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Urteil

80 K 30.10 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1106.80K30.10OL.0A
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Leitsätze
1. Ein Lehrer hat aufgrund seines Erziehungsauftrages der ihm anvertrauten Schüler auch in seinem außerdienstlichen Verhalten ein Vorbild zu sein.(Rn.51) 2. Mit dem Unterlassen der Mitteilung an den Dienstherrn, nicht mehr krankenversichert zu sein, verstößt der Beamte gegen seine innerdienstliche Auskunfts- und Wahrheitspflicht.(Rn.57) 3. Für die Frage, ob ein Beamter seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zur Tatzeit maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB ein für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt.(Rn.63) 4. Ein Vertrauensverlust nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt.(Rn.71)
Tenor
Gegen den Beklagten wird eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 3 v.H. auf die Dauer von drei Jahren verhängt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3, der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Lehrer hat aufgrund seines Erziehungsauftrages der ihm anvertrauten Schüler auch in seinem außerdienstlichen Verhalten ein Vorbild zu sein.(Rn.51) 2. Mit dem Unterlassen der Mitteilung an den Dienstherrn, nicht mehr krankenversichert zu sein, verstößt der Beamte gegen seine innerdienstliche Auskunfts- und Wahrheitspflicht.(Rn.57) 3. Für die Frage, ob ein Beamter seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zur Tatzeit maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB ein für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt.(Rn.63) 4. Ein Vertrauensverlust nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt.(Rn.71) Gegen den Beklagten wird eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 3 v.H. auf die Dauer von drei Jahren verhängt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3, der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat ein einheitliches Dienstvergehen begangen, das eine Kürzung seiner Dienstbezüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Maß erforderlich macht. I. Zum Vorwurf 3./21 der Disziplinarklage (Untreue) In der Zeit zwischen Oktober 1995 und Februar 1997 griff der Beklagte als gerichtlich bestellter Betreuer seiner Mutter insgesamt 120 mal auf das Girokonto seiner Mutter zu und hob auf diese Weise insgesamt 59.700,- DM ab, um dieses Geld für eigene Zwecke zu verbrauchen. Der Beklagte hat sich daher in 120 Einzelfällen jeweils einer Untreue i.S. des § 266 StGB zum Nachteil seiner Mutter schuldig gemacht, denn als amtlich bestellter Betreuer in Vermögensangelegenheiten hatte er die kraft Gesetzes obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen seiner Mutter wahrzunehmen, die er durch die eigenmächtigen Zugriffe verletzte und seiner Mutter damit einen entsprechend hohen Vermögensschaden beifügte (Nachteil i.S.d. § 266 StGB). Dies geschah vorsätzlich und schuldhaft. Der Umstand, dass seinerzeit (mangels erforderlichen Strafantrages, vgl. § 247 StGB i.V.m. § 266 Abs. 2 StGB) kein Strafverfahren gegen den Beklagten eingeleitet worden war, ändert am Vorliegen der Untreue-Straftaten nichts. Durch die Untreue-Taten hat der Beklagte nicht nur Straftaten begangen, sondern zugleich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 20 Satz 3 LBG a.F.) verstoßen und hierbei die Anforderungen für die Annahme eines außerdienstliches Dienstvergehen erfüllt (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F.). Das Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes erfüllt den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. erfüllt sind. Es muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - juris Rn. 13). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (BVerwG, wie zuletzt zitiert, Rn. 14 m.w.N.). Das außerdienstliche Verhalten der Beklagten erlaubt nur dann den Rückschlüsse auf eine Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung in Bezug auf den konkreten Dienstposten oder auf eine Ansehensbeeinträchtigung des Beamtentums, wenn besondere qualifizierende Umstände vorhanden sind. Solche Umstände können z.B. gegeben sein, wenn das außerdienstliche Handeln einen Bezug zu den dem Beamten aufgrund seines Dienstpostens obliegenden Dienstpflichten aufweist und insbesondere geeignet ist, negative Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit in seinem Amt zu ziehen. Der dienstliche Bezug ist gegeben, wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen pflichten beachten wird; ebenso, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist (BVerwG, Urt. vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - Rn. 22). Ein solcher Bezug der außerdienstlichen Untreuehandlungen zum Dienstposten des Beklagten besteht hier: Eine Lehrer hat aufgrund seines Erziehungsauftrages der ihm anvertrauten Schüler auch in seinem außerdienstlichen Verhalten ein Vorbild zu sein, so dass sich schon deshalb die Begehung von Straftaten verbietet. Jedenfalls bei einem Ausnutzen der amtlichen Betreuerstellung für Vermögensstraftaten zum Nachteil der betreuten Person ist der Bezug zu den Erziehungs- und Bildungsaufgaben eines Lehrers gegeben; ein Lehrer hat auch dienstlich Vermögensinteressen der ihm anvertrauten Schüler verantwortungsvoll wahrzunehmen (Führung der Klassenkasse, Bezahlung von Klassenreisen u.a.), so dass die Autorität und Vertrauenswürdigkeit eines Lehrers, der eine Vermögensstraftat unter Missbrauchs einer vergleichbaren Vertrauensstellung begeht, ganz erheblichen Schaden nimmt. Durch die Neufassung des Rechts der Landesbeamten im Jahr 2009 hat sich an der disziplinarrechtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zur Tatzeit jedenfalls nichts für den vorliegenden Fall Wesentliches geändert. Für die Frage, ob ein Beamter im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zur Tatzeit maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris Rn. 33). Die hier maßgeblichen Regelungen der § 20 Satz 2 und Satz 3 sowie § 21 Satz 2 LBG a.F. stimmen mit § 34 Satz 2 und Satz 3 sowie § 35 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) im Wesentlichen überein (vgl. zu den entsprechenden Vorschriften des BBG BVerwG, Urteil vom 25. August 2009, a.a.O.), so dass sich aus der Neufassung kein hier relevantes materiell günstigeres Recht ergibt. Ebenso wenig ist auf Grund der Neufassung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. durch § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG eine hier relevante Rechtsänderung hinsichtlich der Anforderungen für die Ahndung eines außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen eingetreten, soweit Anknüpfungspunkt - wie hier - eine Vertrauensbeeinträchtigung bezüglich des Amts des Beamten im konkret-funktionellen Sinne ist. II. Vorwurf zu 22. der Disziplinarklage Die Kammer hält es nach Aktenlage und den Einlassungen des Beklagten für erwiesen, dass dieser bei Abschluss des Behandlungsvertrages mit dem F...Krankenhaus anlässlich seiner stationären Behandlung vom 26. Februar bis 2. März 2007 sowie vom 16. bis 17. März 2007 einen Eingehungsbetrug begangen hat. Obwohl der Beklagte zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme bereits seit über zehn Monaten keine private Krankenversicherung mehr hatte (die D... hatte ihm zum 1. April 2006 wegen Beitragsrückständen gekündigt), was er wusste, gab er im Zusammenhang mit dem Behandlungsvertrag an, noch bei der D... versichert zu sein. Der Beklagte hat dies in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Damit hat er das Krankenhaus (bzw. die das Krankenhaus vertretenden Personen) über seine Zahlungsfähigkeit bezüglich der Behandlungskosten getäuscht, da das Krankenhaus davon ausgehen konnte, dass aufgrund der Beihilfeberechtigung des Beklagten und der angegebenen privaten Krankenversicherung - unabhängig von dessen sonstiger Liquidität - die Bezahlung sichergestellt sei. Tatsächlich aber wusste der Beklagte, dass er ohne privaten Krankenversicherungsschutz aufgrund seiner desolaten finanziellen Situation voraussichtlich nicht in der Lage sein würde, die von der Beihilfe nicht abgedeckten Behandlungskosten zu bezahlen. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte darauf hoffte, dass ihn ein Freund finanziell unterstützen würde, denn einen Anspruch hatte er hierauf nicht. Somit besaß der Beklagte hinsichtlich des Vermögensschadens beim F...-Krankenhaus bedingten Vorsatz; im Übrigen hatte er auch eine entsprechende Bereicherungsabsicht. Soweit der Beklagte zu seiner Verteidigung in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, er habe Angst gehabt, ihm würde nicht geholfen werden, stellt dies keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für die Täuschung dar, denn es gab für den Beklagten keinen Anlass, davon auszugehen, dass ihm ohne umfassenden Versicherungsschutz eine medizinisch erforderliche Notfallbehandlung verweigert worden wäre. Da es sich beim Betrug um eine Vermögensstraftat handelt, ist auch der Amtsbezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens zu bejahen; insoweit wird auf die Ausführungen zur Untreue Bezug genommen. III. Vorwurf zu 25. der Disziplinarklage Als Innerdienstliches Dienstvergehen vorzuwerfen ist dem Beklagten, dass er in der Zeit zwischen April 2006 und August 2009, als er - infolge der Kündigung durch die D... - nicht mehr krankenversichert war, seinen Dienstherrn nicht auf diesen Umstand hingewiesen und damit die weiterhin von der Pfändung abgezogenen Krankenversicherungsbeiträge ausgezahlt erhielt und für eigene Zwecke verwenden konnte, obwohl dieses Geld seinen Gläubigern zugestanden hätte. Mit dem Unterlassen der Mitteilung an den Dienstherrn, nicht mehr krankenversichert zu sein, verstieß der Beklagte gegen seine aus § 20 Satz 3, § 21 Satz 1 LBG a.F. bzw. - ab 1. April 2009 - aus § 34 Satz 3, § 35 Satz 1 BeamtStG folgende innerdienstliche Auskunfts- und Wahrheitspflicht, da es sich um ein für die Höhe der Besoldung bzw. der konkreten Auszahlungshöhe wesentliches Faktum handelte und dem Beklagten die Offenlegung auch zumutbar war (vgl. zu diesen Kriterien: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., Rn. 6 zu B II 8 = S. 245 f.). Der Beklagte hätte, schon um den Dienstherrn nicht der Gefahr der Haftung durch Gläubiger aufgrund zu niedriger Abführung von Gehaltsteilen auszusetzen, auf den Wegfall der bislang berücksichtigten Krankenversicherungsbeiträge hinweisen müssen. Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Ihm waren die gesetzlichen Zusammenhänge zwischen der Pfändungshöhe und den unpfändbaren Gehaltsteilen bewusst, wie sich etwa aus seinem früheren Schriftwechsel mit der Behörde aus den Jahren 1997 und 1999 ergibt, als es um die Einbeziehung der Krankenversicherungsbeiträge und deren Höhe in die Pfändungsfreigrenze ging. Er unterließ die entsprechende Mitteilung an den Dienstherrn im o.g. Zeitraum zumindest fahrlässig. IV. Vorwurf zu 16. der Disziplinarklage Freizustellen ist der Beklagte von dem Vorwurf, gegenüber dem Zentrum für a...Berlin - G...e GmbH - im Jahr 2004 einen Eingehungsbetrug begangen zu haben. Zwar liegt insofern ein entsprechender Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juli 2006 -... - vor. Dessen Feststellungen binden das Disziplinargericht - im Gegensatz zu rechtskräftigen Strafurteilen (vgl. § 57 Abs. 1 BDG, § 41 DiszG) - jedoch nicht. Die Kammer hatte daher eine eigene Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Diese ergab, dass dem Beklagten nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen ist, dass er bei Eingehung der Behandlungsverträge mit dem R... nicht willens gewesen ist, die hieraus resultierende Rechnung zu bezahlen. Der Beklagte war bei Eingehung der Behandlungsverträge sowohl beihilfeberechtigt als auch krankenversichert, wäre demnach finanziell - aufgrund entsprechender Erstattungsansprüche - trotz seiner im Übrigen desolaten finanziellen Situation in der Lage gewesen, Arztrechnungen zu bezahlen, so dass ein Betrug nur mit fehlender Zahlungswilligkeit zu begründen wäre. Da der Beklagte hierzu keine Angaben gemacht hat, ließe sich ein solcher fehlender Zahlungswille lediglich aus Indizien ableiten, etwa, wenn der Beklagte zur Tatzeit grundsätzlich keine Arztrechnungen bezahlt, sondern die Erstattungsbeträge - wenn denn überhaupt beantragt - für anderes verwendet hätte. So liegt der Fall hier jedoch nicht, da der Beklagte einen Teil der Arztrechnungen bezahlt hat, die Frage der Bezahlung ersichtlich davon abhing, ob aus Sicht des Beklagten nicht andere dringendere Zahlungen vorgingen. Damit aber ist weder nachzuweisen noch naheliegend, dass der Beklagte im vorliegenden Fall schon bei Eingehung der Verbindlichkeit vorhatte, die spätere Rechnung nicht zu bezahlen, zumal er - bis auf einen Teilbetrag - umgehend entsprechende Erstattungsanträge bei der Beihilfestelle und bei seiner Krankenversicherung gestellt hat. IV. Freizustellen war der Beklagte auch von den die ungeordnete Wirtschaftsführung betreffenden Vorwürfen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5, Nr. 4, Nr. 6, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 7, Nr. 10, Nr. 11/13, Nr. 17, Nr. 19, Nr. 15, Nr. 24, Nr. 23 und Nr. 26 der Disziplinarklage. Der Kläger wirft dem Beklagten insoweit ausdrücklich nur außerdienstliches Fehlverhalten, nämlich leichtfertiges bzw. unehrenhaftes Schuldenmachen vor, nicht aber ein mögliches innerdienstliches Fehlverhalten, den Dienstherrn durch die mit Haftungsrisiken einhergehende Abwicklung seiner Schulden belastet zu haben. Hinsichtlich der Eingehung und Abwicklung privater Verbindlichkeiten durch den Beklagten liegen die Anforderungen für ein außerdienstliches Dienstvergehen - in Betracht käme hier ein Verstoß des Beklagten gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 20 Satz 2 und Satz 3 LBG a.F. - jedoch nicht vor: Für die Frage, ob ein Beamter im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zur Tatzeit maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris Rn. 33). Letzteres ist hier der Fall. Zwar stimmen die Regelungen des § 20 Satz 2 und 3 LBG a.F. mit § 34 Satz 2 und Satz 3 des insoweit am 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) im Wesentlichen überein. Dagegen haben sich die rechtlichen Anforderungen, die für die Annahme eines außerdienstlichen Dienstvergehens erfüllt sein müssen, auf Grund der Neufassung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. durch § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (ebenfalls am 1. April 2009 in Kraft getreten, vgl. § 63 Abs. 3 BeamtStG) in hier maßgeblicher Weise zugunsten des Beklagten geändert. Nach der bis 31. März 2008 geltenden Rechtslage erfüllte das Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. erfüllt waren. Das Verhalten musste nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens musste sich nach dem Wortlaut entweder auf das „Amt“ des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das „Ansehen des Beamtentums“ als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - a.a.O. S. 25, vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 1 D 4.01 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 32 S. 53 f. und vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 52). Einen Amts- bzw. Dienstbezug in diesem Sinne weist außerdienstliches Fehlverhalten eines Beamten dann auf, wenn es Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37/99 -, nach juris). Das ist hier zu verneinen. Amtsbezug weist die außerdienstliche Eingehung und Abwicklung privater Verbindlichkeiten durch den Beklagten - außerhalb der Begehung von Straftaten - nicht auf. Der Beklagte hatte zwar - wie oben ausgeführt - als Lehrer in beschränktem Maße Verantwortlichkeit auch für einzelne finanzielle Belange seiner Schüler (Verwaltung der Klassenkasse u.ä.). Aus dem Umstand, dass es der Beklagte zu privater Überschuldung und daraus resultierenden Abwicklungsstörungen hinsichtlich seiner privaten Verbindlichkeiten kommen ließ, können jedoch keine Rückschlüsse auf einen zu befürchtenden pflichtwidrigen bzw. sogar strafbaren Umgang mit den ihm dienstlich anvertrauten finanziellen Mitteln gezogen werden; anders und deutlich naheliegender stellt sich eine solche Gefahrenlage - wie oben ausgeführt - bei außerdienstlich begangenen Vermögensstraftaten eines Lehrers dar, weil ein Lehrer damit zeigt, dass er im Umgang mit seinen privaten finanziellen Problemen letztlich auch vor Straftaten nicht zurückschreckt. Im Ergebnis können daher aus der vorgeworfenen privaten Überschuldung weder Rückschlüsse auf das konkret-funktionale Amt des Beklagten gezogen werden noch war dieses Verhalten geeignet, ihn in seiner weiteren Dienstausübung zu beeinträchtigen. In Betracht käme daher für ein außerdienstliches Dienstvergehen auf Grundlage des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. nur die Alternative einer „Ansehensschädigung“ des Beamtentums. Ob und mit welchen vorgeworfenen Verhaltensweisen bei Eingehung und Abwicklung privater Verbindlichkeiten der Beklagte sich möglicherweise in diesem Sinne ansehensschädigend verhalten hat, kann jedoch offenbleiben. Denn insofern wirkt es sich bei der notwendigen Vergleichsprüfung nach neuem Recht maßgeblich aus, dass das „Ansehen des Beamtentums“ als Anknüpfungspunkt für eine Vertrauensbeeinträchtigung bei Prüfung eines außerdienstlichen Dienstvergehens durch die Neuregelung in §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für Landesbeamte weggefallen ist, sich die Vertrauensbeeinträchtigung - insoweit anders als bei der für Bundesbeamte geltenden Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG - nur noch auf das „Amt“ des Beamten beziehen kann. Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 21. Februar 2012 (VG 80 K 61.10 OL - bei juris) ausführlich begründet, dass eine vom eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht möglich ist; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist daher für den Beklagten das günstigere Recht und kommt ihm zugute. IV. Hinsichtlich des Vorwurfs unter Nr. 12 der Disziplinarklage hat die Kammer von Feststellungen abgesehen und die entsprechende Handlung des Beklagten gemäß § 56 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) ausgeschieden, weil es für Art und Maß der Disziplinarmaßnahme auf diesen Vorwurf nicht ankommt. V. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG). Die Entfernung aus dem Dienst ist auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Be-stimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252, 258 ff. m.w.N.; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 – juris Rn. 12 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 – OVG 80 D 5.06 – UA S. 11 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - bei juris). Dies ist hier die Untreue in 120 Fällen zum Nachteil der Mutter des Beklagten. Bei der außerdienstlichen Untreue handelt es sich um grundsätzlich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Allerdings führen derartige Dienstvergehen nicht regelmäßig zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. In schweren Fällen außerdienstlich begangenen Betrugs erkennen die Disziplinargerichte in der Regel auf Entfernung aus dem Dienst, während in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verwirkt ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17. September 1996, a.a.O.). Erschwernisgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugs- bzw. Untreuehandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugs- bzw. Untreuehandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischem Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen steht. Vorliegend spricht gegen den Beklagten, dass er seine Stellung als gerichtlich bestellter Betreuer seiner Mutter missbrauchte und über einen recht langen Zeitraum von fast 1 ½ Jahren Gelder in erheblicher Gesamthöhe (fast 60.000,- DM) veruntreute. Hierbei nahm er in Kauf, dass die Heimkosten nicht mehr bezahlt werden konnten und sich auf diese Weise ein erheblicher Zahlungsrückstand anhäufte, der ggf. auch die Kündigung des Heimplatzes hätte nach sich ziehen können. Die Untreuehandlungen des Beklagten erhielten hierdurch auch Außenwirkung. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte sein Handeln auch dann noch fortsetzte, als sich das Pflegeheim wegen der Rückstände an das Vormundschaftsgericht gewendet und der Beklagte in einem Schreiben eingeräumt hatte, dass er seine Betreuer-Aufgaben nicht verantwortungsvoll wahrgenommen habe. Anstatt dies zum Anlass zu nehmen, die Zugriffe auf das Konto der Mutter spätestens ab Juli 1996 zu unterlassen, setzte der Beklagte seine Untreuehandlungen fort; im August 1996 hob er sogar die bis dahin höchsten Beträge vom mütterlichen Konto für eigene Zwecke ab (über 6.000,- DM). Eine wirtschaftliche Notlage, in der sich der Beklagte ggf. befunden haben könnte, ist jedenfalls für die Zeit von Oktober 1995 bis Februar 1996 nicht ersichtlich, weil er in dieser Zeit noch nicht gepfändet war, aber auch die Darlehensraten hinsichtlich der D... und D... nicht mehr zahlte. Es ist daher nicht erklärlich, wozu der Beklagte die hohen vom Konto der Mutter abgezweigten Summen verwendete; seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung, Geld sei auch in die Wohnung seiner Frau geflossen, er habe für sie gebürgt, erklärt die hohen Abhebungen nicht. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beklagte in dieser Zeit zudem seinen Dispositionskredit ausschöpfte, der bis Januar 1996 auf ca. 25.000,- DM angewachsen war. Die wirtschaftliche Lage verschlechterte sich ab März 1996 insoweit, als nunmehr die Pfändungen durch die D... einsetzten (ca. 1.500,- DM monatlich) und der Beklagte zusätzlich den Dispositionskredit in Raten von 708,- DM an die C... zurück zu zahlen hatte. Das dem Beklagten damit monatlich verbleibende Einkommen sank damit erheblich auf ca. – je nach Miethöhe - etwa 400,- bis 600,- DM monatlich, wovon – mit Ausnahme der Miete – der gesamte übrige Lebensunterhalt einschließlich der Unterhaltskosten für die Kinder zu bestreiten war. Ab März 1996 sind damit die Entnahmen vom mütterlichen Konto jedenfalls wirtschaftlich gesehen nachvollziehbar. Eine existentielle Notlage bestand jedoch auch in dieser Zeit nicht, denn der vollgepfändete Beklagte hätte rechtlich seine übrigen Gläubiger, insbesondere die C..., auf seine Zahlungsunfähigkeit und die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung hinweisen müssen. Stattdessen verwendete er ersichtlich ein Gutteil der vom mütterlichen Konto abgehobenen Gelder, um die übrigen Gläubiger noch zu bedienen. Dies stellte er – nach und nach – ein, nachdem ihm im Jahr 1997 der Zugriff auf das Konto seiner Mutter nicht mehr möglich war. Dem Beklagten kommt allerdings mildernd zugute, dass im strafrechtlichen Sinn Geschädigter seiner Untreuetaten die eigene Mutter war, was die Taten zu (absoluten) Antragsdelikten (§ 247 StGB) machte. Dahinter steht der vom Strafgesetzgeber respektierte Schutz des häuslich-familiären Bereichs mit einem möglichen Interesse des Geschädigten an einer internen Erledigung. Das öffentliche Strafinteresse besteht daher bei Vermögensdelikten dieser Art nur eingeschränkt und bedingt. Dieser mildernde Aspekt muss sich jedenfalls dann, wenn es - wie hier - an einem Strafantrag und damit an einem Strafverfahren mangelt, auch auf die disziplinarrechtliche Bewertung des Sachverhalts auswirken, die sich bei außerdienstlichen Straftaten am Strafrecht, insbesondere am Strafrahmen zu orientieren hat (vgl. dazu die neuere std. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, etwa Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - nach juris, Rn. 17 und Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 B 28.12 - nach juris, Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten in den Jahren 1995 bis etwa 1998 ausgeschlossen oder erheblich vermindert war, bestehen dagegen nicht. Zwar war die gesamte familiäre Situation für den Beklagten emotional belastend (Erkrankungen von Familienangehörigen, Trennung von der Ehefrau, Streitigkeiten mit der Schwiegermutter wegen des Hausverkaufs). Ausreichende Hinweise darauf, dass hieraus eine die Schuldfähigkeit ernsthaft einschränkende Erkrankung resultiert haben könnte, sind jedoch nicht erkennbar. In therapeutische Behandlung hat sich der Beklagte eigenen Angaben nach erst im Jahr 2010 begeben. Die von Dr. V... in seiner fachärztlichen Stellungnahme vermutete chronifizierte schwere narzisstische Depression soll Folge sich wiederholender Hilflosigkeit gegenüber den Gläubigern und der Verstrickung in Lügen gewesen sein, was letztlich dazu geführt habe, dass der Beklagte keine Briefe mehr öffnete. Es ist nachvollziehbar, dass sich im Laufe der Jahre – der Arzt spricht von etwa einem Jahrzehnt (also etwa seit dem Jahr 2000) – aufgrund der andauernden familiären und wirtschaftlichen Probleme eine solche chronifizierte Depression bei dem Beklagten heraus gebildet haben kann, wofür das Nichtöffnen von Post ein Indiz ist. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass eine Depression mit Krankheitswert auch schon in den ersten Jahren nach dem Umzug nach Berlin bis etwa 1998 vorgelegen haben könnte. Der Beklagte war in dieser Zeit in der Lage, nicht nur den Umzug nach Berlin zu organisieren und zu bewältigen, sondern sich an neuer beruflicher Wirkungsstätte auch ohne bekannt gewordene Auffälligkeiten oder lange Krankheitszeiten zu integrieren. Die Untreuehandlungen des Beklagten indizieren insgesamt – insbesondere aufgrund des Rechtsgedankens des § 247 StGB sowie der schwierigen Lebensumstände des Beklagten und seiner jedenfalls ab Februar 1996 angespannten finanziellen Lage – noch nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern eine Zurückstufung bzw. - da eine solche hier statusrechtlich ausscheidet - eine Kürzung der Dienstbezüge für die Höchstdauer von drei Jahren (§ 8 DiszG). Hinzu kommen der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht sowie der Eingehungsbetrug (s.o.). Diese Dienstpflichtverletzungen haben neben den Untreue-Straftaten jedoch kein so entscheidendes Gewicht, als dass hierdurch bei einer Gesamtbetrachtung die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als notwendig angesehen werden müsste. Es kann daher auch offenbleiben, ob hinsichtlich dieser beiden Dienstpflichtverletzungen beim Beklagten eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit vorgelegen haben könnte. Bei der Höhe der Kürzung der Dienstbezüge waren die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu berücksichtigen, so dass die Kammer einen Kürzungssatz von 3 v.H. für angemessen hält. Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt, dass der Kläger von einem Teil der Vorwürfe freigestellt wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Der 19... in N... geborene Beklagte legte 19... in M... das Abitur ab und begann anschließend zunächst an der Universität M..., zum Sommersemester 19... an der Pädagogischen Hochschule H... ein Lehramtsstudium (Mathematik und Geografie). 19...bestand er die zweite Prüfung für das entsprechende Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Er arbeitete anschließend als Lehrer zunächst im Angestelltenverhältnis und wurde 19... in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Zwischen Oktober 19... und Ende September 19... war er zwecks Absolvierung eines sonderpädagogischen Aufbaustudiums beurlaubt. Er legte im Oktober 19... die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen ab und wurde anschließend als Lehrer an Sonderschulen für Lern- und Sehbehinderte eingesetzt. 1987 ernannte ihn das Oberschulamt S... zum Sonderschullehrer (BesGr. A 13). Zuletzt war der Beklagte an einer Förderschule in G..., seinem damaligen Wohnort, eingesetzt. Zum 1. August 1995 erfolgte auf seinen Wunsch die Versetzung nach Berlin. Dienstlich beurteilt wurde der Beklagte nach seiner Versetzung nach Berlin nicht. Disziplinarrechtliche Vorbelastungen bestehen nicht. Eine erste Ehe des Beklagten wurde im Jahr 19... geschieden. Im Jahr 19... schloss der Beklagte die zweite Ehe mit Frau C..., die ebenfalls Lehrerin ist (BesGr. A 12). Diese Ehe, aus der zwei 19...und 19... geborene Kinder hervorgegangen sind, wurde im Jahr 20... geschieden. Im Jahr 19... waren der Beklagte und seine Ehefrau nach G... gezogen, da die verwitwete Schwiegermutter des Beklagten dort die mongoloide Schwester der Ehefrau pflegte und familiäre Unterstützung brauchte. Der Beklagte erwarb daraufhin im Jahr 1988 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau einen Haus- und Grundstücksanteil an der M... in G...; Miteigentümerin war auch die das Haus ebenfalls bewohnende Schwiegermutter des Beklagten. Zum Zweck der Finanzierung und Umschuldung (ursprüngliche Finanzierung durch die Kreissparkasse H...) nahmen die Eheleute 1993 ein Vorausdarlehen bei der D... über 193.000,- DM und bei der Deutschen S... über 145.000,- DM auf. Die Darlehen waren durch entsprechende Grundpfandrechte und Gehaltsabtretungserklärungen der Eheleute gesichert. Im Jahr 1994 gewährte die D... ein weiteres Sofortdarlehen in Höhe von 36.000,- DM. Die monatliche Gesamtbelastung der Abzahlung der genannten Darlehen betrug etwa 3.200,- DM. Das Nettoeinkommen des Beklagten lag bei etwa 4.800,- DM. Im Jahr 1994 nahmen die Eheleute noch einen weiteren Kredit beim Bankhaus Dr. M... in Höhe von 15.000,- DM auf, was weitere monatliche Abzahlungsverpflichtungen von 280,- DM nach sich zog. Der Vater des Beklagten starb im November 19..., die Mutter des Beklagten war nach einem Schlaganfall seit Anfang 1993 mit schwersten körperlichen Beeinträchtigungen in einem Pflegeheim in M... untergebracht. Auch die Schwiegermutter des Beklagten erkrankte (Depressionen, Parkinson) und schließlich im Jahr 1994 auch die Ehefrau des Beklagten (Depressionen), die nach Durchführung einer Kur die räumliche Trennung von ihrer Mutter und ihrem Ehemann wünschte. Die Eheleute entschlossen sich daraufhin im Jahr 1995, ihre Versetzung nach Berlin zu beantragen, um dort getrennte Wohnungen zu beziehen und sich wechselweise um ihre beiden noch kleinen Kinder zu kümmern. Der geplante Verkauf ihres Hausanteils in G... scheiterte; nach den Angaben des Beklagten an dem Widerwillen der dort noch wohnenden Schwiegermutter. Gleichwohl zogen der Beklagte und seine Ehefrau nach erfolgter Versetzung im Sommer 1995 nach Berlin, wo sie in Z... getrennte Wohnungen bezogen. Der Beklagte wohnte anfangs in der C... (2-Zimmerwohnung), die Ehefrau in der P... Die Sorge um die Kinder und Unterhaltsgewährung wurde zwischen den Eheleuten geteilt. Die monatliche Mietbelastung des Beklagten betrug zwischen 1.020,- DM (Angaben des Klägers) und 1550,- DM (Angaben des Beklagten). Zudem hatten die Eheleute Anfang 1995 noch ein Darlehen (als Vorauszahlung auf eine Lebensversicherung) von 50.000,- DM bei der S... aufgenommen, was mit monatlichen Einzahlungen (auf die Lebensversicherung) in Höhe von 505,- DM verbunden war. Die Ratenzahlungen an die D... und die D... stellten die Eheleute ab Mai 1995 ein. Im F... 1995 – noch vor dem Umzug – hatte sich der Beklagte zum Betreuer seiner Mutter mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Sorge für die Gesundheit der Betroffenen bestellen lassen. Hierzu gehörte die Begleichung der monatlichen Heim- und Pflegekosten (damals etwa 3.100,- bis 3.500 DM) aus den monatlichen Rentenzahlungen seiner Mutter (etwa 2.100,- DM Witwenbezüge und etwa 530,- DM eigene Postrente) und der regelmäßig hierzu zu beantragenden Beihilfe (etwa 1.400,- DM monatlich). Bis Oktober 1995 hatte sich ein Betrag von etwa 20.000,- DM auf dem Girokonto der Mutter angesammelt. Ab diesem Monat griff der Beklagte mehrfach im Monat auf das Girokonto seiner Mutter zu und hob Geldbeträge zur eigenen Verwendung ab. Die Begleichung der Heimkosten unterblieb ebenso wie die Beantragung der Beihilfeleistungen. Im Oktober 1995 hob der Beklagte auf diese Weise mit 6 Zugriffen insgesamt 7.350,- DM vom Konto seiner Mutter ab; im November 1995 bei 7 Zugriffen insgesamt 3.400,- DM, im Dezember 1995 bei 8 Zugriffen 6.750,- DM. Nach seinem Umzug nach Berlin im Sommer 1995 hatte sich der Beklagte ferner bei der C... ein eigenes Girokonto einrichten lassen, das er bis Ende 1995/Anfang 1996 um etwa 25.000,- DM überzog. Er vereinbarte mit der C... im Februar 1996 die Umschuldung auf einen günstiger verzinsten Kredit, der mit monatlich 708,- DM zu bedienen war (was bis März 1998 geschah). Ende Januar 1996 legte die D... wegen der ausbleibenden Ratenzahlungen auf den Grundstückskredit die Gehaltsabtretungserklärung des Beklagten gegenüber der Dienststelle des Beklagten offen. Dies führte ab März 1996 zu entsprechenden Gehaltspfändungen. Der Beklagte wurde unter Berücksichtigung von drei unterhaltsberechtigten Angehörigen „voll“ gepfändet, und es wurden anfänglich etwa 1.500,- DM monatlich an die D... abgeführt, so dass dem Beklagten knapp 3.400,- DM monatlich (netto) verblieben. Auch im Jahr 1996 setzte der Beklagte die Zugriffe auf das Girokonto seiner Mutter fort und kümmerte sich nicht um die Begleichung der Heimkosten. Im Januar 1996 hob er 3.000,- DM (6 Zugriffe), im Februar 1996 2.700,- DM (4 Zugriffe), im März 1996 450 DM (2 Zugriffe), im April 1996 2.900,- DM (9 Zugriffe), im Mai 1996 3.650,- DM (8 Zugriffe), im Juni 1996 1.950,- DM (9 Zugriffe) und im Juli 1996 3.500,- DM (10 Zugriffe) ab. Im Mai 1996 wandte sich das Pflegeheim an das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht – und teilte mit, dass der Beklagte als Betreuer seinen Verpflichtungen nicht nachkomme. Es stünden Heimkosten in Höhe von 32.652,- DM offen. Konfrontiert mit diesem Umstand äußerte sich der Beklagte gegenüber dem Gericht in einem Schreiben vom 16. Juli 1996: Seit August 1995 lebe er von seiner Ehefrau getrennt, seit zwei Jahren befinde er sich in Psychotherapie. Der Beklagte schilderte seine finanzielle Situation. Die Pfändungen trieben ihn und seine Frau etwas in die Enge. Er versuche seit längerer Zeit, privat Geld zu organisieren, bislang ohne Erfolg. Er glaube an eine Lösung für August 1996. In seiner Not habe er immer wieder Geld der Rente seiner Mutter geholt und damit seiner Frau und den beiden Kindern geholfen durchzukommen. Entschuldigen könne das niemand. Zugleich bat er darum, ab September 1996 seinen in D... lebenden Bruder zum Pfleger zu bestellen. Er selbst habe die Betreuung nicht verantwortungsvoll wahrgenommen. Die aufgelaufenen Schulden gingen voll zu seinen Lasten und er werde versuchen, mit dem Pflegeheim eine Lösung vorzunehmen. In den folgenden Monaten setzte der Beklagte die Zugriffe auf das mütterliche Konto fort: Im August 1996 hob er 6.350,- DM (7 Zugriffe), im September 1996 1.850,- DM (3 Zugriffe), im Oktober 1996 2.700,- DM (10 Zugriffe), im November 1996 3.000,- DM (7 Zugriffe), im Dezember 1996 3.350,- DM (9 Zugriffe) ab. Zudem beantragte er im November 1996 die G..., was dazu führte, dass hinsichtlich dieser Kreditkarte bis Dezember 1997 ungetilgte Kontokorrentverbindlichkeiten von etwa 9.300,- DM aufgelaufen waren. Mit Beschluss vom 21. Januar 1997 entließ das Amtsgericht M... den Beklagten als Betreuer seiner Mutter und setzte stattdessen die Rechtsanwältin R...K... als Betreuerin ein. Im Januar 1997 hob der Beklagte nochmals 2.800,- DM (8 Zugriffe) und im Februar 1997 4.000,- DM (7 Zugriffe) vom mütterlichen Konto ab. Ausweislich des von der neuen Betreuerin unter dem 3. April 1997 erstellten Vermögensverzeichnisses wies das Girokonto der Mutter noch einen Bestand von 1.806,99 DM auf; die unbezahlten Heimkosten hatten sich bis dahin auf 71.527,- DM addiert. Die Betreuerin gab an, dass sie Leistungen der Beihilfe rückwirkend ab Juli 1996 beantragt habe (diese wurden später in Höhe von 9.800,- DM gewährt, so dass sich der Rückstand auf 61.727 DM verringerte). Hinsichtlich der durch den Beklagten vorgenommenen Abhebungen vom Konto seiner Mutter in Höhe von 59.700,- DM erwirkte die Betreuerin - nachdem der Beklagte ein in Aussicht gestelltes notarielles Schuldanerkenntnis nicht abgegeben hatte - einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts S... vom 28. Juli 1997, dem ein Pfändung- und Überweisungsbeschluss vom 18. Dezember 1997 folgte. Die Heim- und Pflegekostenrückstände tilgte die neue Betreuerin der Mutter mit monatlichen Ratenzahlungen an das Heim bis Oktober 2002 vollständig. Im Juni 2003 verstarb die Mutter des Beklagten im Pflegeheim. Im September 1997 stellte der Beklagte die Ratenzahlungen an das Bankhaus D... (280,- DM monatlich) ein, was im Juni 1998 zur Offenlegung der entsprechenden Abtretungserklärung gegenüber dem Dienstherrn des Beklagten führte. Zu dieser Zeit war noch ein Gesamtbetrag von etwa 9.000,- DM offen. Ab Januar 1998 leistete der Beklagte (ebenso seine Ehefrau) keine Zahlungen auf die im Januar 1995 abgeschlossene und mit einer Vorauszahlung von 50.000,- DM verbundene Lebensversicherung (Raten von 505 DM monatlich), was im April 1998 zur Offenlegung der entsprechenden Abtretungserklärung gegenüber dem Dienstherrn führte. Unter dem 9. März 2007 leitete der Leiter der Außenstelle M... der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Dienstvorgesetzter des Beklagten das Disziplinarverfahren gegen ihn ein mit dem Vorwurf, durch ungeordnete Wirtschaftsführung mit teilweise betrügerischem Verhalten sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht zu haben. Das Disziplinarverfahren wurde in der Folgezeit mehrfach um weitere gleich gelagerte Fälle erweitert. In mündlich durchgeführten Anhörungen am 10. August 2007 und 2. Oktober 2007 äußerte sich der Beklagte zu den Vorwürfen. Hierbei gab er u.a. an: Die Einstellung der Ratenzahlungen an die D... sei seinerzeit auf Vorschlag der D... erfolgt zu dem Zweck, dass es auf diese Weise zur drohenden Zwangsversteigerung von Haus und Grundstück kommen würde. Auf Anraten der D... hätte man auf diese Weise die Schwiegermutter zur Aufgabe des Hauses bewegen können, was jedoch nicht gelang. Zu dem Kredit über 50.000,- DM im Januar 1995 gab der Beklagte an, Hintergrund sei die ständig angespannte finanzielle Situation gewesen. Jenseits der Verpflichtungen hinsichtlich der Hausabzahlung habe es regelmäßig monatlich sonstige offene Rechnungen (Arztrechnungen, Ausgleich Dispo-Kredit) gegeben, die mit der Kreditaufnahme bedient werden sollten. Die V...-Kreditkarte vom November 1996 habe er nicht beantragt; vielmehr sei das Kreditinstitut an ihn herangetreten. Er habe sie angenommen und benutzt. Zu welchem Zweck, könne er nicht mehr sagen; das Wohl seiner Kinder habe immer im Vordergrund gestanden. Zu dem unter dem 8. Januar 2010 gefertigten Ermittlungsbericht äußerte sich der Beklagte im Rahmen einer mündlichen Anhörung am 8. Juni 2010. Hierbei schilderte er seine persönlichen Lebensumstände ab dem Jahr 2003. So habe er einige ernsthafte organische Erkrankungen erleiden müssen (Bandscheibenvorfall, Nierensteine, Prostatakarzinom, Blinddarm). Seine geschiedene Ehefrau sei 2008 an Brustkrebs erkrankt, sein Sohn sei psychisch sehr belastet, reagiere aggressiv und habe 2007 einen Selbstmordversuch unternommen. Der Druck sei für ihn so groß geworden, dass er zu Beginn 2010 eine psychiatrische Behandlung begonnen habe. Es stehe zu vermuten, dass er an Depressionen leide. Die Dienstbehörde wolle ihn „rausdrücken“, andere Sanktionen würde er akzeptieren. Seiner Auffassung nach müsse seine schulische Arbeit getrennt werden von seinem Privatleben. Im August 2009 habe er zuletzt einen Versuch für ein Insolvenzverfahren begonnen. Mit der nach Beteiligung des Personalrats unter dem 17. Juni 2010 erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten vor, sich durch - ungeordnete Wirtschaftsführung im Zeitraum 1995 bis 2008 mit der Folge zahlreicher – im Einzelnen benannter – Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. offengelegter Gehaltsabtretungen (Vorwürfe Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5, Nr. 4, Nr. 6, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 7, Nr. 10, Nr. 11/13, Nr. 12, Nr. 17, Nr. 19, Nr. 15, Nr. 24, Nr. 23 und Nr. 26 der Disziplinarklage), - Untreue in 120 Einzelfällen mit einem Gesamtschaden in Höhe von 59.700,- DM zum Nachteil seiner Mutter im Zeitraum Oktober 1995 bis Februar 1997 (Vorwurf zu 3./21. der Disziplinarklage ), - zwei Fälle des Eingehungsbetrugs aus den Jahren 2004 und 2007 bei Entgegennahme therapeutischer bzw. ärztlicher Leistungen (Vorwürfe zu Nr. 16 und Nr. 22 der Disziplinarklage), - die fehlende Mitteilung - zwischen April 2006 und August 2009 - an den Dienstherrn, in dieser Zeit nicht mehr krankenversichert zu sein, was zur Auszahlung der weiterhin als Pfändungsfreibetrag berücksichtigten Krankenversicherungsbeiträge an den Beklagten statt zur Abführung an seine Gläubiger geführt habe (Vorwurf zu Nr. 25 der Disziplinarklage), eines einheitlichen Dienstvergehens schuldig gemacht zu haben. Wegen der Einzelheiten der Vorwürfe wird auf die Disziplinarklageschrift Bezug genommen. Im Jahr 1995 sei die voraussehbare Zahlungsunfähigkeit des Beklagten begründet worden, als der Beklagte und seine Ehefrau die Ratenzahlungen an die D... einstellten und in Berlin zwei separate Wohnungen bezogen. Es sei ihnen unmöglich gewesen, die künftigen Mieten für die Berliner Wohnungen neben der fortgesetzten Kredittilgung bzw. Ratenpfändung für das Haus in G... aufzubringen. Die Einstellung der regelmäßigen Kreditrückzahlung sei in dem Bewusstsein vorgenommen worden, dass eine Offenlegung der Abtretungserklärungen und somit Gehaltspfändungen folgen würden. Jede nach Offenlegung der D...-Abtretungserklärung eingegangene Schuldverbindlichkeit durch den Beklagten sei unlauter gewesen. Dies habe der Beklagte in den Jahren 1995 bis 1997 durch die Untreue gegenüber seiner pflegebedürftigen Mutter verdeckt. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe seien nicht erkennbar. Zu keinem Zeitpunkt habe sich der Beklagte in einer unverschuldeten, unausweichlichen Notlage befunden. Zudem habe er um die moralische Verwerflichkeit seiner Handlungen gewusst. Dies komme in seinem Schreiben vom 16. Juli 1996 an das Betreuungsgericht M... zum Ausdruck. Die angehäuften Schulden beruhten auf einer unverhältnismäßigen Lebensführung und fehlendem Verantwortungsgefühl. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf die tadellose Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten. Er sei im Übrigen ernsthaft psychisch erkrankt. Hierzu überreicht er eine fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. med... vom 6. September 2010. Der Beklagte trägt zu den Vorwürfen vor: Hinsichtlich der Forderung der D...-Sparkasse sei die Einstellung der Raten in Absprache mit darlehensgewährenden Bank erfolgt, um eine zwangsweise Auseinandersetzung der Eigentümergemeinschaft durch Zwangsversteigerung der Immobilie zu ermöglichen. Bereits die Dauer des Zwangsversteigerungsverfahrens habe jedoch die Pfändung der Besoldung des Beklagten und seiner damaligen Ehefrau bedingt. Die Ratenzahlung hinsichtlich der D...-Bank sei von dem Beklagten nicht mehr fortgeführt worden, da die Immobilie aufgrund der drohenden Zwangsversteigerung ohnehin nicht zu retten gewesen wäre. Der Beklagte habe die Hoffnung gehabt, dass die verbleibenden Verbindlichkeiten durch den im Zwangsversteigerungsverfahren zu erwartenden Erlös hätten bedient werden können. Zur Forderung des Bankhauses Dr. M...: Der Beklagte und seine damalige Ehefrau seien 1986 Opfer einer betrügerischen Handlung im Zusammenhang mit der Veräußerung des Kraftfahrzeugs der Ehefrau des Beklagten geworden. Die Eheleute seien deshalb gezwungen gewesen, ein Darlehen beim Bankhaus Dr. M... aufzunehmen, welches aufgrund der Pfändungen ab dem Jahr 1997 nicht habe bedient werden können. Die Forderungen seien mittlerweile beglichen. Die Aufnahme eines Darlehens bei der S... Versicherung sei im Zuge der Absicht geschehen, die Schuldenregulierung anzugehen. Dem Beklagten könne nicht vorgeworfen werden, seine Zahlungsunfähigkeit schuldhaft begründet zu haben. Ihm sei es nicht zuzumuten gewesen, die eheliche Lebensgemeinschaft trotz gescheiterter Ehe aufrecht zu erhalten. Zudem sei die Ehefrau nicht mehr bereit gewesen, in einer gemeinsamen Wohnung mit dem Beklagten zu leben. Hinsichtlich der Verbindlichkeit gegenüber E...: Der Beklagte sei durch die schwere Erkrankung seiner Eltern und die gleichzeitig eingetretenen finanziellen Schwierigkeiten in eine durch eine eigene psychische Krankheit hervorgerufene Überforderungssituation geraten. In dieser Situation habe er auf die Renteneinkünfte seiner Mutter zugegriffen, um gegen ihn gerichtete Forderungen zu bedienen. Ihm sei sein damaliges Handeln noch heute nicht recht erklärlich. Der Beklagte habe keine unangemessene Lebensführung bestritten. Ihm hätten nicht - wie vom Kläger angenommen - etwa 2.000,- Euro monatlich zur Verfügung gestanden. Die Warmmiete habe nicht 1.025,- DM, sondern 1550,- DM betragen. Im Jahre 2006 sei er aufgrund der Gesamtsituation so überfordert gewesen, dass er dazu übergegangen sei, keinerlei Post mehr zu öffnen. Er habe zunehmend an sich erforderliche Handlungen zur Verbesserung seiner finanziellen Situation unterlassen. Die dem Beklagten vorgeworfene Pflichtverletzung sei nicht schwerwiegend genug, um einen endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn annehmen zu können. Zu berücksichtigen sei auch, dass jedenfalls von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit beim Beklagten auszugehen sei. Die Kammer hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzend befragt; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 98 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Disziplinargericht hat die Personalakten des Beklagten sowie die Disziplinarvorgänge und Pfändungsakten zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.