Urteil
2 WD 22/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der vorsätzliche Zugriff auf Gelder einer Kameradengemeinschaft durch einen in Vorgesetztenstellung stehenden Soldaten stellt ein besonders schweres Dienstvergehen dar und rechtfertigt grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung.
• Bei beschränkt eingelegter Berufung sind die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils für das Revisionsgericht bindend; nur die Bemessung der Disziplinarmaßnahme wird überprüft.
• Milderungsgründe (z.B. seelische Ausnahmesituation, Mitverschulden der Vorgesetzten, wirtschaftliche Notlage, freiwillige Wiedergutmachung) müssen deutlich hervortreten; das bloße Vorbringen familiärer Belastungen oder fehlender Kontrollen reicht regelmäßig nicht aus.
• Zweck der Wehrdisziplinarmaßnahme ist die Wiederherstellung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs; Strafrechtliche Sanktionen berühren die disziplinarische Bemessung nicht entscheidend.
• Fehlende Eröffnung einer Stellungnahme der Vertrauensperson begründet nicht automatisch einen Verfahrensnachteil, wenn der Soldat faktisch Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und dadurch kein Nachteil entstanden ist.
Entscheidungsgründe
Dienstgradherabsetzung wegen wiederholten Zugriffs auf Kameradengelder durch OHG-Geschäftsführer • Der vorsätzliche Zugriff auf Gelder einer Kameradengemeinschaft durch einen in Vorgesetztenstellung stehenden Soldaten stellt ein besonders schweres Dienstvergehen dar und rechtfertigt grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung. • Bei beschränkt eingelegter Berufung sind die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils für das Revisionsgericht bindend; nur die Bemessung der Disziplinarmaßnahme wird überprüft. • Milderungsgründe (z.B. seelische Ausnahmesituation, Mitverschulden der Vorgesetzten, wirtschaftliche Notlage, freiwillige Wiedergutmachung) müssen deutlich hervortreten; das bloße Vorbringen familiärer Belastungen oder fehlender Kontrollen reicht regelmäßig nicht aus. • Zweck der Wehrdisziplinarmaßnahme ist die Wiederherstellung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs; Strafrechtliche Sanktionen berühren die disziplinarische Bemessung nicht entscheidend. • Fehlende Eröffnung einer Stellungnahme der Vertrauensperson begründet nicht automatisch einen Verfahrensnachteil, wenn der Soldat faktisch Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und dadurch kein Nachteil entstanden ist. Der Berufssoldat (Oberleutnant) war langjährig in der Truppe tätig und übernahm als Geschäftsführer die Verwaltung der Offizierheimgesellschaft (OHG). Er nutzte seine Zugriffsrechte im elektronischen Abrechnungssystem, legale Rabattebenen zu umgehen, löschte eigene Buchungen und buchte Konsum in Vormonate um. Insgesamt entstand ein Schaden von rund 1.198,68 € zugunsten des Soldaten. Der Soldat gestand die Manipulationen ein, erklärte zunächst ein fehlendes Unrechtsbewusstsein, beglich den Schaden später in Raten und wurde strafrechtlich zu Geldstrafen verurteilt. Das Truppendienstgericht entfernte ihn aus dem Dienst; der Soldat legte Berufung nur gegen die Maßnahmebemessung ein. Im Berufungsverfahren blieb es bei den Feststellungen zur Tat und Schuld, strittig war die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und beschränkt auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts sind bindend (§§ 91, 327 StPO i.V.m. WDO). • Verfahrensrechte: Eine mögliche Verletzung des Anhörungsrechts durch Nicht-Eröffnung der Stellungnahme der Vertrauensperson hat keinen nachteiligen Einfluss, weil der Soldat faktisch Stellung genommen und kein Nachteil entstanden ist. • Rechtliche Bewertung der Pflichtverletzung: Der wiederholte Zugriff auf Kameradengelder verletzt die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs.2 Satz1 SG) in erheblichem Maße; solche Delikte in Vorgesetztenstellung wiegen besonders schwer. • Bemessungskriterien: Maßgeblich sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Auswirkungen auf den Dienstbetrieb, Maß der Schuld, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe (§ 38 Abs.1 WDO). • Ausgangspunkt der Zumessung: Bei „Griff in die Kameradenkasse“ ist die Dienstgradherabsetzung regelmäßig Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; dies gilt auch bei Zugriffen als Geschäftsführer einer OHG. • Prüfung von Milderungsgründen: Familiäre Belastungen, fehlende Kontrollen oder Verweis auf Praxis in anderen Vereinen rechtfertigen keine ausreichende Milderung; wirtschaftliche Notlage, seelische Ausnahmesituation oder freiwillige Wiedergutmachung lagen nicht in überzeugender Form vor. • Abwägung: Die wiederholten Manipulationen über mehr als ein Jahr und das vorsätzliche Handeln erhöhen das Unrecht; dagegen sprechen freilich frühere herausragende Leistungen, außerordentliches Engagement für die OHG und die teilweise Wiedergutmachung des Schadens. • Ergebnis der Bemessung: Unter Abwägung aller Umstände ist eine Dienstgradherabsetzung als pflichtenmahnende und generalpräventive Maßnahme erforderlich und ausreichend; die Entfernung aus dem Dienst ist nicht geboten. • Kostenentscheidung: Da die Berufung teilweise erfolgreich war, sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bund aufzuerlegen. Der Senat hat die Berufung des Soldaten in der auf die Maßbemessung beschränkten Form geprüft; die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts blieben verbindlich. Nach Abwägung aller maßgeblichen Kriterien (§ 38 Abs.1 WDO) kam der Senat zu dem Schluss, dass die Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst) nicht gerechtfertigt ist, wohl aber eine erhebliche pflichtenmahnende Sanktion erforderlich ist. Wegen des vorsätzlichen, wiederholten Zugriffs auf die Kameradengelder, seiner Stellung als Vorgesetzter, der Auswirkungen auf das Vertrauen und den Dienstbetrieb sowie des fehlenden tragfähigen Milderungsgrundes wurde daher eine Herabsetzung im Dienstgrad als noch ausreichende und gebotene Disziplinarmaßnahme festgesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Bund aufzuerlegen.