OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 2061/16.DA

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2016:1004.3L2061.16.DA.0A
15Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Bewertung der Weiterstädter "Gesundheitsmesse für Lauf- Kundschaft" als eine "beträchtlichen Besucherstrom auslösen- de Veranstaltung" ist angesichts der Einschränkungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - hinsichtlich der Ausnahme einer Ladenöffnung an Sonntagen gemacht hat, allein nicht mehr ausreichend, um eine Ladenöffnung zu rechtfertigen. Eine Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot an einem Sonntag ist nur dann ausnahmsweise hinnehmbar, wenn sie von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist und ausgeschlossen werden kann, dass die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Tages maßgeblich prägt.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1) vom 23.09.2016 und des Widerspruchs des Antragstellers zu 2) vom 26.09.2016 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 01.09.2016 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bewertung der Weiterstädter "Gesundheitsmesse für Lauf- Kundschaft" als eine "beträchtlichen Besucherstrom auslösen- de Veranstaltung" ist angesichts der Einschränkungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - hinsichtlich der Ausnahme einer Ladenöffnung an Sonntagen gemacht hat, allein nicht mehr ausreichend, um eine Ladenöffnung zu rechtfertigen. Eine Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot an einem Sonntag ist nur dann ausnahmsweise hinnehmbar, wenn sie von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist und ausgeschlossen werden kann, dass die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Tages maßgeblich prägt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1) vom 23.09.2016 und des Widerspruchs des Antragstellers zu 2) vom 26.09.2016 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 01.09.2016 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 23.09.2016 bzw. 26.09.2016 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 01.09.2016 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet, wenn eine seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Anfechtungsklage das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär danach, welche Erfolgsaussichten der Widerspruch beziehungsweise die Anfechtungsklage aufweisen. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig und eilbedürftig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beziehungsweise der Klage. Aufgrund des Vortrages der Beteiligten und der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin gelangt die Kammer im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zu der Auffassung, dass die Allgemeinverfügung als offensichtlich rechtswidrig anzusehen ist und daher das Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs überwiegt. Die "Gesundheitsmesse für Laufkundschaft" am Sonntag, dem 09.10.2016 stellt keinen hinreichenden Anlass für die Festsetzung einer Sonntagsöffnung von Einzelhandelsgeschäften dar; zudem steht die Ladenöffnung in keinem vernünftigen räumlichen bzw. inhaltlichen Bezug mehr zu dem für die Ladenöffnung anlassgebenden Veranstaltungsgeschehen. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Allgemeinverfügung ist § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG). Danach sind die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes geregelten Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen an bis zu vier Sonn- und Feiertagen im Jahr freizugeben. Die erkennende Kammer hat zu den Voraussetzungen der genannten Vorschrift in dem Beschluss vom 18.04.2016 (Az.: 3 L 540/16.DA, veröffentlicht in juris) in einem ähnlich gelagerten Eilverfahren mit den gleichen Beteiligten ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. jüngst BVerwG, Urt. v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016 - 8 B 751/16 -) einschließlich der der erkennenden Kammer (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 13.06.2013-3 K 472/13.DA-, LKRZ 2013, 434; Beschl. v. 23.04.2015 -3 L 541/15.DA -), werden an das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals 'aus Anlass von...' erhöhte Anforderungen gestellt. Mit den oben genannten Regelungen, die nur in begrenzter Zahl und auch nicht aus beliebigem Anlass Ausnahmen von dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG enthaltenen grundsätzlichen Gebot [zulassen], Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten, ist der Gesetzgeber seinem objektivrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertage aus Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie Art. 31 Satz 2 und 3, 53 Hessische Verfassung (HV) nachgekommen. Dieser verpflichtet ihn, Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen; ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse ('Shopping-Interesse') genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen (BVerfG, Urt. v. 01.12.2009-1 BvR 2857/07 u. 1 BvR 2858/07-, BVerfGE 125, 39; BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O.; Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014 - 8 A 2205/13-, LKRZ 2014, 369). Eine auf Sachgründe von lediglich eingeschränktem Gewicht gestützte sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot ist nur dann ausnahmsweise hinnehmbar, wenn sie von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 01.12.2009 -1 BvR 2857, 2858/07 -, BVerfGE 125, 39; BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O.). Die Veranstaltung muss deshalb die 'Hauptsache' sein und die Sonntagsöffnung lediglich der 'Nebeneffekt'. Dementsprechend darf die Veranstaltung nicht nur deshalb durchgeführt werden, um formell die rechtlichen Voraussetzungen für die eigentlich bezweckte Ladenöffnung am Sonntag zu schaffen. Die frühere Rechtsprechung erkannte daher einen Anlass gebenden Grund für die Offenhaltung von Verkaufsstellen nur bei solchen Veranstaltungen an, die - auch ohne Offenhalten von Verkaufsstellen - für sich genommen interessant genug waren, um einen 'beträchtlichen Besucherstrom' anzuziehen (vgl. nur Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014, a.a.O.; Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O.; vgl. jetzt BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in seinem Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - (a.a.O.) entschieden, dass diese Rechtsprechung dem oben dargelegten Regel-Ausnahme-Gebot noch nicht genügend Rechnung trägt, wenn sie nur verlangt, dass der Markt für sich genommen einen starken Besucherstrom auslöst. Es müsse auch ausgeschlossen sein, dass daneben die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Tages maßgeblich prägt. Als weitergehende verfassungskonforme Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG ist daher die Tatbestandsvoraussetzung 'aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen' mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung so zu verstehen, dass die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint (BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O., juris Rdnr. 24). Dies kann nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die bisherige Rechtsprechungspraxis der erkennenden Kammer entspricht (s. nur Beschl. v. 05.03.2015 -3 L 242/15.DA- und v. 23.04.2015, a.a.O.), in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird. Nur dann bleibt ihr Bezug zum Marktgeschehen insoweit erkennbar. Je größer die Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität sei, so der Senat, desto weiter reiche der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung noch in Verbindung zum Marktgeschehen gebracht werde. Bei auf bestimmte Handelszweige beschränkten Märkten könne der erforderliche Bezug auch thematisch dadurch hergestellt werden, dass die Ladenöffnung nur für dieselben Handelszweige zugelassen werde. Darüber hinaus bleibe die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach einer Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslösen würde, die Zahl der Besucher übersteige, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme könne beispielsweise auf Befragungen zurückgegriffen werden (BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O., juris, Rdnr. 25). Die Prognose ist von der Genehmigungsbehörde selbst vorzunehmen (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 36)." Hieran hält die Kammer fest. Gegenüber dem Vorjahr, als sie die Ladenöffnung am Sonntag anlässlich der "ersten Gesundheitsmesse für Laufkundschaft" für zulässig erachtete (Beschl. v. 30.09.2015 - 3 L 1435/15.DA -), kommt sie im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis. Im vorigen Jahr wies die erkennende Kammer den entsprechenden Eilantrag der Antragsteller ab, weil sie das Tatbestandsmerkmal "aus Anlass von" (Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen) als erfüllt ansah. In dem Beschluss vom 30.09.2016 heißt es hierzu, zwar habe die Antragsgegnerin vor Erlass der Allgemeinverfügung keine erkennbare Prognose darüber angestellt, ob die Veranstaltung ein entsprechendes Besucheraufkommen aus sich heraus generiere, um eine Ausnahme von der allgemeinen Sonn- und Feiertagsruhe zu rechtfertigen. Vielmehr habe sie sich offensichtlich auf die Angaben des Gewerbevereins Weiterstadt e. V. verlassen, wonach mit 40 bis 50 Ausstellern und bei der Laufveranstaltung mit 800 bis 1.000 Läufern zu rechnen sei. Im Hinblick auf den Umstand, dass dies die erste Messe dieser Art in Weiterstadt und eine Prognose auf der Basis vergangener Veranstaltungen damit nicht möglich war, vertrat die Kammer die Ansicht, dass gerade noch von einer realistischen Prognose zum voraussichtlichen Besucheraufkommen gesprochen und angenommen werden könne, dass allein die Vielzahl der Stände eine beachtliche Anzahl von Besuchern motivieren könne, die Messe zu besuchen. Es sei darüber hinaus gerichtsbekannt, dass das Thema Gesundheit generell auf aufmerksame Beachtung und großes Interesse in der Bevölkerung stoße, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt heraus mit einem hinreichenden Besucherstrom zu rechnen sei. Weiterhin schließe die Tatsache, dass sich bis dahin nur 96 Teilnehmer zur Laufveranstaltung angemeldet hätten, weitere Anmeldungen bis kurz vor Beginn der Läufe nicht aus. Weiter heißt es in dem Beschluss: "Für künftige Fälle einer entsprechend gearteten Gesundheitsmesse wird jedoch genau zu beobachten und zu dokumentieren sein, in welchem Maße die Veranstaltung tatsächlich Besucher angezogen hat." Eine solche Beobachtung und Dokumentation hat der Gewerbeverein zwar vorgenommen. Aber abgesehen von der Frage, ob dies in einem ausreichenden Maße geschehen ist, so dass die vorgelegten Daten als verlässlich angesehen werden können, lassen die vorgelegten Zahlen keinesfalls darauf schließen, dass die diesjährige Gesundheitsmesse einschließlich der Laufveranstaltungen die Hauptsache sein wird, hingegen die am Sonntag geöffneten Läden der den öffentlichen Sonntag nur gering prägende "Annex" der Messe sein werden. Die Antragsgegnerin rechnet in diesem Jahr mit 11.000 Besuchern der Gesundheitsmesse. Nach Pressemitteilungen seien im Vorjahr 8.000 Besucher gezählt worden. In diesem Jahr sei eine weitere Steigerung aufgrund der Bekanntheit der Gesundheitsmesse zu erwarten. Allerdings weist die Antragsgegnerin zugleich darauf hin, dass der Veranstalter im vergangenen Jahr die Fa. L. beauftragt habe, den Besucherstrom festzustellen. Diese hat am verkaufsoffenen Sonntag in der Zeit von 9 bis 19 Uhr aber nur 4.227 Besucher am Eventgelände gezählt. Zudem ist den von der Antragsgegnerin vorgelegten Zieleinlauflisten zu entnehmen, dass sich knapp 250 Läufer an den Laufwettbewerben beteiligt haben. Auch wenn die Gesundheitsmesse inzwischen einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht haben sollte und mit einer Steigerung der Besucherzahlen gerechnet werden kann, ist angesichts dieser Zahlen des Vorjahres für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie die Antragsgegnerin zu dieser sehr optimistischen Prognose von 10.000 bis 11.000 Besuchern gelangen konnte. Abgesehen davon gibt die Zählung des Besucherstroms auf dem Veranstaltungsgelände keinen Aufschluss darüber, ob die werktägliche Prägung der Ladenöffnung im Hintergrund bleiben wird, weil der Besucherstrom, den die Messe für sich genommen auslösen würde, die Zahl der Besucher übersteigen wird, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kommen werden. Wie hoch diese Zahl ist, wurde im Vorjahr nicht festgestellt. Indessen drängt sich schon allein aufgrund der vorliegenden Zahlen aus dem Vorjahr der Eindruck auf, dass nicht die Gesundheitsmesse die "Hauptsache" sein wird, sondern die Sonntagsöffnung der Läden im Gewerbegebiet. Die Bewertung der Gesundheitsmesse als eine einen "beträchtlichen Besucherstrom auslösende Veranstaltung" ist angesichts der weiteren Einschränkungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben zitierten Urteil vom 11.11.2015 hinsichtlich der Ausnahme einer Ladenöffnung an Sonntagen gemacht hat, allein nicht mehr ausreichend, um eine Ladenöffnung zu rechtfertigen. Wie oben dargelegt, ist eine sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot nur dann ausnahmsweise hinnehmbar, wenn sie von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist und ausgeschlossen werden kann, dass die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Tages maßgeblich prägt. Weil vorliegend Vergleichszahlen von Käufern in den Einzelhandelsgeschäften und Veranstaltungsbesuchern fehlen, greift die Kammer auf einen Vergleich der Verkaufsflächen mit der Veranstaltungsfläche zurück. Auch aufgrund eines solchen Vergleichs muss vorliegend angenommen (und nicht nur nicht ausgeschlossen) werden, dass die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Sonntags maßgeblich prägt. Die von der Ladenöffnung betroffenen Einkaufsflächen dürften ca. 100.000 qm groß sein, auch wenn man mit der Antragsgegnerin berücksichtigt, dass nicht alle 149 Geschäfte im "Loop5" öffnen werden und ein Teil davon der Gastronomie zugerechnet werden muss. Dem steht eine Fläche der Gesundheitsmesse von allenfalls 1.000 qm gegenüber. Damit übersteigt die Verkaufsfläche die Fläche der Veranstaltung um weit mehr als das Hundertfache. Auch angesichts dieser Zahlenverhältnisse liegt es auf der Hand, dass die Ladenöffnung nicht als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung angesehen werden kann. Bei der vorliegenden Veranstaltung ist keineswegs das Versorgungsinteresse der durch die Veranstaltung selbst hervorgerufenen Besucherströme das herrschende Handlungsmotiv der Antragsgegnerin für die Sonntagsöffnung, sondern es geht vor allem darum, dem örtlichen Einzelhandel im Gewerbegebiet einen umsatzstarken Verkaufssonntag zu bescheren. So verständlich diese Motivation einerseits erscheinen mag, ist andererseits der Umstand, dass nicht die "Gesundheitsmesse für Laufkundschaft" im Vordergrund steht, sondern die Sonntagsöffnung als solche der Veranstaltung das Gepräge gibt, wegen der verfassungsrechtlichen Verbriefung der Sonntagsruhe weder mit dem Grundgesetz noch mit der Hessischen Verfassung vereinbar. Die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin leidet auch unter einem Ermessensfehler. Um den Bezug der Offenhaltung zum Marktgeschehen erkennbar werden zu lassen, hätte die Antragsgegnerin die Ladenöffnung noch enger auf das Umfeld des Marktes oder auf bestimmte Handelszweige begrenzen müssen (§ 6 Abs. 2 HLöG). Das der Genehmigungsbehörde eingeräumte Ermessen bezüglich der Beschränkung des Bezirks, innerhalb dessen eine Ladenöffnung statthaft ist, kann sich zu einer entsprechenden Verpflichtung verdichten (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O.; v. 03.04.2014 - 8 B 602/14 -, HGZ 2014, 232; v. 17.03.2015 - 8 B 461/15 -; v. 18.10.2014 - 8 B 1805/14 -). Hiervon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn das für die Ladenöffnung anlassgebende Veranstaltungsgeschehen in keinem vernünftigen räumlichen Bezug mehr zur Ladenöffnung steht. Grundsätzlich soll die Öffnung der Läden im Zusammenhang mit anlassgebenden Veranstaltungen, Messen und Märkten nämlich dazu dienen, das berechtigte Versorgungsinteresse der die anlassgebende Veranstaltung besuchenden Personen zu befriedigen. Denn das Tatbestandsmerkmal in § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG "aus Anlass von Märkten, Messen etc." ist für einzelne Ortsteile nicht erfüllt, wenn sich die betreffende Veranstaltung dort schon aus räumlichen Erwägungen heraus nicht mehr auswirken kann und der von ihr hervorgerufene Besucherstrom einer Versorgung auch in diesen Ortsteilen nicht bedarf (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O., und v. 04.05.2016, a.a.O.). Zwar trägt die Antragsgegnerin vor, eine Reduzierung des räumlichen Bereichs sei durch die Beschränkung auf das Gewerbegebiet westlich und östlich der Autobahn A 5 (Öffnung in den Straßen -Schäfer-Straße, Gutenbergstraße bis Am Dornbusch, Feldstraße, Im Rödling, Industriestraße, Max-Planck-Straße, Robert-Koch-Straße, Robert-Bosch-Straße, Rudolf-Diesel-Straße, Waldstraße und Wiesenstraße) erfolgt und nur die Bereiche seien in die Freigabeentscheidung einbezogen worden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stünden, zumal das Veranstaltungsgelände selbst im Gewerbegebiet liege. Auch das Einkaufszentrum "Loop5" werde in die Veranstaltung mit einbezogen, indem dort Parkplätze für die Besucher zur Verfügung gestellt, eigene Stände zum Thema Gesundheit errichtet und durch den Crosslauf auch die Parkhausrampen genutzt würden. Von einer "engen räumlichen und thematischen Verzahnung der Läufe, der Gesundheitsmesse und des verkaufsoffenen Sonntags" kann hier jedoch nicht gesprochen werden. Zum einen finden die Läufe voraussichtlich mit einer gegenüber den zu erwartenden Käufern sehr geringen Anzahl von Teilnehmern statt, so dass die Wettbewerbe zu einer solchen "Verzahnung" kaum beitragen können. Zum anderen sind die Wettbewerbe längst beendet, wenn die Ladenöffnung beginnt, so dass es auch zeitlich keinen Zusammenhang mit der Ladenöffnung am Sonntag geben kann. Schließlich sind auch vereinzelte Stände bei oder in dem Möbelgeschäft Segmüller oder im Zentrum "Loop5" nicht ausreichend, um den örtlichen Zusammenhang mit der entfernt liegenden Gesundheitsmesse herstellen zu können (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O., zu 50 Konzerten an 30 Orten im Freigabegebiet anlässlich der Musikmesse D-Stadt). Offenbar sollte hier ein thematischer Bezug zur Gesundheitsmesse geschaffen werden, den die Einzelhandelsgeschäfte aus sich heraus nicht entwickeln können. Erst recht fehlt der Zusammenhang bei (nicht näher bezeichneten) Einzelhandelsgeschäften im weiteren Bereich des Gewerbegebiets, namentlich östlich und südlich der Gutenbergstraße und insbesondere nördlich der B 42. Auch hat die Antragsgegnerin die ihr nach § 6 Abs. 2 HLöG zustehende Möglichkeit nicht ergriffen, den erforderlichen Bezug auf den Handelszweig der Gesundheitsvorsorge thematisch durch die Zulassung der Ladenöffnung nur für dieselben Handelszweige herzustellen, um die genannte Prägung des Sonntags durch die Messe sicherzustellen. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass das Bundesverwaltungsgericht in der oben zitierten Entscheidung vom 11.11.2015 nicht eine Reduzierung des räumlichen Bereichs und zusätzlich eine Reduzierung der Ladenöffnung auf bestimmte Handelszweige gefordert hat, damit eine Prägung des "öffentlichen Sonntags" durch die Ladenöffnung vermieden wird. Es kann jedoch eine kumulativ vorzunehmende Reduzierung des Angebots auf bestimmte Handelszweige erforderlich werden, wenn die räumliche Beschränkung allein nicht ausreicht, der Ladenöffnung das Gepräge zu nehmen. Das Tatbestandsmerkmal "aus Anlass von K" ist auch dann nicht verwirklicht, wenn und soweit der von der betreffenden Messe hervorgerufene Besucherstrom einer Versorgung durch bestimmte Arten von Geschäften nicht bedarf (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O., und v. 04.05.2016 - 8 B 1249/16 -, m. w. Nw.; VG Darmstadt, Beschl. v. 18.04.2016, a.a.O.). Es ist für die Kammer nicht erkennbar und auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden, warum der durch die Gesundheitsmesse hervorgerufene Besucherstrom Bedarf an einer unbeschränkten Versorgung durch unzählige, themenfremde Handelszweige an einem Sonntag haben sollte. Ein Bedarf an Versorgung beispielsweise mit Möbeln sowie Garten- und Zoobedarf durch die im näheren Umfeld der Messezelte ansässigen Geschäfte ist für die Kammer nicht erkennbar, zumal die Antragsgegnerin hätte differenzieren und angeben müssen, welche Läden des entsprechenden Handelszweigs für eine Sonntagsöffnung geeignet sind. Ob wenigstens die in der Straße "Im Rödling" und in der Max-Planck-Straße ansässigen Verkaufsstellen noch einen räumlichen Bezug zur Gesundheitsmesse haben, kann infolgedessen dahingestellt bleiben. Denn es ist den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen, welche Verkaufsstellen dafür in Betracht kämen (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 18.04.2016, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer hat den vollen Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz gebracht, weil durch die Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache vorweggenommen werden dürfte.