Urteil
5 E 770/07 (3)
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2008:0820.5E770.07.3.0A
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Leitsätze
1. Ein Modellflugplatz ist eine bauliche Anlage i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Hess-BauO.
2. Zur Genehmigungsfähigkeit eines Modellflugplatzes in einem Landschaftsschutzgebiet.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Modellflugplatz ist eine bauliche Anlage i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Hess-BauO. 2. Zur Genehmigungsfähigkeit eines Modellflugplatzes in einem Landschaftsschutzgebiet. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Behörde handelt es sich bei der „formlosen“ Untersagung des Modellflugbetriebs um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 HessVwVfG. Gemäß § 35 Satz 1 HessVwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, ein Verwaltungsakt. Die hier allein streitige Frage, ob in der Untersagung des Modellflugbetriebs eine Entscheidung zu sehen oder nur ein unverbindlicher Hinweis auf das mangels Erlaubnis bereits kraft Gesetzes bestehende Verbot, ist zugunsten der ersten Variante zu beantworten. Schon die Wortwahl der Behörde („Untersagung“) signalisiert dem verständigen Dritten, dass die Behörde mehr nur als die bestehende Rechtslage zur Kenntnis geben wollte, sondern dem Kläger verbindlich mitteilen wollte, dass er den Modellflugbetrieb nicht mehr betreiben dürfe. Dass sich diese Handlungspflicht bereits aus dem Fehlen der erforderlichen Genehmigung ergibt, ändert an der Qualifizierung des behördlichen Schreibens als „Entscheidung“ nichts. Denn im Falle eines Verstoßes gegen Unterlassungspflichten, ist die Behörde berechtigt und verpflichtet, bestehende Verhaltenspflichten durch Verwaltungsakt zu aktualisieren, um Verstöße im Verwaltungszwangsverfahren (z. B. durch Verhängung eines Zwangsgeldes) zu ahnden. Auch in der bloßen Aktualisierung schon bestehender gesetzlichen Handlungspflichten kann eine selbständige behördliche Entscheidung liegen. Da somit ein Verwaltungsakt vorliegt, steht wegen Ausschlusses des Widerspruchsverfahrens (§ 16 a Abs. 1 HessAGVwGO i. V. mit Nr. 12.5 der Anlage zu § 16 a HessAGVwGO) der Verwaltungsrechtsweg offen. Auch im Übrigen begegnet die Klage keinen Zulässigkeitsbedenken. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat einerseits keinen Anspruch auf eine neue Aufstiegserlaubnis am bisherigen Standort (nachstehend zu 1). Andererseits hat die Behörde am 29.03.2007 mit Recht den weiteren Modellflugbetrieb auf dem streitbefangenen Gelände untersagt, weil der Kläger hierfür keine Genehmigung hatte, obwohl er sie benötigte (nachstehend zu 2). 1. a) Hinsichtlich des luftverkehrsrechtlich genehmigungsbedürftigen Aufstiegs von Modellflugzeugen ist Anspruchsgrundlage – da es bei Verpflichtungsklagen auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt – § 16 Abs. 4 i. V. mit § 16 Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung– LuftVO – in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch Verordnung v. 17.11.2006 (BGBl. S. 2644). Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) LuftVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17.11.2006 bedarf u. a. der Aufstieg von Flugmodellen mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse der Erlaubnis. Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 LuftVO wird die Erlaubnis erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können. Für eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs ist nichts ersichtlich. Allein streitig ist die Frage, ob im Falle einer Erlaubnis die öffentliche Sicherheit gefährdet werden würde. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch darin liegen, dass der beabsichtigte Modellflugsport in einer bestimmten Gegend gegen anderweitige als gegen luftverkehrsrechtliche Rechtsvorschriften verstößt. Ein im Naturschutzrecht, insbesondere in einer Landschaftsschutzverordnung, enthaltenes Verbot des Modellflugsportes muss daher stets zur Versagung der Aufstiegserlaubnis führen, solange es nicht in der dafür vorgesehenen Verfahrensweise – etwa über eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Landschaftspflegebehörde – überwunden worden ist (BVerwG, Urt. v. 10.05.1985 – 4 C 36.82– NVwZ 1986, 470). Die gewünschte Aufstiegserlaubnis bedarf einer naturschutzrechtlichen Genehmigung. Diese ergibt sich zwar nicht, wie die Behörde irrtümlich annimmt, aus § 3 Abs. 3 ZellerbruchVO. Denn diese Vorschrift bestimmt allein die Maßstäbe, nach denen eine Genehmigung zu erteilen ist, wenn die Genehmigungsbedürftigkeit feststeht. § 3 Abs. 3 ZellerbruchVO statuiert selbst keine Genehmigungsbedürftigkeit. Eine Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich aber unzweifelhaft aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 ZellerbruchVO. Nach dieser Vorschrift muss im Landschaftsschutzgebiet die Herstellung, Erweiterung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen i. S. d. § 2 Abs. 1 HessBauO durch die Obere Naturschutzbehörde genehmigt werden. Der Modellflugplatz ist eine bauliche Anlage i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 HessBauO, denn er erfüllt das Merkmal eines Spiel- und/ oder Sportplatzes. Sportplätze gelten stets als bauliche Anlagen, unabhängig davon, ob sie mit festen Einrichtungen versehen sind. So ist eine ehemals als Acker und Wiese genutzte, nunmehr planierte und mit Rasen eingesäte Fläche, die als Golfübungsplatz genutzt wird, baurechtlich als Sportplatz und damit als bauliche Anlage zu qualifizieren (Hess. VGH, Beschl. v. 19.02.1991 – 4 TH 1130/89–BRS 52 Nr. 132). Ebenso ist ein ohne jede bauliche Veränderung angelegter Flugplatz für Modellflugzeuge als „Sportplatz“ eine bauliche Anlage (Pfaff in Rasch/Schaetzell, HBO, 29. Nachlieferung Dez. 2007, § 2 S. 11; ebenso für das hier vergleichbare nordrhein-westfälische Landesrecht: OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 27.04. 1999 – 10 B 687/99–BRS 62 Nr. 163). Auch das Merkmal eines Spielplatzes wird durch das Modellfluggelände erfüllt, da nicht nur Kinderspielplätze von der Vorschrift erfasst werden (Pfaff in Rasch/Schaetzell, HBO, 29. Nachlieferung Dez. 2007, § 2 S. 11), sondern alle privaten oder öffentliche Gelände, wenn sie – wie hier – überwiegend dazu bestimmt sind, der Erfüllung eines menschlichen Spieltriebs zu dienen. Die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ZellerbruchVO entfällt auch nicht dadurch, dass die HessBauO Anlagen des nicht öffentlichen Luftverkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden, aus ihrem Geltungsbereich herausnimmt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 HessBauO). Denn § 3 Abs. 1 Nr. 1 ZellerbruchVO regelt zugleich, dass unter einer baulichen Anlage i. S. d. ZellerbruchVO alle bauliche Anlagen i. S. von § 1 Abs. 2 HessBauO ungeachtet des in § 1 Abs. 2 HessBauO ausgenommenen Anwendungsbereichs zu verstehen sind. Damit ist der Anwendungsausschluss des § 1 Abs. 2 HessBauO für die hier vorzunehmende Anwendung naturschutzrechtlicher Vorschriften aufgehoben. Eine Genehmigungsbedürftigkeit des Modellflugplatzes ergibt sich auch aus § 3 Abs. 1 Nr. 9 ZellerbruchVO. Nach dieser Vorschrift ist das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dafür zugelassenen Wege genehmigungsbedürftig. Es ist unstreitig, dass die bis zu 20 kg schweren Flugmodelle mit Kraftfahrzeugen zum Modellfluggelände verbracht werden. Angesichts der aus den Lichtbildern hervorgehenden örtlichen Verhältnisse erscheint es ausgeschlossen, das Modellfluggelände zu erreichen, ohne entweder zugleich öffentliche Wege zu blockieren oder das Modellfluggelände oder benachbarte Grundstücke zum Parken und Rangieren in Anspruch zu nehmen. Denn der Zufahrtsweg hat lediglich die Breite eines Kraftfahrzeuges. Da das Halten und Parken auf dem Weg straßenverkehrsrechtlich untersagt ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO), müssen die Grundstücksflächen jenseits des Weges in Anspruch genommen werden, um die Modelle zu be- oder entladen, was – wie dargelegt – naturschutzrechtlich untersagt ist. Für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, aus dem Umstand, dass das Starten- und Landenlassen von Modellflugzeugen im Naturschutzgebiet verboten sei (§ 4 Nr. 9 ZellerbruchVO), folge im Umkehrschluss – da eine entsprechende Verbotsvorschrift für die Landschaftsschutzzone fehle – das Erlaubtsein derartiger Betätigungen, spricht nach Auffassung der Kammer nichts. Dem Verordnungsgeber steht es frei, für jeden Bereich eigene Verbotstatbestände aufzustellen, an denen die Zulässigkeit von Handlungen jeweils zu messen ist. Aus einer etwaigen Unvollständigkeit der Verbotstatbestände des Landschaftsschutzgebietes lässt sich nichts für die andere Zone herleiten. Erst recht kann ein solcher Umkehrschluss nicht die aus anderen Gründen bestehende Genehmigungspflicht aufheben. Die Behörde hat die erforderliche Genehmigung zu Recht versagt. Gemäß § 3 Abs. 3 ZellerbruchVO ist die nach § 3 Abs. 1 ZellerbruchVO erforderliche Genehmigung zu versagen, wenn die geplante Maßnahme oder Handlung den Charakter des Gebietes verändert, das Landschaftsbild beeinträchtigt oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft. Ob durch zeitweilig fliegende Modellflugzeuge schon das Landschaftsbild beeinträchtigt wird (oder insoweit nur nachhaltige substantielle Veränderungen des Landschaftsbildes gemeint sind), und ob der Charakter des Gebietes durch zeitweise startende und landende Modellflugzeuge verändert wird, bedarf keiner Entscheidung. In jedem Fall läuft die Nutzung als Modellfluggelände dem Schutzweck, den das Landschaftsschutzgebiet erfüllen soll, zuwider. Schutz- und Pflegeziel ist die Stabilisierung der Bruch- und Auewälder, die Erhöhung des Alt- und Totholzanteiles und die Extensivierung der Grünlandnutzung sowie die Grünlanderhaltung und -mehrung in den als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Teilen zur Verhinderung negativer Einflüsse auf die als Naturschutzgebiet ausgewiesene Kernzone (§ 2 Satz 2 ZellerbruchVO). Die Feststellung der Behörde, das Modellfluggelände laufe dem Schutzzweck zuwider, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es versteht sich von selbst, dass unter Gründlanderhaltung und -mehrung nicht das bloße Vorhandensein von Grünland zu verstehen ist. Geschützt ist vor allem die Nutzbarkeit des Geländes für die Natur. Seine Funktion, den verschiedenen Vogelarten als Brut- und Nistplatz sowie als Nahrungsquelle zur Verfügung zu stehen, kann das Areal nicht erfüllen, wenn lärmende Modellflugzeuge Vogelarten vertreiben und eine dauerhafte Ansiedlung dieser Arten dort verhindern. Ob und wie viele Arten in dem betroffenen Areal oder in benachbarten Bereichen bereits ansässig sind und ob bestimmte früher festgestellte Arten noch existieren oder nicht mehr feststellbar sind, ist nicht erheblich. Sinn eines Schutzgebietes ist es nämlich auch, die Grundlage für die Ansiedlung neuer Tier- und Pflanzenarten erst noch zu schaffen. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 HessNatSchG dient die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten auch der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Das mit der Unterschutzstellung verfolgte strukturpolitische Ziel, das streitige Areal diesem Zweck zuzuführen, hat der Kläger daher als rechtliche Vorgabe und zu respektierende Beschränkung seiner Modellflugaktivitäten zu beachten. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Nichterteilung der Genehmigung in einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Weise in die Rechte des Klägers eingreift. Da der Kläger das streitige Gelände von der Stadt Seligenstadt lediglich gepachtet hat, scheidet die Betroffenheit des Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 1 GG) aus. Auch das zum Gelände gehörende feste Inventar, soweit es im Eigentum des Klägers stehen sollte (ein Metallzaun, eine Fahnenstange mit einem Luftsack und ein mit dem Erdboden fest verbundener Holztisch nebst fest installierten Holzbänken) erreicht keinen Wert, der im Falle der Nichterteilung der Genehmigung an einen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriff denken lassen könnte. Zu beachten ist vielmehr, dass auch schon die bisher erteilten Genehmigungen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs standen und lediglich befristet erteilt wurden, sodass Bestandsschutz und damit Vertrauen (Art. 20 Abs. 3 GG) auch auf die künftige Nutzbarkeit des Geländes zu Modellflugzwecken zu keiner Zeit entstehen konnte. Eine Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung folgt auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der ZellerbruchVO. Aus der Tatsache, dass ursprünglich die Errichtung eines reinen Naturschutzgebietes vorgesehen war und erst auf Einwände der Betroffenen eine Aufteilung des Gebietes in eine Landschaftsschutz- und eine Naturschutzkernzone vorgenommen wurde, lässt sich nichts für die Behauptung des Klägers entnehmen, die Herabstufung des Modellflugplatzareals zu einem Teil des Landschaftsschutzgebietes sei auch erfolgt, um den Fortbestand des Modellflugbetriebes am bisherigen Standort zu garantieren. Die Ausführungen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, Anlass hierfür seien vor allem Einwände aus dem Kreis der betroffenen Landwirte gewesen, decken sich mit den in der öffentlichen Anhörung am 27.07.1992 gemachten Ausführungen zu möglichen Entschädigungen für die nur noch eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung durch vertragliche Vereinbarungen. Dem Hinweis des Klägers, das Regierungspräsidium Darmstadt habe im ZellerbruchVO-Aufstellungsverfahren die Auffassung vertreten, das Modellfluggelände könne an seinem bisherigen Standort verbleiben, weil dieser im Landschaftsschutzgebiet liege, und weil der Behördenvertreter in der öffentlichen Anhörung nur von einer Verlagerungsbedürftigkeit aus dem Naturschutzgebiet gesprochen habe, folgt die Kammer nicht. Es ist zwar zutreffend, dass der Behördenvertreter in seinen Ausführungen genau zwischen Naturschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet differenziert hat und in der Tat – bezogen auf das Modellfluggelände – lediglich von einer Verlagerung aus dem Naturschutzgebiet sprach. Hierbei handelt es sich aber offenkundig um ein sprachliches Versehen. Denn andernfalls sind seine Ausführungen nicht nachzuvollziehen, warum überhaupt von einer Verlagerung auf ein Alternativgelände gesprochen wurde, für das Ausgleichsflächen gesucht werden müssten. Näher hätte dann wohl gelegen, den Fragesteller mit dem Hinweis zu beruhigen, das Modellfluggelände könne bleiben, wo es ist. Letztlich ergibt sich ein Anspruch auf eine Genehmigung auch nicht aus dem Vortrag des 1. Vorsitzenden des Klägers in der mündlichen Verhandlung, auch die Landwirte in der Nachbarschaft würden in nicht ausreichender Weise auf Bruten im Bereich des Landschaftsschutzgebietes achten und entgegen den naturschutzrechtlich zulässigen Mahdzeiten das Gelände bearbeiten und damit Vogelarten vertreiben. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht, dass ausweislich des vom Kläger in Auftrag gegebenen ornithologischen Gutachtens vom Oktober 2005 rund um das Modellfluggelände Vogelarten nachgewiesen wurden (vgl. Bl. 218 d. A., siehe auch S. 7 des vom Kläger vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplans von März 2006). Diese kämen dort sicher nicht vor, wenn sie durch die Landwirtschaft nachhaltig gestört werden würden. Umgekehrt fehlt es gerade im näheren Umkreis des Modellfluggeländes an nachgewiesenen Arten. Ob der Einwand des Verstoßes gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen oder Auflagen durch Dritte sachlich zutrifft, kann hier auf sich beruhen. Denn aus einem Rechtsverstoß anderer kann der Kläger keinen Anspruch herleiten, ebenso gegen die Rechtsordnung verstoßen zu dürfen. Eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ gibt es nicht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch, von der Einhaltung der Vorschriften des § 3 ZellerbruchVO befreit zu werden. Gemäß § 6 ZellerbruchVO kann von den Bestimmungen, die einer Genehmigung entgegenstehen, unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG Befreiung gewährt werden. Befreiungsvoraussetzung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZellerbruchVO geltenden Fassung des BNatSchG (im Wesentlichen wortgleich mit dem heutigen § 62 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG) war, dass 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Infolgedessen hat die Behörde die begehrte Genehmigung zu Recht versagt. b) Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit lediglich die Genehmigung des Betriebs mit luftverkehrsrechtlich erlaubnisfreien Modellen begehrt wird. Anspruchsgrundlage hierfür ist – da der Betrieb nur naturschutzrechtlich einer Genehmigung bedarf – allein § 3 Abs. 3 ZellerbruchVO. Insoweit gilt jedoch das vorstehend bereits Ausgeführte. Auch lärmerzeugende Modellflugzeuge unter 5 Kilogramm Gesamtgewicht beanspruchen Grünland und führen zu einer Beeinträchtigung der Natur im Landschaftsschutzgebiet und damit im angrenzenden Naturschutzgebiet. Dass die Ablehnung der Erlaubnis durch das Luftverkehrsdezernat des Regierungspräsidiums Darmstadt erging und nicht – wie es § 3 Abs. 1 ZellerbruchVO ausdrücklich bestimmt – durch die Obere Naturschutzbehörde ist unbeachtlich. Denn die Aufgaben der Oberen Naturschutzbehörde werden ebenso durch das Regierungspräsidium Darmstadt wahrgenommen (§ 49 Abs. 2 HessNatSchG), sodass in einem Tätigwerden des Dezernats für Luftverkehr allenfalls eine Nichtbeachtung der innerbehördlichen Geschäftsverteilung liegt, die im Verhältnis zum Bürger ohne rechtliche Relevanz ist. 2. a) Die Behörde hat am 29.03.2007 zu Recht den weiteren Modellflugbetrieb untersagt. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Untersagung des luftverkehrsrechtlich erlaubten Modellflugbetriebs durch die Obere Naturschutzbehörde hätte ergehen müssen, ein Tätigwerden des Luftverkehrsdezernats aber auch insoweit rechtlich unschädlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Naturschutzbehörden befugt sein, den Betrieb von Segelflugmodellen, die einer luftverkehrsrechtlichen Erlaubnispflicht nicht unterworfen sind, aus Gründen des Naturschutzes zu untersagen. Einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung steht Bundesrecht nicht entgegen (BVerwG, Beschl. v. 04.06.1986 – 4 B 94.86– NVwZ 1987, 130). Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung ist daher § 19 Abs. 1 Satz 1 HessNatSchG. Nach dieser Vorschrift hat die Naturschutzbehörde, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden, die Fortsetzung eines rechtwidrigen Eingriffs in Natur und Landschaft und damit die rechtswidrige (Weiter–)Nutzung unverzüglich zu untersagen sowie die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Wie bereits dargelegt, lag seit 01.01.2007 keine naturschutzrechtliche Erlaubnis mehr vor, sodass der weitere Modellflugbetrieb naturschutzrechtlich unzulässig und zu untersagen war. b) Im Ergebnis gilt nichts anderes für den auch luftverkehrsrechtlich erlaubnisbedürftigen Teil des Modellflugbetriebs. Ermächtigungsgrundlage ist insofern § 11 HessSOG i. V. mit § 16 LuftVO. Mangels ersichtlicher spezieller luftverkehrsrechtlicher Untersagungsvorschriften beruht die Untersagungsverfügung auf der allgemeinen polizeilichen Generalklausel i. V. mit der nach § 16 Abs. 1 LuftVO bestehenden Genehmigungsbedürftigkeit eines Aufstiegs von Flugmodellen. Gemäß § 11 HessSOG können die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Das Regierungspräsidium Darmstadt kann sich auf diese Vorschrift stützen, da es als Bezirksordnungsbehörde (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HessSOG) Gefahrenabwehrbehörde ist (vgl. Überschrift des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils vor § 82 HessSOG). Infolge der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungslosigkeit trotz Genehmigungsbedürftigkeit für die Zeit ab 01.01.2007 war die Untersagung des weiteren Flugbetriebs gerechtfertigt. Es ist auch nicht erkennbar, dass mildere Mittel zur Verfügung standen (§ 5 HessSOG) und die Untersagung unverhältnismäßig im engeren Sinne wäre (§ 4 HessSOG). Insgesamt bleibt der Klage der Erfolg versagt. Die Kammer merkt mit Blick auf das kontrovers mit den Beteiligten geführte Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung abschließend an, dass die Vielschichtigkeit der Aspekte des Falles (Flugmodellsport, Naturschutz, Lärmschutz, Luftsicherheit) sich weniger für die Durchführung eines Verwaltungsstreitverfahrens eignet, das allein auf die Überprüfung der Recht–, nicht aber unbedingt der Zweckmäßigkeit der behördlichen Entscheidung, auch im Vor- und Umfeld des konkreten Streites, beschränkt ist. Es wäre wünschenswert, wenn das Nebeneinander von Naturschutz und Segel- und Modellflugsport am Standort des Flugplatzes Zellhausen besser als bisher geordnet werden könnte. Aus Sicht der Kammer wäre es denkbar, das Areal um den Bereich des Zellerbruchs stärker der Natur zuzuführen, für diesen Zugewinn an Unberührtheit durch die Beendigung des Modellflugbetriebs am bisherigen Standort aber im Ausgleich Flächen außerhalb dieses Areals für den Flugbetrieb jahreszeitlich unbeschränkt zu öffnen, selbst wenn dieser Standort mit geringen Eingriffen in die Natur verbunden sein sollte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird für die Zeit bis zur Verbindung mit dem Verfahren 5 E 980/07 (3) auf 5.0000,00 EUR für die Untersagungsverfügung und 5.000,00 EUR für die Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung, für die Zeit ab der Verbindung einheitlich auf 10.000,00 EUR endgültig festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht bezüglich beider Teilstreitgegenstände von je einem Auffangstreitstreit ausgeht (zur Höhe vgl. VG Regensburg, Urt. v. 31.07.2007 – RN 11 K 06.1930 – NuR 2007, 768 [774]). Der Kläger ist ein Luftsportverein, der sich neben dem bemannten Segelflug auch dem Modellflug widmet. Zu letzterem Zweck nutzt er eigenen Angaben zufolge seit Mai 1975 ein ca. 100 X 30 Meter großes Gelände im Flur 6, Flurstück 78, der Gemarkung Seligenstadt-Zellhausen. Das Modellfluggelände befindet sich ca. 130 Meter westlich des nördlichen Bereichs der in Nord-Südrichtung verlaufenden Start- und Landebahn des Flugplatzes Zellhausen. Die Start- und Landebahn des Modellfluggeländes verläuft in Ost-West-Richtung. Die seit 1975 befristet erteilten Aufstiegserlaubnisse wurde seitdem regelmäßig verlängert, zuletzt mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 23.01.2002 bis 31.12.2006 für Modelle mit einem Höchstgewicht von 20 kg. Schon im März 1988 wies die seinerzeit noch bestehende Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz darauf hin, dass das Modellfluggelände im Bereich eines geplanten Naturschutzgebietes liege. Einer Verlängerung der Aufstiegserlaubnis stimmte die Behörde nur unter der Bedingung zu, dass dem Kläger auferlegt werde, Modelle nur in nördlicher Richtung aufsteigen zu lassen. Der Genehmigungsbescheid vom 31.03.1988 ordnete demgemäß an, dass eine Auflassung nur in nördlicher Richtung zulässig sei und die Wald- und Gebüschzonen des „Zellerbruchs“ nicht überflogen werden dürften. Außerdem wurde – wie schon zuvor – ein Flugverbot vom 01.03. bis 10.05. eines jeden Jahres angeordnet. Mit Schreiben vom 22.03.1991 anlässlich einer weiteren Genehmigungsverlängerung wies die Obere Naturschutzbehörde des Beklagten darauf hin, dass eine Reduzierung des Auflassgebiets im westlichen Teil wegen des geplanten Naturschutzgebietes wünschenswert sei. Begrüßenswert wäre eine Sichtschutzpflanzung, um Nutzungskonflikte zwischen Modellflug und Arten-/Biotopschutz zu mildern. Der hierauf ergangene Bescheid vom 18.06.1991 über eine Verlängerung des Modellflugbetriebs bis 31.05.1996 ordnete demgemäß an, dass die Auflassung der Modelle nur in nördlicher Richtung zulässig sei, ein Überflug der Wald- und Gebüschzonen des „Zellerbruchs“ nicht gestattet sei und der Flugbetrieb in den westlich gelegenen Auflassbereich reduziert werden solle. Außerdem wurde wiederum ein Flugverbot vom 01.03. bis 10.05. eines Jahres angeordnet. Schon am 10.08.1992 meldete sich die Obere Naturschutzbehörde erneut und bat um den Widerruf der Genehmigung. Sie teilte mit, dass das geplante Naturschutzgebiet im Laufe des Ausweisungsverfahrens zwar in eine Kernzone (Naturschutzgebiet) und eine Pufferzone (Landschaftsschutzgebiet) aufgeteilt worden sei, wobei das Modellfluggelände in letzterer läge. Jedoch hätten die Störungen des Naturschutzbereichs durch das Heranfahren mit Autos und die Anwesenheit von Personen Veranlassung gegeben, von einer weiteren Zulassung des Modellflugbetriebs Abstand zu nehmen. Zu einem Widerruf der Erlaubnis kam es in der Folgezeit nicht. Das Naturschutzgebiet wurde durch die Verordnung über das Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet „Zellerbruch von Seligenstadt und Zellhausen“ vom 11.12.1992 – nachfolgend: ZellerbruchVO – mit Wirkung vom 29.12.1992 errichtet (HessStAnz. 1992, 3344). Auf einen weiteren Verlängerungsantrag des Klägers vom 15.04.1996 teilte die Obere Naturschutzbehörde mit, dass die befragte Staatliche Vogelschutzwarte eine Verlegung des Modellflugplatzes nicht für unbedingt notwendig erachte, sofern die von ihr vorgeschlagenen Beschränkungen hinsichtlich Brutzeiten und Kraftverkehr Berücksichtigung fänden. Daher müsse das Flugverbot bis zum 15.06. eines jeden Jahres ausgedehnt werden. Das Befahren von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der Straßen und Wege sei nur mit besonderer Genehmigung zulässig. Der Betrieb des Modellfluggeländes wurde durch Bescheid vom 30.04.1996 mit den vorgeschlagenen Auflagen bis 31.05.2001 verlängert. Im sich anschließenden weiteren Verlängerungsverfahren äußerte die Stadt Seligenstadt mit Schreiben vom 28.05.2001 den Wunsch nach einer langfristigen Verlegung des Modellflugbetriebs durch entsprechende Auflagen im Genehmigungsbescheid. Auch die Obere Naturschutzbehörde verlangte mit Schreiben vom 08.06.2001 eine Aufgabe des bisherigen Standortes. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vögel im Naturschutzgebiet entweder direkt vertrieben oder durch die Flugmodelle in einen Zustand permanenter Beunruhigung und Fluchtbereitschaft versetzt würden und ihr Brüten dadurch nicht beenden würden. Das Modellfluggelände sei weniger als 100 Meter von der Kernzone des Naturschutzgebiets entfernt. Die Beeinträchtigungen durch den Flugbetrieb seien gravierend, da es sich um einen grundwassergeprägten Standort im Bereich des verlandeten Mainlaufs handele, der für die Nutzung aufgefüllt und trockengelegt wurde. Hier wäre es möglich, wieder eine feuchte Glatthaferwiese zu schaffen. Für die Flächen nördlich des Geländes werde eine Grünland-Extensivierung bereits gefördert. Im Bereich der Modellflieger könne es zu Störungen der Avifauna kommen. Die Wiesenbereiche hätten eine Bedeutung als Brutplätze für Kiebitz und Rebhuhn und seien potentielle Brutareale für Wiesenbrüter (z. B. Schafstelze und Wachtel), die sich dort nicht ansiedeln dürften wegen der Beunruhigungen durch den Flugbetrieb. Es sei aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse ein Mindestabstand von 400 m zwischen Fluggeländen und Naturschutzgebieten zu empfehlen. Der Betrieb des Modellfluggeländes sollte vom Naturschutzgebiet wegverlagert werden. Die Staatliche Vogelschutzwarte halte die Fortsetzung des Modellflugbetriebs für möglich; jedoch solle das Naturschutzgebiet mittel- bis langfristig so entwickelt werden, dass sich Wiesenbrüter dort wieder ansiedelten. Eine neue Zustimmung werde seitens des Obere Naturschutzbehörde daher nur für längstens fünf weitere Jahre mit der Auflage erteilt, Ersatzflächen zu erschließen, und mit der Auflage, eine Karte des Flugsektors am Fluggelände auszuhängen. Auf die im weiteren Genehmigungsverfahren angesprochenen Bemühungen um Alternativstandorte teilte der Kläger mit, dass die vorgeschlagenen Alternativstandorte sämtlich an den bebauten Ortsrand angrenzten und ungeeignet erschienen. Ein Alternativstandort in der Nähe des Segelfluggeländes werde von der Unteren Naturschutzbehörde als bedenklich angesehen. Das Regierungspräsidium Darmstadt erteilte mit Bescheid vom 23.01.2002 die Genehmigung zum weiteren Modellflugbetrieb bis 31.12.2006, im Wesentlichen zu den Bedingungen und Auflagen des Bescheids vom 30.04.1996. Eine Anzeige eines Bediensteten von Hessen-Forst, wonach der Kläger den Betrieb schon am 26.04.2004 aufgenommen habe, nahm die Behörde zum Anlass, an die Standortalternativsuche zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass eine weitere Verlängerung des Betriebs am alten Standort über den 31.12.2006 nicht genehmigt werde. Ende 2004/ Anfang 2005 schlug die Obere Naturschutzbehörde dem Kläger vor, das Modellfluggelände auf die Parzellen 57/1 und 57/2, die nördlich an das bisherige Gelände angrenzten, aber außerhalb des Landschaftsschutzgebietes Zellerbruch lägen, zu verlagern. Das neue Gelände läge zwar im Bereich des Landschaftsschutzgebietes „Kreis Offenbach“; insofern könne aber eine naturschutzrechtliche Erlaubnis in Aussicht gestellt werden und das Flugverbot auf diejenigen Arten, die in dem neuen Gebiet betroffen seien, angepasst werden. Am 05.09.2006 beantragte der Kläger eine unbefristete Aufstiegerlaubnis unter Wegfall der Sperrzeit vom 01.03. bis 15.06. eines jeden Jahres für das bisherige Gelände. Zur Begründung gab er an, obwohl Gelder für den Erwerb eines neuen Geländes zur Verfügung gestellt worden seien, sei kein Alternativstandort in Zellhausen verfügbar. Demgegenüber seien die zu schützenden Vogelarten Kiebitz, Rebhuhn, Wachtel auch in der weiteren Umgebung des Flugplatzes nicht nachgewiesen worden. Mit Schreiben vom 14.09.2006 teilte das Regierungspräsidium Darmstadt mit, dass eine weitere Verlängerung des Modellflugbetriebs auf dem bisherigen Areal nicht in Betracht komme. Im Dezember 2006 wurden erneut die Möglichkeiten einer Verlagerung des Betriebs, insbesondere auf die Parzellen 57/1, 57/2 und 56, in zwei Besprechungen vor Ort geprüft. Mit E-Mail vom 15.02.2007 beantragte der Kläger die Genehmigung des Modellflugbetriebs auf den Parzellen 57/1 und 57/2. Dabei wies er darauf hin, dass die beiden Eigentümer der Grundstücke – zwei Landwirte – diese nicht verpachten, sondern nur verkaufen wollten. Zu einer Entscheidung über diesen Antrag kam es nicht, weil der Kläger signalisierte, dieses Gelände nur zu akzeptieren, wenn der Ganzjahresbetrieb ermöglicht werde. Dies aber sei auf Widerspruch der Oberen Naturschutzbehörde gestoßen. In einem Anhörungsschreiben vom 29.03.2007 teilte das Luftverkehrsdezernat des Regierungspräsidiums Darmstadt mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag vom 05.09.2006 abzulehnen. Zugleich untersagte es „formlos“ den weiteren Modellflugbetrieb. Am 18.04.2007 stellte es klar, dass die Untersagung auch für den luftverkehrsrechtlich erlaubnisfreien Modellflugbetrieb gelte. Hierauf erwiderte der Kläger, dass das Gelände schon seit 1967 zum Modellflug genutzt werde. Das Modellfluggelände liege zwar im Landschaftsschutzgebiet, nicht aber im Naturschutzgebiet. Nur für das Naturschutzgebiet bestehe jedoch ein Motorflugverbot. Der Kläger habe bei der Ausweisung des Naturschutzgebietes um entsprechende Berücksichtigung seiner Belange gebeten. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf eine Erlaubnis, zumindest bezüglich des luftverkehrsrechtlich erlaubnisfreien Betriebs. Im Bereich des Modellfluggeländes kämen die Brutvogelarten, die geschützt werden sollen, nicht vor, sodass ein weiterer Schutz durch eine Sperrzeit nicht notwendig sei. Am 02.05.2007 hat der Kläger beim erkennenden Gericht zunächst Klage gegen die Untersagung des erlaubnisfreien Modellflugbetriebs erhoben. Dieses Verfahren hat die Geschäftsnummer 5 E 770/07 (3) erhalten. Mit Bescheid vom 10.05.2007 lehnte die Behörde eine weitere Genehmigung auch des luftverkehrsrechtlich genehmigungsbedürftigen Modellflugbetriebs auf dem bisherigen Modellfluggelände ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, § 3 Abs. 3 ZellerbruchVO untersage Maßnahmen, die den Charakter des Gebiets veränderten, das Landschaftsbild beeinträchtigten und dem besonderen Schutzzweck zuwiderliefen. Der Schutzzweck der ZellerbruchVO sei es, ökologisch wertvolle Landschaftselemente der holozänen Mainaue innerhalb des Naturraums Hanau-Seligenstädter Mainniederung mit einem naturnahen Erlenbruch und Erlen-Eschen-Auewäldern, wertvollen Restflächen der ehemals größten zusammenhängenden Feuchtwiesenbereiche innerhalb des Naturraumes und auch Standorten mittlerer Feuchte bis hin zu Magerrasenfragmenten zu sichern und zu erhalten. Das Schutz- und Pflegeziel sei die Extensivierung der Grünlandnutzung sowie die Grünlanderhaltung und -mehrung in den als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen Teilzonen (§ 2 ZellerbruchVO). Nach dem Rahmenpflegeplan sei das bisher genutzte Gelände als nährstoffarme bis nährstoffreiche Frisch- und Feuchtwiese dargestellt. Auch Maßnahmen, die nicht ausdrücklich verboten seien, unterlägen der Beurteilung, ob sie dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Prüfung habe ergeben, dass die dauerhafte Nutzung dem Schutzzweck zuwiderlaufe. Der Bescheid wurde am 14.05.2007 zugestellt. Auch hiergegen hat der Kläger am 08.06.2007 Klage mit dem Ziel erhoben, eine Fortsetzung des Modellflugbetriebes auf dem bisherigen Gelände zu erreichen. Diese Klage hat die Geschäftsnummer 5 E 980/07 (3) erhalten. Mit Beschluss vom 07.08.2007 sind beide Klagen miteinander verbunden worden und werden unter der ersten vergebenen Geschäftsnummer fortgeführt. Der Kläger trägt vor, der Verein bestehe seit 1951. Seit 1957 sei der Flugplatz Zellhausen eingerichtet, wobei für Modellflieger seit 1967 zunächst ein Areal innerhalb der Flugplatzrunde genutzt worden sei. Seit Mitte der 70er Jahre habe es dann befristete Aufstiegserlaubnisse für Flugmodelle bis 20 kg Abfluggewicht für das seitdem genutzte besondere Gelände westlich der Start- und Landebahn gegeben. Das Modellfluggelände liege im Landschaftsschutzteil, nicht jedoch im Naturschutzgebiet der ZellerbruchVO. Nur für das Naturschutzgebiet bestehe jedoch ein Motorflugverbot. Daraus folge, dass der erlaubnisfreie Betrieb auf dem bisherigen Gelände erlaubt sei. Welche Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betroffen seien und gegen eine Genehmigung sprächen, sei unklar. Das Land habe erst am 16.05.2007 die Verlängerung der benachbarten Start- und Landebahn des Flugplatzes genehmigt. Auch hinsichtlich des luftverkehrsrechtlich genehmigungsbedürftigen Modellflugbetriebs sei auf die Einstufung des Modellfluggeländes als Teil „nur“ des Landschaftsschutzgebietes, nicht aber des Naturschutzgebietes hinzuweisen. Nur im Naturschutzgebiet bestehe ein Motorflugverbot (§ 4 Nr. 9 ZellerbruchVO), nicht hingegen in der Landschatzschutzzone (§ 3 ZellerbruchVO). Daraus sei zu schließen, dass der Modellflugbetrieb im Landschaftsschutzgebiet nicht unter naturschutzrechtlichem Erlaubnisvorbehalt stehe. Daher sei es fragwürdig, gleichwohl aus § 3 Abs. 3 ZellerbruchVO eine Genehmigungsbedürftigkeit herzuleiten. Die Differenzierung zwischen Naturschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet sei bewusst erfolgt. Der Entwurf aus dem Jahre 1991 habe noch keine Zweiteilung vorgesehen; erst nach einer Äußerung des Klägers im Februar 1992 und dem Vorschlag einer Herausnahme des Modellfluggeländes aus dem Naturschutzgebiet sei in der öffentlichen Anhörung am 27.07.1992 von einer Zweiteilung ausgegangen worden. Auf die Frage nach der Zukunft des Modellfluggeländes habe der Behördenvertreter in der Anhörung geäußert (Bl. 206R d. A.): „Die Genehmigung des Modellfluggeländes sei seinerzeit schon mit Vorbedacht widerruflich ausgesprochen worden. Dieser Sport müsse aus dem NSG ausgelagert werden. Man wolle sich bemühen, die Erteilung einer Genehmigung des RP für eine andere Fläche zu erreichen. Diese müsse nach neuen Regelungen mind. 400 mtr. vom NSG entfernt liegen.“ Aus der Tatsache, dass die Behörde hier nur von einer Auslagerung aus dem „NSG“ (= Naturschutzgebiet), in dem das Gelände nicht liege, gesprochen habe und an anderer Stelle im Anhörungsverfahren sehr genau zwischen LSG und NSG unterschieden habe, sei zu schließen, dass das Modellfluggelände im Landschaftsschutzgebiet verbleiben könne. Weshalb die weitere Nutzung des streitigen Geländes der Grünlandmehrung entgegenstehe, sei zudem nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe eine Reihe von Naturschutzauflagen zum Vogelschutz auf größeren Flächen zum Ausgleich für die Verlängerung der Start- und Landebahn erfüllen müssen; demgemäß sei nicht nachvollziehbar, wie eine kleine Start- und Landebahn in Form einer kurz gemähten Wiese in Bezug auf die gewünschte Grünlandmehrung von 100 Metern Länge und 30 Metern Breite dem Schutzzweck der Verordnung entgegenstehen soll. Das allgemeine Flugverbot im Frühjahr wurde 1996 zum Schutz der Brutareale von Kiebitz, Rebhuhn und Wachtel gefordert. Diese Vogelarten kämen laut ornithologischem Gutachten im Modellfluggelände nicht vor. Die Sperrzeit sei daher sinnlos geworden. Die vom Beklagten aufgestellte Behauptung, der Kläger habe Alternativstandorte nicht akzeptiert, sei enttäuschend. Sechs von der Unteren Naturschutzbehörde vorgeschlagene Alternativstandorte hätten sich zu dicht an der Wohnbebauung oder in der Einflugschneise des Flugplatzes befunden. Die Flächen seien, was der Unteren Naturschutzbehörde nicht bekannt gewesen sei, teilweise als Bauerwartungsland ausgewiesen. Teilweise seien die Eigentümer der Flächen zur Verpachtung nicht bereit gewesen. Der Versuch einer Verlagerung (wohl in Richtung östlich des Geländes, westlich der Startbahn) sei an der Tatsache gescheitert, dass dieses Gelände ebenfalls im Naturschutzgebiet gelegen habe. Der letzte Versuch einer Verlagerung in das Gebiet nördlich des bestehenden Geländes setzte zunächst den Ankauf des Grundstücks voraus, da die Eigentümer nicht verpachten wollten. Die Mittel hätte der Verein aufbringen können, jedoch hätte Bereitschaft dazu nur für den Fall der Nutzung ohne Flugverbot während der Vogelbrutzeit bestanden. Dazu sei allerdings die Obere Naturschutzbehörde nicht bereit gewesen. Zwei weitere Alternativen seien nicht realisierbar gewesen. Es sei unklar, worin sich die naturschutzfachliche Ausgangssituation der Genehmigungen seit den 70er Jahre bis heute geändert habe. Da die zu schützenden Vogelarten dort nicht vorkämen, sprächen naturschutzfachliche Argumente für die beantragte Aufstiegserlaubnis weniger als früher. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29.03.2007 und 10.05.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Modellflugbetrieb auf dem Gelände im Flur 6, Flurstück 78, der Gemarkung Seligenstadt-Zellhausen im bisherigen Umfang, jedoch ohne jährliche Sperrzeit, unbefristet zu genehmigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und trägt vor, die Klage gegen das Schreiben vom 29.03.2007 (Untersagung des luftverkehrsrechtlich genehmigungsbedürftigen Modellflugbetriebs) sei bereits unzulässig, da kein Verwaltungsakt vorliege, sondern die Behörde nur formlos auf die Rechtslage hingewiesen habe. Gleiches gelte für den klarstellenden Hinweis im Schreiben vom 18.04.2007, wonach auch der luftverkehrsrechtlich erlaubnisfreie Modellflug verboten sei. In Ergänzung zu dem Bescheid vom 10.05.2007 trägt der Beklagte vor, dass laut einem Gutachten aus dem Jahre 2005 zwar Kiebitz, Rebhuhn und Wachtel in dem Gebiet nicht mehr vorkämen, wohl aber Wiesenpieper, Feldlerche und Dorngrasmücke und in den Waldbereichen Grauspecht, Grünspecht, Kleinspecht, Schwarzmilan, Waldschnepfe und Pirol. Insbesondere der Wiesenpieper sei eine störempfindliche Art des Offenlandes, der besonders geschützt und stark gefährdet sei (aufgeführt in der Roten Liste der Vögel Hessens mit weniger als 600 Brutpaaren). Die Störungen durch den Modellflugbetrieb seien höher einzustufen als die des Segelflugbetriebes; erstere könnten zum direkten Erlöschen des lokalen Brutbestandes führen. Beeinträchtigungen können auch in jährlich wiederkehrenden Brutausfällen, geringeren Reproduktionsraten oder Störungen des Zeit-Energie-Budgets liegen. Das Gebiet könne eine ökologische Falle sein, weil die Tiere es wegen seiner Beschaffenheit zum Brüten gerade auswählten, dann aber durch den einsetzenden Modellbetrieb vertrieben werden. Für den Alternativstandort 57/1 und 57/2 sei eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung in Aussicht gestellt worden. Der Wiesenpieper sei aber in der Brutzeit auch dort feststellbar, weshalb die jährliche Sperrzeit bestehen bleiben müsse. Der Flugplatz, den der Kläger erwähne, liege nicht im fraglichen Naturschutzgebiet. Die vom Gericht um amtliche Auskunft ersuchte Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland teilte unter dem 30.07.2008 mit, langfristig sei aus naturschutzfachlicher Sicht ein Abstand von 500 Metern zum Naturschutzgebiet herzustellen. Das Kiebitzvorkommen sei im streitigen Bereich definitiv erloschen, dafür hätten sich aber fünf Wiesenpieperpaare, die in Hessen stark gefährdet seien, nördlich des Modellfluggeländes angesiedelt. Eine Ausdehnung des Flugverbots bis 31.08., mindestens bis 31.07., sei daher geboten. Naturschutzfachlich viel sinnvoller für eine Nutzung als Modellfluggelände sei der Bereich südöstlich des Geländes, östlich der Start- und Landebahn. Diese gelte auch, weil nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen motorisierte Modellflugzeuge im Kurzdistanzbereich ein sehr großes Störpotential darstellten. Dabei sei der Einfluss von Segelflugmodellen ohne Motor bedeutend geringer. Modellflugzeuge verdienen besondere Beachtung, weil sie in ihrer Größe und Wendigkeit am nächsten an Greifvögel herankämen und damit am besten dem angeborenen Feindschema der Vögel entsprächen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten verwiesen.