Beschluss
3 L 2996/16.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2016:1214.3L2996.16.DA.0A
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Leitsätze
Einzelfall, in dem in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO
kein Anspruch auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes
glaubhaft gemacht wurde.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, in dem in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO kein Anspruch auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes glaubhaft gemacht wurde. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Gegenstand 1.1 und 1.2 (DRS Nr. IX/17) von der Tagesordnung für die Sitzung der Regionalversammlung Südhessen am 16.12.2016 zu streichen und diesen Tagesordnungspunkt in der nächsten Sitzung, die für den 03.03.2017 vorgesehen ist, zu behandeln, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgenommene Parteiwechsel ist zulässig. Ein Parteiwechsel ist als Antragsänderung anzusehen (vgl. Kopp, VwGO, 22. Aufl., § 91 Rdnr. 7). Die Kammer hält sie für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO). Der ursprünglich von der Fraktion der AfD und nun von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch besteht allenfalls für die Mandatsträger als Personen, und jedenfalls nicht gegenüber dem Vorsitzenden der Antragsgegnerin. Er kann von allen Antragstellern gegenüber der Antragsgegnerin in dem vorliegenden Streitverfahren geltend gemacht werden, da er zumindest möglich erscheint. Der Parteiwechsel führt auch nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits, weil alle relevanten Tatsachen bereits vorgetragen sind (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.04.1987 - 2 TG 912/87 -, NVwZ 1988, 88). Zwar hat die Kammer Zweifel, ob auch die Antragsteller als Mitglieder der Regionalversammlung dieselben organschaftlichen Mitgliedschaftsrechte wie beispielsweise Gemeindevertreter haben. Das Argument der Antragsgegnerin, der Gesetzgeber habe in § 14 Abs. 3 Satz 3 HLPG ausschließlich kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen der Regionalversammlung und deren Geschäftsstelle geregelt, hält die Kammer für beachtenswert. Es würde bedeuten, dass weder Fraktionen noch einzelnen Mitgliedern der Versammlung wehrfähige Rechte eingeräumt sind und die Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht antragsbefugt wären. Die Frage aber, ob das Gesetz oder der Gesetzgeber diesen Ausschluss wirklich vorsehen will bzw. wollte, kann nicht abschließend im vorliegenden Eilverfahren geklärt werden, in dem nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich ist, erst recht deshalb nicht, weil der Eilantrag erst eine Woche vor der Sitzung gestellt worden ist. Die Frage nach der Antragsbefugnis muss auch nicht im vorliegenden Eilverfahren entschieden werden, weil der Antrag jedenfalls aus den nachstehenden Gründen keinen Erfolg hat. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Eine solche Anordnung kann auch in einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit, wie sie hier vorliegt, ergehen (Hess. VGH, Beschl. v 06.04.1987, a.a.O.). Regelmäßig hat sich dabei die einstweilige Anordnung auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken und darf nicht die Hauptsache vorwegnehmen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch ausnahmsweise wegen des verfassungsrechtlichen Gebots effektiver Rechtsschutzgewährung zulässig, wenn die Antragsteller anderenfalls Nachteile erleiden würden, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten und die hinzunehmen ihnen nicht zuzumuten ist (Hess. VGH, Beschl. v. 06.04.1987, a.a.O.; Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rdnr. 183 ff., m. w. Nw.). Einstweilige Anordnungen, die die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorwegnehmen, setzen also voraus, dass die Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden, und darüber hinaus, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragsteller haben nicht dargelegt und gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erforderlich ist, um schlechthin unzumutbare und nicht wieder rückgängig zu machende Nachteile im Hinblick auf ihre organschaftliche Stellung als Mitglieder der Regionalversammlung zu verhindern. Das Vorliegen unzumutbarer Nachteile ist schon deshalb zu verneinen, weil die Antragsteller bereits bei der Antragsgegnerin einen Antrag gestellt haben, die Tagesordnungspunkte 1.1 und 1.2 von der Tagesordnung für die Sitzung am 16.12.2016 zu streichen. Über diesen Antrag hat die Regionalversammlung gemäß § 12 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Regionalversammlung Südhessen vom 14.10.2016 (GO) zu beschließen; einzelne Gegenstände können demnach von der Tagesordnung abgesetzt werden. Zwar mag eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass die Versammlungsmehrheit diesen Antrag ablehnen wird; gewiss ist dies jedoch nicht. Schließlich sind nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Antragsgegnerin rund 50 Prozent der Mitglieder der Regionalversammlung Südhessen - ebenso wie die Antragsteller - erstmals in der Versammlung vertreten und waren zuvor ebenfalls noch nicht mit dem Teilplan Erneuerbare Energien befasst, so dass zumindest die nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit besteht, dass ein Teil von ihnen ebenfalls zu wenig Zeit zur Vorbereitung auf die Diskussion zu haben meint und dem Antrag zustimmt. Jedenfalls gebietet es das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG im vorliegenden Fall nicht, die demokratisch zu fällende Entscheidung des Gremiums vorwegzunehmen oder dieses zu verpflichten, eine bestimmte Entscheidung zugunsten der Antragsteller zu treffen. Selbst wenn die Antragsteller nicht genügend Informationen zu den streitbefangenen Tagesordnungspunkten haben sollten, so würde eine Befassung der Regionalversammlung mit diesen Gegenständen nicht zu einem nicht mehr wiedergutzumachenden Nachteil für die Antragsteller führen. Denn Gegenstand der Nr. 1 der Tagesordnung ist die Behandlung der Stellungnahmen aus der ersten Beteiligung zu den Vorranggebieten für Windenergienutzung sowie aus den Themen Allgemeines, Sonstige Energien und Umweltbericht. In der dem zugrunde liegenden Drucksache Nr. IX/17.0 wird im Wesentlichen die (weitere) Offenlegung eines geänderten Entwurfs des "Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien" vorgeschlagen. Im Rahmen der Beratungen über die Einwendungen der zweiten Offenlegung können die Antragsteller noch Änderungs- und Ergänzungsanträge einbringen und Einfluss auf das Ergebnis der Teilfortschreibung des Regionalplans Südhessen nehmen, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat. Die beanstandeten Gegenstände der Tagesordnung vom 16.12.2016 dienen somit der Vorbereitung einer abschließenden Beschlussfassung, sind aber nicht die Beschlussfassung selbst. Dies schließt die Annahme schwerwiegender Nachteile für die Antragsteller im oben dargelegten Sinne aus. Abgesehen davon spricht auch nicht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragsteller in der Hauptsache. Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihres Informationsanspruchs berufen. Zwar hat jedes Mitglied der Regionalversammlung kraft seiner organschaftlichen Stellung ein Recht auf Information über den in der Sitzung zu beschließenden Gegenstand. Denn den Mitgliedern steht nicht nur das Recht zur Abstimmung zu, sondern auch das Recht, über den Abstimmungsgegenstand umfassend zu beraten (vgl. für ein Gemeindegremium: OVG NRW, Urt. v. 05.02.2002 - 15 A 2604/99 -, NVwZ-RR 2003, 225; VG Köln, Beschluss vom 11.10.2011 - 4 L 1468/11 -, juris). Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass den Ausschussmitgliedern eine sachangemessene Vorbereitung tatsächlich möglich war. Dies ergibt sich nicht nur aus dem oben bereits erwähnten Umstand, dass auch andere, in der laufenden Wahlperiode "neue" Mitglieder der Regionalversammlung offenbar keine Schwierigkeiten hatten, die ihnen gelieferten Informationen rechtzeitig zu sichten. Zudem sind die Unterlagen bereits mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 17.10.2016 an die Mitglieder der Regionalversammlung Südhessen verschickt worden. Auch die Mitglieder, die der Versammlung in der vorhergehenden Wahlperiode angehörten, bekamen die Unterlagen, und zwar mit dem Hinweis, diese ersetzten den Ordner, der ihnen bereits mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 05.05.2016 zugegangen sei. Das bedeutet, dass die Vorbereitungszeit für die "alten" Mitglieder auch nicht viel länger war, mussten sie sich doch ebenfalls zumindest mit den vorgenommenen Änderungen befassen. Jedenfalls haben die Antragsteller ihren Vortrag, sie hätten erst "vor wenigen Wochen" erfahren, dass am 16.12.2016 ein umfangreicher Vorgang zur Abstimmung gestellt werde, der "innerhalb der nur noch wenige Tage bestehenden Frist durchzuarbeiten" sei, nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52, 53 GKG. Dabei wird der volle Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz gebracht, weil mit dem Eilantrag weitgehend eine Vorwegnahme der Hauptsache verfolgt wurde.