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Urteil

3 K 2690/16.DA.A

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2018:0306.3K2690.16.DA.A.00
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Leitsätze
In Italien liegen derzeit weder systemische Mängel des Asylverfahrens noch der Aufnahmebedingungen vor. Es ist davon auszugehen, dass die Unterbringung und Versorgung der Schutzsuchenden während des Asylverfahrens in der Regel sichergestellt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Italien liegen derzeit weder systemische Mängel des Asylverfahrens noch der Aufnahmebedingungen vor. Es ist davon auszugehen, dass die Unterbringung und Versorgung der Schutzsuchenden während des Asylverfahrens in der Regel sichergestellt ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.11.2016 erhobene Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Gegenstand des Klageverfahrens ist nur die Frage, ob die Einstufung der Asylanträge der Kläger in Deutschland als unzulässig sowie die Anordnung der Abschiebung nach Italien rechtmäßig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, BVerwGE 153, 162-169, juris Rn. 13 ff.; BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, BVerwGE 157, 18-34, juris Rn. 16 ff.). Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.11.2016 erweist sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 06.03.2018 (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) nicht als rechtswidrig und verletzt die Kläger somit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ist rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach Art. 13 Abs. 1 S. 1 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Danach ist die Republik Italien für die weitere Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Die Kläger sind nach ihrem eigenen Vortrag aus Libyen kommend in Italien angelangt und sind damit durch illegalen Grenzübertritt aus einem Drittstaat nach Italien eingereist. Auch die Eurodac-Treffer bestätigen dies, weshalb Italien nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig ist. Am 04.08.2016 stellte das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an Italien und damit fristgerecht innerhalb der Zweimonatsfrist gemäß Art. 23 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO nach Feststellung der Eurodac-Treffer am 13.06.2016. Dieses stützte das Bundesamt auf Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO und nahm Bezug auf den Eurodac-Treffer der Kategorie 1, der nahelegt, dass die Kläger am 24.05.2016 in der Region Kalabrien Asylanträge gestellt haben. Auf dieses Wiederaufnahmegesuch antworteten die italienischen Behörden nicht. Trotz der fehlenden automatisch generierten Empfangsbestätigung Italiens via DubliNet kann davon ausgegangen werden, dass das Wiederaufnahmegesuch bei den italienischen Behörden eingegangen ist. Statt einer Empfangsbestätigung befindet sich in der Behördenakte nämlich die Mitteilung der Liaisonbeamtin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Innenministerium in Rom vom 03.08.2016, dass es derzeit Probleme bei der automatischen Versendung von Empfangsbestätigungen gebe, aber davon ausgegangen werde könne, dass alle via DubliNet verschickten E-Mails ankämen. Das sei von der italienischen Dublin-Einheit bestätigt und durch Stichproben überprüft worden. Damit ist mit Ablauf von zwei Wochen nach der Übersendung die Fiktion der Stattgabe des Wiederaufnahmegesuchs eingetreten, wobei sich die Zweiwochenfrist aus § 25 Abs. 2 Dublin-III-VO wegen Vorliegens der Eurodac-Treffer ergibt. Die Kläger tragen zwar vor, dass sie in Italien nur erkennungsdienstlich behandelt worden seien, nicht aber einen Asylantrag gestellt hätten. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass sie nach der Überfahrt über das Mittelmeer an das italienische Festland gebracht worden seien. Von dort seien sie direkt in das Landesinnere weiter nach Norden irgendwo in den Bergen unweit von Rom gebracht worden. Erst dort seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Diese Schilderung der Kläger spricht dagegen, dass die Kläger bei ihrer Ankunft in Kalabrien bereits erkennungsdienstlich behandelt wurden bzw. dort bereits einen Asylantrag gestellt haben, wie die festgestellten Eurodac-Treffer der Kategorie 1 und 2 nahelegen. Jedoch ändert sich selbst bei Annahme des Sachverhalts, wie ihn die Kläger geschildert haben, nichts an der Zuständigkeit Italiens. Hätten die Kläger in Italien noch keinen Asylantrag gestellt, wäre Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 a Dulin-III-VO zur Aufnahme der Kläger verpflichtet. Die Zustimmung der italienischen Behörden zur Aufnahme der Kläger wäre anzunehmen, da die in Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO statuierte Zweimonatsfrist nach Übersendung der Anfrage des Bundesamts vom 04.08.2016 ebenfalls abgelaufen wäre. Es liegen auch keine Gründe i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vor, die der Zuständigkeit Italiens entgegenstehen. Danach kann es sich als unmöglich erweisen, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat die Prüfung fort, ob ein anderer Mitgliedstaat bestimmt werden kann, der zuständig ist. Kann demnach keine Überstellung an einen anderen Mitgliedstaat erfolgen, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst, hier die Bundesrepublik Deutschland, der zuständige Mitgliedstaat. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte nach dieser Vorschrift für die Prüfung der Asylanträge der Kläger zuständig geworden ist. Es verbleibt bei der oben festgestellten Zuständigkeit Italiens, da nach Überzeugung der Kammer zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Italien derartige systemische Schwachstellen vorliegen. Die Dublin-Verordnungen als Teil des gemeinsamen europäischen Asylsystems gründen auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Daraus hat der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 21.12.2011 - C 411/10 - und - C 493/10 -; Urt. v. 10.12.2013 - C 394/12 -, alle bei juris) die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Allerdings kann dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen, so dass die ernst zu nehmende Gefahr entsteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an diesen nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb kann die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden. Wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen europäischen Asylsystems genügen aber nicht schon jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber zur Folge hätten, ist diese Überstellung mit Art. 4 Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK nicht vereinbar. Dies haben auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Entscheidungen v. 21.01.2011- 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland -; v. 02.04.2013 - 27725/10, Mohammed Hussein u.a. gegen Niederlande und Italien -; v. 04.11.2014 - 29217/12, Tarakhel gegen Schweiz -, alle bei juris) und das Bundesverwaltungsgericht (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, sowie v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, beide bei juris) so entschieden. Die systemischen Mängel in dem zuständigen Mitgliedstaat müssen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 Grundrechtecharta bzw. des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Es kommt nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann oder ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Zur Widerlegung der auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden, oben beschriebenen Vermutung bezüglich der Behandlung der Asylbewerber muss sich das Gericht die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Derartige Mängel sind solche, die bereits im Asyl- und Aufnahmeverfahren, d. h. im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates, angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen und somit vorhersehbar sind. Hiervon ist auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014, - 10 B 6.14 -, Rn. 5 ff.; Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, Rn. 5 f., beide a.a.O.). Nach diesem Maßstab liegen nach Auffassung der Kammer derzeit in Italien keine systemischen Mängel mehr im Asyl- und Aufnahmeverfahren vor, die für Asylsuchende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr menschen- und grundrechtswidriger Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 Grundrechtecharta führen und die oben genannte Vermutung insofern widerlegen würden. Anders als im Jahre 2015, als in der Hochphase der Flüchtlingskrise das italienische Asyl- und Aufnahmesystem völlig überlastet war und die Kammer wegen der damals katastrophalen Zustände das Vorliegen systemischer Mängel bejahte (VG Darmstadt, Urt. v. 30.09.2015 - 3 K 1555/13.DA.A -; vgl. VG Darmstadt Urt. v. 30.09.2015 - 3 K 1590/13.DA.A -, Landesrechtsprechungsdatenbank), ist mittlerweile unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisquellen nicht mehr von systemischen Mängeln auszugehen. Dies ist auf rechtlicher Ebene der Anpassung der nationalen italienischen Gesetze an das EU-Recht und auf tatsächlicher Ebene vor allem dem massiven Ausbau des italienischen Aufnahmesystems seit 2016 zu verdanken. Zugleich sind die Ankunftszahlen von Asylsuchenden in Italien seit dem Jahr 2017 zurückgegangen, was vor allem als eine Folge des Abkommens zwischen Italien und Libyen vom 02.02.2017 gewertet wird, welches die Unterstützung der libyschen Küstenwache durch Italien vorsieht (Borderline-Europe, Die Situation von Migrant*innen in Sizilien, Januar 2018, S. 46). Wenn auch weiterhin Probleme im italienischen Asylsystem auf der Durchführungsebene zu verzeichnen sind, kann aktuell daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass jedem Asylsuchenden die konkrete Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung, nämlich Obdachlosigkeit verbunden mit einem Mangel an Grundversorgung, mithin ein Leben in extremer Armut und Mittellosigkeit unterhalb des Existenzminimums droht. Ein Asylsuchender bedarf als Angehöriger einer verletzlichen Bevölkerungsgruppe eines besonderen Schutzes (vgl. EGMR, Urt. v. 04.11.2014 - 29217/12 -, a.a.O., Rn. 97). Gemäß der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU vom 26.06.2013) obliegt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung, den Asylsuchenden materielle Leistungen zu gewähren, die den Lebensunterhalt sichern. Die Asylsuchenden sind unterzubringen und zumindest die medizinische Notversorgung muss sichergestellt sein (Art. 17, 18 und 19 Aufnahmerichtlinie). Allerdings verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsparteien nicht dazu, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet ein Zuhause zur Verfügung zu stellen oder jedem Flüchtling finanzielle Unterstützung zu gewähren, um ihm zu ermöglichen, einen bestimmten Lebensstandard aufrechtzuerhalten (vgl. EGMR, Urt. v. 04.11.2014 - 29217/12 -, a.a.O., Rn. 95). Mit Inkrafttreten des Gesetzesdekrets (LD 142/2015) am 30.09.2015 wurden die Neufassungen der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU in das italienische Recht übernommen. Zudem wurden die Aufnahmekapazitäten in den italienischen Unterbringungszentren seitdem stark erweitert, so dass derzeit davon ausgegangen werden kann, dass die Schutzsuchenden in der Regel während ihres Asylverfahrens untergebracht und versorgt werden. Die Asylsuchenden, die über das Mittelmeer ankommen, machen in Italien 90 % der Asylsuchenden aus (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern in Italien, August 2016, S. 21). Sie werden zunächst, sofern am Ankunftsort vorhanden, in einem sogenannten Hotspot, im Übrigen direkt am Hafen und nachfolgend in der zuständigen Ausländerbehörde, registriert und erkennungsdienstlich behandelt (Borderline-Europe, Die Situation von Migrant*innen in Sizilien, Januar 2018, S. 5). Die meisten Schutzsuchenden werden von dort direkt in außerordentliche Aufnahmezentren, die sogenannten CAS, gebracht (aida, Country Report: Italy, 2016 Update, S. 63; Borderline-Europe, Die Situation von Migrant*innen in Sizilien, Januar 2018, S. 8). Daneben gibt es noch die eigentlichen Erstaufnahmezentren, die sogenannten CARA. Ferner kann die weitere Unterbringung der Asylsuchenden in den Zweitaufnahmezentren, den sogenannten SPRAR, erfolgen. In den SPRAR-Zentren, in denen auch Integrationsmaßnahmen angeboten werden, sind aber hauptsächlich Schutzberechtigte untergebracht (Borderline-Europe, Die Situation von Migrant*innen in Sizilien, Januar 2018, S. 6). Auch während eines Gerichtsverfahrens in erster Instanz werden die Asylsuchenden in den Aufnahmezentren weiter untergebracht (aida, Country Report: Italy, 2016 Update, S. 63). In der Praxis reichen die Aufnahmekapazitäten der eigentlichen Erst- und Zweitaufnahmezentren, der CARA und der SPRAR, nicht aus, so dass die überwiegende Zahl der Asylsuchenden in einem CAS untergebracht ist. Im Juli 2017 waren dort von 205.000 Asylsuchenden 158.607 Personen untergebracht. Eigentlich sollten die Schutzsuchenden dort nur solange bleiben, bis ein Platz in einem CARA oder einem SPRAR frei wird. Oftmals müssen sie aber dort langfristig verbleiben. Da die Unterbringungskapazitäten insbesondere in den SPRAR bei weitem nicht ausreichen, verbringen außerdem viele Asylsuchende, die in einem CARA untergebracht sind, hier die gesamte Dauer ihres Asylverfahrens. Immerhin wurden die Unterbringungskapazitäten der SPRAR von 3000 Plätzen im Jahr 2012 auf 31.270 Plätze (Stand November 2017) ausgebaut (Borderline-Europe, Die Situation von Migrant*innen in Sizilien, Januar 2018, S. 6 ff.). Zwar wird die langfristige Unterbringung der überwiegenden Zahl der Asylsuchenden in den CAS, bei denen es sich grundsätzlich um Notfallzentren handelt, zum Teil skeptisch gesehen. Da das SPRAR-Zweitaufnahmesystem nicht in ausreichendem Maße ausgebaut werden konnte, sind die CAS aber mittlerweile permanente Einrichtungen und integraler Bestand des italienischen Unterbringungssystems geworden (Art. 11 LD 142/2015). So ist es mittlerweile gesetzlich geregelt (Art. 10 und Art. 11 LD 142/2015), dass die CAS denselben Standard haben müssen wie die CARA (aida, Country Report: Italy, 2016 Update, S. 71, 75). Trotzdem wird in den vorliegenden Berichten bemängelt, dass die Unterkünfte in den CAS einen niedrigen Standard haben, wobei es oftmals Probleme u.a. mit der Sauberkeit, den sanitären Anlagen, bei der Personalausstattung und der Ausbildung des Personals gebe (aida, Country Report: Italy, 2016 Update, S. 76; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 31). Es wird weiter beanstandet, dass dort häufig Unterstützungsangebote für die Schutzsuchenden fehlten (Borderline-Europe, Die Situation von Migrant*innen in Sizilien, Januar 2018, S. 6). Insgesamt variiere die Qualität der Zentren stark, auch je nach Betreiber (aida, Country Report: Italy, 2016 Update, S. 73; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 80). Jedenfalls sind die Asylsuchenden aber mittlerweile ganz überwiegend während des gesamten Verfahrens untergebracht. Es geht aus den Berichten auch nicht hervor, dass in den Unterkünften derart schlechte Bedingungen herrschten, dass sie regelrecht untragbar wären. Auch hat sich die Situation der Unterbringung von Asylsuchenden, die nicht über das Mittelmeer nach Italien gelangen, sondern bei einer Questura im Landesinneren ihr Asylgesuch stellen (10% der Asylsuchenden), sowohl auf der rechtlichen als auch der tatsächlichen Ebene verbessert. Während sich in der Vergangenheit zwischen Asylgesuch und formeller Registrierung (verbalizzazione) eine längere zeitliche Lücke, verbunden mit Obdachlosigkeit, ergeben konnte, hat die Rechtsänderung durch das Gesetzesdekret 142/2015 zu einer wesentlichen Verbesserung beigetragen (SFH, Auskunft an OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2016, S. 3). Nach der neuen Rechtslage ist es vorgesehen, dass die Unterbringung direkt nach der erstmaligen Stellung des Asylgesuchs erfolgt. Dies funktioniert in der Praxis zumindest teilweise. Zudem sieht das Gesetzesdekret 142/2015 vor, dass die Zeitspanne zwischen erstmaligem Stellen des Asylgesuchs und dessen formeller Registrierung nur noch maximal drei Tage betragen darf, bzw. sechs Tage, wenn das Asylgesuch bei der Grenzpolizei gestellt wird. Die Frist kann bei hohen Flüchtlingszugangszahlen längstens um zehn Tage verlängert werden. Zwar wird diese Frist in der Praxis nicht immer eingehalten und die benötigte Zeitspanne variiert, je nach aktueller Belastung der jeweiligen Questura. Allerdings beträgt die Zeitspanne nach offiziellen Angaben im Durchschnitt nur noch 16 Tage (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 21). Es kann also zum einen nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die betreffenden Asylsuchenden zwangsläufig obdachlos wären. Zum anderen dürfte es sich in den Fällen, in denen es noch Probleme bei der Umsetzung der neuen Rechtslage gibt, allenfalls um eine kurzfristige Obdachlosigkeit handeln. Diese Verbesserung der Unterbringungssituation betrifft auch die Dublin-Rückkehrer, da sie bei ihrer Rückkehr nach Italien ebenso behandelt werden, wie neu ankommende Asylsuchende (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 21) und ihnen damit auch grundsätzlich eine Unterkunft zur Verfügung steht (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.02.2016 an OVG Münster). Die Situation der Dublin-Rückkehrer bei Ankunft in Italien hängt im Einzelnen davon ab, wie ihr Verfahrensstand bei Ausreise war. Dabei kommt es darauf an, ob die Schutzsuchenden vor ihrer Ausreise bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben. Ist dies nicht der Fall, müssen sie ihr Asylgesuch bei Ankunft am Flughafen äußern. Anschließend erhalten sie einen Termin bei der am Ort der Ankunft zuständigen Questura für die formelle Antragstellung. Hatten die Schutzsuchenden dagegen bereits einen Asylantrag in Italien gestellt, müssen sie in die Provinz der ursprünglich zuständigen Questura zurückkehren und sich erneut dort melden. Sollte dies nicht die Provinz des Ankunftsflughafens sein, müssen die betreffenden Personen eigenständig dorthin weiterreisen. Überwiegend werden die Asylsuchenden nach Rom oder Mailand überstellt, wo sich an den Flughäfen jeweils NGOs befinden, die die Rückkehrer unterstützen (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 22 ff.). Diese helfen den Schutzsuchenden entweder bei der Unterbringung vor Ort oder händigen ihnen im Falle der Weiterreise zur zuständigen Questura ein Zugticket aus (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 32). Damit kann bei den Dublin-Rückkehren eine nahtlose Unterbringung zwar nicht immer gewährleistet werden (aida, Country Report: Italy, 2016 Update, S. 64), auch sie dürften aber - wenn überhaupt - nur von kurzfristiger Obdachlosigkeit nach ihrer Rückkehr betroffen seien. Sind die Asylsuchenden in einem Aufnahmezentrum untergebracht, kann davon ausgegangen werden, dass ihr Lebensunterhalt im Wesentlichen gesichert ist. In den Aufnahmezentren ist neben der Unterkunft für Essen, Kleidung, Beratung und erste Hilfemaßnahmen gesorgt, auch wenn diese Leistungen von der Qualität in den einzelnen Aufnahmezentren voneinander abweichen. Deswegen ist in Art. 20 des Gesetzesdekretes 142/2015 nun ein Monitoring der Aufnahmeeinrichtungen vorgesehen. In einem Aufnahmezentrum erhalten die Asylsuchenden zudem ca. 2,50 Euro pro Tag. Allerdings ist nicht bekannt, ob dies in den CAS-Zentren durchweg erfolgt (aida, Country Report: Italy, 2016 Update, S. 65 f.; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 49 f.). Alle Asylsuchenden haben nach zwei Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn es ihnen angesichts der angespannten Arbeitsmarktlage auch schwer fallen dürfte, eine Arbeitsstelle zu finden (aida, Country Report: Italy, 2016 Update, S. 77; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 51). Bei der medizinischen Versorgung sind die Asylsuchenden den Einheimischen gleichgestellt. Die Asylsuchenden müssen sich dazu bei dem nationalen Gesundheitsdienst anmelden, wo sie eine Gesundheitskarte erhalten, die ihnen den umfassenden Zugang ermöglicht. Zwar ist dies an gewisse administrative Hürden gebunden, weshalb tatsächlich viele Asylsuchende nicht über eine solche Gesundheitskarte verfügen. Jedenfalls ist aber für alle Asylsuchenden unabhängig von der Anmeldung beim Gesundheitsdienst das Recht auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall sowie auf gewisse Präventivbehandlungen gewährleistet. Der Zugang zur Behandlung im Krankenhaus in einem Notfall ist auch in der Praxis gegeben (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 54 f.; aida, Country Report: Italy, 2016 Update, S. 79 f.). Die Anforderungen des Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie an die medizinische Versorgung, welche nur die Notfallversorgung und unbedingt erforderliche Behandlungen umfasst, sind damit zweifellos erfüllt. Auch wenn im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem trotz der dargestellten Verbesserungen der letzten Jahre weiterhin gewisse Mängel festzustellen sind, vor allem bei der Qualität der Unterbringung, sind diese insgesamt nicht derart gravierend, dass von einer erheblichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung, erst recht nicht für jeden Asylsuchenden gleichermaßen, ausgegangen werden kann. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger von den weiterhin bestehenden Defiziten in besonderem Maße betroffen sein könnten. Die Kläger berufen sich darauf und haben glaubhaft geschildert, dass sie während ihres kurzen Aufenthalts in Italien keinen Asylantrag gestellt haben. Wie oben zur Situation der Dublin-Rückkehrer dargestellt, können die Kläger also bei der Ankunft an einem italienischen Flughafen das Asylgesuch äußern und den formellen Asylantrag dann bei der Questura an dem Ort, an dem sich der Flughafen befindet, stellen. Sollten sie nach Rom oder Mailand rücküberstellt werden, könnte ihnen die jeweilige NGO, die an diesem Flughafen zugegen ist, dabei helfen, unmittelbar einen Platz in einem Aufnahmezentrum zu erhalten. Da den Klägern ein Anspruch auf Unterkunft zusteht, ist davon auszugehen, dass sie jedenfalls zeitnah in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden. Sollten die Kläger dagegen, wie die Eurodac-Treffer nahelegen, bereits Asylanträge in Italien gestellt haben, so müssten sie nach ihrer Ankunft am Flughafen zunächst nach Kalabrien weiterreisen und dort bei der Questura vorstellig werden. Die jeweilige NGO am Flughafen ist auch bei der Organisation der Weiterreise behilflich und händigt Zugtickets aus. Die Unterbringung in einem Aufnahmezentrum würde dann ebenfalls in Kalabrien erfolgen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorgetragen oder sonst ersichtlich, so dass der dahingehende Hilfsantrag ebenso unbegründet ist. Insbesondere liegt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot bezüglich Italien nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine aktuelle Erkrankung eines der Kläger ist bereits nicht dargelegt worden. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vielmehr angegeben, dass ihre bei Einreise nach Deutschland vorliegenden Erkrankungen mittlerweile ausgeheilt seien. Die Klägerin zu 2. hat geschildert, dass der Abszess am Bauch, durch einen Insektenstich in Italien verursacht, bei der Einreise nach Deutschland sogleich erfolgreich behandelt worden sei. Auch der Kläger zu 1. hat ausdrücklich erklärt, dass er sich mittlerweile gesund fühle. Schließlich begegnet auch das auf sechs Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG keinen Bedenken. Gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG hat das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG nach § 11 Abs. 2 AufenthG zu befristen. Die Frist von sechs Monaten ist auch nicht unverhältnismäßig. Da die Kläger unterlegen sind, haben sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die aus Balcad stammenden Kläger zu 1. (geboren am Z) und zu 2. (geboren am Y) sind somalische Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Sie wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und gegen ihre Abschiebung nach Italien. Die Kläger reisten am 07.06.2016 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 14.06.2016 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hörte die Kläger am selben Tag zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg an. Der Kläger zu 1. trug vor, Somalia am 11.09.2015, und die Klägerin zu 2. trug vor, Somalia am 21.01.2014 verlassen zu haben. Sie seien über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien nach Deutschland gereist. In Italien hätten sie sich elf Tage aufgehalten, wo ihnen bei der Einreise am 25.05.2016 Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Am 13.06.2016 wurde jeweils ein Eurodac-Treffer IT1 und IT2 datierend auf den 24.05.2016, Region Kalabrien, vermerkt. Mit Schreiben vom 04.08.2016 stellte das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 b der Dublin-III-VO an Italien. Eine Empfangsbestätigung der italienischen Behörden ging nicht ein, allerdings hatte am 03.08.2016 die Liaisonbeamtin des Bundesamtes im Innenministerium in Rom den deutschen Dublin-Einheiten mitgeteilt, dass es in Italien derzeit ein Problem bei der automatischen Versendung von Empfangsbestätigungen via DubliNet gebe. Seitens der italienischen Dublin-Einheit sei aber bestätigt worden, dass alle via DubliNet verschickten E-Mails in Italien ankämen. Überprüfungen seien stichprobenartig vorgenommen worden. In allen Fällen seien die E-Mails in Italien angekommen. Auf das Wiederaufnahmegesuch antworteten die italienischen Behörden nicht. Am 09.09.2016 fand zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eine Zweitbefragung der Kläger in Gießen statt. Dort gaben die Kläger an, dass sie von Anfang an nicht nach Italien, sondern nach Deutschland gewollt hätten. In Italien seien sie obdachlos gewesen und hätten auf der Straße geschlafen. Der Kläger zu 1. sei krank gewesen, habe aber keine medizinische Hilfe bekommen. Man habe ihm gesagt, dass er medizinische Hilfe erst bekomme, wenn er die Fingerabdrücke abgebe. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Kläger zu 1. an, dass er an einer chronischen Nasennebenhöhlenentzündung leide und daher Nasenspray benötige. Die Klägerin zu 2. gab an, dass sie einen Abzess an der Bauchdecke habe. Sie legte dazu einen vorläufigen Arztbrief vom X des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau, ein Schreiben der Kreisklinik Groß-Umstadt vom W und einen "ZNA-Brief" des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau vom V vor (Bl. 84 ff. BehA). Mit Bescheid vom 07.11.2016 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Italien an (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Asylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig seien, da Italien aufgrund der stillschweigenden Zustimmung gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vorliege. Entgegen der von den Klägern geschilderten Erlebnisse in Italien sei die Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern in Italien gesichert. Zudem würden Asylsuchende während ihres Verfahrens in Aufnahmezentren untergebracht. Insgesamt sei davon auszugehen, dass eine ausreichende Versorgung der Asylsuchenden in Italien gewährleistet sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. In Italien lägen keine "systemischen Mängel" des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH vor. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG. Dieser Bescheid wurde den Klägern am 11.11.2016 zugestellt. Mit Schriftsätzen vom 16.11.2016, eingegangenen am selben Tag, haben die Kläger Klage gegen den Bescheid erhoben sowie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung tragen sie vor, dass es ihnen wegen systemischer Mängel nicht zuzumuten sei, das Asylverfahren in Italien durchzuführen. In Italien hätten sie sich in einem Lager südlich von Rom aufgehalten. Richtiges Essen habe es dort nicht gegeben und auch keine sonstige Versorgung. Um ihre Asylbegehren habe sich niemand gekümmert. Zu ihren Fluchtgründen seien sie nicht gehört und es seien ihnen keine Papiere ausgehändigt worden. Man habe ihnen auch nicht gesagt, wie es weitergehe. Deswegen seien sie dann mit dem Bus nach Deutschland gereist. Zudem behaupten die Kläger, dass sie in Italien zwar erkennungsdienstlich behandelt worden seien, aber noch keinen Asylantrag gestellt hätten. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 07.11.2016 aufzuheben,hilfsweise,Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG bezüglich Italien festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, es gebe derzeit keine zuverlässigen und aktuellen Quellen, die stichhaltig und hinreichend sicher das Bestehen von systemischen Mängeln in Italien belegten. Grundsätzlich sei zu sogenannten "Dublin-Rückkehrern" festzustellen, dass sie nach ihrer Rückkehr in Italien den bereits gestellten Asylantrag weiterverfolgen bzw. erstmals einen Asylantrag stellen könnten. Ein individueller Vortrag, weshalb die Kläger aus Gründen ihrer Person nicht nach Italien überstellt werden sollten, fehle gänzlich. Mit Beschluss vom 13.12.2016 in dem Eilverfahren 3 L 2688/16.DA.A hat die zuständige Einzelrichterin die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. In der Begründung wird ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger und der vorliegenden Erkenntnisse einiges dafür spreche, dass im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens systemische Mängel vorlägen. Es sei jedenfalls bei summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht erkennbar, dass in der Vergangenheit bestehende Schwierigkeiten bei der Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern in Italien mittlerweile behoben seien. Die Kläger sind im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.03.2018 informatorisch zu ihren Asylgründen und ihrem Aufenthalt in Italien angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten des Klage- und des Eilverfahrens (3 L 2688/16.DA.A), die die Kläger betreffende Behördenakte des Bundesamtes sowie die Ausländerakten der Stadt A-Stadt (2 Hefter) Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der Entscheidung gewesen wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zu Italien.