OffeneUrteileSuche
Urteil

3 E 178/07

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2008:0731.3E178.07.0A
3mal zitiert
11Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Aus dem Demokratieprinzip folgt nicht, dass die Besetzung des ehrenamtlichen Magistrats das Stärkeverhältnis der Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung widerspiegeln muss. Aus dem Fehlen einer der Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz HGO, nach der die Stadtverordnetenversammlung beschließen kann, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen, entsprechenden Regelung für den Magistrat ist zu schließen, dass der Gesetzgeber bewusst die Entscheidung getroffen hat, dass der Magistrat nicht zwingend nach dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit zu besetzen ist. § 66 HGO regelt die Aufgaben des Gemeindevorstands ohne Differenzierung zwischen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Beigeordneten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist als kommunalrechtliche Wahlprüfungsklage gemäß § 55 Abs. 6 Satz 3 HGO zulässig. Die Kläger haben form- und fristgerecht gemäß § 55 Abs. 6 HGO Widerspruch gegen die Wahl der ehrenamtlichen Stadträtinnen bzw. Stadträte erhoben. Einer besonderen Klagebefugnis bedarf es nicht. Auf die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der Kläger kommt es nicht an, weil § 55 Abs. 6 HGO den Mitgliedern der Vertretungskörperschaft ein objektives Beanstandungsrecht zubilligt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 09.12.1993 - 6 UE 1720/92 -, NVwZ-RR 1994, 605). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Wahl der ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträte in der Sitzung der Beklagten vom 08.06.2006 war gültig. Die Hessische Gemeindeordnung räumt den in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen keinen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Besetzung der Stellen der ehrenamtlichen Beigeordneten ein. Ein solcher lässt sich zum einen nicht aus § 55 HGO herleiten. Anders als in § 62 Abs. 2 HGO, der für Ausschüsse unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, dass diese sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen, ist dies gerade in § 55 HGO für die ehrenamtlichen Magistratsmitglieder vom Gesetzgeber nicht geregelt worden. § 55 Abs. 1 HGO sieht vor, dass die Besetzung der Stellen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorzunehmen ist. Daraus ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass die Stärkeverhältnisse der Stadtverordnetenversammlung in den ehrenamtlichen Magistrat transportiert werden müssen. § 55 Abs. 1 HGO regelt lediglich die Modalität der Wahl, er regelt jedoch inhaltlich nicht, inwieweit sich die Stärkeverhältnisse in der Stadtverordnetenversammlung im ehrenamtlichen Magistrat widerspiegeln müssen. Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 HGO ist es einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend, wenn schriftlich und geheim aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung gewählt wird. Dies ist hier geschehen. Aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung kommt auch ein Wahlvorschlag, den mehrere Fraktionen oder eine Reihe von Stadtverordneten aus verschiedenen Fraktionen vorlegen. Wenn § 55 Abs. 3 HGO bestimmt, dass aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung gewählt wird, stellt dies nur klar, dass Außenstehende zur Vorlage von Wahlvorschlägen an die Stadtverordnetenversammlung nicht befugt sind. Dies schließt jedoch gemeinsame Wahlvorschläge der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen nicht aus. Regelungsgegenstand und Regelungszweck des § 55 Abs. 3 HGO ist weder die Zulassung noch die Nichtzulassung gemeinsamer Wahlvorschläge bei mittelbaren Wahlen durch die Stadtverordnetenversammlung. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des § 55 Abs. 3 HGO. Die Worte „aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Gemeindevertretung“ wurden in § 55 Abs. 2 a. F. HGO durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften in Hessen vom 03.06.1960 eingefügt (GVBl. I. S.47). Grundlage hierfür war ein Abänderungsantrag der Fraktion der SPD zu dem Gesetzesentwurf in der Fassung des Ausschussberichts. Als Begründung für den Abänderungsantrag führt der zweite Bericht des kommunalpolitischen Ausschusses zu dem Gesetzesentwurf aus: „Man will erreichen, dass die Gemeindevertreter genau wissen, wer zur Wahl steht“ (vgl. Landtagsdrucksache II Nr.144). Auch durch die gemeinsamen Wahlvorschläge wussten die Stadtverordneten, wer zur Wahl steht. Wie die Wahl dann letztendlich ausgeht, konnten und durften sie aufgrund des in § 55 Abs. 3 HGO verankerten Grundsatzes der geheimen Wahl nicht wissen. Auch aus der Entstehungsgeschichte der Hessischen Gemeindeordnung lässt sich nichts anderes herleiten. Die von den Klägern zitierten Äußerungen des damaligen Innenministers im Verlauf der ersten Lesung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung für eine Hessische Gemeindeordnung in der Plenarsitzung am 06.09.1950 vor dem Hessischen Landtag bezogen sich auf den allgemeinen Vergleich von Bürgermeisterverfassung und unechter Magistratsverfassung (vgl. Stenografische Protokolle des Hessischen Landtages, I. Wahlperiode, S. 2952, 2954). Mit dem hier streitigen Fall stehen die Äußerungen jedoch in keinem Zusammenhang. Da § 55 Abs. 3 HGO als abschließende spezielle Regelung über Wahlvorschläge für mittelbare Wahlen durch die Stadtverordneten anzusehen ist, bezieht sich die für Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl geltende Verweisung in § 55 Abs. 4 HGO auf eine entsprechende Anwendung des direkt nur für unmittelbare Wahlen geltenden Kommunalwahlgesetzes jedenfalls nicht auf die Regelung des Wahlvorschlagsrechts gemäß § 10 KWG, so dass auch das Verbot gemeinsamer Wahllisten mehrerer Parteien bzw. gemeinsamer Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen nach § 10 Abs. 2 KWG bei mittelbaren Wahlen schon gesetzessystematisch nicht anwendbar ist (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 06.05.2008 - 8 UE 1187/07 -). Darüber hinaus bestehen zwischen einer Listenverbindung im Sinne des § 10 Abs. 4 KWG und einem gemeinsamen Wahlvorschlag erhebliche inhaltliche Unterschiede. Normzweck und Interessenslage sind nicht vergleichbar. Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag wählen die Wähler unmittelbar den Kandidaten. Die Reihenfolge, in der die Wahlkandidaten je nach der Zahl der für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen gewählt sind, wird durch den Wahlvorschlag von vornherein festgelegt. Die Wähler wissen, welchem Kandidaten sie in welcher Reihenfolge ihre Stimme geben. Die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Klarheit der Wahl werden daher gewahrt. Demgegenüber ist bei der Listenverbindung für den Wähler während des Wahlvorgangs nicht ohne weiteres erkennbar, welchem Bewerber welcher Liste die Stimme letztlich zugute kommt und wer die Chance auf ein Mandat hat, da hier getrennte Wahlvorschläge durch zwei oder mehr Parteien bzw. Wählergruppen aufgestellt oder eingereicht werden, die der Wahlleitung gegenüber für die Wahl mit der Maßgabe als verbunden erklärt werden, dass bei der Stimmauszählung die verbundenen Wahlvorschläge wie ein Vorschlag behandelt werden. Die Aufteilung des Mandats erfolgt bei den Listenverbindungen dann in einem weiteren Aufteilungsverfahren zwischen den beteiligten Parteien. Im Übrigen geht das Gesetz in § 55 Abs. 2 HGO selbst von der grundsätzlichen Zulässigkeit von gemeinsamen Wahlvorschlägen aus, wobei der Unterschied zu einem Wahlvorschlag im Sinne des vorliegenden Falles darin besteht, dass sich bei der Einheitsliste alle Stadtverordneten und nicht nur ein Bündnis von bestimmten Fraktionen auf eine Liste einigen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.10.1991 - 6 UE 2422/90 -, NVwZ-RR 1992, 371). Es liegt auch kein Verstoß gegen das Demokratieprinzip vor. Aus dem Demokratieprinzip folgt nicht, dass die Besetzung des ehrenamtlichen Magistrats das Stärkeverhältnis der Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung widerspiegeln muss. Dementsprechend kann ein Anspruch einzelner Fraktionen auf Berücksichtigung bei der Sitzverteilung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl nicht aus dem Demokratieprinzip hergeleitet werden. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG muss das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Diese Bestimmung überträgt die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 70 und 71 Hessische Verfassung getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden. Daraus folgt, dass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern ein Organ der Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - BVerwG 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305). Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken und nach § 1 des Parteiengesetzes als verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe erfüllen. Dazu beteiligen sie sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden und nehmen auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 06.05.2008, a.a.O.). Diese Vorgaben sind in Hessen im Kommunalwahlgesetz dadurch umgesetzt, dass nach § 1 Abs. 1 KWG Gemeindevertreter, Ortsbeiratsmitglieder und Kreistagsabgeordnete von den Wahlberechtigten in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt werden. Die Wahlvorschläge können entsprechend ihrer Aufgabe der politischen Willensbildung und Einflussnahme gemäß § 10 Abs. 2 KWG (nur) von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 06.05.2008, a.a.O.). Daraus ergibt sich zunächst, dass auf dieser ersten Stufe der unmittelbaren Wahl der Stadtverordnetenversammlung durch die Bürger eine gemeinsame Wahlliste mehrerer Parteien nicht zulässig ist. Die Wähler sollen in die Lage versetzt werden, frei zwischen den durch einzelne Parteien (im kommunalen Bereich auch einzelne Wählergruppen) vertretenen politischen Zielsetzungen wählen zu können, was bei einer gemeinsamen Wahlliste mehrerer Parteien nicht möglich ist, weil diese mehrere unterschiedliche politische Zielsetzungen verbindet (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 06.05.2008, a.a.O.). Auf der zweiten Stufe werden im Wege mittelbarer Wahlen weitere Gremien wie Ausschüsse, Magistrat usw. gebildet. Dabei steht hessischen Gemeindevertretern gemäß § 35 Abs. 1 HGO ein sog. freies Mandat zu, d. h. sie sind als Vertreter des ganzen Volkes bzw. der Gemeindebürger an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen bzw. üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus. Aus dem Demokratieprinzip folgt jedoch nicht, dass die Besetzung des ehrenamtlichen Magistrats das Stärkeverhältnis der Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung widerspiegeln muss. Das von dem Bundesverfassungsgericht entwickelte sog. Spiegelbildlichkeitsprinzip findet im Verhältnis der Stadtverordnetenversammlung zu dem ehrenamtlichen Magistrat keine Anwendung. Nach diesem Prinzip sollen die Ausschüsse als Untergliederungen des Parlaments und als verkleinertes Abbild des Plenums grundsätzlich dessen parteipolitische, dem Stärkeverhältnis der Fraktionen entsprechende Zusammensetzung spiegelbildlich abbilden, um allen Abgeordneten den gleichen Anteil an der Repräsentanz des Volkes und gleiche Mitwirkungsbefugnisse auch in verkleinerten Gremien zu verschaffen, die wesentliche Teile der dem Parlament zustehenden Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben wahrnehmen (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 13.06.1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188; Urteil vom 08.12.2004 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 112, 118). Das die grundsätzlich gleichen Mitwirkungsrechte aller Volksvertreter sichernde Spiegelbildlichkeitsprinzip dient damit insbesondere auch dem Minderheitenschutz. Dieses Spiegelbildlichkeitsprinzip hat das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil vom 10. Dezember 2003 auf die Ebene der Gemeinden übertragen. In seinem Urteil führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Gemeindevertretung die Gemeindebürger repräsentiere, auch wenn sie kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft sei. Diese Repräsentation vollziehe sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen der Gemeindevertretung. Aus dem Prinzip der demokratischen Repräsentation und der Einbeziehung der Gemeindevertreter in dieses Prinzip folge, dass Ausschüsse nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt werden dürften, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Gemeindevertreter mit entschieden hätten. Als verkleinerte Abbilder des Plenums müssten die Ausschüsse in ihrer Zusammensetzung das im Plenum wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln, so dass die einzelnen Fraktionen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Ausschussbesetzung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl hätten. Diese für die Besetzung der Ausschüsse der Gemeindevertretung geltenden bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben beschränkten das freie Mandat der jeweiligen Gemeindevertreter in zulässiger Weise zur Durchsetzung der angeführten verfassungsrechtlichen Prinzipien und damit auch zur Sicherung des Rechts der Minderheit auf eine ihrem Gewicht entsprechende Repräsentation in den Ausschüssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 – BVerwG 8 C 18.03 -, BVerwGE 119, 305). Dieses Spiegelbildlichkeitsprinzip kann nicht auf den Magistrat als Verwaltungsbehörde übertragen werden. Zunächst gibt es grundlegende Unterschiede zwischen den Ausschüssen, für die das Prinzip der Spiegelbildlichkeit entwickelt wurde, und dem Magistrat. Die Stadtverordnetenversammlung kann gemäß § 62 Abs. 1 HGO zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. Darüber hinaus kann die Stadtverordnetenversammlung unbeschadet des § 51 HGO bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit in der Stadtverordnetenversammlung Bericht zu erstatten. Die Stadtverordnetenversammlung kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden. Sie bildet die Ausschüsse ausschließlich „aus ihrer Mitte“, das heißt einem Ausschuss können nur Stadtverordnete angehören. Die Hauptaufgabe der Ausschüsse als Hilfsorgane der Stadtverordnetenversammlung besteht darin, dass sie die künftigen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorberaten und auf Grund ihrer Erörterungen eine Empfehlung für die Stadtverordnetenversammlung erarbeiten. Ein eigenes Initiativrecht, etwa derart, dass in einem Ausschuss ohne Zuweisung durch die Stadtverordnetenversammlung eine Angelegenheit behandelt wird, steht dem Ausschuss nicht zu. Neben der beratenden Funktion eines Ausschuss tritt die beschließende Funktion, da die Stadtverordnetenversammlung bestimmte Angelegenheiten den Ausschüssen widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen kann. Dagegen besteht der Magistrat gemäß § 65 Abs. 1 HGO aus dem Bürgermeister, dem Ersten Beigeordneten und weiteren Beigeordneten. Dabei bestimmt § 65 Abs. 2 HGO ausdrücklich, dass die Mitglieder des Magistrats grundsätzlich nicht gleichzeitig Stadtverordnete sein dürfen. Anders als die Ausschüsse, die die Stadtverordnetenversammlung aus ihrer Mitte heraus bildet, deren Aufgaben sie bestimmt und die sie jederzeit auflösen und neu bilden kann, ist der Magistrat kein Hilfsorgan der Stadtverordnetenversammlung. Er besorgt vielmehr nach §§ 9 Abs. 2, 66 HGO als Verwaltungsbehörde der Stadt deren laufende Verwaltung und ist damit ein eigenständiges Organ mit einer Vielzahl eigener Aufgaben. Als ausführendes Organ unterliegt der Magistrat – im Unterschied zu der Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüssen, in die die Stadtverordnetenversammlung einen Teil ihrer Aufgaben vorverlagert hat – nicht dem Grundsatz der Repräsentation, so dass seine parteipolitische Zusammensetzung nicht deckungsgleich mit der der Stadtverordnetenversammlung sein muss (vgl. VG Kassel, Urteil vom 08.02.2007 - 3 E 1313/06 -). Die Beigeordneten werden zwar von der Stadtverordnetenversammlung gewählt und befinden sich insofern – zumindest für den Fall, dass der Wunsch nach einer Wiederwahl besteht – in einer gewissen Abhängigkeit. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie als Ehrenbeamte auf Zeit zu einer unparteiischen Amtsführung verpflichtet sind und damit auch eine Neutralität gegenüber der Stadtverordnetenversammlung zu wahren haben. Auch aus diesem Grund ist eine Deckungsgleichheit zwischen dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung nicht erforderlich (vgl. VG Kassel, Urteil vom 08.02.2007, a.a.O.). Im Übrigen sieht § 62 Abs. 2 Satz 1 HGO für die Ausschüsse vor, dass die Stadtverordnetenversammlung beschließen kann, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen. Es ist hier also für Ausschüsse unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich vorgesehen, dass sie dem Stärkeverhältnis der Fraktionen entsprechend zusammenzusetzen sind. Eine entsprechende Regelung für den Magistrat fehlt. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber bewusst die Entscheidung getroffen hat, dass der Magistrat nicht zwingend nach dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit zu besetzen ist. Hinzu kommt, dass jeder, dem das passive Wahlrecht zusteht, als ehrenamtlicher Beigeordneter in den Magistrat gewählt werden kann, §§ 39 a Abs. 2, 32 Abs. 1 HGO. Damit können auch Personen, die nicht Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sind, in den ehrenamtlichen Magistrat gewählt werden, so dass schon aus diesem Grund eine Spiegelbildlichkeit nicht gegeben ist (vgl. VG Kassel, Urteil vom 08.02.2007, a.a.O.). Auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1974 führt zu keiner anderen Betrachtungsweise (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1994 - 2 BvK 1/73 -, BVerfGE 38, 258). Das Urteil ist auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar. Es setzt sich in dieser schleswig-holsteinisches Kommunalrecht betreffenden Entscheidung mit der Zulässigkeit der Benennung der hauptamtlichen Magistratsmitglieder durch die Fraktionen nach Maßgabe ihrer Größe auseinander und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung über die personelle Besetzung des Magistrats aufgrund seiner Bedeutung einer demokratischen Legitimation bedürfe und daher von dem Plenum in seiner Gesamtheit zu treffen sei und nicht in eine der Fraktionen verlagert werden dürfe. Der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt ist mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nicht zu vergleichen. Denn bei dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde liegenden und schleswig-holsteinisches Kommunalrecht betreffenden Sachverhalt wurde das jeweils zu bestellende hauptamtliche Magistratsmitglied nicht durch das Repräsentationsorgan Stadtvertretung ausgewählt, sondern jeweils von den Fraktionen nach Maßgabe ihrer Größe und unter Anrechnung früherer Vorschläge. Ein Teil der Mitglieder der schleswig-holsteinischen Stadtvertretung wurde daran überhaupt nicht beteiligt. Dagegen werden in Hessen die Beigeordneten gemäß § 39 a Abs. 1 Satz 1 HGO von der gesamten Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die dabei für die Bestellung der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder vorgesehene Verhältniswahl wurde dabei von dem Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt. Dass der Grundsatz der Repräsentation auch auf den Magistrat zu übertragen ist, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich erklärt, dass es keinen Verfassungssatz gebe, der es ausschließe, ein Kollegialorgan, das zur Ausübung von öffentlicher Gewalt in der Gemeinde berufen sei, entsprechend oder annähernd der Stärke der politischen Gruppierungen in der Gemeindevertretung zu besetzen. Es hat jedoch nicht erklärt, dass dies verfassungsrechtlich gerade geboten ist (vgl. auch VG Kassel, Urteil vom 08.02.2007, a.a.O.). Bei der Frage der Übertragbarkeit des Prinzips der Spiegelbildlichkeit ist auch keine Differenzierung zwischen dem ehrenamtlichen und hauptamtlichen Teil des Magistrats vorzunehmen. Eine derartige Unterscheidung widerspricht dem kommunalrechtlichen System. Ehrenamtliche und hauptamtliche Beigeordnete sind gleichberechtigte Teile des Verwaltungsorgans Magistrat. Sie werden beide von der Gemeindevertretung gewählt (§ 39 a HGO), wenn auch die Amtszeit der hauptamtlichen Beigeordneten sechs Jahre beträgt und die ehrenamtlichen für die Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gewählt werden. Dass die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten durch personenbezogene Mehrheitswahl erfolgt und demgegenüber die ehrenamtlichen Magistratsmitglieder gemäß § 39 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HGO in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden, führt nicht dazu, eine derartige Differenzierung der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Beigeordneten vorzunehmen. Weiterhin ist auch nicht aus der Koppelung der Amtszeit der ehrenamtlichen Beigeordneten an die Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung auf die Anwendung des Spiegelbildlichkeitsprinzips im Verhältnis der Stadtverordnetenversammlung zu dem ehrenamtlichen Magistrat zu schließen. Dagegen spricht, dass gemäß § 65 Abs. 2 HGO die Mitglieder des Magistrats nicht gleichzeitig Stadtverordnete sein dürfen. Hinzu kommt, dass die ehrenamtlichen Beigeordneten – wie oben bereits dargestellt – nicht Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sein müssen, sondern von dieser lediglich gewählt werden. Ehrenamtliche Beigeordnete beteiligen sich ebenso an der Verwaltungstätigkeit, wie dies die hauptamtlichen tun. Sie wirken nicht nur an den Magistratsbeschlüssen mit und nehmen Repräsentationsaufgaben wahr, sondern sind in die Alltagsgeschäfte der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt eingebunden. Sie können ebenso als Dezernenten in die Verwaltung eingebunden und damit Teil der “Exekutive“ sein, der für die laufende Verwaltung verantwortlich ist. So war beispielsweise Daniel Cohn-Bendit als ehrenamtlicher Stadtrat der Stadt Frankfurt am Main zuständiger Dezernent des Amtes für multikulturelle Angelegenheiten. Weiterhin war Dr. Albrecht Magen als ehrenamtlicher Stadtrat der Stadt Frankfurt am Main nach Daniel Cohn-Bendit ebenfalls zuständiger Dezernent des Amtes für multikulturelle Angelegenheiten. Derzeit ist der ehrenamtliche Stadtrat Mensinger stellvertretender Brandschutzdezernent der Stadt Frankfurt am Main. Der ehrenamtliche Kreisbeigeordnete des Wetteraukreises Bardo Bayer leitet das Dezernat Abfallwirtschaftsbetrieb. Ihm untersteht neben den Fachdiensten Landwirtschaft und Bodenschutz der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft. Zudem vertritt Bayer den Landrat des Wetteraukreises bei dessen Abwesenheit. Johann-Ludwig Seibert leitete in Wiesbaden als ehrenamtlicher Stadtrat das Baudezernat. Helmut von Scheidt war als ehrenamtlicher Stadtrat der Landeshauptstadt Wiesbaden zuständiger Schuldezernent. Wolfgang Herber leitete als ehrenamtlicher Stadtrat der Landeshauptstadt Wiesbaden das Kulturdezernat. Dr. Kaufmann ist ehrenamtlicher Stadtrat in Gießen und als solcher Dezernent für Kultur und Städtepartnerschaft. Darüber hinaus ist es gerade in kleineren Städten oder Gemeinden möglich, dass es überhaupt keine hauptamtlichen Beigeordneten gibt. So verhält es sich auch hier in der Stadt Babenhausen. Es gibt den hauptamtlichen Bürgermeister Rupprecht und daneben die ehrenamtlichen Beigeordneten. Diesen sind wichtige Aufgaben übertragen. So wird der Bürgermeister Rupprecht bei Ortsbeiratssitzungen entsprechend des von dem Magistrat gefassten Beschlusses vom 25.03.2008 grundsätzlich von den ehrenamtlichen Stadträten vertreten. Bei Ausschusssitzungen lässt er sich mit Ausnahme des Finanzausschusses von den ehrenamtlichen Stadträten vertreten. So nimmt entsprechend des Magistratsbeschlusses vom 25.03.2008 der ehrenamtliche Stadtrat R. an den Sitzungen des Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses teil. Der ehrenamtliche Stadtrat T. vertritt den Magistrat in den Sitzungen des Sozial- und Kulturausschusses. In den Sitzungen des Ausländerbeirates wird der Magistrat durch die ehrenamtliche Stadträtin N. vertreten. Darüber hinaus gibt es auch spezielle Weisungen an die ehrenamtlichen Stadträte, den Bürgermeister auch bei öffentlichen Veranstaltungen zu vertreten und dort die Auffassung des Magistrats kundzutun. Dem ehrenamtliche Stadtrat J. obliegt der Vorsitz in der Betriebskommission des Eigenbetriebes. Im Übrigen gibt es in der Hessischen Gemeindeordnung keinerlei Anhaltspunkte dafür, die für eine Differenzierung zwischen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Beigeordneten sprechen. So regelt § 66 HGO die Aufgaben des Gemeindevorstands, ohne hierfür zwischen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Beigeordneten zu unterscheiden. Dagegen gibt es eine eigenständige Regelung für die Aufgaben des Bürgermeisters (§ 70 HGO). Auch im Rahmen der Beschlussfassung haben die ehrenamtlichen Beigeordneten gleiches Stimmrecht. Würde man zwischen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Beigeordneten unterscheiden, käme dies einer Abwertung der Funktion der ehrenamtlichen Beigeordneter gleich. Die Übertragung des Spiegelbildlichkeitsprinzips im Verhältnis der Stadtverordnetenversammlung zu dem Magistrat scheitert auch an der tatsächlichen Umsetzungsmöglichkeit. Gerade in kleineren Gemeinden oder Städten, in denen es nur wenige Beigeordnete gibt, lässt sich der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit und die Berücksichtigung sämtlicher in der Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen nicht realisieren. Eine proporzgenaue Repräsentation der politischen Kräfte ist kaum praktikabel, zumal der Zugang zur Stadtverordnetenversammlung durch die Abschaffung der Fünf-Prozent-Hürde vereinfacht wurde. Hinzu kommt das Problem, dass sich im Laufe der Wahlzeit das ursprüngliche Stärkeverhältnis der Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung durch Austritte, Übertritte oder Neubildungen ändern kann. Insofern hat die Berücksichtigung nachträglicher Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung eines im "Benennungsverfahren" gebildeten Ausschusses auswirken (§ 62 Abs. 2 Satz 5 HGO), in der Weise zu erfolgen, dass sämtliche Ausschüsse, deren Soll-Zusammensetzung durch die Änderung betroffen ist, an das geänderte Stärkeverhältnis anzupassen sind (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 07.07.2003 - 8 UE 3075/02 -, HSGZ 2003, 308). Dies hätte zur Folge, dass auch eine entsprechende Anpassung im (ehrenamtlichen) Magistrat erfolgen müsste. Dies sieht jedoch die Hessische Gemeindeordnung nicht vor. Da das Spiegelbildlichkeitsprinzip im Verhältnis der Stadtverordnetenversammlung zum Magistrat bereits keine Anwendung findet, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob den Wahlvorschlägen kurzfristige ad-hoc Zweckbündnisse zu Grunde gelegen haben. Im Übrigen ist es dem Wesen einer freiheitlich-demokratischen Wahl immanent, dass es den Wahlberechtigten freigestellt ist, ob sie einem vorgeschlagenen Kandidaten ihre Stimme geben oder nicht. Insbesondere gilt für Stadtverordnete gemäß § 35 Abs. 1 HGO der Grundsatz des freien Mandats, der jede Bindung der Amtsausübung an Anweisungen oder Aufträge der Wähler oder anderer Personen oder Gremien ausschließt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb sich Vorschläge lediglich auf Personen aus den eigenen politischen Reihen beziehen sollten. Nur im Einzelfall und unter besonderen Umständen kann eine solche Abstimmung fehlerhaft sein, wenn ein Stadtverordneter bei der Abstimmung in einer Drucksituation gestanden hat. Das ist vorliegend nicht der Fall gewesen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern vorgelegten Zeitungsartikel. Ungeachtet der Tatsache, dass Zeitungen häufig politisch Stellung beziehen und ebenfalls ungeachtet der Tatsache, dass Zeitungsberichte einseitig und überspitzt sein können, ergibt sich aus diesem Artikel nicht, dass eine rechtlich fehlerhafte Wahl durchgeführt worden ist. Auch die Kooperationsvereinbarung ist nicht zu beanstanden. Eine Zusammenarbeit zwischen den Fraktionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Ziele ist gängige Praxis. Eine besondere Drucksituation für den einzelnen Stadtverordneten im Hinblick auf einen öffentlich-politischen oder politisch-moralischen Druck ergibt sich daraus weder im Besonderen noch im Allgemeinen. Auch aus der Erklärung von Herrn ... und der Mail von Herrn ... ergeben sich keine Anhaltpunkte für eine solche besondere Drucksituation. Schließlich können die Kläger auch aus dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes nichts in Bezug auf die Fehlerhaftigkeit des festgestellten Wahlergebnisses herleiten, da es keinen Anspruch einer Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung auf Repräsentanz in einem anderen Organ der Gemeinde gibt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.10.1991, a.a.O). Durch das Nichtvertretensein der Fraktion FWB im ehrenamtlichen Magistrat wird die Fraktion auch nicht von Informationen abgeschnitten, da die Fraktion sämtliche Protokolle von den Sitzungen des Magistrats erhält. Zudem hat die Betriebskommission, die nicht öffentlich tagt, beschlossen, dass den Fraktionen die Protokolle über ihre Sitzungen zugänglich gemacht werden. Als Unterlegene haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei waren ihnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit, da die Beigeladenen erfolgreich Anträge gestellt haben und sie mit der Antragstellung auch das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VWGO übernommen haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Feststellung, dass die am 08.06.2006 von der Beklagten vollzogene Wahl der ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträte ungültig war. Die Beklagte hat 37 Mitglieder. Davon entfallen 15 Mitglieder auf die Fraktion der CDU, 11 Mitglieder auf die Fraktion der SPD, 5 Mitglieder auf die Fraktion der GRÜNEN, 2 Mitglieder auf die Fraktion der FDP, 3 Mitglieder auf die Kläger als Fraktion der FWB und ein Mitglied auf den Wahlvorschlag der Bürger für Babenhausen (Bürger). Dabei kooperieren die Fraktionen von CDU und den GRÜNEN. Die übrigen Fraktionen bilden die Opposition. Die Beklagte befasste sich am 08.06.2006 unter Tagesordnungspunkt 7 mit der Wahl der sieben ehrenamtlichen Stadträtinnen bzw. Stadträte. Hierzu lagen Wahlvorschläge jeweils der Fraktionen von CDU, SPD, GRÜNEN und FWB vor. Die Fraktionen der FDP und der Bürger hatten keine eigenen Wahlvorschläge eingereicht. Auf der Wahlvorschlagsliste der CDU befand sich an der dritten Position der bisherige Stadtrat der GRÜNEN, L.. Auf der Liste der SPD stand an der dritten Position der Kandidat der FDP, R.. Die Liste der FWB wurde von dem Kläger zu 2) als stellvertretendem Fraktionsvorsitzenden der FWB angeführt. Der Aufstellung des Wahlvorschlags der SPD lagen Absprachen zwischen der SPD-Fraktion, der FDP-Fraktion und der Stadtverordneten der Bürger zu Grunde. Danach sollte ein FDP-Kandidat auf die SPD-Liste genommen werden, um durch Stimmabgabe auch der Stadtverordneten der FDP und der Stadtverordneten der Bürger zu Gunsten der SPD-Liste dem FDP-Kandidaten zu einer Stadtratsstelle zu verhelfen. Von den in geheimer Wahl abgegebenen 37 Stimmen entfielen bei der Wahl auf den Wahlvorschlag der CDU 15 Stimmen, auf den Wahlvorschlag der SPD 14 Stimmen, auf den Wahlvorschlag der GRÜNEN 5 Stimmen und auf den Wahlvorschlag der FWB 3 Stimmen. Damit waren von dem Wahlvorschlag der CDU die ersten drei Bewerber und somit auch der Kandidat der GRÜNEN zu ehrenamtlichen Stadträten gewählt. Auf den Wahlvorschlag der elfköpfigen SPD-Fraktion entfielen 14 Stimmen. Damit waren von diesem Wahlvorschlag ebenfalls die ersten drei Bewerber in den Magistrat gewählt und somit auch der Kandidat der FDP-Fraktion. Auf den Wahlvorschlag der GRÜNEN entfielen 5 Stimmen. Ihr Kandidat erhielt somit die siebte Stadtratsstelle. Auf den Wahlvorschlag der FWB entfielen 3 Stimmen, das heißt, sie blieb ohne Magistratssitz. Bei einer Wahl der ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträte auf der Grundlage jeweils eigener Wahlvorschläge aller Fraktionen bzw. fraktionslosen Mitgliedern der Beklagten hätte sich die Sitzverteilung bei 37 gültigen Stimmen und Stimmabgabe auf den eigenen Wahlvorschlag aus folgender Rechnung ergeben: CDU = 15 x 7 : 37 = 2,83 → 3 Sitze SPD = 11 x 7 : 37 = 2,08 → 2 Sitze GRÜNE = 5 x 7 : 37 = 0,94 → 1 Sitz FWB = 3 x 7 : 37 = 0,56 → 1 Sitz FDP = 2 x 7 : 37 = 0,37 → 0 Sitze Bürger = 1 x 7 : 37 = 0,18 → 0 Sitze. Bei der vorstehenden Konstellation wären auf den Wahlvorschlag der CDU drei Sitze, auf den der SPD zwei Sitze, auf den der GRÜNEN ein Sitz, auf den der FWB ein Sitz und auf die Wahlvorschläge der FDP und der Stadtverordneten der Bürger kein Sitz im ehrenamtlichen Magistrat entfallen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger legte am 08.07.2006 bei dem Stadtverordnetenvorsteher der Beklagten gemäß § 55 Abs. 6 HGO Widerspruch gegen die von der Beklagten am 08.06.2006 vollzogene Wahl der ehrenamtlichen Stadträte ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Wahl der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder ungültig gewesen sei, weil sie das Recht verletzt habe, denn die Verteilung der Stellen der ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträte spiegele nicht die Stärkeverhältnisse der Fraktionen in der Beklagten wider. Sie stelle vielmehr das Ergebnis einer Absprache dar mit dem Ziel einer Manipulation der Sitzverteilung zu Gunsten der FDP und zum Nachteil der FWB. Hätten die Fraktionen auf ihren Wahlvorschlägen nur Bewerber der eigenen Partei und nicht auch solche aus den Reihen anderer politischer Parteien aufgestellt und die FDP sowie die Stadtverordnete der Bürger ebenfalls einen eigenen Wahlvorschlag vorgelegt, dann hätte die Verteilung der Stellen der ehrenamtlichen Stadträte die Stärkeverhältnisse in der Stadtverordnetenversammlung zutreffend widergespiegelt. Dabei wäre die siebte Stelle der FWB zugefallen. Lediglich dann, wenn die Stadtverordnete der Bürger für den Wahlvorschlag der FDP gestimmt hätte, hätte die siebte Stadtratsstelle zwischen FDP und FWB ausgelost werden müssen. Aber auch dann hätte der Wahlvorschlag der FWB immer noch wenigstens die Chance gehabt, den Losentscheid zu gewinnen. Das Wahlverfahren sei verfassungswidrig, denn es widerspreche dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits mit Grundsatzurteil vom 10.12.2003 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Bildung von Zählgemeinschaften zum Zwecke der Gewinnung zusätzlicher Sitze für rechtwidrig und für mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes unvereinbar erklärt. Nach Ansicht der Kläger gelte dies ebenfalls für die Wahl der ehrenamtlichen Stadträte in Hessen, denn auch für diese gelten die Grundsätze des Demokratieprinzips und des Minderheitenschutzes uneingeschränkt. § 55 Abs. 1 HGO verlange, dass mit dem Verhältniswahlverfahren die Stärkeverhältnisse der Stadtverordnetenversammlung ebenfalls in den ehrenamtlichen Magistrat transportiert werden, wie das für Ausschüsse und Kommissionen auch im alternativ anwendbaren Benennungsverfahren des § 62 Abs. 2 HGO bzw. § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HGO– bezogen auf das Stärkeverhältnis der Fraktionen – geregelt sei. Die Beklagte habe die allein zur Verschaffung einer Stadtratsstelle für die FDP aufgestellte verdeckte gemeinsame Liste von SPD-Fraktion und FDP-Fraktion zugelassen, obwohl hinter dem Wahlvorschlag offensichtlich eine rechtlich nicht zulässige Zählgemeinschaft zwischen SPD-Fraktion, FDP-Fraktion und der Bürger für Babenhausen gestanden habe, der Wahlvorschlag unter falscher und irreführender Bezeichnung allein der SPD eingereicht worden sei und die „verdeckte gemeinsame Liste“ lediglich ein kurzfristiges ad-hoc Zweckbündnis dargestellt habe, um der FDP-Fraktion zu einem ihr rechtmäßig nicht zustehenden Magistratssitz zu verhelfen und den Einzug des Klägers zu 2) in den Magistrat zu verhindern. Die Beklagte habe damit rechtswidrig die FWB-Fraktion um ihren Anspruch auf die Stelle eines ehrenamtlichen Stadtrates gebracht. Entsprechendes gelte für den Wahlvorschlag der CDU-Fraktion, der ebenfalls eine „verdeckte Liste“ gewesen sei und welcher der Fraktion der GRÜNEN zu einem zweiten Magistratssitz verholfen habe, der dieser nach der Zahl ihrer Mandate nicht zugestanden habe. Die Beklagte wies den Widerspruch in ihrer Sitzung vom 05.10.2006 zurück und erklärte die Wahl der ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträte für gültig. Hierüber beschied der Stadtverordnetenvorsteher die Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2007, welcher dem Klägervertreter am selben Tag per Telefax zuging. In der Begründung führte er aus, dass in der Hessischen Gemeindeordnung keine Vorschrift existiere, nach der Fraktionen ein Magistratsplatz sicher sei. Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 HGO sei es einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend, wenn schriftlich und geheim aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Gemeindevertretung gewählt werde. Dies sei hier geschehen. Darüber hinaus sei ein Verstoß gegen die Grundsätze des Demokratieprinzips und des Minderheitenschutzes nicht erkennbar. Die Kläger haben am 31.01.2007 Klage erhoben. Sie tragen ergänzend vor, dass ein so wichtiges Gemeindeorgan wie der Magistrat, der in weitem Umfang an der Ausübung der Gewalt im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG beteiligt sei, einer demokratischen Legitimation bedürfe. Diese müsse sich über demokratische Wahlen auf die Gesamtheit der Bürger der Gemeinde, als dem Volk, von dem die Gewalt ausgehe, zurückführen lassen. Diese Anforderungen der Verfassung seien aber nur dann erfüllt, wenn die Stärkeverhältnisse der Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung per Verhältniswahl unverfälscht in den ehrenamtlichen Magistrat transportiert werden. Dass die ihr Stärkeverhältnis in der Stadtverordnetenversammlung widerspiegelnde Beteiligung der politischen Parteien und Gruppen im Magistratskollegium dem Gesetzgeber ein herausragendes Anliegen gewesen sei, zeigten auch die Ausführungen des früheren Innenministers Zinnkann vor dem Hessischen Landtag bei der ersten Lesung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung für eine Hessische Gemeindeordnung in der Plenarsitzung am 06.09.1950, in denen dieser die Nachteile der Bürgermeisterverfassung einerseits und die Vorteile der unechten Magistratsverfassung andererseits gegenübergestellt habe. Die Kläger beantragen festzustellen, dass die am 08. Juni 2006 von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Babenhausen vollzogene Wahl der ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträte ungültig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor, dass das Vorschlagsrecht zur Wahl der ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträte nicht den einzelnen politischen Gruppen zustehe, sondern vielmehr den einzelnen Stadtverordneten. Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 HGO kämen die Wahlvorschläge in Hessen aus der Mitte der Gemeindevertretung. Vorschlagsberechtigt seien also die einzelnen Stadtverordneten oder Gruppen von Stadtverordneten. Auch bei mittelbaren Wahlen wie hier sei eine demokratische Legitimation dadurch gegeben, dass sie sich mittelbar auf das Volk als Träger der Staatsgewalt zurückführen lasse. Dem Wesen einer freiheitlich-demokratischen Wahl sei es immanent, dass es den Wahlberechtigten freigestellt sei, ob sie einem vorgeschlagenen Kandidaten ihre Stimme geben oder nicht. Insbesondere gelte der Grundsatz des freien Mandats, der jede Bindung der Amtsausübung an Anweisungen oder Aufträge der Wähler oder anderer Personen oder Gremien ausschließe. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb sich Vorschläge lediglich auf Personen aus den eigenen politischen Reihen beziehen sollten. Nur im Einzelfall und unter besonderen Umständen könne eine solche Abstimmung fehlerhaft sein, wenn ein Stadtverordneter bei der Abstimmung in einer Drucksituation gestanden habe. Das sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Die Fraktion der Freien Wählergemeinschaft A-Stadt e.V. hatte im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (Az.: 3 G 1145/06) am 08.06.2006 einen Antrag auf einstweilige Anordnung bezüglich der Unterlassung der Wahlen gestellt. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat den Antrag mit Beschluss vom 08.06.2006 abgelehnt. Der Inhalt der Akte 3 G 1145/06 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Akte (1 Heftstreifen).