Beschluss
3 L 867/10.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2010:0804.3L867.10.DA.0A
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Leitsätze
Die Hessische Landkreisordnung räumt den im Kreistag vertretenen Fraktionen keinen Anspruch auf die Besetzung der Stelle eines ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten durch ein Fraktionsmitglied und deren Bestand während einer Wahlzeit ein. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus dem Spiegelbildlichkeitsprinzip.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5 000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Hessische Landkreisordnung räumt den im Kreistag vertretenen Fraktionen keinen Anspruch auf die Besetzung der Stelle eines ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten durch ein Fraktionsmitglied und deren Bestand während einer Wahlzeit ein. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus dem Spiegelbildlichkeitsprinzip. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auf 5 000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung, dass ihr ein Sitz im Kreisausschuss des Landkreises D. zusteht. Die Antragstellerin ist eine im Kreistag vertretene Fraktion mit drei von insgesamt 71 Mandaten. Gemäß der Hauptsatzung für den Landkreis D besteht der Kreisausschuss aus der Landrätin oder dem Landrat, der oder dem hauptamtlichen Ersten Beigeordneten, einem oder einer weiteren hauptamtlichen Kreisbeigeordneten sowie aus elf ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten. Bei der Wahl der ehrenamtlichen Kreisabgeordneten am 15.05.2006 entfielen auf den Wahlvorschlag der Antragstellerin drei Stimmen (ein Sitz). Der Beigeladene wurde entsprechend des Vorschlags der Antragstellerin vom 04.05.2006 vom Kreistag zum ehrenamtlichen Beigeordneten des Landkreises D. gewählt. Er hat am 03.07.2006 eine Urkunde über die Ernennung zum ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter bis zum Ende der Wahlzeit des am 26.03.2006 gewählten Kreistags erhalten und vor dem Vorsitzenden des Antragsgegners den Diensteid abgelegt. Am 25.02.2010 erklärte der Beigeladene seinen sofortigen Austritt aus dem Kreisverband der X und schloss sich später der S an. Der Beigeladene schied zum 15.04.2010 bei den X und den damit verbundenen Ämtern aus. Am 19.04.2010 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlages der Antragstellerin vom 04.05.2006 diesen mit der Folge änderten, dass der Beigeladene gestrichen werde und an dessen Stelle dessen Nachrücker trete. Der Vorsitzende des Antragsgegners teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 05.05.2010 mit, dass der Beigeladene aufgrund der am 15.05.2006 durchgeführten Wahlhandlung Mitglied des Kreisausschusses geworden sei und ein gesetzlich vorgesehener Grund für ein Ausscheiden des Beigeladenen aus dem Kreisausschuss nicht vorliege. Das Spiegelbildlichkeitsprinzip für die Gremienbesetzung im Kreistag gelte nicht für den Kreisausschuss als dem ausführenden Verwaltungsorgan. Die Antragstellerin hat am 02.07.2010 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und am gleichen Tag Klage erhoben. Die Antragstellerin begehrt eine Repräsentation im Kreisausschuss entsprechend der im Kreistag auf sie entfallenden Sitze. Sie ist der Auffassung, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch für dieses Begehren bestünden. Der Anordnungsgrund sei in der besonderen Eilbedürftigkeit zu sehen, da die Wahlperiode am 31.03.2011 ende. Zudem folge ein solcher daraus, dass die Antragstellerin entsprechend ihrer im Kreistag erlangten Sitze wieder im Kreisausschuss repräsentiert sein müsse. Ein Anordnungsanspruch sei gegeben, da die fehlende Repräsentation der Antragstellerin gemäß ihrer im Kreistag erlangten Mandate im Kreisausschuss offensichtlich rechtswidrig sei. Dies ergebe sich aus den §§ 37a Abs. 1 HKO, 55 Abs. 3 HGO in Verbindung mit dem Spiegelbildlichkeitsprinzip. Das Bundesverfassungsgericht halte es für verfassungsrechtlich korrekt, ein Kollegialorgan wie den Magistrat entsprechend der Stärke der politischen Gruppierungen in der Gemeinde zu besetzen. Dem entspreche es aus Sicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, dass der ehrenamtliche Magistrat in Hessen ebenfalls gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 HGO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl besetzt werde. Unter Anwendung des Spiegelbildlichkeitsprinzips auf die Wahl ehrenamtlicher Magistratsmitglieder bestehe ein Anspruch, im Kreisausschuss mit einem Sitz entsprechend ihrer Repräsentation im Kreistag vertreten zu sein. Für ihre Sichtweise sprächen auch ausdrückliche Regelungen in der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern und in der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung über den Verlust des Sitzes im Kreisausschuss, wenn das Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei ausscheide. Diese Regelungen seien Ausfluss des Spiegelbildlichkeitsprinzips. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass der Antragstellerin während der verbleibenden Wahlzeit des Antragsgegners ein Sitz im Kreisausschuss des Landkreises D. zusteht. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor, dass die Amtszeit des Beigeladenen gemäß § 37a Abs. 2 Satz 2 HKO mit Ablauf der Wahlzeit des am 26.03.2006 gewählten Kreistages, also am 31.03.2011 ende. Diese Amtszeit habe nicht vorzeitig geendet. Ein Verzicht gemäß § 33 KWG in Verbindung mit § 37a Abs. 1 Satz 2 HKO und § 55 Abs. 4 Satz 1 HGO sei durch den Beigeladenen nicht erklärt worden. Auch für ein vorzeitiges Ausscheiden gemäß § 37a Abs. 2 Satz 3 HKO seien keine Gründe ersichtlich. Die Notwendigkeit einer Feststellung des noch nicht berufenen Bewerbers gemäß § 34 Abs. 1 KWG sei nicht gegeben, da der Beigeladene sein Mandat im Kreisausschuss des Landkreises D. auch nicht durch den Fraktionswechsel verloren habe. Die von der Antragstellerin angesprochene Spiegelbildlichkeit sei nur für die Bildung und Besetzung von Kreistagausschüssen heranzuziehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nicht bei ehrenamtlichen Mitgliedern des Magistrats zur Anwendung komme. Es handele sich bei dem Gemeindevorstand um ein Verwaltungsorgan, das gegenüber der Gemeindevertretung eigenständig sei. Die Mitglieder des Magistrats würden weder aus der Gemeindevertretung gewählt noch dieser Vertretung angehören. Auch die Chancengleichheit der Fraktionen, die Wahlrechtsgleichheit und das Demokratieprinzip seien nicht verletzt. Diese Argumentation des BVerwG sei entsprechend auch für den Kreisausschuss gültig. Die von der Antragstellerin herangezogenen Regelungen der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung würden in Hessen keine Gültigkeit entfalten. Auch eine entsprechende Anwendung käme nicht in Betracht, da die Spiegelbildlichkeit bei der Besetzung der Kreistagausschüsse auf die Besetzung des Kreisausschusses keine Auswirkung entfalte. Die in der Hauptsatzung des Landkreises D. vorgesehenen elf ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten seien am 15.05.2006 entsprechend den Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt und besetzt worden. Raum für Nachrücker bestehe nicht. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich nicht am Verfahren beteiligt. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. In der Hauptsache ist eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Zwischen den Beteiligten besteht ein im Organstreit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Das Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Kreisausschuss und das Eintreten eines neuen Mitglieds in den Kreisausschuss wären von der Antragsgegnerin festzustellen. Die für die Feststellungsklage erforderliche Klagebefugnis im Sinne des entsprechend heranzuziehenden § 42 Abs. 2 VwGO liegt vor. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Mitglied der Antragstellerin durch den Fraktionsaustritt des Beigeladenen als Kreisbeigeordneter für die noch bis zum 31.03.2011 laufende Wahlzeit zu berücksichtigen wäre. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht treffen, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch, d.h. einen materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, und einen Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der Sache, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsanspruch besteht. Dazu wäre Voraussetzung, dass der Antragstellerin durch die Wahl der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten am 15.05.2006 ein Sitz im Kreisausschuss des Landkreises D. zustand und dieser durch den Beigeladenen besetzte Sitz durch dessen Fraktionswechsel auch wieder frei geworden ist. Die HKO räumt den im Kreistag vertretenen Fraktionen keinen Anspruch auf die Besetzung der Stelle eines ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten durch ein Fraktionsmitglied des Kreistages und deren Bestand während einer Wahlzeit ein. Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 31.07.2008 (– 3 E 178/07– juris) entschieden, dass die Besetzung des ehrenamtlichen Magistrats das Stärkeverhältnis der Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung nicht widerspiegeln muss. Für die Besetzung des Kreisausschusses eines Landkreises gilt nichts anderes. Die von der Antragstellerin dagegen vorgebrachten Argumente überzeugen die Kammer nicht. Die HKO bestimmt in § 37a Abs. 1 Satz 1, dass die Kreisbeigeordneten vom Kreistag gewählt werden. Für die Wahl gelten gemäß § 37a Abs.1 Satz 2 HKO die Bestimmungen des § 55 HGO entsprechend. Die ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten werden für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages gewählt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 HKO) und sie scheiden vorzeitig aus, wenn sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig werden; dies stellt der Kreistag fest (§ 37 Abs. 2 Satz 3 HKO). Die HKO enthält keine Regelung, aus der sich ergibt, dass im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds des Kreisausschusses aus einer im Kreistag vertretenen Partei ein anderes Mitglied dieser Partei in den Kreisausschuss nachrückt. Für Ausschüsse des Kreistages ist in § 33 Abs. 2 HKO in Verbindung mit § 62 Abs. 2 Sätze 2 und 4 HGO bei Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses vorgesehen, dass sich die Ausschüsse nach den Stärkeverhältnissen der Fraktionen zusammensetzen und die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder von dieser abberufen werden können. Eine entsprechende Regelung fehlt in den §§ 37a Abs. 1 Satz 2 HKO, 55 HGO für die Besetzung des Kreisausschusses. Aus den §§ 37a Abs. 1 Satz 2 HKO, 55 Abs. 1 HGO folgt lediglich, dass die Besetzung der ehrenamtlichen Stellen im Kreisausschuss nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorzunehmen ist. Nicht bestimmt ist jedoch, ob und wie sich das Stärkeverhältnis im Kreistag in den ehrenamtlich zu besetzenden Plätzen im Kreisausschuss widerspiegeln muss oder inwieweit die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl verteilten Plätze dauerhaft an die Parteiangehörigkeit gebunden sind. Nach den §§ 37a Abs. 1 HKO, 55 Abs. 3 HGO ist es zwar unter anderem notwendig, dass aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte des Kreistages gewählt wird. Aus dem Willen des Gesetzgebers folgt aber nicht, dass der Bestand der ehrenamtlich besetzten Stellen des Kreisausschusses an die Fraktionszugehörigkeit der Kreisbeigeordneten geknüpft ist. Etwas anderes kann auch nicht für die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten im Kreisausschuss gelten. Dadurch, dass eine mit § 33 Abs. 2 HKO i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 1 HGO vergleichbare Norm für die Besetzung des Kreisausschusses fehlt, hat sich der Landesgesetzgeber bewusst dafür entschieden, den Kreisausschuss nicht zwingend nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Kreistag zusammenzusetzen. Es verstößt auch nicht gegen das Demokratieprinzip und das daraus folgende Spiegelbildlichkeitsprinzip, wenn bei regelmäßiger – aber nicht gesetzlich zwangsläufig vorgesehener – entsprechender Besetzung des Kreisausschusses nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Kreistag sich an diesem Verhältnis z. B. im Falle eines Parteiwechsels etwas ändert und das ursprüngliche Stärkeverhältnis für die restliche Dauer der Wahlzeit nicht wieder hergestellt wird. Von Verfassungs wegen wird keine dem Begehren der Antragstellerin entsprechende Repräsentanz im Kreisausschuss gefordert. Zwar ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 1, 2 GG, dass der Kreistag durch die Gesamtheit aller Mitglieder die Bürger eines Landkreises repräsentiert. Entsprechendes hat das BVerwG auf Gemeindeebene in seinem Urteil vom 10.12.2003 (– 8 C 18.03–BVerwGE 119, 305 ff.) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt. Diese Grundsätze zur Anwendung des Demokratieprinzips und des daraus folgenden Spiegelbildlichkeitsprinzips für die Repräsentation in Ausschüssen der Gemeindevertretung sind aufgrund der verfassungsrechtlichen Regelung des Art. 28 GG auch für Ausschüsse des Kreistages gültig. Eine entsprechende Übertragung dieses Repräsentationsgedankens auch auf die Kreisbeigeordneten des Kreisausschusses fordert das Demokratieprinzip aber gerade nicht. Dagegen spricht die Funktion des Kreisausschusses. Dessen Mitglieder bilden die Verwaltungsbehörde des Kreises (§ 41 Satz 1 HKO) und dürfen dem Kreistag nicht angehören (§ 37 Abs. 2 HGO). Im Gegensatz dazu werden die Beschlüsse des Kreistages in den Ausschüssen des Kreistages vorbereitet (§ 33 Abs. 1 Satz 1 HKO), wobei bestimmte Angelegenheiten den Ausschüssen sogar zur endgültigen Beschlussfasssung übertragen werden können (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 HKO). Die Ausschüsse wirken dadurch maßgeblich an der politischen Meinungsbildung auf Kreisebene mit. Deshalb ist es notwendig, dass eine Repräsentation des Willens der Bürger des Kreises sichergestellt ist und das Spiegelbildlichkeitsprinzip gewahrt wird. Dies lässt sich aber auf den Kreisausschuss als Verwaltungsbehörde des Landkreises nicht übertragen. Nach § 8 Satz 2 HKO besorgt er die laufende Verwaltung des Landkreises. Zudem dürfen, wie oben bereits erwähnt, Mitglieder des Kreisausschusses nicht gleichzeitig Kreistagsabgeordnete sein. Hieraus wird deutlich, dass der Kreisausschuss, anders als dies bei Ausschüssen des Kreistags im Verhältnis zum Kreistag der Fall ist, ein eigenständiges Organ des Landkreises ist (vgl. auf Gemeindeebene: BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 – Az. 8 C 18.08 –). Eine spiegelbildliche Repräsentation der politischen Kräfte im Kreisausschuss wäre faktisch auch schwer umsetzbar. Da die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Kreisausschusses zwangsläufig begrenzt ist, ist – jedenfalls wenn viele kleine Fraktionen im Kreistag bestehen – eine Repräsentation jeder Fraktion schwierig. Gegen eine Übertragung des Spiegelbildlichkeitsprinzips auf die Besetzung des Kreisausschusses spricht auch die Stellung von ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten. Bei diesen handelt es sich um sog. (Ehren-)Beamte auf Zeit, die ihre Aufgaben unparteiisch (vgl. §§ 186 Abs. 1, 67 Abs. 1 HBG) und damit auch neutral gegenüber dem Kreistag und dessen Fraktionen zu erfüllen haben. Dieses freie Mandat steht einer Koppelung von Fraktions- oder Parteizugehörigkeit entgegen. Demnach lassen sowohl der Austritt als auch der Ausschluss aus einer Partei den Bestand eines solchen Mandats unberührt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Antragstellerin angeführten Urteilen. Die zitierte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.2008 (– 8 UE 876/07– HSGZ 2008, 435) befasst sich mit der Ungültigkeit der Wahl ehrenamtlicher Stadträte wegen gemeinsamer Wahlvorschläge von Parteien oder Fraktionen. Das Gericht erwägt zwar die Anwendung eines „modifizierten Spiegelbildlichkeitsprinzips“ auf den ehrenamtlichen Teil des Magistrats von Städten, stellt aber auch klar, dass es für seine Entscheidung nicht auf die Übertragbarkeit des für Ausschusswahlen heranzuziehenden Spiegelbildlichkeitsprinzips auf die Wahl ehrenamtlicher Mitglieder des Magistrats ankommt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat somit nicht entschieden, dass bei der Besetzung des Kreisausschusses das Spielbildlichkeitsprinzip zur Anwendung kommt. Auch aus dem von der Antragstellerin angeführten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.12.1974 (–2 BvK 1/73 – BVerfGE 38, 258) lässt sich nicht ableiten, dass das Spiegelbildlichkeitsprinzip auf die Besetzung des Kreisausschusses zu übertragen ist. Das Gericht führt zwar aus, dass es keinen Verfassungssatz gibt, der es ausschließt, ein Kollegialorgan – Magistrat – entsprechend oder annähernd der Stärke der politischen Gemeindevertretung zu besetzen und dass danach die Bestellung der hauptamtlichen Magistratsmitglieder im Wege einer Verhältniswahl verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass es einen Anspruch einer Fraktion auf Besetzung des Magistrats entsprechend ihrer politischen Stärke in der Gemeindevertretung gibt. Vielmehr sind die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts dahin zu verstehen, dass eine Verhältniswahl zur Besetzung des Magistrat verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und dass in der Regel das Ergebnis einer solchen Wahl die Stärke der Fraktionen in der Gemeindevertretung widerspiegelt, dies aber nicht zwangsläufig der Fall sein muss. Auch die von der Antragstellerin angeführten Regelungen aus anderen Bundesländern ändern nichts an der fehlenden Übertragbarkeit des Spiegelbildlichkeitsprinzips auf Kreisausschüsse in Hessen. Zwar bestimmen die Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in den §§ 105 Abs. 2, 27 Abs. 3 und die Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Bay. LKrO) in Art. 27 Abs. 3 Sätze 1 und 2 nahezu gleichlautend, dass während der Wahlzeit im Kreistag eintretende Änderungen der Stärkeverhältnisse der Parteien und Wählergruppen auszugleichen sind und dass ein Mitglied, wenn es aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe ausscheidet, seinen Sitz im Kreisausschuss verliert. Mit diesen Regelungen wird das Spiegelbildlichkeitsprinzip umgesetzt. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass das Spiegelbildlichkeitsprinzip auf die Besetzung des Kreisausschusses hessischer Landkreise zu übertragen ist. Die Kreisausschüsse thüringischer und bayerischen Landkreise besorgen nämlich nicht – wie hessische Kreisausschüsse – die laufende Verwaltung des Landkreises. In Thüringen ist ein Kreisausschuss zu bilden, der aus dem Landrat und bis zu sechs weiteren Mitgliedern besteht und unter anderem mit der Vorbereitung der Sitzungen des Kreistages zu beauftragen ist; der Kreistag kann weitere beratende und beschließende Ausschüsse bilden (§ 105 ThürKO). Der Kreisausschuss in Thüringen ist somit ein zwingend bestehender Ausschuss des Kreistages. In Bayern ist der Kreisausschuss ein vom Kreistag bestellter ständiger Ausschuss, der die Verhandlungen des Kreistages vorbereitet und an seiner Stelle die vom Kreistag übertragenen Angelegenheiten erledigt (Art. 26 Satz 1 und 2 Bay. LKrO). Auch in Bayern ist der Kreisschuss daher ein Organ des Kreistags. Schließlich kann auch unter dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes dem Begehren der Antragstellerin nicht entsprochen werden. Der Minderheitenschutz verlangt nur, dass der Wahlvorschlag der Antragstellerin im Jahre 2006 berücksichtigt werden musste (vgl. für die Gemeindeebene: VG Gießen, Urt. v. 21.09.2007 – Az. 8 E 1887/06– HSGZ 2008, 279). Die Antragstellerin konnte mit den von ihr erstellten Wahlvorschlägen lediglich frei entscheiden, wem und in welcher Reihenfolge sie die nach erfolgter Verhältniswahl von ihr zu besetzenden Sitze zuteilt. Da auf den Wahlvorschlag der Antragstellerin die entsprechende Anzahl von Stimmen für einen Sitz im Kreisausschuss entfielen und dieser Sitz ordnungsgemäß durch den Beigeladenen besetzt worden war, wurde dem Minderheitenschutz Genüge getan. Weil es sich bei den ehrenamtlichen Beigeordneten des Kreisausschusses – wie bereits festgestellt – um keine Repräsentanten der Bürgerschaft des Landkreises handelt, ist die Besetzung und der Bestand ihrer Sitze auch nicht von deren Parteizugehörigkeit abhängig. Dies bestätigt auch die Regelung der §§ 39 Abs. 1, 23 HKO, wonach als ehrenamtlicher Kreisbeigeordneter grundsätzlich jeder Wahlberechtigte mit Wohnsitz im Landkreis wählbar ist, ohne dass es auf dessen Parteizugehörigkeit ankommt. Der Beigeladene hat im Übrigen auch seinen Sitz im Kreisausschuss des Landkreises D. durch seinen Parteiwechsel nicht verloren. Über den in § 37a Abs. 2 Satz 3 HKO geregelten Verlust der Mitgliedschaft im Kreisausschuss bei dauernder Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten hinaus sind die Ausscheidensgründe für Mitglieder des Kreisausschusses im Hessischen Kommunalwahlgesetz (KWG) geregelt, das über die Verweisungen der § 37a Abs. 1 Satz 2 HKO und des § 55 Abs. 4 HGO Anwendung findet. Nach § 33 Abs. 1 KWG verliert ein Vertreter seinen Sitz durch Verzicht, durch Verlust der Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter sowie aufgrund einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren. Der Beigeladene ist nach keinem der dort genannten Gründe aus seinem Amt ausgeschieden. Die Antragstellerin hat somit keinen Anspruch darauf, dass der nächste Nachrücker aus ihrer am 04.05.2006 aufgestellten Vorschlagsliste nachrückt. Es besteht auch keine Berechtigung einer Fraktion des Kreistages, die Vorschlagsliste nach der Durchführung der Wahl nachträglich – mit Wirkung für die bereits durchgeführte Wahl – zu verändern. Die Antragstellerin hat die Kosten der Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bedeutung einer Repräsentation im Kreisausschuss bewertet die Kammer das Interesse der Antragstellerin mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5 000 Euro. Eine Herabsetzung dieses Wertes wegen des Vorliegens eines Eilverfahrens wurde nicht vorgenommen, da die Amtszeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Kreisausschusses am 31.03.2011 endet, das Ergehen einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache bis dahin unwahrscheinlich ist und ein Erfolg des Antrags somit zur Vorwegnahme der Hauptsache geführt hätte.