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Beschluss

2 L 21/10.DA.A (1)

VG Darmstadt 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2010:0315.2L21.10.DA.A1.0A
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Leitsätze
Es ist nicht auszuschließen, dass einem Asylbewerber im Falle der Abschiebung nach Griechenland dort kein asylrechtliches Prüfungsverfahren offensteht, welches die Mindestnormen der Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 sowie der Richtlinie 2003/9/EG vom 27.01.2003 einhält.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland anzuordnen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht auszuschließen, dass einem Asylbewerber im Falle der Abschiebung nach Griechenland dort kein asylrechtliches Prüfungsverfahren offensteht, welches die Mindestnormen der Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 sowie der Richtlinie 2003/9/EG vom 27.01.2003 einhält. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland anzuordnen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, weil vorliegend ein vorrangiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht kommt (§ 123 Abs. 5 VwGO); denn ein Verwaltungsakt, gegen den ein Rechtsbehelf eingelegt und dessen aufschiebende Wirkung vom Gericht angeordnet werden könnte, liegt bislang nach Angabe der Antragsgegnerin (noch) nicht vor. Dem Antragsteller kann auch nicht zugemutet werden, erst die Zustellung eines solchen Bescheides abzuwarten, weil angesichts der Regelung in § 34a AsylVfG die Erlangung effektiven Rechtschutzes vor Durchführung der Abschiebung dann wahrscheinlich nicht mehr rechtzeitig möglich wäre, vielmehr könnte die zuständige Behörde unmittelbar die Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland veranlassen. Der Zulässigkeit des Antrags steht nach Auffassung des Gerichts auch § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Danach darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (hier: § 27a AsylVfG) nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden; so ist die Berufung auf das Asylgrundrecht gemäß Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) grundsätzlich für Ausländer ausgeschlossen, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreisen, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Soll der Ausländer in einen derartigen Staat zurückgewiesen oder zurückgebracht werden, kommen für ihn entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Artikel 16a Abs. 2 Grundgesetz grundsätzlich auch die materiellen Rechtspositionen, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann (insbesondere § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 AufenthG), nicht in Betracht. Nicht berührt werden hingegen die gegen den Vollzug einer Abschiebungsanordnung gerichteten humanitären und persönlichen Gründe, die zur Erteilung einer Duldung gemäß § 60a AufenthG führen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 14. Mai 1996, 2 BvR 1938/93, 2315/93, ). In diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die Ausschlussregelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG nur bei sinnentsprechender restriktiver Auslegung mit Artikel 16a Abs. 2 Satz 3 GG in Einklang steht. Aufgrund des mit Artikel 16a Abs. 2 GG verfolgten "Konzepts normativer Vergewisserung" könne sich der Ausländer nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in seinem Einzelfall die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt würden. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstünden, könne der Ausländer nur erreichen, wenn er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen sei. Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren, weitgehend gleichlautenden Eilbeschlüssen ohne Detailprüfung der dort aufgestellten Voraussetzungen unter Bezugnahme auf die zur Situation in Griechenland vorliegenden Quellen jeweils die Vollziehung der Abschiebung von Antragstellern nach Griechenland vorläufig untersagt (vgl. Beschl. v. 08.09.2009, 2 BvQ 56/09; v. 23.09.2009, 2 BvQ 68/09; v. 09.10.2009, 2 BvQ 72/09; v. 05.11.2009, 2 BvQ 77/09; v. 13.11.2009, 2 BvR 2603/09; v. 08.12.2009, 2 BvR 2780/09; v. 10.12.2009, 2 BvR 2767/09, jeweils ). In diesen Verfahren hat das Gericht u.a. ausgeführt, die von den Antragstellern erhobene Verfassungsbeschwerden gäben Anlass zur Untersuchung, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das Grundgesetz in Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Artikel 16a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung bei der Anwendung von § 34a Abs. 2 AsylVfG treffe, wenn Gegenstand des Eilrechtschutzantrages eine beabsichtigte Abschiebung in einen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sei. Es ist danach nicht auszuschließen, dass das Prinzip der normativen Vergewisserung weitergehenden verfassungsrechtlichen Beschränkungen unterliegt, als ursprünglich angenommen. Das Gericht führt in den Beschlüssen weiter aus, die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden ließen sich in der Kürze der für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit nicht abschließend beurteilen und seien unter Berücksichtigung des umfassenden Vortrags der Antragsteller zur Situation von Asylantragstellern in Griechenland vor den Fachgerichten und in der Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein offensichtlich zu verneinen. Allerdings seien sie angesichts des Umstandes, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft durch den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst zu sicheren Drittstaaten bestimmt worden seien (BVerfGE 94, 49 [88 f.]), die Vergewisserung hinsichtlich der Schutzgewährung damit durch den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst erfolgt sei (BVerfGE 94, 49 [101]) und die Entscheidung nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG rückgängig gemacht werden könne, auch nicht offensichtlich zu bejahen. Das Bundesverfassungsgericht nimmt damit allein Bezug auf die "Situation von Asylantragstellern in Griechenland" und fordert in Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin keine konkrete Darstellung, dass es dem Antragsteller persönlich nicht möglich oder zumutbar sei, in Griechenland ein Schutzgesuch anzubringen. Es fordert insbesondere auch nicht, dass der Antragsteller einen Sonderfall im Sinne des Urteils vom 14.05.1996 darlegt. Es genügt vielmehr die - auch im vorliegenden Fall erfolgte - Darlegung der Auskunftslage zur Situation von Asylantragstellern in Griechenland. Der Antrag ist auch begründet. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Zwar hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass gegenwärtig im Falle des Antragstellers noch keine Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 AsylVfG vorliege; aufgrund des gegenwärtigen Verfahrensstandes, nach dem die Antragsgegnerin am 20.10.2009 ein Wiederaufnahmegesuch gegenüber Griechenland gestellt hat, dessen Zugang am 21.10.2009 bestätigt wurde (vgl. Blatt 11, 14 der Bundesamtsakte), und inzwischen die in Artikel 18 Abs. 7 der Dublin-II-Verordnung genannte Zweimonats-Frist abgelaufen ist, so dass von der Stattgabe des Aufnahmegesuchs ausgegangen werden kann, hat der Antragsteller nunmehr jederzeit mit dem Erlass der entsprechenden Abschiebungsanordnung und deren unmittelbaren Vollzugs zu rechnen. Auch ein Anordnungsanspruch ist zu bejahen. So sind einstweilige Anordnungen gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. So trägt der Antragsteller sinngemäß vor, in Griechenland stehe ihm nach den vorliegenden Erkenntnissen zurzeit kein asylrechtliches Prüfungsverfahren offen, das die Kernanforderungen der diesbezüglich maßgeblichen Regelungen gewährleiste. Insbesondere würden dort die Mindestnormen der Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG sowie die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG verletzt, wie beispielsweise der Zugang zum Verfahren, die individuelle Begründung der Entscheidung, die Durchführung einer Anhörung unter den Bedingungen der Vertraulichkeit, eine Anhörung unter Beteiligung eines Dolmetschers und unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Betroffenen, eine Protokollierung der Anhörung sowie der freie Zugang zu einem Rechtsanwalt. Diese Darstellung der Situation für Asylantragsteller in Griechenland deckt sich weitgehend mit den Feststellungen verschiedener Verwaltungsgerichte (siehe auch entspr. Aufzählung in der Antragsschrift vom 16.12.2009). So hat beispielsweise das Verwaltungsgericht Gießen in einem aktuellen Beschluss vom 26.10.2009 (Az. 3 L 3281/09) zur Situation von Asylantragstellern in Griechenland Folgendes ausgeführt hat: "Die drei EU-Asylrichtlinien wurden (in Griechenland; Anm. des Gerichts) nicht in die Praxis umgesetzt. Weder die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen noch die Richtlinien über die Anerkennungsvoraussetzungen für den Flüchtlingsschutz oder über das Asylverfahren finden Anwendung (vgl. Pro Asyl, Bericht vom 19.02.2009 "Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden in Griechenland"). Vielmehr ist Griechenland als eines der Südosteuropäischen Länder mit Zugang zum Mittelmeer bereits seit Jahren einem steigenden Flüchtlingsstrom ausgesetzt, dem es eigenem Bekunden zufolge nicht gewachsen ist (vgl. nur Deutsche Welle vom 13.02.2009 "Die willkürliche Auslese - Griechenlands schikanöse Asylpolitik"; Frankfurter Rundschau vom 06.08.2008 "Täglich neue Flüchtlinge. Griechenland ist mit den Hilfesuchenden überfordert und fordert EU zum Handeln auf"; Frankfurter Rundschau vom 10.04.2008 "Null Chance auf Asyl in Griechenland. Flüchtlinge haben äußerst schlechte Karten / Hilfswerke fordern Abschiebestopp aus anderen EU-Staaten nach Athen"; NZZ vom 19.04.2008 "Die EU tut sich schwer mit der Asylpolitik. Griechenland in der Schusslinie - Symptom einer Systemkrise"). Diese Überforderung des Landes führt dazu, dass tausende Flüchtlinge überhaupt nicht als Asylsuchende registriert werden; lediglich einmal in der Woche können in Athen bei dem zuständigen Ausländerpolizeidirektorat Anträge auf Asyl gestellt beziehungsweise hierfür Termine in Empfang genommen werden. Zwischen 2000 und 3000 Menschen stellen sich hier an, die teilweise schon in der Nacht vorher vor Ort unter harten Bedingungen warten. Aufgrund der begrenzten Kapazitäten werden jedoch maximal 350 bis 400 Personen wöchentlich überhaupt zur Behörde vorgelassen. Die Auswahlkriterien hierbei sind undurchschaubar. Die schwierige Situation in der Warteschlange führt zu Spannungen und offensichtliche Härten für besonders schutzbedürftige Personen. Zuletzt kam es sogar zu zwei Todesfällen und einer schweren Verletzung (zu alledem: UNHCR an Verwaltungsgericht Hamburg vom 27.02.2009; Deutsche Welle, Rundfunkmeldung vom 13.02.2009, siehe oben; Pro Asyl, Bericht vom 19.02.2009, siehe oben; Schweizerisches Bundesamt für Migration, Bericht vom 05.01.2009, Ländermonitor 2009, Nr. 1). Während der übrigen Zeit bleibt den mit ihrem Anliegen erfolglosen Flüchtlingen häufig nur der Weg in die Obdachlosigkeit, weil nur mit einer Registrierung als Flüchtling wiederum die Anmeldung bei entsprechenden Aufnahmeeinrichtungen und die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen möglich ist; solange kein abgestempelter Antrag vorgewiesen werden kann, ist man illegal. Wird man von der Polizei kontrolliert, droht zudem Inhaftierung. Die Unterbringungen in Haft finden zu überwiegend menschenunwürdigen Bedingungen statt. Selbst unbegleitete Minderjährige müssen zum Teil ihr Dasein in Parks fristen oder Inhaftierung befürchten (vgl. UNHCR an RA Fränkel vom 17.04.2009; UNHCR an VG Hamburg vom 27.02.2009; Pro Asyl, Bericht vom 19.02.2009, siehe oben; Schweizerisches Bundesamt für Migration vom 05.01.2009, siehe oben; Deutsche Welle vom 13.02.2009, siehe oben; Frankfurter Rundschau vom 06.08.2008, siehe oben). Bei den aufgrund der Dublin-Abkommen zurückgeschobenen Flüchtlingen aus anderen EU-Ländern sieht die Lage kaum besser aus. Die Anhörungen werden überwiegend ohne Dolmetscher durchgeführt. Wenn überhaupt, so wird eine "sprachkundige Person" (Zitat aus dem Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge an das VG Frankfurt/Main vom 05.01.2009) hinzugezogen, bei der es sich jedoch um einen arabisch sprechenden Menschen am anderen Ende einer Telefonleitung für einen irakischen Flüchtling oder eine wenige Brocken Englisch beherrschende Person für einen Iranerin handeln kann. Auch finden die Befragungen nicht in vertraulicher Atmosphäre, sondern in der Nähe anderer Flüchtlinge statt (Pro Asyl, Bericht vom 19.02.2009, siehe oben). Zwar existiert ein UNHCR-Faltblatt in den fünf Sprachen arabisch, türkisch, persisch, englisch und französisch, das aber nach den Ergebnissen einer Untersuchung von Human Rights Watch meist nicht an die Flüchtlinge verteilt wird; dasselbe berichten amnesty international und das Ecumenical Refugee Program (vgl. Pro Asyl, Bericht vom 19.02.2009, siehe oben). Teilweise müssen auch die überstellten Dublin-Fälle sich bei der Behörde in Athen melden und sich dort binnen 5 Tagen registrieren lassen (Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern an Petitionsausschuss vom 13.01.2009; auch Bundesamt an VG Frankfurt/Main vom 05.01.2009; vgl. zudem Pro Asyl, Bericht vom 19.02.2009), was angesichts der oben beschriebenen dortigen Verhältnisse einem unmöglichen Unterfangen gleichkommt. Zu all diesen äußerst bedenklichen äußeren Bedingungen des Asylverfahrens in Griechenland kommt die schlechte Qualität der Entscheidungen hinzu. Die Anerkennungsquote in der ersten Instanz liegt vernachlässigbar bei 0,03 %; in der Berufungsinstanz lag sie zuletzt zwar bei 11 %, diese Entscheidungen betrafen jedoch überwiegend irakische Christen, deren Asylanträge bereits seit Jahren anhängig waren (hierzu: UNHCR an RA Fränkel vom 17.04.2009 und an VG Hamburg vom 27.02.2009; Pro Asyl, Bericht vom 19.02.2009, siehe oben). Die Qualität der Anhörungen, die in Großraumbüros ohne Vertraulichkeit durchgeführt werden, lässt zu wünschen übrig; die angebliche durchschnittliche Dauer von 20 Minuten je Anhörung werde in Wahrheit meist deutlich unterschritten, berichten Anwälte. Die Entscheidungen selbst ließen eine Auseinandersetzung mit den Asylgründen häufig vermissen, es finde keine Auseinandersetzung mit den Fakten statt. Nach Auffassung einer Asylrechtsexpertin handele es sich bei der ersten Instanz um eine reine Registrierungsinstanz (Pro Asyl, Bericht vom 19.02.2009, siehe oben). Schließlich sind auch die Bedingungen, unter denen die Flüchtlinge während der Dauer des Verfahrens leben müssen, nicht akzeptabel. Zurzeit hat Griechenland keine Kapazitäten, eine größere Anzahl von Asylsuchenden in Aufnahmezentren aufzunehmen, die vom Staat oder von nicht-staatlichen Akteuren geleitetet werden. Es stehen nicht genügend Plätze zur Unterbringung aller Asylsuchenden, die eine solche benötigen, zur Verfügung. Die Chancen für neu ankommende Asylsuchende, eine Unterkunft bereitgestellt zu bekommen, die den Standards der Aufnahmerichtlinie entspreche, sind daher extrem beschränkt (UNHCR an VG Frankfurt/Main vom 10.01.2008). Der Leiter des griechischen Büros des UN-Flüchtlingshochkommissariats hat bereits die Schließung eines restlos überfüllten Flüchtlingslagers (Unterbringung von mehr als 390 Personen statt vorgesehener 120) auf der griechischen Insel Samos gefordert. Männer, Frauen und Kinder schliefen auf dem Boden, überall gebe es Mäuse, die Toiletten liefen über und jederzeit könnten Krankheiten wie Cholera ausbrechen. Im Übrigen gebe es in den überfüllten Auffanglagern keineswegs ausreichende Rechtsberatung, auch an Übersetzern mangele es (Bericht der BZ vom 29.01.2008; der NZZ vom 5.10.2007; dpa-Bericht vom 17.10.2007). Laut Pro Asyl (Bericht vom Oktober 2007 "The truth may be bitter, but it must be told") hat sich bereits im Juni 2007 eine Delegation des Europaparlaments über das Lager in Samos entsetzt gezeigt: "Generell lassen sich die Bedingungen als schmutzig, erbärmlich und unmenschlich beschreiben." Weiter führt Pro Asyl aus, die meisten der im ganzen Land vorhandenen 740 Unterkunftsplätze verfügten nicht einmal über minimale Standards, auch sei der Zugang zu medizinischer Versorgung und Schulbildung nicht ausreichend gewährleistet. Als Folge des Mangels an Unterkünften und sozialer Versorgung blieben in Griechenland Asylsuchende auch während des laufenden Verfahrens vielfach obdachlos und ohne jede soziale Unterstützung. Das Athener Innenministerium hat eingeräumt, dass Griechenland nicht genug Auffanglager für die wachsende Zahl der Asylsuchenden hat (Frankfurter Rundschau vom 10.04.2008, siehe oben). Zudem berichteten Hilfsorganisationen von schweren Misshandlungen. Diesbezüglich hat auch Pro Asyl in seinem Bericht vom Oktober 2007, in dem es Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, der griechischen Küstenwache schwere Misshandlungen von Flüchtlingen vorgeworfen. Bei Besuchen in drei Abschiebelagern in der Ägäis hätten zahlreiche Insassen von Schlägen berichtet, andere seien von der Küstenwache auf unbewohnten Inseln ausgesetzt oder auf offener See ihrem Schicksal überlassen worden. Ein Flüchtling habe von einer Scheinhinrichtung berichtet; zuvor sei er auf der Insel Chios gefoltert worden. Ferner berichtet Pro Asyl von Regelinhaftierungen - auch Minderjähriger. In der Haft sei es für die Insassen in der Regel nicht möglich, ihre Rechte wahrzunehmen. Sie würden nicht einmal über ihre Rechte informiert. Professionelle Dolmetscher gebe es nicht. Häufig werde den Inhaftierten tagelang der Hofgang verweigert. Auch bei der Entlassung würde die versäumte Information und Rechtshilfe nicht nachgeholt. Den Betroffenen werde ein Dokument in griechischer Sprache ausgehändigt, worin sie aufgefordert würden, das Land innerhalb von dreißig Tagen zu verlassen. Nach der Weiterreise nach Athen drohe häufig Obdachlosigkeit, und zwar auch dann, wenn Asylantrag gestellt werde. Zwar sollten Asylsuchende eine sog. "pink card" (Rosa Karte) ausgestellt bekommen, dies geschehe jedoch häufig mit einer erheblichen Zeitverzögerung von einem Monat (zu alledem: Pro Asyl, Presseerklärung vom 29.10.2007, "Griechenland: Flüchtlinge werden Opfer von Misshandlungen und Rechtlosigkeit"). Der UNHCR empfiehlt daher inzwischen und bis heute, dass Regierungen von der Rücküberstellung Asylsuchender nach Griechenland unter der Dublin-II-Verordnung Abstand nehmen und vom Selbsteintrittsrecht des Artikel 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung Gebrauch machen sollen (UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland vom 15.04.2008; zuletzt UNHCR an RA Fränkel vom 17.04.2009 und an VG Hamburg vom 27.02.2009, siehe oben). Insbesondere wäre die Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich der Aufnahme bzw. Registrierung des Asylantrags gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG, der Erteilung von Informationen gemäß Art. 5 der Richtlinie 2003/9/EG und Art. 23 der Richtlinie 2005/85/EG, der Hinzuziehung eines Dolmetschers Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. eines Rechtsbeistands gemäß Art. 15, 16 der Richtlinie 2005/85/EG und Art. 21 der Richtlinie 2003/9/EG, und insbesondere hinsichtlich der Unterbringung sowie medizinischen und sozialen Versorgung gemäß Art. 23 GFK und Art. 13 bis 15 der Richtlinie 2003/9/EG nicht hinreichend sicher gewährleistet. Wegen dieser Defizite besteht zudem die erhebliche Gefahr einer weiteren Abschiebung des Antragstellers ohne hinreichende sachliche Prüfung seines Schutzbegehrens (Kettenabschiebung)." Vorliegend hat die Antragsgegnerin keine Umstände dargelegt, die Zweifel an zuvor der beschriebenen Situation für Asylantragsteller in Griechenland hervorrufen könnten bzw. Anhaltspunkte böten, dass diese Darstellungen zwischenzeitlich überholt wären. Nur ergänzend sei angemerkt, dass von einer substantiellen Verbesserung der dargestellten Situation schon angesichts der gegenwärtig der Tagespresse zu entnehmenden wirtschaftlichen Situation des Landes kaum auszugehen sein dürfte. Schließlich geht auch das Bundesverfassungsgericht in den zuvor genannten Entscheidungen (Beschlüsse v. 08.09.2009, 23.09.2009, 09.10.2009, etc., a.a.O.) zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumindest von der konkreten Möglichkeit des Bestehens erheblicher Defizite im Asylverfahren Griechenlands aus, indem dort ausgeführt wird: "Bliebe dem Antragsteller der begehrte Erlass der einstweiligen Anordnung versagt, obsiegte er aber in der Hauptsache, könnten möglicherweise bereits eingetretene Rechtsbeeinträchtigungen nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden. So wäre bereits die Erreichbarkeit des Antragstellers in Griechenland für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht sichergestellt, sollte, wie von ihm, gestützt auf ernst zu nehmende Quellen, befürchtet, ihm in Griechenland eine Registrierung faktisch unmöglich sein und ihm die Obdachlosigkeit drohen. Die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, dem Antragsteller der Erfolg in der Hauptsache aber versagt bliebe, wiegen dagegen hier weniger schwer. Insbesondere widerspricht die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Überstellungsverfahren nicht gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Eine gemeinschaftsrechtliche Pflicht zum Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bei Überstellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 besteht nicht. Vielmehr sieht das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen Überstellungen an den zuständigen Mitgliedstaat nach deren Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 selbst vor." Da nach alledem nicht auszuschließen ist, dass die vom Verfassungsgesetzgeber getroffene Drittstaatenregelung unter dem Gesichtspunkt der Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Artikel 16a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG insoweit der Einschränkung bedarf, als Asylbewerber von der Bundesrepublik Deutschland derzeit nicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens in Griechenland verwiesen werden dürfen, weil sich die für die Antragsteller dort gegebene Situation nach der Prüfung durch den Verfassungsgesetzgeber in erheblicher Weise zu deren Nachteil verändert hat und ihm im Fall der Abschiebung nach Griechenland dort ein menschenrechtswidriges und europäisches Recht verletzendes Verfahren droht und ihm schließlich dort auch kein asylrechtliches Prüfungsverfahren offensteht, welches die Mindestnormen der Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 sowie der Richtlinie 2003/9/EG vom 27.01.2003 einhält, ist somit auch im vorliegenden Verfahren dem Interesse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorzug zu geben. Schließlich steht der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes vorliegend unter Berücksichtigung der geltend gemachten, gegebenenfalls nicht wieder gut zu machenden Nachteile für den Antragsteller nicht entgegen, dass die Hauptsacheentscheidung durch die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes möglicherweise vorweggenommen wird. Insoweit folgt das Gericht entsprechenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 07.10.2009, 8 B 1433/09, ), wo ausgeführt wird, diesem Erfordernis (gemeint ist: die Vorwegnahme der Hauptsache; Anm. d. Ger.) komme hier schon deshalb ein geringeres Gewicht zu, weil das Bundesverfassungsgericht selbst für die vorliegende Fallkonstellation (Abschiebung nach Griechenland) bereits in einem Parallelfall angeordnet habe, eine Abschiebungsanordnung vorläufig nicht zu vollziehen. Die Kotenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).