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Beschluss

1 M 89/13

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Anordnung ist begründet; der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. • Bei Regelungsanordnungen, die in der Hauptsache vorwegnehmen, sind überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache und das Vorliegen unabwendbarer Nachteile erforderlich. • Art. 33 Abs. 2 GG gewährt einen Bewerbungsverfahrensanspruch; Auswahlentscheidungen sind im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Behörde nur auf Einhaltung der Grenzen zu überprüfen. • Dienstliche Beurteilungen dürfen nach der behördlichen Gestaltung auch nur numerisch erfolgen; die Verwaltung hat jedoch die Beurteilungen zu eröffnen, zu besprechen und auf Verlangen zu konkretisieren, sodass effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet bleibt. • Lag die Auswahlentscheidung auf der Grundlage aktueller, hinreichend differenzierter dienstlicher Regelbeurteilungen und ist ein Leistungsvorsprung eines Mitbewerbers erkennbar, ist die Auswahlentscheidung nicht rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei aktueller Regelbeurteilung und überlegener Mitbewerberin • Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Anordnung ist begründet; der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. • Bei Regelungsanordnungen, die in der Hauptsache vorwegnehmen, sind überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache und das Vorliegen unabwendbarer Nachteile erforderlich. • Art. 33 Abs. 2 GG gewährt einen Bewerbungsverfahrensanspruch; Auswahlentscheidungen sind im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Behörde nur auf Einhaltung der Grenzen zu überprüfen. • Dienstliche Beurteilungen dürfen nach der behördlichen Gestaltung auch nur numerisch erfolgen; die Verwaltung hat jedoch die Beurteilungen zu eröffnen, zu besprechen und auf Verlangen zu konkretisieren, sodass effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet bleibt. • Lag die Auswahlentscheidung auf der Grundlage aktueller, hinreichend differenzierter dienstlicher Regelbeurteilungen und ist ein Leistungsvorsprung eines Mitbewerbers erkennbar, ist die Auswahlentscheidung nicht rechtswidrig. Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung gegen die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin in einem Beförderungsverfahren. Streitpunkt war, ob die Auswahlentscheidung Art. 33 Abs. 2 GG verletzt und der Antragsteller ein Recht auf erneute Entscheidung hat. Die Antragsgegnerin stützte die Auswahl auf zuletzt erstellte dienstliche Regelbeurteilungen beider Bewerber zum 31.03.2012. Der Antragsteller rügte mangelnde Vergleichbarkeit, unzureichende Begründung der Beurteilungen, unlauteres Verhalten und ein fehlerhaftes Anforderungsprofil. Das Verwaltungsgericht gab dem Antragsteller vorläufig Recht; das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf. Das OVG prüfte insbesondere Umfang und Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilungen und ob die Auswahlbehörde deren Ergebnis zu Recht verwertete. Ergebnisrelevant war insbesondere, dass die Beigeladene in Gesamt- und mehreren Einzelmerkmalbewertungen besser beurteilt war. • Einstweilige Anordnung: Regelungsanordnungen, die die Hauptsache vorwegnehmen, sind nur bei überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache und unabwendbaren Nachteilen zu gewähren (§ 123 Abs.1, § 920 Abs.2, § 294 ZPO). • Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art.33 Abs.2 GG verlangt besetzungsrelevanten Leistungsvergleich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; Verwaltung hat Beurteilungsspielraum, Gericht kontrolliert nur auf Ermessens- und Beurteilungsfehler. • Dienstliche Beurteilungen müssen aktuell, aussagekräftig und vergleichbar sein; ein Verstoß liegt vor, wenn keine hinreichenden dienstlichen Beurteilungen vorliegen. Hier lagen Beurteilungen zum 31.03.2012 vor und waren damit aktuell. • Die Auswahlbehörde durfte den Leistungsvorsprung der Beigeladenen annehmen: Gesamturteil besser um eine Notenstufe und in 8 von 15 Einzelmerkmalen bessere Bewertungen; damit keine Wesensgleichheit der Leistung und kein Anspruch des Antragstellers. • Beurteilungsform und -begründung: Verwaltungsvorschriften erlauben numerische Noten ohne zwingende verbale Einzelbegründung; Eröffnung, Besprechung und Möglichkeit zur Konkretisierung gewährleisten effektiven Rechtsschutz (Art.19 Abs.4 GG). • Fehlerbehauptungen des Antragstellers (vergleichbare Beurteilungen, unlauteres Verhalten, fehlerhaftes Anforderungsprofil, Beteiligungsmängel der Personalvertretung) sind nicht glaubhaft gemacht oder entbehren Substanz; frühere Entscheidungen sind für das konkrete Verfahren nicht mehr entscheidungserheblich. • Folge: Da keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs feststeht, besteht kein Anspruch auf erneute Auswahlentscheidung; Anordnungsanspruch fehlt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet; der Beschluss des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller vorläufig Recht zu geben, wird aufgehoben. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; seine Rügen gegen die Auswahlentscheidung (u. a. Vergleichbarkeit der Beurteilungen, mangelnde Begründung, unlauteres Verhalten, fehlerhaftes Anforderungsprofil, Beteiligungsmängel) sind nicht stichhaltig. Die Auswahlentscheidung beruhte auf aktuellen, hinreichend aussagekräftigen Regelbeurteilungen, die einen Leistungsvorsprung der ausgewählten Beigeladenen erkennen lassen; deshalb liegt keine Verletzung von Art.33 Abs.2 GG vor. Der Antragsteller kann daher keine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.