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Urteil

90 A 7.08

VG Berlin Berufsgericht für Heilberufe, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0927.90A7.08.0A
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Leitsätze
1. Das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an fiktive Personen durch einen Arzt stellt einen Verstoß gegen die Berufspflichten dar.(Rn.52) 2. Das Ausstellen ärztlicher Zeugnisse erfolgt nicht mit der notwendigen Sorgfalt, wenn der Arzt die Patienten, die er arbeitsunfähig schrieb, in keinem Fall gesehen hat.(Rn.53)
Tenor
Gegen den Beschuldigten wird eine Geldbuße in Höhe von 20.000 € verhängt. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an fiktive Personen durch einen Arzt stellt einen Verstoß gegen die Berufspflichten dar.(Rn.52) 2. Das Ausstellen ärztlicher Zeugnisse erfolgt nicht mit der notwendigen Sorgfalt, wenn der Arzt die Patienten, die er arbeitsunfähig schrieb, in keinem Fall gesehen hat.(Rn.53) Gegen den Beschuldigten wird eine Geldbuße in Höhe von 20.000 € verhängt. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Berufsgericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Aufsichtsbehörde in der Hauptverhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Aufsichtsbehörde auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 DiszG und § 24 KammerG). Der Beschuldigte hat dadurch gegen seine Berufspflicht aus § 2 Abs. 2 der Berufsordnung (BO, Fassung 1998, insoweit unverändert durch die Neufassung der BO 2005) verstoßen, wonach der Arzt dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen hat, indem er schuldhaft und zwar vorsätzlich in elf Fällen für fiktive Personen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellte, mit denen verschiedene private Krankenversicherungen zu unbegründeten Leistungen veranlasst wurden bzw. werden sollten (Gegenstand der Anschuldigungsschrift vom 8. Dezember 2008); zu diesen Betrugshandlungen Dritter hat er im strafrechtlichen Sinn dadurch Beihilfe geleistet. Die sachgleichen Feststellungen des Strafgerichts sind für das Berufsgericht bindend (§ 24 KammerG i.V.m. § 41 Abs. 1 DiszG und § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG). Anlass für eine Lösung von diesen Feststellungen nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG bestand nicht. Einen entsprechenden Antrag hat der Beschuldigte auch nicht gestellt. Zugleich hat der Beschuldigte schuldhaft und vorsätzlich gegen seine Pflicht aus § 25 Satz 1 BO verstoßen, bei der Ausstellung ärztlicher Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen. Da er die Patienten, die er arbeitsunfähig schrieb, in keinem Fall gesehen hatte, liegt diese Pflichtverletzung auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Beschuldigte hat dadurch erneut gegen seine Berufspflicht aus § 25 Satz 1 BO (2005) verstoßen, dass er den Patienten K..., A... und G... Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellte, ohne dabei die berufsrechtlich erforderliche Sorgfalt anzuwenden (Gegenstand der Anschuldigungsschrift vom 12. Oktober 2010). Auch insoweit handelte er schuldhaft und zwar zumindest fahrlässig. Diese Überzeugung gewann die Kammer auf Grund folgender Indizien: Im Fall K... hat der Beschuldigte ausweislich seiner Dokumentation vor der am 18. Februar 2009 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit umfassend einen Körperstatus erhoben, der jedoch oB (ohne Befund) ausfiel. Obwohl eine Blutdruckmessung mit RR 110/75 unauffällig war, stellte er „gesichert Kreislaufdysregulation“ fest. Worauf die Feststellung „sicher grippale Infektion“ und „sicher Fieber“ sich stützt, lässt sich aus der Dokumentation ebenfalls nicht feststellen. Am 24. Februar 2009 stellte er erneut eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, in der als Diagnose wieder Kreislaufdysregulation von ihm angegeben wurde und nun neu Migräne. Es handelte sich dabei um ein unmittelbares Folgeattest an die AU vom 18. Februar 2009, das er jedoch zwei Tage rückwirkend ausstellte. Befunde für labilen Blutdruck dokumentierte er nicht. Er vermerkte „gesichert Migräne“ und „Kopfschmerz von Lacken, Verdünner u.Ä.?“. Ohne diese Vermutung offenbar überprüfen zu wollen, bescheinigte er dem Patienten für weitere sechs Tage Arbeitsunfähigkeit. Würde Kopfschmerz akut durch Chemikalien verursacht worden sein, müsste dieser nach wenigen Tagen wieder verschwinden, eine Krankschreibung über sechs Tage erklärt sich daraus mithin nicht. Erst am 11. März 2009 sprach der Patient erneut vor und er bescheinigte ihm wieder wegen „Migräne und Kreislaufdysregulation“ Arbeitsunfähigkeit – für nun aber nur weitere zwei Tage, bis Freitag den 13. März 2009. Befunde zum Kreislauf sind nicht dokumentiert. Am Montag den 16. März 2009 schrieb der Beschuldigte den Patienten wegen Mandelentzündung (Tonsillitis), Fieber und Kreislaufdysregulation für fünf Tage arbeitsunfähig und überwies ihn an einen Orthopäden. Als Befunde dokumentiert er nur „Rachen gerötet“. Wegen der „gesichert“ angenommenen Mandelentzündung unternahm der Beschuldigte nichts, um die Ursache dafür festzustellen. Er verordnete keine Therapie, nicht einmal eine Rachenspülung, und bestellte den Patienten nicht wieder ein. Der inzwischen seit vier Wochen angeblich festgestellten Kreislaufdysregulation ging der Beschuldigte nicht nach. Obwohl sich bei ihm der Verdacht einer beginnenden Blut- oder Herzerkrankung hätte aufdrängen müssen, unternahm er nichts, um diese auszuschließen. Dieses Unterlassen spricht dafür, dass er seinen diagnostischen Feststellungen tatsächlich selbst keinen Glauben geschenkt hat. Dies gilt auch in folgendem Fall: Am 25. März 2009 schrieb der Beschuldigte den Patienten wegen gesicherter virusbedingter Darminfektion für die ganze Woche arbeitsunfähig, dabei zwei Tage rückwirkend. Er müsste also davon ausgegangen sein, dass die Darminfektion schwerwiegender als normal verlief, denn üblicherweise klingt sie nach zwei bis drei Tagen von selbst ab. Dann hätte es sich jedoch für den Beschuldigten aufgedrängt, Maßnahmen zur Ursachenforschung vorzunehmen, wie eine Blutuntersuchung. Dies ist aber nicht geschehen. Denn Laborwerte liegen nicht vor. Als der Patient am Montag den 30. März 2009 wieder vorsprach, erhielt er erneut eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der Dokumentation findet sich dazu nichts. Insgesamt bescheinigte der Beschuldigte dem Patienten für die Zeit zwischen dem 16. Februar und dem 30. März 2009 – ausgenommen den Zeitraum 3. bis 8. März 2009 und die Wochenenden 14./15. März, 21./22. März und 28./29. März 2009 durchgehend Arbeitsunfähigkeit mit wechselnden Diagnosen, die durch dokumentierte Befunde nicht gestützt werden und - wo es geboten gewesen wäre - weder zu weiteren diagnostischen Maßnahmen geführt haben noch Therapien nach sich zogen. Daraus ergibt sich das Gesamtbild mangelnder Sorgfalt bei der Ausstellung der sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Fall des Patienten K... Dieser Gesamteindruck wird bestärkt durch die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit im Fall A... für den Zeitraum vom 5. bis 19. Februar 2009 wegen grippaler Infektion und Fieber, ohne dass trotz dieser ungewöhnlich langen Zeit jegliche krankhaften Befunde, Untersuchungen und Therapien, die dies bestätigen könnten, in der Hauptverhandlung festgestellt werden konnten; dokumentiert worden ist von dem Beschuldigten außer „Hals oB“ nichts. Das Gericht hat deshalb auch in diesem Fall keinen Zweifel, dass der Beschuldigte die AU-Bescheinigungen am 5. und am 12. Februar 2009 ohne Beachtung der notwendigen Sorgfalt ausstellte. Dies gilt auch für die von dem Beschuldigten ausgestellten Gesundheitszeugnisse vom 21. und 30. Januar 2009, 5., 6., 17. und 19. Februar 2009 sowie 17., 18. und 26. März sowie 8. April 2009 im Fall G... In all diesen Fällen lautet die dokumentierte Diagnose: Grippale Infektion. Befunde sind in vier Fällen keine dokumentiert, in vier anderen Fällen ist nur „Hals gerötet“ notiert. Die Arbeitsunfähigkeit wird in diesen Fällen für einen Tag (4x), zwei Tage (6x), durch Folgeatteste längstens drei Tage (2x) festgestellt, während in den Fällen K... und A... wegen derselben Diagnose jeweils mindestens vier Tage, üblicherweise eine Woche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, ohne dass Unterschiede ersichtlich sind. Obwohl danach der Patient G... innerhalb von drei Monaten insgesamt sieben Mal wegen grippaler Infektion arbeitsunfähig gewesen sein soll, hat der Beschuldigte keine Blutentnahme vorgenommen, um eine Immunschwäche oder chronische Infektionskrankheiten auszuschließen. Auch insoweit ist das Gericht überzeugt, dass der Beschuldigte selbst nicht von dieser Diagnose ausging. Vielmehr wollte er offenbar dem ihm seit zwei Jahren bekannten Patienten freie Tage verschaffen, damit dieser sein Alkoholproblem unter Kontrolle behält – dies, so hat er sich im Untersuchungsverfahren schriftlich eingelassen, sei ihm wichtiger als ein paar Tage Unterrichtsausfall. Hieraus könnte sich erklären, warum die „Arbeitsunfähigkeit“ in fünf der sieben Fälle jeweils am Mittwoch und Donnerstag „auftrat“, in zwei Fällen zusätzlich am Dienstag. Diese Regelmäßigkeit ist medizinisch nicht nachvollziehbar. Seine Einlassung, es handele sich in den Fällen K..., A... und G... lediglich um eine unvollständige Dokumentation, was durch hohe Arbeitsbelastung bedingt sei, vermag das Gericht nicht zu Zweifeln an seiner Überzeugung zu veranlassen. Die hohe Arbeitsbelastung, die durch 2000 Patienten im Quartal für den Beschuldigten entsteht – das ist mehr als das Doppelte einer durchschnittlichen allgemeinärztlichen Praxis –, wobei der Beschuldigte nach seinen nicht zu widerlegenden Angaben in der Hauptverhandlung fast alles alleine erledigt, spricht eher zusätzlich dafür, dass er in Einzelfällen aus Zeitmangel und Gefälligkeit nicht so genau hinschaut, wenn ein Patient eine AU haben möchte. Denn bis zu drei Tagen eine AU-Bescheinigung schon mal ohne Befund auszustellen hat der Beschuldigte in der Hauptverhandlung sogar allgemein eingeräumt. Namentlich im Fall G... liegt dies wie ausgeführt auf der Hand. Es fällt ferner auf, dass die drei Patienten aus demselben Beschäftigungsprojekt stammten und zwei kurz nacheinander wegen einer AU erstmals in der Praxis vorsprachen: Während G... schon längere Zeit Patient des Beschuldigten war, kam A... am 27. Januar 2009 und K... am 16. Februar 2009 erstmals wegen einer AU in seine Praxis. Soweit der Beschuldigte durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung geltend gemacht hat, er würde während der Bewährungszeit aus dem Urteil vom 28. November 2007 doch nicht in gleicher Weise erneut straffällig geworden sein, überzeugt dieses Vorbringen schon deshalb nicht, weil der Beschuldigte in der Hauptverhandlung nicht einmal angeben konnte, ob die Strafe inzwischen erlassen worden ist, obwohl die Bewährungszeit im November 2009 abgelaufen sein müsste. Dies macht deutlich, wie wenig dem Beschuldigten die ihm gewährte Bewährung im Bewusstsein war und ist. Ob er sich über eine mögliche Strafbarkeit seines Handelns überhaupt Gedanken machte, kann dahinstehen. Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der drei Patienten als Zeugen bedurfte es nicht. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Beschuldigte nicht gestellt. Der entsprechenden Beweisanregung in der Hauptverhandlung musste das Berufsgericht nicht folgen. Soweit dem Beschuldigten im Fall A... vier weitere Fälle (27.1., 24.2., 4.-12.3. und 20.4.2009) und im Fall G... drei weitere Fälle (10.1., 2.2., 10.-13.2.2009) zur Last gelegt wurden, hat das Berufsgericht diese Handlungen gemäß § 56 Satz 1 BDG i.V.m. § 24 KammerG Berlin und § 41 DiszG Berlin ausgeschieden, weil diese Vorwürfe für die Art und Höhe der berufsgerichtlichen Maßnahme nicht ins Gewicht fallen. Bei Auswahl und Bemessung der berufsrechtlichen Maßnahme sind grundsätzlich das Gewicht der festgestellten Berufspflichtverletzung, die Persönlichkeit des Beschuldigten, das Ausmaß der Schuld, berufsrechtliche Vorbelastungen, aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstands zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit eines Arztes zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit des ärztlichen Berufsstands zu gewährleisten. Bei der Schwere der Berufspflichtverletzung spielt auch eine Rolle, ob der Kern der ärztlichen Tätigkeit betroffen ist; zu den die Schuld und die Persönlichkeit beeinflussenden Faktoren gehören der Grad der Fahrlässigkeit und die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sowie die Zahl der Pflichtverletzungen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2011 – OVG 90 H 1.09 – m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab kommt angesichts der Vorbelastungen des Beschuldigten und der Vielzahl der Fälle als Maßnahme nur eine Geldbuße in Betracht (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 KammerG). Das einheitlich zu bewertende Berufsvergehen wiegt schwer. Das Vertrauen, das Arbeitgeber und Krankenversicherungsträger bei Vorlage ärztlicher Gesundheitszeugnisse gegenüber Ärzten dahingehend aufbringen, dass eine ordnungsgemäße Untersuchung stattgefunden und der Arzt nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung ausgesprochen hat, ist von dem Beschuldigten in Bezug auf seine Person, aber auch darüber hinaus, nachhaltig beeinträchtigt worden. Die in dem Strafurteil vom 28. November 2007 ausdrücklich ausgesprochene Erwartung, er werde sich diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen, hat sich nicht erfüllt. Noch während die Bewährungszeit lief hat der Beschuldigte erneut, wenn auch in nicht gleich schwer wiegender Weise, 19-mal AU-Bescheinigungen in berufsrechtlich vorwerfbarer Weise ausgestellt. Schon zuvor hatte er sich weder die strafrechtliche Verurteilung vom 17. April 2002 zu einer Geldstrafe von insgesamt 9.000 € noch die Geldbuße aus dem Rügebescheid vom 18. März 2005 (5.000 €) zur Warnung dienen lassen, künftig den Anforderungen an ärztliche Sorgfalt zu entsprechen: Der strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2007 liegt ein Tatzeitraum vom 1. März bis 6. Dezember 2005 zu Grunde. Vor diesem Hintergrund kommt der Tatsache, dass zwischen den beiden berufsrechtlich relevanten Komplexen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, in denen der Beschuldigte nicht auffällig wurde, keine erheblich entlastende Bedeutung zu. Dem Beschuldigten ist allenfalls zu Gute zu halten, dass er sich hinsichtlich des Gegenstands der Nachtragsanschuldigungsschrift nicht durch finanzielle Überlegungen leiten ließ, sondern aus – wenn auch falsch verstandener – Menschenfreundlichkeit handelte. Hinsichtlich der Vorfälle im Jahr 2005 spielten allerdings wirtschaftliche Motive eine Rolle (Aussicht auf Sportler als Privatpatienten und verstärkter Einsatz des Thermo-Kamera-Verfahrens). Die Höhe der Geldbuße von 20.000 € erschien dem Gericht angemessen und erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Beschuldigten die Schwere seines erneuten Berufsvergehens deutlich zu machen. Die sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten waren zu berücksichtigen. Ausgehend von 2.000 Patienten im Quartal errechnet sich allein ein Regelleistungsvolumen der kassenärztlichen Vereinigung (KV) in Höhe 72.000 bis 80.000 €. Die Einlassung des Beschuldigten, er habe von der KV im 1. Quartal 2011 etwa 50.000 € erhalten, ist danach nicht glaubhaft. Da der Beschuldigte nur eine 62jährige Mitarbeiterin und seine Ehefrau auf 400 €-Basis beschäftigt, sind seine Personalkosten gering. Das Berufsgericht war nicht gehindert, über den Antrag der Ärztekammer hinauszugehen, weil dieser das Berufsgericht nicht bindet (vgl. zum Disziplinarrecht, das hier entsprechend zur Anwendung kommt, Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 2010 – D 6 A 268/09 – juris Rn. 42). Sollte diese erneute berufsrechtliche Maßnahme nicht nachhaltig wirken, wird der Beschuldigte bei erneuten Verstößen mit einschneidenderen berufsrechtlichen Folgen zu rechnen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Berliner Kammergesetz i. V. m. §§ 3, 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der 1943 in N.../Slowakei, das seinerzeit zu Ungarn gehörte, geborene Beschuldigte, lebte nach dem 2. Weltkrieg in Ungarn. Dort studierte er in den 60er Jahren evangelische Theologie. Anschließend war er etwa ein Jahr als Pastor tätig. Er beschreibt sich als Calvinisten. Über Italien flüchtete er nach Norwegen. In Oslo studierte er Sozialanthropologie. 1974 begann er ein Medizinstudium in K... Nachdem er dieses Anfang der 80er Jahre beendet hatte, arbeitete er bis 1988 als Biochemiker an der Universität K... Ab 1989 arbeitete er als Psychiater in einem O... Krankenhaus. Zwei Jahre später kehrte er in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Nachdem er die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hatte, ließ er sich 1993 in Berlin als Hausarzt nieder. In seiner Praxis behandelt er am Tag bis zu 120 Patienten, ca. 2.000 im Quartal. Dafür arbeitet er mehr als 60 Stunden in der Woche in der Praxis, wo er ohne Arzthelferin auskommt. Er beschäftigt eine zuvor arbeitslos gewordene 62jährige Universitäts-Mitarbeiterin als Helferin. Der Beschuldigte ist seit 1982 verheiratet. Er hat zwei volljährige Kinder. Die Tochter studiert in B... Medizin, der Sohn in L... Rechtswissenschaften. Seine Ehefrau arbeitet auf 400 €-Basis in seiner Praxis mit. Sein Netto-Einkommen gibt der Beschuldigte mit monatlich etwa 4.000 € an. Berufsrechtlich ist der Beschuldigte durch einen Rügebescheid der Ärztekammer Berlin vom 18. März 2005, der mit einer Geldbuße in Höhe von 5.000,-- € verbunden war, vorbelastet. Dem lagen folgende Sachverhalte zu Grunde: Im Jahr 2000 gab der Beschuldigte in seiner Praxis Anabolikapräparate an vier Patienten ab, ohne dass dafür eine medizinische Indikation bestanden hatte. Wegen dieses Sachverhalts war der Beschuldigte zudem im Jahr 2002 durch das Amtsgericht Tiergarten wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt worden (3...). Desweiteren wurde ihm in dem Rügebescheid zur Last gelegt, zwischen 1998 und 2002 zwei medikamentenabhängigen Patientinnen ohne Behandlungskonzept erhebliche Mengen Diazepam und Rohypnol verordnet zu haben, so deren Abhängigkeit aufrechterhalten und vorhersehbar dazu beigetragen zu haben, dass diese mit den verordneten Arzneimitteln Handel trieben. Gegen den Rügebescheid war der Beschuldigte nicht vorgegangen. Strafrechtlich ist der Beschuldigte durch Urteil der 5. Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts H... vom 28. November 2007 – 2... –, das seit demselben Tag rechtskräftig ist, wegen Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen und wegen Beihilfe zu versuchtem Betrug in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung das Strafgericht verbunden mit der Auflage, 2.400 € Geldbuße zu zahlen, auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aussetzte. Dem lag folgender Sacherhalt zu Grunde (der Beschuldigte wird als Angeklagter bezeichnet): „[Die gesondert verfolgten] H... und K... kamen überein, zukünftig gemeinsam bei verschiedenen Krankenkassen Krankenversicherungsverträge mit Krankentagegeldversicherungen für fiktive Personen abzuschließen, um sich durch die Auszahlung von Krankentagegeld und die Abrechnung von ärztlichen Leistungen, die tatsächlich nicht erbracht werden sollten, dauerhafte finanzielle Einnahmen zu verschaffen. … Da bei einer fiktiven Person naturgemäß keine Vorversicherung nachgewiesen werden kann, gab H... jeweils im Antragsformular an, dass der Antragsteller aufgrund eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts über keine Vorversicherung verfüge. Um unter diesen Voraussetzungen einen Versicherungsschutz ohne Wartezeit zu erhalten, war der Nachweis einer ärztlichen Eingangsuntersuchung notwendig. Diese Bescheinigung stellte [der Arzt] S... auf einem Formular der jeweiligen Krankenkasse aus, welches ihm K... zusammen mit den einzutragenden Personendaten … zuvor überbracht hatte. … Neben S... nahm K... zu zwei weiteren – in Berlin praktizierenden – Ärzten, die er bis dahin nicht kannte, Kontakt auf: dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten Dr. H. In die Praxis des Angeklagten kam K... erstmals Anfang 2005. Er war in Begleitung von M..., den der Angeklagte bereits seit 1996/97 als Patient und Versicherungsvertreter kannte. K... suggerierte sich als Sportbetreuer sowie Trainer, der dem Angeklagten aus dem Kreis der von ihm betreuten Sportler Privatpatienten vermitteln könne. Zudem bekundete er in diesem Zusammenhang Interesse an der vom Angeklagten praktizierten Thermo-Kamera-Untersuchung. Er bot dem Angeklagten an, gemeinsam in H... eine Praxis für diese spezielle Kameradiagnostik zu eröffnen. Dies blieb das bestimmende Thema zwischen dem Angeklagten und K..., der in den Folgemonaten noch neun weitere Male die Praxis aufsuchte. Beim zweiten Treffen ca. eine Woche später stellte er einen Bekannten zur Behandlung vor. Er brachte ab diesem Mal außerdem Versicherungskarten von – fiktiven – Personen mit, die er beim Angeklagten jeweils einlesen ließ. Beim dritten Mal ließ sich K... selbst mit der Thermo-Kamera untersuchen. Dabei bat er den Angeklagten um den Gefallen, für die angeblichen Versicherungsnehmer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auszustellen. Anlässlich des vierten Besuchs, etwa zwei Wochen später, hatte K... darüber hinaus Pendelformulare für die beim dritten Besuch krankgeschriebenen Personen dabei, die der Angeklagte ausfüllen sollte. Spätestens beim Ausfüllen dieser, dem Bezug von Krankentagegeld dienenden Pendelformulare nach Vorgaben des K... war dem Angeklagten klar, dass er an einem Betrug gegenüber den privaten Krankenversicherern mitwirkte. Er machte jedoch weiter, weil er davon ausging, auf diese Weise diese Personen, die er für von K... betreute Sportler hielt, als Privatpatienten gewinnen und seine Thermo-Kamera-Untersuchung anwenden zu können. Die von dem Angeklagten ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Pendelformulare nahm K... jeweils mit. Nach mindestens zehn Besuchen bis Ende des Jahres 2005 kam K... nicht wieder in die Praxis des Angeklagten. Inzwischen hatte auch der Angeklagte erkannt, dass weder aus der von K... in Aussicht gestellten Behandlung von Privatpatienten noch aus der Praxiseröffnung etwas werden würde. Finanzielle Vorteile erwuchsen dem Angeklagten aus seinem Tun nicht. … Die Krankenversicherer nahmen … die antrags- und vertragsgemäße Auszahlung vor und überwiesen die Krankentagegelder und Erstattungsbeträge … Die Leistungsabrechnungen unter Beteiligung des Angeklagten im Einzelnen: 1. (Tat 12 der Anklage, Fallakte 16) Für die bei der U... AG versicherte fiktive Person U... reichte H... vom Angeklagten erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeiträume vom 01.03. bis zum 15.04.2005, vom 02. bis zum 20.06.2005 und vom 29.06. bis zum 24.07.2005 beim Versicherer ein, welcher jedoch aufgrund fehlender weiterer erforderlicher Unterlagen kein Krankentagegeld auszahlte. 2. (Tat 13 der Anklage, Fallakte 17) Für die bei der G... AG versicherte fiktive Person U... reichte H... vom Angeklagten erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeiträume vom 01.03. bis zum 15.04.2005 und vom 01. bis zum 20.06.2005 beim Versicherer ein, welcher jedoch noch vor Auszahlung des Krankentagegeldes Kenntnis von den inzwischen begonnenen polizeilichen Ermittlungen erlangte. 3. (Tat 14 der Anklage, Fallakte 12) Für die bei der A... versicherte fiktive Person G... reichte H... vom Angeklagten erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeiträume vom 02.03. bis zum 12.04.2005 und vom 01. bis zum 20.06.2005 beim Versicherer ein, welcher daraufhin Krankentagegeld in Höhe von insgesamt 2.280,00 € an den vermeintlichen Versicherungsnehmer überwies. 4. (Tat 15 der Anklage, Fallakte 8) Für die bei der M... versicherte fiktive Person J... reichte H... vom Angeklagten erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeiträume vom 02.03. bis zum 15.04.2005, vom 02. bis zum 20.06.2005 und vom 03.08. bis zum 04.09.2005 beim Versicherer ein. Zur Auszahlung des Krankentagegeldes kam es jedoch nicht mehr. 5. (Tat 16 der Anklage, Fallakte 42) Für die bei der W... versicherte fiktive Person M... reichte H... vom Angeklagten für die Zeiträume vom 02.03. bis zum 15.04.2005 und vom 01. bis zum 20.06.2005 erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beim Versicherer ein, welcher daraufhin Krankentagegeld in Höhe von insgesamt 2.760,00 € an den vermeintlichen Versicherungsnehmer überwies. 6. (Tat 17 der Anklage, Fallakte 15) Für die bei der H... versicherte fiktive Person J... reichte H... vom Angeklagten erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeiträume vom 02.03. bis zum 13.04.2005 und vom 03.05. bis zum 28.07.2005 beim Versicherer ein. Zur Auszahlung des Krankentagegeldes kam es jedoch nicht mehr. 7. (Tat 18 der Anklage, Fallakte 10) Für die ebenfalls bei der H... versicherte fiktive Person T... reichte H... vom Angeklagten erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeiträume vom 03.03. bis zum 18.04.2005, vom 01. bis zum 20.06.2005 und vom 04.11. bis zum 06.12.2005 beim Versicherer ein, welcher daraufhin Krankentagegeld in Höhe von insgesamt 6.960,00 € an den vermeintlichen Versicherungsnehmer überwies. 8. (Tat 19 der Anklage, Fallakte 21) Für die bei der I... aG versicherte fiktive Person M... reichte H... vom Angeklagten mehrere für den Zeitraum vom 19.04. bis zum 20.06.2005 erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beim Versicherer ein, welcher daraufhin Krankentagegeld in Höhe von insgesamt 5.500,00 € an den vermeintlichen Versicherungsnehmer auszahlte. 9. (Tat 20 der Anklage, Fallakte 54) Für die bei der G...AG versicherte fiktive Person M... reichte H... vom Angeklagten für den Zeitraum vom 03.05. bis zum 19.07.2005 sowie mehrere von dem Angeklagten und S... für den Zeitraum vom 18.11. bis zum 06.12.2005 erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, wobei der Angeklagte den Zeitraum vom 02. bis zum 06.12.2005 abdeckte, beim Versicherer ein, welcher daraufhin Krankentagegeld in Höhe von insgesamt 6.600,00 € an den vermeintlichen Versicherungsnehmer überwies. 10. (Tat 21 der Anklage, Fallakte 3) Für die bei der S... versicherte fiktive Person O... reichte H... vom Angeklagten erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum vom 03.05. bis zum 17.07.2005 beim Versicherer ein, welcher jedoch aufgrund fehlender weiterer erforderlicher Unterlagen kein Krankentagegeld auszahlte. 11. (Tat 22 der Anklage, Fallakte 13) Für die bei der I... aG versicherte fiktive Person D... reichte H... vom Angeklagten erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum vom 25.05. bis zum 20.07.2005 beim Versicherer ein, welcher jedoch aufgrund unregelmäßiger Prämienzahlung kein Krankentagegeld überwies. … Bei der Strafzumessung innerhalb dieser Strafrahmen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten sein umfassendes und frühzeitiges Geständnis, mit dem er wesentlich zur Tataufklärung beigetragen hat, berücksichtigt. Des Weiteren sprach für ihn, dass er unbestraft war. Zudem hat die Kammer strafmildernd einfließen lassen, dass der Angeklagte selbst keinen eigenen finanziellen Vorteil erlangt hat. Nicht unberücksichtigt bleiben konnte auch die mit seinem vorgerückten Lebensalter einhergehende erhöhte Straf- und Vollstreckungsempfindlichkeit. Demgegenüber fiel zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, dass er in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr an einer Vielzahl von Taten beteiligt war und dadurch einen erheblichen Schaden von ca. 24.000,00 € bei den Privatversicherern mit verursacht hat. Straferschwerend war außerdem zu würdigen, dass der Angeklagte unter Missbrauch seiner besonderen Pflichten als Arzt handelte. Die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten und seines reuevollen Geständnisses in der Hauptverhandlung ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Das Vorliegen einer positiven Sozialprognose ergibt sich überdies daraus, dass der heute bereits 64 Jahre alte Angeklagte nach Überzeugung der Kammer durch das vorliegende Verfahren nachhaltig beeindruckt worden ist. … Soweit auch eine Strafbarkeit wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 278 StGB in Betracht kam, hat die Kammer eine Beschränkung nach §§ 154a Abs. 2, 154 Abs. 2 StPO auf die Anklagevorwürfe vorgenommen.” Den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt hat die Ärztekammer Berlin dem Beschuldigten nach Abschluss eines im September 2007 eingeleiteten Untersuchungsverfahrens mit der Anschuldigungsschrift vom 8. Dezember 2008 als Berufsvergehen zur Last gelegt. Mit der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 12. Oktober 2010 hat die Ärztekammer dem Beschuldigten desweiteren zur Last gelegt: Der Beschuldigte stellte dem Patienten K... (geboren 1989) in der Zeit vom 18.02 – 30.03.2009 sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (nachfolgend: AU-Bescheinigungen), dem Patienten A... (geboren 1985) in der Zeit vom 27.01. – 20.04.2009 sieben AU-Bescheinigungen und dem Patienten G... (geboren 1988) in der Zeit vom 10.01. – 08.04.2009 vierzehn AU-Bescheinigungen aus. Alle drei Personen waren bei der B..., einem Träger für kommunale Beschäftigung, in einem Jugendprojekt mit 18 Jugendlichen tätig. Im Einzelnen ergibt sich aus der Patienten-Dokumentation des Beschuldigten: Patient K...: AU-Zeitraum/ausgestellt Diagnose Befunde 16. bis 23.2./18.2.2009 Grippale Infektion, Fieber, Kreislaufdysregulation Körperstatus: RR 110/75, Puls, Kopf, NAP, Ohren, Nase, HWS, Schilddrüse, Hals, BWS, Pulmo, LW, Abdomen, Unterleib, Extremitäten, grob neurologisch – alles oB, Thorax: vesik 24.2. bis 2.3./26.2.2009 Migräne, Kreislaufdysregulation Kopfschmerz von Lacken, Verdünner u.Ä. ? 9. bis 13.3./11.3.2009 Migräne, Kreislaufdysregulation - 16. bis 20.3./16.3.2009 Tonsillitis, Fieber, Kreislaufdysregulation Rachen gerötet, Kopf, Hals, Thorax, Abdomen, Extrem. Neur.: - 23. bis 27.3./25.3.2009 Virusbedingte Darminfektion Durchfall, Rückenschmerz 30.3. bis 2.4./303.2009 ohne ohne Patient A... AU-Zeitraum/ausgestellt Diagnose Befunde 27. bis 30.1./27.1.2009 Migräne, Kreislaufdysregulation C2 abusus? RR 120/70 5. bis 11.2./6.2.2009 Grippale Infektion, Fieber Kopf:- Hals: oB, Thorax:- Abdomen:- Extrem:- Neur:- 12. bis 19.2./12.2.2009 Grippale Infektion, Fieber - 24. bis 27.2./24.2.2009 Virusbedingte Darminfektion, Fieber Durchfall, Abd:- 4.3./4.3.2009 Zephalgie Magenschmerz 5. bis 12.3./ 5.3.2009 Zephalgie - 20. bis 24.4./ 20.4.2009 Grippale Infektion, Fieber RR 120/1 70, schlaflos, [alles oB] Patient G... AU-Zeitraum/ausgestellt Diagnose Befunde 9.1./10.1.2009 Zephalgie RR 120/70, Hals gerötet, schlaflos, hyperaktiv, nervös, sonst: oB 21. bis 22.1./21.1.2009 Grippale Infektion, Fieber - 30.1./30.1.2009 Grippale Infektion - 2.2./2.2.2009 Gastritis, Gastroenteritis RR 120/70, Hals gerötet, Abdomen: Oberbauch druckempfindlich, sonst oB, Verdacht auf Alkoholabusus, 5.2./5.2.2009 Grippale Infektion - 6.2./6.2.2009 Grippale Infektion Hals gerötet, sonst oB 10. bis 11.2./10.2.1009 Zephalgie - 13.2./13.2.2009 Zephalgie RR 100/60, Puls 72, Hals gerötet, Zähne nicht saniert, sonst oB 17. bis 18.2./17.2.2009 Grippale Infektion Hals gerötet 19.2./19.2.2009 Grippale Infektion Hals gerötet 17.3./17.3.2009 Grippale Infektion - 18. bis 19.3./18.3.2009 Grippale Infektion - 25. bis 26.3./26.3.2009 Grippale Infektion, Fieber - 8. bis 9.4./8.4.2009 Grippale Infektion, Fieber Hals gerötet, Alkoholabusus, Nervosität, ausbildungsbedingtes Problem Mit Beschluss vom 20. Juli 2011 hat das Berufsgericht wegen der Vorwürfe aus den beiden Anschuldigungsschriften das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet. Die Ärztekammer beantragt, die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von mindestens 4.000 €. Der Beschuldigte beantragt, eine Geldbuße zu verhängen, deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt. Der Beschuldigte regt an, den Sachverhalt auf den Gegenstand der Anschuldigungsschrift vom 8. Dezember 2008 zu beschränken. Eine Geldbuße in Höhe von 4.000 € würde er akzeptieren. Er hält die Vorwürfe aus der Anschuldigungsschrift vom 12. Oktober 2010 ohne Vernehmung der Patienten als Zeugen nicht für nachweisbar. Seiner Ansicht nach handele es sich um alltägliche Erkrankungen, bei denen eine Arbeitsunfähigkeit theoretisch denkbar sei. Der Umfang der Dokumentation werde deren Sinn und Zweck noch gerecht. Dem Gericht lagen neben der Gerichtsakte die Verwaltungsvorgänge der Ärztekammer (fünf Akten) und die Strafakten der Staatsanwaltschaft H...5... (drei Bände) vor, deren Inhalt – soweit von Bedeutung – Gegenstand der Hauptverhandlung war.