Anforderungen, die nicht unter Nr. 1 fallen, einschließlich der übrigen wasserhaushaltsrechtlichen Anforderungen. Diese Anforderungen gelten als nicht erfüllt, wenn die Gewässerbenutzung den rechtlichen Vorgaben nicht entspricht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 – OVG 6 B 1.17 –, juris Rn. 91). Die rechtlichen Maßgaben des Natura 2000-Gebietsschutzes stellen andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG dar. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig, sofern keine Ausnahme i.S.d. § 34 Abs. 3 BNatSchG erteilt werden kann. Durch § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG wird Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitatrichtlinie - FFH-RL) in nationales Recht umgesetzt. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1 findet § 34 des am 1. März 2010 in Kraft getretenen Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, BNatSchG) Anwendung mit der Folge, dass das Vorhaben auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen ist. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat in der Entscheidung vom 02.11.2010 (Az.: 4 K 542/08.DA) hierzu folgendes ausgeführt: „Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 des Grundgesetzes (GG) gehört das Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Grundsätzlich haben in diesem die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Allerdings können die Länder gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG für den Fall, dass der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen, bspw. gemäß Nr. 2 über den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes). Dies hat das Land Hessen bislang jedoch nicht getan mit der Folge, dass das Bundesnaturschutzgesetz an die Stelle des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) getreten ist. Unabhängig von der Frage, ob und in welchen Teilen das Hessische Naturschutzgesetz im Einzelnen noch Anwendung findet, kann sich der Kläger jedenfalls nicht mehr auf die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 2 Satz 1 HENatG stützen und so durch Ausübung des darin normierten Wahlrechts die Anwendung des zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts erreichen. Die Kammer ist nämlich der Auffassung, dass nach Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes die Übergangsvorschriften des Hessischen Naturschutzgesetzes keine Anwendung mehr finden. Zum einen enthält das Bundesnaturschutzgesetz selbst in seinem § 74 Übergangs- und Überleitungsvorschriften, was verdeutlicht, dass der Bundesgesetzgeber sich mit dieser Problematik grundsätzlich auseinandergesetzt hat. Durch Erlass dieser einen – auf die Anerkennung von Vereinen – bezogenen Übergangsvorschrift wird deutlich, dass das Bundesnaturschutzgesetz im Übrigen ab dem 1. März 2010 ohne Einschränkung gilt (vgl. Louis, Das neue Bundesnaturschutzgesetz, NuR 2010, 77 [89]). Zum anderen kann auch bezogen auf den in Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG enthaltene lex posterior-Grundsatz, wonach auf den Gebieten des Satzes 1 im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vorgeht, nicht davon ausgegangen werden, dass das Hessische Naturschutzgesetz, das noch zu Zeiten erlassen wurde, als der Bund lediglich eine Rahmengesetzgebungskompetenz hatte, mit einer Übergangsvorschrift, die noch gar nicht die Existenz einer bundesrechtlichen Vollregelung des Naturschutzrechts berücksichtigen konnte, nunmehr dessen Anwendung auf bereits anhängige Verfahren einschränken kann. Soweit der Kläger auf den Aufsatz von Schütte/Kattau (Die Neuordnung des Naturschutzrechts in den Bundesländern, ZUR 2010, 353) verweist, in dem ausgeführt wird, dass in Bezug auf Zuständigkeits- und Verfahrensreglungen kein Regelungserfordernis bestehe, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Bei Übergangsvorschriften handelt es sich nämlich gerade nicht um Verfahrensregelungen, sondern mit ihnen wird die Problematik der Anwendbarkeit des jeweiligen Rechts geregelt. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass auch der Gesetzentwurf der hessischen Landesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 30. August 2010 (LT-Drs. 18/2749) in § 31 lediglich die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 3 HENatG übernimmt, aber keinerlei Regelung für die Behandlung bereits anhängiger Anträge enthält. Auch dies spricht für die hier vertretene Auffassung, dass u.a. § 60 Abs. 2 HENatG mit Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes seine Geltung verloren hat. Anderenfalls wäre es nicht verständlich, warum eine entsprechende Regelung nicht auch in das neue Hessische Naturschutzgesetz aufgenommen wird, wo doch ansonsten erst durch dieses das Bundesnaturschutzgesetz auch auf Altanträge Anwendung fände, was ggf. eine Verschlechterung der Rechtsposition der jeweiligen Antragsteller zur Folge hätte. Dass dies keinerlei Erwähnung zumindest in der Begründung des Gesetzentwurfs gefunden hätte, ist jedoch wenig wahrscheinlich. Die vom Kläger in Bezug genommenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 23. März 2006 (Az.: C-209/04) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 2008 (Az.: 8 B 06.2340) führen bereits deshalb nicht weiter, weil es in ihnen um die direkte Anwendung der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume der wild lebenden Tiere und Pflanzen) geht. Auch wenn der Auffassung zuzustimmen ist, dass diese sich keine Geltung für Projekte beimisst, die vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 22. Juli 1994 förmlich beantragt worden sind, was auch beim klägerischen Vorhaben der Fall ist, geht es vorliegend um die Anwendung des nationalen Naturschutzrechts, das u.a. die FFH-Richtlinie umsetzt. Nach Umsetzung in nationales Recht bestimmt dieses, auf welche Vorhaben es selbst anzuwenden ist und insoweit ist es auch dem nationalen Gesetzgeber unbenommen, die Inhalte der FFH-Richtlinie schon für eine Zeit zur Anwendung zu bringen, in dem sie sich selbst noch keine Geltung beimisst. Insoweit mag der nationale Gesetzgeber gleichsam überobligatorisch handeln, was jedoch seiner freien Entscheidung unterliegt. Der Kläger kann sich hier demnach nicht darauf berufen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die FFH-Richtlinie selbst noch nicht galt, da das Bundesnaturschutzgesetz selbst seinen Anwendungsbereich auch auf bereits anhängige Genehmigungsverfahren – unabhängig vom Datum der Antragstellung – ausdehnt.“ Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. Bei der am 26.08.2013 genehmigten Grundwasserförderung aus den Brunnen des Wasserwerks R handelt es sich um ein Projekt i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG, das einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Denn die Förderung von Grundwasser ist geeignet, auf den Grundwasserstand der im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Natura 2000-Gebiete einzuwirken. Es lässt sich daher nicht von vornherein ausschließen, dass sich die genehmigte Grundwasserförderung auf die im Wirkbereich des Vorhabens liegenden Natura 2000-Gebiete negativ auswirken kann. Damit war die durchgeführte Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung nicht entbehrlich. Der Projektbegriff ist wirkungsbezogen zu verstehen. Unter Projekt im Sinne dieser Vorschriften ist nicht nur die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen zu verstehen, sondern jede Tätigkeit oder Maßnahme, die einen erheblichen Eingriff in ein FFH-Gebiet befürchten lässt, auch wenn sie keine Zulassung benötigt. Sie sind einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sie allein oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Das ist bereits dann der Fall, wenn sich nicht anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass das Projekt die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele gefährden kann (EuGH, Urteil vom 07.09.2004 – C-127/02 - Herzmuschelfischerei, juris Rn. 44). Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist somit nur erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - Westumfahrung Halle, juris Rn. 60 –). Es muss m. a. W. im Rahmen einer Offensichtlichkeitskontrolle, die hinsichtlich ihrer Prüftiefe einer Verträglichkeitsprüfung nicht gleichkommt, ohne Weiteres erkennbar sein, dass es zu keiner erheblichen Gebietsbeeinträchtigung kommen kann (EuGH, Urteil vom 26.04.2017, – C-142/16 – Kraftwerk Moorburg, juris Rn. 29; zum Ganzen Gellermann in Landmann/Rohmer UmweltR, § 34 BNatSchG Rn. 9). Maßstab sind die für das Gebiet festgelegten Schutz- und Erhaltungsziele (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 A 20/05 – Westumfahrung Halle, juris Rn. 41). Dies zugrunde gelegt, ist zunächst davon auszugehen, dass eine Grundwasserentnahme, die einen bestehenden, aber für die Schutz- und Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebiets nicht ausreichenden Grundwasserstand unverändert fortsetzt, eine Beeinträchtigung im Sinne des § 34 BNatSchG darstellen kann. Die Beigeladenen wenden ein, dass seit Ende der 1990er Jahre aufgrund der Infiltration und sonstiger veränderter wasserwirtschaftlicher Rahmenbedingungen die beantragte Grundwasserentnahme entsprechend den Vorgaben des Grundwasserbewirtschaftungsplans (GWBP) stattfinde und der bestehende Status quo der Grundwasserstände durch die genehmigte Grundwasserentnahme nicht verändert werde. Dies kann einen Verzicht auf eine ordnungsgemäße und vollständige FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht rechtfertigen. Vergleichsmaßstab im FFH-Regime ist nicht der Ist-Zustand der Standortbedingungen, hier mithin die gleichbleibenden Grundwasserstände, sondern der Erhaltungszustand der Schutz- und Erhaltungsziele. Eine Beeinträchtigung kann daher auch dann vorliegen, wenn der Grundwasserstand gleich bleibt, insgesamt aber zu niedrig ist, um das Erhaltungsziel dauerhaft sicherstellen zu können. Die Belastung durch das Vorhaben besteht in der Fortführung der bestehenden Grundwasserabsenkung. Außerdem ist der konstant bleibende Grundwasserstand auf die räumlich zugeordnete Infiltration zurückzuführen. Hierbei handelt es sich um eine Schutz- und Vermeidungsmaßnahme, da sie von vornherein verhindern soll, dass der Grundwasserstand weiter absinkt. Aber auch bei Vermeidungsmaßnahmen muss der Vorhabenträger den vollen Nachweis ihrer Wirksamkeit erbringen, weil die zur Entscheidung berufene Behörde andernfalls nicht die notwendige Gewissheit der Verträglichkeit des Projekts gewinnen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 A 20/05 – Westumfahrung Halle, juris Rn. 52 ff.). Solche Beurteilungen sind der überschlägig angelegten Vorprüfung aber fremd und müssen daher einer den „besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand“ reflektierenden Verträglichkeitsprüfung vorbehalten bleiben (Gellermann in Landmann/ Rohmer, BNatSchG § 34 Rn. 11). Dies gilt vorliegend auch für die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob und inwieweit die in den vom Vorhaben der Grundwasserförderung betroffenen Natura 2000-Gebieten unter Schutz gestellten Lebensraumtypen und Arten vom Grundwasser beeinflusst sind. Hierzu bedarf es zunächst der Feststellung der Schutz- und Erhaltungsziele und ihres Erhaltungszustands im Zeitpunkt der Unterschutzstellung. Eine Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen. Die nähere Prüfung muss daher der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung vorbehalten bleiben. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil bereits im Vorfeld des Erlass des GWBP 1999 eine Verträglichkeitsprüfung mit den von der Hessischen Landesregierung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeldeten FFH-Gebiete mit dem Ergebnis stattgefunden habe, dass eine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen prognostiziert werden könne (GWBP, StAnz. 1999, S. 1659, 1730). Voraussetzung hierfür wäre, dass die durchgeführte Prüfung den Anforderungen einer Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 2 BNatSchG entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 14.01.2016 – C-299/14 –Waldschlösschenbrücke, juris Rn. 46). Wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 21.08.2019 zu Recht ausgeführt hat (Bl. 1537 ff. der Gerichtsakte), ist dies schon deshalb nicht der Fall, weil im Zeitpunkt des Erlasses des GWBP 1999 die im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Natura 2000-Gebiete nicht einmal gemeldet waren. Die Meldung des FFH-Gebiets 6217-308 Jägersburger und Gernsheimer Wald erfolgte im Juli 2001, die der übrigen Gebiete im Jahr 2004. In der im Jahr 2006 erfolgten Änderung des GWBP in Bezug auf einige Werte der Tabelle 31 (GWBP vom 17. Juli 2006, StAnz. S. 1704) wird zutreffend ausgeführt, dass eine Prüfung der Verträglichkeit der Werte der Tabelle 31 mit den Erhaltungszielen der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäischen Vogelschutzgebiete nicht erfolgt ist und sie unter dem Vorbehalt der FFH-Verträglichkeit stehen. Insoweit wird auf die Prüfung der Verträglichkeit im Rahmen der einzelnen Wasserrechtsverfahren verwiesen. Der Beklagte kommt im Rahmen der durchgeführten Natura 2000-Verträglichkeits-prüfung zu dem Ergebnis, dass die zugelassene Förderung von Grundwasser zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der geschützten Natura 2000-Gebiete führen kann. Die dieser Prognose zugrunde liegenden Feststellungen und Bewertungen des Beklagten werden den rechtlichen Anforderungen an eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung nicht in jeder Hinsicht gerecht. Wie bereits ausgeführt, sind Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - Westumfahrung Halle, juris Rn. 41), also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I bzw. II der Habitatrichtlinie, § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG. Dabei sind bei der Verträglichkeitsprüfung alle zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorliegenden Umstände zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 14.01.2016 – C-399/14 - Waldschlösschenbrücke, juris Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 - Elbvertiefung, juris Rn. 220; Beier, FFH-Verträglichkeitsprüfung „reloaded“, NVwZ 2016, 575, 577, 578, 579 f.). Das ergibt sich aus Art. 1 Buchst. e und i der FFH-RL, wonach der Erhaltungszustand als die Gesamtheit der Einwirkungen bzw. Einflüsse definiert ist, die sich auf den betreffenden Lebensraum und die Arten auswirken können. Der Grundwasserstand ist dabei ein abiotisches Merkmal, das einen natürlichen Lebensraum kennzeichnet (Art. 1 Buchst. b FFH-RL), und daher bei der Feststellung des Erhaltungszustands eines LRTs zu berücksichtigen. Auswirkungen bereits umgesetzter Vorhaben oder Nutzungen - hier also die zugelassenen Grundwasserförderungen der vergangenen Jahre - sind deshalb bei der Bestimmung des Ist-Zustands der Schutz- und Erhaltungsziele im Zeitpunkt der Unterschutzstellung einzubeziehen und bei der Verträglichkeitsprüfung als Vorbelastung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 - Elbvertiefung, juris Rn. 220). Ausgehend von dem vorbelasteten Ist-Zustand ist in der Verträglichkeitsprüfung abgestellt auf den Zeitpunkt des Erlasses des Wasserrechtsbescheids eine Prognose anzustellen, ob ausgeschlossen ist, dass durch das Projekt die festgesetzten Schutzziele der FFH-Gebiete beeinträchtigt werden (EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-142/16 -, Moorburg, juris Rn. 38). Dazu hat die Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestands-erfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten. Im Anschluss daran muss die Behörde die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die geschützten Lebensraumtypen und Arten erfassen und naturschutzfachlich bewerten (BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 – 9 A 3/06 – A44, juris Rn 68). Dabei muss sich die Behörde unter Ausschöpfung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse Gewissheit darüber verschaffen, dass sich das Projekt nicht nachteilig auf das Gebiet auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (EuGH, Urteile vom 07.09.2004 - C-127/02 - Herzmuschelfischerei, juris Rn. 54 ff. und vom 26.04.2017 - C-142/16 - Moorburg, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 – Westumfahrung Halle, juris Rn. 62; BVerwG, Beschluss vom 20.03.2018 – 9 B 43/16 – Ortsumgehung Celle, juris Rn. 19). Maßgebliches Kriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i der FFH-RL. Ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 – Westumfahrung Halle, juris Rn. 43; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 09.02.2015 – 7 A 2/15 – Elbvertiefung, juris Rn. 215), ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 – 9 A 22/11 –, juris Rn. 41 m.w.N.). Wenn ein Gebiet unter Schutz gestellt wurde, um den Erhaltungszustand eines Lebensraums, der bei der Meldung des Gebiets nicht günstig war, wiederherzustellen, können auch der Verbesserung des Erhaltungszustands dienende Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL geboten sein. Dies ergibt sich aus der Definition des Art. 1 Buchst. a FFH-RL und dem Ziel der Richtlinie, besondere Schutzgebiete nicht nur zur Wahrung, sondern auch zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse auszuweisen. Welche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unabhängig von dem Vorhaben durchzuführen sind, ergibt sich aus den gemäß § 32 Abs. 5 BNatSchG (und in Hessen auch nach § 5 HAGBNatSchG) für das jeweilige Gebiet aufzustellenden Managementplänen bzw. Bewirtschaftungsplänen. Das „Ob“ der nach Art 6 Abs. 1 FFH-RL nötigen Maßnahmen steht dabei nicht im Ermessen der Mitgliedsstaaten. Regelungs- und Entscheidungsspielräume haben die nationalen Behörden lediglich hinsichtlich der einzusetzenden Mittel und in gewissem Umfang hinsichtlich der Frage, wann der günstige Erhaltungszustand wiederherzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 – 7 A 1/15 – Weservertiefung, juris Rn. 151 f. m.w.N zur EuGH-Rspr.). Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der betroffenen Gebiete muss also unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgeschlossen sein. Bestehen nach Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen vernünftige Zweifel daran, dass das Vorhaben die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigen wird, ist das Projekt gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - Westumfahrung Halle, juris Rn. 62 und vom 12.03.2008 - BVerwG 9 A 3.06 – A44, juris Rn. 67). Dabei dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung zugunsten des Projekts die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 –9 A 20/05 – Westumfahrung Halle, juris Rn. 52 ff.; Urteil vom 06.11.2012 - 9 A 17/11 - juris Rn. m.w.N). Dem in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu den Fragen, 1. ob bei Durchführung des Vorhabens neue grundwasserbedingte Schäden für Lebensraumtypen und Schutzgebiete mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind und 2. ob auch bei Wegfall des Vorhabens kein ausreichender Grundwasserstand für die geschützten Lebensraumtypen erreicht wird, musste jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Die Vernehmung des Herrn Z als sachverständigen Zeugen war in Bezug auf die gestellten Beweisfragen als Beweismittel ungeeignet, da sie einen in der Zukunft liegenden bzw. hypothetischen Sachverhalt betreffen, der nicht Gegenstand einer eigenen Wahrnehmung eines (sachverständigen) Zeugen sein kann (§ 98 VwGO i.V.m. § 414 ZPO). Der im Hinblick auf das angebotene Beweismittel modifizierte Beweisantrag ist unerheblich, da die gestellten Beweisfragen für die Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung sind. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher ebenfalls nicht. Denn das Gericht hat nicht festzustellen, ob durch die zugelassene Grundwasserentnahme Beeinträchtigungen der geschützten Lebensraumtypen und Arten im Ergebnis nicht zu erwarten sind. Vielmehr hat das Gericht zu prüfen, ob die Behörde bei der von ihr durchgeführten Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung aufgrund der ihr vor der Zulassungsentscheidung vorliegenden und dokumentierten wissenschaftlichen Erkenntnisse zutreffend zu der Gewissheit kommen durfte, dass eine Beeinträchtigung der geschützten Gebiete durch das Vorhaben ausgeschlossen ist. Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL und § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG enthalten nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab, sondern auch eine Vorgabe für das behördliche Zulassungsverfahren. Danach darf die Behörde ein Vorhaben nur dann zulassen, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt hat, dass dieses sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt. Die zu fordernde Gewissheit liegt nur dann vor, wenn "aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel" daran besteht, dass solche Auswirkungen nicht auftreten werden (so EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 - Herzmuschelfischerei, juris Rn. 56, 59). Daraus resultiert das Erfordernis, dass die insoweit gewonnenen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse grundsätzlich zu dokumentieren sind. Lücken oder sonstige Mängel der Dokumentation sind spätestens durch die Dokumentation entsprechender Ergänzungen und Korrekturen in der Zulassungsentscheidung zu beseitigen. Denn zum Zeitpunkt der Vorhabenszulassung - der zugleich der für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Zeitpunkt ist - darf aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass das Vorhaben sich nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet auswirkt. Dies führt notwendig dazu, dass Ermittlungs- und Bewertungsdefizite, die der FFH-Verträglichkeitsprüfung anhaften, regelmäßig nicht allein anhand nachträglichen Vortrags im Prozess aufgefangen werden können. Im Grundsatz ist vielmehr ein ergänzendes Verfahren erforderlich, das mit einer erneuten Entscheidung der zuständigen Behörde abschließt. Das schließt nicht aus, dass die Behörde im gerichtlichen Verfahren ihre Entscheidung und deren Grundlagen durch ergänzenden, substantiierenden Vortrag erläutern und in diesem Rahmen auch auf Einwände des Klägers argumentativ erwidern kann (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 A 20/05 – Westumfahrung Halle, juris Rn. 62, 68, 70; Vorlagebeschluss vom 25.04.2018 – 9 A 16/16 – juris Rn 32 und 33; auch EuGH, Urteil vom 26.04.2017 – C-142/16 – Kohlekraftwerk Moorburg, juris Rn. 33, 57, 59). Ausgeschlossen ist es jedoch, im gerichtlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten über die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen der geschützten Natura 2000-Gebiete einzuholen, wenn die der Behörde vor der Zulassungsentscheidung vorliegenden und dokumentierten wissenschaftlichen Erkenntnisse für die erforderliche Gewissheit nicht ausreichend sind. Im Einflussbereich der Grundwasserentnahme des Wasserwerks R liegt das FFH-Gebiet 6217-308 Jägersburger und Gernsheimer Wald. Die Natura 2000-Verordnung vom 16.01.2008 (GVBl S. 29 ff.) benennt als geschützte Lebensraumtypen LRT 9130 – Waldmeister-Buchenwald und LRT 9160 – Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald. Erhaltungsziele des Waldmeister-Buchenwaldes sind die Erhaltung naturnaher und strukturreicher Bestände mit stehendem und liegendem Totholz, Höhlenbäumen und lebensraumtypischen Baumarten in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen und Altersphasen. Erhaltungsziele des Stieleichen/Eichen-Hainbuchenwaldes sind die Erhaltung naturnaher und strukturreicher Bestände mit stehendem und liegendem Totholz, Höhlenbäumen und lebensraumtypischen Baumarten in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen und Altersphasen und außerdem die Stabilisierung und Entwicklung der Grundwasserstände. Von den Arten nach Anhang II FFH-RL werden die Bechsteinfledermaus, das große Mausohr, die Gelbbauchunke, der Kammmolch, der Heldbock und der Hirschkäfer sowie das Grüne Besenmoos benannt. Erhaltungsziele sind insbesondere die Erhaltung von alten, strukturreichen Laub- und Laubmischwäldern mit Höhlenbäumen. Der Heldbock benötigt die Erhaltung von stieleichenreichen Waldbeständen in ihren verschiedenen Entwicklungsphasen. Erhaltungsziel für den Hirschkäfer ist die Erhaltung von alten eichenreichen Laub- oder Laubmischwäldern in ihren verschiedenen Entwicklungsphasen mit Totholz. Das Grüne Besenmoos benötigt zur Erhaltung Laubbaumbestände mit luftfeuchtem Innenklima und alten, auch krummschäftigen oder schräg stehenden Trägerbäumen. Wegen der Schutz- und Erhaltungsziele im Einzelnen wird auf die Natura 2000-Verordnung vom 16.01.2008 verwiesen (GVBl I, S. 454 f.). Nach Einschätzung des Regierungspräsidiums Darmstadt im streitgegenständlichen Wasserrechtsbescheid vom 26.08.2013 sind in Bezug auf das FFH-Gebiet 6217-308 Jägersburger und Gernsheimer Wald keine Beeinträchtigungen der geschützten Lebensraumtypen und Arten nach Anhang II FFH-RL zu erwarten. Hinsichtlich des LRT 9160 Stieleichen-/Eichen-Hainbuchenwald wird im Bescheid ausgeführt, es handele sich um einen grundwasserabhängigen Lebensraumtyp. In den Antragsunterlagen (S. 31) würden gebietsspezifische lebensraumtypische Grundwasserstände für das Hessische Ried abgeleitet, die zwischen 0 und 3 m unter Flur lägen. Die aktuellen Grundwasserstände lägen jedoch zwischen 2,9 und 4,5 m (Tabelle 14, S. 35). Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Lebensraumtyp bei den aktuellen und zukünftigen Grundwasserständen sukzessive zu Buchenwäldern entwickeln werde und möglicherweise lediglich in staunassen Bereichen perspektivisch Bestand haben könne. Dies entspreche auch den Ausführungen in der Machbarkeitsstudie (S. 81), die von einer verstärkten Entwicklung der Buche ausgehe und den LRT 9160 unter den derzeitigen Verhältnissen nicht als wiederherstellbar ansehe. Da die vorhandene Grundwassersituation seit Jahren bestehe, müsse die Meldung des Lebensraumtyps 9160 bei der Gebietsmeldung des FFH-Gebiets im Jahr 2001 als Darstellung des aktuellen Ist-Zustands gewertet werden, ohne perspektivische Aussagen darüber zu beinhalten, ob und wie sich der Lebensraumtyp unter den gegebenen Standortvoraussetzungen weiter entwickeln könnte. Im Hinblick auf die Größenordnung der erforderlichen Erhöhungen der Grundwasserstände bis zu 2 m, damit von einer Wiederherstellung des Lebensraumtyps ausgegangen werden könne, sei dies im vorliegenden Antragsverfahren nicht steuerbar. Die bestehenden Standortbedingungen müssten angesichts der zwischenzeitlich erfolgten umfangreichen Siedlungsentwicklung in vormaligen nassen Flächen und einer diesen Standortbedingungen angepassten landwirtschaftlichen Nutzung als unumkehrbar gelten. Laut Machbarkeitsstudie (S. 103) könne die potentielle Gesamtfläche des LRT 9160 aber auch trotz Aufspiegelung nicht gehalten werden. Insofern sei davon auszugehen, dass der LRT 9160 an seiner natürlichen Verbreitungsgrenze liege und die zukünftige Umwandlung zu Buchenbeständen als natürlicher Prozess aufzufassen sei. Soweit das Vorkommen des Lebensraumtyps auf staunassem Untergrund beruhe, werde diese Standortsituation durch das Vorhaben nicht negativ beeinflusst. Diese Einschätzung ist unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Unterschutzstellung bestehenden Ist-Zustands des LRT 9160 Stieleichen/Eichen-Hainbuchenwald nicht zu beanstanden. Der Lebensraumtyp ist im FFH-Gebiet 6217-308 Jägersburger und Gernsheimer Wald in einem erheblich vorbelasteten Erhaltungszustand ohne Grundwasserkontakt unter Schutz gestellt worden. Diese Vorbelastung ist dem zugelassenen Vorhaben nicht zurechenbar. Auf den bestehenden Erhaltungszustand hat die genehmigte Grundwasserentnahme keinen weiteren negativen Einfluss, da sich bereits im Zeitpunkt der Unterschutzstellung ein Bestand ohne Grundwasseranschluss herausgebildet hatte. Ob durch eine Wiederaufspiegelung sich fortsetzende grundwasserbedingte Beeinträchtigungen des LRT 9160 ausgeschlossen werden könnten, ist in Anbetracht des hier unter Schutz gestellten vorbelasteten Ist-Zustands des LRT 9160 eine Frage des mit dem Erhaltungsziel „Stabilisierung und Entwicklung der Grundwasserstände“ konkret festgelegten Verbesserungsgebots, das aber den einzelnen Vorhabenträger nicht unmittelbar trifft. Der LRT 9160 Stieleichen-/Eichen-Hainbuchenwald im FFH-Gebiet 6217-308 Jägersburger und Gernsheimer Wald ist in einem vorbelasteten Erhaltungszustand unter Schutz gestellt worden. Ursprünglich hatte sich dieser als grundwasserabhängiger Lebensraumtyp ausgeprägt. Hiervon geht auch der Beklagte in seiner FFH-Verträglich-keitsprüfung aus. Dies lässt sich auch der von ihm in Bezug genommenen Machbarkeitsstudie der NW-FVA von 2011 entnehmen, die für die zukünftige Entwicklung zu dem Schluss kommt, dass bei allen geprüften Grundwasser- und Klimaszenarien auf jeden Fall mit einem Rückgang der typischen Stieleichen-/Eichen-Hainbuchenwälder (LRT 9160) zu rechnen ist. Die potentielle Fläche könne trotz Aufspiegelung nicht gehalten werden. Sie werde aber auf niedrigerem Niveau stabilisiert und habe den Effekt, diesen Rückgang abzubremsen und den Anteil höherwertiger Flächen mit mindestens zwei Entwicklungsphasen einschließlich der Reifephase zu fördern (S. 93 ff., 102, 103 f.). Die in den Antragsunterlagen enthaltene ergänzende Natura 2000-Verträglichkeits-prüfung der Y Umweltplanung GmbH u.a. vom Dezember 2011 (Teil III ergänzende Stellungnahme Heft II) bestätigt die Einschätzung der Machbarkeitsstudie. Stieleichen-/Eichen-Hainbuchenwälder seien in der Regel grundwassergeprägt. Charakteristische Standorte im FFH-Gebiet zeichneten sich durch eine Kombination von stau- bzw. wechselfeuchten Böden mit geringen Grundwasserflurabständen aus. Für die Altbestände des Stieleichen-/Eichen-Hainbuchenwaldes könne im gesamten Hessischen Ried ursprünglich von einem Grundwasserkontakt ausgegangen werden. Grundsätzlich seien auf Tonböden, wie den im FFH-Gebiet weitverbreiteten Pelosolen und Pseudogleyen, Stieleichen-/Eichen-Hainbuchen-Wälder zwar auch ohne Grundwasserkontakt denkbar. Aufgrund des fehlenden Grundwasserkontaktes würden ihre Bonität und ihre Struktur jedoch von denen der ursprünglichen Bestände abweichen. Dies lässt sich auch der Grunddatenerfassung zum FFH-Gebiet Jägersburger / Gernsheimer Wald (Nr. 6217-308) des Büros X von November 2004 (GDE 2004) entnehmen, die den Bestand an FFH-Lebensraumtypen und Arten in den gemeldeten Gebieten erhoben hat. Danach ist es unstrittig, dass die massive Grundwasserabsenkung im gesamten FFH-Gebiet einen wesentlichen Beitrag zu den Absterbeerscheinungen, insbesondere der Eiche, in den letzten drei Jahrzehnten geleistet hat. Grundsätzlich gibt es den LRT 9160 aber auch in einer Ausprägung auf staufeuchten Böden. Die Frage, ob der LRT 9160 in einer staufeuchten Variante im Hessischen Ried dauerhaft von Bestand sein könnte, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Die GDE 2004 legt dar, dass trotz Grundwasserabsenkung davon auszugehen ist, dass aufgrund der besonderen Standortverhältnisse des Gebietes mit seinen tonigen Auenlehmböden auch bei deutlich abgesenkten Grundwasserständen ein Stieleichen-/Eichen-Hainbuchenwald als potentiell natürliche Vegetation zu erwarten ist. Nach dem aktuellen Standarddatenbogen liege die Bedeutung des Untersuchungsgebietes in dem Vorhandensein von Resten naturnaher Stieleichen-/Eichen-Hainbuchenwälder. Es seien Wälder, die zum Teil durch Grundwasserabsenkung erheblich geschädigt seien, jedoch zahlreiche gefährdete Arten aufwiesen, darunter insbesondere eine charakteristische Käferfauna mit Hirschkäfer und Heldbock. In genau diesem Erhaltungszustand ohne Grundwasseranschluss ist der LRT 9160 unter Schutz gestellt worden. Hierauf hat die zugelassene Grundwasserentnahme keinen Einfluss, so dass die Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Bescheid insoweit zutreffend sind. Die Unterschutzstellung des LRT 9160 im FFH-Gebiet Jägersburger und Gernsheimer Wald enthält neben dem Ziel der Erhaltung des Bestands aber auch ein Verbesserungsgebot. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf das in Art. 1 Buchst. a FFH-RL bzw. in § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG normierte allgemeine Wiederherstellungsgebot an. Denn in Bezug auf den Stieleichen-/Eichen-Hainbuchenwald ist als weiteres Erhaltungsziel die „Stabilisierung und Entwicklung der Grundwasserstände“ in der Schutzgebietsverordnung konkret festgelegt. Unter Berücksichtigung der GDE 2004 sowie der besonderen Grundwassersituation im Hessischen Ried ist dieser Festsetzung zu entnehmen, dass durch eine Erhöhung der Grundwasserstände eine Verbesserung des Erhaltungszustands des LRT 9160 erreicht werden soll. Aus dieser Festsetzung ergibt sich zunächst, dass auch der Verordnungsgeber von einer ursprünglichen Ausprägung des Stieleichen-/Eichen-Hainbuchenwaldes im FFH-Gebiet Jägersburger und Gernsheimer Wald als grundwasserabhängigem Lebensraumtyp ausgegangen ist. Anderenfalls würde diese Festsetzung keinen Sinn ergeben. In der GDE 2004 wird der Gesamtwert für den Erhaltungszustand des LRT 9160 im FFH-Gebiet 6217-308 insgesamt zwar zu B, also gut, zusammengefasst. Dies ist aber lediglich auf die auf großer Fläche besonders hohe Strukturvielfalt und aufgrund des durchgehend als hervorragend zu bezeichnenden Artenspektrums zurückzuführen. Denn die GDE 2004 legt auch dar, dass die Stieleichen-/Eichen-Hainbuchenwälder durch die Grundwasserabsenkung zum Teil erheblich geschädigt sind. Weiter wird ausgeführt, dass trotz des prägenden Einflusses der stauenden Auen- und Hochflutlehme für die langfristige Stabilisierung der Steileichen-/Eichen-Hainbuchenwälder, insbesondere für die Wasserversorgung der tiefer wurzelnden Bäume, die dauerhafte und verstärkte Sanierung des Grundwasserhaushaltes eine wesentliche Voraussetzung ist. Aus naturschutzfachlicher Sicht wird daher empfohlen, die noch geltenden Beschränkungen für die Grundwasseranreicherung fallen zu lassen. Vor dem Hintergrund der erheblichen Schädigung der Stieleichen-/Eichen-Hainbuchenwälder durch die Grundwasserabsenkung in den vergangenen Jahren und den Ausführungen in der GDE 2004 ist das Gericht davon überzeugt, dass mit der Festsetzung des Erhaltungsziels „Stabilisierung und Entwicklung der Grundwasserstände“ die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden sollten, durch eine Erhöhung des Grundwasserstandes zu einer Verbesserung der Standortbedingungen für den LRT 9160 zu gelangen. Damit ist nach Auffassung der erkennenden Kammer aber keine flächendeckende Wiederaufspiegelung des Grundwassers bis in den wurzelverfügbaren Bereich festgelegt. Das ergibt sich aus dem von den Beigeladenen vorgelegten Entwurf der Natura 2000-Verordnung für den LRT 9160 im FFH-Gebiet 6217-308 Jägersburger und Gernsheimer Wald aus dem Jahr 2007 (vorgelegt als Anl. 2 zum Schriftsatz vom 27.06.2019), der als Erhaltungsziel die „Erhaltung eines bestandsprägenden Grundwasserhaushalts“ vorsah. Hiervon hat der Verordnungsgeber für das FFH-Gebiet 6217-308 Jägersburger und Gernsheimer Wald aber Abstand genommen, nachdem das Regierungspräsidium Einwendungen hiergegen erhoben hatte, wie sich aus dem Vermerk vom 03.09.2007 (Bl. 19 – 21 der Behördenakte Bd. 18) ergibt. Es wurde bemängelt, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigt worden seien und ein Grundwasseranschluss für die Waldgebiete nicht leistbar sei. Das Risiko der Siedlungsvernässungen könne nicht in Kauf genommen werden. Auch die Oberste Wasserbehörde war der Auffassung, dass kein besserer Erhaltungszustand verlangt werden könne als tatsächlich erreichbar sei. Letztendlich hat sich der Verordnungsgeber dafür entschieden, nicht die Erhaltung eines bestandsprägenden Grundwasserhaushalts festzulegen, sondern das Ziel der Stabilisierung und Entwicklung der Grundwasserstände. Dies wird bestätigt durch einen Vergleich mit anderen in der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete in Hessen vom 07.03.2008 (GVBl. S.30 ff.) ausgewiesenen FFH-Gebiete, in denen ebenfalls der LRT 9160 als Schutzziel festgesetzt wurde. Dort, wo eine Vernässungsgefahr offensichtlich nicht besteht, wurde im Gegensatz zur letztendlichen Festsetzung im FFH-Gebiet 6217-308 Jägersburger und Gernsheimer Wald als Erhaltungsziel für den LRT 9160 jeweils die „Erhaltung eines bestandsprägenden Grundwasserhaushalts“ festgelegt. Die mit der Festsetzung dieses Erhaltungsziels verbundene Verpflichtung zur Verbesserung der Grundwassersituation in Bezug auf den Stieleichen-/Eichen-Hainbuchenwald fällt jedoch nicht in den Verantwortungsbereich eines einzelnen Vorhabenträgers. Zutreffend tragen die Beigeladenen vor, dass das Erhaltungsziel „Entwicklung der Grundwasserstände“ unbestimmt ist. Es obliegt daher zunächst dem Land Hessen, durch den Erlass eines Bewirtschaftungs- bzw. Maßnahmenplans näher zu konkretisieren, welche Maßnahmen zur Entwicklung des Grundwasserstandes ergriffen werden sollen. Die Machbarkeitsstudie zeigt auf, dass eine Entwicklung der Grundwasserstände in Form einer Aufhöhung der Grundwasseroberfläche in ausgesuchten Teilbereichen unter gleichzeitiger Durchführung von Schutzmaßnahmen vor Vernässungen möglich ist (S. 77). Einer solchen Entwicklung steht das zugelassene Vorhaben der Grundwasserentnahme nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt, können nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) i.V.m. Abs. 3 WHG selbst bei erteilten Bewilligungen nachträglich Maßnahmen als Inhalts- und Nebenbestimmung angeordnet werden, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind. Nach § 33 Abs. 5 BNatSchG können für Natura 2000-Gebiete Bewirtschaftungspläne auch als Bestandteil anderer Pläne, mithin auch im Rahmen eines Maßnahmenprogramms nach § 82 WHG aufgestellt werden. Das Regierungspräsidium Darmstadt ist in seiner FFH-Verträglichkeitsprüfung daher zutreffend zu der Gewissheit gelangt, dass die zugelassene Grundwasserentnahme den im FFH-Gebiet 6217-308 Jägersburger und Gernsheimer Wald unter Schutz gestellten LRT 9160 Stieleichen-/Eichen-Hainbuchen-wald nicht zusätzlich beeinträchtigt. Dies gilt auch für den LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald. Zwar trägt die Begründung des Regierungspräsidiums Darmstadt im streitgegenständlichen Bescheid das festgestellte Ergebnis nicht. Dies ist letztendlich aber unbeachtlich, da der LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald in einem Erhaltungszustand ohne Grundwasserkontakt unter Schutz gestellt worden ist und bereits deshalb davon ausgegangen werden kann, dass keine weiteren Beeinträchtigungen durch die genehmigte Grundwasserentnahme zu befürchten sind. Soweit das Regierungspräsidium in der FFH-Verträglichkeitsprüfung davon ausgeht, dass es sich bei dem LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald nicht um einen grundwasserabhängigen Lebensraumtyp handelt, trifft dies grundsätzlich zu. Denn die diesen Lebensraumtyp maßgeblich prägende Rotbuche benötigt „frische“ Böden. Auch führt die in Bezug genommene Machbarkeitsstudie der NW-FVA von 2011 (S. 84 und S. 104) aus, dass die Gesamtfläche für den LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald deutlich zunimmt. Für Buchenbestände des LRT 9130 könne – mit und ohne Aufspiegelung – in allen betrachteten Szenarien eine langfristige Zunahme potentieller Flächen vorhergesagt werden. Dies sei vor allem durch das großflächige Vorhandensein von Buchen-Unter- und Zwischenstand in den Eichen- und Kieferbeständen zu erklären. Eine Aufspiegelung des Grundwassers würde diesen Effekt, der sich unter anderem aufgrund der Konkurrenzkraft der Buche, zahlreichen Vorverjüngungen sowie ihrem Potenzial zur Naturverjüngung ergebe, noch verstärken. Anhand dieser Ausführungen allein kann eine Beeinträchtigung des LRT 9130 allerdings nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden. Der Machbarkeitsstudie lässt sich bereits nicht eindeutig entnehmen, ob sich die Zunahme des Buchenbestandes aufgrund der vorhandenen Vorverjüngung lediglich auf die Hainbuche, die generell eine geringere Schadanfälligkeit aufweist, oder auch auf die Rotbuche bezieht. Zudem setzt sich der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt nicht damit auseinander, dass die mit den Antragsunterlagen vorgelegte FFH-Verträglichkeitsprüfung der Y u.a. vom Dezember 2011 (Teil III ergänzende Stellungnahme Heft II) die Prognose der Machbarkeitsstudie bezweifelt. Danach handelt es sich bei den naturnahen Buchenwäldern wie dem LRT 9130 um grundwasserbeeinflusste Waldtypen. Diese Wälder besäßen zwar keinen zwingenden Grundwasserkontakt, in der Oberrheinebene befänden sich Buchenwälder aber nahe der Grenze ihrer klimatischen Standortamplitude. Für das Hessische Ried sei davon auszugehen, dass die Buchenwälder auf den genannten Böden einen dauerhaften Grundwasserkontakt möglichst auch in Trockenperioden benötigten. Die Prognose der Y u.a. geht daher davon aus, dass es auch beim LRT 9130 zu einem schnellen Rückgang strukturreicher Bestände kommen werde. Unabhängig davon ist der LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald aber – wie der LRT 9160 Stieleichen-/Eichen-Hainbuchenwald - in einem Erhaltungszustand ohne Grundwasserkontakt unter Schutz gestellt worden. Das bedeutet, dass die zugelassene Grundwasserentnahme von vornherein keinen weiteren negativen Einfluss auf die weitere Entwicklung des festgesetzten Lebensraumtyps haben kann. Insoweit kann auf die Ausführungen des Gerichts zum LRT 9160 Stieleichen-/Eichen-Hainbuchenwald verwiesen werden, die parallel auch hier gelten. Der Mangel der Verträglichkeitsprüfung ist daher unbeachtlich, da unabhängig davon auch für den LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald davon ausgegangen werden kann, dass keine weiteren Beeinträchtigungen durch die genehmigte Grundwasserentnahme zu befürchten sind. In Bezug auf den LRT 9130 Waldmeister-Hainbuchenwald ist in der Schutzgebietsverordnung kein konkretes Verbesserungsgebot über ein Erhaltungsziel der Entwicklung der Grundwasserstände festgesetzt worden. Allerdings besteht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG bzw. Art. 1 a FFH-RL eine allgemeine Wiederherstellungspflicht, sofern der Erhaltungszustand des LRT 9130 ungenügend ist. Zum Zustand und zur Entwicklung des LRT 9130 lässt sich der GDE 2004 nicht viel entnehmen (S. 26 ff.). Auf der Grundlage der für die naturschutzfachliche Einschätzung als ungeeignet erachteten Daten der Forsteinrichtung wird der Erhaltungszustand für das Gesamtgebiet aufgrund der Einzelflächenbewertungen von Hessen-Forst mit B – also gut – zusammengefasst (S. 85). Eine eventuell erforderliche Wiederherstellung eines guten, oder zumindest eines besseren Erhaltungszustands fällt aber nicht unmittelbar in den Verantwortungsbereich eines einzelnen Vorhabens. Vielmehr sind auch hier in einem Bewirtschaftungsplan die Maßnahmen zu bestimmen, die für eine Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des LRT 9130 ergriffen werden sollen. Solchen Maßnahmen steht die genehmigte Grundwasserentnahme nicht entgegen. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Gerichts zum LRT 9160 verwiesen werden. Hinsichtlich der im FFH-Gebiet 6217 Jägersburger und Gernsheimer Wald unter Schutz gestellten Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der FFH-RL entspricht die durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung den gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht. Im Unterschied zu den unter Schutz gestellten LRT 9160 und LRT 9130 sind die im FFH-Gebiet geschützten Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie – mit Ausnahme des Kammmolchs und der Gelbbauchunke – nicht direkt vom Grundwasser beeinflusst. Eine Grundwasserabhängigkeit besteht allenfalls mittelbar über die Struktur der ihnen zur Verfügung stehenden Habitate. Hinsichtlich der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie ist der Grundwasserstand daher kein Bestandteil der Unterschutzstellung, obgleich der Erhaltungszustand indirekt auch vom Grundwasser beeinflusst werden kann. Zu betrachten ist daher der Erhaltungszustand der Population der betreffenden Arten. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen, die auch in der ergänzenden Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung der Y u.a. vom Dezember 2011 (Teil III ergänzende Stellungnahme Heft II) zum Ausdruck kommt, kann auch die Fortführung eines unzureichenden Grundwasserstands durch ein Vorhaben der Grundwasserförderung zu einer Beeinträchtigung der Erhaltungs- und Schutzziele eines Natura 2000-Gebiets führen. Das ergibt sich daraus, dass Vergleichsmaßstab im FFH-Regime nicht der Ist-Zustand der Standortbedingungen, sondern der Erhaltungszustand der Schutz- und Erhaltungsziele ist, hier mithin der geschützten Arten. Bezugspunkt der Prüfung sind demnach nicht die gleichbleibenden Grundwasserstände, sondern die Population der betroffenen Arten. Im Hinblick auf die Tierarten wird in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, es seien keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Das gelte auch für die beiden von der Eiche abhängigen Käferarten. Die Eiche könne unabhängig von den Ausführungen zum Lebensraumtyp als Baumart mit entsprechender Standortamplitude auf den Standorten im FFH-Gebiet wachsen. Nach der Machbarkeitsstudie (S. 84) nehme sie in allen geprüften Szenarien bis zum Ende des Simulationszeitraums (2103) zwar ab, sei aber in allen Szenarien weiterhin vorhanden. Zunächst ist festzustellen, dass die Begründung keine konkreten Ausführungen zum Grünen Besenmoos oder zu den als Erhaltungsziel festgesetzten Tierarten Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Gelbbauchunke und Kammmolch enthält. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seine Prognose damit begründet, dass die Arten nicht an bestimmte Lebensraumtypen gebunden seien. Gute Habitatstrukturen ließen sich nicht nur erzeugen, wenn ein Grundwasserkontakt bestehe. Aus Sicht der Behörde handele es sich nicht um grundwasserabhängige Standorte, in denen die geschützten Arten lebten. Selbst wenn diese Erläuterungen als nachträgliche Begründung zugelassen werden könnten, ist nicht ersichtlich, auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse der Beklagte seine Einschätzung stützt. Die detaillierten Ausführungen in der GDE 2004 und in der ergänzenden Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung der Y u.a. vom Dezember 2011 (Teil III ergänzende Stellungnahme Heft II) zu den einzelnen Arten werden in keiner Weise aufgegriffen. Die Auseinandersetzung mit den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen ist aber bereits deshalb notwendig, weil zumindest die ergänzende Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung von einer indirekten Grundwasserabhängigkeit der Arten ausgeht und Beeinträchtigungen häufig bei fortschreitenden Waldauflösungen bzw. Verlust des Altbaumbestandes erkennt (S. 32 ff.). Hinsichtlich des Heldbocks und des Hirschkäfers ist zwar zutreffend, dass sie nicht an den Lebensraumtyp 9160 gebunden sind. Ob es für den Bestand der Population jedoch ausreicht, dass es im FFH-Gebiet die Eiche als Baumart weiterhin geben wird, legt der Beklagte jedoch nicht weiter dar. Die vorliegenden Gutachten zeigen zwar plausibel auf, dass die Population des Heldbocks, der stieleichenreiche Waldbestände in ihren verschiedenen Entwicklungsphasen, insbesondere aber alte, abgängige Eichen in sonnenexponierten Standorten als Brutbäume benötigt, durch die Schäden an den Alteichenbeständen zunächst sogar verbessert wurde. In der ergänzenden Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung der Y u.a. wird aber auch darauf hingewiesen, dass das Fortschreiten der Schadprozesse zusammen mit den Zwangs- und Hauptnutzungen zu einem Rückgang der Heldbock-Lebensräume führen wird. Auch hiermit setzt sich die FFH-Verträglichkeitsprüfung des Beklagten nicht auseinander. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht nachvollzogen werden, ob die Einschätzung des Beklagten zutrifft, dass in Bezug auf die Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die Behörde wird daher in einem ergänzenden Verfahren unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse erneut zu prüfen und im Detail darzulegen haben, ob die zugelassene Grundwasserentnahme zu Beeinträchtigungen der geschützten Arten führen wird. Kann dies nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden, ist das Vorhaben unzulässig bzw. kann es – bei Vorliegen der Voraussetzungen - nur über eine Ausnahme gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG genehmigt werden. Des Weiteren liegt teilweise im Einflussbereich der Grundwasserentnahme des Wasserwerks R das FFH-Gebiet 6417-350 Reliktwald Lampertheim und Sandrasen Untere Wildbahn. Die Natura 2000-Verordnung benennt für dieses als geschützte Lebensraumtypen LRT 2310 – Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista, LRT 2330 – Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, LRT 9110 – Hainsimsen-Buchenwald, LRT 9160 – Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald und LRT 9190 – Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur. Die vom Regierungspräsidium Darmstadt hinsichtlich der LRT 2310 und LRT 2330 getroffene Einschätzung, wonach die geplante Grundwasserentnahme sich nicht auf diese Lebensraumtypen auswirkt, da es sich hierbei nicht um grundwasserabhängige Lebensraumtypen handelt, ist nicht zu beanstanden. Sie wird in der ergänzenden Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung der Y u.a. vom Dezember 2011 (Teil III ergänzende Stellungnahme Heft V) bestätigt und von den Beteiligten auch nicht bestritten. Ebenso ist die Einschätzung des Regierungspräsidiums hinsichtlich des im Wirkbereich der Grundwasserentnahme liegenden LRT 9190 – Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur, wonach dieser ebenfalls in der dortigen Standortausprägung nicht grundwasserabhängig ist, nicht zu beanstanden. Wie in der ergänzenden Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung der Y u.a bestätigt wird, hat der konkrete Bestand bereits seit Juli 1951 einen Grundwasserflurabstand von 3,0 bis 4,0 m, mithin bereits vor der in den 1960er Jahren begonnenen Grundwasserentnahmen. Dieser LRT hat sich mithin grundwasserunabhängig ausgeprägt, weshalb die Grundwasserentnahme auf dessen Erhaltungszustand keinen Einfluss haben kann. Soweit das Regierungspräsidium Darmstadt im streitgegenständlichen Bescheid zu der Einschätzung gelangt, dass der LRT 9160 – Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald außerhalb der Wirkzone der beantragten Grundwasserentnahme liegt, ist dies ebenfalls zutreffend. Wie aus dem als Anlage III-13.1 der Antragsunterlagen beigefügten Plan FFH-Lebensraumtypen im FFH-Gebiet 6417-350 Reliktwald Lampertheim und Sandrasen Untere Wildbahn ersichtlich, liegt der darin vorhandene LRT 9160 außerhalb des Wirkbereichs der Grundwasserentnahme. Auch die vom Regierungspräsidium Darmstadt getroffene Einschätzung, wonach der LRT 9110 – Hainsimen-Buchenwald ebenfalls außerhalb der Wirkzone der beantragten Grundwasserentnahme liegt, ist aufgrund der vorhandenen Antragsunterlagen und den dazu getätigten Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 09.08.2019 für das Gericht nachvollziehbar dargelegt und somit zutreffend erfolgt. Im streitgegenständlichen Wasserrechtsbescheid führt das Regierungspräsidium Darmstadt hierzu aus, der LRT 9110 liege außerhalb der Wirkzone der beantragten Grundwasserentnahmen. Den Ausführungen in den Antragsunterlagen, wonach dieser im FFH-Gebiet in einer Größe von 66,1 ha statt der in der Grunddatenerfassung (GDE 2004) angegebenen 13,5 ha vorkomme, sowie der Flächendarstellung in Karte III-10.3 werde seitens der Behörde nicht gefolgt. Die beiden für das Verfahren relevanten Flächen nördlich und südlich der L 3113 (gemeint ist wohl L 3110) seien in der GDE 2004 als bodensaurer Buchenwald mit 40 % Eichenanteil sowie als Mischbestand mit 77 % Eichenanteil beschrieben. In den Antragsunterlagen werde der nördliche Bestand im Hauptbestand mit 5,9 ha Buchen und 4,0 ha Eichen beschrieben, der südliche Bestand mit 23,2 ha Eiche und 1,2 ha Buchen sowie 2,1 ha Kiefern im Hauptbestand. Gemäß dem Hessischen Leitfaden zur Erstellung von Grunddatenerhebungen würden nur solche Flächen als LRT berücksichtigt, die mehr als 70 % Buchenanteil aufwiesen. Die beschriebenen Bestände fielen insofern aufgrund des hohen Eichenanteils bzw. des Anteils weiterer Baumarten nicht in diese Kategorie. Dies habe zur Folge, dass der LRT 9110 im Einflussbereich des Vorhabens nicht vorkomme und somit eine Prüfung möglicher Beeinträchtigungen entfalle. Im Rahmen der als Anlage zum Schriftsatz vom 09.08.2019 beigefügten fachdienstlichen Stellungnahme werden diese Ausführungen nochmals erläutert. Danach basieren die im Rahmen der Aktualisierung der Bestandserfassung durch die beauftragten Gutachterbüros in den Jahren 2010/2011, die während des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens erhoben worden waren, auf der Einstufung nach Biotoptypen der Hessischen Biotopkartierung (HB). Dort stehe der Standort bzw. die Bodenvegetation im Vordergrund. Es würden dort z. B. Flächen dem LRT 9130 zugeordnet unabhängig davon, ob dort tatsächlich die Buche im aktuellen Waldbild dominiere bzw. mindestens 70 % des Baumanteils einnehme. Dies gestalte sich ähnlich für den LRT 9110. In der GDE 2004 habe der vom Regierungspräsidium Darmstadt beauftragte Gutachter in detaillierter Form diese Biotoptypenzuordnung vorgenommen. Man habe dann versucht, kleinflächig buchendominierte Bereiche als LRT 9110 zu charakterisieren. Diese Flächengrößen lägen jedoch unterhalb der von der FENA als Auswertungsgrundlage für die beiden Buchenwald-LRTs benutzten Teilflächen bzw. Abteilungsflächen und seien daher nicht berücksichtigt worden. Diese Vorgehensweise der FENA zur Auswahl der Buchenwald-LRT-Flächen sei landesweit angewendet worden, um eine Einheitlichkeit der Kartierung und Meldung zu wahren. Daher seien die über die in den GDE 2004 hinausgehenden auf der Basis der HB-Biotoptypen ermittelten LRT-Flächen nicht zu berücksichtigen. Danach hat das Regierungspräsidium zur Feststellung der Größe des Lebensraumtyps nachvollziehbar auf die in der GDE 2004 ausgewiesenen Flächen abgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass diese fehlerhaft war, bestehen aufgrund der Darlegungen des Regierungspräsidiums Darmstadt nicht. Maßgeblich sind nicht die HB-Biotoptypen, sondern die Vorgaben der FENA. Wie aus dem als Anlage III-13.1 der Antragsunterlagen beigefügten Plan FFH-Lebensraumtypen im FFH-Gebiet 6417-350 Reliktwald Lampertheim und Sandrasen Untere Wildbahn ersichtlich ist, liegt die Fläche des nach der GDE 2004 festgestellten LRT 9110 außerhalb des Wirkbereichs der Grundwasserentnahme. Eine Beeinträchtigung der in diesem FFH-Gebiet vorkommenden LRT ist mithin zweifelsfrei ausgeschlossen. Auch die Einschätzung des Regierungspräsidiums Darmstadt hinsichtlich der im FFH-Gebiet 6417-350 Reliktwald Lampertheim und Sandrasen Untere Wildbahn vorkommenden Arten nach Anhang II der FFH-RL ist nicht zu beanstanden. Von den genannten Arten nach Anhang II der FFH-RL sind im FFH-Gebiet 6417-350 Reliktwald Lampertheim und Sandrasen Untere Wildbahn die Bechsteinfledermaus sowie der Große Eichenbock, Heldbock und der Hirschkäfer von Bedeutung. Als Erhaltungsziele für die Bechsteinfledermaus werden die Erhaltung von alten, strukturreichen Laub- und Laubmischwäldern mit Höhlenbäumen als Sommerlebensraum und Jagdhabitat ggf. einschließlich lokaler Hauptflugrouten sowie die Erhaltung ungestörter Winterquartiere und funktionsfähiger Sommerquartiere genannt. Der Beklagte führt in dem streitgegenständlichen Bescheid aus, bei den geschützten Arten Bechsteinfledermaus, Heldbock und Hirschkäfer seien im Hinblick auf die Grundwasserbeeinflussung Habitatstrukturen wie alte, strukturreichen Laub- und Laubmischwälder und das Vorkommen der Eiche zu betrachten. Aus der GDE 2004, S. 76 und 77, gehe hervor, dass noch ein hinreichender Bestand an Alteichen und Altbuchen im Gebiet vorhanden sei. Ferner gehe daraus hervor, dass das Schwerpunktvorkommen von Heldbock und Hirschkäfer außerhalb der Wirkzone der beantragten Grundwasserentnahmen liege. Aus Sicht der Behörde werde daher davon ausgegangen, dass die Habitatstrukturen, auch angesichts der großen Standortamplitude der Eiche, auch zukünftig bereitgestellt werden könnten. Diese Einschätzung wird durch die ergänzende Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung der Y u.a bestätigt. Bei den im Gebiet vorkommenden Arten des Anhangs II der FFH-RL sei nur eine mittelbare/indirekte Abhängigkeit von den Grundwasserständen gegeben. Eine Grundwasserabhängigkeit sei nur soweit gegeben, wie die jeweiligen Waldbestände und Strukturelemente im Wald grundwasserabhängig seien. Hinsichtlich des Heldbocks und des Hirschkäfers seien im Wirkraum keine bekannten Vorkommen/Nachweise dieser Arten vorhanden. Der Heldbock sei an 21 mutmaßlichen Stellen vorhanden, im Wirkraum lägen keine bekannten Vorkommen. Da sich ein Hauptvorkommen des Hirschkäfers im FFH-Gebiet jedoch nahe der Grenze zum Wirkraum des WW R befinde, könne davon ausgegangen werden, dass im Wirkraum selbst ebenfalls Tiere vorkommen könnten und hier mögliche Habitatbäume besiedelten. Aus der Karte in Anlage III-13.2 zur Ergänzenden Stellungnahme wird diese Einschätzung bestätigt. Hieraus ist ersichtlich, dass das Hauptvorkommen der geschützten Käferarten außerhalb des Wirkbereichs der Grundwasserentnahme liegt und ein Nachweis innerhalb des Wirkbereichs nicht erbracht worden ist. Da der Wirkbereich der Grundwasserentnahme insoweit lediglich am Rand die Habitate der geschützten Käferarten betrifft, ist die Einschätzung des Beklagten plausibel, dass außerhalb des Wirkbereichs der Grundwasserentnahme ausreichend Habitatstrukturen auch zukünftig bereitgestellt werden können und daher eine Beeinträchtigung der Population der geschützten Käferarten durch die Grundwasserentnahme ohne Zweifel ausgeschlossen werden kann. Die Bechsteinfledermaus sei mit ihren häufigen Quartierwechseln auf ein ausreichendes Angebot an geeigneten Quartierbäumen angewiesen. Zudem solle im nahen Umkreis ein möglichst naturnaher Laubwald als Jagdhabitat bestehen. Insofern stelle die Entnahme von Altbäumen mit Höhlen sowie von stehendem Totholz eine Gefährdung dar. Vor allem werde die Fledermausart durch die Zerschneidung ihres Lebensraums, insbesondere durch die Landesstraße 3110 und die BAB 67, beeinträchtigt. Bei der Bechsteinfledermaus liege das Hauptvorkommen der Population außerhalb des Wirkbereichs der Grundwasserentnahme. Darüber hinaus befinde sich der Erhaltungszustand der Population in einem guten Zustand und sei mit (B) bewertet worden. Da der Wirkbereich der Grundwasserentnahme auch bezüglich des Vorkommens der Bechsteinfledermaus ganz offensichtlich lediglich den Randbereich deren Habitate im FFH-Gebiet 6417-350 Reliktwald Lampertheim und Sandrasen Untere Wildbahn betrifft, ist durch die Grundwasserentnahme auch insoweit keine zurechenbare Beeinträchtigung der Habitate der Bechsteinfledermaus zu erwarten, die zu einer Beeinträchtigung deren Population führen könnte. Die Verträglichkeitsprüfung im Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.08.2013 bezüglich des FFH-Gebiets 6316-302 Wald südöstlich Bürstadt leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten. Das Gebiet ist zwar nicht in die Verordnung über die Natura 2000-Gebiete in Hessen aufgenommen, aber beim Bundesamt für Naturschutz als FFH-Gebiet gemeldet worden. Es steht auch in der dritten aktualisierten Liste der Kommission über die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2009 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer dritten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region [2010/44/EU] Abl. EU L vom 02.02.2010, 30 S.120 ff.). Ab Aufnahme in diese Liste gilt das Gebiet als geschützt und unterliegt nach Art. 4 Abs. 5 FFH-RL den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL. Nach der Ergänzung der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung der Y u.a. vom Dezember 2011 (Teil III ergänzende Stellungnahme Heft III) wurden bei der Gebietsmeldung 2003 als Erhaltungsziele noch die Lebensraumtypen 9110 (Hainsimsen-Buchenwald) und 9130 (Waldmeister-Buchenwald) benannt. Bei der Grunddatenerfassung 2005 wurden alle LRT-Flächen dem LRT 9110 zugeordnet, andere LRT wurden nicht mehr angetroffen. Die Fläche hatte sich von 105 ha auf 16,42 ha reduziert. Der Erhaltungszustand bei der Grunddatenerfassung wurde mit C bewertet und die Repräsentativität, die bei der Gebietsmeldung mit B (gute Repräsentativität) angegeben worden war, wurde bei der Grunddatenerfassung auf C (mittel bis schlecht) herabgestuft. Zwischenzeitlich seien die Altbestände des LRT 9110 weitgehend entnommen worden (S. 14 mit Fußnote 4, 17 f.). Nach Aussage des Regierungspräsidiums sind als Erhaltungsziele die zwei Käferarten Heldbock und Hirschkäfer festgesetzt worden. Für den Heldbock sollen stieleichenreiche Waldbestände in ihren verschiedenen Entwicklungsphasen erhalten bleiben, sowie geeignete Brutbäume (insbesondere alte, zum Teil abgängige Stieleichen und Stämme mit baumsaftausschwitzenden Wunden) vor allem an inneren und äußeren sonnenexponierten Bestandsrändern in Wald und Offenland. Für den Hirschkäfer ist das Erhaltungsziel die Erhaltung von alten eichenreichen Laub- oder Laubmischwäldern in ihren verschiedenen Entwicklungsphasen mit Totholz (Bescheid S. 36 und Ergänzung der Natura 2000 Verträglichkeitsprüfung der Y u.a. vom Dezember 2011 (Teil III ergänzende Stellungnahme Heft III, S. 18). Demzufolge wurden die LRT 9110 (Hainsimsen-Buchenwald) und 9130 (Waldmeister-Buchenwald) in der FFH-Verträglichkeitsprüfung des Regierungspräsidiums Darmstadt nicht betrachtet. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn offensichtlich wurden diese LRT als Schutzziele gemeldet. Auch wenn sie nicht mehr vorhanden sein sollten, stellt sich die Frage, ob die festgesetzten Erhaltungsziele insoweit ein Entwicklungsgebot enthalten. Hiermit hätte sich das Regierungspräsidium im angefochtenen Wasserrechtsbescheid auseinandersetzen müssen. In Bezug auf die zwei Käferarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie fehlt es bereits an einer ausreichenden Datenerhebung. Nach Darstellung in der Ergänzung der Natura 2000 Verträglichkeitsprüfung der Y u.a. vom Dezember 2011 (Teil III ergänzende Stellungnahme Heft III, S. 18) wurden diese Arten weder bei der Gebietsmeldung noch bei der Grunddatenerfassung betrachtet. Es gebe keine Erfassung der Populationsgröße, noch eine Bewertung des Lebensraums, des Erhaltungszustands der Population oder eine Bewertung der Bedeutung der Population für die Erhaltung der Arten. Im Bescheid wird insoweit ausgeführt, dass das Vorkommen beider Arten von „Hessenforst FENA“ anlässlich der Begehung des Gebiets im Sommer 2008 in einem Laubwald mit älteren Eichen bestätigt worden sei. Aufgrund dieses pauschalen Verweises lässt sich nicht nachvollziehen, ob die beiden Käferarten in dem FFH-Gebiet 6316-302 Wald südöstlich Bürstadt tatsächlich vorhanden sind. Soweit im Bescheid angesichts der großen Standortamplitude der Eiche davon ausgegangen wird, dass die vorhandenen Eichenbestände im Gebiet durch die beantragte Grundwasserentnahme nicht beeinträchtigt würden und damit Habitatbäume für die Käfer auch zukünftig zur Verfügung stünden, liegt ein Bewertungsdefizit vor. In der Ergänzung der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung der Y u.a. vom Dezember 2011 (Teil III ergänzende Stellungnahme Heft III, S. 25) wird ausgeführt, dass das vermehrte Auftreten von geschwächten Alteichen im Bereich schon besiedelter Flächen grundsätzlich zu einer Verbesserung des Zustands einer Population führen könnte, doch würde ein fortschreitender Schadprozess zusammen mit den Zwangs- und Hauptnutzungen zu einem Rückgang der Heldbock-Lebensräume führen (S. 41 ff. und 47). Mit dieser wissenschaftlichen Einschätzung setzt sich der Bescheid nicht auseinandersetzen, so dass vorhabenbedingte Schäden bei Fortsetzung der Grundwasserentnahme nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden können. Der Wirkbereich der Grundwasserentnahme umfasst auch nahezu vollständig das Vogelschutzgebiet (VSG) 6217-404 Jägersburger und Gernsheimer Wald. Geschützt sind zahlreiche Vogelarten, die auf die Erhaltung strukturreicher Laub- und Laub-mischwälder in verschiedenen Entwicklungsphasen mit Tot- und Altholzanteilen angewiesen sind. Für den Mittelspecht wird zudem die Erhaltung von Laub- und Laub-mischwäldern mit Eichen und alten Buchenwäldern gefordert. Wegen der Schutz- und Erhaltungsziele im Einzelnen wird auf die Natura 2000-Verordnung vom 16.01.2008 (GVBl. S. 629 f) verwiesen. Die vom Regierungspräsidium Darmstadt durchgeführte Verträglichkeitsprüfung leidet an einem erheblichen Bewertungsdefizit, weil das Regierungspräsidium nicht - zumindest nicht erkennbar - alle ihm vorliegende wissenschaftliche Erkenntnisse in die Bewertung mit einbezogen und das Ergebnis nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Nach den Ausführungen im streitgegenständlichen Wasserrechtsbescheid vom 26.08.2013 sind keine Beeinträchtigungen der geschützten Vogelarten zu erwarten. Die Erhaltungsziele bezögen sich nahezu ausschließlich auf Waldstrukturen. Eine besondere Grundwasserabhängigkeit sei nicht erkennbar. Der nördliche Teil des Vogelschutzgebiets überlagere vollständig mit dem FFH-Gebiet Jägersburger und Gernsheimer Wald, so dass auf die dortigen Ausführungen zum Weiterbestand der Wälder verwiesen werden könne. Aufgrund der Standortvoraussetzungen und anhand der Machbarkeitsstudie könne auch für den südlichen Teil davon ausgegangen werden, dass weiterhin Habitate für die geschützten Vogelarten zur Verfügung stünden. Dem widerspricht die mit den Antragsunterlagen vorgelegte Natura 2000-Verträglich-keitsprüfung der Y u.a. vom Dezember 2011 (Teil III ergänzende Stellungnahme Heft VIII). Danach ergibt sich eine Grundwasserabhängigkeit der einzelnen Vogelarten im EU-Vogelschutzgebiet indirekt aus den jeweiligen artspezifischen Habitatansprüchen. Die Grundwasserabhängigkeit der avifaunisch relevanten Habitattypen wird generell zwischen „in der Regel kein prägender Einfluss“ (naturnaher Laubwälder mit oder ohne Eiche auf sandigen Böden, die im Hessischen Ried häufig auf Grundwasserversorgung angewiesen sind) bis „Einfluss teilweise möglich (vor allem Eichen-Hainbuchenwald)“ eingestuft. Die Buchenwälder benötigten im Hessischen Ried einen dauerhaften Grundwasserkontakt möglichst auch in Trockenperioden, da sie sich hier zumindest auf den auf Sandböden und auf tonreichen Böden an der Grenze ihrer klimatischen Standortamplitude befänden. Für das Vogelschutzgebiet wird ein nachhaltiger Strukturwandel prognostiziert, der vorwiegend in einem schnellen Rückgang der strukturreichen und damit für die Vogelarten wertvollen Eichen- und Buchen-Altbestände bestehe. Für die waldgebundenen Vogelarten des EU-Vogelschutzgebiets seien die beschriebenen Waldentwicklungs- bzw. Waldschadensprozesse bislang als weniger problematisch einzustufen. Aktuell profitierten die Bestände der auf Alt- und Totholz angewiesenen Arten von der Schadsituation der Altbestände. Das weitere Voranschreiten der Schadprozesse werde allerdings mittelfristig zu einem spürbaren Rückgang dieser Arten führen. Mit dieser wissenschaftlichen Einschätzung setzt sich der Bescheid nicht auseinander. In Anbetracht des dort prognostizierten Strukturwandels ist auch nicht plausibel dargelegt, dass dauerhaft ausreichend Habitate für den Erhalt der Populationen der geschützten Vogelarten vorhanden sind. Dies gilt insbesondere für den Mittelspecht, der auf Laubmischwälder mit Eichen und alten Buchen angewiesen ist. Es lässt sich daher nicht zweifelsfrei feststellen, ob die Einschätzung des Beklagten zutrifft, dass in Bezug auf die geschützten Vogelarten im Vogelschutzgebiet (VSG) 6217-404 Jägersburger und Gernsheimer Wald keine Beeinträchtigungen durch die zugelassene Grundwasserentnahme zu erwarten sind. Die Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf das EU-Vogelschutzgebiet 6217-403 Hessische Altneckarschlingen ist hingegen nicht zu beanstanden. Das Vogelschutzgebiet besteht aus mehreren, stellenweise weit voneinander entfernten Teilgebieten. Innerhalb des Wirkraums der Grundwasserentnahmen des Wasserwerks R liegen im Hauptabschnitt Mitte (Kreis Darmstadt-Dieburg) die Teilgebiete Holzlacherwald (Nr. 27 der GDE) sowie die Langwadener Tagweide und Rodauer Nachtweide (Nr. 28 der GDE) und im Hauptabschnitt Süd (Kreis Bergstraße) die Weschnitzinsel (Nr. 32 der GDE), die aber nur randlich überlagert wird. Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, dass das Teilgebiet Weschnitzinsel nicht weiter betrachtet worden ist. Innerhalb der in der Wirkzone der Grundwasserentnahme liegenden Neckarschlinge bei Langwaden verweist der Wasserrechtsbescheid auf die Ausführungen in den Antragsunterlagen, soweit die Waldgebiete bestehend aus Schwarzerlenwald und Traubenkirschen-Erlen-Eschenwald betroffen sind. Dort wird in der Ergänzung der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung zum EU-Vogelschutzgebiet 6217-403 Hessische Altneckar-schlingen der Y u.a. vom Dezember 2011 (Teil III ergänzende Stellungnahme Heft VII) nachvollziehbar dargelegt, dass bei diesen Waldtypen die Anpassung an den abgesenkten Grundwasserstand weitgehend abgeschlossen ist und deshalb zukünftig keine relevanten Veränderungen zu erwarten seien. Ebenso wie beim Offenland könne daher von einem weitgehenden Gleichgewicht zwischen den aktuellen Grundwasserverhältnissen und dem aktuellen Vegetationsbestand ausgegangen werden. Die Wälder seien aufgrund der wieder höher liegenden Grundwasserstände inzwischen wieder vital und nahezu frei von Schäden. Für die waldgebundenen Vogelarten des EU-Vogelschutzgebietes - insbesondere Spechtarten sowie den Rotmilan oder den Wespenbussard – seien die Waldentwicklungsprozesse von untergeordneter Bedeutung, solange die Bestände vital bleiben. Hiervon ist aufgrund der nunmehr stabilen Grundwasserstände auszugehen, so dass keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Als kritisch hat das Regierungspräsidium Darmstadt allerdings die Grundwasserstände bei Erreichen der unteren Grundwasserstände im Bereich der grundwasserabhängigen Habitate für das Blaukehlchen gesehen. Die Grundwasserstände lägen bei Erreichen des unteren Grenzgrundwasserstandes niedriger als der extreme Tiefstand aus der Betrachtungsreihe 1996 – 2010, der im Rahmen der Prognose bei den Antragsunterlagen bewertet werde. Diese nicht abschließend zu beurteilenden Risiken hat das Regierungspräsidium erkannt und ausgeführt, dass sichergestellt werden muss, dass der untere Grenzgrundwasserstand in diesem Bereich nur ausnahmsweise und kurzfristig erreicht wird. Aus diesem Grund wurde in Nebenbestimmung III 2.3 die Messstelle GE 20100 mit Warnwert festgesetzt und in Nebenbestimmung III 2.4 bestimmt, dass bei Erreichen der Warnwerte umgehend nach einem in Ziffer III 4.3 näher beschriebenen abgestuften Handlungskonzept zu verfahren ist, um ein Erreichen der festgesetzten unteren Grenzgrundwasserstände zu verhindern bzw. dem entgegenzusteuern. Diese als Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zu qualifizierenden Anordnungen des Regierungspräsidiums Darmstadt sind auch nicht durch den Änderungsbescheid vom 29.02.2016 aufgehoben worden. Gegen die Wirksamkeit dieses Konzepts wurden keine Einwendungen erhoben. Das Gericht geht daher davon aus, dass mit diesen Sicherungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen von vornherein verhindert werden können. In Bezug auf das EU-Vogelschutzgebiet 6417-450 Wälder der südlichen hessischen Oberrheinebene leidet die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung im Wasserrechtsbescheid vom 26.08.2019 an einem Dokumentations- und an einem Bewertungsmangel. Dieses Vogelschutzgebiet liegt mit seinem nördlichen Teil im Einwirkungsbereich der zugelassenen Grundwasserentnahme. Es handelt sich um ein großes zusammenhängendes Waldgebiet mit Binnendünen mit Eichen-Kiefernwäldern, Sandkiefernwäldern und eingestreuten Heideflächen mit seltenen Sandtrockenrasen sowie Hainsimsen-Buchwäldern. Die vorherrschende Waldform ist der Kiefernwald. Daneben gibt es größere, ältere Laubbaumgesellschaften. Die für dieses Vogelschutzgebiet relevanten, wertgebenden Vogelarten sind nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) der Brachpieper, der Grauspecht, die Heidelerche, der Mittelspecht, der Neuntöter, die Rohrweihe, der Rotmilan, der Schwarzspecht, der Wespenbussard und der Ziegenmelker. Die Erhaltungsziele des Schutzgebiets sind u. a. die Erhaltung von strukturreichen Laub- und Laubmischwäldern in verschiedenen Entwicklungsphasen mit Alt- und Totholzanwärtern, stehendem und liegendem Totholz und Höhlenbäumen im Rahmen einer natürlichen Dynamik, in Bezug auf den Mittelspecht auch mit Eichen und alten Buchenwäldern. Darüber hinaus sind folgende Arten des Art. 4 Abs. 2 VS-RL relevant: Baumfalke, Dohle, Gartenrotschwanz, Graureiher, Haubentaucher, Hohltaube, Kormoran, Schwarzkehlchen, Steinschmätzer, Wendehals, Wiedehopf und Zwergtaucher. Die Erhaltungsziele dieser Brutvogelarten sind u. a. Erhaltung strukturreicher Waldbestände mit Altholz, Totholz sowie Pioniergehölzen; Erhaltung von strukturreichen Laub- und Laubmischwäldern in ihren verschiedenen Entwicklungsphasen mit Horst- und Höhlenbäumen und Alt- und Totholzanwärtern; Erhaltung von naturnahen, offen strukturierten Laubwaldbeständen mit kleinräumigem Nebeneinander der verschiedenen Entwicklungsstufen und Altersphasen einschließlich der Waldränder. Wegen der Schutz- und Erhaltungsziele im Einzelnen wird auf die Natura 2000-Verordnung vom 15.01.2008 verwiesen (GVBl I, S. 637 f.) Der Beklagte führt in dem streitgegenständlichen Bescheid zum Vogelschutzgebiet 6417-450 Wälder der südlichen hessischen Oberrheinebene aus, eine besondere Grundwasserabhängigkeit sei nicht erkennbar. Soweit sich die Erhaltungsziele auf offene Wasserflächen bezögen, lägen diese im südlichen Teil des Vogelschutzgebietes außerhalb des Einwirkungsbereiches der beantragten Grundwasserentnahme. Die Erhaltungsziele für die im Vogelschutzgebiet geschützten Vogelarten bezögen sich weitgehend auf Waldstrukturen sowie vereinzelt auf trockene Offenlandstrukturen. Eine besondere Grundwasserabhängigkeit sei nicht erkennbar. Angesichts dessen werde davon ausgegangen, dass diese bei Einhaltung des Grundwasserbewirtschaftungsplanes weiterhin zur Verfügung stünden. Das Regierungspräsidium hat hier bereits nicht dokumentiert, auf welcher fachwissenschaftlichen Grundlage die Einschätzung erfolgte. Darüber hinaus widerspricht dem die mit den Antragsunterlagen vorgelegte Ergänzung der Natura 2000-Verträglichkeits-prüfung zum EU-Vogelschutzgebiet 6417-450 Wälder der südlichen hessischen Oberrheinebene der Y u.a. vom Dezember 2011 (Teil III ergänzende Stellungnahme Heft IX). Nach den dortigen Ausführungen ergibt sich die Empfindlichkeit der im EU-Vogelschutzgebiet geschützten Brut- sowie Rast- und Zugvogelarten gegenüber Grundwasserabsenkungen indirekt aus der grundsätzlichen Bindung der einzelnen Arten an bestimmte grundwasserabhängige Habitattypen (S. 22). Die Buchenwälder (entsprechend den FFH-Lebensraumtypen 9110 und 9130, Bodensaurer Hainsimsen-Buchenwald und mesophiler Waldmeister-Buchenwald) zählten zu den Waldtypen, bei denen der Anpassungsprozess an die aktuellen Grundwasserstände noch nicht abgeschlossen sei. Diese Wälder besäßen nach den allgemeinen Literaturangaben keinen zwingenden Grundwasserkontakt. Im Hessischen Ried befänden sich diese Waldtypen aber zumindest auf Sandböden an der Grenze ihrer klimatischen Standortamplitude und wiesen teilweise massive Waldschäden auf. Anhand der historischen Daten sowie der konkreten Gebietserfahrungen sei davon auszugehen, dass die Buchenwälder auf Sand einen dauerhaften Grundwasserkontakt möglichst auch in Trockenperioden benötigten. Daher könne hier von lebensraumtypischen Grundwasserflurabständen von weniger als 3,0 m, optimaler Weise im Mittel von max. 2,5 m ausgegangen werden (S. 31 f.). In Zukunft müsse von einem weiteren Rückgang der älteren Eichen- und Buchenbestände ausgegangen werden (S. 37, 48). Hinsichtlich der Waldvogelarten könne bei fortschreitenden Schäden und einem Ausfall von Altbäumen in Teilflächen in diesen Bereichen der Bestand beeinträchtigt werden. Dies gilt für die Dohle, den Grauspecht und insbesondere den Mittelspecht (S. 52 ff.). Die Habitatqualität der eichenreichen, vom Mittelspecht besiedelten Waldflächen sei durch die ausgeprägten Waldschäden zunächst gesteigert worden. Mit dem prognostizierten Rückgang strukturreicher Altbestände werde mittel- bis langfristig die Populationsdichte des Mittelspechts deutlich sinken (S. 55). Auch für den Gartenrotschwanz wird die Gefahr gesehen, dass bei zunehmender Waldauflösung die Habitatstrukturen verloren gehen könnten (S. 60). Mit diesen fachwissenschaftlichen Erkenntnissen setzt sich das Regierungspräsidium im angefochtenen Bescheid nicht auseinander. Aufgrund dieses Bewertungsdefizits kann nicht mit Gewissheit davon ausgegangen werden, dass Beeinträchtigungen der geschützten Populationen durch das zugelassene Vorhaben der Grundwasserentnahme ausgeschlossen werden können. Der Wasserrechtsbescheid vom 26.08.2013 in der Fassung des Bescheids vom 29.02.2016 ist nicht zu beanstanden, soweit er gemäß § 3 Abs. 3 HAGBNatSchG die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung des Landschaftsschutzgebiets Forehahi ersetzt. Nach § 2 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Forehahi“ (LSG-VO) vom 17.05.1956 (StAnz. S. 582), zuletzt geändert am 07.05.2007 (St.Anz. S. 1156) ist es verboten, im Landschaftsschutzgebiet Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen. In § 2 Abs. 2 LSG-VO sind Vorhaben und Maßnahmen aufgeführt, die regelmäßig unter das Verbot fallen. Eine Grundwasserentnahme zählt nicht dazu. Eine Grundwasserförderung kann aber unter das generelle Verbot des § 2 Abs. 1 LSG-VO fallen, wenn das Absinken des Grundwasserspiegels zu einer Schädigung der Natur führt. Voraussetzung ist jedoch, dass in dem Gebiet eine Veränderung vorgenommen wird. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Durch die zugelassene Grundwasserentnahme wird keine Veränderung in dem Gebiet vorgenommen. Vielmehr wird – wie bereits dargelegt - der bisherige Grundwasserstand durch die räumlich zugeordnete Infiltration auf dem Niveau des GWBP beibehalten. Im Zusammenhang mit einer landschaftsschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung sind die Grundsätze anwendbar, die das VG Darmstadt bereits in seiner Entscheidung vom 11.03.2004 – 3 E 815/01 – herausgearbeitet hat. Eine Grundwasserförderung stellt erst dann eine Veränderung dar, die geeignet ist, die Natur zu schädigen, wenn sie zu einem dauerhaften Absenken desjenigen Grundwasserspiegels führt, der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung existierte. Eine durch frühere behördlich zugelassene Grundwasserförderung bewirkte Grundwasserabsenkung hat außer Betracht zu bleiben. Der Beklagte hat das ihm nach § 12 Abs. 2 WHG zustehenden Bewirtschaftungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Behörde steht für die Zulassung der Benutzung eines Gewässers ein an den Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 WHG zu orientierendes weites Bewirtschaftungsermessen zu. Dieses Ermessen wird in erster Linie durch die Konkretisierungen der Bewirtschaftungsgrundsätze in den Bewirtschaftungsplänen (§ 83 WHG) dergestalt gelenkt, dass die Behörde insbesondere und zunächst an die in den Maßnahmeprogrammen (§ 82 WHG) enthaltenen verbindlichen Ge- und Verbote gebunden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 – OVG 6 B 1.17 –, juris Rn. 95; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 12 Rn. 33). Gegen solche ermessensleitende Vorgaben verstößt der Wasserrechtsbescheid nicht, insbesondere wird in Nebenbestimmung III 2. festgelegt, dass die Grundwasserentnahme die Richtwerte des Grundwasserbewirtschaftungsplans einzuhalten hat. Auch sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Ausweislich des Bescheids vom 26.08.2013 (S. 28 f.) ist der Wasserbedarf geprüft worden. Das Regierungspräsidium Darmstadt kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Entnahmemenge von 21,5 Mio. m³/a plausibel nachgewiesen wurde. Dabei durfte auch die mit der Beigeladenen zu 2 vereinbarte Liefermenge von 16,79 Mio. m³/a berücksichtigt werden, deren Bedarf durch den Regionalen Wasserbedarfsnachweis nachgewiesen wurde. Soweit der Kläger einwendet, der zukünftige Wasserbedarf sei überschätzt worden, wurde offensichtlich die gestiegene Einwohnerzahl im Rhein-Main-Gebiet nicht berücksichtigt. Die vom Kläger vorgetragenen alternativen Wasserversorgungsmöglichkeiten waren im Rahmen des vorliegenden Wasserrechtsantrags nicht zu berücksichtigen, da sie ein aliud darstellen, auf die der Beigeladene zu 1 als Projektträger keinen Einfluss hat. Aufgrund der Mängel in der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung war der Wasserrechtsbescheid für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Eine Aufhebung des Bescheids kommt dagegen nicht in Betracht, so dass die Klage mit dem Hauptantrag abzuweisen war. Gemäß § 7 Abs. 5 UmwRG führt eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 2b oder 5 UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Diese Vorschrift sieht im Falle von Drittanfechtungsklagen abweichend von § 113 Abs. 1 VwGO eine prozessuale Sonderregelung vor. Sie dient der Verfahrensbeschleunigung und findet sowohl auf gebundene als auch Ermessensentscheidungen Anwendung. Die Regelung ermöglicht eine Heilung von Verletzungen materieller Rechtsvorschriften (Schlacke in: Gärditz, Verwaltungsgerichtsordnung mit Nebengesetzen, Kommentar, § 7 UmwRG, Rn. 27; Franzius in: Schink/Reit/Mitschang, UVPG/ UmwRG, § 7 UmwRG, Rn. 7; Seibert, Die Fehlerbehebung durch ergänzendes Verfahren nach dem UmwRG, NVwZ 2018, 97 ff.). Eine Aufhebung des Bescheids kommt danach nur dann in Betracht, wenn der Fehler, an dem der Bescheid leidet, von solcher Art und Schwere ist, dass das Vorhaben in der geplanten Form als Ganzes von vornherein in Frage gestellt erscheint (Franzius, a.a.O., Rn. 8; Schlacke, a.a.O., Rn. 27; Seibert, a.a.O., S. 100; BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 – 9 A 13/09 – juris Rn. 83 – zu § 17e FernStrG). Dies ist der Fall, wenn der Mangel einen „zentralen Punkt“ betrifft, der sich nicht bereinigen lässt, ohne dass ein gänzlich neues Zulassungsverfahren durchgeführt wird (Seibert, a.a.O., S. 100 m.w.N.). Je komplexer und vielschichtiger eine Genehmigung ist, umso geringer kann die Bedeutung eines bestimmten Fehlers für das Ganze sein. Eine Aufhebung der Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht. Ausreichend ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Heilung, ohne dass bei der Entscheidung des Gerichts das Ergebnis des ergänzenden Verfahrens feststehen muss (Seibert, a.a.O., S. 100 m.w.N.). Der Aufhebungsanspruch kann zudem nur dann verneint werden, wenn die Genehmigung ansonsten rechtmäßig ist. Dies hat zur Folge, dass das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, die angefochtene Genehmigung umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 UmwRG ist eröffnet, da es sich bei dem angefochtenen Wasserrechtsbescheid um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG handelt. Der Mangel des streitgegenständlichen Wasserrechtsbescheids befindet sich im materiellen Recht, da die durchgeführte Natura 2000-Verträglichkeits-prüfung des Beklagten nach § 34 Abs. 2 BNatSchG nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht. Eine rechtskonforme Verträglichkeitsprüfung kann der Beklagte aber ohne weiteres nachholen. Sollte die Prüfung ergeben, dass eine Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele der betroffenen Natura 2000-Gebiete nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, ist das Vorhaben grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es kann ausnahmsweise nach § 34 Abs. 3 BNatSchG unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 5 BNatSchG zugelassen werden. Da es derzeit nicht ausgeschlossen erscheint, dass für den Fall nicht ausschließbarer Beeinträchtigungen eine derartige Ausnahmesituation vorliegt und im Übrigen – wie vorstehend dargelegt – keine weiteren Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Wasserrechtsbescheids bestehen, ist ein ergänzendes Verfahren durchzuführen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 S. 3, 154 Abs. 3, 159 S. 1 VwGO. Nach § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Zwar unterliegt der Kläger zu einem Teil, da er im Hauptantrag die Aufhebung des Bescheids begehrt hat. Dies stellt sich jedoch als geringfügig dar. Denn im Ergebnis hat er die wasserrechtliche Genehmigung wegen deren Rechtswidrigkeit erfolgreich angegriffen. Der Gesetzgeber will mit der Fehlerheilung lediglich die Folgen einer Kassation verhindern, wenn der Fehler in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann (Seibert, a.a.O., S. 103, m.w.N.). Neben dem unterlegenen Beklagten waren auch den Beigeladenen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen (§ 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO) aufzuerlegen, da sie einen Antrag gestellt haben und damit unterlegen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO). Deshalb entsprach es auch nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Beklagten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dies betrifft zunächst die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen zum Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers gemäß § 47 WHG, die weder höchstrichterlich noch vom Europäischen Gerichtshof bisher entschieden wurden. Weiter stellt sich die grundsätzliche Frage, ob eine Grundwasserentnahme, die einen bestehenden, aber für die Schutz- und Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebiets nicht ausreichenden Grundwasserstand unverändert fortsetzt, eine Beeinträchtigung im Sinne des § 34 BNatSchG darstellen kann. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht der Empfehlung gemäß Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 folgt. Der Kläger ist eine anerkannte Umweltvereinigung und wendet sich gegen einen dem Beigeladenen zu 1 erteilten Wasserrechtsbescheid zur Grundwasserförderung aus den Brunnen des im Hessischen Ried gelegenen Wasserwerks R. In Verbindung mit der räumlichen Entwicklung in Südhessen (Ausdehnung und Verdichtung der Besiedlung und der Landwirtschaft) wurde die Grundwasserförderung zur Sicherstellung der örtlichen und regionalen Wasserversorgung mit Inbetriebnahme der Großwasserwerke nach 1964 (1964/65 Wasserwerk Q, 1966 Wasserwerk P, 1969 Wasserwerk R, 1971 Wasserwerk N) innerhalb von zehn Jahren mehr als verdoppelt. Dadurch und durch extreme Trockenperioden in den Jahren 1971 bis 1976 und 1990 bis 1993 kam es vor allem im mittleren Bereich des Hessischen Rieds zu großflächigen Absenkungen des Grundwasserspiegels. Dies führte in weiten Bereichen des Hessischen Rieds zu erheblichen Schäden an der Vegetation und zu Setzschäden an Bauwerken. Daher wurde 1989 mit der Infiltration von aufbereitetem Rheinwasser begonnen. Träger der Infiltrationsmaßnahmen ist der Beigeladene zu 3. Am 09.04.1999 wurde unter Mitwirkung zahlreicher Institutionen und Fachbehörden der Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried (GWBP) (StAnz. S. 1659 ff.) erlassen, mit dem das Ziel verfolgt wird, die Grundwasserentnahmen zur Sicherstellung der örtlichen und regionalen Wasserversorgung im Hessischen Ried so zu steuern, dass grundwasserstandsabhängige Vegetationsstandorte nicht weiter gefährdet, durch Grundwasserabsenkung bereits geschädigte Waldbereiche und Feuchtgebiete nach Möglichkeit saniert, künftige grundwasserbedingte Nachteile für die Land- und Forstwirtschaft vermieden, setzungsempfindliche Bauwerke und Einrichtungen nicht geschädigt und gleichzeitig Gebäudevernässungen sowie unzulässig hohe Grundwasserstände (z.B. unter Abfalldeponien) vermieden werden. Hierzu wurden in Tabelle 31 Richtwerte mittlerer Grundwasserstände an ausgewählten Referenzmessstellen festgelegt. Sie stellen das Ergebnis der Abwägung dieser teilweise widersprüchlichen, naturräumlichen und nutzungsspezifischen Anforderungen an den Grundwasserhaushalt unter Berücksichtigung einer gesicherten örtlichen und regionalen Wasserversorgung dar. Diese in Tabelle 31 angegebenen Richtwerte wurden am 17.07.2006 (StAnz. S. 1704) angepasst. Mit Bescheid vom 25.11.1970 war dem Beigeladenen zu 1 die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden, aus den insgesamt 18 Brunnen seines Wasserwerks im Rer Wald Grundwasser in einer Menge von bis zu 18,25 Mio. m³/a für die regionale Wasserversorgung zu entnehmen. Die Bewilligung war befristet bis zum 31.12.2000. Mit Erlaubnis vom 22.11.1994 wurde das Zutagefördern von Grundwasser aus einem weiteren Brunnen (Brunnen 6a) genehmigt. Die Grundwasserentnahme erfolgt in zwei durch die Weschnitz voneinander hydraulisch getrennten Gebieten in der Nordgalerie im R Wald und in der Südgalerie im M Wald. Hierbei handelt es sich um die beiden Grundwasserkörper 2396_3101 und 2395_3101. Am 07.05.1990 stellte der Beigeladene zu 1 einen Antrag auf Erteilung einer wasser-rechtlichen Bewilligung zur Grundwasserentnahme von insgesamt 21,5 Mio. m³/a im Wasserwerk R ab dem Januar 1991 bis zum Jahr 2010. Nachdem das Verfahren unter anderem wegen der Aufstellung des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried nicht vor Ablauf der alten Bewilligung beendet werden konnte, wurde dem Beigeladenen zu 1 ein befristetes Übergangswasserrecht in Form einer Erlaubnis gemäß §§ 7 WHG, 19 HWG zur Entnahme von 18,25 Mio. m³/a Grundwasser aus den 19 Brunnen des Wasserwerks R erteilt, das mehrfach verlängert wurde. Zuletzt wurde am 19.01.2009 eine solche Erlaubnis über 18,25 Mio. m³/a erteilt mit einer Befristung bis zum 31.12.2011. Gegen diese Befristung erhob der Beigeladene zu 1 Klage, die bei dem erkennenden Gericht unter dem Az. 3 E 279/07 geführt wird und derzeit ruht. Von der Grundwasserentnahme sind folgende Natura 2000-Gebiete betroffen: - FFH-Gebiet 6217-308 Jägersburger und Gernsheimer Wald, - FFH-Gebiet 6417-350 Reliktwald Lampertheim und Sandrasen Untere Wild-bahn, - (potentielles) FFH-Gebiet 6316-302 Wald südöstlich Bürstadt, - Vogelschutzgebiet 6216-450 Rheinauen bei Biblis und Groß-Rohrheim, - Vogelschutzgebiet 6217-403 Hessische Altneckarschlingen, - Vogelschutzgebiet 6217-404 Jägersburger/Gernsheimer Wald, - Vogelschutzgebiet 6417-450 Wälder der südlichen hessischen Oberrheinebene. Mit Schreiben vom 09.09.2005 übersandte der Beigeladene zu 1 vollständig aktualisierte Antragsunterlagen einschließlich FFH-Verträglichkeitsprüfungen mit der Bitte, die beantragte Bewilligung mit einer Laufzeit von 30 Jahren zu versehen. Nach Prüfung der Vollständigkeit lag der Antrag nebst Antragsunterlagen im Juni 2006 für einen Monat in zehn umliegenden Kommunen öffentlich aus. Zudem wurden der Kläger und weitere Verbände mit Schreiben vom 23.05.2006 über den Antrag informiert und ihnen Gelegenheit gegeben, sich bis zum 31.07.2006 zu dem Antrag zu äußern. Zeitgleich wurden die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingeholt, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden. Nachdem sich das Verfahren aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zu der Frage, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist und ob zunächst die Machbarkeitsstudie zur Realisierung eines vom Landesbetrieb Hessen-Forst erstellten Wiederaufspiegelungskonzepts vorliegen muss, weiter verzögerte, erhob der Beigeladene zu 1 am 15.04.2008 Untätigkeitsklage. Mit Urteil vom 02.11.2010 (4 K 542/08.DA) verurteilte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt den Beklagten dazu, den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Kammer stellte fest, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben des Beigeladenen zu 1 nicht erforderlich sei. Allerdings sei das Vorhaben auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebiete zu überprüfen. Im Januar 2012 legte der Beigeladene zu 1 daraufhin ergänzende Natura 2000-Prüfungen vor. Mit Schreiben vom 22.05.2012 wurde den privaten Einwendern, Verbänden und Kommunen und auch dem Kläger erneut Gelegenheit zur Einsichtnahme in diese Unterlagen in der Zeit vom 29.05. bis 23.06.2012 gegeben. Der Kläger äußerte sich mit Stellungnahme vom 31.07.2006 und 13.07.2012. Die während der Einwendungsfrist erhobenen Einwendungen wurden am 29.08.2012 öffentlich erörtert. Außerdem wurde am 31.07.2012 der Beigeladene zu 3 als Beteiligter im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen. Am 26.08.2013 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen zu 1 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den hier angefochtenen Wasserrechtsbescheid. Dieser sieht gemäß §§ 8 Abs. 1, 10 und 14 Abs. 1 WHG die Bewilligung vor, aus der Nordgalerie im R Wald bestehend aus insgesamt 13 Brunnen Grundwasser in einer Menge von bis zu 12,5 Mio. m³/a zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung zu entnehmen sowie gemäß § 15 WHG die gehobene Erlaubnis, zusätzlich Grundwasser in einer weiteren Menge von 1,8 Mio. m³/a zu entnehmen. Die Gesamtentnahme aus den Gewinnungsanlagen der Nordgalerie im R Wald darf 14,3 Millionen m³/a nicht überschreiten. Weiter wurde dem Beigeladenen zu 1 die Bewilligung erteilt, aus der Südgalerie im M Wald bestehend aus insgesamt sechs Brunnen Grundwasser in einer Menge von bis zu 5,9 Mio. m³/a zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung zu entnehmen sowie die gehobene Erlaubnis, zusätzlich Grundwasser in einer weiteren Menge von bis zu 1,3 Mio. m³/a aus den Gewinnungsanlagen der Südgalerie im M Wald zu entnehmen. Die Gesamtmenge aus den Gewinnungsanlagen der Südgalerie darf 7,2 Mio. m³/a nicht überschreiten und wurde unter den Vorbehalt gestellt, dass die Grundwasserentnahme erst erfolgen kann, wenn die Infiltrationsanlage im M Wald errichtet und in Betrieb genommen worden ist. Die Zulassungen wurden befristet erteilt und erlöschen mit Ablauf des 30.08.2043. Außerdem wurde die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Forehahi“ durch die wasserrechtliche Entscheidung ersetzt. Der Wasserrechtsbescheid wurde mit zahlreichen Bedingungen und Auflagen versehen. In Ziffer III. 2.1 ist vorgesehen, dass die Zielvorgaben der Tabelle 31 des Grundwasserbewirtschaftungsplans umzusetzen sind. In Ziffer III. 2.3 sind in einer Tabelle Richtwerte und untere Grenzgrundwasserstände für einzelne Messstellen aufgeführt. Nach Ziffer III. 2.2 sind die Richtwerte verbindlich und dürfen die unteren Grenzgrundwasserstände nicht unterschritten werden. Zur Begründung der wasserrechtlichen Genehmigung wurde ausgeführt, sie habe erteilt werden können, weil keine zwingenden Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 WHG dem Vorhaben entgegenstünden und im Rahmen des behördlichen Bewirtschaftungsermessens durch eine positive Zulassungsentscheidung die Versorgung der Region mit Trinkwasser sichergestellt werde. Dem Schutz der berechtigten Interessen Dritter werde durch die festgesetzten Nebenbestimmungen und Vorbehalte in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Im vorliegenden Verfahren habe keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, da ein UVP-rechtlicher Altfall vorliege. Außerdem bedeute das durch die Rechtslage bedingte Absehen von der Durchführung einer UVP weder eine Entziehung der Verfahrensöffentlichkeit noch einen Ausfall umweltrechtlich relevanter Prüfungsaspekte. Denn gemäß den Vorgaben des einschlägigen Rechtsregimes habe eine Öffentlichkeitsbeteiligung (Auslegen des Antrags nebst Unterlagen mit der Möglichkeit, Einwendungen zu erheben (§ 73 Abs. 3-5 HVwVfG) sowie ein Erörterungstermin (§ 73 Abs. 6 HVwVfG)) stattgefunden. Ein Wasserbedarf für die Entnahmemenge von 21,5 Mio. m³/a sei plausibel nachgewiesen worden. Ein Großteil des geförderten Grundwassers werde in den regionalen Leitungsverbund eingespeist und sei ein wichtiger Bestandteil für die Sicherstellung der Wasserversorgung im Rhein-Main-Ballungsraum. Die dafür vertraglich vereinbarte Liefermenge mit der Beigeladenen zu 2 betrage 16,79 Mio. m³/a ohne zeitliche Befristung. Ein entsprechender Bedarfsnachweis sei innerhalb des verbundwirksamen Regionalen Wasserbedarfsnachweises der Beigeladenen zu 2 geführt worden. Aus diesem Kontingent würden auch die Gemeinden Biblis und Groß-Rohrheim versorgt. Für die Städte Bensheim und Zwingenberg sei ein Wasserbedarf i.H.v. 2,28 Mio. m³/a nachgewiesen worden. Mit der Stadt Heppenheim seien Lieferungen bis max. 1,6 Mio. m³/a in klimatischen Trockenzeiten festgelegt worden. Für Betriebswasserzwecke seien 0,43 Mio. m³/a veranschlagt sowie eine Entwicklungsmenge über 0,4 Mio. m³/a für Kommunen im Kreis Bergstraße berücksichtig worden. Bei Einhaltung der vorgegebenen Grundwasserstände werde durch die zugelassene Grundwasserentnahme nur das nutzbare Dargebot entnommen. Die Grundwassermodellrechnungen (Teil I, Ordner 1, September 2005, S. 30) hätten gezeigt, dass bei der beantragten Entnahme in Verbindung mit einer an den Witterungsverlauf angepassten Infiltrationssteuerung im R und im M Wald sichergestellt werden könne, dass sich bei klimatisch mittleren Verhältnissen die Grundwasserstände auf dem Niveau der Richtwerte bewegten und in Trockenperioden eine Unterschreitung der unteren Grenzgrundwasserstände vermieden werde. Deshalb werde die im Endzustand angestrebte Förderung von 7,2 Mio. m³/a in der Südgalerie entsprechend der Darstellung in den Antragsunterlagen (Teil I, Ordner 1, September 2005) an den Betrieb der Infiltrationsanlage im M Wald gebunden. Unabhängig vom Ausbauzustand oder der Leistungsfähigkeit der Infiltrationsorgane, die nicht Gegenstand des Antrags seien, bestehe zu jedem Zeitpunkt die Verpflichtung, die unter Ziffer III.2.2 festgesetzten Grundwasserstände einzuhalten. Unter Berücksichtigung der künstlichen Grundwasseranreicherung werde auch der nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) geforderte mengenmäßig gute Zustand eingehalten. Innerhalb der Bestandsaufnahme im Jahr 2004 sei aufgrund der Ergebnisse von Grundwasserbeobachtungen und aufgrund der Einhaltung der Zielsetzungen des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried für die beiden Grundwasserkörper (2396_3101und 2395_3101) der mengenmäßig gute Zustand festgestellt worden (Seite 57 und 58 des Bewirtschaftungsplans Hessen 2009). Dieser könne aber nur erreicht werden, wenn es zu keiner signifikanten Schädigung von grundwasserabhängigen Landökosystemen komme. Die Überprüfung der betroffenen Landökosysteme habe gezeigt, dass einerseits kein negativer Trend der Grundwasserstände vorliege und dass außerdem noch im Rahmen eines Wasserrechtsverfahrens geklärt werde, ob signifikante Schädigungen dieser Ökosysteme durch die beantragte Grundwasserentnahme ausgeschlossen oder ob entsprechende Auflagen zur Überwachung erforderlich seien (vgl. Bewirtschaftungsplan Hessen 2009, S. 60 und Tabellen 2-13, S. 63). Im vorliegenden Fall sei die Notwendigkeit einer Überwachung gesehen und es sei ein hydrologisches und forstliches Monitoring festgesetzt worden. Insofern werde über die festgesetzten Überwachungsprogramme kontrolliert und dokumentiert, wie sich die betroffenen Landökosysteme und die Waldstrukturen entwickelten. Damit seien die festgelegten Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser gemäß § 47 Abs. 1 WHG eingehalten. Die beantragte Grundwasserentnahme liege im Landschaftsschutzgebiet Forehahi. Die Grundwasserentnahme sei grundsätzlich geeignet, die Natur zu schädigen und unterfalle somit dem Verbot des § 2 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Durch die festgesetzten Nebenbestimmungen, insbesondere die Verpflichtung, an den festgesetzten Messstellen Richtwerte und untere Grenzgrundwasserstände einzuhalten, könnten Schädigungen an der Natur vermieden werden. Die gemäß § 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung erforderliche Ausnahme habe daher erteilt werden können. Nach der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung seien keine Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele der im Wirkbereich des Vorhabens liegenden Natura 2000-Gebiete zu erwarten. Soweit den Antragsunterlagen nicht gefolgt werden könne, würden stattdessen die Ausführungen im Bescheid gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Nebenbestimmungen sowie der Begründung des Wasserrechtsbescheids, insbesondere auch zur Natura 2000-Verträglichkeit des Vorhabens, wird auf dessen Inhalt Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 29.08.2013 zugestellt. Nachdem der Beigeladene zu 1 einzelne Nebenbestimmungen gerichtlich angegriffen hatte, erließ der Beklagte am 29.02.2016 einen Bescheid, mit dem er zwei Messstellen strich und an fünf weiteren Messstellen Änderungen an ihren Werten vornahm. Die Auflage unter Ziffer III.2.5, die vorsah, dass festgesetzte Warnwerte nicht länger als vier Wochen unterschritten werden dürfen, und die unter Ziffer III. 3., die ein forstliches Monitoring anordnete, wurden zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des beigezogenen Verfahrens 6 K 1275/13.DA und den dort befindlichen Bescheid vom 29.02.2016 (Bl. 369 – 371 der Gerichtsakte des Verfahrens 6 K 1275/13.DA) verwiesen. Der Kläger hat am 27.09.2013 Klage erhoben. Die Klage sei entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1 zulässig. Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts könnten anerkannte Umweltverbände Verbandsklagen erheben gegen alle verwaltungsrechtlichen Bescheide, durch die unionsrechtlich fundiertes Umweltrecht verletzt sein könne. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG sei ein beantragtes Wasserrecht zwingend zu versagen, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten seien. Schädliche Gewässer-veränderungen seien nach § 3 Nr. 10 2. Alt. WHG auch solche Veränderungen von Gewässereigenschaften, die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Deshalb seien die Bewirtschaftungsziele in § 47 WHG zwingend zu beachten. Eine Einschätzungsprärogative der Behörde, die aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG „erwartet werden kann“ abgeleitet werden könne, greife im Anwendungsbereich der Bewirtschaftungsziele des § 47 WHG nicht. Die strikt zu beachtenden Zielvorgaben des § 47 WHG würden durch die Anhänge zur Wasserrahmenrichtlinie konkretisiert. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG bzw. Art. 4 Abs. 1 lit. b ii) WRRL sei das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass ein guter mengenmäßiger Zustand erreicht werde. Diese Zielvorgabe sei hinsichtlich der Verhältnisse der grundwasserabhängigen Vegetation nicht erfüllt. Der betroffene Grundwasserkörper sei unter konkreter Berücksichtigung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie nicht in einem guten mengenmäßigen Zustand. Entsprechende Aussagen in dem noch gültigen Bewirtschaftungsplan und auch in dem ab 22.12.2015 gültigen Bewirtschaftungsplan seien unzutreffend. Der gute Zustand des Grundwassers werde in mengenmäßiger Hinsicht gemäß Anhang V Nr. 2.1.2 WRRL nach dem Grundwasserspiegel beurteilt. Danach sei der mengenmäßige Zustand des Grundwassers gut, wenn der Grundwasserspiegel im Grundwasserkörper so beschaffen sei, dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme überschritten werde. Dementsprechend unterliege der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen, die zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystem führen würden, die unmittelbar von dem Grundwasser abhängen. Für die beiden hier betroffenen Grundwasserkörper sei anzunehmen, dass die dort verfügbaren Grundwasserressourcen durch die langfristigen mittleren jährlichen Grundwasserentnahmen überschritten würden. Denn aufgrund fehlender Unterlagen sei nicht feststellbar, dass durch die Infiltrationsmaßnahmen die verfügbare Grundwasserressource die Definition des Artikels 2 Nr. 27 WRRL nunmehr künstlich erfülle. Die erteilte Bewilligung sei auch keine Bewirtschaftungsmaßnahme, mit der ein guter mengenmäßiger Zustand erreicht werden könne. Vielmehr führe die Maßnahme dazu, dass der mengenmäßige Zustand im Status quo gehalten werde und damit der Grundwasserkörper im nicht guten, sondern im schlechten Zustand sei. Damit werde das Verbesserungsgebot verfehlt, das verbindlich zu beachten sei. Vor dem Hintergrund der strikt zu beachtenden Bewirtschaftungsziele sei bei einem Verstoß immer eine schädliche Gewässerveränderung zu erwarten, so dass die vorliegend beantragte Bewilligung zu versagen sei. Die Einstufung des Grundwasserkörpers durch den Bewirtschaftungsplan sei eine wesentliche Vorfrage für die rechtliche Beurteilung der Wirkungen von Wasserentnahmen und im gerichtlichen Verfahren inzident zu überprüfen. Aus der Einstufung in den guten oder schlechten mengenmäßigen Zustand ergäben sich unterschiedliche Rechtsfolgen. Solange bei einem guten mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers Entnahmen vorgenommen würden, die an dieser Einstufung nichts änderten, könne wohl in Parallelwertung zum Urteil des EuGH vom 01.07.2015 (C-461/16 - Weservertiefung) keine Verschlechterung festgestellt werden. Solange ein guter mengenmäßiger Zustand vorliege und auch keine negativen Trends erkennbar seien, könne auch kein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot eingreifen. Bei einem schlechten mengenmäßigen Zustand sei jedoch jede auch nur geringfügige Erhöhung von Entnahmen bzw. jede nachteilige Veränderung des Grundwasserkörpers als Verschlechterung zu beurteilen. Zudem würden Maßnahmen, die lediglich eine Beibehaltung eines Status quo bewirkten, gegen das unmittelbar gültige Verbesserungsgebot verstoßen. Das wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn - wie vorliegend – der schlechte mengenmäßige Zustand einen signifikant schädigenden Einfluss auf grundwasserabhängige Landökosysteme habe. Die Beibehaltung des Status quo würde infolge der weiteren Degradierung grundwasserabhängiger Landökosysteme den schlechten mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers manifestieren. Außerdem stelle sich die Frage, ob es sich bei der Grundwasserneubildung durch künstliche Infiltration nicht vielmehr um eine Minimierungsmaßnahme im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 4 WHG bzw. Art. 4 Abs. 7 lit. a WRRL handele, die nur im Rahmen einer Ausnahme getroffen werden könne. Die rechtlichen Maßgaben des FFH-Gebietsschutzes stellten andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG dar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 – Elbvertiefung, juris Rn. 480) sei geklärt, dass das wasserrechtliche und das naturschutzrechtliche Rechtsregime nicht gleichliefen. Die Beurteilung der Verschlechterung der von der Trinkwassergewinnung betroffenen Natura 2000-Gebiete sei damit gänzlich unabhängig von der Frage der Verschlechterung des Grundwasserkörpers zu beurteilen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Kohlekraftwerk Staudinger spiele für die Frage, welcher Zustand der Wald-Lebensraumtypen, der Anhang II-Arten, der charakteristischen Arten und der geschützten Vogelarten der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu welchem Zeitpunkt zugrunde zu legen sei, keine Rolle. Sie enthalte darüber hinaus auch keine Maßgaben zu den Fragen, ob ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot vorliege oder wie die Einstufung des mengenmäßigen Zustands von Grundwasserkörpern vorzunehmen sei. Die Frage der erheblichen Beeinträchtigung sei danach zu beurteilen, wie sich die Situation ohne diese Tätigkeit entwickeln würde. Daher sei auf den so genannten „Planungsnullfall“ als Vergleichsfall für die Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung zurückzugreifen. Eine Bewertung der Umweltauswirkungen durch die neue Zulassungsentscheidung sei schon logisch nur dann möglich, wenn nicht nur der Ausgangszustand in den Blick genommen werde, sondern auch der Vergleich des Zustands in der Zukunft ohne und mit der zur Zulassung anstehenden Tätigkeit. Im Zusammenhang mit dem Schutz von FFH-Gebieten werde die Auffassung des Klägers durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14.01.2010, C-226/08, Rn. 46) gestützt. Danach dürfe die Anwendung des FFH-Rechts auf die künftigen Auswirkungen eines nach früheren Regelungen entstandenen Sachverhalts nicht schlechthin ausgeschlossen sein. Nach dieser Entscheidung sei vielmehr die Betrachtung künftiger Auswirkungen eines nach früheren Regelungen entstandenen Sachverhalts, also auch bei bloßer Fortsetzung der Tätigkeit, die am entstandenen Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung über die bloße Fortsetzung der Tätigkeit hinaus nichts ändern würde, vorzunehmen. Mithin seien nicht nur die Auswirkungen der Tätigkeit auf den bereits entstandenen Sachverhalt zu bewerten, sondern es seien auch die zukünftigen Auswirkungen des bereits entstandenen Sachverhalts unter Berücksichtigung der Fortsetzung der Tätigkeit zu bewerten. Das bedeute, dass zumindest eine Aussage getroffen werden müsse zu der Frage, wie die Fortsetzung der Trinkwasserentnahme auf dem bisherigen Grundwasserniveau für den Erhaltungszustand der betroffenen Gebiete unter Einbeziehung der „Altschäden“ zu bewerten sei. Eine erhebliche Beeinträchtigung sei nach den Erkenntnissen zu der Abhängigkeit der verschiedenen Waldgesellschaften vom Grundwasser, nach den Erkenntnissen über eine Schädigung von Teilen dieser Waldgesellschaften durch die Absenkung des Grundwassers und die Fortsetzung einer, wenngleich bereits geminderten, Grundwasserabsenkung, nach dem Stand der Wissenschaft nicht zweifelsfrei auszuschließen. Damit sei die Schwelle zur Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung bereits überschritten. In der Alto Sil-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 24.11.2011, C-404/09, Rn. 125 f.) habe der EuGH unter Bezugnahme auf die Papenburg-Entscheidung nochmals klargestellt, dass Projekte, die vor der Geltung der FFH-Richtlinie zugelassen worden seien, zwar nicht den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie über eine Ex-ante-Prüfung ihrer Auswirkungen auf das betreffende FFH-Gebiet unterlägen, dass derartige Projekte aber unter Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie fielen. Das führe dazu, dass selbst für bereits genehmigte Altvorhaben eine Prüfung vorzusehen sei, die das Vorhaben auf die Verträglichkeit mit Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie prüfe und gegebenenfalls eine Ausnahmeprüfung entsprechend Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie beinhalte. Das müsse selbstverständlich auch für eine Verlängerung einer „alten“ Tätigkeit gelten. Es sei daher zu beurteilen, wie sich die Fortsetzung einer derartigen Tätigkeit auf die Einhaltung der Pflichten aus Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie auswirke. Diesen Anforderungen werde die vorliegende FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht gerecht. Denn anderenfalls wäre festzustellen, dass die bewilligte Grundwasserentnahme die bereits vorhandenen erheblichen Beeinträchtigungen verfestige und damit das Risiko eines vollständigen Verlustes der Schutzgüter auslöse. Der Kern des Streits liege in der Sache bei der Frage, ob der Schadenprozess abgeschlossen sei und selbst ein höherer Grundwasserstand nichts mehr heilen würde, oder ob die Altbestände sich bei höheren Grundwasserständen regenerieren könnten. In rechtlicher Hinsicht gehe es um die Frage, ob durch die Grundwasserentnahme die sich aus den Natura 2000-Regelungen ergebende Rechtspflicht, die vorhandenen Lebensraumtypen und geschützten Arten zu erhalten bzw. in einem günstigen Erhaltungszustands zu entwickeln, in erheblicher Weise gefährdet oder gestört werden könne. Dies werde man bei Beibehaltung der vorhandenen Absenkung des Grundwasserspiegels nicht sicher ausschließen können. Mit dem Bescheid werde die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands von Lebensraumtypen und von Lebensräumen geschützter Arten behindert, weil allein unter Beachtung der Maßgaben des Grundwasserbewirtschaftungsplans eindeutig zu niedrige Grundwasserstände erlaubt würden. Ohne eine Ausnahmeprüfung entsprechend Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie bzw. § 34 Abs. 3 BNatSchG und ohne Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 35 Abs. 5 BNatSchG könne daher keine Trinkwassergewinnung erfolgen. Solange eine solche nicht vorliege, müsse die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG versagt werden. Der wasserrechtliche Bescheid vom 26.08.2013 zur Förderung von Grundwasser aus den Brunnen des Wasserwerks R sei rechtswidrig, weil er erhebliche Beein-trächtigungen der Natura 2000-Gebiete - FFH-Gebiet Jägersburger und Gernsheimer Wald, - FFH-Gebiet Wald südwestlich Bürstadt, - FFH-Gebiet Reliktwald Lampertheim und Sandrasen untere Wildbahn, - Vogelschutzgebiet Jägersburger/Gernsheimer Wald, - Vogelschutzgebiet Wälder der südlichen hessischen Oberrheinebene und - Vogelschutzgebiet hessische Altneckarschlingen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie bzw. § 34 Abs. 2 BNatSchG nicht erkannt und das Vorhaben ohne die notwendige Ausnahmeprüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie zugelassen habe. Bereits die Ausführungen zum forstlichen Monitoring im hier angegriffenen Bescheid (S. 42) belegten, dass sich die Beklagte keine Gewissheit darüber verschafft habe, dass erhebliche Beeinträchtigungen für die Natura 2000-Gebiete ausgeschlossen seien. Das Vorhaben löse erhebliche Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete durch die Grundwasserabsenkung aus. Diese Beeinträchtigungen würden während der 30-jährigen Laufzeit der Zulassung zum Verschwinden der meisten Schutzgüter im Wirkraum des Vorhabens führen. Die Beeinträchtigungen seien so schwerwiegend, dass die Natura 2000-Gebiete, deren Schutzgüter direkt oder indirekt auf den Grundwasseranschluss der Vegetation angewiesen seien, am Ende der Laufzeit voraussichtlich ihre Schutzwürdigkeit verloren haben würden. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG müsse den Beweis liefern, dass durch das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen des betroffenen Schutzgebiets zu erwarten seien. Dazu sei eine sorgfältige Bestandserfassung und Bestandsbewertung der vom Vorhaben betroffenen Gebietsbestandteile zu leisten und eine Wirkungsprognose zu erstellen. Ergebe die Prüfung der Verträglichkeit, dass ein Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen könne, sei es unzulässig. Rechtsmaßstab für die Beurteilung des Vorhabens sei der Planungsnullfall, d.h. die ökologische Situation, die sich ohne die Grundwasserförderung durch das Wasserwerk R einstellen würde, gegenüber dem Planungsfall, d.h. der ökologischen Situation, die vom Vorhaben durch die im Bescheid genehmigte Grundwasserförderung verursacht werde. Zur Bestandserfassung und -bewertung sowie bei der zu erstellenden Wirkungsprognose einer FFH-Verträglichkeitsprüfung sei erforderlich, die Situation, die ohne Durchführung des Vorhabens vorliege (Ist-Zustand) bzw. sich ohne Durchführung des Vorhabens einstelle (Planungsnullfall), mit der Situation zu vergleichen, die vom Vorhaben hervorgerufen werde (Planfall). Die Genehmigungsbehörde hätte deshalb in der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht nur feststellen müssen, welche ökologische Situation heute in den Natura 2000-Gebieten bestehe (Ist-Situation), sondern auch, welche ökologische Situation sich ohne Zulassung des Vorhabens entwickeln würde (Planungsnullfall). Da die Genehmigungsbehörde die ökologische Situation ohne die Grundwasserförderung nicht ermittelt habe, werde vereinfacht jene Situation angenommen, die in den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts vor der Steigerung der Grundwasserentnahme und der schnellen Absenkung des Grundwassers bestanden habe. Der aus der falschen Vorgehensweise resultierende vollständige Prüfungsausfall im Bereich des Habitatschutzes führe unmittelbar zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Die Infiltration von gereinigtem Rheinwasser sei keine Schadensbegrenzungsmaßnahme im Sinne des Habitatrechts, da sie keinen integralen Bestandteil des Vorhabens bilde. Ausdrücklich heiße es im Bescheid, dass der Ausbauzustand oder die Leistungsfähigkeit der Infiltrationsorgane nicht Gegenstand des Antrags seien. Die Genehmigung zur Infiltration sei in einem unabhängigen Verfahren an den Beigeladenen zu 3 erteilt worden. Die Zulassungsbehörde habe außerdem die Pflicht zur Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände nach Art. 2 FFH-Richtlinie missachtet. Die Tatsache, dass die Grundwasserstände bei Ausweisung der Natura 2000-Gebiete bereits seit langer Zeit gesenkt gewesen seien, stehe damit der These einer rechtlich irrelevanten Vorbelastung entgegen. Es sei ja gerade Zweck der EU-Rechtssetzungen im Naturschutz, die bereits in großem Umfang geschädigte Natur in günstige Erhaltungszustände zurückzuführen. Der Hinweis des Vorhabenträgers auf die Entscheidung des VG Darmstadt vom 11.03.2004 – Az. 3 E 815/01 - gehe fehl, da diese Entscheidung zur Eingriffsregelung nach dem BNatSchG ergangen sei. Sie könne auf das Habitatrecht nach der FFH-Richtlinie nicht übertragen werden. Der Vorhabenträger bestreite auch die Beachtung der Wiederherstellungspflicht des günstigen Erhaltungszustands nicht, stelle jedoch darauf ab, dass eine solche Wiederherstellung trotz der Zulassung seines Vorhabens möglich sei. Dies sei nicht überzeugend, denn die vorgebrachte Infiltration sei weder Teil seines Vorhabens noch führe sie zu Grundwasserständen, die eine ökologische Verbesserung einleiten und zur Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände führen könne. Soweit sich der Vorhabenträger darauf berufe, dass sein Vorhaben eine solche Entwicklung nicht behindere oder unmöglich mache, sei dem entgegen zu halten, dass er sich nicht darauf berufen könne, dass Dritte die von ihm verursachten Schäden beheben könnten. Der Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried (GWBP) vom 09.04.1999 könne das geltende Naturschutzrecht nicht verdrängen. Es handele sich dabei lediglich um einen wasserrechtlichen Fachplan, der als behördenintern wirkende Verwaltungsvorschrift im Rang unter den Gesetzen und Rechtsverordnungen stehe. Außerdem bestätige der Grundwasserbewirtschaftungsplan an vielen Stellen, dass die in ihm festgelegten Grenzgrundwasserstände nicht ausreichten, um in bestimmten Teilräumen die Waldbestände zu schützen. Es werde festgehalten, dass die einzuhaltenden mittleren Grundwasserstände das Ergebnis eines Abwägungsprozesses seien und einen Kompromiss darstellten zum Schutz anderer Nutzungen. Bereits der GWBP enthalte eine „Aufspiegelungsklausel“ und fordere weitergehende Aufspiegelungsmaßnahmen, soweit andere Belange von erheblichem Gewicht dies nicht ausschließen würde. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bescheid sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Behörde nicht auf den besten wissenschaftlichen Kenntnisstand zurückgegriffen habe, wie es nach den Vorgaben der Rechtsprechung erforderlich sei. Eine Einschätzungsprärogative der Behörde gebe es nicht. Im Artenschutzrecht müsse sie stets den aktuellen Stand der ökologischen Wissenschaft – gegebenenfalls durch Einholung fachgutachterlicher Stellungnahmen – ermitteln und berücksichtigen. Der Beklagte habe es versäumt, die Daten der aktuellen Forsteinrichtung 2009 bei seiner FFH-Prognose zu berücksichtigen. Stattdessen habe er auf die Grunddatenerhebung (GDE) 2004 zurückgegriffen und zwar sowohl für die flächenmäßige Zuordnung und Ausdehnung als auch für die Einstufung der Erhaltungszustände. Hätte die Behörde die FFH-Planungs-prognose der FENA berücksichtigt, wäre die exakte Berücksichtigung des aktuellen Umfangs des Buchen-Lebensraumtyps möglich gewesen. Außerdem sei auf der Grundlage der aktuellen Forsteinrichtung eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Lebensraumtypen 9110, 9130 und 9160 sowie der maßgeblichen Habitatstrukturen für die Arten festzustellen. Das belege, dass die ca. 10 Jahre alte GDE 2004 für das FFH-Gebiet Jägersburger und Gernsheimer Wald keine geeignete aktuelle Beurteilungsgrundlage mehr darstelle. Die Schäden träten deshalb auf, weil die im Grundwasserbewirtschaftungsplan festgelegten Grundwasserflurabstände zu tief lägen. Es sei völlig eindeutig, dass die Standortvoraussetzungen für die Lebensraumtypen 9130 und 9160 durch eine Erhöhung der Grundwasserstände wiederhergestellt würden und sofort der Regenerationsprozess einsetze. Die Grundwasserentnahme sei die auslösende Ursache für massive Schäden an den Waldbeständen. Die Schadensentwicklung, die vom Verlust des natürlichen Grundwasseranschlusses ausgelöst worden sei, sei auch bis heute nicht abgeschlossen. Die Meinung des Beigeladenen zu 1, dass die heute ablaufenden Schadprozesse maßgeblich durch andere Faktoren bestimmt würden, sei falsch. Selbst in den Antragsunterlagen werde unterschieden zwischen solchen Waldtypen, deren Anpassung an aktuelle Grundwasserstände bereits weitgehend abgeschlossen sei, und solchen, bei denen der Anpassungsprozess noch nicht abgeschlossen sei. Zu letzterem zähle der Beigeladene zu 1 insbesondere die naturnahen Buchenwälder (Lebensraumtyp – LRT - 9110 und 9130). Bei diesen Buchenwäldern handele es sich mithin um grundwasserabhängige Lebensräume, die einen Grundwasserflurabstand von weniger als 3,0 m, optimalerweise im Mittel von max. 2,5 m benötigten. Damit sei belegt, dass die Fortsetzung der Grundwasserabsenkung eine erhebliche Beeinträchtigung für die LRT 9110 und 9130 sowie aller Arten der naturnahen Buchen- und Buchenmischwälder auslöse. Der Beigeladene zu 1 habe in seinen Antragsunterlagen selbst festgestellt, dass die LRT 9130 und 9160 im FFH-Gebiet Jägersburger und Gernsheimer Wald dauerhaft überleben könnten, wenn so genannte „lebensraumtypische Grundwasserstände“ eingehalten würden. Diese lägen für den LRT 9160 nach Literaturangaben im Mittel zwischen 0,5 und 1,0 m und nach den historischen Ganglinien der Grundwasser-Messstellen unter den gebietsspezifischen Bedingungen des Hessischen Rieds zwischen 0,6 und 1,9 m. Eine Auswertung historischer Grundwassergleichenpläne habe für das gesamte FFH-Gebiet Jägersburger und Gernsheimer Wald einen mittleren Grundwasserflurabstand von 2,1 m ergeben. Damit löse das Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen für die Natura 2000-Schutzgebiete aus. Der Kausalzusammenhang zwischen den Waldschäden und der Grundwasserabsenkung sei gutachterlich eindeutig aufgezeigt. In den vorliegenden Gutachten werde nachgewiesen, dass die Schäden ursächlich durch die Grundwasserentnahmen bestimmt und zusätzliche Schadfaktoren erst als Sekundärschäden verstärkend wirksam werden. Dieser Befund spiegele sich auch in den Waldzustandsberichten des Landes Hessen wider. Er ergebe sich auch aus der abschließenden Kommentierung der „Machbarkeitsstudie zur Aufspiegelung des Grundwasserleiters in ausgesuchten Waldbereichen des örtlichen und mittleren Hessischen Rieds“. Die Ausführungen der Beigeladenen, dass bereits die mit dem GWBP 1999 festgelegten Richtwerte und unteren Grundgrenzgrundwasserstände einer FFH-Verträglich-keitsprüfung unterzogen worden seien, die die Verträglichkeit der entsprechenden Werte bestätige, seien abwegig. Zum Zeitpunkt der Erstellung des GWBP 1999 sei das hauptbetroffene Gebiet Jägersburger und Gernsheimer Wald noch nicht gemeldet gewesen, so dass für dieses Gebiet schlicht überhaupt keine Prüfung von Grundwasserstandswerten auf FFH-Verträglichkeit habe vorgenommen werden können. Der Flächenumfang der Schutzgegenstände innerhalb des FFH-Gebiets Jägersburger und Gernsheimer Wald sei unklar geblieben, was einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstelle. Hinsichtlich der Populationsgröße der Käferarten Hirschkäfer und Heldbock habe die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf die GDE (X 2004) zurückgegriffen. Es sei jedoch zu befürchten, dass etliche Brutbäume bereits nicht mehr existierten. Auch werde dort prognostiziert, dass die Arten langfristig aussterben würden. Dies sei im Bescheid unbeachtet geblieben. Bezüglich der Bechsteinfledermaus und des Großen Mausohrs fänden sich im Bescheid keine Angaben zum Flächenumfang und zur Populationsgröße. In der GDE (X 2004) sei der Erhaltungszustand beider Arten mit gut angegeben. Diese Angaben seien von dem Beigeladenen zu 1 in der FFH-Verträglichkeitsprüfung übernommen worden. Beide Fledermausarten seien aber an einen hohen Anteil alter Laubbäume und Laubwälder gebunden, wobei die Bechsteinfledermaus zusätzlich hohe Bindung an alte Stieleichenbestände besitze. Auch für die Amphibien-Arten Gelbbauchunke und Kammmolch seien erhebliche Beeinträchtigungen zu befürchten, da die Grundwasserabsenkung zu einer schnelleren Austrocknung der Reproduktionsgewässer führe. Im Bescheid sei festgelegt worden, dass die Grundwasserentnahme die Zielvorgaben der Tabelle 31 des GWBP 1999 umzusetzen habe. Dort seien für den R Wald Grundwasserflurabstände von im Mittel 3,96 m und 4,77 m vorgegeben. Damit lägen die im Bescheid enthaltenen Grundwasserflurabstände mehrere Meter unter den lebensraumtypischen und für den langfristigen Erhalt der LRT 9130 und 9160 notwendigen Grundwasserflurabstände. Beide Lebensraumtypen würden damit langfristig verschwinden. Infolge dessen sei auch eine Verschlechterung des Erhaltungszustands bei den Käfer- und Fledermausarten, eventuell auch beim Grünen Besenmoos, zu verzeichnen. Soweit der Beklagte davon ausgehe, dass der LRT 9160 flächenmäßig nur insoweit unter Schutz gestellt worden sei, als er sich auf den stauenden Schichten ausgeprägt habe, impliziere dies, dass das Vorhandensein stauender Bodenschichten für die Bäume per se ausreichend sei ohne weitergehende Anforderungen an den Wasserhaushalt. Dies widerspreche bereits dem Wortlaut der Natura 2000-Verordnung für das Schutzgebiet 6217-308 Jägersburger und Gernsheimer Wald, der im Kontext der Erhaltungsziele des LRT 9160 das Erfordernis „Stabilisierung und Entwicklung der Grundwasserstände“ formuliere. Ein solches Erfordernis ergebe keinen Sinn, wenn der LRT 9160 ohne Grundwasseranschluss existenzfähig wäre. Mit der Formulierung einer Entwicklungsanforderung sei eindeutig ausgedrückt worden, dass für die Sicherung des LRT 9160 ein zu behebendes Defizit bestehe. Weiter benötige der LRT 9160 staufeuchte Böden. Diese seien auf stauenden Bodenschichten nur dann gewährleistet, wenn insbesondere während der Vegetationszeit aus dem Stauwasservorrat feuchte Bodenwasserverhältnisse gewährleistet seien. Aufgrund der Evapotranspiration entstehe aber während der Vegetationsperiode ein deutliches Defizit für die klimatische Wasserbilanz und damit ein Wasserhaushaltsdefizit. Deshalb würden die standörtlichen Anforderungen an den Bodenwasserhaushalt für den LRT 9160 wie Eichenwälder allgemein, aber auch für Buchenwälder einschließlich des LRT 9130, eindeutig verfehlt. Der LRT 9160 sei zwingend auf einen Grundwasseranschluss angewiesen. Stauende Böden allein seien für die Ausprägung des LRT 9160 nicht ausreichend. Die mit dem Verlust des Grundwasseranschlusses einhergehende Reduzierung des Baumwachstums nach Durchmesser und Baumhöhe führe zu einer dauerhaften Beeinträchtigung des LRT 9160 Eichen-Hainbuchenwald und des geschützten Heldbocks. Aus dem Erhaltungsziel „Stabilisierung und Entwicklung der Grundwasserstände“ sei eine Pflicht zur Anhebung der Grundwasserstände abzuleiten. Dies bedeute, dass eine Wiederherstellungspflicht mit dem Ziel einer Aufspiegelung bestehe. Eine solche Pflicht sei aber nicht im Prüfprogramm der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt worden. Der beklagte Bescheid gehe vielmehr davon aus, dass überhaupt keine Notwendigkeit zur Aufspiegelung bestehe und missachte damit das Erhaltungsziel. Die rechtskonforme Auslegung des Erhaltungsziels „Stabilisierung und Entwicklung der Grundwasserstände“ führe zwingend zur Wiederherstellung einer Situation, in der der Wurzelraum des LRT 9160 und des LRT 9130 wieder mit Grundwasser versorgt sei. Nur so könne der günstige Erhaltungszustand für die gebietsspezifisch ausgeprägten LRT wiederhergestellt werden. Aus dem Vermerk vom 03.09.2007 des Umweltministeriums ergebe sich, dass von der Naturschutzverwaltung schon im Jahr 2007 erkannt worden sei, dass die Erreichung günstiger Erhaltungszustände Verbesserungsmaßnahmen erforderlich mache. Die Machbarkeitsstudie zeige effektive mögliche Maßnahmen zur Aufspiegelung in acht Gebieten und zur Beseitigung der Konflikte auf. Hinsichtlich des Vogelschutzgebiets (VSG) 6217-404 Jägersburger und Gernsheimer Wald seien 11 der 12 geschützten Vogelarten auf den Schutz und die Entwicklung alter Laubwaldbestände mit hohen Tot- und Altholzanteilen angewiesen, so dass sie von dem Vorhaben erheblich beeinträchtigt würden. Für den besonders schützenswerten Mittelspecht werde sogar ausdrücklich die Erhaltung und Entwicklung von Laub- und Laubmischwäldern mit Eichen sowie von alten Buchenwäldern gefordert. Hinsichtlich des FFH-Gebiets 6316-302 Wald südöstlich Bürstadt würden die Schutz– bzw. Erhaltungsziele voraussichtlich erheblich beeinträchtigt, da der Grund-wasserbewirtschaftungsplan zu beachtende Grundwasserflurabstände festlege, bei denen Buchen- und Eichenbestände kaum noch eine Überlebenschance hätten. Letztendlich bestätige der Beigeladene zu 1 in seiner FFH-Verträglichkeitsprüfung, dass von seinem Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen. Die schweren Beeinträchtigungen ordne die FFH-Verträglichkeitsprüfung kausal der Grundwasserabsenkung zu und bestätige außerdem, dass der damals ausgelöste Schadprozess noch immer nicht abgeschlossen sei. Mit dem Vorhaben würden die Beeinträchtigungen fortgesetzt und die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands in den nächsten 30 Jahren unterbunden. Angesichts der sehr schnell ablaufenden Prozesse sei zu befürchten, dass der noch vorhandene LRT 9110 am Ende der genehmigten Förderperiode verschwunden sei. Dadurch würden auch Hirschkäfer und Heldbock erheblich beeinträchtigt. Die Zulassungsbehörde habe den Rechtsmaßstab der FFH-Verträglichkeitsprüfung verkannt, da es nicht darauf ankomme, dass überhaupt Eichenbestände erhalten blieben, sondern dass die Habitatqualität der Eichenbestände gegenüber den beiden Käferarten vorhabenbedingt nicht verschlechtert würde. Die Prognose der Behörde stehe auch im krassen Widerspruch zum Wissensstand hinsichtlich der Überlebensmöglichkeiten der heimischen Eichen bei abgesenkten Grundwasserständen. Sie unterstelle, dass aufgrund der weiten Standortamplitude der Eiche die vorhandenen Bestände durch die beantragte Grundwasserentnahme nicht beeinträchtigt würden und damit als Habitatbäume für die Käfer perspektivisch weiter zur Verfügung stünden. Tatsächlich müsse aber mit dem Verschwinden der beiden Arten gerechnet werden. Die Schutzgüter (Lebensraumtypen und Arten) in dem FFH-Gebiet 6417-350 Relikt-wald Lampertheim und Sandrasen Untere Wildbahn würden durch das Vorhaben vermutlich ebenfalls alle erheblich beeinträchtigt. Dafür spreche die grundsätzliche Überlegung, dass der Grundwasserbewirtschaftungsplan Grundwasserflurabstände festlege, bei denen Buchen- und Eichenbestände kaum noch eine Überlebenschance hätten. Außerdem bestehe ein erhebliches Ermittlungsdefizit. Zum Umfang der Schutzgüter lägen keine ausreichenden Erhebungen vor. Der Beklagte habe fehlerhaft auf die Angaben der GDE zurückgegriffen, obwohl der Vorhabenträger deutlich mehr LRT-Flächen kartiert habe. Weiter sei versäumt worden, die vorkommenden Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie (Heldbock, Hirschkäfer und Bechsteinfledermaus) ausreichend zu ermitteln. Für die durch das Vogelschutzgebiet 6417-450 Wälder der südlichen hessischen Oberrheinebene geschützten Vogelarten, die an Wälder, insbesondere an alte Laub- und Mischwälder gebunden seien, führe das Vorhaben indirekt über die Beeinträchtigung ihrer Habitate ebenfalls zu erheblichen Beeinträchtigungen. Für den Schwarzspecht lege das der Beigeladene zu 1 in seiner FFH-Verträglichkeitsprüfung beispielhaft dar. Gleiches gelte für die waldgebundenen Vogelarten des Vogelschutzgebiets 6217-403 Hessische Altneckarschlingen. Außerdem könnten erhebliche Beeinträchtigungen der Vogelarten nicht ausgeschlossen werden, die an hohe Grundwasserstände gebunden seien, so dass im nötigen Umfang offenere bis offene Feuchtstellen und Gewässer bestehen bleiben und wiederhergestellt werden müssten. Nach dem Altrip-Urteil des EuGH vom 20.06.2013 (C-72/12) sei die vorgesehene Umsetzungsfrist der Richtlinie 2003/35/EG bis zum 25.06.2005 dahin auszulegen, dass die zur Umsetzung des Art. 10a der Richtlinie 85/337 ergangenen Vorschriften des nationalen Rechts auch für behördliche Genehmigungsverfahren gelten müsse, die vor dem 25.06.2005 eingeleitet worden seien, in denen aber erst nach diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt worden sei. Demnach hätte vor Erteilung der hier beklagten Genehmigung eine vollumfängliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Durch die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung werde das Landschaftsschutzgebiet Forehahi zerstört. Nach den einschlägigen Sachverständigengutachten sei davon auszugehen, dass die Fortsetzung der Grundwasserentnahmen bei den heutigen Grundwasserständen, die durch den geltenden Grundwasserbewirtschaftungsplan langfristig vorgezeichnet seien, zum Absterben der Wälder führen werde. Der Bescheid enthalte zudem keinen nachvollziehbaren Wasserbedarfsnachweis, da lediglich auf den Regionalen Wasserbedarfsnachweis der Beigeladenen zu 2 verwiesen werde. Dieser Regionale Wasserbedarfsnachweis habe im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht offen gelegen. Auf Rüge des Klägers sei dieser Punkt im Erörterungstermin aufgegriffen worden. Wenn der Bedarfsnachweis des Hauptkunden ausreichen solle, dann müsse er Bestandteil der Antragsunterlagen sein. Der Bescheid beruhe auf einer unzutreffenden Beurteilung und überschätze den zu-künftigen Wasserbedarf. Außerdem seien Alternativen zur Reduzierung der Grundwasserförderung nicht oder nur mangelhaft in die Abwägungsentscheidung einbezogen worden. So hätte die Förderreserve im Wasserwerk C-Stadt-P berücksichtigt werden müssen. Der Liefervertrag mit der Beigeladenen zu 2 sei aus sich heraus auch kein eigenständiger Bedarfsnachweis. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass das Rhein-Main-Gebiet inzwischen auch von dem Zweckverband Mittelhessische Wasserwerke in Gießen sowie von der Oberhessischen Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH in Hungen versorgt werde. Weiter könnten bisher bestehende Versorgungsanlagen, die stillgelegt werden sollten, wie die Wasserwerke im Bereich des Stadtwaldes E-Stadt, saniert werden. Zudem könnten und müssten die vorhandenen Leitungsverluste reduziert werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 26.08.2013 in seiner durch den Bescheid vom 29.02.2016 geänderten Fassung aufzuheben, hilfsweise, den im Hauptantrag genannten Bescheid für rechtswidrig zu erklären und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ein ergänzendes Verfahren anzuordnen, hilfsweise, den im Hauptantrag genannten Bescheid für rechtswidrig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sei nicht durchzuführen gewesen. Die Altrip-Entscheidung des EuGH vom 07.11.2013 (C-72/12) liege zeitlich sowohl nach der angegriffenen wasserrechtlichen Entscheidung als auch nach der Entscheidung des VG Darmstadt vom 02.11.2010 (4 K 542/08.DA) und habe somit nicht berücksichtigt werden können. Sie sei auf das vorliegende Verfahren auch nicht anwendbar, da der Antrag zur Grundwasserentnahme aus dem Jahr 1990, also aus einer Zeit vor der Aarhus-Konvention stamme. Aber selbst unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung sei die wasserrechtliche Zulassung nicht wegen fehlender Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig. Denn auch nach der Entscheidung des EuGH liege keine Rechtsverletzung vor, wenn nachweislich die Möglichkeit bestehe, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Dies sei vorliegend der Fall. Der Sache nach habe vorliegend eine UVP-Prüfung stattgefunden. Es stelle keinen Verfahrensfehler dar, dass der Regionale Bedarfsnachweis der Bei-geladenen zu 2 nicht offengelegt worden sei. Zweck der Offenlegung sei es, den potentiell Betroffenen die Prüfung zu ermöglichen, ob und inwieweit sie von dem Vorhaben tangiert werden können. Sie diene der Information der Öffentlichkeit und habe somit eine Anstoßfunktion für Dritte. Diesem Informationszweck werde regelmäßig bereits dann Genüge getan, wenn die Auslegung der Unterlagen den potentiellen Vorhabenbetroffenen Anlass zur Prüfung gebe, ob ihre Belange berührt werden und ob sie zur Wahrung ihrer Rechte bzw. Belange Einwendungen erheben wollen. Diese Funktion sei im vorliegenden Fall erfüllt. Die im Sommer 2006 offengelegten Unterlagen hätten ausgereicht, um Interessierte und eventuell Betroffene auf möglicherweise tangierte eigene Belange hinzuweisen. Darüber hinaus könne die Behörde nur auslegen, was bei ihr vorhanden sei. Der Regionale Bedarfsnachweis sei seinerzeit überarbeitet worden und habe deswegen nicht offengelegt werden können. Für solche Fälle bestimme etwa § 9 Abs. 1b Nr. 2 S. 2 UVPG, dass weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein könnten und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen seien. Den Antragsunterlagen lasse sich im Übrigen entnehmen, dass ein Liefervertrag über 16,79 Mio. m³/a mit der Beigeladenen zu 2 vorliege. Im Regionalen Wasserbedarfsnachweis für das gesamte Versorgungsgebiet der Beigeladenen zu 2 werde auf der Grundlage von Bevölkerungsprognosen der Wasserbedarf für die südhessischen Versorgungsgebiete nachgewiesen. Der Grundwasserbewirtschaftungsplan sei nicht nur eine für die Zulassungsbehörde bindende, ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, sondern auch ein Konsenspapier. Die dort festgesetzten Richtwerte mittlerer Grundwasserstände stellten das Ergebnis einer Abwägung von allen nutzungsspezifischen Anforderungen an den Grundwasserhaushalt dar. Dort, wo eine Verbesserung der ökologischen Verhältnisse ohne Gefahr von Siedlungsvernässungen möglich sei, erfolge bereits eine Anhebung der Grundwasserstände durch Infiltration. Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger geforderte Alternativenprüfung sei nicht er-sichtlich. Zudem ergebe sich aus dem Zuschnitt des Verbandsgebiets des Beigeladenen zu 1 eine Einschränkung der zu betrachtenden Alternativen. Alternativen, die zu einem Wechsel des Projektträgers führten, schieden von vornherein für eine alternative Betrachtung aus. Das beklagte Wasserrecht sei entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1 als neues Projekt anzusehen und deshalb einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG unterzogen worden. Nachdem mit der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes auf eine Definition des Projektbegriffs verzichtet worden sei, sei unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 07.09.2004 (C-127/02 – Herzmuschelfischerei) hilfsweise auf Art. 1 Abs. 2 der UVPG-Richtlinie abzustellen. Hiernach sei ein Projekt unter anderem ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft. Eine Grundwasserentnahme in der hier vorliegenden Größenordnung unterliege gemäß Anl. 1 Nr. 13.3.1 UVPG einer UVP-Pflicht. Dies entfalte Relevanz für die Bewertung als Projekt, unabhängig davon, dass die Durchführung einer UVP im konkreten Fall angesichts des Zeitpunkts der Antragstellung nicht erforderlich sei. Der § 34 BNatSchG sei wirkungsbezogen konzipiert und erfordere eine FFH-Prüfung von Plänen oder Projekten, wenn die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr bestehe, dass sie das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigten. Unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips liege eine solche Gefahr dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Plan oder Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtige. Soweit der Grundwasserbewirtschaftungsplan von 1999 eine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der gemeldeten FFH-Gebiete prognostiziere, könne sich dies nur auf die erste Tranche der Meldung von Natura 2000-Gebiete des Regierungspräsidiums Darmstadt an das Hessische Umweltministerium im Juni 1998 beziehen. Insoweit sei eine naturschutzfachliche Abschätzung vorgenommen worden. Die Meldung der weiteren drei Tranchen, die auch die hier relevanten Natura 2000-Gebieten umfasst habe, sei erst zwischen März 2001 und September 2004 erfolgt. Vor Erlass des Grundwasserbewirtschaftungsplans von 1999 sei daher keine FFH-Verträglichkeitsprüfung im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie durchgeführt worden. Sie sei daher in den Zulassungsverfahren vorzunehmen. Im Übrigen bestünden Zweifel, ob der Grundwasserbewirtschaftungsplan überhaupt ein Plan im Sinne des § 36 BNatSchG sei. Bewertungsgrundlage für die FFH-Verträglichkeitsprüfung sei der Ist-Zustand des Grundwasserspiegels im Hessischen Ried zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über das beantragte Wasserrecht. Dieser Grundwasserspiegel resultiere aus dem Zusammenspiel von Grundwasserentnahme und Infiltration und werde über den Grundwasserbewirtschaftungsplan gesteuert. Die Prüfung erfolge daher in Bezug auf die Frage, ob das vom GWBP vorgegebene Bewirtschaftungsband, bestehend aus Richtwert und unterem Grenzgrundwasserstand, an dem sich die beantragte Grundwasserentnahme ausrichte, verträglich sei mit den Erhaltungszielen der betroffenen Natura 2000-Gebiete. Der nach Ansicht des Klägers für die Bewertung zugrunde zu legende Planungsnullfall sei rein fiktional und für die Ermittlung einer konkreten Beeinträchtigung nicht geeignet. Ein historischer Zustand wie in den 1950er Jahren sei tatsächlich nicht wieder herstellbar. Dagegen spreche allein die stattgefundene Siedlungsentwicklung. Es müsse daher von den derzeit gegebenen und seit vielen Jahren bestehenden Standortbedingungen als Bewertungsbasis ausgegangen werden. Auch in der Papenburg-Entscheidung gehe der Europäische Gerichtshof vom Ist-Zustand aus und betrachte die zukünftige Entwicklung. Die Meldung der von der Grundwasserentnahme betroffenen Natura 2000-Gebiete sei in den Jahren 2001-2004 erfolgt. Die Prüfung könne sich daher nur auf Lebensraumtypen oder Habitate erstrecken, die unter den derzeitigen Standortbedingungen bestünden. Es sei daher zu prüfen, ob die durch die Grundwasserentnahme entstehenden Standortbedingungen die Beibehaltung und Entwicklung der geschützten Lebensräume und Habitate ermöglichten. Die Infiltration fließe als Bestandteil des Ist-Zustandes in die Bewertung der FFH-Verträglichkeit ein. Sie sei nicht spezifisch als Schadensbegrenzungsmaßnahme im Sinne des § 34 BNatSchG gewertet worden. Die Frage, ob vom beantragten Projekt erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen, sei daran festzumachen, ob der Standort, der sich aufgrund der Grundwasserentnahme ergebe, die Entwicklung der geschützten Lebensraumtypen weiterhin ermögliche oder nicht. Aktuelle Schadprozesse seien hierbei nicht in die Bewertung einzubeziehen, da sie maßgeblich auf den Veränderungen der Standortverhältnisse in den 1960er und 1970er Jahren beruhten. Für den Lebensraumtyp 9130 Waldmeister-Buchenwald ergäben sich aus der beantragten Grundwasserentnahme keine Beeinträchtigungen. Es handele sich nicht um einen Lebensraumtyp, der erkennbar an besonders hohe Grundwasserstände gebunden sei. Die Standortverhältnisse ermöglichten daher die weitere Entwicklung des Lebensraumtyps. Diese Einschätzung werde durch die Machbarkeitsstudie (Seite 104), durch die aktuelle Veröffentlichung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt (NW-FVA) zu Waldentwicklungsszenarien für das Hessische Ried (Seite 285) und im aktuellen Standardbogen aus 2012 bestätigt. Der Standort des Lebensraumtyps 9160 Stieleichen/Eichen-Hainbuchenwald werde laut BfN-Handbuch mit zeitweilig oder dauerhaft feuchten Böden mit hohem Grundwasserstand beschrieben. Derartige Standortvoraussetzungen mit Grundwasserständen von im Schnitt 1,5 m unter Flur hätten auch bis zu den 1960er Jahren im Ried vorgelegen (Antragsunterlagen Teil III, Heft II, Tab. 12, Seite 29). Auf grundwassernahen Standorten könne sich die Eiche gegenüber der ansonsten konkurrenzstärkeren Buche durchsetzen. Die Standortvoraussetzungen seien jedoch zum Zeitpunkt der Gebietsmeldungen bereits seit 30 Jahren deutlich verändert gewesen. Somit könne bereits im Zeitpunkt der Gebietsmeldungen nicht mehr von der vollständigen und eindeutigen Ausprägung des Lebensraumtyps ausgegangen werden. Dennoch habe sich aus der Grunddatenerfassung im Jahr 2004 ein Flächenanteil von 289 ha im Erhaltungszustand B, also günstig, ergeben, der im aktuellen Standarddatenbogen aus 2012 bestätigt werde. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Standort in der derzeitigen Form weiterhin geeignet sei, eine dem Standort entsprechende Ausprägung des Lebensraumtyps zu tragen. Die Prüfung der FFH-Verträglichkeit erfolge auf der Basis eines Vergleichs der zukünftigen Grundwasserstände mit den Grundwasserständen zum Zeitpunkt der Gebietsanmeldung. Da diese sich im Wesentlichen nicht veränderten, werde davon ausgegangen, dass der Lebensraumtyp sich weiterhin entwickeln könne. Nach Meldung des FFH-Gebiets 6316-302 Wald südöstlich Bürstadt im Jahr 2004 habe sich ergeben, dass der Lebensraumtyp 9110 Hainsimsen-Buchenwald nicht vorkomme. Deshalb sei der Lebensraumtyp in der hier vorzunehmenden FFH-Verträglichkeits-prüfung nicht zu beachten gewesen. Das Vorkommen des Hirschkäfers und des Heldbocks habe aber bestätigt werden können, da diese in den Laubholz-Mischbeständen des M und Bürstädter Waldes nahezu flächendeckend vorkämen. Diese festgesetzten Erhaltungsziele seien der FFH-Verträglichkeitsprüfung zugrunde gelegt worden. Das Vorkommen des Lebensraumtyps 9110 im FFH-Gebiete 6417-350 Reliktwald Lampertheim und Sandrasen Untere Wildbahn habe auch bei einer Nachprüfung im Einflussbereich der hier zu betrachtenden Grundwasserentnahme nicht bestätigt wer-den können. Die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung in Bezug auf das Landschaftsschutzgebiet Forehahi sei rechtmäßig erteilt worden. Die wasserrechtliche Entscheidung ersetze gemäß § 3 Abs. 3 HAGBNatSchG die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung. Die Zuständigkeit für die wasserrechtliche Entscheidung liege bei der Oberen Wasserbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt. Damit sei gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 HAG BNatSchG die Obere Naturschutzbehörde die zuständige Naturschutzbehörde. Aus Sicht der Zulassungsbehörde gebe es keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Wald werde im Bereich des Landschaftsschutzgebiets völlig verschwinden. Aus forsthoheitlicher Sicht werde die pauschale Aussage des Beigeladenen zu 1, dass der aktuelle Waldzustand davon geprägt sei, dass er keinen Grundwasserkontakt habe, nicht geteilt. Das gelte auch für die Auffassung, dass die wirksame Standortveränderung einmalig vor 45 Jahren eingetreten sei und diese historische Standortveränderung bis heute fortwirke. Der Grundwassereinfluss sei vielmehr das Resultat eines andauernden Grundwassermanagements von einer bedarfsorientierten in etwa gleich bleibenden Entnahme bei jährlich schwankendem Dargebot aus Niederschlägen, Gebietszuflüssen und Infiltration. Es bestehe auch ein Wirkpfad zwischen neuem Wasserrecht und neuen Waldschäden. Für das aktuelle Wasserrecht relevant seien die Schäden („nachteilige Wirkungen“) im Sinne des § 14 WHG, die durch das Vorhaben ausgelöst werden könnten. Hierzu zählten auch Schäden in Waldbeständen, die in ihrer Bestandstruktur bisher nicht irreversibel geschädigt seien und die im Zusammenhang mit einem förderbedingten Grundwassermanagement stünden, in dessen Folge für den Wald unzureichende und somit waldschädigende Grundwasserflurabstände entstehen bzw. fortgesetzt würden. Die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser würden beachtet. Der Bewirtschaftungsplan 2009-2015 zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sei für die Zulassungsbehörde verbindlich, so dass keine Überprüfung erfolge, ob die darin enthaltene Aussage zum guten mengenmäßigen Zustand zutreffend sei. Die Einstufung sei fachlich auch korrekt. Unerheblich sei dabei, dass die Grundwasserneubildung nicht aus-schließlich auf natürlichem Wege erfolge, sondern teilweise durch künstliche Grundwasseranreicherung. Aus den rechtlichen Vorgaben ergebe sich nicht, dass das verfügbare Grundwasserdargebot lediglich auf eine natürliche Grundwasserneubildung zurückgeführt werden dürfe. Das Verschlechterungsverbot der WRRL werde nicht verletzt. Im Gegenteil ergebe sich eine Verbesserung in Bezug auf den quantitativen Zustand der betroffenen Grundwasserkörper. Die Erhöhung der Grundwasserentnahme von 18,25 auf 21,5 m³/a werde durch die Infiltration vollständig kompensiert. Durch den Bau der weiteren Infiltrationsanlage im M Wald würden sich die ökologischen Verhältnisse darüber hinaus weiter verbessern, da 2 Mio. m³ der künstlichen Grundwasseranreicherung für die Verbesserung der ökologischen Verhältnisse vorgesehen seien. Folglich könne durch das erteilte Entnahmerecht kein negativer Trend der Grundwasserganglinien und damit auch keine Verschlechterung der grundwasserabhängigen Landökosysteme erzeugt werden. Das von der WRRL geforderte Gleichgewicht zwischen Grundwasserneubildung und -entnahme werde erfüllt. Eine Schädigung grundwasserabhängiger Landökosysteme könne nur dann angenommen werden, wenn durch einen Eingriff des Menschen in den Grundwasserhaushalt ein bestimmter Grundwasserflurabstand so verändert werde, dass Flora und Fauna signifikant geschädigt werden. Vorliegend sei weder eine rechtlich relevante Verschlechterung des Gewässerzustandes noch die Verhinderung einer Verbesserung festzustellen, die zur Versagung der Wasserrechte hätten führen müssen. Der Beigeladene zu 1 beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz vermittele dem Kläger keine Befugnis zur Klage gegen die angefochtene wasserrechtliche Gestattung, da es vorliegend bereits nicht anwendbar sei. Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 5 Abs. 1 UmwRG a.F. gelte das Gesetz nur für Verfahren, die nach dem 25.06.2005 eingeleitet worden seien. Außerdem handele es sich bei der angefochtenen wasserrechtlichen Gestattung nicht um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Denn das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 02.11.2010 in dem Verfahren 4 K 542/08.DA festgestellt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Das ergebe sich daraus, dass die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 2 S. 1 HENatG weiterhin anwendbar sei mit der Folge, dass § 34 BNatSchG nicht gelte. Die Norm regele, dass vom Antragsteller die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Recht verlangt werden könne, wenn ein Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sei. Die entsprechende Fassung des Hessischen Naturschutzgesetzes sei am 07.12.2006 verkündet und einen Tag später in Kraft getreten. Der Antrag des Beigeladenen zu 1 datiere vom 07.05.1990. Der Beigeladene zu 1 habe eine Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Recht verlangt. Hieran ändere auch das am 01.03.2010 in Kraft getretene Bundesnaturschutzgesetz nichts. Das erkennende Gericht habe in seinem Urteil vom 02.11.2010 – 4 K 542/08.DA - verkannt, dass die Übergangsvorschriften des Hessischen Naturschutzgesetzes auch nach Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes noch anwendbar seien. Bei der Grundwasserentnahme handele es sich auch nicht um ein neues Projekt im Sinne des § 34 BNatSchG, sondern um die Fortsetzung der seit dem 25.11.1970 ununterbrochen genehmigten und ausgeübten Grundwasserentnahme. Bewertungsbasis sei der seit Ende der 1990er Jahren bestehende Status quo der Grundwasserstände, der auch durch die beantragte Grundwasserentnahme nicht verändert werde. Blieben die Grundwasserstände auf vergleichbar unverändertem Niveau, werde nicht immer aufs Neue in die Ausprägung von Systemen und deren Grundwasserabhängigkeit eingegriffen. Vielmehr hätten sich diese auf das veränderte Niveau eingestellt. Gegen die Anwendbarkeit des § 34 BNatSchG spreche damit auch ein fehlender Wirkpfad für erhebliche Beeinträchtigungen auf die betroffenen Natura 2000-Gebiete. Das erkennende Gericht habe in einem Urteil vom 11.03.2004 – 3 E 815/01 - in einem vergleichbaren Fall von Grundwasserentnahmen entschieden, dass es sich nicht um einen naturschutzrechtlichen Eingriff im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG a. F. handele. Nach der Entscheidung des Gerichts sei ein Eingriff in Natur und Landschaft nur gegeben, wenn ein dauerhaftes Absenken des Grundwasserspiegels bezogen auf den Grundwasserspiegel, der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung existierte, die Folge dieser Grundwasserförderung sei. Nicht abzustellen sei auf den sich voraussichtlich ohne eine weitere Grundwasserförderung einstellenden Grundwasserspiegel. Diese Rechtsprechung sei auch für die Auslegung des § 34 BNatSchG von Relevanz. Sollte man jedoch von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 34 BNatSchG ausgehen, müsste bei der Prüfung der Frage, ob das Vorhaben geeignet ist, ein FFH-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, die Genehmigungssituation aufgrund der letzten beiden Erlaubnisbescheide des Beklagten berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.12.2013 - 4 C 14/12, juris Rn. 13 f. zu § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG) sei Bezugspunkt und Maßstab für das Vorliegen einer Änderung der bisherige Gestattungszustand. Die Klagebegründung basiere auf der Vorstellung, dass die beantragte Verlängerung des Wasserrechts wie ein wasserrechtlicher Erstantrag zu betrachten sei. Daraus werde gefolgert, dass Maßstab der Prüfung der „Planungsnullfall“ sei, mithin der fiktive Zustand, der sich einstellen würde, wenn das Wasserwerk abgeschaltet und kein Grundwasser mehr gefördert würde. Maßstab der FFH-Verträglichkeitsprüfung sei jedoch der Status quo der Standortbedingungen, Lebensräume und Arten. Auch aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung der aktuelle Zustand, also die bei abschließender behördlicher Beurteilung aktuellen Verhältnisse, zugrunde zu legen seien. Das Verwaltungsgericht Darmstadt habe zu der Frage, welcher Grundwasserstand im Falle der Fortführung einer bestehenden Grundwasserentnahme als Status quo anzusetzen sei, klargestellt, dass der zukünftige Grundwasserstand mit dem Grundwasserspiegel zu vergleichen sei, der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung existiere (Urteil vom 11.03.2004 – 3 E 815/01 -).Dabei sei auch ausdrücklich die Frage verneint worden, ob ein fiktiver Bezugszustand verwendet werden könne. Die für den Waldzustand und die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung relevante Grundwasserabsenkung und die damit verbundenen Standortveränderungen hätten bereits Ende der 1960er Jahre eingesetzt und Mitte der 1970er Jahre ihr Maximum erreicht. Seitdem hätten die meisten Bestände keinen Grundwasserkontakt mehr. Die daraus folgenden Waldschäden oder Bodenveränderungen seien somit als Vorbelastung oder Altschäden zu werten. Die Ursachenzuordnung für die Waldschäden sei sehr komplex. Unbestritten sei, dass die Standortveränderungen, die durch Grundwasserabsenkungen in den 1970er-Jahren ausgelöst worden seien, eine wesentliche Ursache für den Beginn der Waldschäden darstellten. Aber auch andere aktuell wirksame Schadfaktoren, u.a. saurer Regen, Stickstoffeinträge, Zerschneidung geschlossener Waldflächen und Verkehrswege, Schädlingsbefall (Waldmaikäfer bzw. die Fraßwirkung seiner Engerlinge an den Baumwurzeln), und der zunehmend wirksame Klimawandel würden maßgeblich zu den sich weiter fortsetzenden Waldschäden beitragen. Die nunmehr beantragte Grundwasserentnahme führe dagegen zu keiner weiteren Absenkung oder sonstigen negativen Veränderung des Grundwasserniveaus. Die Erhöhung der Fördermenge um 3,25 Mio. m³/a werde vollständig über die Infiltration ausgeglichen, so dass die Nettoentnahme aus dem Grundwasser (Fördermenge abzüglich Infiltrationsmenge) identisch zum alten Wasserrecht bleibe. Zur Veranschaulichung legt der Beigeladene zu 1 eine gutachterliche Stellungnahme der Y vom 23.02.2016 vor, die sich mit den räumlich-zeitlichen Zusammenhängen der Absenkungswirkungen von Grundwasserentnahmen und Aufhöhungswirkungen durch Infiltration befasst (Bl. 478 ff. der Gerichtsakte). Aufgrund der Infiltration und sonstiger veränderter wasserwirtschaftlicher Rahmenbedingungen finde die beantragte Grundwasserentnahme entsprechend den Vorgaben des Grundwasserbewirtschaftungsplans vielmehr auf einem gegenüber der Vergangenheit deutlich erhöhten Niveau, d.h. bei geringeren Grundwasserflurabständen und bei einer geringeren Schwankungsamplitude des Grundwassers, statt. Es existiere daher kein Wirkpfad, der Beeinträchtigungen auslösen könne. Von dem Vorhaben gingen daher keine erheblichen Beeinträchtigungen der geschützten Lebensräume und Arten der Natura 2000-Gebiete aus. Eine weitere Anhebung der Grundwasserstände würde zu einer Vernässung von Kellerräumen führen und sei daher unter den gegebenen technischen, organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht möglich. Bereits bei der Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete hätten die ehemals grundwasserabhängigen Lebensraum- oder Habitattypen keinen Grundwasseranschluss mehr gehabt. Gleichzeitig hätten bereits erhebliche Waldschäden existiert. Dieser fehlende Grundwasserkontakt und die Waldschäden hätten auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Wasserrechtsbescheids bestanden. Dies seien Vorbelastungen, die nicht dem aktuellen Wasserrechtsantrag und Bescheid zugeordnet werden könnten. Gegenüber dem aktuellen Zustand bewirke der Wasserrechtsantrag keine Verschlechterung der Grundwasserstände. Vielmehr sei bereits eine Verbesserung entsprechend der erhöhten Wasserstände des GWBP eingetreten. Der Wald habe sich zwischenzeitlich gewandelt und an die veränderten Standortbedingungen angepasst. Das neue Wasserrecht bewirke keine Veränderung der Schadensdynamik. Vielmehr seien die noch auf geringerem Niveau sich fortsetzenden Schäden allein der Vorbelastung zuzuordnen. Neue Schäden gebe es nicht. Im Rahmen des Wasserrechtsbescheids bestehe auch keine Möglichkeit, durch eine Anhebung der Grundwasserstände die Erhaltungszustände von Lebensräumen zu verbessern. Dies gelte unabhängig vom rechtlichen Status des GWBP in Bezug auf die FFH-Richtlinie. Dies ergebe sich aus den realen Nutzungskonflikten im Hessischen Ried und hier konkret aus der Gefahr von großräumigen Siedlungsvernässungen. Im Grundwasserbewirtschaftungsplan 1999 seien die in Tabelle 31 festgelegten Grundwasserstände einer FFH-Verträglichkeit mit dem Ergebnis unterzogen worden, dass eine solche mit den Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebiete bestehe. Das in der Natura 2000-Verordnung des Landes Hessen für den LRT 9160 genannte Erhaltungsziel „Stabilisierung und Entwicklung der Grundwasserstände“ sei mit dem Begriff „Entwicklung“ unbestimmt. Aus dem Wortlaut und der naturschutzfachlichen Diskussion lasse sich daraus zwar eine irgendwie geartete Anhebung der Grundwasserstände ableiten. Eine Anhebung des Grundwasserstandes in den wurzelverfügbaren Raum von grundwasserabhängigen Lebensraumtypen sei damit jedoch nicht verbunden. Andernfalls hätte das Land Hessen dies konkret in die Verordnung aufnehmen müssen. Dies sei aber ausdrücklich nicht geschehen, vielmehr sei bewusst hiervon Abstand genommen worden. Ein Grundwasserkontakt des Waldes habe schlechterdings nicht als Erhaltungsziel für den LRT 9160 in die Verordnung aufgenommen werden können, da nach Erlass des GWBP Gewissheit darüber bestanden habe, dass die Herstellung historischer Grundwasserstände nicht mehr möglich sei. Dies beweise auch ein Vergleich des Entwurfs der Schutzverordnung aus dem Jahr 2007 mit der 2008 veröffentlichten Natura 2000-Verordnung. In dem Entwurf sei noch formuliert gewesen „Erhaltung eines bestandsprägenden Grundwasserhaushalts“. Nach kritischer Rückmeldung aus der Landesverwaltung und der „Arbeitsgruppe der Wasserwerke Hessisches Ried“ sei der Verordnungstext 2008 an die heute noch gültige Formulierung „Stabilisierung und Entwicklung der Grundwasserstände“ angepasst worden. Die Entstehungsgeschichte beweise eindeutig, dass damit keine großflächige Anhebung des Grundwasserstandes in den wurzelverfügbaren Raum verbunden sein könne. Der LRT 9160 Eichen-Hainbuchenwald könne allein auf staufeuchten Böden ohne jeden Grundwasserkontakt auftreten. In allen Definitionen werde darauf hingewiesen, dass die Standorte des Eichen-Hainbuchenwaldes hohe Grundwasserstände oder eine ausgeprägte Staufeuchte besitzen. Ohne die staufeuchten Böden würde der LRT 9160 Eichen-Hainbuchenwald nicht mehr im Gernsheimer und Jägersburger Wald existieren. Auch in der Grunddatenerfassung aus dem Jahr 2004 (X 2004) sei ausgeführt, dass trotz der Grundwasserabsenkung davon auszugehen sei, dass aufgrund der besonderen Standortverhältnisse des Gebiets mit seinen tonigen Auenlehmböden auch bei deutlich abgesenkten Grundwasserständen ein Eichen-Hainbuchenwald als potentiell natürliche Vegetation zu erwarten sei. Der LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald sei ein von (Rot-)Buchen dominierter Wald, der nicht grundwasserabhängig sei. Er stocke bevorzugt auf „frischen“ Standorten. Die Modellrechnungen der NW-FVA in den Waldentwicklungsszenarien (2013) dokumentierten, dass die Buchenwälder und der LRT 9130 im Einflussbereich des Wasserwerks R aufgrund des großflächig vorhandenen Jungwuchses in den nächsten Jahrzehnten zunehmen werden. Dies gelte auch bei einer Beibehaltung der gegenwärtigen Grundwasserstände entsprechend dem GWBP, da für den Zuwachs nicht der Grundwasserstand, sondern die vorhandenen Jungbestände der Buche und ihre hohe Konkurrenzkraft ursächlich seien. Demnach werde der LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald durch die Fortsetzung der Wassergewinnung nicht beeinträchtigt. Die Infiltration sei zwar kein Bestandteil des Wasserrechtsbescheids, aber wesentlicher Teil der integrierten Grundwasserbewirtschaftung, die dafür sorge, dass im Zusammenspiel von Entnahme und Infiltration die Vorgaben des Grundwasserbewirtschaftungsplans zur Einhaltung von Grundwasserständen im Einflussbereich des Wasserwerks R eingehalten würden. Durch die räumliche Zuordnung der Infiltrationsanlagen zu den infiltrationsgestützten Wasserwerken sei die Bewirtschaftung aufeinander abgestimmt. Die in der „Machbarkeitsstudie zur Aufspiegelung“ aufgeführten Maßnahmen zur Anhebung der Grundwasserstände seien aus vielerlei Gründen nicht Bestandteil des aktuellen Wasserrechtsantrags, unter anderem deshalb, weil eine Anhebung der Grundwasserstände nur in Zusammenhang mit Konzepten zu realisieren sei, die auch ganz andere Akteure einschließen müsse, z.B. die Kommunen bei Maßnahmen zur Begrenzung des Grundwasseranstiegs in Siedlungsgebieten. Die Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie würden beachtet, da im Bewirtschaftungsplan des Landes Hessen nach der WRRL für den relevanten Grundwasserkörper ein quantitativ guter Zustand ausgewiesen werde und durch das zugelassene Wasserrecht keine Verschlechterung für die grundwasserabhängigen Ökosysteme eintrete. Das ergebe sich daraus, dass der GWBP kein Absinken der Grundwasserstände zulasse und das beschiedene Wasserrecht die Vorgaben des GWBP erfülle. Auch die Umweltziele für die Natura 2000-Schutzgebiete würden im Bewirtschaftungsplan des Landes Hessen zur WRRL aus dem Jahr 2009 gewürdigt. Bezogen auf das Hessische Ried werde dort unter Berücksichtigung der Wasserentnahmen ein guter mengenmäßiger Zustand festgestellt (Bewirtschaftungsplan Hessen Kapitel 2.2.2.1 Wasserentnahmen). Wie in den Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum Kohlekraftwerk Staudinger (Urteile vom 14.07.2015 – 9 C 217/13.T – und – 9 C 1018/12.T) handele es sich auch vorliegend nicht um ein neues, erstmals zur Genehmigung gestelltes Vorhaben, das mit einem zusätzlichen Eingriff zu einer gegenüber dem bisherigen Zustand bisher nicht bestehenden Belastung oder Absenkung des Grundwassers führe. Vielmehr gehe es um eine Anschlussbewilligung zu einer schon im Jahr 1970 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für das Wasserwerk R Wald. Bezugspunkt für die Frage, ob durch das Vorhaben eine Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers eintritt, sei der Ist-Zustand, nicht hingegen der historische Zustand vor Beginn der Gewässerbenutzung oder der hypothetische Zustand ohne Gewässerbenutzung. Die Ausnutzung des streitgegenständlichen Bescheids führe zu keiner Absenkung oder sonstigen negativen Veränderung des Grundwasserniveaus. Deswegen sei auch im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot oder das Verbesserungsgebot der Wasserrahmenrichtlinie gegeben. Mit Einhaltung der Zielvorgaben des GWBP sei der quantitativ gute Zustand erreicht, da sowohl das gewinnbare Dargebot nicht durch die Förderung überschritten werde als auch keine Landökosysteme, die vom Grundwasser abhängig seien, geschädigt würden. Damit sei nachgewiesen, dass ein guter mengenmäßiger Zustand unter Wasserbilanzaspekten beibehalten werde. Hinsichtlich des wasserrechtlichen Verbesserungsgebots sei an die Maßnahmenprogramme (MNP) anzuknüpfen. Ein Verstoß könne nicht angenommen werden, wenn das Vorhaben die in der Bewirtschaftungsplanung vorgegebenen Maßnahmen nicht be- oder verhindere. Laufe ein Vorhaben den vorgesehenen Maßnahmen zuwider, sei weiter zu prüfen, ob das Bewirtschaftungsziel trotzdem erreicht werden könne. Solange dies der Fall sei, dürfte das Verbesserungsgebot eingehalten werden. Die gerichtliche Überprüfung der Maßnahmenprogramme beschränke sich darauf, ob die zuständigen Stellen von ihrem wasserwirtschaftlichen Gestaltungsspielraum im Einklang mit den normativen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes Gebrauch gemacht haben. Dies gelte auch für den Grundwasserbewirtschaftungsplan. Bezüglich des Wasserbedarfs führt der Beigeladene zu 1 aus, dass der Pro-Kopf-Bedarf an Wasser zwar in den vergangenen Jahren rückläufig gewesen sei, aber seit 2010 auf konstantem Niveau stagniere. Allerdings könne vom durchschnittlichen Pro-Kopf-Verbrauch des gesamten Regierungsbezirks Darmstadt nicht auf den zukünftigen Wasserbedarf im Versorgungsbereich der Beigeladenen zu 2 geschlossen werden. So steige die Einwohnerzahl im Rhein-Main-Gebiet, während sie in ländlichen Gebieten zurückgehe. Auch durch den größeren Anteil gewerblicher und öffentlicher Einrichtungen in größeren Städten und durch die Pendler sei der Wasserbedarfs im Rhein-Main-Gebiet höher. Ohne die mit der Beigeladenen zu 2 vereinbarte Liefermenge könne der Trinkwasserbedarf im Frankfurter Raum nicht gedeckt werden. Die Beigeladene zu 2 beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Fortsetzung eines im Status quo vorhandenen Grundwasserstands nicht zu einer Beeinträchtigung der geschützten Lebensraumtypen in den ausgewiesenen Natura 2000-Gebieten führen könne, so dass es nicht darauf ankomme, ob sie grundwasserabhängig oder lediglich stauwasserabhängig seien. Die Festlegung des Verordnungsgebers „Stabilisierung und Entwicklung des Grundwasserstands“ in der Schutzgebietsverordnung belege, dass der LRT 9160 nur insoweit unter Schutz gestellt worden sei, als er sich auf stauenden Schichten ausgeprägt habe. Den LRT 9160 gebe es in der grundwasserbeeinflussten Ausprägung, also einen LRT 9160 des Typs „mit Grundwasseranschluss“, als auch in der Ausprägung eines stauwasserabhängigen LRTs, also einen LRT 9160 des Typs „mit Stauwasser“. Der LRT 9160 könne allein auf staufeuchten Boden ohne jeden Grundwasserkontakt auftreten. In allen Definitionen werde darauf hingewiesen, dass die Standorte des Eichen-Hainbuchenwaldes Grundwasserstände oder eine ausgeprägte Staufeuchte besäßen. Bei der Ausweisung von LRT nach der FFH-Richtlinie könnten nur solche Lebensräume unter Schutz gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Ausweisung vorhanden und in ihren prägenden Merkmalen existent gewesen seien. Die Wälder im Hessischen Ried hätten aber bereits in den 1960er bzw. zu Beginn der 1970er Jahren den Grundwasseranschluss verloren, so dass im Zeitpunkt der Unterschutzstellung 2008 bereits über 40 Jahre lang lediglich ein Stauwassereinfluss aufgrund der nach wie vor vorhandenen bindigen Bodenschichten festzustellen gewesen sei. Im Zeitpunkt des Ausweisungsverfahrens für die FFH-Schutzgebiete sei mithin kein Grundwasseranschluss im Sinne des LRT 9160 in der Variante „mit Grundwasseranschluss“ festzustellen gewesen. Hätte es die stauwasserbeeinflussten Lebensräume nicht gegeben, so wäre 2008 kein LRT 9160 mehr vorhanden gewesen. Unter „Stabilisierung“ sei die Sicherstellung der Beibehaltung des zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung des LRT 9160 existierenden Grundwasserstands zu verstehen. Das Erhaltungsziel „Entwicklung des Grundwasserstands“ sei jedoch unbestimmt, weil das Entwicklungsziel nicht benannt werde. Es sei damit als vollzugsuntauglich und daher rechtswidrig einzustufen. Eine Auslegung nach dem Wortlaut ergebe keine Konkretisierung. Wäre ein dauerhafter Grundwasseranschluss das Ziel gewesen, hätte das Land Hessen dies konkret in die Verordnung aufnehmen können. Mithilfe der historischen Auslegung und der Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers könne zumindest geklärt werden, was mit dem Erhaltungsziel „Entwicklung des Grundwasserstands“ nicht gemeint sei, nämlich die Herstellung eines Grundwasseranschlusses. Dem Entwurf der Natura 2000-Verordnung für den LRT 9160 im FFH-Gebiet 6217-308 Jägersburger und Gernsheimer Wald aus dem Jahr 2007, der als Erhaltungsziel die „Erhaltung eines bestandsprägenden Grundwasserhaushalts“ vorgesehen habe, lasse sich entnehmen, dass zunächst tatsächlich beabsichtigt gewesen sei festzulegen, dass der Grundwasseranschluss für die Bäume der LRT 9160 hergestellt werden solle. Hiergegen habe das Regierungspräsidium Einwendungen erhoben, wie sich aus dem Vermerk vom 03.09.2007 (Bl. 19 – 21 der Behördenakte Bd. 18) ergebe. Letztendlich habe sich der Verordnungsgeber dafür entschieden, nicht die Erhaltung eines bestandsprägenden Grundwasserhaushalts festzulegen, womit der Grundwasseranschluss gemeint gewesen sei, sondern das Ziel der Stabilisierung der Grundwasserstände sowie deren unspezifische Entwicklung. Mit der Festlegung des Erhaltungsziels „Entwicklung des Grundwasserstands“ könne daher keinesfalls ein bestandsprägender Grundwasserstand gemeint sein. Auch die systematische Auslegung ergebe keine Konkretisierung des Erhaltungsziels als Festlegung der Erhaltung eines bestandsprägenden Grundwasserhaushalt oder einer Herstellung des Grundwasseranschlusses. Der systematische Zusammenhang lasse allenfalls erkennen, dass der Grundwasserstand unterstützend entwickelt und damit angehoben werden solle. Ziehe man den GWBP Hessisches Ried als Auslegungshilfe heran, sei die Aufspiegelung begrenzt durch die Grenze von eintretenden Siedlungsvernässungen, der Beeinträchtigung der Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen und vor dem Hintergrund von kontaminationsgefährdeten Standorten. Da das Entwicklungsziel heute bereits erreicht sei und da eine Veränderung des insoweit relevanten Grundwasserstands ausgeschlossen werden könne, beeinträchtige das Vorhaben das Entwicklungsziel „Stabilisierung und Entwicklung des Grundwasserstands“ nicht. Soweit der Kläger den Heldbock durch ein verringertes Wachstum der Eichen als gefährdet ansehe, sei darauf hinzuweisen, dass dieser an die Stieleiche, nicht aber an den LRT 9160 gebunden sei. Da er in freistehenden, besonnten und geschwächten (Solitär)-Eichen meist am Waldrand oder in Parks und Alleen lebe, demgegenüber vitale, geschlossene und damit schattige Bestände, d.h. auch Eichen-Hainbuchenwälder mit dichtem Unterstand, meide, hätten die Waldschäden in den letzten Jahrzehnten die Verbreitung des Heldbocks maßgeblich gefördert. Die Hauptgefährdung für den Heldbock liege in der gezielten oder versehentlichen Entnahme von Heldbock-Eichen. Die vom Kläger geforderte Wiederherstellung eines Grundwasseranschlusses sei jedenfalls keine Voraussetzungen für den Erhalt dieser Käferart. Sie stelle sich in gewissen Punkten vielmehr als ein Risiko für den Erhalt des Heldbocks dar. Der LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald werde durch die Fortsetzung der Wassergewinnung nicht beeinträchtigt. Sowohl nach der Klassifikation der Natura 2000-Handbücher als auch nach den konkreten Bedingungen vor Ort stocke dieser Lebensraumtyp bevorzugt auf „frischen“ Standorten und sei nicht auf Grundwasserkontakt angewiesen. Die Modellrechnungen der NW-FVA (2013) zeigten, dass die Buchenwälder und der LRT 9130 im Einflussbereich des Wasserwerks R aufgrund des großflächig vorhandenen jungen Wuchses in den nächsten Jahrzehnten zunehmen würden. Dies gelte auch unter Beibehaltung der gegenwärtigen Grundwasserstände entsprechend dem GWBP, da für den Zuwachs nicht der Grundwasserstand, sondern die vorhandenen Jungbestände und ihre hohe Konkurrenzkraft ursächlich seien. In wasserrechtlicher Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass § 4 Abs. 2 Nr. 2 HS 1 Grundwasserverordnung eine durch menschliche Tätigkeit bedingte Änderung des Grundwasserstands voraussetze. Zudem müsse eine solche anthropogene Veränderung des Grundwasserstands geeignet sein, ein relevantes Landökosystem zu schädigen. Erforderlich sei damit die tatsächliche Grundwasserabhängigkeit des Ökosystems. Bezugspunkt sei der jeweils vorgefundene Ist-Zustand unter Berücksichtigung der bisher zugelassenen Inanspruchnahme. Die bloße Fortsetzung einer Inanspruchnahme, die zudem aufgrund des weiterhin betriebenen Grundwassermengenmanagements durch den Gewässerbenutzer nicht zu einer Beeinträchtigung des quantitativen Gleichgewichts führe, falle mithin nicht unter § 4 Abs. 2 Nr. 2 Grundwasserverordnung, da in ihr gerade keine durch menschliche Tätigkeit bedingte Änderung des Grundwasserstands liege, die künftig zu signifikanten Störungen des kommunizierenden Landökosystems führen könne. In Bezug auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung wird darauf hingewiesen, dass der Naturraum keine Veränderung durch die Grundwasserentnahme im Vergleich zum vorfindlichen Zustand und auch nicht im Vergleich zu dem Zustand der Ausweisung des FFH-Schutzgebietes erfahre, da der einzige Wirkfaktor, der Grundwasserstand, sich nicht verändere. Die Auswirkung des Vorhabens beschränke sich damit auf die Fortsetzung bzw. Beibehaltung des bisherigen Grundwasserstands. Deshalb komme es maßgeblich darauf an, ob die Gebietsbestandteile von Grundwasser beeinflusst seien. Nur dann könnten sie kausal durch die Grundwasserentnahme betroffen sein. Hinsichtlich des LRT 9160 Eichen-Hainbuchenwald seien die Standortvoraussetzungen mit den stark staufeuchten Böden weiterhin gegeben. Der Grundwasserspiegel wirke insoweit nicht prägend auf die Standorte ein. Der LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald sei sowohl nach der Klassifikation der Natura 2000-Handbücher als auch nach dem konkreten Bedingungen vor Ort nicht auf Grundwasserkontakt angewiesen. Der LRT 9110 Hainsimsen-Buchenwald sei nicht auf Grundwasser angewiesen. Modellrechnungen der NW-FVA (2013) zeigten, dass die Buchenwälder des LRT 9110 im Einflussbereich des Wasserwerks R aufgrund des großflächig vorhandenen Jungwuchses in den nächsten Jahrzehnten zunehmen würden. Vom LRT 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen existiere ein sehr kleiner Bestand, der nie einen Grundwasserkontakt gehabt habe. Entsprechend seien im FFH-Gebiet 6217-308 Jägersburger und Gernsheimer Wald die LRT 9160 und 9130 von dem Vorhaben nicht betroffen. Der Schutz des Heldbocks beruhe primär auf dem langfristigen Erhalt aktuell besiedelter Eichen. Im FFH-Gebiet 6316-302 Wald südöstlich Bürstadt habe der in der GDE erfasste LRT 9110 bereits vor dem Bau des Wasserwerks R keinen Grundwasserkontakt gehabt. Außerdem fehle er bereits im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids. Der LRT 9130 habe ebenfalls nicht nachgewiesen werden können. Im FFH-Gebiet 6417-350 Reliktwald Lampertheim und Sandrasen Untere Wildbahn habe der Bestand der relevanten Fläche des LRT 9190 schon vor der Inbetriebnahme des Wasserwerks R keinen Grundwasserkontakt gehabt. Der LRT 9160 Eichen-Hainbuchenwald trete ebenso wie der LRT 9110 nur außerhalb des Einflussbereiches des Wasserwerks R auf. Die Anhangs-Arten lägen innerhalb des Einflussbereiches des Wasserwerks R nach Anl. III-13.2 der Antragsunterlagen nur in Wäldern, die bereits im Juli 1951 und damit vor dem Bau des Wasserwerks keinen Grundwasserkontakt gehabt hätten. Im Vogelschutzgebiet 6217-403 Hessische Altneckarschlingen hätten sich die Wälder, insbesondere durch die Anhebung der Grundwasserstände als Folge der Infiltration bzw. der Vorgaben des GWBP, wieder stark erholt und befänden sich ebenso wie die geschützten Vogelarten nicht mehr in einem Schadprozess. Auf das Vogelschutzgebiet 6217-404 Jägersburger/Gernsheimer Wald habe das Vorhaben keinen Einfluss. In dem Vogelschutzgebiet 6417-450 Wälder der südlichen hessischen Oberrheinebene existierten keine Waldgesellschaften, die per Definition einen Grundwasserkontakt benötigten. Es lasse sich daher festhalten, dass in den FFH- und VS-Gebieten entweder keine Lebensraumtypen existierten, die vom Grundwasser abhängig seien oder diese sich in einem Gleichgewichtszustand mit dem bislang seit 20 Jahren und zukünftig existierenden Grundwasserstand befänden. Außerdem könne die alleinige Fortsetzung eines nicht ausreichenden Grundwasserstands ohne Veränderung des Grundwasserstands durch ein konkretes Vorhaben der Grundwasserentnahme von vornherein nicht als Beeinträchtigung im Sinne des § 34 BNatSchG qualifiziert werden. Aufgrund der zeitlichen Beschränkung wasserrechtlicher Genehmigungen würde es andernfalls zu Wertungswidersprüchen kommen, wenn im Wasserrecht und Naturschutzrecht unterschiedliche Maßstäbe angelegt würden. Außerdem würde dies letztendlich zu einer Kaskade von regelmäßig zu verhängenden Kohärenzsicherungsmaßnahmen führen. Ein schlechter Erhaltungszustand sei als bestehende Vorbelastung zu werten und könne nicht dem Vorhaben angelastet werden. Eine Zusatzbelastung gehe von dem Vorhaben bei Fortsetzung des Status quo-Grundwasserstands nur in zeitlicher Hinsicht aus. Der Erhaltungszustand des LRT 9160 sei als günstig eingestuft worden. Auch bei einer Einstellung der Grundwasserförderung aus dem Wasserwerk R Wald könne in Anbetracht der drohenden Vernässung der Siedlungsbereiche und der landwirtschaftlichen Flächen keine Grundwasseranhebung in den wurzelverfügbaren Bereich der Lebensraumtypen erfolgen. Eine Entwicklung des Grundwasserstands könne nur insoweit verlangt werden, als Rechtsgüter Dritter nicht verletzt würden. Diese Grenze werde mit den Richtwerten des GWBP dargestellt. Über den einzuhaltenden Grundwasserstand sei bereits mit dem Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried von 1999 entschieden worden. Dieser lege konkret mit einzelnen Werten vorgegebene Grundwasserstände fest, an die der Beklagte gebunden sei. Der Beklagte habe mithin auf der Ebene der wasserwirtschaftlichen Planung bereits die Festlegung allgemein getroffen, welcher Grundwasserstand für das Gebiet des Hessischen Rieds insgesamt eingehalten werden müsse. Insoweit sei das Bewirtschaftungsermessen der zuständigen Genehmigungsbehörde für das konkrete Vorhaben der Grundwasserentnahme determiniert und vorbestimmt. Damit habe bereits der Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bedurft mit der Folge, dass der Beigeladene zu 1 keine FFH-Verträglichkeitsprüfung mehr hätte durchführen müssen. Der GWBP Hessisches Ried sei ein Bewirtschaftungsplan nach altem Recht und sei auf der Grundlage des § 36 b WHG a.F. erlassen worden. Hierbei handele es sich um eine Verwaltungsvorschrift mit zwar rein verwaltungsinterner, aber strikter Bindungswirkung gegenüber den zuständigen Behörden. Damit zähle auch der Grundwasserbewirtschaftungsplan zu Plänen im Sinne des § 36 BNatSchG, der auch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für Pläne vorsehe. Dies habe der Plangeber im Jahre 1999 im Übrigen erkannt und eine solche durchgeführt. Die Überprüfung habe ergeben, dass für die gemeldeten Gebiete eine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen prognostiziert werden könne (GWBP Hessisches Ried, StAnz. 1999, S. 1723). Dies führe dazu, dass im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vorhaben ein ergänzendes Verfahren zur erneuten FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei. Der Beigeladene zu 3 beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung schließt er sich vollumfänglich den rechtlichen und fachlichen Ausführungen der Beigeladenen zu 2 an und macht sich die Inhalte der Schriftsätze sowie der beiliegenden Fach- und Rechtsgutachten zu Eigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (8 Bände) nebst Abschlussbericht des Runden Tisches vom April 2015 und des Regionalen Wasserbedarfsnachweises der Beigeladenen zu 2 vom September 2011, der Gerichtsakte des Eilverfahrens 4 L 1568/13.DA (1 Band) und des Klageverfahrens 6 K 1275/13.DA (2 Bände), der Gerichtsakte des Verfahrens 4 K 542/08.DA (3 Bände) sowie der Behördenakte des Beklagten (29 Bände), der beim Beklagten eingereichten Antragsunterlagen des Beigeladenen zu 1 (1 grauer Ordner alte Antragsunterlagen; 1 blauer Ordner Dokumentation des Wassermodells der Wasserwerke im Hessischen Ried; 9 blaue Ordner Antragsunterlagen, die dem Wasserrechtsbescheids zugrunde liegen), der vom Beklagten vorgelegten Machbarkeitsstudie zur Aufspiegelung des Grundwasserleiters in ausgesuchten Waldgebieten des südlichen Hessischen Rieds der NW-FVA vom Dezember 2011 verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen ist.