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Beschluss

6 B 530/02

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Entziehung einer Fahrerlaubnis sind die spezielleren Vorschriften des StVG/FeV anwendbar, auch wenn die Fahrerlaubnis von Anfang an rechtswidrig erlangt wurde. • Bei Verdacht auf gefälschtes Begutachtungszeugnis und fortbestehenden Eignungszweifeln kann die Behörde die sofortige Vollziehung anordnen; dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist im summarischen Verfahren regelmäßig nicht stattzugeben. • Weigert sich der Betroffene, das geforderte Gutachten vorzulegen, oder fehlt das Original eines negativen Gutachtens, verdichten sich die Zweifel an der Fahreignung zur Aussichtslosigkeit seines Widerspruchs.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis bei gefälschtem MPU-Gutachten und Anordnung der sofortigen Vollziehung • Zur Entziehung einer Fahrerlaubnis sind die spezielleren Vorschriften des StVG/FeV anwendbar, auch wenn die Fahrerlaubnis von Anfang an rechtswidrig erlangt wurde. • Bei Verdacht auf gefälschtes Begutachtungszeugnis und fortbestehenden Eignungszweifeln kann die Behörde die sofortige Vollziehung anordnen; dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist im summarischen Verfahren regelmäßig nicht stattzugeben. • Weigert sich der Betroffene, das geforderte Gutachten vorzulegen, oder fehlt das Original eines negativen Gutachtens, verdichten sich die Zweifel an der Fahreignung zur Aussichtslosigkeit seines Widerspruchs. Der 1948 geborene Antragsteller hatte 1995 wegen Trunkenheitsfahrt und 1994 wegen Fahrens mit 2,15 o/oo Blutalkohol seine Fahrerlaubnis entzogen bekommen. Er beantragte im August 1995 die Neuerteilung und reichte einem TÜV-Gutachten folgend einen Antrag ein; die Behörde erteilte ihm 1996 die Fahrerlaubnis. Später fiel er mehrfach durch Fahrten ohne Fahrerlaubnis und Geschwindigkeitsüberschreitungen auf. 2002 teilte die Polizei mit, das vom TÜV ausgestellte Originalgutachten enthalte eine negative Prognose und bei der Behörde sei ein gefälschtes Gutachten eingereicht worden. Die Behörde nahm die Fahrerlaubnis mit sofortiger Vollziehung für die Zukunft zurück. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz, er behauptete, selbst Opfer einer Täuschung durch einen Dritten (R.) gewesen zu sein und habe auf ein angeblich positives Nachweisgutachten vertraut. • Formelle Voraussetzungen: Die Behörde hat die sofortige Vollziehung form- und fristgerecht angeordnet und hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, § 80 Abs. 3 VwGO). • Rechtliche Grundlagen: Entziehung der Fahrerlaubnis richtet sich nach § 3 StVG i.V.m. § 46 FeV; diese spezialgesetzlichen Vorschriften sind auch anzuwenden, wenn die Fahrerlaubnis von Anfang an rechtswidrig erlangt wurde. • Verdichtung der Eignungszweifel: Das geforderte MPU-Gutachten wurde nicht vorgelegt bzw. das vorliegende Gutachten war gefälscht; nach ständiger Rechtsprechung führt dies zur Gewissheit der Nichteignung, insbesondere bei früheren Fahrten unter Alkohol und Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 1, Abs. 3 FeV). • Summarische Prüfung: Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann nicht zugunsten eines Antrags entschieden werden, wenn die entziehende Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist; die Gesichtspunkte für die Richtigkeit der Entscheidung überwiegen hier deutlich. • Fehler in der Begründung unbeachtlich: Die Behörde hat die Maßnahme irrtümlich als ‚Rücknahme‘ bezeichnet; dies ändert nichts am materiellen Gehalt der Entscheidung, die als Entziehung der Fahrerlaubnis zu werten ist. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Aufhebung der Vollziehung wurde abgewiesen. Das Gericht hält die sofortige Vollziehung für gerechtfertigt, weil sich die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers aufgrund früherer Alkoholfahrten, mehrfacher Fahrten ohne Fahrerlaubnis und des Vorliegens eines gefälschten bzw. nicht vorgelegten negativen MPU-Gutachtens zur Überzeugung verdichtet haben. Die Anwendung der Vorschriften des StVG/FeV ist auch dann geboten, wenn die Fahrerlaubnis von Anfang an durch Täuschung erlangt wurde. Dass die Behörde den Bescheid als ‚Rücknahme‘ bezeichnete, berührt nicht dessen Substanz; die Maßnahme ist materiell rechtmäßig. Die Kostenentscheidung wurde zu Lasten des Antragstellers getroffen.