Beschluss
6 L 425/11.DA
VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2011:0627.6L425.11.DA.0A
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Leitsätze
1. Die Einstufung der Gebietszuordnung orientiert sich an objektiven Gesichtspunkten. Eventuell vorhandene individuelle Befindlichkeiten und Empfindlichkeiten der Betroffenen sind nach dem differenziert-objektiven Maßstab des Immissionsschutzrechts unbeachtlich.
2. Ein Verstoß gegen die durch die TA Lärm vorgeschriebene Verfahrensweise zur Ermittlung der Vorbelastung kann, wenn in der Sache keine substantiellen Einwände gegen die zugrunde gelegte Vorbelastung vorgetragen werden, mangels drittschützenden Charakters dieser Verfahrensvorschriften dem Rechtsschutzverfahren des sich gegen eine Genehmigung wehrenden Nachbarn nicht zum Erfolg verhelfen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einstufung der Gebietszuordnung orientiert sich an objektiven Gesichtspunkten. Eventuell vorhandene individuelle Befindlichkeiten und Empfindlichkeiten der Betroffenen sind nach dem differenziert-objektiven Maßstab des Immissionsschutzrechts unbeachtlich. 2. Ein Verstoß gegen die durch die TA Lärm vorgeschriebene Verfahrensweise zur Ermittlung der Vorbelastung kann, wenn in der Sache keine substantiellen Einwände gegen die zugrunde gelegte Vorbelastung vorgetragen werden, mangels drittschützenden Charakters dieser Verfahrensvorschriften dem Rechtsschutzverfahren des sich gegen eine Genehmigung wehrenden Nachbarn nicht zum Erfolg verhelfen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 17.01.2011 – Az.: 6 K 73/11.DA - gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen in der Gemarkung Ober-Beerbach vom 03.12.2010 wiederherzustellen, ist statthaft, nachdem der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen mit Verfügung vom 08.02.2011 die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat. Nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eines Dritten die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde i.S.d. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO aufheben, bzw. die aufschiebende Wirkung einer Klage nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wieder herstellen. Einem solchen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt - hier die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung - Rechte des Dritten verletzt, also wenn das genehmigte Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die verletzten Vorschriften auch zum Schutze des Dritten zu dienen bestimmt sind. In diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Genehmigungsinhabers oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag abzulehnen, wenn die Genehmigung ihn nicht in eigenen Rechten verletzt und eine ordnungsgemäße Begründung für die angeordnete sofortige Vollziehung gegeben ist. Zunächst begegnet die Anordnung des Sofortvollzugs vom 08.02.2011 keinen formellen Bedenken. Die Begründung des Sofortvollzugs erfordert besondere, auf den Einzelfall bezogene, konkrete Gründe, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (J. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 42). Dies schließt eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts aus. Allerdings dürfen andererseits nicht allzu hohe Anforderungen an die Begründung gestellt werden (J. Schmidt in: Eyermann, a.a.O., § 80 Rdnr. 43). Es genügt, wenn erkennbar ist, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war. Der Antragsgegner begründet ein überwiegendes Vollzugsinteresse mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung, einem öffentlichen Interesse an der Förderung der Stromerzeugung durch regenerative Energiequellen aufgrund Bundesrecht, einem öffentlichen Interesse an der Förderung der Windenergie aufgrund landesrechtlicher Vorschriften und mit der konkreten Bedeutung für den Klimaschutz. Im Hinblick auf die genannten überwiegenden öffentlichen Interessen sei die sofortige Nutzbarkeit der Genehmigung geboten. Ferner wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit dem besonders berechtigten Interesse der Beigeladenen an einer zeitnahen Errichtung der Anlage begründet, um erhebliche wirtschaftliche Nachteile, bis hin zu einer Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz zu vermeiden, begründet. Damit entspricht die erfolgte Begründung den Vorgaben des § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In materieller Hinsicht überwiegen bei der nach § 80 a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht originär vorzunehmenden Interessensabwägung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an einer möglichst baldigen Realisierung des Vorhabens das entgegenstehende Interesse der Antragsteller. Maßstab der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind auch bei dreiseitigen Rechtsverhältnissen die Erfolgsaussichten des vom Dritten eingelegten Rechtsbehelfs. Vorliegend gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Anfechtungsklage gegen die Genehmigung der Windenergieanlagen voraussichtlich erfolglos sein wird, weil die angefochtene Genehmigung nicht gegen Vorschriften verstößt, die zum Schutz der Antragsteller bestehen und mithin die Antragsteller offensichtlich nicht in eigenen Rechten i. S. d. § 113 Abs. 1 VwGO verletzt sind. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht im Klageverfahren den Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Ein Nachbar, der eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) anficht, kann mit seiner Klage nur dann Erfolg haben, wenn er durch die Genehmigung in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Bei einem Verstoß gegen andere, nicht nachbarschützende Vorschriften darf das Verwaltungsgericht eine (objektiv rechtswidrige) Genehmigung auf eine Nachbarklage hin nicht aufheben (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.1983 - 4 C 55/80 -, NJW 1984, 2174 [2175]). Als nachbarschützende Norm kommt hier § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Betracht. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Nur wenn die Erfüllung u. a. dieser Verpflichtung sichergestellt ist, darf die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erteilt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nach § 48 Abs. 1 BImSchG ist die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere zur Festlegung von Immissionsgrenzwerten sowie hinsichtlich des Verfahrens zur Ermittlung von Immissionswerten zu erlassen. Dementsprechend hat die Bundesregierung nach Anhörung der nach § 51 BImSchG zu beteiligenden Kreise am 26.08.1998 die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutz- gesetz (Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) erlassen. Sie konkretisiert die Normen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und bindet insoweit neben der Verwaltung auch die Gerichte. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 - 4 C 2/07 -, BVerwGE 129, 209 [211]). Die TA Lärm sowie die für die Schallprognose maßgebliche DIN ISO 9613-2 sind auf Windenergieanlagen anwendbar. Windenergieanlagen sind Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Sie sind im Katalog der vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausdrücklich ausgenommenen Anlagenarten (Nr.1 TA Lärm) nicht aufgeführt. In der Praxis der Verwaltungsbehörden sowie der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird die generelle Eignung der Regelungen der TA Lärm für die von Windenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen nicht ernsthaft in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007, a.a.O.). Demzufolge könnten nur gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik dazu führen, dass die TA Lärm ihre normkonkretisierende Funktion und somit ihre Bindungswirkung bei der Bewertung von Lärmimmissionen von Windenergieanlagen verliert (vgl. zur TA Luft: BVerwG, Urt. v. 21.06.2001 - 7 C 21/00 -, BVerwGE 14, 342; Urt. v. 31.03.1996 - 7 B 164/95 -, NVwZ-RR 1996, 498 [499]). Gesicherte Erkenntnisse darüber, dass Lärmimmissionen aufgrund der Form und Funktionsweise von Windenergieanlagen durch die TA Lärm nicht hinreichend erfasst und bewertet werden können, liegen nicht vor. Findet die TA Lärm auf Windkraftanlagen Anwendung, bestimmen sich die Immissionsrichtwerte nach der Art der baulichen Nutzung am Immissionsort. Nach Ziffer 6.6 TA Lärm ergibt sich die Zuordnung des Immissionsortes aus den Festlegungen der Bebauungspläne. Existieren keine Bebauungspläne, so ist nach Ziffer 6.1. TA Lärm nach der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Unter Berücksichtigung, dass für das Anwesen der Antragsteller, C-Straße, die Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet maßgeblich sind, werden dem Prognosegutachten der Kötter Consulting Engineers KG vom 26.05.2010 zufolge die zum Schutz der Anwohner bestehenden Grenzwerte, die für das Anwesen der Antragsteller 55 dB(A) zur Tag- und 40 dB(A) zur Nachtzeit betragen, vorliegend eingehalten. Bei der Einstufung des Anwesens der Antragsteller C-Straße, in C-Stadt/Neutsch, ist zu berücksichtigen, dass es nicht innerhalb rechtskräftig ausgewiesener Bebauungspläne liegt. Es sind daher die Einstufungen nach Nr. 6.1. TA Lärm heranzuziehen, die der Schutzwürdigkeit des Gebiets am ehesten entsprechen. Dabei sind jeweils die besonderen Verhältnisse in dem betroffenen Gebiet zu würdigen. Die Festsetzungen im Genehmigungsbescheid vom 03.12.2010 orientieren sich an der tatsächlichen Bebauung und berücksichtigen bei der Gebietseinstufung, dass wegen des fehlenden Bebauungsplans eine Unterscheidung in allgemeines und reines Wohngebiet nicht geboten sei. Da sich das Anwesen der Antragsteller innerhalb im Flächennutzungsplan als Mischbaufläche bzw. Wohnbaufläche dargestellten Flächen befinde, entspräche einer Einstufung als allgemeines Wohngebiet den Schutzinteressen am ehesten, eine weitergehende Feststellung als die eines allgemeines Wohngebiet sei nicht gerechtfertigt. Dem gegenüber vertritt der Bevollmächtigte der Antragsteller die Ansicht, die faktische Entwicklung des Gebiets erfordere, von der Schutzbedürftigkeit eines reinen Wohngebietes auszugehen. Die vom Bevollmächtigten der Beigeladenen vertretenen Auffassung, es sei von einem Mischgebiet auszugehen, verkennt die Vorgaben der angefochtenen Genehmigung, so dass dieser Einwand insofern unbeachtlich ist. Es kann jedoch offen bleiben, ob der Ansicht des Bevollmächtigten der Antragsteller folgend bei der Gebietseinstufung vorliegend von einem reinen Wohngebiet auszugehen ist, was insgesamt bei dem ländlich geprägten Charakter keinesfalls zwingend ist, denn selbst ein Eigentümer eines in einem faktischen reinen Wohngebiet an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks kann grundsätzlich nicht verlangen, dass eine Windenergieanlage, die im Außenbereich errichtet werden soll, zu seinem Schutz die Immissionswerte für reine Wohngebiete nach Nr. 6.1. Buchstabe e) der TA Lärm einhält. Dem durch die besondere Lage des Grundstücks verminderten Schutzbedürfnis des Eigentümers ist in der Regel durch die Einhaltung des Immissionswertes für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d) TA Lärm genügt. Derjenige, der am Rande eines reinen Wohngebietes wohnt, kann daher Immissionen von außerhalb dieses Gebietes nur in den Fällen abwehren, in denen sie mit einer Wohnnutzung im Sinne eines allgemeinen Wohngebietes nicht mehr verträglich sind; maßgeblich bleiben deshalb die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet (BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 77/87-, BVerwGE 81, 197 [205]; OVG Münster, Urt. v. 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 [757]; HessVGH, Urt. v. 30.10.2009 – 6 B 2668/09 - juris). Unbeachtlich ist der Einwand des Bevollmächtigten der Antragsteller, von der o.g. Rechtsprechung des HessVGH zur Lage von Grundstücken im Außenbereich sei vorliegend deshalb abzuweichen, weil diese nur in der Regel Gültigkeit beanspruchen könne, hier jedoch aufgrund der gesundheitlichen Situation des Antragstellers zu 2 nicht heranzuziehen sei. Ebenso wie die Einhaltung der zulässigen Schallschutzwerte orientiert sich die Einstufung der Gebietszuordnung, um eine zulässige Lärmeinwirkung festzustellen, an objektiven Gesichtspunkten mit Gültigkeit für die Allgemeinheit. Als rechtlich bedeutsame Anknüpfungspunkte bei der Zumutbarkeitsbewertung durch Lärm kommen grundsätzlich nur objektive Umstände in Betracht (OVG Münster, Urt. v. 18.11.2002 – 7 A 2127/00– a.a.O.). Nach einhelliger Rechtsprechung folgt die TA Lärm einem objektiven Ansatz. Eventuell vorhandene individuelle Befindlichkeiten und Empfindlichkeiten der Betroffenen sind dabei nach dem differenziert-objektiven Maßstab des Immissionsschutzrechts, das sich am durchschnittlich empfindlichen Menschen einschließlich der Angehörigen überdurchschnittlich empfindlicher Gruppen orientiert, unbeachtlich (BVerwG Urt. v. 07.10. 1983 - BVerwGE 68, 62[67] und Urt. v. 07.05. 1996 - 1 C 10.95 - BVerwGE 101, 157[162]). Vielmehr kommt es maßgeblich auf die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Allgemeinheit an, wobei bei dieser Bewertung der vorhandene technisch-wissenschaftliche Sachverstand, der insbesondere in technischen Regelwerken der TA Lärm zum Ausdruck kommt, heranzuziehen ist. Daher kann auch unter Berücksichtigung der körperlichen Behinderung des Antragstellers zu 2 und seiner Befürchtung, durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen lebensbedrohenden Wirkungen ausgesetzt zu sein, keine andere Beurteilung bei der Gebietseinstufung erfolgen. Hinsichtlich der Beurteilung von Lärm durch den Betrieb von Windenergieanlagen gilt wie bereits ausgeführt grundsätzlich die TA Lärm mit Modifikationen für die Schallimmissionsprognose entsprechend Nr. 2 der Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen des LAI von März 2005 (vgl. auch Nr. 5.1.1 des Windenergieerlasses NRW). Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist durch eine Prüfung im Regelfall festzustellen, ob die vorgenannte Schutzpflicht sichergestellt ist, was grundsätzlich dann der Fall ist, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm setzt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage voraus. Die Schallimmissionsprognose ist nach Anhang A.2 TA-Lärm durchzuführen. Da die der Schallimmissionsprognose zu Grunde zu legenden Emissionswerte Referenzmesswerte sind, ist auf die Sicherstellung der Nichtüberschreitung der Immissionsrichtwerte abzustellen. Die Sicherstellung der Nichtüberschreitung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Emissionsdaten und der Unsicherheit der Ausbreitungsrechnung bestimmte obere Vertrauensbereichsgrenze des prognostizierten Beurteilungspegels den Immissionsrichtwert unterschreitet. Nach A.1.2 des Anhangs der TA Lärm sind die Geräuschimmissionen für die von den zuständigen Behörden vorgegebenen maßgeblichen Immissionsorte nach A.1.3 zu ermitteln. Maßgeblicher Immissionsort ist dabei nach Nr. 2.3 TA Lärm der Ort, wo die Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist, unter Berücksichtigung der Vorgaben nach A 1.3 des Anhangs zur TA Lärm. Die ermittelten Lärmpegel werden dann über die nach Nr. 6.4 TA Lärm bestimmte Beurteilungszeit gemittelt und dieser Mittelungspegel wird ggfs. nach A.3.3.5 und 3.3.6 des Anhangs der TA Lärm um Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit sowie Impulshaltigkeit erhöht (vgl. auch Nr. 2 Abs. 3 und 4 der genannten LAI-Hinweise). Letzterer trägt dem Umstand Rechnung, dass in ihrer Lautstärke kurzzeitig stark zu- und wieder abnehmende Geräusche als deutlich störender empfunden werden als Geräusche mit weitgehend gleichbleibender Lautstärke, wobei eine zu enge Begriffsauslegung dem Ziel der Erfassung des außergewöhnlichen Grads an Störungen infolge besonders hoher Pegeländerung nicht gerecht würde, aber im Einzelfall den Tatsachengerichten obliegt . Ein Impulszuschlag wird gewährt, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 2 der genannten LAI-Hinweise erfüllt sind; danach ist auch ein Tonzuschlag bei einer Entfernung von über 300 m zur Anlage nicht (mehr) gerechtfertigt. Daraus berechnet sich nach A.3.3.4 des Anhangs der TA Lärm der Beurteilungspegel. Bei tatsächlichen Messungen erfolgt ein Messabschlag von 3 dB(A) nach Nr. 6.9. TA Lärm; dieser Messabschlag gilt aber nur bei Überwachungsmessungen und daher nicht im Genehmigungsverfahren und zwar dort auch dann nicht, wenn die Vorbelastung durch Messungen ermittelt wird (Landmann/Rohmer Nr. 6 TA Lärm Rdnr. 36; Nr. 4 der genannten LAI-Hinweise) und auch nicht im Gerichtsverfahren. Dieser Beurteilungspegel (vgl. Nr. 2.10 TA Lärm) ist dann mit dem Immissionsrichtwert für den Immissionsort nach Nr. 6 TA Lärm zu vergleichen, wobei nach Gebietskategorien und für die Lage außerhalb von Gebäuden und für seltene Ereignisse unterschiedliche Werte gelten. Auf dieser Grundlage sind die dem Gutachten der Kötter Consulting Engineers KG vom 26.05.2010 zugrunde liegenden Lärmprognosen nachvollziehbar und inhaltlich rechtlich nicht zu beanstanden. Unsubstantiiert ist der Einwand der Antragsteller, die Lärmprognosen, die der Genehmigung zugrunde lägen, seien unzutreffend. Nach der Systematik des Bundes-Immissions-schutzgesetzes obliegt es dem Betreiber einer Anlage den Nachweis zu erbringen, dass seine Anlage den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen genügt. Die Behörde hat die Ermittlungen weder selbst durchzuführen noch bei einem Sachverständigen in Auftrag zu geben. Sie kann nach §§ 26, 28 BImSchG lediglich Ermittlungen durch eine der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekanntgegebenen Stelle anordnen. Zur Gewährleistung der Qualitätssicherung und Gleichbehandlung hat der Länderausschuss für Immissionsschutz eine Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes verabschiedet. Bei der Firma Kötter Consulting Engineers KG handelt es sich um eine vom Land Hessen bekannt gegebene und bundesweit als besonders qualifiziert im Bereich der Winderenergieanlagenakustik anerkannte Messstelle i. S. d. §§ 26, 28 BImSchG. Liegt ein Gutachten einer bekanntgegebenen Messstelle i. S. d. §§ 26, 28 BImSchG vor, ist es unzureichend die Ergebnisse des Gutachtens zu bestreiten. Etwaige Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens sind in konkreter Auseinandersetzung beispielsweise mit den gewählten Methoden oder dem Messaufbau substantiiert darzulegen (OVG des Saarlandes, Beschl. v. 10.12.2010 – 3 B 250/10-, juris). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragsteller nicht gerecht. Unzutreffend ist der Einwand der Antragsteller, dass der Antragsgegner die Vorbelastung durch drei bereits vorhandene Windkraftanlagen nicht in ausreichendem Maße berücksichtig habe. Nach 3.2.1. Absatz 6 TA Lärm setzt in der Regel die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und der – sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagegeräusche auftreten – Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nr. A.1.2 des Anhangs der TA Lärm voraus. Nach Satz 3 dieser Vorschrift wird der Beurteilungspegel der Gesamtbelastung, die nach der Inbetriebnahme einer genehmigten Anlage zu erwarten ist, aus der nach Nr. A.3 ermittelten Vorbelastung und der nach Nr. A.2 ermittelten Zusatzbelastung bestimmt. Nach 2.4 der TA Lärm ist als Vorbelastung die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die die TA gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage anzusehen. Die Ermittlung der Geräuschimmissionen wiederum erfolgt nach Nr. A.3. TA Lärm. Dort ist bestimmt, dass für den Fall, dass Messungen an den maßgeblichen Immissionsorten nach Nr. 1.3 TA Lärm nicht möglich sind, Ersatzmessungen angeordnet werden können, die nach den Vorschriften Nr. A.3.1 TA Lärm erfolgen. Ausweislich der Ausführungen des Gutachtens der Kötter Consulting Engineers KG vom 26.05.2010 – Schalltechnischer Bericht Nr. 210133-01.01 - wurde die Geräuschvorbelastung durch die am Standort existierenden Windenergieanlagen aus insgesamt 3 Windenergieanlagen des Typs Tacke TW-600 zugrunde gelegt. Die Bestimmung der Vorbelastung beruhte auf dem durch Messung erstellten schalltechnischen Gutachten zur Windkraftanlage TW 600 bei Brunsbüttel, Bericht WT 355/95 vom 23. Mai 1995, erstellt durch die WINDTEST Kaiser-Wilhelm-Koog GmbH. Dabei wurde zunächst von der bei einer Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe bei – 8m/sec ermittelten Schallleistung von 98,3 dB(A) ausgegangen. Auf diesen Wert wurde ein Zuschlag von 3 dB(A) erhoben, um eine dem heutigen Stand der Technik entsprechende Vergleichbarkeit herzustellen, da die Schallleistungspegel auf Referenzgeschwindigkeiten von 10m/sec in 10 m Höhe bezogen werden (Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen, 109. Sitzung des LAI am 08./09. März 2005). Im Sinne einer oberen Vertrauensbereichsgrenze wurden noch Sicherheitszuschläge von 2,5 dB(A) vorgenommen, so dass die Tacke-Anlagen als Vorbelastung mit einem Schallleistungspegel von 103,8 dB(A) in die Berechnung eingegangen sind. Grundlage der Baugenehmigung der Altanlagen war eine berechnete Schallleistung der beiden nördlichen Windenergieanlagen Tacke TW 600 von 100 dB(A). Das bedeutet, dass unabhängig von der zugrundegelegten Berechnung der Vorbelastung durch die beiden Windenergieanlagen die tatsächliche Vorbelastung aufgrund der erteilten Genehmigung die maximale Schallleistung nicht über 100 dB(A) liegen darf. Dementsprechend wurde die ursprüngliche Baugenehmigung für die Altanlagen unter der Auflage zur Schallimmission für den nächstgelegenen Hof - Hof Z. - mit einem maximalen Immissionswert von 45 dB(A) festgelegt. Damit am westlich näher gelegenen Hof Z. der Nachtwert von 45 dB(A) eingehalten werden kann, dürften die Altanlagen mit Sicherheit keinen höheren Schalleistungspegel entwickeln, als derjenige, mit dem sie in die Schallimmissionsprognose eingegangen sind. Ebenfalls nicht beachtlich ist der Einwand, die durch die TA Lärm vorgeschriebene Verfahrensweise zur Ermittlung der Vorbelastung sei nicht eingehalten, was die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung bedinge. Selbst wenn die Vorschriften der TA Lärm in der Regel von einem Vorrang der Ermittlung der Vorbelastung durch Messung ausgingen, ist vorliegend zu beachten, dass ein immissionsseitiger messtechnischer Nachweis des anlagebedingten Schalldruckpegels aufgrund von windinduzierten Fremdgeräuschen in der Regel zur Ermittlung des Beurteilungspegels als nicht zielführend angesehen wird und nur im Ausnahmefall durchgeführt werden sollte (Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen, 109. Sitzung des LAI am 08./09. März 2005). Darüber hinaus könnte selbst ein möglicher formaler Verstoß gegen die Ermittlung einer Vorbelastung jedenfalls dann, wenn in der Sache keine substantiierten Einwände gegen die zugrunde gelegte Vorbelastung vorgetragen werden, den Antragstellern nicht zum Erfolg verhelfen. Reine Verfahrensvorschriften entfalten i.d.R. keinen drittschützenden Charakter. Grundsätzlich gilt, dass auch bei drittschützenden Verfahrensvorschriften keine kausalitätsunabhängige Klagemöglichkeit gegeben ist (OVG Münster, Beschl. v. 01.07.2002 - 10 B 788/02 -, juris). Die Einhaltung des Verfahrens um seiner selbst willen – unabhängig davon, ob konkret materielle Anforderungen zum Nachbarschutz verletzt sind - dient nicht dem Schutz der Nachbarn (BVerwG, Urt. v. 05.10.1990 - 7 C 55/89 -, DVBl 1991, 381 ). Der Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift ist also nur dann ausnahmsweise drittschützend, wenn der Nachbar darlegen kann, dass er durch diesen Verstoß tatsächlich in seiner materiell-rechtlichen Position verletzt ist. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die zu ihrem Schutz ermittelten Grenzwerte der Lärmbelastung nicht eingehalten werden. Die der Genehmigung zugrundeliegende schalltechnische Begutachtung geht - wie o.a. unter Berücksichtigung einer Vorbelastung, die mit Sicherheitszuschlägen versehen ist - davon aus, dass die zulässigen Grenzwerte unterschritten werden. Dies wird nochmal belegt durch die nachberechneten Werte direkt am Anwesen der Antragsteller - C-Straße -. Ausweislich der Nachberechnung durch die Kötter Consulting Engineers KG vom 28.04.2011 beträgt die Vorbelastung am Anwesen der Antragsteller: 25,6 dB(A) (Nordwest, 1. OG), 34,4 dB(A) (Südwest, 1. OG) und 34,3 dB(A)(Südost 1.OG), die Zusatzbelastung: 36,2 dB(A) (Nordwest, 1. OG), 36,2 dB(A) (Südwest, 1. OG) und 24,8 dB(A) (Südost 1. OG) was zu einer Gesamtbelastung nachts von 36,6 dB(A) (Nordwest, 1. OG), 38, 4 dB(A) (Südwest, 1. OG) und 34, 8 dB(A) (Südost 1.OG) führt. Daraus wird ersichtlich, dass die zulässigen Lärmimmissionswerte nicht überschritten werden. Darüber hinaus wird durch die Nebenbestimmung der angefochtenen Genehmigung sichergestellt, dass die zulässigen Immissionswerte, ermittelt nach den Beurteilungspegel der TA Lärm für das Anwesen der Antragsteller C-Straße in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22.00 Uhr 55 dB(A) und von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr 40 dB(A) nicht überschreiten. Sofern die Antragsteller darauf hinweisen, bei den Altanlagen sei im Hinblick auf den Stall-Effekt nicht sichergestellt, dass die als Vorbelastung zugrundegelegte Lärmimmission eingehalten werde, lassen sich daraus im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Schallprognose herleiten. Abgesehen davon, dass erst mit einer zunehmenden Anlagenhöhe die Geräusche des Stall-Effekts immissionsrelevant werden - die bereits vorhandenen Windenergieanlagen haben aber lediglich eine Nabenhöhe von 50,00 m, so dass diesbezüglich keine erhebliche Auswirkung zu erwarten ist -, spricht einiges dafür, dass bei der Beurteilung der Vorbelastung nur die durch einen rechtmäßigen Betrieb hervorgerufenen Immissionen vorhandener Anlagen berücksichtigt werden (s.a.: VG Arnsberg, Beschl. v. 15.05.2009 – 7 L 211/09–, juris). Dem Schutz des Nachbarn wird in diesem Falle durch Einschreiten der Überwachungsbehörde gegen den Betreiber, der die erlaubten Immissionsrichtwerte nicht einhält, Rechnung getragen. Unzutreffend ist auch der Einwand, die Prognose der Zusatzbelastung genüge rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht, da u.a. in der Produktbeschreibung die Wahl des „Rotorblatttyps“ noch vorbehalten werde. Welche Auswirkungen unterschiedliche Rotorblatttypen hätten, werde aber nicht dargestellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob verschiedene Rotorblatttypen unterschiedliche Auswirkungen haben, da die erteilte Genehmigung insofern sicherstellt, dass der einzuhaltende zulässige Lärmpegel durch die zu errichtenden Anlagen nicht überschritten wird. Ergänzend wird auf das Schreiben der Kötter Consulting Engineers KG vom 28.04.2011 verwiesen, aus dem sich ergibt, dass jeweils der Rotorblatttyp „LM 45.3P“ vermessen worden ist. Die Antragsteller sind auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das nachbarschützende, bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 13 BImSchG schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen und somit auch die Baugenehmigung ein, sodass sich die Nachbarn auf das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme im Bauplanungsrecht berufen können. Das nachbarschützende, bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme wird u.a. in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB konkretisiert. Nach dieser Vorschrift liegen Beeinträchtigungen öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Das Tatbestandsmerkmal der schädlichen Umwelteinwirkung korrespondiert mit der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BImSchG, sodass § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB den Antragstellern hinsichtlich der Immissionsbelastung keinen weitergehenden Schutz als § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gewähren kann. Darüber hinaus erfasst das Gebot der Rücksichtnahme auch solche Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen. Deshalb kann grundsätzlich auch die optische Wirkung, die ein Bauvorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke ausübt, im Einzelfall mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren sein. Eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn dem hinzutretenden Bauwerk wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine "erdrückende" bzw. "erschlagende" Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.2006 - 4 B 72/06 - m.w.N, NVwZ 2007, 336 ). Dieser Maßstab gilt auch bei Windkraftanlagen. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage jedoch mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe und Rotorblattlänge) der geplanten Anlage, treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt (vgl. VGH München, Beschl. v. 03.02.2009 – 22 CS 08.3194 -, BayVBl 2010, 112 ; VG des Saarlandes, Urt. v. 27.08.2008 – 5 K 5/08 - juris). Vorliegend beträgt der Abstand zwischen dem Grundstück der Antragsteller und den Windenergieanlagen 1.405 m (zu WEA P01) bzw. 765 m (zu WEA P03). Bei einer Gesamthöhe der Anlagen von insgesamt 146 m und den Abständen zum Hausgrundstück der Antragsteller um mehr als das Neunfache, bzw. das Fünffache der Gesamthöhe kann auch eine Einzelfallbetrachtung bei einer solchen Entfernung nicht zu der Feststellung gelangen, dass die Windenergieanlagen eine „erdrückende“ bzw. „erschlagende“ Wirkung auf das Haus der Antragsteller haben. Die Antragsteller konnten weder darlegen noch glaubhaft machen, dass ihr Hausgrundstück trotz dieser Entfernung - beispielweise aufgrund seiner Lage - in einem besonderen Maße beeinträchtigt sei und diese Beeinträchtigung über das Maß hinaus geht, die der Eigentümer eines Hausgrundstückes hinnehmen muss, dessen Grundstücksabstand nur das Dreifache der Gesamthöhe beträgt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Errichtung der Windenergieanlagen auf einer Anhöhe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Antragsteller führen soll. Subjektive Befindlichkeiten bedingen keine andere Betrachtungsweise, da insofern – wie bereits oben ausgeführt - auf den objektiven Maßstab abzustellen ist, den die maßgeblichen Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit vorgeben. Zu Unrecht rügen die Antragsteller das Fehlen der Berechnungsblätter zu Anlage B; insoweit handelt es sich lediglich um Dokumentationsmaterial, während die entscheidenden Erkenntnisse in den Ergebnistabellen der Anlage B enthalten sind. Auch mit dem Einwand des fehlenden Wertes in der Anlage E können die Antragsteller nicht durchdringen. Insoweit handelt es sich lediglich um einen Wert, dem keine nachweisbare Bedeutung zukommt. Die Antragsteller sind auch nicht wegen eines etwaigen Verstoßes gegen das Raumordnungsgesetz oder Landesplanungsrecht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO) verletzt. Die Vorschriften des Raumordnungs- und Landesplanungsgesetzes vermitteln den Antragstellern keine subjektiven Rechte, sodass etwaige Verstöße gegen diese Vorschriften von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht werden können (vgl. VG Saarlouis, Urt. v. 27.08.2008 - 5 K 5/08 -, juris; VGH München, Beschl. v. 05.10.2007 -2 CS 07.2073 -, juris). Eine andere Bewertung ist auch nicht unter Berücksichtigung des Einwands der Antragsteller geboten, dass ohne Durchführung eines ordnungsgemäßen Bauleitverfahrens die Gemeinde Seeheim-Jungeheim an die Darstellungen ihres Flächennutzungsplans gebunden sei, so dass es bei der Ausschlusswirkung des bestehenden Flächennutzungsplanes bliebe, worauf sich auch die Antragsteller berufen könnten. Unabhängig davon, dass das Gericht die Verletzung einer subjektiven Rechtsposition nicht erkennen kann, ist entgegen der Annahme der Antragsteller mit den textlichen Begründungen hinsichtlich des Belanges Windenergienutzung im Flächennutzungsplan der Gemeinde Seeheim-Jungeheim keine ausschließende Wirkung verknüpft. Zwar liegen die geplanten Standorte der auf dem Seeheim-Jungeheimer Gebiet zu errichtenden Windenergieanlagen außerhalb der Vorrangflächen für Windenergienutzung, jedoch kann weder auf Ebene des Regionalplans noch seitens der kommunalen Flächennutzungsplanung ein Planungsvorbehalt nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegengehalten werden. Die Festlegungen des Regionalplans Südhessen 2000, dem sich die Gemeinde Seeheim-Jugenheim angeschlossen hat und der mangels verbindlicher Neuregelung immer noch maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist, regelt unter Ziffer 18 – 20, dass auch außerhalb der kartographisch dargestellten Flächen Windkraftanlagen errichtet werden dürfen. Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, die Erschließung des Vorhabens sei nicht in nötigem Umfange gesichert, können sie sich darauf ebenfalls mangels Verletzung subjektiver Rechte nicht berufen. Nach § 35 Abs. 1, 2 BauGB gehört zur Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich die Sicherung der ausreichenden Erschließung. Die normative Forderung der gesicherten Erschließung eines Vorhabens beinhaltet aber nach allgemeiner Ansicht keinen drittschützenden Charakter (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.01.1992 - 4 NB 2.90 -, NVwZ 1992, 974 ; OVG Berl.-Brandenb., Beschl. v. 14.05.2007 - OVG 11 S 93.06 -, juris, Rdnr. 80; Bayer. VGH, Beschl. v. 19.02.2007 - 1 ZB 06.92 -, juris; HessVGH, Beschl. v. 27.09.2004 - 2 TG 1630/04 -, ESVGH 55, 82, [90]). Im Übrigen ist die Erschließungsproblematik über die „Hutzelstraße“ auf der Gemarkung des Modautaler Ortsteils Neutsch mittlerweile durch einen Wegemitbenutzungsvertrag geregelt. Der Einwand, die Genehmigung verstoße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG, weil zu Unrecht unterstellt worden sei, die Windenergieanlagen würden nicht innerhalb von Zugkonzentrationskorridoren bzw. überregional bedeutsamer Korridore errichtet, ist mangels Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller unbeachtlich (OVG Münster, Beschl. v. 11.03.2005 – 10 B 2462/04 -, NWVBl. 2005, 350; s.a. VG Arnsberg, Beschl. v. 15.05.2009 – 7 L 211/09 - juris). Zudem wird er durch das im Genehmigungsverfahren eingeholte ornithologische Fachgutachten, erstellt durch Dipl. Biol. A. Lenk und Dipl. Biol. Dr. M. Steverding, Januar/Mai 2010, widerlegt. In diesem Gutachten wird nachvollziehbar dargestellt, dass vorliegend ziehende Kraniche durch die geplante Windenergieanlage nicht beeinträchtigt werden. Sonstige Gesichtspunkte, die es trotz fehlender Abwehrrechte der Antragsteller gegen das geplante Vorhaben rechtfertigen könnten, die Betreiberinteressen aus vorrangigen privaten Interessen der Antragsteller an einem Aufschub bis zum Ergehen der Hauptsachentscheidung zurückzustellen, sind nicht ersichtlich. Die Interessen der Beigeladenen an einer zeitnahen Ausnutzung der Genehmigung werden von den Interessen der Antragsteller an der Verhinderung der Errichtung der Windenergieanlagen bis zum Abschluss des Klageverfahrens insbesondere deswegen nicht überwogen, weil die Beigeladene durch die Errichtung der Anlagen keine unabänderlichen Tatsachen schafft, sondern das Risiko trägt, die Anlagen wieder entfernen zu müssen, wenn die Klage der Antragsteller entgegen den vorstehenden Ausführungen des Gerichts letztinstanzlich Erfolg haben sollte. Die Antragsteller haben als Unterlegene nach § 154 Abs. 1 und 3 VwGO die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert ergibt sich gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG nach dem sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebenden Bedeutung, die im Hauptsacheverfahren mit 15.000EUR beziffert worden und im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren ist.