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Beschluss

3 K 2471/06.DA

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2009:0511.3K2471.06.DA.0A
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Leitsätze
1. Für die Vertrauenspersonen eines als unzulässig zurückgewiesenen Bürgerbegehrens kommt die allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf Abgabe einer Willenserklärung, dass das Bürgerbegehren zulässig ist, in Betracht. 2. Der Klagebefugnis einer Vertrauensperson eines Bürgerbegehrens steht nicht entgegen, dass diese selbst nicht Unterstützer des Bürgerbegehrens ist, sie muss auch nicht Bürgerin der Gemeinde sein, in der der Bürgerentscheid durchgeführt werden soll. 3. Zur Abgrenzung eines kassatorischen von einem initiierenden Bürgerbegehren
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Vertrauenspersonen eines als unzulässig zurückgewiesenen Bürgerbegehrens kommt die allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf Abgabe einer Willenserklärung, dass das Bürgerbegehren zulässig ist, in Betracht. 2. Der Klagebefugnis einer Vertrauensperson eines Bürgerbegehrens steht nicht entgegen, dass diese selbst nicht Unterstützer des Bürgerbegehrens ist, sie muss auch nicht Bürgerin der Gemeinde sein, in der der Bürgerentscheid durchgeführt werden soll. 3. Zur Abgrenzung eines kassatorischen von einem initiierenden Bürgerbegehren 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kosten des Verfahrens sind nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu verteilen (§ 161 Abs. 2 VwGO). Neben der Frage der Prozessaussichten ist für die Kostenentscheidung von Bedeutung, ob einer der Beteiligten durch eigenen Willensentschluss die Erledigung veranlasst hat; es entspricht in der Regel billigem Ermessen, diesen Beteiligten mit den Kosten zu belasten (Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2004, Rn. 6 zu § 161 m. w. N.). Danach sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass die Beklagte das erledigende Ereignis herbeigeführt hat, denn die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten hat in ihrer Sitzung am 01.04.2009 beschlossen, der Planung für den Neubau der Südumfahrung D - B mit Anschluss an die BAB 661 gemäß amtlicher Bekanntmachung vom 07.02.2009 in der vorliegenden Fassung nicht zuzustimmen. Mit diesem Beschluss hat sie eine Abkehr von ihrer Beschlussfassung vom 21.06.2006 vollzogen, mit der sie noch grundsätzlich der vorgelegten Planung zum Neubau der Südumfahrung Dreieich-Buchschlag im Zuge der Landesstraße 3262 mit Anschluss an die Bundesautobahn 661 zugestimmt hatte. Damit hat sie dem hier streitbefangenen Bürgerbegehren, wäre es zulässig gewesen, die Grundlage entzogen. Andererseits war die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klage war als allgemeine Leistungsklage zulässig. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (ständige Rechtsprechung seit HessVGH, Urteil vom 28.10.1999 - 8 UE 3683/97 -, HSGZ 2004, 136 = DVBl. 2000, 929-933) handelt es sich bei Klagen der vorliegenden Art, mit denen Kläger als Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens als außenstehende Personen gegenüber der Gemeinde Rechte geltend machen wollen, nicht um ein kommunalverfassungsrechtliches Organstreitverfahren, sondern um eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Nach anderer Ansicht (VG Gießen, Urteil vom 11.06.2008 - 8 E 2131/07 - juris; DVBl 2008, 1204 ), die dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach neuerer Auffassung erwägenswert erscheint (HessVGH, Beschluss vom 17.11.2008 - 8 B 1805/08 -, HGZ 2009, 57-61), soll indessen in Verwaltungsstreitverfahren über die Zulassung eines Bürgerbegehrens die Verpflichtungsklage als statthafte Klageart anzusehen sein. Hierfür spreche bereits, dass insoweit kein - das Vorliegen eines Verwaltungsakts zwingend ausschließender - Kommunalverfassungsstreit gegeben sei. Vielmehr entscheide die Gemeindevertretung nach § 8 b Abs. 4 Satz 2 HGO abschließend über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, was ausschließlich im Wege eines Verwaltungsakts erfolgen dürfte. Dieser Auffassung vermag die Kammer indes nicht zu folgen. Es bestehen bereits gewichtige Zweifel, ob es sich bei der Entscheidung der Gemeindevertretung um eine Maßnahme einer Behörde handelt. Gemäß § 1 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 454; 1977 I S. 95 in der Fassung vom 28. Juli 2005, GVBl. I S. 591) ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die Gemeindevertretung ist das unmittelbar von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählte Vertretungsorgan, obgleich sie nicht Bestandteil der Legislative ist. Denn überall dort, wo die Gemeinde über die Gemeindevertretung rechtsetzend tätig wird, bedarf sie einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage. Hingegen besorgt der Gemeindevorstand die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Allerdings ist es für den Behördenbegriff ausreichend, dass die wahrzunehmenden Aufgaben und Zuständigkeiten sachlich der öffentlichen Verwaltung im materiellen Sinne zuzurechnen sind und ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 1 Rn. 240). Ohne dass dies einer abschließenden Entscheidung bedarf, spricht wohl schon gegen die Annahme von öffentlicher Verwaltung im materiellen Sinne die Tatsache, dass die Entscheidung der Gemeindevertretung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, die eine gebundene Entscheidung darstellt, da sich der Prüfungsmaßstab ausschließlich an der Vorschrift des § 8 b HGO ausrichtet und keinen Raum für politische Zweckmäßigkeitserwägungen eröffnet, wie jeder andere ihrer Beschlüsse auch der Kontrolle durch die anderen Organe der Gemeinde und die Kommunalaufsicht unterliegt, d.h., dass sowohl der Bürgermeister (§ 63 Abs. 1 Satz 1 HGO) als auch der Gemeindevorstand (§ 63 Abs. 4 Satz 1 HGO) verpflichtet sind, einem rechtswidrigen Zulassungsbeschluss zu widersprechen und ihn im Wiederholungsfalle zu beanstanden. Gegen die Annahme, die Entscheidung der Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens stelle einen Verwaltungsakt dar, spricht auch, dass nach § 28 Abs. 1 HVwVfG, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (für eine solche Anhörung: Spies, Bürgerversammlung, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, 1999, S. 235). Indes sieht die Vorschrift des § 8 b HGO eine Anhörung der Vertrauenspersonen nicht vor. Maßgeblich für die Ermittlung der statthaften Klageart ist das Klagebegehren. Die Vertrauenspersonen eines als unzulässig zurückgewiesenen Bürgerbegehrens wollen mit ihrer Klage eine positive Zulässigkeitsentscheidung der Gemeindevertretung unter Aufhebung des früheren entgegenstehenden Beschlusses bewirken. Von dieser Entscheidung hängt die tatsächliche Durchführung des Bürgerentscheids ab, allerdings ist dieser selbst nicht Klagegegenstand (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 22.01.2007 - 15 K 1833/03 - juris - zur Durchführung des Bürgerentscheids). Mit der allgemeinen Leistungsklage wird die gerichtliche Verurteilung zu einem bestimmten Verhalten begehrt, das nicht im Wege einer besonderen Leistungsklage erreicht werden kann; ihr kommt eine Auffangfunktion für die Fälle zu, in denen die Verpflichtungsklage mangels eines begehrten Verwaltungsakts ausscheidet. Gegenstand der allgemeinen Leistungsklage gegen Träger öffentlicher Gewalt können sämtliche hoheitliche Handlungen sein, die weder Verwaltungsakt noch Rechtsnormen sind. Darunter fallen auch öffentlich-rechtliche Willenserklärungen ohne Verwaltungsaktcharakter. Die Kammer sieht deshalb die allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf die Abgabe der Willenserklärung (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dass das Bürgerbegehren zulässig ist, als statthafte Klageart an. Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 analog VwGO), denn er wurde durch die Unterzeichner des Bürgerbegehrens wirksam als Vertrauensperson genannt. Dem steht nicht entgegen, dass sich seine Unterschrift unter das Bürgerbegehren offenbar nicht bei den der Beklagten vorgelegten Unterschriftslisten befindet. Gemäß § 8 B Abs. 3 Satz 1 HGO muss das Bürgerbegehren bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde sowie zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Gemeindevorstand ermächtigt sind. Das Gesetz stellt keine weiteren Anforderungen an die Vertrauenspersonen, insbesondere verlangt es nicht, dass diese Bürger der Gemeinde sein müssten oder aus dem Kreis der Unterstützer des Bürgerbegehrens zu bestimmen seien. Zwar kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die Vertrauenspersonen auch zu den Unterstützern des Bürgerbegehrens gehören; zwingend ist dies jedoch nicht (vgl. Bennemann in Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: März 2008, § 8 b Rn. 101; Spies aaO S. 177). Weder nach dem Wortlaut noch nach der Systematik der Vorschrift ergeben sich Hinweise darauf, dass die Vertrauenspersonen zu den Unterstützern des Bürgerbegehrens gehören müssen; es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie Bürger der Gemeinde sein müssen, in der der Bürgerentscheid durchgeführt werden soll (BayVGH, Urteil vom 25.07.2007 - 4 BV 06.1438 -, BayVBl. 2008, 82). Schließlich kann offen bleiben, ob der Kläger als Vertrauensperson die Rechte der Unterzeichner als Prozessvertreter im Sinne von § 62 Abs. 3 VwGO wahrnimmt (so HessVGH, HessVGH, Urteil vom 28.10.1999 aaO) oder ob er ähnlich einer Prozessstandschaft die Rechte der Gesamtheit der Unterzeichner im eigenen Namen geltend macht (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24.06.1997 - 2 BvP 1/94 -, BVerfGE 96, 139 ), denn die Klage erweist sich in jedem Fall als zulässig. Die somit zulässige Klage war jedoch unbegründet. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten vom 31.10.2006, mit dem diese das am 06.06.2006 eingereichte Bürgerbegehren als unzulässig zurückgewiesen und nicht zum Bürgerentscheid zugelassen hat, ist nicht zu beanstanden. Das Bürgerbegehren ist unzulässig, da bereits die Frist zur Einreichung gemäß § 8b Abs. 3 S. 1 Hs. 2 HGO nicht gewahrt wurde. Nach § 8b Abs. 3 S. 1 Hs. 2 HGO muss ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung richtet, innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Ein Bürgerbegehren richtet sich nicht nur dann gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, wenn es ausdrücklich dessen Aufhebung zum Ziel hat. Ein Bürgerbegehren ist vielmehr auch dann kassatorisch, wenn es sich inhaltlich auf einen Beschluss der Gemeindevertretung bezieht und dessen Korrektur - oder eine wesentlich abweichende Regelung als im Beschluss vorgezeichnet - für die Zukunft anstrebt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 13.07.2004 - 8 TG 1067/04 -, juris -). Für die Unterzeichner des Bürgerbegehrens und die mit ihm zu befassenden Gemeindegremien ist es nur dann möglich zu erkennen, dass das Bürgerbegehren sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet, wenn die Formulierung des Bürgerbegehrens dies eindeutig erkennen lässt (Hess. VGH, Beschluss vom 15.11.1999 - 8 TZ 3237/99 -, HessVGRspr. 2000, 66). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung in der Fragestellung oder der Begründung des Bürgerbegehrens ausdrücklich bezeichnet wird (VGH Mannheim, Urteil vom 18.06.1990 - 1 S 657/90 -, DÖV 1990, 1030). Nach dieser Auffassung ist ein Bürgerbegehren nicht nur dann gegen einen Gemeinderatsbeschluss gerichtet, wenn es die uneingeschränkte Aufhebung des Beschlusses bezweckt; ausreichend ist vielmehr, dass eine wesentlich andere als die vom Gemeinderat beschlossene Lösung angestrebt wird. Danach kann die Frage, ob sich ein Bürgerbegehren inhaltlich gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung richtet und damit kassatorisch oder ob es im Gegensatz hierzu initiierend ist, nur einzelfallbezogen beantwortet werden (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 26.03.2004 - 8 G 539/04 -, HSGZ 2004, 219). Zur Beantwortung dieser Frage ist auf die Fragestellung des Bürgerbegehrens sowie seine Begründung abzustellen. Allerdings bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit der Fragestellung. Hierzu hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 05.10.2007 (HessVGH, Beschluss vom 05.10.2007 - 8 TG 1562/07 -, LKRZ 2008, 71) ausgeführt: "Die 1992 mit der unmittelbaren Wahl der Bürgermeister/Oberbürgermeister und Landräte eingeführten Bürgerbegehren/Bürgerentscheide sollten das die Hessische Gemeindeordnung bestimmende System der repräsentativen Demokratie, nach dem die Organe der Gemeinde grundsätzlich die Verantwortung für deren Verwaltung und Entwicklung tragen, durch einzelne plebiszitäre Elemente ergänzen, um eine stärkere Mitwirkung der Bürgerschaft am kommunalen Geschehen zu ermöglichen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung, LT/Ds. 13/1397 vom 6. Januar 1992 S. 22). Die hohe demokratische Legitimation von Bürgerbegehren/Bürgerentscheiden als Elemente direkt-plebiszitär demokratischer Entscheidungen kommt in der Regelung des § 8b HGO etwa dadurch zum Ausdruck, dass ein erfolgreiches Bürgerbegehren, dem die Gemeindevertretung nicht nach Absatz 4 Satz 3 dieser Vorschrift folgt, in einem Bürgerentscheid fortgeführt werden kann, der nach Absatz 7 Satz 1 mit der erforderlichen Mehrheit die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung hat und nach Absatz 7 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 für die Dauer von mindestens drei Jahren weder durch die Gemeindevertretung noch durch ein neues Bürgerbegehren abgeändert werden kann, also für diesen dreijährigen Zeitraum das Handeln der Gemeinde verbindlich bestimmt, während auf der anderen Seite ein Beschluss der Gemeindevertretung von vornherein einen solchen Bestandsschutz nicht genießt, sondern von einem Bürgerbegehren sofort in Frage gestellt und bei Erfolg aufgehoben werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 8 TG 1067/04 - HGZ 2004 S. 418 ff. = juris Rdnr. 46). Fundamentale Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der kommunalen Willensbildung ist aber die Erkennbarkeit der Zielsetzung von Bürgerbegehren. Die zur Entscheidung zu bringende Frage muss aus dem Antrag mit hinreichender Klarheit und Eindeutigkeit zu entnehmen sein, weil die Bürger wissen müssen, welchen Inhalt das von ihnen unterstützte Begehren hat, und weil auch nur in diesem Fall festgestellt werden kann, dass die notwendige Stimmenzahl für dieses Begehren erreicht wurde. Außerdem muss der Bürgerentscheid wegen seiner Wirkung als endgültiger Beschluss der Gemeindevertretung einen vollziehbaren Inhalt haben. Deshalb ist für die Auslegung nicht die subjektive, im Laufe des Verfahrens erläuterte Vorstellung der Initiatoren von Sinn, Zweck und Inhalt des Bürgerbegehrens, sondern allein der objektive Erklärungsinhalt maßgeblich, wie er in der Formulierung und Begründung des Antrags zum Ausdruck gebracht und von den Unterzeichnern verstanden werden konnte und musste. Diese Anforderungen sind im Interesse einer unverfälschten direktdemokratischen Willensbildung vergleichsweise strikt zu handhaben (vgl. von Danwitz, DVBl. 1996 S. 134 [137 r. Sp.]). Es muss deshalb anhand der vom objektiven Empfängerhorizont ausgehenden Auslegung zweifelsfrei geklärt werden können, über welchen konkreten Gegenstand und welche Fragestellung die Unterzeichner die Durchführung eines Bürgerentscheids verlangen (vgl. Spies, Bürgerversammlung/Bürgerbegehren/Bürgerentscheid, 1999, S. 165)." Vorliegend ist die Kopplung von in Wahrheit vier Fragen nicht zu beanstanden, da diese jeweils in einem inneren Zusammenhang zueinander stehen (BayVGH, Urteil vom 10. 12. 1997 - 4 B 97.89-93 -, NVwZ-RR 1999, 141, BayVGH, Urteil vom 25.07.2007 - 4 BV 06.1438 -, BayVBl 2008, 82-84). Bedenken könnten insoweit bestehen, als zwar in der Fragestellung davon ausgegangen wird, die geplante Südumgehung zerschlage den B Wald und die S Wiesen, eine genaue Trassenführung jedoch nicht dargestellt wird. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass jedem Bürger das tatsächliche Ausmaß der Auswirkungen der Südumgehung bewusst ist. Unklar ist auch, welche konkreten Maßnahmen, "die zur Zerstörung von Wald und Wiesen durch die geplante Straße führen können", ruhen sollen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da sich das Bürgerbegehren aus anderen Gründen als nicht zulässig erweist. Vorliegend handelt es sich nicht um ein initiierendes Bürgerbegehren, das eine bislang von der Gemeindevertretung nichtbehandelte Frage aufgreift, für das es keine Einreichungsfrist gibt, sondern um ein sog. kassatorisches Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet. Dieses muss nach der Vorschrift des § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden. Allerdings kann sich ein fristgerecht eingereichtes Bürgerbegehren nicht nur gegen erstmalige, sondern auch gegen wiederholende Grundsatzbeschlüsse der Gemeindevertretung über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde wenden, wenn sie aufgrund einer nochmaligen Sachdiskussion in der Gemeindevertretung gefasst werden. So setzt z. B. nicht nur der Projektbeschluss selbst, mit dem die Gemeindevertretung nach Abschluss der Planungen "grünes Licht" für die Realisierung des Vorhabens gibt, die Sechswochenfrist in Lauf, sondern auch Grundsatzbeschlüsse, wie sie besonders bei Großvorhaben mit "gestrecktem" Planungsverfahren dem Projektbeschluss vorauszugehen pflegen (vgl. Foerstemann, Die Gemeindeorgane in Hessen, S. 330 m. w. N.). In diesem Fall ist insbesondere jeder weichenstellende Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretung, der eine Planung einleitet oder abschließt, "bürgerbegehrensfähig". Ebenso sind wiederholende Grundsatzbeschlüsse der Gemeindevertretung, die aufgrund einer nochmaligen Sachdiskussion gefasst wurden, einem innerhalb der Sechswochenfrist eingereichten Bürgerbegehren nicht entzogen (VGH Mannheim, Urteil vom 13.04.1993 - 1 S 1076/92 - , NVwZ 1994, 110). Dies gilt indes nicht für solche Beschlüsse der Gemeindevertretung, bei denen es sich um reine Vollzugsbeschlüsse einer grundsätzlich getroffenen Entscheidung handelt. Die Ausschlussfrist des § 8 b Abs. 3 S. 1, zweiter Halbsatz HGO verfolgt nämlich den Zweck, dass Beschlüsse der Gemeindevertretung nach Ablauf dieser Frist als verlässliche Grundlage gemeindlichen Handelns grundsätzlich durch Bürgerbegehren/Bürgerentscheid nicht mehr angreifbar sein sollen. Das Bürgerbegehren richtet sich gegen den geplanten Bau der Südumgehung. Dies ergibt sich bereits aus der Fragestellung, denn der B Wald und die S Wiesen sollen als Naherholungsgebiet erhalten bleiben und nicht durch die Südumgehung zerschnitten werden, zu diesem Zweck soll die Südumgehung B /S aus dem Regionalplan Südhessen sowie aus dem Flächennutzungsplan gestrichen werden und alle Maßnahmen, die zur Zerstörung von Wald und Wiesen durch die geplante Straße führen könnten, sollen bis zu einer Entscheidung (durch Bürgerentscheid) ruhen. Ergibt sich bereits aus der Fragestellung, dass das Bürgerbegehren sich in Wahrheit gegen den Bau der Südumgehung gerichtet, so wird dies bestätigt durch die Ausführungen in der Begründung, in denen es heißt, die geplante Südumgehung würde ein Naherholungsgebiet entwerten. Diese Auffassung findet zusätzlich ihre Stütze in den weiteren Aussagen der Begründung des Bürgerbegehrens " Damit unsere Lebensqualität nicht auf der Strecke bleibt", denn dort heißt es unter der Überschrift "Sehr geehrte Nachbarn," ....den Bürgern der Stadt vorbehalten bleiben, über diese Straße direkt abzustimmen". Weiter heißt es unter der Überschrift "Stimmen Sie bitte für ein Bürgerbegehren": "Wir wollen, dass alle Bürger D's direkt über den Bau der Südumgehung abstimmen dürfen." und "Wenn auch Sie für eine direkte Abstimmung über den Bau dieser Straße sind, unterschreiben Sie bitte....". Mit diesen Formulierungen wird in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass sich das Bürgerbegehren gegen den Bau der Südumgehung richtet. Demgegenüber überzeugt die Auffassung des Klägers, wonach sich das Bürgerbegehren erstmals mit der Weiterentwicklung der Naherholungsgebiete des B Waldes und der S Wiesen als Bestandteil der Regionalplanung und der Flächennutzungsplanung als von der Gemeindevertretung "inhaltlich unbestelltes Feld" befasse, nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21.02.2006, wie der Kläger meint, voreilig war und keine Endgültigkeit beanspruchen könne, da die Finanzierung des Vorhabens nicht geklärt gewesen sei. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil es sich bei dem genannten Beschluss um den Grundsatzbeschluss zum Bau der Südumgehung gehandelt hat. Zwar trifft die Auffassung, das Bürgerbegehren ziele auf die Änderungen von zwei regionalen Planungen, zu; insoweit könnte es sich - betrachtet man die entsprechenden Fragestellung für sich und ohne den Kontext, in den sie eingebettet sind, um ein initiierendes Begehren handeln. Diese Auffassung verkennt jedoch, dass eine Änderung des Regionalplanes Südhessen ebenso wie des Flächennutzungsplanes eine entsprechende Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung zur Voraussetzung haben. Eine solche Beschlussfassung würde sich zwangsläufig gegen die bisher gefassten Beschlüsse zur Südumgehung richten und wäre somit selbst kassatorischer Natur. Darüber hinaus fehlte es an jeder Darstellung, wie und auf welche Art und Weise, mit welchen Maßnahmen und zu welchem Zweck der Erhalt des B Waldes und der S Wiesen umgesetzt werden soll. Hinzu kommt, dass den Bürgern nicht mitgeteilt wird, dass die Stadt weder den Flächennutzungsplan noch den Regionalplan Südhessen in eigener Verantwortung ändern kann. Da der Regionale Flächennutzungsplan durch den Planungsverband Ballungsraum Rhein-Main und die Regionalpläne, die auf der Grundlage des Raumordnungsgesetzes erstellt werden, durch die Regionalversammlung erstellt werden, hat die Stadt Dreieich dort lediglich ein Antragsrecht. Nach alledem vermag die Kammer der Auffassung des Klägers, Ziel des Bürgerbegehrens sei es nicht, die Realisierung der Südumgehung als solcher zu verhindern, Ziel sei vielmehr, die Wald- und Wiesenlandschaft im Süden der Ortsteile S und B davor zu bewahren, dass sie im Falle eines entsprechenden Trassenverlaufs geopfert werden müssten, nicht zu folgen. Voraussetzung für die Realisierung der klägerischen Vorstellungen wäre nämlich, die geplante Südumgehung nicht zu bauen. Soweit der Kläger darüber hinaus die Auffassung vertritt, die Fragestellung lasse auch eine Südumgehung mit einer ca. 400 - 500 weiter südlich verlaufenden Trasse zu, fehlt es an einer entsprechenden konkret formulierten Fragestellung. In dem Bürgerbegehren kommt auch nicht zum Ausdruck, dass es sich gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung richtet. Diese hat in der Vergangenheit bereits mehrere Beschlüsse zum Bau der Südumgehung gefasst. Der Beschluss vom 17.09.2002 stellt einen sog. Konzeptbeschluss dar: "Die Stadt A-Stadt beabsichtigt vor dem Hintergrund der weiteren Stadtentwicklung und der zunehmenden strukturellen Probleme bezüglich der örtlichen Verkehrsnetze, die Realisierung der Südumfahrung S /B zweispurig forcierend zu verfolgen. Dies hat unter dem Aspekt der Kosten-/Nut-zungsoptimierung zu erfolgen. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Beteiligten - insbesondere dem Land Hessen - ein rechtssicheres und für die Stadt A-Stadt in finanzieller und zeitlicher Hinsicht optimiertes Verfahren zur Realisierung des Vorhabens zu erarbeiten..." (Ortsumfahrung S /B - Beschluss des Bauausschusses - XIII/154-01). Indes stehen bloße Konzeptbeschlüsse außerhalb des Gegenstandes des Bürgerbegehrens und können die entsprechende Sperrwirkung nicht auslösen (OVG Koblenz, Urteil vom 25.11.1997 - 7 A 12417/96 -, NVwZ 1998, 425). Dahinstehen kann, ob es sich bei dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.05.2005 (Ortsumfahrung B-S - Vorlage des Magistrats - XIII/154-04) in der Fassung des Beschlusses vom 11.10.2005 (Ortsumfahrung B-S (Südumfahrung) - Vorlage des Magistrats - XIII/154-05) mit folgendem Inhalt: "Der technische Vorentwurf als Grundlage für die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens durch das Land Hessen auf der Grundlage der heute vorliegenden gesetzlichen Rahmendaten und mit den Fachbehörden abgestimmten verkehrsplanerischen/städtebaulichen Gegebenheiten für die Trassenführung der Südumfahrung wird zur Verkehrsoptimierung durch die Stadt A-Stadt in enger Abstimmung mit den Landesbehörden erarbeitet.", der Beauftragung von Planungsbüros und der Bereitstellung der entsprechenden finanziellen Mittel nicht schon einen Grundsatzbeschluss zum Bau der Südumgehung darstellt, denn jedenfalls der Beschluss vom 21.02.2006 (XIII/154-06) mit dem Wortlaut "1. Grundsätzlich wird der vorgelegten Planung zum Neubau der Südumfahrung A-Stadt/Buch-schlag im Zuge der L 3262 mit Anschluss an die BAB 661 zugestimmt", beinhaltet den Grundsatzbeschluss zum Bau der Südumgehung. Soweit der Kläger hierzu in dem von ihm vorgelegten Gutachten des Rechtsanwalts Z. vom 01.08.2006 die Auffassung vertritt, dieser Beschluss betreffe lediglich die Übersendung der Planungsunterlagen, trifft diese Auffassung, wie sich aus Ziffer 1) des genannten Beschlusses ergibt, nicht zu. Dies gilt gleichermaßen für die Rechtsausführungen im Gutachten des Rechtsanwalts Y., die sich der Kläger zu Eigen gemacht hat. Wenn dort ausgeführt wird, der Grundsatzbeschluss zur Planung der Südumgehung Dreieich/Buchschlag sei ... auch nur ein "Grundsatzbeschluss" und noch keine detaillierte Zustimmung der Stadtverordneten zu der Zerstörung des Buchschläger Waldes und der Zerschneidung der Sprendlinger Wiesen, dieser ziele vielmehr mit seiner Ziffer 2 darauf, dass das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt gebeten werde, bestimmte Unterlagen zu prüfen, um die Eröffnung eines Planfeststellungsverfahrens mit ungewissem Ausgang zu beantragen, bezeichnet der Gutachter den Beschluss vom 21.02.2006 zwar selbst als "Grundsatzbeschluss", blendet aber in seinen Betrachtungen gleichwohl Ziffer 1) des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung aus. Nach alledem handelt es sich um ein kassatorisches Bürgerbegehren. Für diesen Fall bestimmt § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO, dass ein Bürgerbegehren, dass sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet, innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein muss. Das Bürgerbegehren ist jedoch erst nach Ablauf dieser Frist eingereicht worden, denn der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, gegen den es sich richtet, wurde bereits am 21.02.2006 in öffentlicher Sitzung gefasst, während das Bürgerbegehren erst am 06.06.2006, mithin nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist eingereicht worden ist. Ungeachtet dessen erweist sich das Bürgerbegehren auch deshalb als unzulässig, weil es ein gesetzwidriges Ziel i. S. d. § 8 b Abs. 2 Nr. 7 HGO verfolgt. Gemäß § 8 b Abs. 2 Nr. 7 HGO findet ein Bürgerentscheid nicht über Anträge statt, die ein gesetzeswidriges Ziel verfolgen. Dies ist hinsichtlich des hier in Rede stehenden Bürgerbegehrens der Fall. Gemäß § 8 b Abs. 2 Nr. 7 HGO hat ein erfolgreicher Bürgerentscheid die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Nach § 8 b Abs. 4 Satz 3 HGO entfällt der Bürgerentscheid, wenn die Gemeindevertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen beschließt. Aus diesem gesetzlichen Zusammenhang folgt, dass im Wege eines Bürgerbegehrens und eines Bürgerentscheids nur eine solche Maßnahme erstrebt werden kann, die auch von der Gemeindevertretung vorgenommen werden könnte. Der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten wäre es aber bei Beachtung der rechtlichen Vorgaben nicht möglich, ohne weiteres im Sinne des Bürgerbegehrens zu entscheiden, so dass die erstrebten Bürgerentscheide auf den Erlass rechtswidriger Maßnahmen gerichtet sind, was nach § 8 b Abs. 2 Nr. 7 HGO nicht zulässig ist. Entscheidungen im Planungsverfahren können nicht durch einen Bürgerentscheid getroffen werden, wenn nach dem zugrunde liegenden Gesetz zwingend eine Abwägung zu erfolgen hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.07.2005 - 4 CE 05.1961 -, NVwZ-RR 2006, 208). Sowohl die Flächennutzungsplanung wie auch die Regionalplanung unterliegt einem umfassenden Abwägungsgebot, das sich für die Flächennutzungsplanung aus § 1 Abs. 2, Abs. 7 BauGb, für die Regionalplanung aus § 7 Abs. 7 Raumordnungsgesetz (ROG) sowie § 6 Abs. 6 Hess. Landesplanungsgesetz ergibt. Diese Vorschriften bestimmen, dass bei der Aufstellung der Flächennutzungspläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen und sonstige öffentliche und private Belange, soweit sie erkennbar und von Bedeutung sind, in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Für diesen Abwägungsprozess bliebe nach dem Bürgerbegehren kein Raum, weshalb es ein gesetzwidriges Ziel verfolgt. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben vor. Bei der Sechs-Wochen-Frist des § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht zur Disposition der politischen Entscheidungsträger der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten steht. Sofern "Vertreter der Mehrheitsfraktionen der StVV" auf die Vorstellung des Bürgerbegehrens erklärt haben, die Nutzung des Bürgerbegehrens sei "das gute Recht der Initiatoren" bzw. "keine der beteiligten Parteien" wolle es "auf einen Rechtsstreit ankommen lassen", besteht kein Grund für die Annahme, die Mehrheitsfraktionen der Stadtverordnetenversammlung hätten damit ihr Recht verwirkt, eine etwaige Verfristung des Begehrens geltend zu machen. Im Übrigen kommt es nicht auf die politischen Äußerungen der Mehrheitsfraktionen der Stadtverordnetenversammlung, sondern auf die nach rechtlicher Prüfung folgende Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung an. Aus demselben Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob sich einzelne Kommunalpolitiker im Vorfeld der Bürgermeisterwahl für das Bürgerbegehren ausgesprochen haben. Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos.