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Beschluss

3 L 974/12.DA

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2012:0802.3L974.12.DA.0A
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 01.08.2012 gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 01.08.2012 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 01.08.2012 gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 01.08.2012 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000 EUR festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 01.08.2012 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 01.08.2012 wiederherzustellen, mit der die für den 03.08.2012 angemeldete Versammlung des NPD-Parteivorstands zu dem Thema "Wir wollen nicht Zahlmeister Europas sein - Raus aus dem Euro! " (Kundgebung zwischen 11:00 und 14:00 Uhr) auf dem Luisenplatz in Darmstadt sowie auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in Darmstadt verboten worden ist, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und auch begründet. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet, wenn eine seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Anfechtungsklage das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär danach, welche Erfolgsaussichten der Widerspruch beziehungsweise die Anfechtungsklage aufweisen. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig und eilbedürftig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beziehungsweise der Klage. Anhand des vorstehend dargelegten Entscheidungsmaßstabes ergibt sich, dass der Antrag begründet ist, weil die angefochtene Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 01.08.2012 sowohl hinsichtlich des Verbotes der angemeldeten Versammlung auf dem Luisenplatz in Darmstadt (Ziffer 1. der Verfügung) als auch auf allen anderen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in Darmstadt (Ziffer 2. der Verfügung) offensichtlich rechtswidrig ist. Nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Schon die ihrerseits an Recht und Gesetz gebundene (Art. 20 Abs. 3 GG) Verwaltungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, dass die Versammlungsfreiheit einschließlich ihrer in Art. 8 Abs. 2 GG enthaltenen Grenzen zu den rechtsstaatlichen Garantien gehört. Diese rechtsstaatlichen Garantien dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass bestimmten Parteien oder Personen grundsätzlich der Schutz des Grundrechts aus Art. 8 GG verwehrt wird. Dieses Grundrecht schützt Minderheiten genauso wie Mehrheiten; es unterwirft die Bestimmung der Grenzen der Äußerungsmöglichkeiten allein dem Gesetz. Deshalb kommen Versammlungsverbote nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht, während eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen für ein Versammlungsverbot nicht genügt. Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung steht den zuständigen Behörden aber die Möglichkeit offen, Auflagen zu erlassen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zuletzt Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, NVwZ-RR 2010, 625). Ob bei der Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet wird, ist nach den zur Zeit des Erlasses der Verbotsverfügung erkennbaren Umständen zu beurteilen. Diese Beurteilung muss sich insoweit auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte stützen. Dass eine Gefahr lediglich nicht ausgeschlossen werden kann oder dass eine Gefahr für den Fall des Eintritts eines noch ungewissen Ereignisses befürchtet wird, reicht schon nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 VersammlG nicht aus und wird darüber hinaus den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Beschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nicht gerecht. Dabei stellt der Begriff der unmittelbaren Gefahr in § 15 Abs. 1 VersammlG besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad. Eine unmittelbare Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt, d.h. einen Sachverhalt, bei dem der Eintritt eines Schadens "fast mit Gewissheit " zu erwarten ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde beim Erlass von beschränkenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834). Gemessen an diesen Voraussetzungen erweist sich das Verbot, die Versammlung auf dem Luisenplatz in Darmstadt durchzuführen, als rechtswidrig. Hierzu hat die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der Luisenplatz lasse die Durchführung der Versammlung schon aus Gründen der Platzkapazität nicht zu. Der Luisenplatz sei die zentrale Verkehrsdrehscheibe des ÖPNV in Darmstadt mit entsprechendem Bus- und Straßenverkehr sowie einem sehr hohen Besucher- und Passantenaufkommen. Ein Großteil des Platzes stehe zudem wegen umfangreicher Straßengastronomie und Baustellen nicht zur Verfügung. Schließlich seien bereits vor der Anmeldung der Versammlung der Antragstellerin dort sechs andere Veranstaltungen genehmigt worden, darunter Informationsstände der wichtigsten demokratischen Parteien. Entsprechendes gelte für die anderen zentralen Innenstadtplätze (Ludwigsplatz, Friedensplatz, Marktplatz). Hierzu reicht er eine Übersicht über „Sondernutzungen am 3. August 2012 Innenstadt“ als Anlage zur Antragserwiderung vom 02.08.2012 ein, auf die verwiesen wird (Bl. 33 der Gerichtsakte). Mit dieser pauschalen Begründung im Zusammenhang mit der eingereichten Übersicht hat die Antragsgegnerin nicht ausreichend dargelegt, welche Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet sein sollen mit der Folge, dass die verfassungsrechtlich gewährleistete Versammlungsfreiheit eingeschränkt werden darf. Denn die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot der Versammlung liegt bei der Behörde. Weder hat die Antragsgegnerin erwähnt, ob die sechs anderen Veranstaltungen bereits vor der Anmeldung der Versammlung der Antragstellerin angemeldet worden sind, noch hat sie irgendwelche Erwägungen kundgetan, ob und welche Möglichkeiten sie in ihre Erwägungen eingestellt hat, die ein Nebeneinander der Versammlungen ermöglichen könnten, und aus welchen Gründen sie zu der Auffassung gekommen ist, mit den angemeldeten Versammlungen sei der Luisenplatz bereits „voll“, so dass die Versammlung der Antragstellerin mit lediglich zehn bis 25 erwarteten Teilnehmern dort nicht mehr durchgeführt werden könne. Dies wäre aber allein deswegen erforderlich gewesen, weil in der genannten Übersicht eine der wohl möglichen sechs Veranstaltungen, die Veranstaltung der UWIGA an der Südwestecke des Luisenplatzes, mit der Bemerkung „ reserviert, bisher kein Antrag, keine Erlaubnis “ versehen ist und damit bezweifelt werden muss, der Luisenplatz sei bereits „voll“. Davon abgesehen lässt die Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 VersammlG auch insoweit außer Acht, als sie in dem Bescheid ausführt, die Versammlungen der anderen Anmelder seien „genehmigt“ bzw. in der Übersicht angibt, die „Erlaubnis“ sei „erteilt“ worden. § 15 VersammlG ermächtigt die Behörde, eine Versammlung zu verbieten oder ihre Durchführung von Auflagen abhängig zu machen. Eine Versammlung unterliegt indes nicht dem Genehmigungsvorbehalt; dies stünde im Widerspruch zu dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG. Darüber hinaus verkennt die Behörde, dass behördliche Maßnahmen in dem Fall, in dem zu erwarten steht, dass Störungen der öffentlichen Sicherheit von Gegendemonstrationen ausgehen, sich primär gegen die störenden Gegendemonstrationen zu richten haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 12.05.2010, a. a. O.) ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. Gegen eine friedliche Versammlung, die den Anlass für eine Gegendemonstration bildet, darf nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden. Dass diese Voraussetzungen vorliegen könnten, hat die Antragsgegnerin selbst nicht behauptet; sie hat zudem offenbar nicht einmal die Polizei um eine Gefahrenprognose gebeten. Dies gilt gleichermaßen nicht nur für den Luisenplatz, sondern auch für die anderen Orte im Stadtgebiet, an denen die Antragsgegnerin eine Versammlung der Antragstellerin verboten hat. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Antragstellerin auch nicht verpflichtet, eine Versammlung für einen anderen Standort anzumelden. Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet das Grundrecht den Grundrechtsträgern so nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen können (BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226). Dies hat die Antragstellerin getan. Die Versammlungsfreiheit verbürgt ihr die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Dies betrifft - unabhängig von einfachrechtlichen Bestimmungen des Straßenrechts - zunächst den öffentlichen Straßenraum. Dieser ist das natürliche und geschichtlich leitbildprägende Forum, auf dem Bürger ihre Anliegen besonders wirksam in die Öffentlichkeit tragen und hierüber die Kommunikation anstoßen können. Vor allem innerörtliche Straßen und Plätze werden heute als Stätten des Informations- und Meinungsaustausches sowie der Pflege menschlicher Kontakte angesehen. In verstärktem Maße gilt dies für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche; die Ermöglichung des kommunikativen Verkehrs ist ein wesentliches Anliegen, das mit solchen Einrichtungen verfolgt wird. Das Versammlungsrecht knüpft an diese Funktion an. Dabei beachtet es die allgemeinen straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, die es jedoch partiell überlagert, sofern dies für eine effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit erforderlich ist. Öffentliche Versammlungen und Aufzüge finden hier die Bedingungen, um Forderungen einem allgemeinen Publikum zu Gehör zu bringen und Protest oder Unmut sinnbildlich "auf die Straße zu tragen" (BVerfG, a. a. O.). Dies schließt es allerdings nicht aus, räumliche Beschränkungen zu verfügen und zu bestimmen, dass die Versammlung an einem anderen Ort stattfindet. Es liegt dabei im Ermessen der zuständigen Behörde, den Veranstalter auf einen Veranstaltungsort zu verweisen, an dem eine möglichst störungsfreie Durchführung einigermaßen gewährleistet werden kann (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl., § 15 Rdnr. 46 m. w. Nw.). Es kann aber nicht vom Veranstalter verlangt werden, von sich aus Alternativplätze für den Fall eines Verbots der Veranstaltung anzubieten. Das Versammlungsverbot ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht allein im Hinblick auf Meinungsäußerungen gerechtfertigt, mit denen im Zuge der Versammlung gerechnet werden müsse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147) kommt eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient, nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann. Der Gesetzgeber hat in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Strafgesetzen (so etwa in den §§ 86, 86 a, 130 StGB), Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an nähere tatbestandliche Voraussetzungen gebunden; eine Berufung auf das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Ordnung ist insofern nicht vorgesehen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Meinungsäußerungen in der pluralistischen Demokratie des Grundgesetzes grundsätzlich frei sind, es sei denn, der Gesetzgeber hat im Interesse des Rechtsgüterschutzes Schranken im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 GG festgelegt. Für den Begriff der öffentlichen Ordnung ist demgegenüber kennzeichnend, dass er auf ungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist ein Recht auch zum Schutz von Minderheiten; seine Ausübung darf nicht allgemein und ohne eine tatbestandliche Eingrenzung, die mit dem Schutzzweck des Grundrechts übereinstimmt, unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die geäußerten Meinungsinhalte herrschenden sozialen oder ethischen Auffassungen nicht widersprechen (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2004, a. a. O.). In dem genannten Beschluss heißt es hierzu weiter: „Dementsprechend hat der Gesetzgeber in seiner Rechtsordnung, insbesondere in den Strafgesetzen, Meinungsäußerungen nur dann beschränkt, wenn sie zugleich sonstige Rechtsgüter - etwa die Menschenwürde oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht - verletzen. Unter diesen Voraussetzungen dient die Strafrechtsordnung auch der Bekämpfung solcher Rechtsgutverletzungen, die durch antisemitische oder rassistische Äußerungen erfolgen. Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin zugleich eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit; eine so begründete Gefahr kann durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt die Durchführung von Versammlungen, ermöglicht jedoch nicht Rechtsgutverletzungen, die außerhalb von Versammlungen unterbunden werden dürfen.“ Zur Annahme der Antragsgegnerin, es könne zu den genannten Rechtsgutverletzungen kommen, sind jedoch keine konkreten nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkte genannt worden, bloße Vermutungen reichen jedoch auch in dieser Beziehung nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00 -, NVwZ-RR 2000, 554). Das Motto der Versammlung „Raus aus dem Euro“ lässt - möglicherweise anders als andere Veranstaltungen mit anderen Slogans - nicht von vornherein erwarten, dass ausländische Mitbürger diskriminiert werden sollen oder verbale Angriffe gegen nichtchristliche Religionen zu befürchten sind (VG Neustadt, Beschl. v. 06.01.2012). Auch hinsichtlich der in der angefochtenen Verfügung geäußerten Befürchtung der Antragsgegnerin, dass Nazisymbole und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet werden können, liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte nicht vor. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat sich die Frage des Verbots einer Versammlung oder die Entscheidung, ob die Versammlung beschränkt werden kann, allein an den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu orientieren; dies ist keine politische Entscheidung. Das Gericht sieht sich zu diesem Hinweis durch öffentliche Äußerungen des Oberbürgermeisters und des Ordnungsdezernenten der Antragsgegnerin veranlasst. Bürgermeister S. hatte nach einem Bericht des Darmstädter Echo vom 26.07.2012 bereits vor Eingang der Anmeldung der Versammlung der Antragstellerin kundgetan, diese werde verboten. Oberbürgermeister T. forderte öffentlich (Darmstädter Echo vom 02.08.2012) die Rechtsprechung auf, von ihrer bisherigen Auffassung abzurücken, die Antragstellerin sei eine rechtsstaatliche Partei und müsse als solche behandelt werden; hiermit verkennt er den Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Verwaltungsgerichte haben allein zu überprüfen, ob die Ordnungsbehörde die Versammlung der Antragstellerin zu Recht verboten hat. Ob eine Partei nicht rechtsstaatlich ist und als solche behandelt werden muss, entscheidet weder ein Oberbürgermeister noch ein Verwaltungsgericht; diese Entscheidung ist nach Art. 20 Abs. 2 GG allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Die Antragsgegnerin hat als im Rechtsstreit unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53, 52 Abs. 2 GKG.