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Urteil

80 K 54.12 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0709.80K54.12OL.0A
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Leitsätze
1. Es liegt ein innerdienstliches Dienstvergehen vor, wenn das pflichtwidrige Verhalten in das Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit des Beamten eingebunden war, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08.(Rn.94) 2. Mt den Aufgaben eines Polizeiverwaltungsbeamten, der insbesondere für straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten bei der Polizei zuständig war, ist es unvereinbar, Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zu begehen.(Rn.99) 3. Es muss jedem Beamten klar sein, dass er die Grenze zur Sozialadäquanz auch dann überschreitet, wenn er in Bezug auf das Amt eine wie auch immer geartete Sachleistung von einigem Wert fordert, annimmt oder sich versprechen läßt.(Rn.115) 4. Fehlende Aufsicht und Kontrolle sowie eine Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten sind grundsätzlich geeignet, von der Höchstmaßnahme abzusehen.(Rn.122)
Tenor
Gegen den Beklagten wird eine Kürzung des Ruhegehalts um 10 v.H. auf die Dauer von 36 Monaten verhängt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt ein innerdienstliches Dienstvergehen vor, wenn das pflichtwidrige Verhalten in das Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit des Beamten eingebunden war, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08.(Rn.94) 2. Mt den Aufgaben eines Polizeiverwaltungsbeamten, der insbesondere für straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten bei der Polizei zuständig war, ist es unvereinbar, Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zu begehen.(Rn.99) 3. Es muss jedem Beamten klar sein, dass er die Grenze zur Sozialadäquanz auch dann überschreitet, wenn er in Bezug auf das Amt eine wie auch immer geartete Sachleistung von einigem Wert fordert, annimmt oder sich versprechen läßt.(Rn.115) 4. Fehlende Aufsicht und Kontrolle sowie eine Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten sind grundsätzlich geeignet, von der Höchstmaßnahme abzusehen.(Rn.122) Gegen den Beklagten wird eine Kürzung des Ruhegehalts um 10 v.H. auf die Dauer von 36 Monaten verhängt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat ein einheitliches Dienstvergehen begangen, das die ausgesprochene Kürzung des Ruhegehalts für die gesetzliche Höchstdauer von 36 Monaten (§ 11 DiszG) erforderlich macht. I. Die Disziplinarklage leidet allerdings an einem wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 55 Abs. 1 BDG (i.V.m. § 41 DiszG), weil die nach § 30 DiszG vorgeschriebene abschließende Anhörung des Beklagten nicht durchgeführt wurde. Der Beklagte hat den Mangel der fehlenden Anhörung jedoch nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) gerügt, so dass der Mangel gemäß § 55 Abs. 2 BDG unberücksichtigt bleiben kann, wenn ansonsten die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögert werden würde und der Beklagte über die Folgen der Fristversäumnis belehrt worden ist. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hatte zudem im gerichtlichen Disziplinarverfahren ausreichend Gelegenheit, zu den Vorwürfen der Disziplinarklage Stellung zu nehmen, so dass der Anhörungsmangel geheilt ist. II. 1. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs zu 1. entsprechend den gemäß § 57 Abs. 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG bindenden Feststellungen des Landgerichts Berlin im Urteil vom 29. September 2011 zugrunde. An dieser Bindungswirkung nehmen zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand der in Rede stehenden Straftatbestände teil. Mit der strafgerichtlich festgestellten Vorteilsannahme in vier Fällen hat der Beklagte nicht nur Straftaten begangen, sondern zugleich seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 20 Satz 2 und 3 LBG (a.F.) verletzt. Zugleich hat er hierdurch gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsausübung (§ 20 Satz 2 LBG a.F.) sowie gegen seine Pflicht aus § 34 LBG a.F. verstoßen, in Bezug auf sein Amt keine Belohnungen oder Geschenke anzunehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein innerdienstliches Dienstvergehen vor, weil das pflichtwidrige Verhalten in das Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit des Beklagten eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris Rn. 54). Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft; auch insofern besteht eine Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen, insbesondere daran, dass der vom Landgericht Berlin angenommene Verbotsirrtum vermeidbar gewesen sei. 2. Die dem Vorwurf zu 2. zugrundeliegende Handlung (Gebrauch einer gefälschten Urkunde - Parkvignette -) wird vom Beklagten eingeräumt. Nachweisbar ist insoweit allerdings nur ein Fehlverhalten am 19. Juli 2005, als die im geparkten Fahrzeug des Beklagten ausliegende Parkvignette beschlagnahmt wurde und daraufhin das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten eingeleitet wurde. Ein Verhalten eines Beamten – wie hier – außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen allerdings nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a. F.). Beides ist vorliegend der Fall. Mit den Aufgaben eines Polizeiverwaltungsbeamten, der insbesondere für straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten bei der Polizei zuständig war, ist es unvereinbar, Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zu begehen. Zwar ist seit dem 1. April 2009 die für Landesbeamte geltende Neuregelung des außerdienstlichen Dienstvergehens in §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (vom 17. Juni 2008, BGBl I S. 1010, - BeamtStG -) in Kraft. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist aber die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 25. August 2008 – 1 D 1/08 – Rn. 33 nach Juris m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Auch bei Anwendung der §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hätte sich im Ergebnis an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts geändert. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch wenn die Neufassung nach ihrem Wortlaut demnach nicht mehr auf die „Achtung“, sondern nur noch auf das „Vertrauen" abstellt, so hat sich dadurch nichts zugunsten des Beamten geändert, betrifft „Vertrauen" doch die Erwartung, dass sich der Beamte nicht nur aus der Sicht der Bürger (Allgemeinheit) - wie man der amtlichen Begründung (BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs) entnehmen könnte -, sondern auch aus der Sicht seines Dienstherrn außerdienstlich so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1/08 –, Rn. 53 nach Juris zur entsprechenden und insoweit gleichen Neuregelung im Bundesbeamtengesetz). Es kann offen bleiben, ob und wie es sich für die Beurteilung eines außerdienstlichen Verhaltens eines Landesbeamten als Dienstvergehen auswirkt, dass sich die Vertrauensbeeinträchtigung nicht mehr wie in der landesrechtlichen Vorgängerregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG oder der für Bundesbeamte geltenden Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG alternativ entweder auf das Amt des Beamten (im konkret-funktionellen Sinne – Dienstposten –, vgl. BVerwG a.a.O, Rn. 52) oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern nur noch auf das Amt beziehen muss. Im vorliegenden Fall bezog sich die durch den Gebrauch der gefälschten Parkvignette im ruhenden Verkehr begründete, bedeutsame Vertrauensbeeinträchtigung auf das „Amt“ des Beklagten im konkret-funktionalen Sinn, d.h. seine damaligen konkreten Dienstaufgaben als selbst mit der Verkehrsüberwachung betrauter Polizeiverwaltungsbeamter. Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. 3. Auch der Vorwurf zu 3. steht nach der Aktenlage und der geständigen Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung fest. Nach der in der Disziplinarakte vorhandenen Aufstellung ist der Beklagte zwischen dem 9. Mai 2005 und dem 3. Juni 2005 an insgesamt 11 Arbeitstagen nicht wie angewiesen um 9 Uhr auf der Dienststelle erschienen, sondern erst zwischen 10:05 Uhr und 12:05 Uhr; an zwei dieser Tage gab der Beklagte im Gleitbogen an, zuvor einen Ortstermin absolviert zu haben, obwohl ihm auch dieses - vor dem Erscheinen auf der Dienststelle - untersagt worden war. Es liegt daher ein Verstoß des Beklagten gegen seine Gehorsamspflicht gemäß § 21 Satz 2 LBG a.F. vor. 4. Die den Vorwürfen zu 4. und 5. zugrunde liegenden Handlungen hat die Kammer gemäß § 56 BDG ausgeschieden, weil es auf sie für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ankommt. III. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG); dem entspricht bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 – Juris Rn. 57 ff m.w.N.; st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Urteil vom 5. November 2009 – OVG 80 D 6.08 – UA S. 21 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Setzt sich das Dienstvergehen - wie hier - aus mehreren Pflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme grundsätzlich nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - bei juris). Im vorliegenden Fall sind aufgrund ihres inneren Zusammenhangs die vier der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Fälle von Vorteilsannahme als (schwerste) Gesamtverfehlung zu betrachten. Zur disziplinarrechtlichen Bedeutung des Verbots der Vorteilsannahme hat das Bundesverwaltungsgericht vor Kurzem ausgeführt (Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3/12 - nach juris Rn. 28 ff.): „… Dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt kommt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter, d.h. als Organ des Staates, erforderlich ist. Eine rechtsstaatliche Verwaltung ist auf die berufliche Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Jeder Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn kein Zweifel daran aufkommt, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten Dingen zugeht (Urteile vom 22. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 76.95 - BVerwG 113, 4 ; vom 24. Juni 1998 - BVerwG 1 D 23.97 - BVerwGE 113, 229 ; vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 11 und vom 8. Juni 2005 - BVerwG 1 D 3.04 - juris Rn. 20). Aus der herausragenden Bedeutung des Verbots der Vorteilsannahme folgt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls dann indiziert ist, wenn sich der Beamte wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Im Falle der Bestechlichkeit wird das Verbot der Vorteilsannahme in besonders schwerer Weise missachtet. Der Beamte erklärt sich bereit, als Gegenleistung für einen Vorteil eine rechtswidrige Diensthandlung vorzunehmen. Der Straftatbestand des § 332 Abs. 1 StGB ist bereits dann vollendet, wenn die sogenannte Unrechtsvereinbarung (rechtswidrige Diensthandlung gegen Vorteil) zustande gekommen ist. Die Vereinbarung muss nicht "erfüllt" worden sein. Weder müssen der Beamte oder der von ihm bestimmte Dritte den vereinbarten Vorteil erhalten noch muss der Beamte rechtswidrig gehandelt haben. Der besonders schwere Unrechtsgehalt der Bestechlichkeit kommt im Strafrahmen des § 332 Abs. 1 StGB zum Ausdruck, der von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren reicht. Er wird zudem durch die Entscheidung des Gesetzgebers belegt, das Beamtenverhältnis nach der - hier allerdings nicht anwendbaren, weil zur Tatzeit noch nicht geltenden - Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 - BeamtStG - (BGBl I S. 1010) bereits dann kraft Gesetzes zu beenden, wenn ein Beamter wegen Bestechlichkeit in Bezug auf eine Diensthandlung im Hauptamt rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Darüber hinaus ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei strafbarem Verhalten nach § 331 Abs. 1 StGB (Vorteilsannahme im strafrechtlichen Sinne) im Regelfall angezeigt, wenn ein Beamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt. Auch in diesen Fällen muss eine Unrechtsvereinbarung zustande kommen, d.h. der Beamte muss eine Beziehung zwischen Vorteil und Dienstausübung herstellen. Seit der Erweiterung des Straftatbestandes des § 331 Abs. 1 StGB durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) muss sich diese Vereinbarung nicht mehr auf eine konkrete dienstliche Handlung beziehen. Es reicht aus, dass durch den Vorteil das allgemeine Wohlwollen des Beamten bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erkauft werden soll. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte keine Bereitschaft zur Missachtung von Recht und Gesetz hat erkennen lassen (Urteile vom 23. November 2006 - BVerwG 1 D 1.06 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12 Rn. 29 f. und vom 19. Juni 2008 - BVerwG 1 D 2.07 - juris Rn. 61 f.). Liegen die Voraussetzungen für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regelmaßnahme vor, macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem unerlaubten Vorteil um Geld- oder Sachleistungen handelt. Der unbedingt zu vermeidende Anschein der Käuflichkeit in Bezug auf das Amt entsteht unabhängig von der Art des Vorteils. Es muss jedem Beamten klar sein, dass er die Grenze der Sozialadäquanz auch dann überschreitet, wenn er in Bezug auf das Amt eine wie auch immer geartete Sachleistung von einigem Wert fordert, annimmt oder sich versprechen lässt (vgl. Zwiehoff, in: jurisPR-ArbR 45/2005 Nr. 2). Daher führt der Senat die Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter, wonach der Pflichtenverstoß schwerer wiegt, wenn eine Geldzuwendung in Rede steht (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 76.95 - BVerwGE 113, 4 und vom 24. Juni 1998 - BVerwG 1 D 23.97 - BVerwGE 113, 229 ). Auch wenn der Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme der Regeleinstufung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unterfällt, gilt grundsätzlich, dass die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses davon abhängt, ob mildernde Umstände von einem Gewicht vorliegen, das die Schwere des Pflichtenverstoßes und sonstige belastende Umstände aufwiegt. Allerdings kann dies wegen der herausragenden Bedeutung der verletzten Dienstpflicht nur in Erwägung gezogen werden, wenn der Verstoß aufgrund erheblicher mildernder Umstände weniger schwer wiegt oder ein anerkannter Milderungsgrund wie etwa freiwillige Offenbarung eingreift. Liegt ein derartiger Grund nicht vor, kann von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur abgesehen werden, wenn dem Beamten lediglich ein einmaliger Pflichtenverstoß zur Last fällt, der aufgrund der besonders gelagerten Umstände des Einzelfalles eine großzügigere Bewertung rechtfertigt. Dies kann in Betracht kommen, wenn der Beamte kein hervorgehobenes Amt bekleidet und entweder der Wert des Vorteils eher gering ist oder der Vorteil dem Beamten aufgedrängt wird. …“ Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs war im vorliegenden Fall die Aberkennung des Ruhegehalts als Regelmaßnahme indiziert, denn der Beklagte hatte als Verkehrssachbearbeiter in Bezug auf die Veranstaltungsreihe „Classic Open Air“ eine besondere Vertrauensstellung inne, da er nicht nur die eingereichten Verkehrszeichenpläne mit Empfehlungen versah und hierbei weitgehend selbständig arbeitete, sondern nach erfolgter Genehmigung die Umsetzung auch kontrollierte. Es handelt sich auch um mehr als einen unerheblichen Vorteil (Bagatellgrenze von etwa 50,- Euro): Stellt man insoweit auf den Gesamtkartenwert ab, den der Beklagte auch für andere Polizeibeamte entgegennahm, ist dies für die Taten der Jahre 2002 und 2003 ohne weiteres der Fall (Gesamtkartenwert 696,- Euro bzw. 792,- Euro); für den eigenen Vorteil ist dies für die Jahre 2002, 2003 und 2005 ebenfalls zu bejahen sein (2002: Karten im Wert von 276,- Euro selbst genutzt; 2003: eigener Vorteil 144,- Euro; 2005: eigener Vorteil bei 82,- Euro). Lediglich im Jahr 2004 lag der (eigene) Vorteil mit 48,- Euro unter der Bagatellgrenze. Nicht (mehr) maßgeblich ist es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es sich bei den unerlaubten Vorteilen um Sachleistungen und nicht um Geld handelte (BVerwG a.a.O. Rn. 32). Nicht erschwerend berücksichtigt hat die Kammer das im Strafurteil vom Landgericht Berlin beschriebene „fordernde Auftreten“ des Beklagten in den Jahren 2004 und 2005 gegenüber den Zeugen S... und G..., da es sich insoweit um eigenständige Straftaten (und Dienstvergehen) handeln würde (Fordern eines Vorteils, vgl. § 331 Abs. 1 StGB), die weder Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung noch der Disziplinarklage waren bzw. sind. Die Motive des Beklagten, soweit sie für die Kammer nach Aktenlage und der Befragung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erkennbar wurden, entlasten ihn nicht. So hat der Beklagte hinsichtlich der entgegen genommenen Eintrittskarten angegeben, dass ihm die Musik oft gar nicht gefallen habe, er sei zu den Konzerten eher wegen des Flair der Umgebung und der Prominenten gegangen bzw. auf Wunsch seiner jeweiligen Freundin bzw. Lebenspartnerin. Zu den Motiven hinsichtlich der Urkundenfälschung und den Weisungsverstößen hat sich der Beklagte nicht näher geäußert. Soweit er hinsichtlich der Weisungsverstöße auf gesundheitliche Probleme hingewiesen hat, blieb der Ursachenzusammenhang zum Dienstvergehen im Dunkeln. Als erheblicher Milderungsgrund ist dagegen zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er mit seinen Handlungen bezüglich der Vorteilsannahme an eine seit den 1990’er-Jahren eingebürgerte Übung anknüpfte, dass Polizeibeamte des für die verkehrsrechtliche Überwachung der Veranstaltung „Classic Open Air“ zuständigen Polizeiabschnitts 3... vom Veranstalter der Konzertreihe Eintrittskarten als „Dankeschön“ entgegennahmen und dies keinesfalls heimlich, sondern offen und mit Kenntnis der Vorgesetzten. Durch das fehlende Einschreiten der Vorgesetzten trotz Kenntnis der tatsächlichen Umstände wurde bei dem Beklagten der vom Strafgericht festgestellte Verbotsirrtum nicht nur bekräftigt und bestätigt, sondern die mehrfache, sich über einige Jahre erstreckende Tatbegehung überhaupt erst möglich. Das fehlende Unrechtsbewusstsein bei allen Beteiligten wird durch die Tatsache eindrucksvoll belegt, dass ab dem Jahr 2003 bei den wöchentlich stattfindenden „Morgenrunden“ unter Anwesenheit des Abschnittsleiters und der Sachgebietsleiter sogar ausdrückliche Hinweise auf das zur Verfügung stehende Kartenkontingent erfolgten und in Folge in mehreren Sachgebieten Listen für Interessenten offen in Umlauf gegeben wurden. Es liegt deshalb ein besonders krasser Fall von fehlender Aufsicht und Kontrolle sowie einer Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beklagten vor, der grundsätzlich geeignet ist, von der Höchstmaßnahme abzusehen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2007 - 1 D 15./05 - nach juris Rn. 22; BVerwG - Wehrdienstsenat - 2 WD 63/84 - Urteil vom 19. September 1984, nach juris, OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. September 2007 - 21 d A 4059/06.0 nach juris). Unabhängig davon hat die Kammer auch den - allerdings vermeidbaren - Verbotsirrtum für sich genommen mildernd berücksichtigt, denn der diesem Irrtum unterliegende Beklagte hat nicht bewusst und gewollt gegen die Rechtsordnung verstoßen (vgl. zur Milderungsmöglichkeit bei Verbotsirrtum: BVerwG - 2. Wehrdienstsenat - Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29/11 - juris Rn. 74 und vom 27. September 2012 - 2 WD 22/11 - juris Rn. 40.) Auch das Landgericht Berlin hat eine Strafminderung gemäß § 17 Satz 2, § 49 StGB vorgenommen. Erschwerend zu berücksichtigen ist die Urkundenfälschung vom 19. Juli 2005, die angesichts der dienstlichen Stellung des Beklagten und seiner konkreten Dienstaufgaben als Verkehrssachbearbeiter ebenfalls ein Dienstvergehen von nicht unerheblichem Gewicht ist. Beide Straftatkomplexe zusammen ergeben das Bild eines Polizeibeamten, der sich insbesondere im Zeitraum Frühjahr/Sommer 2005 wegen seines eigenen Vorteils über dienstrechtliche und sogar strafrechtliche Schranken hinwegsetzte. Dies unterstreicht die dritte Dienstpflichtverletzung aus dieser Zeit (Mai/Juni 2005), als der Beklagte auch dienstliche Weisungen hinsichtlich seines Dienstbeginns beharrlich missachtete. Diese erschwerenden Umstände vermögen bei einer Gesamtbetrachtung den oben beschriebenen erheblich mildernden Umstand (Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beklagten hinsichtlich der Vorteilsannahme) jedoch nicht aufzuwiegen, zumal sowohl die einmalige Urkundenfälschung als auch der Gehorsamsverstoß im Gewicht deutlich hinter der sich mehrere Jahre wiederholenden Vorteilsannahme zurückstehen. Angemessene Disziplinarmaßnahme wäre daher, wenn sich der Beklagte noch im aktiven Beamtenverhältnis befände, die Zurückstufung (§ 9 DiszG). Da sich der Beklagte seit Februar 2012 im Ruhestand befindet, scheidet diese Maßnahme aus (vgl. § 5 Abs. 2 DiszG), so dass stattdessen die Kürzung des Ruhegehalts für die Höchstdauer von drei Jahren auszusprechen war. Der Kürzungssatz von 10 v.H. berücksichtigt, dass der Beklagte vor seiner Zurruhesetzung dem gehobenen Dienst angehörte und soweit ersichtlich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Der 19... in B... geborene Beklagte erlangte 19... den Realschulabschluss und absolvierte ab April 19... zunächst eine Ausbildung zum Postassistentenanwärter bei der Landespostdirektion Berlin; auf eigenen Antrag wurde er von dort im März 19... aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Im April 19... übernahm ihn der Kläger als Stadtinspektoranwärter, ernannte ihn im April 19... zum Stadtinspektor zur Anstellung und schließlich - nach erfolgreich bestandener Probezeit - im Oktober 19... zum Stadtinspektor. Im Januar 19... wurde der Beklagte Beamter auf Lebenszeit. Er wurde im Dezember 19... zum Regierungsoberinspektor befördert und mit Wirkung zum 1. Dezember 19... in den Dienstbereich des Polizeipräsidenten in Berlin mit der Amtsbezeichnung „Polizeioberinspektor“ versetzt. Seit August 19... wurde der Beklagte am Abschnitt 3... der Polizeidirektion eingesetzt. Mit Wirkung zum 1. Februar 2012 wurde der Beklagte in den Ruhestand versetzt. Der Beklagte ist disziplinarisch nicht vorbelastet. Er ist seit 19...geschieden und hat einen 19... geborenen Sohn. Durch - seit 3. Februar 2012 - rechtskräftiges Urteil vom 29. September 2011 - (... - verurteilte das Landgericht Berlin den Beklagten wegen Vorteilsannahme in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil, worin der Beklagte als „Angeklagter“ bezeichnet wird, enthält folgende Feststellungen: „…Spätestens ab Mitte der 90er Jahre fand auf dem Gendarmenmarkt in Berlin jährlich die Konzertreihe „Classic Open Air" statt. Diese wurde vom Veranstalter Media On-Line organisiert, wobei die Zeugen S... und G... in den Jahren der Tatbegehung von 2002 bis 2005 die verantwortlichen Produktionsleiter waren. Die Aufgaben der Produktionsleitung hatten sich die Zeugen derart aufgeteilt, dass alle Fragen betreffend Karten und Ausweise in den Verantwortungsbereich des Zeugen S... fielen. Die Konzertreihe fiel aufgrund des Veranstaltungsortes in den polizeilichen Zuständigkeitsbereich des Abschnitts 3... in der J...4... in 1... Berlin. Dessen Abschnittsleiter war bis Mitte 2003 der inzwischen gesondert Verfolgte B..., danach KD S.... Der Abschnitt selbst war gegliedert in drei Sachgebiete: Das Sachgebiet 1, das zuständig für den täglichen Dienst war, das Sachgebiet 2, zuständig für den Veranstaltungsdienst, und das Sachgebiet 3, zuständig für die Vorgangsbearbeitung. Dabei wurden durch das Sachgebiet 1 vor allem die Aufgaben des Wachdienstes, des Streifendienstes und der Kontaktbereichsbeamten abgedeckt. Letztere waren jeweils für ein kleineres Teilstück des Abschnittsgebiets und die Begleitung dort stattfindender Veranstaltungen zuständig. Im Sachgebiet 2 wurden Großveranstaltungen im Gebiet des Abschnitts vorbereitet und polizeilich begleitet. Im Sachgebiet 3 wurden Vorgänge bearbeitet, welche über die Polizeibeamten, die im Funkwagen unterwegs waren, gemeldet und zur Anzeige gebracht wurden. Darüber hinaus wurden in diesem Sachgebiet allgemeine Fragen des Straßenrechts und diesbezügliche Genehmigungsfragen bearbeitet. Diese fielen in den Zuständigkeitsbereich der Vorgangsbearbeitung Straßenverkehr (VoB SV), wo der Angeklagte von 1997 bis August 2005 als Polizeiverwaltungsbeamter eingesetzt war und zwar als zuständiger Sachbearbeiter für straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten. Er stellte insbesondere im Rahmen von Veranstaltungen den Kontakt zu anderen Behörden und den Organisatoren der Veranstaltungen her und fungierte insoweit als Bindeglied. Dem lag folgende Praxis zugrunde: Üblicherweise hatte ein Veranstalter seinen Veranstaltungswunsch bei dem Landespolizeiverwaltungsamt (LPVA) angemeldet. Von dort wurde ihm dann mitgeteilt, welche rechtlichen Bedingungen erfüllt sein und welche Genehmigungen vorliegen müssen. Darüber hinaus musste der Veranstalter einen genehmigungsfähigen Verkehrszeichenplan einreichen, aus dem unter anderem Straßensperrungen oder die Aufstellung von absoluten Halteverbotszeichen ersichtlich waren. Das LPVA leitete den vom Veranstalter eingereichten Verkehrszeichenplan an die jeweilige Direktion (Bereich Straßenverkehr) weiter. Von dort erfolgte eine Stellungnahme, nachdem für die Beurteilung insbesondere aktueller örtlicher Erkenntnisse zum Veranstaltungsort (z.B. Bauarbeiten, Bushaltestellen, Behindertenparkplätze) der jeweilige Abschnitt eingebunden worden war. Für die Veranstaltungsreihe des „Classic Open Air" fiel die Aufgabe, entsprechende Stellungnahmen des Abschnitts zu fertigen, in den Zuständigkeitsbereich des Angeklagten, der den Verkehrszeichenplan mit Empfehlungen versah, wenn er auch selbst keine Befugnis hatte, Änderungen vorzunehmen. Dabei arbeitete der Angeklagte weitgehend selbständig, ohne seine Stellungnahmen für die Direktion seinem Vorgesetzten vorzulegen. Wenn schließlich der Verkehrszeichenplan durch das LPVA genehmigt worden war, wurde seine Umsetzung in der Vorbereitungsphase der Veranstaltung durch die Mitarbeiter des Sachbereichs Straßenverkehr und insbesondere durch den Angeklagten kontrolliert. Die dienstliche Tätigkeit des Angeklagten erforderte dabei jedoch nicht seine Anwesenheit während der Konzerte selber, da in dieser Zeit die Kontrolle durch den täglichen Dienst und die Kontaktbereichsbeamten durchgeführt wurde. Schon seit Beginn der Veranstaltungsreihe des „Classic Open Air" in den 90er Jahren hatte es sich eingebürgert, dass der Veranstalter sechs bis sieben Eintrittskarten an die Polizeiführer des Abschnitts 32 herausgab, die diese an die Polizeibeamten explizit als „Belohnung für ihren Dienst" im Zusammenhang mit der Veranstaltung verteilen sollten. Bei diesen Karten handelte es sich um Plastikkarten, welche den Zugang zum jeweiligen Konzert gewährleisteten, ohne jedoch einen festen Sitzplatz zuzuweisen. Auch wenn darauf die Worte „Crew" oder „Techniker" standen, berechtigten sie nicht dazu, den sogenannten Backstagebereich zu betreten. Dies hätte das Eingangspersonal auch verhindert. Die Karten berechtigten stattdessen dazu, einen der freien Sitzplätze zu besetzen, für den eine Eintrittskarte zwischen 25,00 und 30,00 Eurogekostet hätte, ohne dass der VIP-Bereich mit seinen abgetrennten Sitzplätzen davon erfasst worden wäre. Sie wurden ab 1997 durch den Zeugen T... unter den Kollegen verteilt, der als Kontaktbereichsbeamter auf dem Abschnitt 3... tätig war und von dem damaligen Polizeiführer darum gebeten wurde. Obwohl dies keineswegs heimlich geschah, hatte über die Jahre hinweg kein Beamter und insbesondere auch kein Vorgesetzter an dieser Praxis Anstoß genommen oder sie gar zur Anzeige gebracht. Eine irgendwie geartete Genehmigung durch einen dazu befugten Vorgesetzten gab es gleichwohl nicht. Parallel dazu nahm der Angeklagte spätestens seit Juni 2001 für seine oben beschriebenen dienstlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Veranstaltungsreihe „Classic Open Air" unentgeltlich weitere Eintrittskarten zu den jeweiligen Konzerten (zunächst) von dem Zeugen S... an, den er zuvor bei seinen Besuchen am Veranstaltungsort auf dem Gendarmenmarkt während der Vorbereitung der Veranstaltung im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben kennen gelernt hatte. Der Angeklagte H... nahm die Karten an, um sich oder Dritten (insbesondere Kollegen) freien Eintritt zu den einzelnen Konzerten der jeweiligen Veranstaltungsreihe zu verschaffen. Ihm war dabei das Verbotene seines Tuns nicht gewärtig. Bei gehörigem Nachdenken hätte ihm aber klar sein können, dass ihm als Beamten, der mit der fraglichen Veranstaltungsreihe dienstlich befasst war, die Annahme der Freikarten bzw. sonstigen unentgeltlichen Zugangsberechtigungen verboten war. Im Einzelnen kam es zu folgenden (noch verfolgbaren) Fällen: Fall 1: Im Jahr 2002 verabredete der Angeklagte mit dem Zeugen S... im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der am 4. Juli 2002 beginnenden Konzertreihe die kostenlose Überlassung mindestens folgender Konzertkarten: Sommernacht der Oper 5 (selbst genutzt) Gala der Operette 2 (selbst genutzt) Latino Classics 4 (verteilt) Scorpions Classics 8 (davon 2 Karten selbst genutzt, Rest verteilt) Evita 8 (davon 2 Karten selbst genutzt, Rest verteilt) Der Wert der in diesem Jahr vom Angeklagten angenommenen Eintrittskarten lag pro Karte bei mindestens 24,00 Euro bzw. für das Konzert „Scorpions" bei mindestens 30,00 Euro. Fall 2: Im Jahr 2003 wurde erstmals einige Wochen vor Beginn der Veranstaltungsreihe „Classic Open Air" in der auf dem Abschnitt wöchentlich stattfindenden sogenannten „Morgenrunde" ein Hinweis auf das zur Verfügung stehende Kartenkontingent erteilt. An dieser Runde nahmen u.a. der Abschnittsleiter — damals noch der zunächst Mitangeklagte und nun gesondert verfolgte B... — sowie die Sachgebietsleiter teil. Dabei wurde zugleich bekannt gegeben, dass sich Interessenten bei dem Angeklagten melden sollten. Kurz danach gab es sodann auf dem Abschnitt in mehreren Sachgebieten Listen für interessierte Kollegen. Eine dieser Listen wurde von dem Zeugen T... erstellt und in den Umlauf gegeben. Die dem Angeklagten in diesem Jahr zur Verfügung stehenden Karten lagen in Papierform vor, die handschriftlich nummeriert waren und zum Zugang mit anschließender freier Platzwahl berechtigten, vorausgesetzt der jeweilige Platz war noch frei. Freie Plätze gab es jedoch genug. Bei den Karten selbst handelte es sich um sogenannte Fehldrucke, die nicht in den Verkauf gelangten oder für eine Stuhlreihe bestimmt waren, die lediglich aus technischen Gründen vorhanden war und nicht vom Publikum genutzt werden sollte. In diesem Jahr verabredete der Angeklagte mit dem Zeugen S... wiederum im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der am 9. Juli 2003 beginnenden Konzertreihe die kostenlose Überlassung mindestens folgender Konzertkarten: Night of European Classics 2 (verteilt) Wiener Blut 8 (davon 2 Karten selbst genutzt, Rest verteilt) Viva la Opera 3 (verteilt) Marcelo Alvarez 4 (verteilt) Classics of Swing 7 (davon 2 Karten selbst genutzt, Rest verteilt) Chris de Burgh 9 (davon 2 Karten selbst genutzt, Rest verteilt) Der Wert der in diesem Jahr vom Angeklagten angenommenen Eintrittskarten lag pro Karte bei mindestens 24,00 Euro. Fall 3: Auch im Jahr 2004 verabredete der Angeklagte mit dem Zeugen S... unmittelbar vor der erneut im Juli stattfindenden Konzertreihe die kostenlose Überlassung von Konzertkarten. Fest steht insoweit, dass er zumindest für das am 3. Juli 2004 durchgeführte Konzert „American Classics" zwei von dem Zeugen S... überlassene Freikarten, deren Wert wiederum mindestens jeweils 24,00 Euro betrug, für sich selbst bzw. eine Begleitung nutzte. In diesem Jahr versuchte der Angeklagte jedoch, Karten für mindestens ein weiteres Konzert von dem Zeugen S... zu erlangen. Hierzu betrat er — während die Konzertreihe schon lief — das in einem Container auf dem Gendarmenmarkt untergebrachte Veranstaltungsbüro, als der Zeuge S... und der Festspieldirektor K... gerade eine Besprechung hatten, und forderte von dem Zeugen S... Konzertkarten, wobei es diesmal sogar um feste Platzkarten ging. Als der Zeuge S... erwiderte, dass dies nicht gehe, versuchte der Angeklagte, ihn umzustimmen, und meinte, andernfalls würde der Zeuge S... sein Leben zerstören, er habe doch eine neue Freundin. Der Zeuge S... empfand dieses fordernde Auftreten des Angeklagten als dreist und unverschämt, verweigerte ihm die gewünschten Karten und verwies ihn schließlich vom Veranstaltungsort. Fall 4 : Trotz des eben geschilderten Vorfalls und der dadurch ausgelösten Verärgerung des Zeugen S... endete die Praxis des Angeklagten, jährlich Eintrittskarten für die Veranstaltungsreihe von dem Zeugen S... anzunehmen, tatsächlich erst 2005, als dieser infolge einer Krankheit seine Aufgaben als Produktionsleiter an den Zeugen G... übergeben hatte und in der Folge nicht mehr als Ansprechpartner für den Angeklagten zur Verfügung stand. Stattdessen wandte sich der Angeklagte erstmals am 28. Juni 2005 an den Zeugen G... und forderte unter Hinweis auf die bisherige Praxis sechs sogenannte Backstageausweise. Der Zeuge G... kam der Forderung zunächst nur insofern nach, als er ihm zwei Pässe gab, die auf den Namen des Angeklagten und einer von diesem benannten, nicht mehr ermittelbaren Begleiterin ausgestellt waren. Sodann besuchte der Angeklagte in Begleitung einer unbekannt gebliebenen Frau das Konzert des Künstlers Udo Jürgens am 1. Juli 2005, wobei eine entsprechende Eintrittskarte regulär mindestens 41,00 Euro gekostet hätte. Während des Konzerts forderte der Zeuge G... den Angeklagten, der sich mit seiner Begleiterin im „Backstagebereich" aufhielt und in aufdringlicher Weise die Nähe zu Udo Jürgens suchte, auf, diesen Bereich sofort zu verlassen, was der Angeklagte und seine Begleiterin sodann widerwillig taten. Am nächsten Tag meldete sich der Angeklagte bei dem Zeugen G... telefonisch und wies auf eine angebliche Ordnungswidrigkeit hin, weil die Straßensperren nach dem Konzert nicht rechtzeitig abgebaut worden seien. Nachdem der Zeuge G... mit den dafür zuständigen Mitarbeitern gesprochen hatte, erhielt er die Auskunft, dass alle Sperren ordnungsgemäß abgebaut worden seien. Am 3. Juli 2005 kam es am Rande des Konzerts der „Söhne Mannheims" zu einem weiteren Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen G.... Der Angeklagte, der sich — wahrscheinlich noch vor dem Beginn des Konzerts — wiederum mit einer Begleiterin im „Backstagebereich" aufhielt, wurde erneut vom Zeugen G... von dort verwiesen. Daraufhin äußerte der Angeklagte sinngemäß, er sei Polizei, er dürfe alles. Als sich der Zeuge G... davon nicht beeindrucken ließ, verließ der Angeklagte schließlich die Veranstaltung und verfolgte sie sodann vom Balkon eines Bekannten in der Taubenstraße. Am nächsten Tag, dem 4. Juli 2005, um 14.17 Uhr erhielt der Zeuge G... ein Telefax mit Briefkopf der Direktion, Abschnitt 32, welches der Angeklagte unterschrieben hatte. Darin monierte der Angeklagte, dass der Veranstalter wiederholt den Abbau der Vorsperren nach dem jeweiligen Veranstaltungsende versäumt habe, und kündigte im Fall einer Wiederholung ein Ordnungsgeld in Höhe von 75,00 Euro sowie einen Punkt im Verkehrszentralregister an. Einige Minuten nachdem der Zeuge das Telefax erhalten hatte, meldete sich der Angeklagte telefonisch bei dem Zeugen G... und fragte, was dieser zu dem Inhalt des Telefaxes zu sagen habe. Als der Zeuge G... entgegnete, ihm seien die Vorwürfe völlig unverständlich, so dass er für eine Klärung direkt zum Abschnitt kommen wolle, versuchte der Angeklagte ihn zu beschwichtigen und erklärte, dass er das Schreiben nicht so ernst nehmen solle. Er bot ihm sogar an, ihn „auf ein Bier" einzuladen, um so den ganzen Vorgang aus der Welt zu schaffen. Statt weiter auf die Vorwürfe in dem Fax einzugehen, fragte der Angeklagte den Zeugen G... dann unvermittelt, ob er für das am Abend dieses Tages angesetzte Konzert noch weitere vier Personen mitbringen könne, was der Zeuge G... empört verneinte und im Gegenteil den beiden zuvor ausgehändigten „Backstagepässen" die Gültigkeit entzog. Bereits einen Tag später kam es sodann zu einem Gespräch zwischen dem Zeugen G... und dem damaligen Abschnittsleiter KD S..., das den Ausgangspunkt der Ermittlungen in der hiesigen Sache bildete. III. Der Angeklagte hat die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatvorwürfe und seine dienstliche Einbindung in die behördliche Begleitung des „Classic Open Air" Festivals im Umfang der getroffenen Feststellungen in der Hauptverhandlung schließlich eingeräumt, ohne Nachfragen dazu zuzulassen. Sein Geständnis wird durch die bis dahin bereits durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt. Soweit die Kammer darüber hinaus Feststellungen getroffen hat, die für die Strafzumessung von Bedeutung sind, gehen sie hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gleichfalls auf dessen Einlassung und zudem auf den verlesenen Bundeszentralregisterauszug zurück. Diejenigen Feststellungen, die die Kammer zu den näheren Umständen der getroffenen Absprachen und dem Nachtatverhalten des Angeklagten in den Fällen 3 und 4 getroffen hat, ergeben sich vor allem aus den glaubhaften Angaben der Zeugen S... und G..., die — rückblickend — auch ihr eigenes Verhalten durchaus selbstkritisch beschrieben haben. Soweit sie sich auf Einzelheiten nicht mehr besinnen konnten, sind ihre früheren Angaben in ihren polizeilichen Vernehmungen vorgehalten oder teilweise auch förmlich durch Verlesung eingeführt und von ihnen bestätigt worden. Auch das von dem Angeklagten an den Zeugen G... versandt Fax vom 4. Juli 2005 ist überdies in der Hauptverhandlung verlesen worden. Anhaltspunkte für eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung des Angeklagten hinsichtlich-dessen Nachtatverhaltens haben sich zu keiner Zeit ergeben, zumal der Angeklagte den Sachverhalt im Kern — so wie ihn auch die Zeugen geschildert haben — in seinem Geständnis bestätigt hat. Soweit der Angeklagte angegeben hat, das Konzert am 3. Juli 2005 nicht besucht zu haben, trifft dies zur Überzeugung der Kammer zu, soweit damit die eigentliche Musikdarbietung gemeint ist. Allerdings war sich der Zeuge G... nachvollziehbar vollkommen sicher, dass es an diesem Abend zu der festgestellten Episode gekommen ist, weil sich daran am nächsten Tag die weitere Eskalation mit dem Telefax angeschlossen hat, dessen Datum aus der verlesenen Urkunde selbst ersichtlich ist. Bemerkenswerter Weise hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung auch nicht explizit bestritten, dass es zu dem festgestellten Zusammentreffen mit dem Zeugen G... gekommen ist, obwohl dies nahe gelegen hätte, nachdem dieser kurz zuvor noch als Zeuge vernommen worden war. IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB in vier Fällen (2002, 2003, 2004 sowie 2005) schuldig gemacht, indem er für die Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit Vorteile in Form von Freikarten bzw. sonstigen unentgeltlichen Zugangsberechtigungen für die Veranstaltungsreihe „Classic Open Air" von den Zeugen S... und G... annahm. Er erlangte die Vorteile für seine Dienstausübung im Sinne der Vorschrift, da er als Sachbearbeiter im Sachgebiet Straßenverkehr des Abschnitts 32 vor Durchführung des „Classic Open Air" bereits mit der Genehmigung und danach auch mit der Kontrolle der Umsetzung des genehmigten Verkehrszeichenplans befasst war. Dabei ist es ausreichend, dass er damit nach seinem dienstlichen Aufgabengebiet abstrakt in Verbindung mit der Veranstaltung zuständig war (vgl. Fischer, StGB 58. Aufl. 2011, § 331 Rdn. 6). Da der Angeklagte die Karten im Zusammenhang mit seiner Verwaltungstätigkeit vor und während der Konzerte des „Classic Open Air" annahm, liegt eine Verknüpfung der Dienstausübung mit der Vorteilszuwendung und mithin eine Unrechtsvereinbarung im Sinne der Regelung des § 331 StGB vor (vgl. Fischer, a.a.O. Rdn. 21). Der Angeklagte handelte im gesamten Tatzeitraum vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere ist seine Schuld nicht gemäß § 17 StGB ausgeschlossen, obwohl er sich während der Tatbegehung in einem Verbotsirrtum befand. Zwar fehlte ihm wohl die Einsicht, Unrecht zu tun; jedoch liegt die weitere Voraussetzung des Schuldausschließungsgrundes gemäß § 17 Satz 1 StGB nicht vor, da der Angeklagte seinen Irrtum hätte vermeiden können (§ 17 Satz 2 StGB). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es offenbar im gesamten Bereich des Abschnitts 32 bis in die höheren Führungsebenen hinein jahrelang gängige Praxis war, Freikarten für das „Classic Open Air" anzunehmen und zu nutzen. Neben der einschlägigen Strafrechtsnorm existierten im Tatzeitraum in Berlin auch noch spezielle Verwaltungsvorschriften der Senatsverwaltung für Inneres, die explizit u.a. die Entgegennahme von Freikarten verboten, so z.B. der sogenannte Pätzold-Erlass, eine Verwaltungsvorschrift nebst Ausführungsvorschriften über die Annahme von Belohnungen und Geschenken vom 9. März 1990. Dies hätte dem Angeklagten insbesondere im Hinblick auf seine langjährige Dienstzugehörigkeit bewusst sein können, da die Regelungen, die jedenfalls bis 2005 und somit während des gesamten Tatzeitraums Anwendung fanden, im Umlaufverfahren einmal jährlich innerhalb der Polizeibehörde bekannt gegeben wurden. Dies gilt, obwohl die Kammer nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte die fraglichen Vorschriften tatsächlich gelesen hatte. Immerhin hatten u.a. die in der Hauptverhandlung gehörten Kollegen des Angeklagten D... und T... sowie der zwischenzeitlich verstorbene Kollege B... niemals Freikarten angenommen, weil sie dies in Bezug auf ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst als unangemessen ansahen, wenngleich auch sie nie gegen die ihnen bekannte Praxis einschritten. Die vier Gesetzesverletzungen stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. V. 1. Der Strafrahmen für alle vier Fälle war § 331 Abs. 1 StGB zu entnehmen, welcher Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Kammer hat jedoch eine Milderung dieses Strafrahmens gemäß §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, da der Angeklagte seinen Verbotsirrtum zwar hätte vermeiden können, aber durch die auf dem Abschnitt 3... -und darüber hinaus bis in die Spitze der Direktion 3 weit verbreitete Bedenkenlosigkeit gegenüber den strafrechtlichen Konsequenzen des beschrieben Verhaltens in seiner Fehlvorstellung noch bestärkt wurde. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer sodann hinsichtlich der Einzelstrafen, von denen keine auf einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO beruht, folgende Erwägungen angestellt: In allen Fällen wirkten sich die bisherige Unbestraftheit und das Geständnis des Angeklagten erheblich strafmildernd aus. Weiter musste zur Milderung führen, dass der Angeklagte durch mehrere Krankheiten belastet ist. Die ohnehin zu lange Dauer des Verfahrens hat ihn mithin besonders belastet, zumal er nicht nur seit Juli 2006 unter Kürzung seiner Bezüge vom Dienst suspendiert ist, sondern während des gesamten Verfahrens mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechnen musste, was für ihn zu einem Verlust seiner Beamtenstellung per Gesetz geführt hätte. Der dadurch verursachte psychische Druck ist ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten gewertet worden. Strafschärfend musste sich demgegenüber auswirken, dass er die Taten ausgerechnet als Angehöriger der Polizeibehörde beging, welche insbesondere auch für die Verfolgung von Straftaten zuständig ist und deren Mitarbeiter deshalb in erhöhtem Maße in der Öffentlichkeit eine Vorbildfunktion haben und im Hinblick auf die ihnen übertragene hoheitliche Gewalt jeden Anschein der Käuflichkeit vermeiden müssen. a. Im Fall 1 kam strafmildernd hinzu, dass die Tat über neun Jahre zurückliegt. Strafschärfend war zusätzlich zu werten, dass der Angeklagte eine Vielzahl von Konzertkarten angenommen, selbst genutzt und weitergegeben hat. Insgesamt nahm er mit 27 Konzertkarten einen Vorteil im Wert von mindestens 696,00 Euro an und nutzte für sich selbst einen Vorteil im Wert von wenigstens 276,00 Euro. Insgesamt erachtete die Kammer unter Abwägung aller wesentlichen Strafzumessungskriterien eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 Euro der Schuld und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten angemessen. b. Im Fall 2 wirkte sich zudem strafmildernd aus, dass seit der Tat über acht Jahre vergangen sind und der Angeklagte weniger Karten als zuvor selbst nutzte. Gegen ihn sprach zusätzlich, dass es sich bereits um eine wiederholte Tatbegehung handelte. In diesem Falle nahm er 33 Karten mit einem Gesamtwert von wenigstens 792,00 Euro an und nutzte dabei einen Vorteil im Wert von mindestens 144,00 Euro selbst. Die Kammer erachtete daher unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 Euro als angemessen. c. Im Fall 3 kam strafmildernd hinzu, dass die Tat über sieben Jahre zurückliegt. Zusätzlich strafschärfend wirkte sich erneut die wiederholte Tatbegehung aus. Zwar war der Wert des angenommenen und selbst genutzten Vorteils diesmal mit mindestens 48,00 Euro deutlich geringer als zuvor — was sich ebenfalls mildernd auswirkte —; doch hat die Kammer den Umstand, dass der Angeklagte in diesem Jahr nach den getroffenen Feststellungen erstmals in einer bemerkenswert fordernden Art und Weise gegenüber dem Zeugen S... auftrat und so versuchte, den ihm freiwillig gewährten Vorteil zu vergrößern, weiter strafschärfend gewertet. Nach allem war nach Ansicht der Kammer auch in diesem Fall eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 Euro angemessen. d. Auch im Fall 4 war die seit der Tat vergangene Zeit von immerhin noch sechs Jahren strafmildernd zu werten. Zudem war der Wert des tatsächlich erlangten Vorteils auch diesmal nicht besonders hoch (zwei Karten im Wert von zusammen mindestens 82,00 Euro). Strafschärfend musste jedoch noch Berücksichtigung finden, dass nunmehr eine über mehrere Jahre dauernde Praxis bei dem Angeklagten bestand, die schließlich in seinem dreisten Nachtatverhalten gegenüber dem Zeugen G... gipfelte, an den gewandt der Angeklagte sinngemäß äußerte, er sei Polizist und dürfe alles. Die Kammer maß dabei auch dem Umstand strafschärfende Bedeutung zu, dass dieses Verhalten in das Fax mündete, das der Angeklagte an den Zeugen G... sandte, obwohl er — nach seinem weiteren Verhalten zu urteilen — der kritisierten Verfehlung, wenn es sie denn aus seiner Sicht überhaupt gegeben haben sollte, was nicht mehr aufzuklären war, keine besondere Bedeutung beimaß. Aus Sicht der Kammer kulminiert in diesem anmaßenden und die Autorität des Amtes missbrauchenden Verhalten eine Entwicklung der entgegenzuwirken die hauptsächliche Aufgabe der Anti-Korruptionsvorschriften des Strafgesetzbuches ist. Unter Berücksichtigung dessen und im Hinblick darauf, dass der Angeklagte in diesem Fall zum vierten Mal in Folge für sich und andere einen Vorteil angenommen hat, war die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich, § 47 Abs. 1 StGB. Nach Berücksichtigung aller strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte erachtete die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von vier Monaten als schuldangemessen. 2. Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer unter Beachtung der §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe unter Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Monaten zu bilden. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände hat die Kammer wiederum die oben aufgeführten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte abgewogen. Strafmildernd erschien vor allem, dass der Angeklagte in seinem Verhalten von Kollegen und auch höherrangigen Polizeibeamten bestärkt wurde und dass alle Taten nunmehr (teilweise deutlich) über sechs Jahre zurückliegen. Andererseits zeigt das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Zeugen G..., mit welcher Selbstverständlichkeit er bereit war, seine Stellung innerhalb der Polizeibehörde zu missbrauchen, um in den Genuss der unentgeltlichen Zugangsberechtigungen zu kommen. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Angeklagte im gesamten Tatzeitraum für sich und andere Vorteile von mindestens etwa 1.600,00 Euro annahm sowie nach straffem Zusammenzug der Einzelstrafen hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten als insgesamt schuldangemessen angesehen. .…“ Die ursprünglich vom Beklagten gegen das Urteil eingelegte Revision nahm er am 3. Februar 2012 zurück. Der Beklagte erhielt am 6. Mai 2005 von seinem Vorgesetzten die Weisung, montags, mittwochs und freitags seinen Dienst jeweils um 9 Uhr sowie dienstags und donnerstags um 11 Uhr auf der Dienststelle aufzunehmen. Die Wahrnehmung von Außenterminen oder Ortsbesichtigungen auf dem Weg zur oder von der Dienststelle seien unzulässig. In der Zeit zwischen dem 9. Mai 2005 und dem 3. Juni 2005 erschien der Beklagte an 11 Tagen, an denen er den Dienst um 9 Uhr auf der Dienststelle hätte aufnehmen sollen, erst zwischen 10:05 Uhr und 12:05 Uhr im Dienst, wobei er an zwei Tagen einen zuvor wahrgenommenen Außentermin im Gleitzeitbogen eintrug. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Kläger eingereichte tabellarische Aufstellung (Bl. 18 d.A.) Bezug genommen. Am 19. Juli 2005 wurde gegen den Beklagten ein weiteres Strafverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung eingeleitet. Der Beklagte hatte sein Fahrzeug an diesem Tag im Bereich der Polizeidienststelle A 3... in einer Parkraumbewirtschaftungszone geparkt, wobei in seinem Fahrzeug links hinter der Windschutzscheibe eine gefälschte Parkvignette („Ausnahmegenehmigung zum Parken“) in einer Kunststoffklarsichthülle ausgelegt war, die ihn - im Falle der Echtheit - zum Parken in allen Parkraumbewirtschaftungszonen (1-29) des Landes Berlin berechtigt hätte. In der Parkvignette (Gültigkeitsdatum: 30. September 2007) war das Kennzeichen des Fahrzeugs des Beklagten - B... - eingetragen; derartige Vignetten wurden nur an Firmen, Betriebe oder Unternehmen zur dienstlichen oder betrieblichen Nutzung ausgegeben (Betriebsvignette). Der Beklagte äußerte sich spontan gegenüber dem Abschnittsleiter S... dahingehend, dass er die Vignette auf einem Flohmarkt erworben habe; eine ihm unbekannte Person habe das Kennzeichen seines Fahrzeuges darin eingetragen. Die Staatsanwaltschaft Berlin stellte das Strafverfahren -... - mit Einverständnis des Beklagten unter dem 13. Dezember 2005 gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 2.000,- Euro vorläufig und nach Zahlungseingang am 9. Januar 2006 endgültig ein. Am 22. Juli 2005 leitete der Leiter des Polizeiabschnitts 3... als Dienstvorgesetzter des Beklagten das Disziplinarverfahren gegen diesen wegen der Benutzung der gefälschten Parkvignette ein und setzte es im Hinblick auf das laufende Strafverfahren zunächst aus, dehnte es mit Verfügung vom 30. September 2006 auf zwei weitere Vorwürfe (Verstoß gegen dienstliche Weisungen/Vortäuschen einer Erkrankung) aus. Nach endgültiger Einstellung des Strafverfahrens führte der Dienstvorgesetzte das Strafverfahren im Februar 2006 fort. Unter dem 7. April 2006 sprach der Polizeipräsident in Berlin gegen den Beklagten das Verbot der Amtsausübung wegen des Verdachts der Vorteilsannahme aus. Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 ordnete der Polizeipräsident - nach Ansichziehen des Verfahrens gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 DiszG - die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten (unter späterer Kürzung der Dienstbezüge) an und setzte das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aus. Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 teilte das Landesverwaltungsamt dem Beklagten mit, dass es aufgrund seiner Zurruhesetzung mit den weiteren Ermittlungen im Disziplinarverfahren beauftragt sei; mit weiterem Schreiben vom 11. Mai 2012 ordnete das Landesverwaltungsamt die Kürzung der Versorgungsbezüge des Beklagten um 20 v.H. gemäß § 38 DiszG an. Mit der - ohne vorherige Schlussanhörung (§ 30 DiszG) - unter dem 19. Oktober 2012 erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten als Dienstvergehen vor: 1. die in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. September 2011 festgestellten Handlungen des Beklagten im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Vorteilsannahme in vier Fällen, 2. die Benutzung einer gefälschten Parkvignette entsprechend dem oben geschilderten Sachverhalt im Jahr 2005, 3. die Nichtbeachtung dienstlicher Weisungen, indem der Beklagte im Jahr 2005 wiederholt nicht zu Dienstbeginn, sondern verspätet im Dienst erschienen sei, 4. einen Verstoß gegen die Dienstleistungs- und Wahrheitspflicht, da sich der Beklagte am 9. August 2005 krank gemeldet habe, obwohl - wie eine amtsärztliche Untersuchung am 10. August 2005 ergeben habe - er uneingeschränkt dienstfähig gewesen sei, 5. sich am 11. Mai 2011 als Führer eines Kraftfahrzeugs unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben und am nächsten Tag versucht zu haben, seinen Schaden durch eine Anzeige gegen „Unbekannt“ von der Versicherung begleichen zu lassen. Der Beklagte habe durch sein Verhalten seine allgemeinen Dienstpflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und sein Ansehen sowie das der Polizei zu wahren schuldhaft verletzt. Er habe hierdurch das Vertrauen des Dienstherrn in seine Integrität unwiederbringlich zerstört. Er habe durch sein Verhalten zu einem erheblichen Ansehens- und Vertrauensverlust seiner Person sowie der Beamtenschaft im Allgemeinen beigetragen und sei deshalb für die Beamtenschaft nicht mehr tragbar. Der Kläger beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, auf eine Kürzung des Ruhegehalts zu erkennen. Es sei mildernd zu berücksichtigen, dass die Vorgesetzten des Beklagten hinsichtlich des Vorwurfs zu 1. von den Handlungen des Beklagten und anderer Kollegen Kenntnis hatten, hiergegen jedoch nicht eingeschritten seien. Hinsichtlich des Vorwurfs zu 2. der Disziplinarklage bestehe kein Pflichtenmahnungsbedürfnis, da das entsprechende Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von 2.000,- Euro gemäß § 153 a StPO eingestellt worden sei. Die Disziplinarkammer hat die Personalakten des Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die o.g. Strafakten zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.