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Beschluss

3 L 497/13.DA

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2013:0425.3L497.13.DA.0A
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Leitsätze
1. Eine unvollständige, den wahren Sachverhalt verschleiernde Begründung eines Bürgerbegehrens führt zu dessen Unzulässigkeit. 2. Ein Kostendeckungsvorschlag, in dem die Hoffnung geäußert wird, das Bundesland werde sich seiner Verantwortung bewußt werden und seinen Teil zur Finanzierung der mit dem Bürgerbegehren erstrebten Maßnahme beitragen, ist nicht geeignet, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine unvollständige, den wahren Sachverhalt verschleiernde Begründung eines Bürgerbegehrens führt zu dessen Unzulässigkeit. 2. Ein Kostendeckungsvorschlag, in dem die Hoffnung geäußert wird, das Bundesland werde sich seiner Verantwortung bewußt werden und seinen Teil zur Finanzierung der mit dem Bürgerbegehren erstrebten Maßnahme beitragen, ist nicht geeignet, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. I. In ihrer Sitzung am 08.11.2012 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach folgende Beschlüsse: 2011-16/DS-I(A)0269, Punkt 1 Die Geschäftsanteile der Klinikum GmbH sollen in einem geordneten Verkaufsprozess ganz oder teilweise auf einen oder mehrere Dritte übertragen werden. Der Magistrat wird beauftragt, einen geordneten Verkaufsprozess in die Wege zu leiten, die Übertragung und Abtretung der Gesellschaftsanteile unterschriftsreif zu verhandeln und der Stadtverordnetenversammlung zur Zustimmung vorzulegen. 2011-16/DS-I(A)0269, Punkt 2 Die Liquidität bzw. die Vermeidung einer zukünftigen Überschuldung der Klinikum GmbH wird für die Dauer des Verkaufsprozesses durch die Stadt Offenbach sichergestellt. 2011-16/DS-I(A)0269, Punkt 4 Die Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren hinsichtlich eines Verbundes kommunaler Krankenhäuser wird für die Dauer des geordneten Verkaufsprozesses (Ziffer 1) ausgesetzt. Das Bürgerbegehren richtet sich gegen die oben dargestellten Beschlüsse. Die Antragsteller reichten am 02.01.2013 bei dem Magistrat der Stadt Offenbach ein Bürgerbegehren ein mit der Frage: „Sind Sie dafür, dass der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 08. November 2012 zum Thema „Klinikum GmbH – Grundsatzbeschluss“ in den Punkten 1, 2 und 4 zurückgenommen wird und das Klinikum nicht verkauft wird?“ und der Begründung: „Das Klinikum befindet sich in einem Sanierungsprozess, der bei konsequenter Fortsetzung eine schwarze Null des operativen Geschäfts zur Mitte des Jahres 2015 erwarten lässt. Trotzdem hat die Stadtverordnetenversammlung am 8. November 2012 beschlossen, das Klinikum zu verkaufen. Wir wollen, dass das Klinikum in kommunaler Trägerschaft verbleibt und nicht verkauft wird.“ Zum Kostendeckungsvorschlag heißt es: „Die bis zum Abschluss des Sanierungskonzeptes des Klinikums nötige Erhöhung des Eigenkapitals kann über Kreditaufnahme oder Ausfallbürgschaften der Stadt Offenbach finanziert werden. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass die Landesregierung sich bei einem erfolgreichen Bürgerentscheid ihrer sozialen Verantwortung bewusst wird und auch einen Teil zur Finanzierung beiträgt.“ Mit Beschluss vom 07.02.2013 erklärte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin das Bürgerbegehren für nicht zulässig (TOP 5: Bürgerbegehren „Klinikum GmbH – Grundsatzbeschluss“). Mit Schreiben vom 26.02.2013 informierte der Oberbürgermeister der Stadt Offenbach die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens über den Inhalt des Beschlusses. Am 01.03.2013 haben die Antragsteller Klage erhoben. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16.04.2013, der am 18.04.2013 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangen ist, haben die Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie sind der Auffassung, ihnen stünde ein Anordnungsanspruch zur Seite. Vor dem Hintergrund, dass die Stadtverordnetenversammlung noch am 26.01.2012 beschlossen habe, dass die Antragsgegnerin alle notwendigen Schritte mit dem Ziel des Erhalts des Klinikums in kommunaler Trägerschaft unternimmt, und dem Sanierungskonzept der Kliniken (Anlage zur Magistratsvorlage 007/12) habe die Begründung des Bürgerbegehrens keiner tiefergehenden Ausführung bedurft. Eine belastbare Aussage, dass das Sanierungskonzept nicht zum Erfolg führe, gebe es nicht. Auch der Kostende-ckungsvorschlag sei ausreichend. Mit ihm werde kein anderer Weg zur Finanzierung aufgezeigt als der, den die Stadtverordnetenversammlung beschlossen habe. Aus der vorläufigen Bilanz für 2012 ergebe sich, dass das Sanierungsziel für 2012 um mindestens 500.000,00 Euro übertroffen werde. Dies sei dem Magistrat auch bekannt gewesen. Weitergehende Ausführungen zur Kostendeckung seien nicht erforderlich gewesen, weil die komplette Finanzierung der Investitionen für den Neubau des Klinikums nach dem Hessischen Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Hessischen Krankenhausgesetz vollständig und kostendeckend von der Stadt Offenbach und dem Land Hessen getragen werden müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrags wird auf den Inhalt der Antragsschrift Bezug genommen. Darüber hinaus stünde ihnen auch ein Anordnungsgrund zur Seite, weil die Stadtverordnetenversammlung voraussichtlich in ihrer Sitzung am 02.05.2013 über den Verkauf entscheiden werde. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es einstweilen 1. bis das Hauptsacheverfahren der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin (Az.: 3 K 279/13.DA) rechtskräftig entschieden ist, 2. für den Fall, dass die Antragsteller in dem Hauptsacheverfahren (Az.: 3 K 279/13.DA) rechtskräftig obsiegen sollten, bis zur Durchführung eines Bürgerentscheids, zu unterlassen, ihre Geschäftsanteile an der Klinikum GmbH an Dritte zu veräußern. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akten des vorangegangenen Eilverfahrens (Az.: 3 L 1691/12.DA), der beigezogenen Akten des Klageverfahrens (Az.: 3 K 279/13.DA) sowie des von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenvorgangs (1 Ordner) Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, und zwar unabhängig davon, ob in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage (vgl. VG Gießen, Urteil vom 26.09.2008 – 8 K 1365/08.GI–, LKRZ 2008, 459), eine Feststellungsklage (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28.10.1999 – 8 UE 3683/97–, HSGZ 2000, 143) oder eine Leistungsklage (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 05.02.2013 – 3 K 1465/11.DA) der einschlägige Rechtsbehelf ist. Denn in allen Fällen richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach Maßgabe des § 123 VwGO. Der zulässige Antrag ist indes nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO können einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des betreffenden Antragstellers, für das dieser einstweiligen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell-rechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem betreffenden Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der betreffende Antragsteller einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft machen, d. h., er muss die Eilbedürftigkeit der begehrten Sicherung oder Regelung und das Bestehen eines im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruchs glaubhaft machen, wobei Letzteres nur dann gelingt, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller auch im Hauptsacheverfahren obsiegen wird (Hess. VGH, Beschluss vom 16.07.1996 - 6 TG 2264/96 -, ESVGH 46, 296). Die einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Gemessen an diesen Voraussetzungen haben die Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn nach dem auf der Homepage der Stadt Offenbach veröffentlichen Sitzungskalender (http://www.offenbach.de/stepone/data/pdf/2e/20/00/sitzungskalender-2013.pdf) findet die nächste Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 02.05.2013 statt. In dieser Sitzung sollen nach den Informationen der Stadt vom 18.04.2013 (http://www.offenbach.de/offenbach/themen/rathaus/aktuelles-und-medien/news/p1pk-klinikum1704.html) die Stadtverordneten entscheiden, wer das Klinikum zum 01.07.2013 übernehmen soll. Die Antragsteller haben indes keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn sowohl die Begründung als auch der Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens sind defizitär. Die erkennende Kammer hat bereits in ihrem den vorangegangenen Eilantrag vom 10.12.2012, mit dem begehrt wurde, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es einstweilen zu unterlassen, ihre Geschäftsanteile an der Klinikum GmbH an Dritte zu veräußern, bis die 8-Wochenfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO für die Einreichung des Bürgerbegehrens der Antragsteller abgelaufen ist, für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt die nach § 8 b Abs. 3 Satz 3 HGO bestimmte Anzahl von Unterschriften wahlberechtigter Gemeindebürger der Stadt Offenbach unter das Bürgerbegehren gesammelt worden sein sollte, bis zu einer Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach über die Zulässigkeit und Durchführung des Bürgerbegehrens, notfalls bis zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids gemäß § 8 b Abs. 5 ff. HGO, ablehnenden Beschluss vom 11.12.2012 (3 L 1691/12.DA) ausgeführt, dass es dem Bürgerbegehren inhaltlich an einer zutreffenden Begründung mangelt: „Nach § 8b Abs. 3 Satz 2 HGO zählt u.a. diese zu dessen zwingendem Inhalt. Die Begründung dient dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Der Bürger muss wissen, über was er abstimmt. Dabei sind zwar an die Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Da die Begründung regelmäßig auch dazu dient, für das Bürgerbegehren zu werben, kann es in gewissem Umfang hinzunehmen sein, dass Tatsachenmitteilungen und Erläuterungen im Sinne des politischen Anliegens des Bürgerbegehrens "gefärbt" sind. Es ist vorrangig Sache der abstimmungsberechtigten Bürger, sich selbst ein eigenes Urteil darüber zu bilden, ob sie den mit dem vorgelegten Bürgerbegehren vorgetragenen Argumenten folgen wollen oder nicht. Darüber hinaus lassen schon Raumgründe eine ausführliche Erörterung des Für und Wider regelmäßig nicht zu. Die Grenze einer sachlich noch vertretbaren, politisch unter Umständen tendenziösen Darstellung des Anliegens des Bürgerbegehrens ist jedoch dann überschritten, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten falsch, unvollständig oder irreführend ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dem eine Täuschungsabsicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens zu Grunde liegt (OVG NRW, Urteil vom 23.04.2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 2002, 766). Denn maßgebend für eine inhaltliche Kontrolle der Begründung ist allein das Ziel, Verfälschungen des Bürgerwillens vorzubeugen (so VG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2009 - 7 K 3229/08 -, VBlBW 2009, 432). Vorstehendes gilt auch, wenn die Begründung – bzw. bereits die Fragestellung oder beides zusammen – dem Bürger ein unzutreffendes oder unvollständiges Bild (defizitäres Bürgerbegehren, s. BayVGH, Beschluss vom 16.04.2012 - 4 CE 12.517 -, KommunalpraxisBY 2012, 268) vom maßgeblichen Sachverhalt vermittelt (VG Ans-bach, Urteil vom 06.07.2006 - AN 4 K 06.00437 -, KommunalpraxisBY 2006, 344). Vorstehendes ist hier der Fall, da durch die dem Bürgerbegehren beigefügte Begründung dem jeweiligen Unterzeichner suggeriert wird, das Klinikum (gemeint ist wohl die Klinikum GmbH) befände sich in einem Sanierungsprozess, der bei konsequenter Fortsetzung eine „schwarze Null“ des operativen Geschäfts zur Mitte des Jahres 2015 erwarten lasse. Dennoch habe die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, das Klinikum zu verkaufen. Diese Begründung lässt nicht nur außer Acht, dass die Stadt Offenbach die Teilnahme am kommunalen Schutzschirm des Landes Hessen beantragt hat und sich im Gegenzug für Entschuldungshilfen in Höhe von 211 Mio. Euro verpflichten muss, „ihren Haushalt schnellstmöglich und anschließend dauerhaft zu begleichen, um im Jahre 2020 einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen“. Die Begründung lässt auch unberücksichtigt, dass die finanzielle Lage der Klinikum GmbH derart desaströs ist, dass eine drohende Insolvenz nur durch eine „Vereinbarung zur Abwendung der Insolvenz der Klinikum GmbH und zur Umsetzung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach vom 08.11.2012 zum Verkauf des Klinikums“ zwischen der Stadt Offenbach, der Klinikum GmbH und dem Land Hessen, vertreten durch das Sozialministerium, vermieden werden konnte, in der das Land Hessen der Antragsgegnerin in Ansehung der seit Jahren defizitären Haushaltssituation und zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen eine Zuwendung in Höhe vom 40 Mio. Euro aus Mitteln des Landesausgleichsstocks zugesagt hat. Angesichts dieser Lage erscheint es nur schwer nachvollziehbar, wenn in dem Bürgerbegehren behauptet wird, bei der Klinikum GmbH sei eine „schwarze Null“ zur Mitte des Jahres 2015 zu erwarten.“ Hieran hält die erkennende Kammer auch in Ansehung des Vortrags der Antragsteller fest. Zwar behaupten sie, der Sanierungsplan greife, und berufen sich zur Begründung auf verschiedene Presseveröffentlichungen über die Bemühungen der Geschäftsführung des Klinikums, Einsparungen zu erzielen; die Antragsteller lassen jedoch gänzlich außer Acht, dass das Hessische Ministerium des Innern und für Sport in seinem Erlass vom 17.12.2012 bzgl. Gewährung einer Zuweisung aus dem Landesausgleichsstock darauf hingewiesen hat, dass der –„nach den langjährigen Erfahrungen mit Wirtschaftlichkeitsprognosen aus dem Klinikum kaum seriös belastbare“ - Sanierungsplan erst für das Jahr 2015 keine Defizite mehr im operativen Bereich vorgesehen habe. Der Sanierungsplan hätte zu einer Verschärfung der finanziellen Situation der Stadt in einer bisher in Hessen nicht gekannten Dimension geführt, weil er die erforderlichen jährlichen Aufwendungen für Tilgung, Zins und Abschreibung in zweistelliger Millionenhöhe dauerhaft beim städtischen Haushalt belassen habe. Eine weitere Kreditaufnahme zur Fortführung der „unabsehbar weiter verlustreichen Unternehmung“ sei daher nicht mehr zu verantworten gewesen. In gleicher Weise äußert sich die Kämmerei der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 17.01.2013, in der sie darauf hinweist, dass das Sanierungskonzept der Klinikum GmbH eine Betriebsaufspaltung in eine Besitzgesellschaft als Eigenbetrieb und in eine Betriebsgesellschaft als Instrument der Entschuldung vorsehe. Danach soll der Besitz mit allen Lasten auf die Stadt Offenbach übergehen, wobei allein 12,5 Mio. Euro an Zinsen und Abschreibungen von der Stadt Offenbach aufgewendet werden müssten. Hinzu kommt, dass sich die sog. „schwarze Null“ lediglich auf das EBITDA der Kliniken im Jahre 2015, mithin Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und auf immaterielle Vermögensgegenstände, bezieht. Ein positives EBITDA trifft somit keine Aussage über die langfristige Leistungsfähigkeit und Stabilität der Kliniken. Ungeachtet dessen ist das Bürgerbegehren auch deshalb unzulässig, weil der Kostendeckungsvorschlag unzureichend ist. Hierzu hat die Kammer in ihrem bereits genannten Beschluss ausgeführt: „Nach der in Literatur und Rechtsprechung, hier insbesondere auch in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vertretenen Auffassung (Beschluss vom 18.03.2009 - 8 B 528/09 -, ESVGH 59, 251) dient der in dieser Norm vorgeschriebene Kostendeckungsvorschlag dem Zweck, „den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen, damit sie in ihrer Entscheidung auch die Verantwortung für die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Gemeindevermögen übernehmen können. Es sind deshalb nicht nur die unmittelbaren Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme, sondern auch zwangsläufige Folgekosten, der Verzicht auf Einnahmen und die Kosten einer erzwungenen Alternativmaßnahme zu berücksichtigen (vgl. u.a. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 - NVwZ-RR 2004, 519, vom 21. November 2007 - 15 B 1879/07 - HGZ 2008, 147 und vom 21. Januar 2008 - 15 A 2697/07 -, NWVBl. 2008 S. 307). Es soll vermieden werden, dass ein Bürgerbegehren mit der gemäß § 8 b Abs. 7 HGO dreijährigen Verbindlichkeit eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung Maßnahmen beschließt, deren finanzielle Folgen für die Gemeinde nicht überschaubar und nicht finanzierbar sind. Dabei dürfen allerdings die Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag nicht überspannt werden, so dass überschlägige und geschätzte, aber schlüssige Angaben genügen, weil die Initiatoren eines Bürgerbegehrens regelmäßig nicht über das Fachwissen der Behörde verfügen (vgl. Ns OVG, Beschluss vom 11.08.2003 - 10 ME 82/03 -, NVwZ-RR 2004, 62) und weil dieses plebiszitär- demokratische Element andernfalls weitgehend leerliefe. Daraus ergibt sich, dass der erforderliche Inhalt und Umfang eines Kostendeckungsvorschlags von der mit dem Bürgerbegehren konkret beabsichtigten Maßnahme, also davon abhängen, welches eigentliche Ziel das Bürgerbegehren nach Fragestellung und Begründung insbesondere auch nach dem objektiven Empfängerhorizont der Bürger verfolgt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.11.1995 - 6 TG 3539/95 -, NVwZ-RR 1996, 409 und Urteil vom 28.10.1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451) (zur Frage der Aufnahme entfallender Einnahmen in den Deckungsvorschlag auch VG Köln, Beschluss vom 26.02.2002 - 4 L 53/02 -, NWVBl 2002, 319, vgl. auch Ritgen, Die Zulässigkeit von Bürgerbegehren – Rechtspraxis und rechtspolitische Desiderate, NWVBl 2003, 87). Im Gegensatz zur Begründung im Übrigen sind die Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag gesteigert (Ritgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, S. 143). Diesen Anforderungen genügt der Kostendeckungsvorschlag nicht. Dort heißt es, die bis zum Abschluss des Sanierungskonzepts nötige Erhöhung des Eigenkapitals könne über Kreditaufnahmen oder Ausfallbürgschaften der Stadt A-Stadt finanziert werden. Darüber hinaus sei nicht auszuschließen, dass die Landesregierung sich bei einem erfolgreichen Bürgerentscheid ihrer sozialen Verantwortung bewusst werde und auch einen Teil zur Finanzierung beitrüge. Der so formulierte Kostenvoranschlag ist nicht einmal im Ansatz geeignet, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen, damit sie in ihrer Entscheidung auch die Verantwortung für die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Gemeindevermögen übernehmen können. Sowohl die Begründung des Bürgerbegehrens wie auch der Kostendeckungsvorschlag erschöpfen sich in diffusen Behauptungen und Spekulationen. Angesichts der oben dargestellten finanziellen Situation, insbesondere der Vereinbarung zur Abwendung der Insolvenz der Klinikum GmbH und zur Umsetzung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach vom 08.11.2012 zum Verkauf des Klinikums und der vom Land Hessen in Form des kommunalen Rettungsschirms bereits zur Verfügung gestellten oder zu erwartenden finanziellen Hilfen ist die Erwartung, das Land werde sich seiner Verantwortung bewusst werden und auch einen Teil zur Finanzierung beitragen, gänzlich unrealistisch und gerade nicht geeignet, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen.“ Der Vortrag der Antragsteller führt zu keiner anderen Einschätzung. Die Ausführungen der Antragsteller hinsichtlich der kompletten Finanzierung eines Neubaus des Klinikums liegen neben der Sache, da das Ziel des Bürgerbegehrens ist, den Verkauf der Kliniken zu verhindern. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang ausführen, soweit Investitionskosten nicht durch Fördermittel des Landes Hessen abgedeckt seien, sei die Stadt Offenbach gesetzlich verpflichtet, die Rest-Finanzierung vollständig zu übernehmen, übersehen sie, dass es gerade Sinn und Zweck des Kostendeckungsvorschlags ist, darzulegen, aus welchen Mitteln diese Finanzierung erfolgen soll. Es hätte zumindest einer Darstellung bedurft, in welcher Höhe jährliche Kreditaufnahmen erforderlich werden würden, sowie, welche Haushaltsmittel für Zins und Tilgung zur Verfügung stehen und für welche Aufgaben dadurch keine oder weniger Mittel zur Verfügung stehen würden. Dies wäre umso dringlicher geboten gewesen, als die finanzielle Lage der Antragsgegnerin auch den Antragstellern nicht verborgen geblieben sein dürfte. Der Stadt Offenbach ist es erst nach langen Verhandlungen am 18.02.2013 gelungen, mit dem Land Hessen eine Vereinbarung nach dem Hessischen kommunalen Schutzschirmgesetz vom 14. Mai 2012 (GVBl. I S. 128) zu unterzeichnen (Entschuldungshilfe). Danach soll es der Antragsgegnerin ermöglicht werden, bis zum Jahre 2022 einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen (vgl. op-online.de). Die Vorlage des Kostendeckungsvorschlags ist zwingend, denn mit der Sachentscheidungsbefugnis geht auch insoweit die finanzielle Verantwortlichkeit für den Gemeindehaushalt auf die Bürger über. Der Sinn der Vorschrift besteht darin, den Bürgern diese Selbstverantwortung für die gemeindlichen Finanzen deutlich zu machen und sie zu einem verantwortungsvollen Umgang mit der ihnen eingeräumten Entscheidungsmacht anzuhalten. Darüber hinaus muss dargelegt werden, wie die erforderlichen Mittel konkret aufgebracht werden können (VG Darmstadt, Urteil vom 17.09.1998 – 3 E 1211/98 -, HessVGRspr 1999, 18, juris). Dabei ist auch darzulegen, welchen Bereichen des Gemeindehaushalts Mittel entzogen oder wie sonst die Maßnahme finanziert werden soll. Diesen Anforderungen genügt der Kostendeckungsvorschlag – wie bereits oben dargelegt – nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei das Gericht eine Reduzierung des Streitwerts um die Hälfte gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs wegen der hier begehrten vorläufigen Regelung vorgenommen hat.