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Beschluss

3 L 261/09.DA

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2009:0304.3L261.09.DA.0A
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Leitsätze
Einzelfall der Prüfung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall der Prüfung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Sicherung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Die Antragsteller haben nicht das erforderliche Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Dies setzt bei Verfahren, deren Gegenstand die begehrte Sicherung der Rechte der Mitunterzeichner eines Bürgerbegehrens ist, voraus, dass das Bürgerbegehren nach der in einem Eilverfahren allein möglichen summarischen Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen zulässig ist (vergleiche dazu HessVGH, Beschluss vom 16.07.1996 -6 TG 2264/96-, zitiert nach dem Informationssystem Juris). Das von den Antragstellern initiierte Bürgerbegehren erweist sich bei Zugrundelegung der Aktenlage als unzulässig. Die Begründung des Bürgerbegehrens genügt nicht den sich aus § 8 Abs. 3 S. 2 HGO ergebenden Anforderungen, wobei auch der nach dieser Vorschrift erforderliche Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme unzureichend ist. In dem Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens wird nicht auf die Frage der Deckung der in der Vergangenheit aufgelaufenen Verbindlichkeiten der Z. (GmbH) eingegangen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die GmbH Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von ungefähr 5.200.000,00 € aufweist. Dem entsprechenden Vortrag des Geschäftsführers der GmbH in dessen eidesstattlicher Versicherung vom 26.02.2009 sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Stattdessen haben sie eine Stellungnahme des Diplom-Ingenieurs Y. in das Verfahren eingeführt, in der dieser darauf hinweist, dass die GmbH seit einigen Jahren ein dauerhaftes betriebliches Defizit erwirtschafte. Zwar handelt es sich bei diesen Verbindlichkeiten juristisch um solche der GmbH. Sie sind aber wirtschaftlich den Anteilseignern, und damit auch der Antragsgegnerin, zuzurechnen. Es stünde den Anteilseignern keinesfalls frei, die betreffenden Verbindlichkeiten zu ignorieren und die Insolvenz der GmbH herbeizuführen. Aus diesem Grunde wäre es zu einer sachgerechten Unterrichtung nicht nur der Unterzeichner des Bürgerbegehrens sondern auch der Bürger der Antragsgegnerin, die im Falle eines Bürgerentscheids stimmberechtigt wären, erforderlich, darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Verbindlichkeiten bestehen. Auch müsste dargelegt werden, wie der auf die Antragsgegnerin entfallende Anteil der Verbindlichkeiten, die im Falle des vorgesehenen Vertragsschlusses von der potentiellen Käuferin übernommen würden, beglichen werden soll, wenn Ergebnis des beabsichtigten Bürgerentscheids ist, dass die zur Abstimmung gestellte Frage bejaht wird. Wenn die Antragsteller im Antragsschriftsatz ausführen, die finanzielle Tragweite und die Konsequenzen des vorgeschlagenen Verzichts auf die Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der Flugplatzgesellschaft würden den Bürgern erläutert, ist dies unzutreffend. Der Begründung und dem Kostendeckungsvorschlag ist gerade nicht zu entnehmen, dass die GmbH nach Auffassung der Initiatoren des Bürgerbegehrens so verschuldet ist, dass die Anteilseigner aus ihrer Sicht ebenso wie der Geschäftsführer der GmbH längst verpflichtet gewesen wären, einen Insolvenzantrag zu stellen. Dass dies die Auffassung der Antragsteller, die die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens sind, ist, ergibt sich daraus, dass sie unter Bezugnahme auf einen Beschluss der Kammer vom gestrigen Tage ausführen: "Der Beschluss vom 03. März 2009 begründet auch nicht, warum die Anteilseigner nicht ebenso wie der Geschäftsführer längst verpflichtet sein sollen, einen Insolvenzantrag für die überschuldete Gesellschaft zu stellen." Dass der mögliche Verkauf der Geschäftsanteile der GmbH nach Auffassung der Initiatoren des Bürgerbegehrens dazu führen kann, dass eine ansonsten aus ihrer Sicht erforderliche Insolvenz verhindert werden kann, hätte den Unterzeichnern des Bürgerbegehrens und den Bürgern der Antragsgegnerin, die im Falle eines Bürgerentscheids stimmberechtigt wären, mitgeteilt werden müssen, damit diese diese Tatsache in ihre Entscheidungsfindung über die Frage, ob sie das Bürgerbegehren unterzeichnen, beziehungsweise wie sie im Falle eines stattfindenden Bürgerentscheids abstimmen, einbeziehen können. Auch genügt der Kostendeckungsvorschlag nicht den sich aus § 8 b HGO ergebenden Anforderungen, weil lediglich auf die Mittel der Allgemeinen Rücklage, in der Bilanz der Antragsgegnerin als "Flüssige Mittel" bezeichnet, Bezug genommen wird. Die Allgemeine Rücklage dient dazu, plötzlich auftretende unvorhersehbare finanzielle Risiken abzusichern. Um solche unvorhersehbaren Risiken handelt es sich bei den zu deckenden Kosten aber gerade nicht. Sinn und Zweck eines Kostendeckungsvorschlages ist es, darzulegen, wie die aufgrund eines erfolgreichen Bürgerentscheides erforderlichen Mittel beschafft werden sollen (dazu HessVGH, Beschluss vom 23.1.1995 -6 TG 3539/95-, zitiert nach dem Informationssystem Juris). Solch eine Beschaffung von Mitteln stellt die Inanspruchnahme der Allgemeinen Rücklage gerade nicht dar. Hinzu kommt, dass die Begründung des Bürgerbegehrens insofern irreführend ist, als die Behauptung aufgestellt wird, der Verkauf der Anteile an der GmbH führe zu einer Erweiterung des Flugplatzes, die mit einer höheren Lärm- und Umweltbelastung, mit schlechteren Lebensbedingungen und mit der Wertminderung von Häusern und Grundstücken in B-Stadt einhergehe. Solch ein denknotwendiger Automatismus besteht nach der Aktenlage nicht. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach haben die Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs. 3, 52 GKG festgesetzt.