OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 1523/13.DA

VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2014:0221.1L1523.13.DA.0A
17Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es spricht manches dafür, dass ein Eilantrag, mit dem dem Dienstherrn vorläufig untersagt werden soll, ausgewählte Bewerber zu befördern, dann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist, wenn es ersichtlich nicht (mehr) um die Frage der Verletzung des eigenen Bewerbungsverfahrensanspruchs geht, sondern die Darstellung der Einflussmöglichkeiten des Antragstellers auf Personalauswahlentscheidungen im Bereich der Zollverwaltung im Vordergrund zu stehen scheint. 2. § 18 BBesG in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 3. Hinsichtlich der Beurteilungsrichtlinien der Zollverwaltung in der ab 01.06.2012 geltenden Fassung sind keine strukturellen Mängel erkennbar, die Anlass geben könnten, im Eilverfahren von einer Unbrauchbarkeit sämtlicher nach Maßgabe dieser Richtlinien erstellten Beurteilungen auszugehen. 4. Zur Frage, wann bei einer erneuten Auswahlentscheidung eine Berücksichtigung des deutlich schlechter als die Mitbewerber beurteilten Antragstellers möglich erscheint.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3., 6. und 16. hat der Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 23.870,46 EUR festgesetzt .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es spricht manches dafür, dass ein Eilantrag, mit dem dem Dienstherrn vorläufig untersagt werden soll, ausgewählte Bewerber zu befördern, dann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist, wenn es ersichtlich nicht (mehr) um die Frage der Verletzung des eigenen Bewerbungsverfahrensanspruchs geht, sondern die Darstellung der Einflussmöglichkeiten des Antragstellers auf Personalauswahlentscheidungen im Bereich der Zollverwaltung im Vordergrund zu stehen scheint. 2. § 18 BBesG in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 3. Hinsichtlich der Beurteilungsrichtlinien der Zollverwaltung in der ab 01.06.2012 geltenden Fassung sind keine strukturellen Mängel erkennbar, die Anlass geben könnten, im Eilverfahren von einer Unbrauchbarkeit sämtlicher nach Maßgabe dieser Richtlinien erstellten Beurteilungen auszugehen. 4. Zur Frage, wann bei einer erneuten Auswahlentscheidung eine Berücksichtigung des deutlich schlechter als die Mitbewerber beurteilten Antragstellers möglich erscheint. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3., 6. und 16. hat der Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 23.870,46 EUR festgesetzt . I. Der Antragsteller steht als Zolloberinspektor (A 10 BBesO) bei dem Hauptzollamt Z. im Dienste der Antragsgegnerin. Mit Regelbeurteilung vom ….2013 wurden seine dienstlichen Leistungen in der Zeit vom 01.02.2010 bis zum 01.08.2012 mit dem Gesamturteil "stets erwartungsgemäß (7 Punkte)" bewertet. In dieser Beurteilung waren nach Darstellung der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben die Fach- und Methodenkompetenzen – unterteilt in sieben Einzelmerkmale – und die sozialen Kompetenzen – unterteilt in fünf Einzelmerkmale – beurteilt worden. Bei jedem Einzelmerkmal ist der so genannte Ausprägungsgrad beurteilt, und zwar innerhalb einer Skala von "A" = "im Vergleich sehr stark ausgeprägt" bis zu "F" = "im Vergleich zu gering ausgeprägt". … Diese Beurteilung wurde dem Antragsteller am 24.01.2013 bekanntgegeben. Am 12.02.2013 hat der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen diese Beurteilung erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Beurteilung leide an denselben Rechtsmängeln wie die vorangegangenen Beurteilungen, insoweit sei auf das Urteil des VG Z. vom 16.03.2012 (1 K 314/11.DA) zu verweisen. Das Gesamtergebnis sei auf "herausragend (14 Punkte)" anzuheben, denn die Bewertung einzelner, näher bezeichneter Merkmale sei nicht nachvollziehbar. Dieses Widerspruchsverfahren wurde mit Blick darauf, dass gegen das Urteil des VG Z. vom 16.03.2012 seitens der Antragsgegnerin Berufung eingelegt worden war, über die noch nicht entschieden ist, übereinstimmend ruhend gestellt. Der Leiter des Hauptzollamtes Z. gab im Intranet der Behörde am 15.10.2013 unter anderem bekannt, dass beabsichtigt sei, bundesweit mit Wirkung vom 01.09.2013 im gehobenen Dienst im Bereich der BFD Y. auf 18 Planstellen Beförderungen nach A 11 BBesO vorzunehmen bei "Beurteilungen in der BesGr. A 10 bis zur Note "Herausragend (14 Punkte)"". Die Beförderungsverfahren würden jeweils am 29.10.2013 eingeleitet. Unter dem gleichen Datum wurde dem Antragsteller seitens des Leiters des Hauptzollamtes Z. eine Textfassung der Veröffentlichung im Intranet übersandt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28.10.2013 erhob der Antragsteller hinsichtlich seiner Nichtberücksichtigung im Beförderungsverfahren Widerspruch, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden ist. Ebenfalls am 28.10.2013 hat der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten bei dem erkennenden Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung ergebe sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin weiterhin die so genannte Topfwirtschaft praktiziere und somit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts missachte. Die Neufassung des § 18 BBesG stehe mit den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums nicht in Einklang; hierzu macht der Bevollmächtigte des Antragstellers nähere Ausführungen und regt die Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 100 GG an. Unbeschadet dessen bedürfe es auch nach der Novellierung des § 18 BBesG für eine Bündelung von Dienstposten einer sachlichen Begründung, die hier nicht vorliege. Auch hierzu macht der Bevollmächtigte des Antragstellers weitere Ausführungen. Es komme hinzu, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung rechtswidrig sei, dies ergebe sich aus den Ausführungen des VG Z. vom 16.03.2012. Es sei besonders darauf hinzuweisen, dass augenscheinlich keinem der Vorgesetzten des Antragstellers bekannt gewesen sei, welche Aufgaben der Antragsteller seit 2010 wahrgenommen habe; seit geraumer Zeit habe er den Dienst nach seinem Ermessen verrichtet. Anlässlich der somit gebotenen erneuten Ausübung des Auswahlermessens könne der Antragsteller möglicherweise zum Zuge kommen, dies reiche aus für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertrete, das Verhalten des Antragstellers sei rechtsmissbräuchlich, sei dem entgegenzutreten. Es sei das Recht jedes Beamten, ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren einzuleiten mit dem Ziel, die Beförderung der ausgewählten Bewerber durch gerichtliche Entscheidung vorläufig zu untersagen; auch liege es in der Entscheidung des Beamten, gegen welche der ausgewählten Bewerber er vorgehen wolle. Hinsichtlich der Argumentation der Antragsgegnerin, der Antragsteller könne auch bei Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens nicht damit rechnen, in einem erneuten Verfahren ausgewählt zu werden, weshalb sich das von ihm eingeleitete Verfahren nach der einschlägigen Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich erweise, sei darauf hinzuweisen, dass sich die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens hier daraus ergebe, dass die Antragsgegnerin weiterhin die so genannte Topfwirtschaft anwende; auch hierzu werden weitere Ausführungen gemacht. Als Fazit sei festzuhalten, dass die dienstlichen Beurteilungen insgesamt wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben seien. Es sei sodann eine rechtmäßige Beurteilung der in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, was letztlich dazu führe, dass die Chancen des Antragstellers, für eine Beförderung ausgewählt zu werden, offen seien. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Beigeladenen dem Antragsteller vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens bei der Beförderung nach A 11 BBesO vorzuziehen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig ergangen. In der Zollverwaltung erfolgten die Beförderungen blockweise nach dem Ergebnis der aktuellen Beurteilung. Aktuell seien bundesweit 99 Zolloberinspektorinnen bzw. Zolloberinspektoren, die in der aktuellen Beurteilung das Gesamturteil bis zur Note "herausragend (14 Punkte)" erhalten hätten, für eine Beförderung ausgewählt. Diejenigen Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren, die in der aktuellen Beurteilung das Gesamturteil "herausragend (15 Punkte)" erhalten hätten, seien bereits mit Einweisungsdatum 01.02.2013 befördert worden. Die Beförderungsauswahl auf der Grundlage des Gesamturteils entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Da der Antragsteller in der aktuellen Beurteilung nur sieben Punkte erhalten habe, komme er an das Leistungsvermögen der ausgewählten Bediensteten bei weitem nicht heran, sodass insoweit ein Rückgriff auf einzelne Gesichtspunkte nicht erforderlich gewesen sei. Zwar habe der Antragsteller gegen seine aktuelle dienstliche Beurteilung Widerspruch eingelegt, dieser sei jedoch nicht aussichtsreich, so dass seine Auswahl auch bei fehlerfreier Beurteilung nicht möglich erscheine; hierzu macht die Antragsgegnerin weitere Ausführungen. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass nach der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes die Bedenken gegen die in der Zollverwaltung praktizierte Dienstpostenbündelung nicht mehr aufrecht zu erhalten seien, auch sei es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass besondere Sachgründe die Bündelung rechtfertigten. Bei einer Beurteilung sei stets auf das statusrechtliche Amt abzustellen. Dies sei vorliegend geschehen, sodass auch unter diesem Aspekt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Beurteilungen bestehen könnten. Die Auswahl des Antragstellers erscheine daher nicht möglich, die Ausweitung seines Begehrens auf alle bundesweit vorzunehmenden Beförderungen nach A 11 BBesO stelle sich zudem als rechtsmissbräuchlich dar, denn es gehe insoweit nicht um die Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, vielmehr solle Druck auf den Dienstherrn aufgebaut werden, zumal der Antragsteller nicht darlege, weshalb er alle bundesweit beabsichtigten Beförderungen angreife. Seinen Bewerbungsverfahrensanspruch könne der Antragsteller auch dann uneingeschränkt geltend machen, wenn er lediglich gegen eine Beförderungsauswahl vorgehe, die Ausweitung auf alle Ausgewählten erweise sich daher als rechtsmissbräuchlich. Nachdem der Antragsteller im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens Kriterien aufgestellt habe, die die Beförderung einzelner der Beigeladenen erlaube, habe das Verfahren einen Punkt erreicht, an dem ein Bezug zur Rechtsstaatlichkeit nur noch schwer erkennbar sei. Der Antragsteller maße sich Befugnisse an, die nur dem Dienstherrn zustünden. Ersichtlich gehe es dem Antragsteller nur darum, die Verwaltung unter Druck zu setzen, und zwar unabhängig davon, ob er selbst in den Genuss einer Beförderung komme. Es sei nochmals zu betonen, dass das Begehren des Antragstellers als rechtsmissbräuchlich zu bewerten sei. Im Übrigen werde angeregt, das Verfahren auch hinsichtlich weiterer elf, namentlich benannter Bediensteter abzutrennen, damit deren Beförderung durchgeführt werden könne. Jedenfalls aber sei das Verfahren hinsichtlich des Beigeladenen zu 3. abzutrennen, da dieser als technischer Beamter nicht in einer Beförderungskonkurrenz zu dem Antragsteller stehe. Das Gericht hat, nachdem seitens des Antragstellers erklärt worden war, er sehe keine Veranlassung, den Eilantrag auf einzelne der für eine Beförderung nach A 11 BBesO vorgesehenen Beamtinnen und Beamten zu beschränken, sämtliche 99 Beamtinnen und Beamten dem Verfahren beigeladen. Im weiteren Verlauf des Eilverfahrens hat sich der Antragsteller unter dem 10.12.2013 mit der Beförderung derjenigen Beamtinnen und Beamten einverstanden erklärt, - bei denen ansonsten die Wartefrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG nicht erreicht wird, - die vor dem 01.06.2003 zum Zolloberinspektor bzw. zur Zolloberinspektorin ernannt wurden, - die im Beurteilungszeitraum 2005 bis 2007 und auch im Beurteilungszeitraum 2007 bis 2010 mit mindestens "tritt hervor" beurteilt worden sind. In Erwiderung hierauf hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20.12.2013 darauf hingewiesen, dass dem Ansinnen des Antragstellers bereits deshalb nicht entsprochen werden könne, weil zum Beurteilungsstichtag 31.01.2010 die Note "tritt hervor" wegen einer Änderung der Notenskala nicht mehr vergeben worden sei. Unter Bezugnahme auf diesen Schriftsatz hat sich der Antragsteller unter dem 08.01.2014 damit einverstanden erklärt, dass alle diejenigen Zollinspektorinnen und Zollinspektoren aus der Beförderungssperre herausgenommen werden, die im Beurteilungszeitraum 2003 bis 2005 und im Beurteilungszeitraum 2005 bis 2007 mit mindestens "tritt hervor" beurteilt worden sind. Die Antragsgegnerin hat sodann unter dem 21.01.2014 mitgeteilt, es sei beabsichtigt, alle diejenigen "von der gerichtlich verhängten Beförderungssperre auszunehmen", - bei denen der Ablauf der zweijährigen Wartezeit nach § 5 Abs. 3 BeamtVG anstehe, - die vor dem 01.06.2003 zum Zolloberinspektor ernannt worden seien und - die in den Zeiträumen vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2005, vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2007 und vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 mindestens zweimal mit der Beurteilungsnote "tritt hervor" (vergleichbar "in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend") oder besser beurteilt worden seien. Hierbei handele es sich um 88 namentlich benannte Beamtinnen und Beamte. Seitens des Antragstellers ist mit weiterem Schriftsatz vom 23.01.2014 darauf hingewiesen worden, dass der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21.01.2014 Abweichungen von den Vorgaben des Antragstellers enthalte. Es könnten nunmehr diejenigen Beamtinnen und Beamten befördert werden, - bei denen der Ablauf der zweijährigen Wartezeit nach § 5 Abs. 3 BeamtVG anstehe, - die vor dem 01.06.2003 zum Zolloberinspektor ernannt worden seien und - die in den Zeiträumen vom 01.01.2003 bis 31.12.2005 und vom 01.01.2006 bis 31.12.2007 mindestens zweimal mit der Beurteilungsnote "tritt hervor" (vergleichbar "in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend") oder besser beurteilt worden seien. Darüber hinaus erkläre sich der Antragsteller auch damit einverstanden, dass diejenigen Beamtinnen und Beamten, die inklusive des Zeitraums 01.01.2008 bis 31.12.2010 mindestens zweimal mit der Beurteilungsnote "tritt hervor" (vergleichbar "in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend") oder besser beurteilt worden seien, aus der Beförderungssperre herausgenommen werden, soweit sie nicht dem Hauptzollamt Z. bzw. der Bundesfinanzdirektion Y. angehören. Die Beamtinnen und Beamten der Bundesfinanzdirektion Y. (u.a. Herr T.) seien weiterhin in der Auswahlentscheidung zu betrachten. In jedem Fall sei auch Herr W. aus der Beförderungssperre herauszunehmen. Das Gericht hat sodann mit Beschluss vom 24.01.2014, ergänzt durch Beschluss vom 30.01.2014 sowie durch weiteren Beschluss vom 05.02.2014, das Verfahren hinsichtlich derjenigen Beigeladenen, die nach den Vorgaben des Antragstellers nunmehr befördert werden können, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 L 121/14.DA fortgeführt. Der Beigeladene zu 3. beantragt, den Antrag, soweit er sich auf ihn beziehe, abzulehnen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Beigeladene zu 3. sei im gehobenen technischen Verwaltungsdienst tätig, während der Antragsteller – wie wahrscheinlich auch die übrigen Beigeladenen – zum nichttechnischen Dienst gehöre. Die Laufbahnen des technischen und des nichttechnischen Dienstes seien nicht miteinander vergleichbar, deshalb bestehe auch kein beamtenrechtliches Konkurrenzverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 3. und dem Antragsteller. Der Antragsteller werde daher aufgefordert, seinen Antrag dahingehend anzupassen, dass auch Beamte des technischen Dienstes von der Beförderungssperre ausgenommen werden. Für den Fall, dass der Antragsteller seinen Antrag nicht entsprechend modifiziere, werde beantragt, das Verfahren hinsichtlich des Beigeladenen zu 3. abzutrennen. Der Beigeladene zu 6. beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Es fehle hier an dem erforderlichen Anordnungsgrund, da durch die Erklärung der Antragsgegnerin sichergestellt sei, dass im Falle des Obsiegens des Antragstellers in diesem Verfahren eine entsprechende Planstelle zur Verfügung stehe, ohne dass es der Verhinderung der Beförderung der ausgewählten Beamtinnen und Beamten bedürfe. Im Übrigen seien die vom Antragsteller genannten Gründe zum Anordnungsanspruch grundsätzlicher Natur, sie könnten in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin nicht abschließend geprüft und beantwortet werden. Dem Umstand, dass der Antragsteller seine aktuelle dienstliche Beurteilung angefochten habe, komme keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, denn es erscheine als äußerst unwahrscheinlich, dass die Beurteilung des Antragstellers über mehrere Notenstufen hinweg angehoben werden müsse. Der Beigeladene zu 16. beantragt, den Antrag abzulehnen, da er offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Die übrigen in diesem Verfahren noch verbliebenen Beigeladenen stellen keine eigenen Anträge. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, namentlich denjenigen der eingereichten Schriftsätze, verwiesen. Dem Gericht liegt die Verfahrensakte "Regelbeurteilung 2012" vor, die ebenfalls zum Gegenstand der Beratung gemacht worden ist. II. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Anregung, das Verfahren hinsichtlich weiterer, namentlich bezeichneter Beigeladener abzutrennen, im Rahmen des ihm gemäß § 93 VwGO zustehenden Ermessens zu diesem Zeitpunkt nicht für sachgerecht erachtet, zumal die seitens der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 14.02.2014 vorgenommene Auslegung der entsprechenden Vorgaben des Antragstellers keineswegs zwingend ist, jedenfalls aber eine weitere, eine Sachentscheidung verzögernde Anhörung des Antragstellers unabdingbar machen würde. Auch hinsichtlich des Beigeladenen zu 3. ist eine Abtrennung nicht geboten. Die seitens der Antragsgegnerin praktizierte Topfwirtschaft hat zur Folge, dass anlässlich eines Beförderungsauswahlverfahrens alleine an das statusrechtliche Amt angeknüpft wird, ohne eine Unterscheidung hinsichtlich verschiedener Laufbahnen vorzunehmen. Für eine Beförderung vorgesehen sind demzufolge alle diejenigen Zolloberinspektorinnen bzw. Zolloberinspektoren, die zum maßgeblichen Stichtag mit mindestens 14 Punkte bewertet worden sind, und zwar ungeachtet der Frage, ob es sich um technische oder nicht-technische Bedienstete handelt. Folglich steht auch der Beigeladene zu 3. in einer hier relevanten Beförderungskonkurrenz zu dem Antragsteller. Der Antrag ist zulässig. Allerdings spricht nach Auffassung der Kammer manches dafür, dass der Antrag bereits wegen Rechtsmissbrauchs abzulehnen ist. Von einem derartigen Rechtsmissbrauch ist regelmäßig dann auszugehen, wenn "ein Recht zu Zwecken in Anspruch genommen wird, die unter keinem Gesichtspunkt schutzwürdig sind", wenn dem Antragsteller "gute Gründe für seine Verfahrensweise nicht zur Seite stehen" bzw. wenn die Handlungsweise "als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheint" (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 30.04.2008 – 6 B 16/08–, abgedruckt bei juris). Vorliegend verhält es sich so, dass der Antragsteller nach Bekanntwerden der ihn nicht berücksichtigenden Beförderungsauswahlentscheidungen Widerspruch erhoben und das vorliegende Eilverfahren eingeleitet hatte. Da ihm eine Liste derjenigen Bediensteten, die für eine Beförderung ausgewählt waren, nicht an die Hand gegeben wurde, war es sein gutes Recht, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch hinsichtlich aller zur Beförderung konkret anstehenden Bediensteten geltend zu machen, denn er hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Allein der Antrag des nicht ausgewählten Beamten bestimmt bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, ob er nur die Beförderung eines ausgewählten Bewerbers angreift oder aber die Beförderung mehrerer oder gar aller Ausgewählten (zu Vorstehendem siehe BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 – 2 VR 5/12–, abgedruckt bei juris). Ebenfalls nicht zu kritisieren ist die weitere Vorgehensweise des Antragstellers, soweit er mit Schriftsätzen vom 10.12.2013 und 08.01.2014 sein ursprüngliches Rechtsschutzbegehren zunächst dahingehend modifiziert hat, dass diejenigen Beamtinnen und Beamten befördert werden können, - bei denen ansonsten die Wartefrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG nicht erreicht wird, - die vor dem 01.06.2003 zum Zolloberinspektor bzw. zur Zolloberinspektorin ernannt wurden und - die im Beurteilungszeitraum 2003 bis 2005 und auch im Beurteilungszeitraum 2005 bis 2007 mit mindestens "tritt hervor" beurteilt worden sind, denn hierbei handelt es sich ausschließlich um sachbezogene Erwägungen, die ein vernünftiger, auch die Interessen der Kolleginnen und Kollegen nicht völlig außer Acht lassender Beamter im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahrens in seine Entscheidung, gegen welche der ausgewählten Bediensteten er vorgehen möchte, einstellen wird. In höchstem Maße fraglich erscheinen muss indes, ob auch die unter dem 23.01.2014 mitgeteilte Entscheidung des Antragstellers, mit Blick auf die seitens der Antragsgegnerin in deren Schriftsatz vom 21.01.2014 dargestellte Modifizierung seiner Vorgaben nunmehr nur noch solche Bedienstete, die nicht dem Hauptzollamt Z. bzw. der Bundesfinanzdirektion Y. angehören, für eine Beförderung "freizugeben", als sachliche, der berechtigten Wahrnehmung eigener Interessen dienende und von der Rechtsordnung gebilligte Handhabung der Angelegenheit bezeichnet werden kann. Die Herausnahme der Angehörigen des Hauptzollamtes Z. bzw. der Bundesfinanzdirektion Y. aus dem Kreis derjenigen, die aufgrund sachgerechter Erwägungen für eine Beförderung "freigegeben" werden können, bedeutet eine Einschränkung des zuvor seitens des Antragstellers benannten, weiter gefassten Personenkreises, weil der Antragsteller nunmehr für eine Beförderung ausgewählte Bedienstete ausschließlich nach dem Kriterium der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisationseinheit aus dem Kreis derer ausschließt, gegen deren Beförderung er aus sachlichen Gründen keine Einwendungen mehr erhebt. Mit dieser Verfahrensweise setzt sich der Antragsteller dem Vorwurf aus, es gehe ihm hier nicht (mehr) um die gerichtliche Überprüfung der Frage, ob sein Bewerbungsverfahrensanspruch durch die getroffenen Personalauswahlentscheidungen verletzt worden ist, sondern vielmehr und jetzt ausschließlich um die Verhinderung der Beförderung bestimmter Kolleginnen und Kollegen, ohne dass hierfür sachliche, im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Beförderungsauswahlentscheidungen relevante Gründe erkennbar wären. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller in diesem Zusammenhang ohne weitere Erläuterung namentlich einzelne Bedienstete benennt, deren Beförderung er "gestattet" bzw. "verbietet". Unter diesen Umständen liegt die Annahme sehr nahe, die Handhabung der Angelegenheit durch den Antragsteller diene nicht mehr der Wahrung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs, sondern der Darstellung seiner Einflussmöglichkeiten auf Personalauswahlentscheidungen im Bereich der Zollverwaltung. Ob bei diesen Gegebenheiten das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zielende Verfahren als noch von der Rechtsschutzgarantie gedecktes Verfahren bezeichnet werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 a.a.O.; Beschluss vom 22.08.2013 – 2 AV 5/13–, abgedruckt bei juris), erscheint der Kammer sehr fraglich. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung, denn der Eilantrag ist jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Streitgegenstandes treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO (entsprechend) sind der Grund für die begehrte Eilmaßnahme ("Anordnungsgrund") und das Recht, dessen Verwirklichung der Antragsteller gefährdet sieht ("Anordnungsanspruch"), glaubhaft zu machen. Der erforderliche Anordnungsgrund ist vorliegend gegeben, denn nach den vorliegenden Unterlagen können keine Zweifel daran bestehen, dass die Beigeladenen alsbald zur Zollamtfrau / zum Zollamtmann ernannt und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen werden sollen; hiermit wäre das Auswahlverfahren endgültig abgeschlossen. Allerdings hat der Antragsteller nicht glaubhaft machen können, dass er durch die Art und Weise der Auswahl der Beigeladenen in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch, der einen Anspruch auf eine faire, chancengleiche Behandlung mit fehlerfreier Ermessensausübung unter Einhaltung des eventuell gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst, verletzt worden ist. Grundsätzlich hat ein Beamter keinen Anspruch auf Beförderung oder Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens. Er hat jedoch das Recht, sich zu bewerben und – damit einhergehend – einen Anspruch auf Beachtung des Leistungsprinzips. Der Dienstherr seinerseits ist verpflichtet, hinsichtlich des Begehrens des Bewerbers von seinem Auswahlermessen fehlerfrei Gebrauch zu machen, d.h., dieses pflichtgemäß auszuüben, und zwar unter Beachtung des Leistungsprinzips. Bei der Ausübung dieses Ermessens hat der Dienstherr sachliche Kriterien zugrunde zu legen und sich von einem allgemeinen Wohlwollen dem Beamten gegenüber leiten zu lassen, um diesen nicht an einem angemessenen beruflichen Aufstieg im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu behindern. Darüber hinaus steht jedoch die Entscheidung des Dienstherrn, welchen der geeigneten Bewerber er auswählt, in dessen Ermessen. Insbesondere bestimmt der Dienstherr, welche Gesichtspunkte er bei der beabsichtigten Besetzung einer Stelle in den Vordergrund stellt und welchem unter den geeigneten Bewerbern er den Vorrang einräumt. Geprägt sein muss aber die Entscheidung des Dienstherrn von dem öffentlichen Interesse an einer effizienten, weitestgehend reibungslosen Tätigkeit einer leistungsfähigen und leistungswilligen Beamtenschaft. Den Interessen des einzelnen Beamten an seinem beruflichen Aufstieg geht das öffentliche Interesse an der optimalen Besetzung der Beförderungsstellen vor (ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. beispielsweise Beschluss vom 12.10.1987 - 1 TG 2724/87 -; Beschluss vom 26.10.1993 - 1 TG 1585/93 -, abgedruckt in DVBl. 1994, S. 593). Soweit der Antragsteller die Fehlerhaftigkeit der ergangenen Auswahlentscheidungen damit begründet, dass bereits das zugrunde liegende Beurteilungsverfahren fehlerhaft sei, vermag dies seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erweisen sich die auf der Grundlage der "Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" in der ab 01.06.2012 geltenden Fassung (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) ergangenen dienstlichen Beurteilung in ihrer Gesamtheit nicht deshalb als fehlerhaft, weil im Bereich der Zollverwaltung nach wie vor das Prinzip der Dienstpostenbündelung praktiziert wird und Beförderungen in Anwendung der so genannten Topfwirtschaft ausgesprochen werden. Durch Art. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1514) ist § 18 BBesG mit Wirkung zum 01.01.2013 dahingehend neu gefasst worden, dass eine Funktion bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden kann. Dies bedeutet, dass grundsätzlich auch der auf einem derart gebündelten Dienstposten eingesetzte Beamte im Rahmen der so genannten Topfwirtschaft auf diesem Dienstposten befördert werden kann, sofern dies in Ansehung der Qualität der auf dem Dienstposten erbrachten dienstlichen Leistungen dem Prinzip der Bestenauslese entspricht, ohne dass es jetzt noch besonderer Sachgründe für die Dienstpostenbündelung bedürfte (so zutreffend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.07.2013 – 1 Bs 145/13–; siehe im Übrigen auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2013 – OVG 4 S 39.13 –, jeweils abgedruckt bei juris). Dem lässt sich seitens des Antragstellers nicht mit Erfolg entgegenhalten, § 18 BBesG n.F. stehe mit den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums nicht in Einklang, weshalb das Verfahren gemäß Art. 100 GG auszusetzen sei. Ungeachtet der Frage, ob eine derartige Aussetzung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO generell in Betracht kommt (vgl. in diesem Zusammenhang Kopp / Schenke, VwGO, Kommentar, Randnummer 16 zu § 123), teilt die Kammer nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers. Auf gebündelten Dienstposten in Anwendung der Topfwirtschaft erfolgende Beförderungen sind bekanntermaßen zumindest in großen Teilen der Bundesverwaltung seit vielen Jahrzehnten an der Tagesordnung, die entsprechenden Verwaltungsstrukturen können daher durchaus als prägend bezeichnet werden, sodass sich die Neufassung des § 18 BBesG letztlich als Anpassung der Gesetzeslage an die schon lange vorhandenen tatsächlichen Gegebenheiten darstellt (vgl. auch hierzu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.07.2013 a.a.O.). Zusammenfassend ist daher insoweit festzustellen, dass das seitens der Antragsgegnerin angewandte Beurteilungs- und anschließende Beförderungsauswahlverfahren nicht deshalb rechtswidrig ist, weil den maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen Leistungen zugrunde gelegt worden sind, die auf gebündelten Dienstposten erbracht wurden. Die in der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. nur Urteil vom 16.03.2012 – 1 K 314/11.DA) diesbezüglich erhobenen Bedenken können daher in Ansehung der Neufassung des § 18 BBesG sowie der Streichung des § 25 BBesG zum 01.01.2013 nicht mehr aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus hat der Antragsteller mit seinem Hinweis auf die weiteren Ausführungen des erkennenden Gerichts in dem Urteil vom 16.03.2012 auch nicht glaubhaft machen können, dass die aktuellen Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin sonstige strukturellen Mängel aufweisen, die zur Unbrauchbarkeit sämtlicher nach Maßgabe dieser Richtlinien erstellten dienstlichen Beurteilungen führen. Seinerzeit hatte das erkennende Gericht in Bezug auf die zum 01.06.2010 in Kraft gesetzten Beurteilungsrichtlinien kritisiert, in Anwendung dieser Richtlinien sei es zu Beurteilungen gekommen, denen es sowohl hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Kompetenzen als auch bezüglich des Gesamturteils an der erforderlichen Transparenz und Plausibilität fehle. Bei den aktuellen Beurteilungsrichtlinien, die nur noch eine Beurteilung von 12 anstatt 24 Kompetenzen vorsehen, sind die jeweils in Klammern gesetzten Erläuterungen neu gefasst und ebenfalls deutlich gestrafft worden. Zumindest vom theoretischen Ansatz her dürften nunmehr die Voraussetzungen gegeben sein, um eine verlässliche, vor allem aber nachvollziehbare Würdigung der jeweiligen Kompetenzen vorzunehmen. Nach wie vor problematisch erscheint der Umstand, dass die Bewertung der erbrachten dienstlichen Leistungen sich wiederum auf das Ankreuzen der einzelnen Ausprägungsgrade beschränkt, eine Verbalisierung lediglich im Gesamturteil vorgesehen ist und sich die Vergabe der einzelnen Noten / Prädikate jedenfalls nicht ohne Weiteres erschließt. Allerdings hatte das erkennende Gericht bereits in der genannten Entscheidung vom 16.03.2012 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 31.01.1994 – 2 B 5/94–, abgedruckt bei juris) ausgeführt, dass die Beschränkung der Beurteilung einzelner Kompetenzen auf die Vergabe von Noten bzw. entsprechend definierte Buchstaben ohne weitere Verbalisierung nicht schlechterdings unzulässig ist. Diese Problematik wird in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers diskutiert (vgl. einerseits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2012 – 4 S 660/11– sowie andererseits Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.09.2013 – 1 M 89/13–, jeweils abgedruckt bei juris). Eine abschließende Entscheidung des erkennenden Gerichts ist im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu treffen. In Anbetracht dessen, dass nach den aktuellen Beurteilungsrichtlinien – anders als in den vorangegangenen Beurteilungsrichtlinien – eine "Zusammenfassende Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung" vorgesehen ist, mithin Raum für eine Verbalisierung geschaffen wurde, die nach Nr. 9.3 der aktuellen Beurteilungsrichtlinien so auf die Befähigung und fachliche Leistung einzugehen hat, dass ein schlüssiges Gesamtbild entsteht, kann nach Auffassung der Kammer im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht von einem strukturellen, die Verwertbarkeit aller erstellten dienstlichen Beurteilung ausschließenden Defizit der aktuellen Beurteilungsrichtlinien gesprochen werden; eine weitergehende Klärung anhand konkreter Beurteilungen muss gegebenenfalls einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Aber auch der Umstand, dass der Antragsteller seine aktuelle dienstliche Beurteilung, die mit "stets erwartungsgemäß (7 Punkte)" schließt, angefochten hat mit dem Ziel der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm ein "herausragend (14 Punkte)" zu verleihen, kann dem Begehren des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Grundsätzlich steht die Tatsache, dass ein Beurteilungsrechtsstreit anhängig ist, der Einbeziehung der streitbefangenen Beurteilung in ein laufendes Auswahlverfahren nicht entgegen. Den persönlichen Interessen des Beamten, mit der Auswahlentscheidung so lange innezuhalten, bis in dem Beurteilungsrechtsstreit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, kann regelmäßig nur dann entsprochen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die aktuelle Beurteilung in einem für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Maß anzuheben ist (so bereits VG Z., Beschluss vom 11.02.2002 – 1 G 2226/01 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen), wenn also glaubhaft gemacht ist, dass unter Zugrundelegung einer fehlerfreien Beurteilung eine Auswahl des Bewerbers im Beförderungsverfahren zumindest möglich erscheint. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24.09.2002 (2 BvR 857/02, abgedruckt bei juris) ausgeführt, Streitgegenstand (einer Bescheidungsklage) sei mithin nicht ein möglicher Anspruch auf Beförderung, sondern allein das dahinter zurückbleibende Recht auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung. Werde dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folge daraus, dass der unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen könne, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen seien, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheine. Derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren sei auch dann anzulegen, wenn der bei der Auswahl eines Beförderungsbewerbers unterlegene Beamte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zur vorläufigen Sicherung seines Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehre. Da hier effektiver Rechtsschutz in aller Regel nur im Wege einer einstweiligen Anordnung zu leisten sei, dürften die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03–, abgedruckt bei juris; Hess. VGH, Beschluss vom 18.11.2008 – 1 B 2259/08 –). In Anwendung dieses Maßstabs kann zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung Berücksichtigung finden könnte, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass ihm eine Beurteilung erteilt werden müsste, die seine Berücksichtigung im aktuellen Beförderungsauswahlverfahren ermöglicht. … Mit diesem Vorbringen hat der Antragsteller keine Aspekte aufgezeigt, die Anlass zu der Annahme geben könnten, seine dienstlichen Leistungen seien insgesamt als "herausragend (14 Punkte)" zu bewerten. Soweit es um die vom Antragsteller reklamierte "nochmalige Steigerung seines Leistungspensums" geht, beschränkt sich der Antragsteller auf die bloße Behauptung, ohne jedoch dazulegen, welche seiner dienstlich erbrachten Leistungen Ausdruck dieses gesteigerten Leistungspensums sein könnten. Hinsichtlich der Kompetenz "Flexibilität" ist darauf hinzuweisen, dass es nach dem maßgeblichen Klammerzusatz um Fragen des aktiven und unvoreingenommenen Einstellens auf neue Aufgaben und Methoden geht; der Ansicht des Antragstellers, alleine die Tatsache des Einsatzes auf verschiedenen Dienstposten sei ein leistungsmäßig ausnehmend positiv zu würdigender Umstand, liegt ersichtlich eine Verkennung der maßgeblichen Begrifflichkeiten zugrunde. In Bezug auf die Kompetenzen 8, 9 und 10 belässt es der Antragsteller bei einer Darstellung seiner Sicht der Dinge, ohne dass hierdurch die Richtigkeit des alleine dem Dienstherrn vorbehaltenen Werturteils in Frage gestellt werden könnte. Unsubstantiiert ist auch die Behauptung des Antragstellers, durch die Vielzahl seiner Verwendungen könnten wichtige Informationen verloren gegangen sein, denn auch diesbezüglich lässt der Antragsteller jegliche Konkretisierung vermissen. Nicht verständlich ist die Argumentation des Antragstellers, in der "Zusammenfassenden Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung" seien verschiedene, näher bezeichnete Kompetenzen mit "eher stark ausgeprägt" gewürdigt worden, während in der vorangehenden Beurteilung alle diese Kompetenzen mit "C" bewertet worden seien. Nach der insoweit maßgeblichen Nomenklatur steht ein "C" bei den einzelnen Kompetenzen für "eher stark ausgeprägt"; der seitens des Antragstellers behauptete Widerspruch zwischen Gesamturteil und Bewertung der Einzelkompetenzen besteht demzufolge nicht. Demzufolge ist nichts dafür ersichtlich, dass die dienstlichen Leistungen des Antragstellers in fehlerhafter Weise mit "stets erwartungsgemäß (7 Punkte)" bewertet wurden. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft machen können, dass er leistungsmäßig dem Kreis der für eine Beförderung vorgesehenen, ausnahmslos mit "herausragend (14 Punkte)" beurteilten Bediensteten gleichzustellen wäre. Bei diesen Gegebenheiten ist zur Überzeugung der Kammer auszuschließen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung vor einem oder mehreren der Beigeladenen auszuwählen wäre. Der Eilantrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3., 6. und 16. waren für erstattungsfähig zu erklären, denn diese Beigeladenen haben eigene Anträge gestellt uns sich somit am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen, die keinen eigenen Sachantrag gestellt haben, ebenfalls für erstattungsfähig zu erklären, bestand demzufolge nicht. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 5 GKG n.F.. Für das Hauptsacheverfahren war demnach von einem Streitwert in Höhe der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, was rechnerisch – aus Praktikabilitätsgründen von der Endstufe ausgehend – einen Betrag von 23.870,46 EUR ergibt. Dieser Betrag wird in Verfahren der vorliegenden Art regelmäßig mit 3/8 in Ansatz gebracht. Handelt es sich um ein Konkurrentenverfahren, das mehrere Planstellen betrifft, wird der so ermittelte Betrag mit der Anzahl der in Streit befindlichen Planstellen multipliziert, wobei jedoch eine Höchstgrenze durch den in einem Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwert bestimmt wird.