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Urteil

14 K 7374/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0818.14K7374.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.1977 geborene Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger türkischer Abstammung und ist in Deutschland geboren. 3 Das Amtsgericht E verurteilte den Kläger mit Urteil vom 20.06.2000 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit (Unfallverursachung mit 1,27 Promille) zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und setzte für die Neuerteilung eine Sperrfrist von 5 Monaten. Am 20.11.2000 wurde dem Kläger eine neue Fahrerlaubnis erteilt. 4 Mit Urteil vom 09.08.2002 verurteilte das Amtsgericht P den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK von 1,83 Promille) zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und setzte für die Neuerteilung eine Sperrfrist von 15 Monaten fest. 5 Am 11.08.2003 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 08.09.2003 ordnete der Beklagte die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Das Gutachten des Zentrums für medizinisch-psychologische Untersuchungen in S vom 14.02.2004 kam zu dem Ergebnis, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Das psychologische Untersuchungsgespräch fand mit Hilfe des vereidigten Dolmetschers Herrn T statt. Aufgrund des positiven Untersuchungsergebnisses erteilte der Beklagte dem Kläger am 19.02.2004 eine neue Fahrerlaubnis. 6 Das Amtsgericht L verhängte mit Strafbefehl vom 08.06.2006 gegen den Kläger eine Geldstrafe wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln. Bei dem Kläger und seinem Beifahrer waren am 30.01.2006 bei einer Polizeikontrolle am Grenzübergang T1 insgesamt 1,5 g Marihuana und 1 Joint aufgefunden worden. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mehrfach auf, durch eine Blut- und Urinuntersuchung nachzuweisen, dass er keine Drogen konsumiere. 7 Mit Schreiben vom 26.07.2007 verwarnte der Beklagte den Kläger, weil das Kraftfahrtbundesamt mitgeteilt hatte, dass für den Kläger insgesamt 8 Punkte eingetragen waren (vier Geschwindigkeitsüberschreitungen). 8 Am 05.08.2007 wurde der Kläger bei einer Polizeikontrolle auf Rauschmittelkonsum kontrolliert. Ein Drugwipetest auf Kokain verlief positiv. Das rechtsmedizinische Gutachten der Blutprobe des Instituts für Rechtsmedizin der Universität C vom 15.08.2007 kam hingegen zu einem negativen bzw. unauffälligen Befund. Dies sah der Beklagte schließlich als Nachweis für fehlenden Drogenkonsum an. 9 Im Februar 2008 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass die Staatsanwaltschaft C1 wegen des Verdachts von strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit MPU-Manipulationen ermittelte. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger (wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung) wurde eingestellt. Herr T wurde mit Urteil des Landgerichts C1 vom 22.08.2007 wegen Urkundenfälschung in 778 Fällen, wegen Bestechung, wegen Steuerhinterziehung in 7 Fällen und wegen Beihilfe zum Gebrauch gefälschter Gesundheitszeugnisse in 45 Fällen (Tatzeiten zwischen 1999 und 2005) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Im Urteil des Landgerichts C1 ist ausgeführt (Bl. 9, 10 des Urteilsabdrucks, Bl. 49, 50 GA): 10 "Auf Grund seiner früheren Dolmetschertätigkeit wusste der Angeklagte T, in welcher Form die Begutachtungsgespräche für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung abliefen. Er wusste, bei welchen Antworten den Prüflingen positive Bescheide erteilt wurden und welche Antworten dazu führten, dass die Prüflinge weiterhin als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs angesehen wurden. Er erkannte, dass sich aus diesem Wissen Verdienstmöglichkeiten ergaben. Er beschloss, in diesem Bereich gewerbsmäßig tätig zu werden und sich eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle zu verschaffen. Der Angeklagte baute ein bundesweit tätiges Netz aus Vermittlern auf, die ihm vorzugsweise türkischsprachige Kunden zuführen sollten, die ihre Fahrerlaubnis verloren hatten und eine medizinisch-psychologische Prüfung ablegen mussten." 11 Mit Schreiben vom 18.03.2008 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. 12 Die MPU-GmbH S teilte auf Anfrage des Beklagten mit Schreiben vom 16.04.2008 mit, dass sofern eine Manipulation der Untersuchung durch inkorrekte Übersetzungen des hinzugezogenen Übersetzers anzunehmen sei, das positive Ergebnis des Gutachtens selbstverständlich nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. 13 Unter dem 23.04.2008 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass aufgrund der Stellungnahme der MPU-GmbH S die Zweifel an der Kraftfahreignung weiterhin bestünden. Er forderte den Kläger auf, ein positives medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten vorzulegen und wies ihn darauf hin, dass bei Nichtvorlage auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe. 14 Am 09.06.2008 unterzeichnete der Kläger eine Einverständniserklärung, dass die zur Begutachtung erforderlichen Verwaltungsvorgänge der Begutachtungsstelle übersandt werden konnten. Die Gutachtenstelle sandte die Unterlagen am 25.08.2008 nach durchgeführter Begutachtung an den Beklagten zurück. Das Gutachten wurde nicht vorgelegt. 15 Mit Ordnungsverfügung vom 23.09.2008 – zugestellt am 26.09.2008 – nahm der Beklagte die Erteilung der Fahrerlaubnis vom 19.08.2004 gemäß § 48 VwVfG zurück und forderte den Kläger auf, den Führerschein unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung abzugeben. Für den Fall der Nichtabgabe drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an. Für die Amtshandlung setzte er eine Gebühr in Höhe von 95,00 Euro an und legte dem Kläger die Kosten der Zustellung in Höhe von 2,63 Euro auf. Zur Begründung führte er aus, die Erteilung der Fahrerlaubnis im Jahre 2004 sei rechtswidrig gewesen. Wie sich jetzt herausgestellt habe, sei die zugrundeliegende positive Begutachtung mit Hilfe eines Dolmetschers abgelegt worden, der den Ausgang der Begutachtung durch eigene gefälschte Aussagen manipuliert habe. Auf einen Vertrauenstatbestand könne sich der Kläger nicht berufen, denn er habe den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt. Ein neues Fahreignungsgutachten habe er nicht vorgelegt. 16 Der Kläger hat am 27.10.2008 (einem Montag) Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Dolmetscher Herr T sei nicht wegen manipulierter Übersetzungen bei den MPU verurteilt worden. Es habe lediglich ein Verdacht auf manipulierte Übersetzungen bestanden, der ihm, dem Kläger, nicht vorgehalten werden dürfe. Er selbst sei zwar in Deutschland geboren, habe sich aber eines Dolmetschers für die türkische Sprache bedient, weil er sich nicht in der Lage gefühlt habe, in ganzen Sätzen die Fragen des Gutachters zu beantworten. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23.09.2008 aufzuheben. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen das Vorbringen aus dem angefochtenen Bescheid. 22 Mit Beschluss der Kammer vom 17.04.2009 ist das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezognen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. 26 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23.09.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 27 Der Beklagte hat die dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis gemäß § 48 Abs. 1 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zurückgenommen, weil nach Auffassung der Behörde zum Zeitpunkt der Erteilung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht vorgelegen hätten. Inwieweit bei einem solchen Sachverhalt allein die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Betracht kommt und/oder auch eine Rücknahme der Fahrerlaubnis erfolgen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 28 Für die Entziehung nach § 3 bzw. § 4 StVG als Spezialregelung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschluss vom 27.01.1958 – I B 137.56, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 3; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 30.01.2002 – 3 BS 4/02; Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig, Beschluss vom 17.09.2002 – 6 B 530/02 –; VG Saarland, Beschluss vom 12.09.2007 – 10 L 1021/07 –; die gegenteilige Auffassung (Rücknahme möglich) wird vertreten: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Beschluss vom 12.04.1994 – 10 S 1215/93 –; OVG Koblenz, Urteil vom 05.07.1988 – 7 A 25/87 –; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 39. Aufl. § 3 StVG Rdnr. 40. 29 Das Gericht folgt der ersten und herrschenden Rechtsauffassung. Jedenfalls für den Fall, dass nachträglich Eignungsmängel bekannt werden, die die Straßenverkehrsbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigen, gehen die § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV den §§ 48, 49 VwVfG vor. Danach war der Beklagte verpflichtet, dem Kläger wegen fehlender Fahreignung die Fahrerlaubnis nach § 3 StVG, § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen und damit das zu tun, was er getan hat. Dass der Beklagte seine Entscheidung als Rücknahme bezeichnet und begründet hat, ist für das Ergebnis insoweit rechtlich ohne Bedeutung, weil es sich bei der Entziehung um eine gebundene Entscheidung handelt und im Übrigen auch andernfalls im Wege der Umdeutung eine gesetzeskonforme Auslegung hätte erfolgen können. 30 Vgl. ebenso VG Braunschweig, Beschluss vom 17.09.2002 – 6 B 530/02 –. 31 Der Kläger hat sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Der Beklagte durfte gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV mangels Vorlage eines zu Recht angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. 32 Der Kläger hat seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht durch das Gutachten des TÜV S vom 14.02.2004 nachgewiesen. Der Beklagte hat das Gutachten im Nachhinein berechtigterweise zurückgewiesen, denn es bestehen erhebliche Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Begutachtung. Aufgrund der durch das Ermittlungsverfahren und die Gründe des Urteils gegen den Dolmetscher T bekannt gewordenen konkreten Verdachtsmomente durfte der Beklagte jede der in der fraglichen Zeit von Herrn T durchgeführte Dolmetschertätigkeit bei medizinisch-psychologischen Untersuchungen in Frage stellen. Dies gilt, obwohl die manipulierten Übersetzungen nur im Urteil erwähnt sind, strafrechtlich aber gegen den Dolmetscher nicht abgeurteilt worden sind. Ausreichend ist, dass aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ein konkreter Manipulationsverdacht besteht, der – auch – die Übersetzung bei der Untersuchung des Klägers in Frage stellt. Die MPU-GmbH S hat auf Anfrage des Beklagten mitgeteilt, dass bei anzunehmenden Manipulationen bei der Übersetzung das positive Ergebnis nicht aufrecht erhalten werden könne. Im Fall des Klägers ist erschwerend zu berücksichtigen, dass dieser in Deutschland geboren ist und – wie sich in der mündlichen Verhandlung vor Gericht bestätigt hat – fließend Deutsch spricht und vor diesem Hintergrund eine Übersetzung seiner Antworten schon nicht benötigte. Soweit der Kläger nunmehr versucht, seine Deutschkenntnisse herunterzuspielen und angibt, nicht in ganzen Sätzen reden zu können, ist seine Motivationslage klar erkennbar. Seine dahingehenden Angaben sind nach dem persönlichen Eindruck der Einzelrichterin im Termin der mündlichen Verhandlung unzutreffend und unglaubhaft. 33 Das vom Beklagten unter dem 23.04.2008 im Hinblick auf die zwei Alkoholfahrten aus den Jahren 2000 und 2002 – die gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StVG nach wie vor verwertbar sind – gemäß § 13 Satz 1 Ziff. 2 b. FeV zu Recht angeforderte neue Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle, mit welchem er seine Eignung hätte nachweisen können, hat der Kläger zwar erstellen lassen, aber nicht vorgelegt. Das Gericht sieht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 FeV vorliegend als erfüllt an, denn der Beklagte hat in seiner Aufforderung vom 23.4.2008 den Kläger darauf hingewiesen, dass die Zweifel an seiner Kraftfahreignung nach den bekannt gewordenen Manipulationsvorwürfen weiterhin bestünden, so dass der Kläger die genaue Fragestellung des Gutachtens der Gutachtenanforderung aus September 2003 entnehmen konnte. 34 Die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung in der Verfügung vom 23.09.2008 ist gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – rechtmäßig. 35 Die Gebührenfestsetzung und Auferlegung der Postzustellungskosten ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Vorschriften. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.