Beschluss
2 L 213/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0523.2L213.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige vorläufig Eingliederungshilfeleistungen in Form der Übernahme der Kosten der Rehabilitation in einer Tagesstätte und der ambulanten Betreuung im bisherigen Umfang für die Zeit ab dem 20. Mai 2008 zu bewilligen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag ist zulässig. Die Kammer sieht durch weite Auslegung des Begriffs "Gesundheitsvorsorge" keine rechtlichen Bedenken gegen das Tätigwerden der Betreuerin für die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren. Denn ohne die Weiterbewilligung der in Rede stehenden Eingliederungshilfe - wer auch immer letztlich Kostenträger sein mag - steht aus Sicht des Gerichts zu befürchten, dass der Gesundheitszustand der seelisch behinderten Antragstellerin sich in kurzer Zeit rapide verschlechtern wird. 3 Zur Vermeidung von unnötigem Konfliktstoff in Verfahren, die auf Bewilligung von Sozialleistungen gerichtet sind, empfiehlt die Kammer der Betreuerin, umgehend mit dem Amtsgericht F. Verbindung aufzunehmen mit dem Ziel, eine Erweiterung der Aufgabenbereiche um die "Vertretung in Behördenfragen und den daraus resultierenden Gerichtsverfahren" zu erwägen. Nach Einführung der rechtlichen Betreuung für Volljährige (§§ 1896 ff. BGB) anstelle der früheren Vormundschaft ist die Zuständigkeit des bestellten Betreuers nicht mehr global, sondern auf bestimmte übertragene Aufgabenbereiche beschränkt. In jedem Fall ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass z.B. die Übertragung des Aufgabenbereichs "Vermögenssorge" zur Verfolgung von sozialhilferechtlichen Ansprüchen des Betreuten - soweit es nicht ausdrücklich um Fragen des Einsatzes vorhandenen Vermögens geht - gegenüber der Behörde oder vor Gericht nicht ausreicht, 4 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. September 2000 - 22 E 524/99 -, NJW 2001, 91 = FamRZ 2001, 312 f = FEVS 52,178 f. 5 Für "normale" Anträge auf Jugendhilfe - also ohne die besonderen Fragestellungen der Eingliederungshilfe - dürfte nichts anderes gelten. 6 Der sinngemäß gestellte Antrag, 7 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der Rehabilitation in einer Tagesstätte und der ambulante Betreuung im bisherigen Umfang für die Zeit ab dem 20. Mai 2008 zu bewilligen, 8 ist auch begründet. 9 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. 10 Gemessen an diesen Anforderungen war dem Rechtsschutzgesuch zu entsprechen. 11 Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist als zunächst angegangener Sozialleistungsträger nach § 43 SGB I vorläufig verpflichtet, die für die Antragstellerin anfallenden Kosten der Eingliederungshilfe ab dem 20. Mai 2008 zu bewilligen. 12 Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Hilfe verpflichtet ist, hat nach dieser Vorschrift der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufige Leistungen zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt. 13 Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die seelisch behinderte Antragstellerin zum Personenkreis gehört, der Leistungen nach den §§ 41, 35 a SGB VIII beanspruchen kann. Dies folgt zum einen schon daraus, dass der Antragsgegner schon seit einiger Zeit - zuletzt bestätigt mit Bewilligungs- und Einstellungsbescheid vom 3. April 2008 - in diesem Rahmen für die Antragstellerin die Kosten einer Betreuung in der Tagesstätte und der ambulanten Betreuung in der Wohnung trägt. Zum andern ergibt sich aus den zu den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners genommenen knappen ärztlichen Stellungnahmen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. vom 3. April 2006 und des Marienhospitals F. vom 31. Oktober 2006, dass die Klägerin seit über 6 Monaten an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD 10 F 60.3 leidet und dadurch an der Teilhabe am Leben an der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören nach § 35 a Abs. 3 SGB VIII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 26 Abs. 3 SGB IX auch Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, u.a. durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten, zum Umgang mit Krisensituationen. Entsprechende Maßnahmen haben nach den zu den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners genommenen Hilfeplangesprächen innerhalb der Rehabilitationsmaßnahmen der Tagesstätte und der ambulanten Betreuung in der Wohnung in den letzten beiden Jahren im Vordergrund gestanden. Daneben ging es um die Schaffung eines strukturierten Tagesablaufs, wozu die Antragstellerin ohne die Unterstützung der Tagesstätte nicht in der Lage war. In jüngerer Zeit haben daneben auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an Bedeutung gewonnen, wie sie in den § 35 a Abs. 3 SGB VIII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 33 ff. SGB IX als Leistungen der Eingliederungshilfe vorgesehen sind. Diese umfassten für die Antragstellerin für einen kurzen Zeitraum sogar Hilfeleistungen in Werkstätten für behinderte Menschen. Die Wünsche der Antragstellerin gehen aber wohl dahin, durch gezielte Hilfen die erforderliche Reife und Befähigung für eine Ausbildung oder für eine längerfristige ungeschulte Betätigung auf dem allgemeinen (ersten) Arbeitsmarkt entwickeln zu können. 14 Diese Aufgaben können sowohl im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII erbracht werden, die in Ausnahmefällen auch für einen beschränkten Zeitraum über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus gewährt werden können (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII), als auch im Rahmen des Leistungskatalogs der §§ 53 ff. SGB VIII dem überörtlichen Sozialhilfeträger (vgl. § 97 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII) obliegen. Es lässt aber sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung nicht feststellen, dass einer der beiden Sozialleistungsträger offensichtlich zuständig ist. Es fehlt der beschließenden Kammer - nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - an der Nachvollziehbarkeit der Einschätzung des Antragsgegners, dass es der Antragstellerin an Entwicklungspotenzial im Sinne der Jugendhilfe fehle. Wenn aber zwischen dem Antragsgegner und dem Beigeladenen streitig ist, wer letztlich zur Leistung verpflichtet ist, muss der Antragsgegner bei dieser Sachlage als zuerst angegangener Leistungsträger nach § 43 SGB I die verlangten Leistungen, auf die die Antragstellerin einen materiellrechtlichen Anspruch hat, vorläufig erbringen. Sofern der Antragsgegner und die Beigeladenen hiernach noch die Frage der letztendlichen Kostentragung für klärungsbedürftig halten sollten, wäre dies in einem gesonderten Kostenerstattungsverfahren zwischen den in Betracht kommenden Sozialleistungsträgern zu klären. 15 Bei dieser Sachlage ist eine Zuständigkeit des Antragsgegners auch nicht wegen der Systematik des § 14 SGB IX entfallen, die der Antragstellerin Veranlassung geben könnte, um vorläufigen Rechtsschutz gegenüber dem Beigeladenen vor der Sozialgerichtsbarkeit nachzusuchen. 16 Es ist richtig, dass nach der Gesetzessystematik des § 14 SGB IX und dem Willen des Gesetzgebers diese Vorschrift die Aufgabe hat, den für eine Rehabilitationsaufgabe zuständigen Leistungsträger kurzfristig - in der Regel binnen zwei Wochen - zu ermitteln. Dem Antragsgegner ist weiter einzuräumen, dass das Verhältnis zwischen § 43 SGB I und § 14 SGB IX umstritten ist. Die Kammer folgt allerdings nicht der Auffassung, wonach die Entscheidung des Antragsgegners, sich für nicht zuständig zu erachten und den Antrag nach § 14 SGB IX an den Beigeladenen als den aus seiner Sicht zuständigen Rehabilitationsträger abzugeben, als Spezialregelung für den Bereich der Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe die Anwendung des § 43 SGB I ausschließt, 17 so aber Bay. Verwaltungsgerichtshof - VGH -, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 12 CE 06.2732 -, Nachrichtendienst des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge/- Rechtsprechungsdienst - NDV-RD - 2007, S. 110 ff. 18 Wie der vorliegende Fall zeigt, führt die an materielle Kriterien anknüpfende Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX nicht zwingend dazu, dass binnen zwei Wochen im Interesse behinderter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Sozialleistungssystems entgegengewirkt wird. Die Leistungsverpflichtung des Antragsgegners ist deshalb nach Auffassung der Kammer hier nicht dadurch entfallen, dass dieser sich zum nicht zuständigen Rehabilitationsträger erklärt und den Antrag der Antragstellerin vom 11. Januar 2008 am 15. Januar 2008 mit einem entsprechenden Begleitschreiben nach § 14 SGB IX an den Beigeladenen abgegeben hat. Nach den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen sind beide Schreiben am 17. Januar 2008 bei dem Beigeladenen eingegangen. Auf die Mitteilung des Beigeladenen vom 1. Februar 2008, seine Zuständigkeit könne frühestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres beginnen und auch für diesen Fall sei die Vorlage weiterer Unterlagen - wie Sozialhilfegrundantrag, fachärztliche Atteste, Hilfeplanung und sonstige Sozialberichte - erforderlich, entsprach der Antragsgegner mit Schreiben vom 5. März 2008 diesem Wunsch. Schreiben samt Unterlagen wurden vom Beigeladenen zum Vorgang genommen, ohne den Fragen, was nun mit Blick auf eine Hilfegewährung für den Antragsteller zu veranlassen gewesen wäre, weiter nachzugehen. Erst auf die Nachfrage der Betreuerin der Antragstellerin vom 25. April 2008, ob denn nach Vollendung des 21. Lebensjahres die Hilfe vom Beigeladenen fortgeführt würde, teilte die Mitarbeiterin des Beigeladenen mit, der Vorgang sei ihr erst jetzt wieder vorgelegt worden, und forderte von der Betreuerin die Vorlage weiterer Unterlagen. In Anbetracht des Verbots einer Weiterverweisung an einen dritten Rehabilitationsträger innerhalb des § 14 SGB IX spricht dieses Verhalten nach Einschätzung der Kammer aber dafür, dass der Beigeladene - unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung zum Tätigwerden nach § 14 SGB IX - auch nach Eingang der vom Antragsgegner übersandten Unterlagen weder leistungsbereit war noch bis heute ist. 19 Für solche Fälle schließt sich die Kammer der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, 20 vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 21. September 2004 - 10 TG 2293/04 -, FEVS 56, S. 328 ff., OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 12 ME 29/03 -, Behindertenrecht - br - 2003, S.193 f.; VG Braunschweig, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 3 B 268/03 -, br 2003, S. 190 ff., 21 wonach in derartigen Fällen eines Systemversagens § 43 SGB I als allgemeine Regelung für alle Sozialleistungsbereiche zumindest (ergänzend) Anwendung finden muss, wenn die Zuständigkeitsregelung nach § 14 SGB IX nicht innerhalb von zwei Wochen zum Erfolg führt und weitere Ermittlungen zur Zuständigkeit zu einer unzumutbaren Leistungsverzögerung führen würden. Denn der an ein bloß formales Kriterium ("der erstangegangene Leistungsträger") anknüpfende § 43 SGB I wird in der Regel zügig zur Ermittlung des vorläufig Leistungsverpflichteten und somit zur schnellen Leistungserbringung führen. Schließlich ist in diesem Zusammenhang rechtsdogmatisch zu berücksichtigen, dass § 43 SGB I zu den gemeinsamen Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche gehört, so dass die dort aufgeführten Grundsätze auch auf die Rehabilitationsleistungen des SGB IX Anwendung finden. Ein Absehen von einer solchen ergänzenden Heranziehung des § 43 SGB I hätte zur Folge, dass die Durchsetzung von Rechten eines - auch im Rahmen des § 14 SGB IX - besonders geschützten Personenkreises nicht verbessert, sondern entgegen den Erwägungen des Gesetzgebers des SGB IX erschwert würde. Ob eine ergänzende Heranziehung nach § 43 SGB I auch in Fällen möglich ist, in denen der zuerst angegangene Leistungsträger offensichtlich unzuständig ist, 22 ablehnend VGH Kassel, Beschluss vom 21. September 2004 - 10 TG 2293/04 -, FEVS 56, S. 328 ff., 23 kann hier dahinstehen. Denn - wie oben dargelegt - liegt ein solcher Fall nicht vor. 24 Man mag bemängeln, dass in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners außer den gut dokumentierten Hilfeplangesprächen die getroffenen Bewilligungsentscheidungen einschließlich des Einstellungsbescheides vom 3. April 2008 - unter Berücksichtigung der Vorgaben des SGB X - hinsichtlich der Entscheidungsbegründung Wünsche offen lassen. Dass der Hilfeplan nur ein besonderes Verfahren der Entscheidungsfindung in der Jugendhilfe ist, nicht aber die getroffene Verwaltungsentscheidung ersetzt, sondern noch in eine solche umgesetzt werden muss, ist mittlerweile Allgemeingut. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, worauf letztlich die Einschätzung des Antragsgegners gestützt wird, Entwicklungspotenzial im Sinne der Jugendhilfe fehle bei der Antragstellerin. Im Hinblick auf die knappen ärztlichen Stellungnahmen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. vom 3. April 2006 und des Marienhospitals F. vom 31. Oktober 2006 verwundert es die Kammer, dass im Hilfeplangespräch vom 20. März 2008 zwar eine 6wöchige Behandlung im Universitätsklinikum Aachen lobend erwähnt wird, aber im Hinblick auf die jetzt anstehenden Entscheidungen nicht sofort aktuelle ärztliche Unterlagen angefordert werden, aus denen sich zeitnah der Gesundheitszustand der Antragstellerin und die aus medizinischer Sicht in Betracht kommenden geeigneten Hilfemaßnahmen für die nahe Zukunft erkennen lassen. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass gerade die Entscheidung über die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII von ihrer gesetzlichen Konstruktion her auf interdisziplinärer Kooperation - insbesondere von sozialpädagogischer Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie - beruht. Andererseits ist zu Lasten des Beigeladenen zu berücksichtigen, dass das Fehlen eines ausgefüllten Hilfeplanformulars auch schon vor dem 29. April 2008 hätte festgestellt werden können. 25 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, also einen Grund, der die Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren rechtfertigt. Es ist der Antragstellerin in ihrer schwierigen persönlichen Entwicklung nach Einschätzung der Kammer nicht zumutbar, sie auf den Ausgang des bereits anhängigen Klageverfahrens 2 K 972/08 zu verweisen. Die Kammer vermag sich insbesondere die Auffassung des Beigeladenen nicht zu eigen machen, dass eine wegen der nicht geklärten Zuständigkeit möglicherweise drohende Kündigung des bisherigen Tagesstättenplatzes wegen der großen Zahl von Anbietern auf diesem Marktsegment hinzunehmen sei. Der Zuständigkeitsstreit ist nicht dazu da, die persönliche Situation der Hilfesuchenden durch das Entstehen von Schulden zu verschlechtern oder das Wunsch- und Wahlrecht auszuhebeln. Dies widerspricht in besonderem Maße den Regelungen der Jugendhilfe, aber auch der übrigen Sozialleistungssysteme mit konkurrierenden Leistungsangeboten, wonach der Zuständigkeitsstreit unter den Trägern gerade keine Auswirkungen auf die Hilfeempfänger haben darf. Genau dies wollen Regelungen wie § 43 SGB I und § 14 SGB IX vermeiden. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Kostenentscheidung bezüglich des Beigeladenen ergibt sich aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Er hat keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt.