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Beschluss

3 B 268/03

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 43 Abs.1 S.1,2 SGB I kann gegenüber dem zuerst angegangenen Leistungsträger auch nach Inkrafttreten des § 14 SGB IX anwendbar bleiben, wenn trotz ordnungsgemäßer Sachverhaltsaufklärung innerhalb der Zweiwochenfrist die Zuständigkeit nicht geklärt werden kann. • Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger muss die Zuständigkeitsprüfung gemäß § 14 Abs.1 SGB IX tatsächlich und mit verfügbaren Mitteln vornehmen; bloße Zweifel genügen nicht für eine Weiterleitung. • Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist die Zuständigkeit mehrerer Träger streitig, kann der zuerst angegangene Träger vorläufig Leistungen übernehmen; gegebenenfalls besteht später ein Erstattungsanspruch gegen den tatsächlich zuständigen Träger. • Im einstweiligen Rechtsschutz ist glaubhaft zu machen, dass die Leistung dringend erforderlich ist; bei Behinderung und drohender Verzögerung der Förderung ist der Anordnungsgrund regelmäßig bejaht. • Die außergerichtlichen Kosten der nicht antragstellenden Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, wenn sie kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit vorläufiger Leistungspflicht des zuerst angegangenen Trägers nach § 43 SGB I trotz § 14 SGB IX • § 43 Abs.1 S.1,2 SGB I kann gegenüber dem zuerst angegangenen Leistungsträger auch nach Inkrafttreten des § 14 SGB IX anwendbar bleiben, wenn trotz ordnungsgemäßer Sachverhaltsaufklärung innerhalb der Zweiwochenfrist die Zuständigkeit nicht geklärt werden kann. • Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger muss die Zuständigkeitsprüfung gemäß § 14 Abs.1 SGB IX tatsächlich und mit verfügbaren Mitteln vornehmen; bloße Zweifel genügen nicht für eine Weiterleitung. • Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist die Zuständigkeit mehrerer Träger streitig, kann der zuerst angegangene Träger vorläufig Leistungen übernehmen; gegebenenfalls besteht später ein Erstattungsanspruch gegen den tatsächlich zuständigen Träger. • Im einstweiligen Rechtsschutz ist glaubhaft zu machen, dass die Leistung dringend erforderlich ist; bei Behinderung und drohender Verzögerung der Förderung ist der Anordnungsgrund regelmäßig bejaht. • Die außergerichtlichen Kosten der nicht antragstellenden Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, wenn sie kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Der 1984 geborene Antragsteller leidet an einer ungeklärten Hirnfunktionsstörung mit Wahrnehmungsstörungen, Dyspraxie und autistisch anmutenden Verhaltensmustern. Er war in einer einjährigen Fördermaßnahme im Berufsbildungswerk E. GmbH, brach diese ab und beantragte anschließend Eingliederungshilfe bzw. Teilhabemaßnahmen. Zwischen dem Sozialamt (Antragsgegner) und der Beigeladenen (Rehabilitationsträgerin) entstand Streit über die Zuständigkeit; der Antragsgegner leitete den Antrag weiter, die Beigeladene gab ihn zurück. Die Beigeladene lehnte anschließend Kostenübernahme für die gewünschte sozialtherapeutische Berufsförderung im C. ab. Der Antragsteller beantragte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz nach § 43 SGB I zur vorläufigen Kostenübernahme durch den zuerst angegangenen Antragsgegner. • Erlassvoraussetzungen: Nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO setzt eine Regelungsanordnung glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und die Zuständigkeit mehrerer Träger streitig ist, sodass § 43 Abs.1 S.1,2 SGB I zur Anwendung kommt. • Begründung der Anwendbarkeit: § 14 SGB IX zielt auf beschleunigte Zuständigkeitsklärung; die Kammer verlangt aber, dass der zuerst angegangene Träger die Zuständigkeitsprüfung tatsächlich und mit den ihm verfügbaren Mitteln vornimmt und bei Weiterleitung die Unzuständigkeit substantiiert begründet. • Prüfung des konkreten Verhaltens: Der Antragsgegner hätte innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 14 Abs.1 S.1 SGB IX Ermittlungen anstellen müssen (Einholung vorhandener Unterlagen, Rückfragen bei genannten Ansprechpartnern, Kooperation mit Beigeladener). Eine einfache Weiterleitung ohne begründete Feststellung der Unzuständigkeit war nicht ausreichend. • Ausnahmefall für § 43 SGB I: Wenn trotz ordnungsgemäßer Sachverhaltsklärung innerhalb der Frist die Zuständigkeit nicht zu klären ist und weitere Ermittlungen unzumutbare Verzögerungen würden, bleibt § 43 SGB I anwendbar, damit die Leistungsgewährung nicht behindert wird. • Tatbestandliche Feststellungen: Nach Vorlage der Gutachten und Abschlussberichtes ist eine Behinderung glaubhaft und eine längerfristige, sozialtherapeutische Maßnahme im C. fachlich geeignet; daher bestand ein Anspruch auf vorläufige Kostenübernahme durch den zuerst angegangenen Träger. • Anordnungsgrund: Wegen der Behinderung des Antragstellers und des Abbruchs der bisherigen Maßnahme ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten; ein sofortiger Förderbedarf liegt vor. • Rechtsfolge und Erstattung: Der Antragsgegner ist vorläufig zur Kostenübernahme verpflichtet; stellt sich später heraus, dass er nicht zuständig war, besteht ein Erstattungsanspruch gegen den tatsächlich zuständigen Träger nach §§ 102 ff. SGB X. • Kostenentscheidung: Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen eigenen Antrag stellte. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet den Antragsgegner, vorläufig die Kosten für die Aufnahme des Antragstellers in die Sozialtherapie der Berufsförderung bei der B. Werkgemeinschaft e.V. C. zu übernehmen, weil der Antragsteller einen Anspruch auf Sozialleistungen glaubhaft gemacht hat und die Zuständigkeit mehrerer Träger ungeklärt war, sodass nach § 43 Abs.1 SGB I der zuerst angegangene Träger vorläufig zu leisten hat. Die Leistung ist dringend erforderlich; dem Antragsteller ist nicht zuzumuten, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattungsfähig erklärt.